Obergericht ZH, SB250143

8. Mai 2026 · Strafkammern · Deutsch

Sexuelle Nötigung etc. und Widerruf

Obergericht ZH · SB250143 · Deutsch

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB250143-O/U/fk
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichterin lic. iur. Ohnjec sowie Gerichtsschreiberin
Dr. iur. Gurt
Urteil vom 8. Mai 2026
in Sachen
A._____,
Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie
B._____,
Privatklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend sexuelle Nötigung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 4. Oktober 2024 (DG240020)
Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Februar 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/31).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 79 S. 82 ff.)

"1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

−
der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB,
−
der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,
−
der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 aStGB.
2.
Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
3.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von CHF 500.–.
4.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
5.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6.
Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 21 Monaten und Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 80.– wird nicht widerrufen und die Probezeit mit Wirkung ab heute um ein Jahr und 6 Monate verlängert.
7.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände der Privatklägerin oder einer von ihr bevollmächtigten Person innert einer Frist von drei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen werden:
−
Pullover, weiss (A016'646'212)
−
Damenschlaghose, schwarz (A016'648'252)
−
Langarmshirt, rosa (A016'648'274)
−
T-Shirt (A016'648'309)
−
Damenunterhose, rot (A016'648'310)
−
Büstenhalter, weiss (A016'648'321)
8.
Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K221014- 036 / ... lagernden Spurenasservate und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet.
9.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von CHF 2'515.13 zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2022 sowie CHF 14'956.20 zuzüglich 5 % Zins ab 20. April 2023 zu bezahlen.
10.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen:

CHF 5'000.00 Gebühr Vorverfahren
CHF 6'599.20 Auslagen (Gutachten)
CHF 20'694.85 amtliche Verteidigung
CHF 8'025.65 unentgeltliche Rechtsvertretung (bereits entschädigt) CHF 8'752.75 unentgeltliche Rechtsvertretung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
13.
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit insgesamt CHF 20'694.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt MLaw Y._____, wird mit insgesamt CHF 16'778.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon CHF 8'025.65 (inkl. MwSt.) bereits bezahlt wurden. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO."

Berufungsanträge:

a)
Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten:

(Urk. 113 S. 1 f., vgl. auch Urk. 80 S. 2)
"1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 4. Oktober 2024 (DG240020-L/U) aufzuheben (ausgenommen Ziffern 2, 13 und 14 des Urteilsdispositivs);

2.
Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen;
3.
Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die ausgestandene Haft von 2 Tagen, ausmachend CHF 400.00, auszurichten;
4.
Die Zivilforderungen seien abzuweisen;
5.
Es seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens von der Staatskasse zu tragen;
6.
Dem Beschuldigten sei für die Untersuchung, für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu zusprechen (Art. 429 StPO);

sowie für den Fall, dass dem Antrag auf Freispruch nicht gefolgt wird, folgenden prozessualen Antrag:

Es sei gestützt auf Art. 182 StPO ein aussagepsychologisches Gutachten zu den Ergebnissen der Befragungen der Privatklägerin anzuordnen."

b)
Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl:

(Urk. 114 S. 1, vgl. auch Urk. 85 S. 2)
"1. Bestätigung des Schuld- und Freispruchs gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober 2024 (Dispositiv Ziff. 1 und 2)

2.
Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2020 ausgefällten bedingten Strafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe und 90 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 80.00 (Dispositiv Ziff. 6) sowie Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Gesamtstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen (Dispositiv Ziff. 3)
3.
Bestätigung der weiteren Dispositiv Ziffern 4, 5 sowie 7 ff."
c)
Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin:

(Urk. 115 S. 1, vgl. auch Urk. 86 S. 1 sinngemäss)
"1. Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 4. Oktober 2024 im Schuld- und Zivilpunkt zu bestätigen.

2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zulasten des Beschuldigten."

Erwägungen:

I.
Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1.
Verfahrensgang
1.1.
Gegen das mündlich eröffnete und eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 4. Oktober 2024 (Urk. 79; Prot. I S. 70) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 (Urk. 75) fristgerecht Berufung an und liess die Berufungserklärung gegen das begründete Urteil mit Eingabe vom 18. März 2025 (Poststempel: 20. März 2025) ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 80). Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 83). Mit Eingabe vom 22. April 2025 erhob die Staatsanwaltschaft innert Frist Anschlussberufung (Urk. 85).
1.2.
Die Privatklägerin verzichtete mit Eingabe vom 25. April 2025 auf die Erhebung einer Anschlussberufung, ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (Urk. 86). Zudem nahm die Privatklägerin die Opferschutzrechte in Anspruch und stellte den Antrag, dass der Gerichtsbesetzung eine Person gleichen Geschlechts angehören solle und sie im Falle einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werde (Urk. 86). Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2025 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt und Rechtsanwalt MLaw Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin bestellt (Urk. 88).
1.3.
Am 22. Dezember 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 8. Mai 2026, 08:00 Uhr, vorgeladen (Urk. 91).
1.4.
Am 22. Januar 2026 erreichte das Gericht ein vom 7. Januar 2026 datiertes Schreiben von Herrn C._____ (Urk. 92), welches den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 93/1–3).
1.5.
Am 13. April 2026 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 97).
1.6.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 (Datum Poststempel: 5. Mai 2026, Urk. 98), bei Gericht eingegangen am 6. Mai 2026, beantragte die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten sei eine Teilnahme an der anberaumten Berufungsverhandlung vom 8. Mai 2026 per Videokonferenz im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StPO zu ermöglichen und zu gewähren, eventualiter sei der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung per Videokonferenz zu befragen und für den Rest der Berufungsverhandlung zu dispensieren (vgl. Urk. 98 S. 1). Begründet wurde der Antrag – ohne Einreichung von Belegen – damit, dass sich der Beschuldigte zufolge familiärer Verpflichtungen aufgrund der aktuellen Konfliktsituation im Nahen Osten in D._____, Saudi-Arabien, aufhalte und ihm eine Rückreise aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht möglich sei (Urk. 98 S. 1 f.). Die Eingabe wurde daraufhin den übrigen Parteien (per IncaMail) zur Kenntnis gebracht (Urk. 99). Sowohl die Privatklägervertretung als auch die Staatsanwaltschaft beantragten unter anderem mit Verweis darauf, dass der Antrag des Beschuldigten unsubstantiiert und unbelegt sei, dessen Abweisung (Urk. 100 und Urk. 101). Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2026 (Urk. 104) wurden sowohl der Haupt- als auch der Eventualantrag des Beschuldigten auf Teilnahme bzw. Befragung mittels Videokonferenz anlässlich der Berufungsverhandlung mangels Substantiiertheit seiner geltend gemachten Verhinderungsgründe abgewiesen (Urk. 104 Dispositivziffer 1). Im Übrigen wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass ihm die Stellung eines Gesuchs um Erlass seines persönlichen Erscheinens (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 336 Abs. 3 StPO) freigestellt sei (vgl. Urk. 104).
1.7.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 (Urk. 108) beantragte die amtliche Verteidigung, den Beschuldigten aus vorstehend erwähnten Gründen (vgl. Erw. I./1.6) von der anberaumten Berufungsverhandlung zu dispensieren. Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2026 (Urk. 110) wurde das Dispensationsgesuch des Beschuldigten einstweilen bewilligt (Urk. 110 Dispositivziffer 1) und den übrigen Parteien in Aussicht gestellt, anlässlich der Berufungsverhandlung dazu Stellung nehmen bzw. Anträge stellen zu können.
