Obergericht ZH, RS260010
24. Juli 2026 · Zivilkammern · Deutsch
Rechtsöffnung
Obergericht ZH · RS260010 · Deutsch
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RS260010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Präsidentin i.V., sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Verfügung vom 24. Juli 2026
in Sachen
A._____,
Gesuchsgegnerin und Antragstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____,
Gesuchsteller und Antragsgegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung
Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit eines unbegründeten Entscheids des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 13. Februar 2026 (EB250565-C)
Erwägungen:
- 1.1.
- Mit Urteil vom 13. Februar 2026 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Antragsgegner (fortan Antragsgegner) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bülach (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2025) für Fr. 18'281.85 nebst Zins zu 5 % seit 18. Juni 2025, für Fr. 2'822.– nebst Zins zu 5 % seit 18. Juni 2025 sowie die Entschädigung gemäss Ziffer 4 des Entscheides. Im Mehrbetrag (Kinderzulagen für den Monat Juni 2025 sowie bereits bezahlter Unterhaltsbeitrag vom 28. Mai 2025) wurde das Begehren abgewiesen. Das Urteil erging zunächst in unbegründeter Form (Urk. 2). Die Gesuchsgegnerin und Antragstellerin (fortan Antragstellerin) verlangte bei der Vorinstanz eine schriftliche Begründung (Urk. 1 Rz. 4; Urk. 5/4).
- 1.2.
- Mit Eingabe vom 21. Juli 2026 stellte die Antragstellerin ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Vollstreckbarkeit des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 26. Februar 2026 [recte: 13. Februar 2026] (Geschäfts-Nr. EB250565) gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO vorsorglich bis zum Entscheid über die noch einzureichende Beschwerde aufzuschieben.
- 2.
- Es sei das Betreibungsamt Bülach anzuweisen, bis zum Entscheid über die einzureichende Beschwerde die Pfändung gegen die Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … umgehend aufzuheben.
- 3.
- Eventualiter sei das Betreibungsamt Bülach anzuweisen, bis zum Entscheid über die einzureichende Beschwerde die Pfändung gegen die Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … zu sistieren.
- 4.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu lasten des Gesuchsgegners. "
Zudem stellte sie folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
"1. Die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch, ohne Anhörung des Gesuchsgegners und der Vorinstanz, zu erteilen.
- 2.
- Es seien die Akten des Verfahrens des Bezirksgerichts Bülach mit der Geschäfts-Nr. EB250565 beizuziehen."
- 1.4.
- Zuständig für den Entscheid betreffend Aufschub der Vollstreckbarkeit ist der Kammerpräsident (Art. 124 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 31 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts). Aufgrund seiner Abwesenheit wird seine Funktion von Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Präsidentin i.V., wahrgenommen.
- 2.1.
- Die Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckung aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Über einen solchen Antrag kann sie bereits vor Einreichung der Beschwerde entscheiden (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Dabei verfügt die Rechtsmittelinstanz über einen grossen Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt, den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (BGE 138 III 565 E. 4.3.1, m.w.H.). Es geht um eine Abwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin am Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids und jenen des Antragsgegners an der sofortigen Vollstreckbarkeit. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen (BSK ZPO-Spühler, Art. 325 N 1a; BK ZPO-Wuillemin/Kistler, Art. 325 N 14). Für Geldzahlungen kann nach ständiger Praxis des Bundesgerichts (zum analogen Art. 103 Abs. 3 BGG) die aufschiebende Wirkung nur dann gewährt werden kann, wenn geltend und glaubhaft gemacht wird, dass die Zahlung den Schuldner in ernstliche finanzielle Schwierigkeiten bringen würde oder eine allfällige Rückforderung ernstlich gefährdet wäre (vgl. etwa BGer 5A_598/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 1.2 sowie BGer 5A_661/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 5.1 f.; BGE 138 III 333 = Pra 101 [2012] Nr. 128, E. 1.3).
- 2.2.
- Die Antragstellerin macht zur Begründung ihres Gesuchs geltend, dem Rechtsöffnungsgesuch habe als definitiver Rechtsöffnungstitel ein Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 25. April 2025 über vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Verfahrens betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils zugrunde gelegen. Die Forderung des Antragsgegners betreffe Unterhaltsbeiträge, welche sie für die gemeinsame Tochter C._____ an den Antragsgegner zu leisten habe. Im Abänderungsverfahren sei es darum gegangen, dass die Obhut über die Tochter neu dem Antragsgegner zugeteilt und sie verpflichtet worden sei, ab dem 30. März 2024 für den Unterhalt von C._____ in der Höhe von monatlich Fr. 1'571.– aufzukommen. Der Rechtsöffnungstitel sei im Urteilszeitpunkt vorgelegen, die Forderung gegenüber ihr bestehe und sei unbestritten. Sie habe aber die Einrede der Verrechnung erhoben. Für die Zeit vor dem Obhutswechsel habe sie eine Forderung gegenüber dem Antragsgegner für den Unterhalt der beiden Kinder C._____ und D._____, welche seine Forderung bei Weiten übertreffe und insgesamt Fr. 135'774.– betrage. In diesem Betrag seien die ausstehend gebliebenen Kinderunterhaltsbeiträge, für welche Verlustscheine nach durchgeführten Betreibungen gegen den Antragsgegner resultierten, nicht enthalten. Anstatt die beiden gleichen Unterhaltsforderungen unter den gleichen Parteien zu verrechnen und das Rechtsöffnungsgesuch des Antragsgegners abzuweisen, habe die Vorinstanz gleichentags – d.h. auch am 13. Februar 2026 – das Rechtsöffnungsurteil im Dispositiv erlassen (Urk. 1 Rz. 13–18).
Im Scheidungsurteil vom 15. Dezember 2017 sei die Obhut ihr zugeteilt und der Antragsgegner zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder verpflichtet worden. Sie verfüge bereits über drei Verlustscheine gegenüber dem Antragsgegner im Gesamtbetrag von Fr. 57'405.05. Sie habe mit Rechtsöffnungsbegehren vom 26. Juni 2025 um definitiven Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 158'460.50 ersucht. Des Weiteren sei ihr – ebenfalls am 13. Februar 2026 – definitive Rechtsöffnung für eine Forderung gegen den Antragsgegner in der Höhe von Fr. 135'774.– nebst Verzugszins zu 5% seit 10. Oktober 2024 und für Zinsen von Fr. 5'262.– sowie für Fr. 540.55 nebst Zinsen von 5% seit 10. Oktober 2024 und die Betreibungskosten gewährt worden. Dies ergebe eine vollstreckbare Forderung von Fr. 141'576.50. Von diesem Betrag falle die Hälfte auf die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für C._____. Es stünden sich damit zwei genau gleiche Forderungen (auf Leistung von Kinderunterhalt für die Tochter C._____) gegenüber. Die Vorinstanz habe jedoch offenbar ihre Einrede der Verrechnung abgewiesen (Urk. 1 Rz. 20–26).
Mit Anzeige vom 17. April 2026 sei ihrer Arbeitgeberin die Lohnpfändung angezeigt worden. Im gleichzeitig pendenten Pfändungsverfahren gegen den Antragsgegner sei ihr die Pfändungsurkunde vom 9. Juli 2026 am 14. Juli 2026 zugestellt worden. Daraus sei ersichtlich, dass das Betreibungsamt zum Schluss gekommen sei, dass beim Antragsgegner weder eine Einkommenspfändung noch eine Pfändung von Vermögenswerten erfolge (mit Ausnahme der Forderung der Parteientschädigung aus dem Rechtsöffnungsverfahren). Das Einkommen des selbständigen Schuldners sei in der Pfändungsurkunde dabei mit Fr. 300.– monatlich beziffert. Sie verfüge bereits über drei Verlustscheine aus vergangenen Betreibungen und der aktuelle Betreibungsregisterauszug des Antragsgegner weise – neben zahlreichen laufenden Betreibungen – nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 672'707.– aus. Hieraus gehe hervor, dass ihre Forderung gegenüber dem Antragsgegner weder aus seinem gegenüber dem Betreibungsamt angegebenen Vermögen noch aus einer Lohnpfändung gedeckt werden könne. Für ihre an das Betreibungsamt monatlich abgelieferten Lohnquoten bestehe für sie daher keine Möglichkeit der Rückforderung mehr. Sie verliere nicht nur monatlich Geld, das an das Betreibungsamt in Form einer Lohnquote abgeliefert werde, im heutigen Zeitpunkt könnten die Lohnquoten jederzeit, insbesondere quartalsweise an den Antragsgegner ausbezahlt und verwertet werden. Im heutigen Zeitpunkt sei dem Betreibungsamt von der Arbeitgeberin bereits der Gesamtbetrag von Fr. 3'646.05 abgeliefert worden. Dadurch entstehe ihr in ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, welcher nicht rückgängig gemacht werden könne. Selbst wenn eine einzureichende Beschwerde in der Folge gutgeheissen würde, könnte die Forderung gegen den Antragsgegner nicht mehr eingebracht werden. Sie wäre endgültig uneinbringlich (Urk. 1 Rz. 28–33).
Es fänden sich auch keine überwiegenden Interessen, die gegen das Gewähren der aufschiebenden Wirkung sprächen. Die Vorinstanz sehe das (angeblich bestehende) schutzwürdige Interesse des Antragsgegners darin, dass er eine (Kinder- )Unterhaltsforderung gegenüber ihr habe. Diese (angeblichen) Interessen könnten ohne Weiteres nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens noch in gleicher Weise gewahrt werden. Eine Lohnpfändung gegenüber ihr wäre auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Im Gegensatz zum Antragsgegner weise sie ein regelmässiges Einkommen aus. Umgekehrt könnte eine bereits erfolgte Ablieferung der bei ihr gepfändeten Beträge nicht mehr rückgängig gemacht werden und die vorliegende Beschwerde würde sinnentleert (Urk. 1 Rz. 36–38).
