Obergericht ZH, RT250078
14. August 2026 · Zivilkammern · Deutsch
Rechtsöffnung
Obergericht ZH · RT250078 · Deutsch
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT250078-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño.
Beschluss vom 14. August 2026
in Sachen
A._____ GmbH,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen
B._____,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. April 2025 (EB250303-C)
Erwägungen:
- 1.
- a) Mit Urteil vom 23. April 2025 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vom 8. April 2025 in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rafzerfeld, Zahlungsbefehl vom 20. Dezember 2024, ab, auferlegte der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 120.– und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 4 Dispositivziffern 1-4 = Urk. 8 Dispositivziffern 1-4).
- b)
- Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. Mai 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 5) Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 7 S. 2): "Der Entscheid des Bezirksgerichts sei zu revidieren und die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rafzerfeld sei zu erteilen. Dies unter Berücksichtigung der detaillierten HK-NK-Abrechnung vom 13.09.2024 über CHF 717.04, welche als neues Beweismittel beigelegt wird."
- c)
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beizgezogen (Urk. 1-6). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 2.
- a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerde ist konkret und im Einzelnen darzulegen, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
- b)
- Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen oder eingereicht wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 326 N 3 f.).
- 3.
- a) Die Vorinstanz erwog zum abschlägigen Rechtsöffnungsentscheid im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Kontoauszug des Mieters vom 16. Dezember 2024 und den Mietvertrag, in welchem sich der Gesuchsgegner als Solidarhafter mitverpflichtet habe. Aus dem Kontoauszug des Mieters sei ersichtlich, dass es sich bei der betriebenen Forderung von Fr. 717.04 um einen Betrag aus einer Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 13. September 2024 handle. Da der Mietvertrag vom 23. März 2023 lediglich für den vereinbarten Nettomietzins von Fr. 441.16 sowie für die monatlichen Akontozahlungen für die Nebenkosten von Fr. 110.– einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle, liege kein Rechtsöffnungstitel für die später in Rechnung gestellten Heiz- und Nebenkosten von Fr. 717.04 vor (Urk. 8 S. 3).
- b)
- Die Gesuchstellerin hält im Beschwerdeverfahren an ihrem Rechtsöffnungsgesuch fest und macht geltend, die Rechnung über Fr. 717.04 sei weiterhin unbezahlt geblieben. Sie lege die detaillierte Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 13. September 2024 über Fr. 717.04 als neues Beweismittel bei (Urk. 7 S. 2). Die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 13. September 2024 für die Abrechnungsperiode vom 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2024 (Urk. 10/2) stellt eine unzulässiges neues Beweismittel dar, welches im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2b). Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern sein Zweck sich darauf beschränkt, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde beanstandende Mängel hin zu überprüfen.
Losgelöst von der neu eingereichten und wie erwogen unbeachtlichen Heiz- und Nebenkostenabrechnung wirft die Gesuchstellerin der Vorinstanz in der Beschwerde weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor und setzt sich nicht mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (vgl. Urk. 7 S. 1 f.). Damit genügt die Beschwerde den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht (vgl. Erw. 2a). Infolgedessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass es aber auch bei den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Erw. 3a) und der darauf gestützten Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs bliebe, wenn auf die Beschwerde eingetreten und die von der Gesuchstellerin neu eingereichte Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 13. September 2024 (Urk. 10/2) berücksichtigt würde. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG gilt nämlich nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten Betrag zu schulden (BGE 136 III 627 E. 2). Mangels Unterschrift des Gesuchsgegners auf der Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 13. September 2024 liegt keine schriftliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde. .
- 4.
- a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.
- b)
- Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Aufwendungen (Art. 108 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
- 1.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 2.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- 3.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- 4.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 7, 9 und 10/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 717.04. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. August 2026
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am:
fh