1.8.
Zur Berufungsverhandlung am 8. Mai 2026 erschien der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, in Vertretung des Beschuldigten, Staatsanwältin MLaw E._____ als Vertretung der Staatsanwaltschaft sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt MLaw Y._____ (Prot. II. S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung nahmen die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägervertretung zum einstweilen bewilligten Dispensationsgesuch des Beschuldigten Stellung (Prot. II S. 9 f.), machten diesbezüglich jedoch keine Einwände geltend. In der Folge wurde das Dispensationsgesuch des Beschuldigten definitiv bewilligt (Prot. II S. 10). Seitens der amtlichen Verteidigung wurde im Rahmen der Vorfragen ein Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu den Ergebnissen der Befragung der Privatklägerin gestellt (Prot. II S. 8 und 10), worauf nachfolgend (vgl. Erw. II./4) noch einzugehen sein wird. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
Gegenstand der Berufung
2.1.
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22). Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin anzugeben ist, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 f. mit Hinweisen).
2.2.
Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung (vgl. Urk. 80 S. 2; Urk. 113 S. 1 f.) die Aufhebung des angefochtenen Urteils mit Ausnahme der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB), 13 und 14 teilweise (Entschädigungen der Rechtsvertretungen), wobei der jeweils im zweiten Satz ausgesprochene Nachforderungsvorbehalt als mitangefochten gilt.
2.3.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche (Urk. 79 Dispositivziffern 1 und 2), den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2020 ausgefällten Strafen (Urk. 79 Dispositivziffer 6), die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Gesamtstrafe sowie die Bestätigung des Vollzugs der ausgefällten Strafen und der Ersatzfreiheitsstrafe im Falle einer schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 79 Dispositivziffern 3, 4 und 5). Im Übrigen wird seitens der Staatsanwaltschaft eine Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt (Urk. 79 Dispositivziffer 7 ff.; vgl. Urk. 114 S. 1; Urk. 85 S. 1 f.).
2.4.
Unangefochten blieben daher Dispositivziffern 2 sowie 13 und 14 (jeweils teilweise: Entschädigungen der Rechtsvertreter) des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 4. Oktober 2024, die somit in Rechtskraft erwachsen sind. In allen übrigen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition.
II.
Prozessuales
1.
Strafantrag
Beim vorliegend zu beurteilenden Vorwurf der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 aStGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ein entsprechender Strafantrag der Privatklägerin vom 14. Oktober 2022 wurde gültig gestellt (Urk. D1/2/1).
2.
Verwertbarkeit der Fotodokumentation des Türschlosses
Vor Vorinstanz wurde seitens der Rechtsvertretung der Privatklägerin geltend gemacht, die im Plädoyer der amtlichen Verteidigung abgebildete Fotodokumentation des Türschlosses der Bürotür des Beschuldigten (Urk. 67 S. 20) hätte als Beweisantrag eingebracht und es hätte um offizielle Dokumentation ersucht werden müssen (Prot. I S. 61). Mangels eines entsprechenden Beweisantrags und unter Berücksichtigung, dass das Beweisverfahren bereits abgeschlossen sei, sei daher die Fotodokumentation verspätet in den Prozess eingebracht worden (Prot. I S. 61). Wenngleich der Rechtsvertreter der Privatklägerin vor Berufungsinstanz entsprechende Vorbringen nicht mehr anführte (vgl. Urk. 115 und Prot. II S. 19 ff.), so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass den entsprechenden Ausführungen der Privatklägervertretung vor Vorinstanz nicht vollends gefolgt werden kann. Richtig ist, dass im Rahmen der Parteivorträge – unter Vorbehalt von Art. 349 StPO – keine weiteren Beweisanträge mehr gestellt werden können (SCHWENDENER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 346 N 2 [kurz: BSK StPO-BEARBEITER/IN]). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Parteivortrag durch dokumentierfähige Hilfsmittel, wie z.B. Skizzen, Bilder oder andere Visualisierungen ergänzt werden kann (BSK StPO-SCHWENDENER, Art. 346 N 2). Nichts anderes trifft auf die vorliegende Fotodokumentation des Türschlosses in den Plädoyernotizen der amtlichen Verteidigung zu. Ausserdem wurde nicht in Frage gestellt, dass es sich dabei tatsächlich um die streitgegenständliche Tür handelt.
3.
Beweisergänzung
Eine Befragung der Privatklägerin im Berufungsverfahren erweist sich angesichts der im Untersuchungsverfahren von der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erstellten Videoaufzeichnung (Urk. D1/4/3), welche einen unmittelbaren Eindruck der Privatklägerin erlaubt, als nicht notwendig.
4.
Antrag auf Anordnung eines aussagepsychologischen Gutachtens
4.1.
Die amtliche Verteidigung begründete ihren Antrag auf Anordnung eines aussagepsychologischen Gutachtens im Sinne von Art. 182 StPO zu den Ergebnissen der Befragungen der Privatklägerin im Wesentlich damit, dass – entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen – keine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin gegeben sei, sondern mit Verweis auf die im Recht liegenden Beweismittel konkrete Anhaltspunkte für psychische oder kognitive Beeinträchtigungen der Privatklägerin bestehen würden, die ihre Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Mitteilungsfähigkeit beeinflussen und daher einen direkten Einfluss auf ihre Aussagen haben konnten (Urk. 113 S. 4 ff., insb. S. 7).
4.2.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass eine seitens der Verteidigung angeführte Suchtproblematik der Privatklägerin nicht belegt sei und selbst wenn, dadurch die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht zu Fall gebracht werden könne (Prot. II S. 18). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin erinnerte an die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der einschränkenden Voraussetzungen zur Anordnung eines aussagepsychologischen Gutachtens sowie daran, dass die Aussagenwürdigung als Kerndisziplin der Beweiswürdigung dem Gericht zukomme (Prot. II S. 19).
4.3.
Gemäss Art. 182 StPO zieht das Gericht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn es nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts drängt sich eine aussagepsychologische Begutachtung nur unter besonderen Umständen auf, namentlich bei der Beurteilung von bruchstückhaften oder schwer interpretierbaren Äusserungen von Kleinkindern, bei konkreten Anhaltspunkten der Beeinflussung der einvernommenen Person durch Drittpersonen, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störung oder wenn die aussagende Person aufgrund sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte (BGE 129 IV 179 = Pra 92 [2003] Nr. 217 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_301/ 2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.4; 6B_301/2022 vom 17. September 2021 E. 2.3.4; 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.5, je mit weiteren Hinweisen).
4.4.
Wie die Privatklägervertretung zutreffend anführte (vgl. Erw. II./4.2), drängt sich die Anordnung einer aussagepsychologischen Begutachtung – in Übereinstimmung mit der soeben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – nur unter besonderen Umständen auf. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere sind bei der Privatklägerin vorliegend keine ernsthaften Anzeichen einer geistigen Störung, die einen entsprechenden Einfluss auf ihr Aussageverhalten haben könnten, aktenkundig oder erkennbar. Darüber hinaus ist die Beweis- bzw. Aussagenwürdigung eine zentrale Aufgabe des Gerichts (vgl. BGE 129 I 49 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.1; 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.6). Daran vermag auch die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens nichts zu ändern. Und selbst wenn sich das Aussageverhalten der Privatklägerin gestützt auf die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens als erklär- bzw. nachvollziehbar qualifizieren liesse, würde dies vorliegend nichts am Beweisergebnis, nämlich dem ungenügenden Beweisfundament (dazu nachfolgend Erw. III./4.2 ff.), ändern. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen ist daher von der Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens abzusehen und der entsprechende Antrag abzuweisen.

III. Sachverhalt

1.
Anklagevorwurf und Gegenstand der Sachverhaltserstellung
1.1.
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 19. Februar 2024 (Urk. D1/31) zusammengefasst vorgeworfen, am 13. Oktober 2022 im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs im Büro seines Geschäfts für ...-vermietung an der F._____-strasse … in … Zürich die Privatklägerin gegen ihren Willen – als sie gemeinsam auf dem Sofa sassen – an verschiedenen Körperstellen (Hals, Wange und am Oberkörper) geküsst und sie mehrfach zurück auf das Sofa gezogen oder gedrückt zu haben, als die Privatklägerin versucht habe aufzustehen. In der Folge sei die Privatklägerin in einen Starrezustand geraten, währenddessen der Beschuldigte die Privatklägerin an den Brüsten und äusserlich mit seiner rechten Hand von oben unter den Hosenbund und in die Unterhose der Privatklägerin greifend ihren Genitalbereich inklusive Schamlippen berührt sowie versucht habe, während drei bis fünf Minuten mit seinen Fingern in ihre Vagina einzudringen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Während dieses Vorgehens soll der Beschuldigte die Privatklägerin zeitweise fixiert haben, sodass sie sich nicht habe befreien können. Danach sei der Beschuldigte aufgestanden, habe seine Hose geöffnet, runtergezogen und den Kopf der Privatklägerin mit dem Gesicht mehrmals gegen seinen entblössten Genitalbereich bzw. seinen erigierten Penis in das Gesicht der Privatklägerin gedrückt. Schliesslich habe die Privatklägerin nach dem Penis des Beschuldigten geschnappt, woraufhin er davon abgelassen habe (Anklagesachverhalt I). Als die Privatklägerin nach Gegenwehr versucht habe, das Büro zu verlassen, habe der Beschuldigte die Tür verschlossen und der Privatklägerin das Mobiltelefon weggenommen. Nach längerer Diskussion und der Vereinbarung, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach Hause fahre, damit sie nicht zur Polizei gehe, habe er ihr das Mobiltelefon zurückgegeben. Anschliessend habe der Beschuldigte die Privatklägerin an den Schultern gepackt, sie durch das Treppenhaus bis in sein Fahrzeug gezogen und die Privatklägerin mit seinem Fahrzeug nach Hause an ihren Wohnort in Zürich-G._____ gefahren, wobei er ihr während der Autofahrt erneut das Mobiltelefon weggenommen und erst bei der Ankunft in Zürich-G._____ wieder zurückgegeben und ihr gesagt habe, sie solle nicht zur Polizei gehen (Anklagesachverhalt II).
1.2.
Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt I betreffend die sexuelle Belästigung durch die seitens des Beschuldigten erfolgten Küsse an Hals, Wange und am Oberkörper der Privatklägerin (Anklagesachverhalt I Absatz 2) sowie die sexuellen Nötigungshandlungen durch die Berührungen an den nackten Brüsten, den Geschlechtsteilen samt Gesäss sowie durch das Drücken des erigierten Penis in das Gesicht der Privatklägerin (Anklagesachverhalt I Absatz 3 und 4) als erstellt (Urk. 79 S. 54 ff.). Betreffend den Anklagesachverhalt II liess sich gemäss Vorinstanz einzig die dem Beschuldigten vorgeworfene Nötigungshandlung durch das Packen der Privatklägerin an deren Schultern, ihr Ziehen durch das Treppenhaus in sein Fahrzeug und ihr anschliessendes Nach-Hause-Fahren nach Zürich-G._____ samt seiner erneuten Aussage ihr gegenüber bei Ankunft in Zürich-G._____, dass sie nicht zur Polizei gehen solle (Anklagesachverhalt II Absatz 2), erstellen (Urk. 79 S. 60 f. und 64 f.). Die Anklagevorwürfe der mehrfachen Freiheitsberaubung (Anklagesachverhalt II Absätze 1 und 2) sowie der Nötigung, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin das Mobiltelefon weggenommen und es ihr erst nach der Vereinbarung, dass er sie nach Hause fahren dürfe, wieder ausgehändigt habe (Anklagesachverhalt II Absatz 1), erachtete die Vorinstanz demgegenüber als nicht rechtsgenügend erstellbar, weshalb sie den Beschuldigten von entsprechenden Vorwürfen freisprach (Urk. 79 S. 58 ff.).
1.3.
Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden folglich einzig die Anklagevorwürfe der sexuellen Nötigung und der sexuellen Belästigung (Anklagesachverhalt I) sowie der Nötigung (Anklagesachverhalt II Absatz 2). Zu prüfen bleibt, ob diese Anklagevorwürfe aufgrund der vorhandenen Beweismittel und nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung rechtsgenügend erstellt werden können. Der Anklageschrift folgend und in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil, gliedert sich die Aussagenanalyse vorab in einen Anklagesachverhalt I und II. Soweit für die tatsächliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes zudem auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
2.
Beweisgrundsätze
2.1.
Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Das Gericht ist in der Würdigung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1).
2.2.
Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (BGE 148 IV 409 E. 2.2 = Pra 112 [2023] Nr. 32; 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 6B_211/2024 vom 9. März 2026 E. 2.2.1; 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.2; 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.1; 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 6.2, je mit weiteren Hinweisen; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 216).
2.3.
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" einerseits, dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Relevant sind jedoch nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufdrängen. Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 148 IV 409 E. 2.2 = Pra 112 [2023] Nr. 32; 145 IV 154 E. 1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 139; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzer relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2, je mit Hinweisen; WOHLERS, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11 [kurz: SK StPO-BEARBEITER/IN]).
2.4.
Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Die Aussagen sind frei zu würdigen. Dabei ist nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen abzustellen, welche einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen sind. Somit ist insbesondere zu prüfen, ob die relevanten Aussagen in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig und – soweit möglich – verifizierbar sind (BENDER/HÄ-CKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl. 2025, Rz. 328 ff. [kurz: BENDER/HÄCKER/SCHWARZ]). Massgebend ist der innere Gehalt der Aussagen, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) sind die Aussagen daher darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2, je mit weiteren Hinweisen).
2.5.
Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch eine Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet jedoch noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Rz. 332 ff.). Bei der methodischen Analyse ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür auch eine Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3).
2.6.
Bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ist ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich. Ausserdem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet sein. Ebenso kann eine nur leichte Abänderung tatsächlich passierter Vorgänge entscheidend dafür sein, ob jemand zu Unrecht einer strafbaren Handlung beschuldigt wird. Zudem fehlt der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssen die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Rz. 292, 298 und Rz. 550 f.).
2.7.
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt schliesslich, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Berufungsinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, wobei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_172/2026 vom 20. März 2026 E. 2.1; 7B_1166/2025 vom 16. März 2026 E. 3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; je mit weiteren Hinweisen).
3.
Beweismittel
Als Personalbeweise liegen die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/4/1–2; Prot. I S. 11 ff.) samt Videoaufzeichnung ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. D1/4/3) sowie die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/3/1–3; Prot. I S. 25 ff.) im Recht. Sodann finden sich die Zeugenaussagen der Eltern der Privatklägerin, H._____ und I._____ (Urk. D1/5/1–2; Urk. D1/5/4), dreier damaligen Freundinnen der Privatklägerin, J._____, K._____ und L._____ (Urk. D1/5/6– 8), sowie zweier Polizisten, M._____ und N._____ (Urk. D1/5/3; Urk. D1/5/5), in den Akten. Weiter liegen als Sachbeweise Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. D1/12/2) und des Beschuldigten (Urk. D1/11/6), ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich zur Privatklägerin (IRM; Urk. D1/13/7), Kurzberichte samt Nachtrag des Forensischen Instituts Zürich zur Privatklägerin und zum Beschuldigten (FOR; Urk. D1/3–5) sowie mehrere Arzt- und Therapieberichte der Privatklägerin (Urk. D1/12/12–16) im Recht. Ferner sind Chatauszüge zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (Urk. D1/6/1–2), eine Übersicht über die Ein- und Austrittszeiten des Beschuldigten in seinem Fitnessstudio "O._____" (Urk. D1/9/2) und ein unaufgefordertes Schreiben von C._____ (Drittperson) vom 7. Januar 2026 in den Akten (Urk. 92).
3.1.
Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin
3.1.1.
Die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten anlässlich ihrer jeweiligen polizeilichen (Urk. D1/4/1; Urk. D1/3/1) und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (Urk. D1/4/2; Urk. D1/3/2–3) sowie ihrer Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 7 ff. und S. 25 ff.) wurden im angefochtenen Urteil (Urk. 79 S. 7 ff. und S. 31 ff.) eingehend und – soweit von Relevanz – korrekt wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Soweit eine Rekapitulation bzw. Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.
3.1.2.
Zur Motivlage des Beschuldigten und der Privatklägerin bleibt Folgendes festzuhalten: In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzumerken, dass der Beschuldigte unabhängig von seiner Schuld oder Unschuld vorliegend ein Interesse an einem für ihn günstigen Verfahrensausgang hat (Urk. 79 S. 38). Was die Motivlage der Privatklägerin anbelangt, so ist mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 17) darin einig zu gehen, dass die Privatklägerin mit Blick auf ihre geltend gemachten Zivilansprüche in finanzieller Hinsicht ein Interesse am Ausgang des Verfahrens aufweist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann auch ein allfälliges Rachemotiv nicht ausgeschlossen werden, welches einerseits in einer Zurückweisung durch den Beschuldigten (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 13, 29, 70; Urk. D1/3/2 F/A 6), andererseits in der nicht wie von ihr erhofften Fest- oder Vollzeitanstellung im Unternehmen des Beschuldigten begründet liegen könnte. Auf ersteres Motiv weist mitunter auch der Beschuldigte hin (Urk. D1/3/1 F/A 70; Prot. I S. 39).
3.2.
Zeugenaussagen
3.2.1.
Die Vorinstanz beschränkte sich hinsichtlich der Zeugenaussagen der Eltern der Privatklägerin, H._____ und I._____ (Urk. D1/5/1–2; Urk. D1/5/4), zusammenfassend auf die Feststellung, dass deren Aussagen betreffend die aufgewühlte Verfassung und das Verhalten der Privatklägerin nach ihrer Ankunft in der elterlichen Wohnung im Anschluss an den angeklagten Vorfall im Einklang mit den Zeugenaussagen der Kolleginnen der Privatklägerin stünden. Die Feststellungen der Vorinstanz greifen indes zu kurz und sind im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung, wo nötig, zu ergänzen. Hinsichtlich der Motivlage der beiden Zeugen kann der Vorinstanz dahingehend gefolgt werden (vgl. Urk. 79 S. 51), dass weder aufgrund der familiären Nähe noch zufolge der familiären Differenzen Hinweise auf ein begünstigendes oder belastendes Aussageverhalten von H._____ und I._____ gegenüber der Privatklägerin auszumachen sind. Auffallend ist dagegen, dass selbst der Zeuge I._____ gewisse Vorbehalte gegenüber den Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin hegt, so gab er zu Beginn seiner Einvernahme auf Nachfrage zum Verhältnis zur Privatklägerin Folgendes zu Protokoll: "An dem Tag, als dies angeblich passiert ist…" (Urk. D1/5/2 F/A 9).
3.2.2.
Hinsichtlich der im Recht liegenden Zeugenaussagen der Kolleginnen der Privatklägerin, J._____, L._____ und K._____, kann bezüglich der darin vorgenommenen inhaltlichen Schilderungen zum angeklagten Vorfall auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 46 ff.). Sodann ist auch den Ausführungen der Vorinstanz zur Motivlage der Kolleginnen der Privatklägerin im Grundsatz zu folgen (vgl. Urk. 79 S. 47). Hervorzuheben ist jedoch Folgendes: Anders als bei der im Befragungszeitpunkt nicht mehr mit der Privatklägerin befreundeten Zeugin K._____ kann bei den beiden Zeuginnen J._____ und L._____ aufgrund ihres (zumindest damaligen) engen Freundschaftsverhältnisses zur Privatklägerin (vgl. Urk. D1/5/6 F/A 8 f.; Urk. D1/5/8 F/A 7–9) ein Interesse an einem für die Privatklägerin günstigen Verfahrensausgang nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Zeuginnen J._____ und L._____ verneinten zwar auf explizite Nachfrage, mit jemanden und insbesondere mit der Privatklägerin darüber gesprochen zu haben, was sie anlässlich der Zeugeneinvernahme deponieren sollen (Urk. D1/5/6 F/A 31–34; Urk. D1/5/8 F/A 15 f.). Auf weitere Nachfrage, ob die Privatklägerin mit ihr über die Einvernahme zu sprechen versucht habe, verneinte dies die Zeugin J._____ zunächst zögerlich (vgl. Urk. D1/5/6 F/A 35). Die Zeugin L._____ gab auf weitere Nachfrage an, ca. drei Monate vor ihrem Einvernahmetermin mit der Privatklägerin über den Vorfall gesprochen zu haben (Urk. D1/5/8 F/A 17). Die Zeugin K._____ berichtete schliesslich, dass die Privatklägerin im Frühling 2023 mehrmals den erfolglosen Versuch unternommen habe, mit ihr vorzubesprechen, was sie am Einvernahmetermin aussagen solle (Urk. D1/5/7 F/A 13–15). Eine versuchte Einflussnahme der Privatklägerin auf ihre beiden anderen Kolleginnen J._____ und L._____ kann daher vorliegend ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist ausserdem in Erinnerung zu rufen, dass alle drei Zeuginnen angaben, die ihnen bekannten Informationen zum Vorfall würden einzig auf den Erzählungen der Privatklägerin basieren (Urk. D1/5/6 F/A 11 und 17; Urk. D1/5/7 F/A 5, 19 und 21; Urk. D1/5/8 F/A 12 und 27). Auffallend ist zudem die Aussage der Zeugin K._____, wonach die Privatklägerin während der gemeinsamen Freundschaft Geschichten gerne ausgeschmückt habe und sie (die Zeugin K._____) sich vorstellen könne, dass dies auch in Bezug auf den angeklagten Vorfall zutreffen könnte (Urk. D1/5/7 F/A 27). Wenngleich die Privatklägervertretung in diesem Zusammenhang korrekterweise anführt (Prot. II S. 21), dass im Befragungszeitpunkt der Zeugin K._____ keine Freundschaft mehr mit der Privatklägerin bestand, sind mit Blick auf die Aussagen der Zeugin allerdings keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, wonach diese die Privatklägerin zu unrecht oder übermässig belasten wollen würde (vgl. auch Urk. D1/5/7 F/A 25–29). Sodann wies auch die Vorinstanz zu Recht auf verschiedene Inkohärenzen in den Aussagen der drei Zeuginnen hin (Urk. 79 S. 49). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz variieren allerdings die Aussagen der Zeuginnen nicht nur zum Vorfall als Ganzem, sondern auch hinsichtlich der vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin vorgenommenen sexuellen Handlungen (vgl. Urk. D1/5/6 F/A 16–19 und 21; Urk. D1/5/7 F/A 19, 29 f. und 32 f., Urk. D1/5/8 F/A 13 und 27). Vergleicht man zudem den Detailierungsgrad der drei Zeuginnenaussagen zu den anklagten Ereignissen, fällt auf, dass diejenigen der Zeuginnen J._____ und L._____ deutlich umfangreicher ausfielen (vgl. Urk. D1/5/6 F/A 16 ff.; Urk. D1/5/8 F/A 13, 23 f. und 27) als diejenige der Zeugin K._____ (vgl. Urk. D1/5/7 F/A 19). Dies lässt erneut die Frage einer allfälligen Beeinflussung der Zeuginnen durch die Privatklägerin aufkommen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände kann folglich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 79 S. 52) – nicht ohne Weiteres auf die Zeugenaussagen der Kolleginnen der Privatklägerin abgestellt werden.
3.3.
Gutachten zu den körperlichen Untersuchungen und Kurzberichte des Forensischen Instituts Zürich
3.3.1.
Hinsichtlich der Ergebnisse der körperlichen Untersuchungen des Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. D1/11/6; Urk. D1/12/2) sowie der Ergebnisse der molekulargenetischen Untersuchung von Abstrichen der Vorgenannten (Urk. D1/10/3–5) kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 52 f.). Soweit die Vorinstanz jedoch das negative Spurenergebnis bei der Privatklägerin auf ein Duschen derselben am Abend des Vorfalles zurückführt (Urk. 79 S. 52), kann diesem Ergebnis mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen (vgl. Erw. III/4.5.13) nicht gefolgt werden. Darüber hinaus verliert sich die Vorinstanz in Spekulation, wenn sie das negative Spurenergebnis beim Beschuldigten (Urk. D1/10/5 S. 2) damit erklärt, dass von einem Duschen des Beschuldigten nach seinem Besuch im Fitnessstudio am Abend des Vorfalles auszugehen sei (Urk. 79 S. 53). Im Übrigen wurde der Beschuldigte nie dahingehend befragt, ob er nach dem Vorstellungsgespräch oder dem Training am 13. Oktober 2022 geduscht habe.
3.3.2.
Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Blut- und Urinabnahme der Privatklägerin am 14. Oktober 2022, d.h. einen Tag nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten der Universität Zürich hinsichtlich Kokain und Cannabis positiv ausfiel, wobei gemäss Gutachten nicht beurteilt werden konnte, ob im Ereigniszeitraum vom 13. Oktober 2022 eine Cannabis- und/oder Kokain-Wirkung bei der Privatklägerin vorgelegen habe (Urk. D1/13/7 S. 3 f.).
3.4.
Arzt- und Therapieberichte zur Privatklägerin
3.4.1.
Es liegen mehrere ärztliche Auskünfte bzw. Berichte zur Privatklägerin im Recht (Urk. D1/12/12–16). Die Ausführungen der Vorinstanz beschränken sich dabei auf die Wiedergabe zweier Therapieberichte (vgl. Urk. 79 S. 53 f.), worauf zunächst zu verweisen ist. Ergänzend bleibt Folgendes festzuhalten:
3.4.2.
Dem Arztbericht der Arztpraxis am Bahnhof G._____ (Hausarztpraxis der Privatklägerin) kann entnommen werden, dass die Privatklägerin am 18. Oktober 2022 in der Praxis zwecks Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnis ("AUF") vorstellig geworden war, da sie ihren Angaben zufolge anlässlich eines Vorstellungsgesprächs sexuell missbraucht und genötigt worden sei (Urk. D1/12/14 S. 12). Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Zeitraum vom 14.–19. Oktober 2022 wurde in der Folge zweimal, d.h. vom 21.–26. Oktober 2022 und vom 3.– 9. November 2022, verlängert (vgl. Urk. D1/12/14, letzte Seite).
3.4.3.
Gemäss der schriftlichen Auskunft von Frau Dr. P._____ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Medizin) ist diese von der Privatklägerin am 24. Oktober 2022 kontaktiert und um einen Termin gebeten worden, da die Privatklägerin sexuell genötigt worden sei und dringend einen Psychiater benötige, der einen Bericht für die Staatsanwaltschaft erstelle (Urk. D1/12/13 S. 1). Nach einem Ersttermin am 25. Oktober 2022, in dessen Rahmen die Privatklägerin um ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis gebeten habe, sei die Privatklägerin zum Folgetermin am 26. Oktober 2022 zwecks ausreichender Exploration und Beurteilung ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht erschienen, da sie verschlafen habe, woraufhin Dr. P._____ die Behandlung der Privatklägerin beendet habe. Es erfolgte daher auch keine Diagnosestellung seitens der Ärztin (Urk. D1/12/13 S. 1 f.).
3.4.4.
Dem Arztbericht von Dr. Q._____ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) zufolge suchte die Privatklägerin die Hausarztpraxis am 7. November 2022 aufgrund des Vorfalles einer sexuellen Nötigung auf. Diagnosen seien bei der Privatklägerin keine gestellt worden, sondern sie sei Dr. R._____ zur psychiatrischen Weiterbetreuung zugewiesen und ihr sei vom 16.–21. November 2022 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden (Urk. D1/12/12 S. 1 f.).
3.4.5.
Gemäss ärztlichem Bericht von Frau Dr. R._____ (Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) hat die Privatklägerin anlässlich eines Erstgesprächs am 21. Dezember 2022 über sexuelle Belästigung berichtet. Da die Privatklägerin weitere Therapiesitzungen unentschuldigt nicht mehr wahrgenommen habe, sei die Therapie rasch abgebrochen bzw. beendet worden (Urk. D1/12/15).
3.4.6.
Der Auskunft der Ärztinnen Dr. S._____ (Ärztin und Psychotherapeutin) und Dr. T._____ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) folgend, ist die Privatklägerin seit dem 8. Februar 2023 bis am 17. Mai 2023 für insgesamt neun Konsultationen in ihrer Praxis gewesen (Urk. D1/12/16 S. 1). Für den Zeitraum vom 8. Februar 2023 bis 30. Juni 2023 sei der Privatklägerin ausserdem eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100% attestiert und eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgrund der Intensivierung der Krankheitssymptome einer diagnostizierten Traumafolgestörung empfohlen worden (Urk. D1/12/16 S. 2 f.). Die Behandlung sei seitens der Privatklägerin allerdings ohne nähere Angabe von Gründen beendet worden (Urk. D1/12/16 S. 3).
3.4.7.
Mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen fällt auf, dass die Privatklägerin mehrere Arztpraxen aufsuchte, wobei ihr zunächst grossmehrheitlich ein neues Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt wurde. Weiterführende Gesprächs- bzw. Untersuchungstermine nahm die Privatklägerin hingegen mehrfach nicht wahr, so insbesondere als die Privatklägerin für die Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses auf die Notwendigkeit einer eingehenden Exploration hingewiesen worden war (vgl. Urk. D1/12/13). Eine eigentliche Diagnosestellung kann sodann nur einem einzigen Therapiebericht entnommen werden und zwar in Form einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; vgl. Urk. D1/12/16 S. 3). Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass aus aussagenpsychologischer Sicht – entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Urk. 79 S. 56) – gerade nicht von der Symptomschilderung der Verarbeitung eines behaupteten traumatischen Erlebnisses (wie vorliegend in Form einer PTBS) auf die Existenz dieses Erlebnisses geschlossen werden kann. Ebenso können ärztliche Atteste nicht als Grundlage für die Beurteilung, ob ein behauptetes Ereignis stattgefunden hat, herangezogen werden (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Rz. 418 ff.). Auffällig bezüglich des erwähnten Therapieberichts (Urk. D1/12/16 S. 1) ist allerdings, dass die Privatklägerin gegenüber den behandelnden Ärztinnen hinsichtlich des angeklagten Vorfalles unter anderem angab, im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs gegen ihren Willen zu Oralverkehr genötigt worden zu sein, einem Mann ins Genital getreten und von diesem längere Zeit eingesperrt worden zu sein. Entsprechende Aussagen finden sich indes in den Befragungen der Privatklägerin mit keinem Wort (vgl. Erw. III./4.3.2.1 ff.), worauf auch die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 67 S. 39).
3.4.8.
Wenn die Vorinstanz mit Verweis auf die Arztberichte und die Zeugenaussagen der Eltern und Kolleginnen der Privatklägerin festhält, dass diese ein einheitliches Bild zur Verfassung der Privatklägerin und dem nach dem angeklagten Vorfall beschriebenen Bruch in ihrem Leben abgeben würden (Urk. 79 S. 52 und 55 ff.), bleibt auf Folgendes hinzuweisen: In mehreren Arztberichten finden sich Hinweise auf eine Suchtproblematik bzw. Substanzkonsumstörung der Privatklägerin (Urk. D1/12/14 S. 2 ff., Einträge vom 27.09.2023, 07:50-08:05 und 14:45- 15:00 Uhr; Eintrag vom 20.06.2023, 13:50-14:50 Uhr; Urk. D1/12/16 S. 3), wobei die Privatklägerin im September 2023 sogar eine Mischintoxikation erlitten habe (Urk. D1/12/14 S. 2, Eintrag vom 27.09.2023, 07:50-08:05). Auch die Zeuginnen J._____ und K._____ erwähnten eine (vorbestehende) (Drogen-)Konsumproblematik der Privatklägerin (Urk. D1/5/6 F/A 18 und 29; Urk. D1/5/7 F/A 11). Indem die Vorinstanz für die Ursache dieser Substanzkonsumstörung einzig den angeklagten Vorfall in Betracht zieht, verliert sie sich in Mutmassungen. Dass diese Schlussfolgerung zu kurz greift, zeigt ausserdem das pharmakologisch-toxikologische Gutachten, wonach bei der Privatklägerin bereits am 14. Oktober 2022 Cannabis und Kokain im Blut festgestellt werden konnten (Urk. D1/13/7 S. 2 ff.). Die Privatklägerin gab in diesem Zusammenhang auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft am 27. April 2023 an, einen Tag vor dem angeklagten Vorfall Cannabis und Kokain konsumiert zu haben (Urk. D1/4/2 F/A 110–113), wobei sie auf weitere Nachfrage anfügte, dass es sich um ein einmaliges Konsumereignis gehandelt habe (Urk. D1/4/2 F/A 114). Letzteres dürfte indes mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen kaum zutreffen.
4.
Zu erstellender Sachverhalt
4.1.
Stellungnahme des Beschuldigten
4.1.1.
Der Beschuldigte streitet die Tatvorwürfe vollumfänglich ab (Urk. D1/3/1 F/A 36, 38–42, 53 f. und 56–67; Urk. D1/3/2 F/A 4, 7 f. und 32; Prot. I S. 32).
4.1.2.
Betreffend den Anklagesachverhalt I stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin am 13. Oktober 2022 am Abend zu einem persönlichen Treffen in seinem Büro gekommen sei (Urk. D1/3/1 F/A 12; Prot. I S. 29 f.). Weiter streitet er nicht ab, dass an diesem Treffen eine mögliche Anstellung der Privatklägerin in seinem Unternehmen besprochen werden sollte und er im Verlauf des Treffens verschiedene Körperstellen der Privatklägerin berührt (Legen des Armes um die Privatklägerin, Berührung des nackten Brustansatzes unter dem Top und des oberen Gesässbereichs) und die Privatklägerin am Hals geküsst habe (Urk. D1/3/1 F/A 11–14, 54 und 56; Urk. D1/3/2 F/A 9, 33; Prot. I S. 31 f. und 35 f.). Der Beschuldigte macht jedoch im Wesentlichen und konstant geltend, dass die Initiative zu den Küssen und Berührungen von der Privatklägerin ausgegangen sei und es darüber hinaus weder zu Geschlechts- oder Oralverkehr noch zu anderweitigen intimen Berührungen der Geschlechtsteile gekommen sei (Urk. D1/3/1 F/A 13, 53 f. und 56; Prot. I S. 31). Diejenigen Intimitäten und Berührungen, die stattgefunden hätten, namentlich die Küsse am Hals, die Berührungen an den Beinen respektive Oberschenkeln, im oberen Gesässbereich und am Brustansatz, seien im Einverständnis der Privatklägerin erfolgt (Urk. D1/3/1 F/A 14, 38, 41; Urk. D1/3/2 F/A 7 und 9; Prot. I S. 31 f., 35 und 37). Es sei zudem die Privatklägerin gewesen, die sogar noch mehr gewollt habe (Urk. D1/3/1 F/A 40, 54 f.; Urk. D1/3/2 F/A 7; Prot. I S. 32). Ferner wies der Beschuldigte sowohl vor Vor- als auch vor Berufungsinstanz auf Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin hin (Urk. 67 S. 14 ff.; Urk. 113 S. 12 ff.).
4.1.3.
In Bezug auf den Anklagesachverhalt II streitet der Beschuldigte nicht ab, die Privatklägerin mit seinem Fahrzeug nach dem Treffen in seinem Büro nach Zürich-G._____ zur …-Tankstelle gefahren zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 15; Urk. D1/3/2 F/A 6 und 16; Prot. I S. 32 f. und 37). Er gibt jedoch konstant an, dies auf Ersuchen der Privatklägerin getan zu haben. Da sich sein Fitnessstudio ("O._____") in Zürich-G._____ in der Nähe der Tankstelle befinde und er noch ins Training habe gehen wollen, habe er die Privatklägerin zur Tankstelle gefahren (Urk. D1/3/1 F/A 15; Urk. D1/3/2 F/A 16; Prot. I S. 32 f.). In diesem Zusammenhang verweist der Beschuldigte zudem auf das edierte Ein-/ und Austritts-Protokoll des besagten Fitnessstudios, wonach er am 13. Oktober 2022 um 22:25 Uhr dort eingecheckt habe (Urk. D1/9/2).
4.2.
Ausgangslage
4.2.1.
Wie die Vorinstanz richtig feststellte, handelt es sich beim angeklagten Sachverhalt um ein typisches Vier-Augen-Delikt, bei welchem die Aussagen der Direktbeteiligten, d.h. des Beschuldigten und der Privatklägerin, die primären Beweismittel bilden (vgl. Urk. 79 S. 54). Der Anklagesachverhalt basiert dabei im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklägerin, weshalb nachfolgend deren Analyse ein zentrales Gewicht zukommt.
4.2.2.
Vorweg fällt auf, dass die vorinstanzliche Aussagenwürdigung vergleichsweise einseitig zugunsten der Privatklägerin erfolgte: So stellte die Vorinstanz in ihrem Urteil schwerpunktmässig auf die – nach ihrem Dafürhalten – glaubhaften (Urk. 79 S. 18 ff.) bzw. glaubhafteren (Urk. 79 S. 29 f.) Aussagen der Privatklägerin ab, welche sie als insgesamt detailliert, lebensnah und insbesondere hinsichtlich des massgeblichen Kerngeschehens als grösstenteils stimmig und mehrheitlich überzeugend qualifizierte (Urk. 79 S. 30). Trotz gewisser Widersprüche oder Aggravationstendenzen in den Aussagen der Privatklägerin (vgl. Urk. 79 S. 20 und 27 ff.) erachtete die Vorinstanz die Aussagen als nicht derart unglaubhaft, dass dadurch ernsthafte Zweifel an der Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin zum Kerngeschehen aufkämen (Urk. 79 S. 30).
4.2.3.
Die Aussagen des Beschuldigten qualifizierte die Vorinstanz demgegenüber gesamthaft als wenig substanziell, wobei sie zum einen auf einen geringen Detaillierungsgrad, eine geringe Erklärungsdichte und einen starken Abfall der Originalität hinsichtlich des Kerngeschehens hinwies. Zum anderen erblickte sie in den Aussagen des Beschuldigten einen auffälligen Detailreichtum und Ausschmückungstendenzen betreffend die Vorgeschichte sowie einen hohen Stereotypisierungsgrad und eine zunehmende Belastungstendenz gegenüber der Privatklägerin (Urk. 79 S. 38 f., 46 und 55).
4.2.4.
Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten der Privatklägerin innerhalb eines Handlungsstrangs zudem bei einem Tatvorwurf als glaubhaft, bei einem anderen als unglaubhaft einstuft (vgl. Urk. 79 S. 18 ff. und 27 ff.), so lässt sie ausser Acht, dass es keine geteilte Glaubhaftigkeit der Aussagen gibt (vgl. auch Urteil des Obergerichts SB190336 vom 5. Januar 2021 E. III./4.2.3.3).
4.2.5.
Mit Blick auf das Kerngeschehen ist vorab auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz definiert einzig die angeblich im Büro des Beschuldigten vorgefallenen sexuellen Handlungen als Kerngeschehen (Urk. 79 S. 7 ff. und 32 ff.). Das greift zu kurz. Vielmehr ist der angeklagte Vorfall am 13. Oktober 2022 als Ganzer, d.h. vom Eintreffen der Privatklägerin im Büro des Beschuldigten bis zu ihrer Ankunft in Zürich-G._____, als ein zusammenhängender Handlungskomplex bestehend aus einzelnen Handlungssträngen zu qualifizieren und in der Folge dem Kerngeschehen zuzuordnen. Diesem Handlungskomplex vorgelagert kommt ferner auch der Vorgeschichte, d.h. dem Zustandekommen dieses Treffens, eine gewisse Bedeutung zu.
4.2.6.
Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten einerseits eine stark abfallende Aussagenqualität zum Kerngeschehen, andererseits stark ausgeschmückte Ausführungen hinsichtlich nebensächlicher Handlungsstränge anlastet (Urk. 79 S. 55), bleibt anzumerken, dass ihm dies nur schwerlich vorgeworfen werden kann. Der Beschuldigte bestritt von Beginn an die Tatvorwürfe stets gleichlautend und übereinstimmend (vgl. vorstehend Erw. III./4.1). Wenn (aus seiner Sicht) nichts passiert ist, erstaunt es nicht weiter, dass er sich zu den Anklagevorwürfen im Vergleich zur Vorgeschichte nicht gleich ausführlich äussern konnte (vgl. BEN-DER/HÄCKER/SCHWARZ, Rz. 377). Mit den Tatvorwürfen in seiner Ersteinvernahme konfrontiert, gab der Beschuldigte – worauf auch die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 113 S. 15 f. und 29 ff.; Urk. 67 S. 4) – sodann verschiedene körperliche Berührungen mit Verweis auf deren Einvernehmlichkeit zu und machte diesbezüglich nähere Ausführungen, obwohl es für ihn grundsätzlich einfacher gewesen wäre, dies abzustreiten (vgl. Erw. III./4.1.2). Ferner mag es zutreffen, dass der Beschuldigte die Kleidung der Privatklägerin als freizügig bzw. ihr Verhalten als "flittchenhaft" und verführerisch bezeichnete und sich zu ihrem offenen Umgang negativ äusserte (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 11, 13 und 55; Urk. D1/3/2 F/A 7; Prot. I S. 31 f. und 36). Allerdings lässt sich dieses Aussageverhalten auch damit erklären, dass er nach einer Erklärung für sein, aus seiner Sicht als Ehemann und Familienvater, moralisch verwerfliches Verhalten für die von ihm eingestandenen Intimitätshandlungen sucht. So betonte der Beschuldigte mehrfach, eine moralisch rote Linie mit seinem Verhalten überschritten zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 14; Prot. I S. 32). Dass den Aussagen des Beschuldigten durchaus ein Wahrheitsgehalt zuzugestehen ist, zeigt sich beispielhaft daran, dass er verschiedene, aktenkundig zutreffende Details zum Privatleben der Privatklägerin wusste und unaufgefordert erwähnte, so beispielsweise zur Herkunft ihrer Eltern und zur Beziehung mit diesen (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 11). Ebenso finden – wie die Verteidigung zu Recht anführt (Urk. 67 S. 5 ff.) – die in der Ersteinvernahme getätigten Angaben des Beschuldigten zur Zeitachse der Kommunikation und des persönlichen Treffens zwischen ihm und der Privatklägerin am 13. Oktober 2022 (Urk. D1/3/1 F/A 11 f. und 15) Stütze in verschiedenen Beweismitteln, so namentlich im dokumentierten Chat-Verlauf (Urk. D1/6/2, S. 2–4), im Journaleintrag der Stadtpolizei Zürich zum Polizeieinsatz bei der elterlichen Wohnung der Privatklägerin (Urk. D1/8/1) sowie in den Check-in-Daten des Beschuldigten in seinem Fitnessstudio (Urk. D1/9/2). Entsprechende Feststellungen der Vorinstanz zum fehlenden Detailierungsgrad der Aussagen des Beschuldigten sowie ihre daraus abgeleitete Schlussfolgerung einer geringen Aussagenqualität greifen daher zu kurz.
4.2.7.
Entgegen der vorinstanzlichen Würdigung erweisen sich sodann die Aussagen der Privatklägerin zum Geschehensablauf mit Blick auf die einzelnen, dem Anklagesachverhalt zugrunde liegenden Handlungsstränge keineswegs als konstant und in sich stimmig. Wenn die Vorinstanz – auf gewisse Divergenzen, Widersprüche und Ungereimtheiten im Aussageverhalten der Privatklägerin hinweisend – die Aussagen der Privatklägerin dennoch gesamthaft als gleichbleibend bzw. konstant und die Divergenzen lediglich als Nebensächlichkeiten qualifiziert (Urk. 79 S. 21 und 28), kann ihr nicht gefolgt werden. Hierauf ist zunächst mit Bezug auf die beiden Anklagesachverhalte I und II näher einzugehen.
4.3.
Anklagesachverhalt I: Sexuelle Nötigung und sexuelle Belästigung 4.3.1. Handlungsstrang 1: Ereignisse auf dem Sofa
4.3.1.1.
Hinsichtlich der auf dem Sofa vorgefallenen Handlungen erwähnte die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme (Urk. D1/4/1 F/A 16), dass der Beschuldigte während des gemeinsamen Gesprächs auf dem Sofa den Arm um ihre Schulter gelegt und ihr mitgeteilt habe, dass er sie "mega heiss" finde und sich zu ihr hingezogen fühle, woraufhin sie sich sogleich auf die andere Couch gesetzt habe, der Beschuldigte es ihr gleich getan habe und seine Hand in ihren BH, ihre Unterhose, an ihr Hinterteil getan, ihre Vagina unter den Kleidern berührt und sie am Hals geküsst habe. Auf Aufforderung in derselben Einvernahme, den Ablauf der sexuellen Handlungen der Reihe nach zu schildern, erwähnte die Privatklägerin zwar keinen Sofawechsel mehr, hingegen berichtete sie, der Beschuldigte habe sie angebettelt, ihn zu küssen (Urk. D1/4/1 F/A 29). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. D1/4/2 F/A 16) führte die Privatklägerin anfänglich in freier Rede aus, dass der Beschuldigte sie auf der Couch am ganzen Körper zu küssen und in ihrer Intimzone anzufassen begonnen sowie sie überall am Hals abgeschleckt habe. Auf Nachfrage gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte sie zuerst gepackt und dann an Wange, Hals und auf der Brustkorbhöhe zu küssen begonnen habe (Urk. D1/4/2 F/A 23–25 und 29). Erstmals führte sie weiter aus, der Beschuldigte habe zunächst einen Griff angewendet, aus dem sie sich nicht habe befreien können. Er habe dann begonnen, ihr Genital, ihre Brüste und sie am ganzen Körper anzufassen (Urk. D1/4/2 F/A 16). Vor Vorinstanz gab die Privatklägerin erstmalig an, der Beschuldigte habe auf dem Sofa als Erstes begonnen, ihr zwischen die Beine und an die Intimzone zu fassen (Prot. I S. 13). Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte zuerst seine Hand auf ihr Bein gelegt habe. Dann sei er immer näher an ihre Intimzone gekommen und habe begonnen, ihre Brüste zu berühren und sie am Hals zu küssen (Prot. I S. 16). Dass der Beschuldigte sie als Erstes mit einem Griff gepackt haben soll, berichtete die Privatklägerin einzig in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Der angebliche Sofawechsel wurde von der Privatklägerin demgegenüber lediglich im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme erwähnt.
4.3.1.2.
Anlässlich ihrer Ersteinvernahme gab die Privatklägerin weiter an, dem Beschuldigten immer wieder gesagt zu haben: "Bitte hör auf, ich will das nicht", woraufhin der Beschuldigte erwidert habe: "Bliib no chli", und sie danach gefragt habe, ob sie ihm eins blasen wolle (Urk. D1/4/1 F/A 16, 29 und 38). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte die Privatklägerin, locker 15 bzw. 25 Mal gegenüber dem Beschuldigten betont zu haben, dass sie das nicht möchte, und dass der Beschuldigte einfach weitergemacht habe (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 117). Auf Nachfrage, ob sie dabei geschrien habe oder nicht, erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin sodann als uneinheitlich: So führte sie zunächst aus, geschrien zu haben, was sie auf erneute Nachfrage dann aber in derselben Einvernahme wiederrum verneinte (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 16 und 33 f.). Dass der Beschuldigte sie ferner gefragt habe, ob sie ihm eins blasen würde, erwähnte die Privatklägerin weder an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch vor Vorinstanz (vgl. Urk. D1/4/2; Prot. I S. 12–25).
