Obergericht ZH, RT260099

29. Juli 2026 · Zivilkammern · Deutsch

Rechtsöffnung

Obergericht ZH · RT260099 · Deutsch

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT260099-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Beschluss vom 29. Juli 2026
in Sachen
A._____,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen
B._____,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____ betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am
Bezirksgericht Zürich vom 24. März 2026 (EB260339-L)

Erwägungen:

1.
Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 24. März 2026 wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine zehntägige Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) Stellung zu nehmen (Urk. 2).
2.
Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingaben vom 21. Mai 2026 (Urk. 1) und 22. Mai 2026 (Urk. 4) Beschwerde (Urk. 1), wobei sie unter anderem beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 1; Urk. 4 S. 2). Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zudem wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 8). Die Sendung war bei der Post C._____ ab dem 2. Juni 2026 bis zum 9. Juni 2026 zur Abholung gemeldet. Da die Gesuchsgegnerin die Sendung nicht abholte, wurde sie am 10. Juni 2026 an die Kammer retourniert (Urk. 9). Die Gesuchsgegnerin hatte die Beschwerde eingereicht und musste daher mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen; die Sendung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 9. Juni 2026 zugestellt. Entsprechend lief die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 19. Juni 2026 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Mit Verfügung vom 23. Juni 2026 wurde der Gesuchsgegnerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 10). Die Sendung war bei der Post C._____ ab dem 24. Juni 2026 bis zum 1. Juli 2026 zur Abholung gemeldet. Die Gesuchsgegnerin holte jedoch auch diese Sendung nicht ab, worauf die Sendung am 2. Juli 2026 an die Kammer retourniert wurde (Urk. 11). Die Sendung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 1. Juli 2026 zugestellt. Da die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss auch innert der am 6. Juli 2026 abgelaufenen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) Nachfrist nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss (Urk. 8 Dispositivziffer 2 und Urk. 10 Dispositivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 Abs. 3 ZPO).
3.
Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihrer Beschwerde ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Richterin des Einzelgerichts Audienz stellt (Urk. 1 S. 7; Urk. 4 S. 8), ist auf dieses mangels Zuständigkeit der beschliessenden Kammer nicht einzutreten. Im Übrigen ist auch kein Ausstandsgrund dargetan.
4.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'200.– in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1.
Auf das Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichterin lic. iur. D._____ wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
4.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 3/1–2, Urk. 4, Urk. 5 und Urk. 6/1–2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Juli 2026
Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr
versandt am:

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