Obwohl das begründete Urteil noch nicht vorliege, bestünden aufgrund des Dispositivs erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheid mit Beschwerde angefochten werde. Eine abschliessende rechtliche Würdigung sei derzeit nicht möglich, da die Urteilsbegründung noch ausstehe. Mutmasslich habe die Vorinstanz die Verrechnungseinrede abgewiesen und sich dabei auf Art. 125 Ziff. 2 OR gestützt. Gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR dürften Unterhaltsansprüche wider den Willen des Gläubigers durch Verrechnung nicht getilgt werden. Vorliegend stünden sich aber zwei Schulden gegenüber, welche beide unter Art. 125 Ziff. 2 OR fielen. Dieser Sachverhalt sei im Gesetz nicht geregelt. Stünden sich Schulden aus der gleichen "Ausschluss-Kategorie" gegenüber, so entfalle der Verrechnungsausschluss gemäss Lehre und Rechtsprechung für beide Schuldner. Die Bestimmung von Art. 125 OR solle dem Schutz des ökonomisch schwachen Gläubigers dienen und verfolge somit einen sozialpolitischen Zweck. Diese Schutzwirkung verliere ihre Berechtigung dann und könne nicht mehr beansprucht werden, wenn sich zwei schutzbedürftige Gläubiger gegenüberstehen, wie dies in dem in der SJZ B0 1984 S. 250 Nr. 43 behandelten Fall gewesen sei (Urk. 1 Rz. 40–42).
Hinzu komme, dass das Erfordernis der Gegenseitigkeit auch für Kinderunterhaltsansprüche gelte: Gemäss Art. 120 Abs. 1 OR müsse, wer Verrechnung erklären wolle, Gläubiger des Verrechnungsgegners und dieser wiederum Gläubiger des Verrechnenden sein. Der Anspruch auf Kinderunterhaltsbeiträge stehe zwar dem Kind zu und werde durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB); die Forderungen könnten vom gesetzlichen Vertreter aber auch in eigenem Namen geltend gemacht werden, was vorliegend der Fall sei (Mutter und Vater je als gesetzliche Vertreter der Tochter). Das Erfordernis der Gegenseitigkeit sei im vorliegenden Fall, wo sich zwei genau gleiche Unterhaltsforderungen (für die gemeinsame Tochter der Parteien) gegenüberstünden, daher erfüllt (Urk. 1 Rz. 43).
- 2.3.
- Aufgrund der Ausführungen der Antragstellerin und der von ihr eingereichten Unterlagen bestehen zwar erheblich Zweifel in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Antragsgegners, und es ist glaubhaft, dass eine allfällige Rückforderung der Antragstellerin ernstlich gefährdet wäre. Allerdings fällt die Hauptsachenprognose im Rahmen einer vorläufigen Prüfung zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Entgegen ihrer Ansicht ist keine Gegenseitigkeit der beiden Unterhaltsforderungen gegeben. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht ausdrücklich dem Kind persönlich zu (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Unterhaltsberechtigter und damit Gläubiger der Unterhaltsschuld ist das Kind, auch wenn die Unterhaltsbeiträge vom gesetzlichen Vertreter als Prozessstandschafter geltend gemacht und an diesen bezahlt werden (vgl. OGer ZH LY250001 vom 9. Dezember 2025 E. 3.6.1.5, m.w.H.; OGer ZH RT230182 vom 11. Januar 2024 E. 3.e). Vorliegend stehen sich somit eine Forderung des Kindes gegen den Antragsgegner sowie eine Forderung des Kindes gegen die Antragstellerin gegenüber. In beiden Fällen ist das Kind der Gläubiger. Entsprechend scheiterte eine Verrechnung bereits an der Voraussetzung der Gegenseitigkeit (Art. 120 Abs. 1 OR). Wie es sich mit dem Verrechnungsverbot nach Art. 125 Ziff. 2 OR verhält, kann daher offenbleiben.
Weitere Gründe, welcher einer definitiven Rechtsöffnung entgegenstünden, bringt die Antragstellerin nicht vor. Ihr Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit ist daher abzuweisen. Entsprechend besteht auch keine Grundlage für die Anweisung des Betreibungsamts, die Lohnpfändung aufzuheben bzw. zu sistieren.
- 3.
- Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Antragstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Antragstellerin zufolge ihres Unterliegens und dem Antragsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird verfügt:
- 1.
- Der Antrag der Antragstellerin, es sei die Vollstreckbarkeit des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 13. Februar 2026 aufzuschieben, wird abgewiesen.
- 2.
- Die Anträge der Antragstellerin um Anweisung des Betreibungsamts Bülach, die Pfändung in der Betreibung Nr. … sei aufzuheben, eventualiter zu sistieren, werden abgewiesen.
- 3.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- 4.
- Die Kosten für dieses Verfahren werden der Antragstellerin auferlegt.
- 5.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Antragsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4 und Urk. 5/3–15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 7.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'103.85.
Die Beschwerde ans Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
versandt am:
fh