4.3.1.3.
Betreffend den von ihr geschilderten Starrezustand führte die Privatklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie – als der Beschuldigte seine Hand auf ihr Bein gelegt habe – bereits in einem starren Zustand gewesen sei. Als sie daraus aufgewacht sei, habe sie zu ihm gesagt: "Hör auf, das geht nicht" (Prot. I. S. 16 und 20). Anlässlich ihrer Ersteinvernahme berichtete die Privatklägerin hingegen noch, erst nach den Berührungen in der Intimzone und den Küssen in einen Starrezustand verfallen zu sein (Urk. D1/4/1 F/A 16). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie anfangs im Rahmen ihrer eigenen Sachverhaltsschilderung an, nach den Küssen und dem Anfassen in der Intimzone in einen Starrezustand geraten zu sein und immer wieder gegenüber dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass er aufhören solle (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 38). Auf spätere Nachfrage in derselben Einvernahme führte sie demgegenüber aus, dass der Starrezustand nach den Küssen, aber vor der Berührung ihrer Vagina eingesetzt habe. Sie habe während des Starrezustands weder sprechen noch sich bewegen können (Urk. D1/4/2 F/A 67–71). Inwieweit es der Privatklägerin demzufolge trotz Starrezustand und damit einhergehender Sprechblockade möglich gewesen sein soll, zu schreien, ist nicht nachvollziehbar (vgl. D1/4/2 F/A 16, 38 und 67 ff.). Die Privatklägerin verstrickt sich vielmehr in einen Widerspruch, den sie – mit ihren divergierenden Aussagen konfrontiert – allem Anschein nach sogar selber zu bemerken schien, woraufhin sie schliesslich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einräumte, sich nicht mehr genau erinnern zu können (Urk. D1/4/2 F/A 72).
4.3.1.4.
Danach gefragt, wie der Beschuldigte die Privatklägerin im Genitalbereich berührt habe, erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin abermals als uneinheitlich: In der Ersteinvernahme gab die Privatklägerin auf Nachfrage an, dass der Beschuldigte mit einem Finger in ihre Vagina gegangen, d.h. nicht ganz mit dem Finger reingegangen, sondern am Vordereingang der Vagina drin gewesen sei, wo er Bewegungen gemacht habe und weiter in die Vagina hineingegangen sei (Urk. D1/4/1 F/A 29). Im Rahmen ihrer eigenen Sachverhaltsschilderung zu Beginn derselben Einvernahme erwähnte die Privatklägerin indes mit keinem Wort, dass der Beschuldigte mit seinem Finger in ihre Vagina eingedrungen sei (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16). Auf erneute Nachfrage, wo und womit der Beschuldigte in sie eingedrungen sei, gab die Privatklägerin an, er sei mit dem Finger eingedrungen, wobei er nicht richtig drin gewesen sei bzw. er nicht weiter habe eindringen können, da sie gezappelt und sich von ihm weggezogen habe (Urk. D1/4/1 F/A 34). Bei der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin hingegen und erneut erst auf Nachfrage aus, dass der Beschuldigte sie aussen an der Scheide berührt habe, er jedoch nicht reingegangen sei, sondern sie nur im Genitalbereich gestreift habe, da sie sich durch das Zusammenpressen ihrer Beine gewehrt habe (Urk. D1/4/2 F/A 42, 59 und 61–65). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte die Privatklägerin weder von sich aus noch auf Nachfrage (vgl. Prot. I S. 20 f. und 25) ein (versuchtes) Eindringen des Beschuldigten mit seinem Finger in ihre Vagina oder ein Zappeln bzw. Zusammenpressen ihrer Beine (vgl. Prot. I S. 16 und 20 f.).
4.3.1.5.
Zusammenfassend divergieren die Schilderungen der Privatklägerin zu den angeklagten sexuellen Handlungen auf dem Sofa – entgegen der vorinstanzlichen Würdigung (Urk. 79 S. 18 ff.) – beträchtlich, wobei sich die Privatklägerin zum Teil sogar in erhebliche Widersprüche verstrickt (vgl. Erw. III./4.3.1.3). Vorweg bleibt – wie die Verteidigung zu Recht anführt (Urk. 113 S. 16 f.) – unklar, auf welchem Sofa und an welchen Körperstellen (Arm, Hals oder Bein) die ersten körperlichen Berührungen gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt sein sollen und welche weiteren Handlungen der Beschuldigte in der Folge vorgenommen haben soll. Darüber hinaus weichen die Aussagen der Privatklägerin auch zum Beginn und Umfang ihres Starrezustands, insbesondere ob sie währenddessen noch sprechen konnte, sowie zur Zeitspanne, in der dieser Zustand angedauert haben soll, voneinander ab, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hinwies (Urk. 79 S. 27 und 57). Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin bleibt ausserdem unklar, wie bzw. wie häufig und in welchem Zeitpunkt die Privatklägerin ihren Widerwillen gegenüber dem Beschuldigten mitgeteilt haben will. Ein der Anklageschrift zufolge versuchtes Eindringen des Beschuldigten mit mehreren Fingern in die Vagina der Privatklägerin lässt sich ohnehin nicht erstellen, spricht doch die Privatklägerin – wenn überhaupt – lediglich von einem Finger. Letztlich verbleiben gestützt auf die uneinheitlichen Aussagen der Privatklägerin aber auch erhebliche Zweifel daran, ob und wie der Beschuldigte überhaupt mit seinem Finger die Privatklägerin in ihrer Intimzone berührt haben will, erwähnte sie diesen – vorliegend tatschwersten – Vorwurf, wenn überhaupt, einzig auf Nachfrage.
4.3.2.
Handlungsstrang 2: Entblössen des männlichen Geschlechtsteils und Drücken des Gesichts der Privatklägerin gegen das erigierte Glied
4.3.2.1.
Gemäss Schilderungen der Privatklägerin in ihrer polizeilichen Einvernahme hat der Beschuldigte nach den Küssen und intimen Berührungen seine Hose runtergetan, sein Genital ausgepackt und ihren Kopf an sein Genital getan, woraufhin sie ihren Mund geschlossen und – nachdem der Beschuldigte nicht damit aufgehört habe – ein wenig in sein Genital gebissen ohne dass es geblutet habe, damit der Beschuldigte sie loslasse (Urk. D1/4/1 F/A 16). Später in derselben Einvernahme berichtete die Privatklägerin auf Nachfrage in diesem Zusammenhang einzig, dass der Beschuldigte seine Hosen runtergezogen, ihren Kopf an sein Genital getan habe und sie dann reingebissen habe, woraufhin der Beschuldigte gestoppt habe (Urk. D1/4/1 F/A 29). Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin an, dass – während sie im Starrezustand gewesen sei – der Beschuldigte seine Hosen ausgezogen und ihren Kopf sehr gewalttätig gegen sein erigiertes Genital rangeschlagen bzw. sein Glied immer wieder in ihr Gesicht gedrückt habe, wobei sie ihre Lippen zusammengepresst habe. Es habe dann Klick gemacht und sie habe in sein Genital geschnappt, nicht gebissen, um ihm zu signalisieren, dass er das nicht mit ihr machen könne (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 38). Danach sei sie aufgestanden. Auf Aufforderung, die sexuellen Handlungen detaillierter zu beschreiben (vgl. Prot. I S. 13 f. und 16), führte die Privatklägerin vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe ihren Kopf immer wieder gegen sein Genital gedrückt, nachdem sie anlässlich der Berührungen in ihrer Intimzone "Nein" gesagt habe. Die Privatklägerin erwähnte vor Vorinstanz erstmals, dass der Beschuldigte wiederholt zu ihr gesagt habe: "Nimm ihn is Muul", während er ihren Kopf gegen seinen Genitalbereich gedrückt habe (Prot. I S. 20). Sie habe sich zu wehren versucht, wobei der Beschuldigte ihren Kopf sehr stark gegen sein Genital gedrückt habe. Sie habe dann mit ihren Lippen nach seinem Penis geschnappt, aber nicht reingebissen. Weiter berichtete die Privatklägerin auf Nachfrage erstmalig, dass der Beschuldigte trotz ihrer Aufforderung aufzuhören, weitergemacht und dabei eine Art Polizeigriff ausgeübt habe, wogegen sie sich gewehrt habe. Es sei wie eine Schlägerei gewesen (Prot. I S. 16 f.). Demgegenüber führte die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch aus, dass der Beschuldigte zuvor auf dem Sofa einen Griff angewandt habe, aus dem sie sich nicht mehr habe befreien können (vgl. Erw. III./4.3.1.1). Darauf von der Vorinstanz auf explizite Nachfrage angesprochen, verneinte die Privatklägerin wiederum eine entsprechende Griff-Handlung seitens des Beschuldigten auf dem Sofa (Prot. I S. 22).
4.3.2.2.
