Obergericht ZH, WP260014
17. August 2026 · Zivilkammern · Deutsch
Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO
Obergericht ZH · WP260014 · Deutsch
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: WP260014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 17. August 2026
in Sachen
A._____,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen
Kanton Zürich,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO (Geschäfts Nr. FE190166-M)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen
Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. Juni 2026; Proz. BD260003
Erwägungen:
- 1.1
- Im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FE190166 wurden der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) seitens des Bezirksgerichts Dietikon mit Verfügung und Urteil vom 2. Dezember 2019 Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'461.25 auferlegt, diese jedoch zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; gleichzeitig wurde sie darin auf ihre Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen (vgl. act. 4 E. 1).
- 1.2
- Mit Schreiben vom 16. März 2026 (act. 5/1) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz).
- 1.3
- Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. März 2026 (act. 5/3) eine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch an und wies sie darauf hin, dass bei Säumnis Verzicht auf die Stellungnahme angenommen und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde. Nachdem die Beschwerdeführerin die Sendung mit der Verfügung nicht abgeholt hatte (vgl. act. 5/4), gelang es dem Gemeinde- und Stadtammannamt am 22. April 2026, ihr diese Verfügung zuzustellen (vgl. act. 5/5–6).
- 1.4
- Mit Urteil vom 2. Juni 2026 (act. 4) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der ihr im Verfahren FE190166 mit Verfügung und Urteil vom 2. Dezember 2019 auferlegten Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'461.25 verpflichtet sei, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei nicht eingegangen: Mangels Darlegung der finanziellen Verhältnisse und infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht sei androhungsgemäss die Nachzahlungspflicht festzustellen (vgl. a.a.O. E. 2 f.).
- 1.5
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juli 2026 (Datum des Tages, an welchem sie die Eingabe der Vorinstanz überbrachte) Beschwerde (act. 2, act. 3/1 = act. 3/2 mit Verzeichnis der Beilagen, die nicht beigelegt wurden).
- 1.6
- Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1–9). Prozessuale Weiterungen erübrigen sich.
- 2.
- Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Beim Nachzahlungsverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren (vgl. statt vieler: OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 4 m.w.H.; BK ZPO-HU-BER, 2. A. 2026, Art. 123 N 21). Im summarischen Verfahren beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (vgl. Art. 314 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO).
- 2.1
- Die Beschwerdeführerin hätte die Sendung mit dem angefochtenen Urteil bis am 12. Juni 2026 abholen können (vgl. act. 5/9). Da sie vom vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis hatte (vgl. act. 5/4–6, act. 3/1), musste sie mit Zustellungen rechnen. Die nicht abgeholte Sendung gilt ihr deshalb am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch vom 5. Juni 2026, nämlich am 12. Juni 2026, als zugestellt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die zehntägige Beschwerdefrist lief demnach bereits am Montag, 22. Juni 2026 ab. Die der Vorinstanz erst am 29. Juli 2026 überbrachte Eingabe erfolgte daher zu spät (vgl. oben E. 1.5).
- 2.2
- Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Damit bleibt es beim angefochtenen Urteil der Vorinstanz, das die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin im Gesamtbetrag von Fr. 1'461.25 feststellt (vgl. oben E. 1.4).
- 3.
- Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass eine (gewöhnliche) E-Mail, mittels welcher sie vor Vorinstanz eine Stellungnahme eingereicht haben will (vgl. act. 3/1), eine Form darstellt, die nach der Zivilprozessordnung (ZPO) im Zivilprozess nicht zulässig ist (vgl. Art. 130 ZPO). Denn Eingaben sind dem Gericht stets in Papierform oder elektronisch einzureichen, und zu unterzeichnen (vgl. Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe daher mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur versehen sein (vgl. Art. 130 Abs. 2 ZPO). Abgesehen davon ergibt sich nicht, wohin die Beschwerdeführerin diese E-Mail geschickt haben könnte. Die E-Mail befindet sich weder in den vorinstanzlichen Akten noch hat sie diese ihrer Eingabe vom 29. Juli 2026 beigelegt (vgl. act. 2 und act. 3/1–2). Auf der Website des Bezirksgerichts Dietikon steht zudem insbesondere, dass über die E-Mailadresse "[email protected]" ausschliesslich E-Mails empfangen werden können, welche über eine anerkannte Zustellplattform (IncaMail oder PrivaSphere) verschickt worden seien und gewöhnliche E-Mails nicht übermittelt würden (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/de/ organisation/bezirksgerichte/bezirksgericht-dietikon#e-mail [abgerufen am:
11. August 2026]). Im Übrigen durfte die Beschwerdeführerin auch nicht davon ausgehen, dass ihre E-Mail bei der Vorinstanz eingegangen ist, nachdem sie auf diese gerade keine Rückmeldung seitens des Gerichts erhalten hatte (vgl. act. 3/1). Bleibt eine Partei ohne Nachricht des Gerichts, muss sie als am Verfahren beteiligte Person nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) beim Gericht nachfragen (vgl. etwa OGer ZH RT250142 vom 14. August 2025 E. 3.6 m.w.H.).
- 4.1
- In Bezug auf die Kosten bestimmt Art. 119 Abs. 6 ZPO, dass in Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege – ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit – keine Gerichtskosten erhoben werden. Diese Kostenfreiheit gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nur (aber immerhin) für das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz, nicht aber für das Rechtsmittelverfahren (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Diese Kostenfreiheitsregelung ist nach der Praxis der II. Zivilkammer auf das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (vgl. statt vieler OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 6 m.w.H.; BK ZPO-BÜHLER, 2. A. 2026, Art. 123 N 42b). Entsprechend ist das vorliegende Verfahren vor der II. Zivilkammer als Rechtsmittelinstanz grundsätzlich kostenpflichtig. Umständehalber ist hier jedoch auf das Erheben von Kosten zu verzichten.
- 4.2
- Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
- 1.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 2.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 3.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 4.
- Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) geführt werden.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. der Gerichtsschreiber:
Y. Loher
versandt am: