Obergericht ZH, PS260302

13. August 2026 · Zivilkammern · Deutsch

Konkurseröffnung

Obergericht ZH · PS260302 · Deutsch

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260302-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 13. August 2026
in Sachen
A._____ GmbH,
Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Juli 2026 (EK260285)

Erwägungen:

1.1.
Mit Urteil vom 16. Juli 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dietikon den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 16'500.– nebst Zins zu 4.5 % seit 1. März 2025 zuzüglich Betreibungskosten von CHF 215.– (act. 9)
1.2.
Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 24. Juli 2026 (Datum Poststempel: 25. Juli 2026) Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 28. Juli 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und der Schuldnerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 7). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 11 i.V.m. act. 8/1).
1.3.
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-7). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind.
3.
In Bezug auf den Konkurshinderungsgrund macht die Schuldnerin geltend, sie sei bereit, die Konkursforderung vollständig zu begleichen. Da das Betreibungsamt Geroldswil die Schuldnerin zur Begleichung der Forderung an das Konkursamt Dietikon angehalten habe, dieses wiederum die Zuständigkeit beim Betreibungsamt gesehen habe, sei die Begleichung erheblich erschwert worden (act. 2 Rz. 6). Damit ist die Konkursforderung nicht beglichen und es liegt kein Konkurshinderungsgrund vor. Wie bereits in der Verfügung der Kammer vom 28. Juli 2026 erwogen, hätte die Konkursforderung auch beim Obergericht zuhanden der Gläubigern hinterlegt werden können (act. 7 E. 3.2. i.f. mit Verweis auf Art. 174 Abs. 2 Ziffer 2 SchKG). Darüber hinaus fehlen diverse Ausführungen und insbesondere Belege über die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin, wie bspw. ein vollständiger Jahres- und/oder Zwischenabschluss, Bankkontoauszüge, Steuererklärungen etc.

Damit ist mangels Nachweises eines Konkurshinderungsgrunds und Glaubhaftmachens der Zahlungsfähigkeit die Beschwerde abzuweisen.

4.
Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.

Es wird erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen, je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic
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