Während die Privatklägerin in der tatnächsten, polizeilichen Einvernahme mit keinem Wort ein Heranschlagen oder gewaltsames Herandrücken ihres Gesichts an das Glied des Beschuldigten erwähnte, sind in ihren späteren Einvernahmen zunehmende Aggravationstendenzen bis hin zur Schilderung einer angeblichen Schlägerei ersichtlich. Dagegen mildert sie ihr eigenes Verhalten bezüglich des Beissens bzw. Schnappens in das erigierte Glied des Beschuldigten in den Befragungen zunehmend ab. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten am 14. Oktober 2022 konnten bei ihm weder Verletzungen noch Sekretantragungen oder andere Auffälligkeiten im Genitalbereich festgestellt werden (Urk. D1/11/6 S. 2 f.). Verletzungen im Genitalbereich wären zumindest beim Beissen in das Glied des Beschuldigten zu erwarten gewesen. Darüber hinaus wiesen gemäss den Gutachten zur körperlichen Untersuchung weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin anderweitige frische Verletzungen am Körper auf (Urk. D1/11/6 S. 3; Urk. D1/12/2 S. 3), wobei die Privatklägerin die im Untersuchungszusammenhang praxisgemäss erfolgende Erstellung von Fotografien verweigerte (Urk. D1/12/2 S. 3). Dieses Ergebnis erstaunt, sofern man den Aussagen der Privatklägerin Glauben schenken will: Bei einem gewaltsamen Packen oder (Polizei-)griffartigen Festhalten der Privatklägerin durch den als kräftig beschriebenen und kampfsporterfahrenen Beschuldigten (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16; Prot. I S. 17, 22 und 27) oder aber bei einer eigentlichen Schlägerei zwischen den Vorgenannten wäre die Feststellung von gewissen Verletzungsfolgen zu erwarten gewesen, worauf auch die Verteidigung zutreffend hinweist (vgl. Urk. 113 S. 18, 21 und 45). Schliesslich divergieren die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der Umstände des Griffs, wenn sie den Griff zunächst im Zusammenhang mit den Handlungen auf dem Sofa schildert (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 16), um später von einem Polizeigriff im Rahmen des Herandrückens ihres Gesichts an das Glied des Beschuldigten zu sprechen (Prot. I S. 16). Wenn die Vorinstanz ferner aus der Beschreibung des Glieds des Beschuldigten als erigiert, behaart und beschnitten darauf schliesst, dass die Privatklägerin diesen Umstand nur im Falle eines Drückens des Glieds in ihr Gesicht gewusst haben könne (Urk. 79 S. 20 f.), so vermag diese Schlussfolgerung – wie die Verteidigung zu Recht anführt (Urk. 113 S. 21 f.) – nicht zu überzeugen. Ob der Intimbereich des Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalles behaart war, wurde weder erstellt noch gutachterlich dokumentiert (vgl. Urk. D1/11/6) und lässt sich daher vorliegend auch nicht mehr nachprüfen bzw. erstellen. Darüber hinaus gaben sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin übereinstimmend an, dass sie über religiöse Themen bzw. ihre jeweilige (muslimische) Religionszugehörigkeit gesprochen hätten (Urk. D1/3/1 F/A 15 und 29; Urk. D1/3/2 F/A 31; Urk. D1/4/2 F/A 57; Prot. I S. 18 f.). Dabei dürfte insbesondere der Privatklägerin gestützt auf ihren muslimischen Hintergrund bekannt sein (Prot. I S. 18), dass dem islamischen Glauben angehörige Männer in der Regel beschnitten sind. Auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ob der Beschuldigte mit der Privatklägerin darüber gesprochen habe, dass er beschnitten sei, gab dieser denn auch an, nicht mehr zu wissen, ob die Beschneidung seines Glieds im Detail thematisiert worden sei, jedoch mit der Privatklägerin über Religion gesprochen zu haben (Urk. D1/3/2 F/A 31). Vor diesem Hintergrund greift daher die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschuldigte eine Erklärung zur Kenntnis der Privatklägerin von seiner Beschneidung von vornherein unversucht gelassen habe (vgl. Urk. 79 S. 40), als zu kurz.
4.3.2.3.
Zusätzlich divergieren die Aussagen der Privatklägerin zu ihrem eigenen Zustand (Starrezustand bzw. kein Starrezustand) im Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte ihr Gesicht gegen sein erigiertes Glied gedrückt haben soll. Im Übrigen bleibt unklar, wie die Privatklägerin im Falle eines Starrezustands, in dem sie sich – gemäss eigener Darstellung in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – weder habe bewegen noch sprechen können, dennoch in das Glied des Beschuldigten beissen oder schnappen konnte (vgl. Erw. III./4.3.1.3). Weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin sind schliesslich zur Frage, ob und wie fest sie während den sexuellen Handlungen des Beschuldigten Gegenwehr geleistet habe, auszumachen.
4.3.3.
Fazit
Insgesamt weisen die Aussagen der Privatklägerin zu den einzelnen Handlungssträngen etliche Inkongruenzen auf, wobei massgebliche Elemente des Kerngeschehens seitens der Privatklägerin nicht nur von Befragung zu Befragung (vgl. Erw. III./4.3.1.4 und III./4.3.2.1), sondern teilweise auch innerhalb einer einzelnen Einvernahme unterschiedlich (vgl. Erw. III./4.3.1.1 f.) oder sogar widersprüchlich (vgl. Erw. III./4.3.1.3) geschildert werden. Entgegen der Würdigung der Vorinstanz (Urk. 79 S. 27 f., 30 und 54 f.) und der Auffassung der Rechtsvertretung der Privatklägerin (vgl. Urk. 115 S. 2 f.) kann darüber nicht hinweggesehen werden.
4.4.
Anklagesachverhalt II: Nötigung
4.4.1.
Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet mit Blick auf die unangefochtenen Freisprüche des Beschuldigten (vgl. Erw. I./2.2 f. und III./1.2 f.) nur noch der Vorwurf der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin. Dabei ist dieser zu erstellende Nötigungsvorwurf als ein Handlungsstrang innerhalb des als ein gesamthaftes Kerngeschehen zu definierenden Vorfalles am 13. Oktober 2022 zu qualifizieren (vgl. Erw. III./4.2.5). Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, bei der nachfolgenden Aussagenwürdigung der Privatklägerin auch diejenigen Schilderungen miteinzubeziehen, welche sich auf Tatvorwürfe in Anklagesachverhaltsabschnitten beziehen, wofür der Beschuldigte freigesprochen wurde.
4.4.2.
Dabei fällt erneut auf, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin – entgegen der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. Urk. 79 S. 60 f.) – weder als konstant noch als widerspruchsfrei zu qualifizieren ist: So sagte die Privatklägerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte sie immer wieder ins Bürozimmer gezogen habe, obwohl sie ihm mehrmals mitgeteilt habe, dass sie gehen wolle. Daraufhin habe der Beschuldigte ihr gegenüber seine Angst geäussert, dass sie zur Polizei gehen könnte, und ihr mitgeteilt, dass sie deshalb für diese Nacht im Büro bleiben müsse, wenn er sie nicht heimfahren dürfe. Der Beschuldigte habe sie am Arm festgehalten und nicht losgelassen. Sodann habe er ihre Hand genommen und sie nach Draussen gezerrt und zu ihr gesagt, sie müsse in das Auto steigen (Urk. D1/4/1 F/A 16). Sie sei dann ohne Gewaltanwendung des Beschuldigten in sein Auto eingestiegen und habe ihm gesagt, dass er zum Bahnhof G._____ fahren solle, was er getan habe (Urk. D1/4/1 F/A 59). Zu Beginn der Einvernahme führte die Privatklägerin demgegenüber noch aus, sie habe Angst bekommen, dass sie nicht mehr nach Hause komme, da sie nicht gewusst habe, wohin der Beschuldigte sie fahre (Urk. D1/4/1 F/A 16). Vor der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin an, dass sie – nachdem der Beschuldigte ihr das Mobiltelefon weggenommen habe – nur noch rumgeschrien habe, nach Hause gehen zu wollen. Der Beschuldigte habe sie hingegen nicht nach Hause gehen lassen, da er nicht gewollt habe, dass sie zur Polizei gehe. Nach mehreren Diskussionen habe er ihr das Mobiltelefon zurückgegeben unter der Bedingung, dass er sie nach Hause fahren dürfe, damit sie nicht zur Polizei gehe. Daraufhin habe er sie an den Schultern gepackt und durch das ganze Treppenhaus zum Auto gezerrt (Urk. D1/4/2 F/A 16). Auf erneute Nachfrage gab die Privatklägerin dann in derselben Einvernahme wiederum an, der Beschuldigte habe sie ruckartig am Nacken gepackt, ins Treppenhaus gezogen und ruckartig in sein Auto getan (Urk. D1/4/2 F/A 80 und 82). Auf Nachfrage, woher der Beschuldigte ihre Wohnadresse gekannt habe, gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe aufgrund der …-vermietung ihre Angaben gekannt und diese im Büro in einem Stapel voller Blätter nachgeschaut, während sie neben der Tür gewartet habe (Urk. D1/4/2 F/A 104–107). Vor Vorinstanz führte die Privatklägerin hingegen aus, der Beschuldigte habe angeboten, sie nach Hause zu fahren, habe dann die Tür geöffnet, sie nach unten gezerrt und zum Auto geschickt (Prot. I S. 14). Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin dabei erstmals aus, der Beschuldigte habe sie in einen Lift gezerrt, gepackt und gesagt, sie solle mit ihm ins Auto kommen. Ebenfalls zum ersten Mal erwähnte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte im Auto die Kindersicherung aktiviert habe (Prot. I S. 18).
4.4.3.
Gestützt auf die aufgezeigten, inkonstanten Aussagen der Privatklägerin bleibt unklar, ob, und wenn ja, wo (Schulter, Arm, Hand oder Nacken) der Beschuldigte sie gepackt, und wie er die Privatklägerin nach draussen zum Auto gezerrt haben soll (durch das Treppenhaus oder den Lift). Dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin angegeben habe, sie müsse im Büro übernachten, falls er sie nicht nach Hause fahren dürfe, erwähnte die Privatklägerin, wie auch die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 79 S. 60), einzig im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme. Auch ihre in der polizeilichen Einvernahme deponierte Aussage, wonach sie Angst bekommen habe, dass sie nicht mehr nach Hause komme, da sie nicht gewusst habe, wohin der Beschuldigte sie fahre, lässt sich nicht ohne Weiteres in Einklang bringen mit ihrer auf Nachfrage getätigten Aussage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach der Beschuldigte ihre Wohnadresse aufgrund der Autovermietung gekannt und diese vor der Fahrt im Büro in einem Stapel voller Blätter nachgeschaut habe, während sie neben der Tür gewartet habe. Hat der Beschuldigte die Adresse der Privatklägerin nachgeschaut, konnte sie davon ausgehen, dass er sie nach Zürich-G._____ fährt, zumal sie selbst nie vorbrachte, er sei einen Umweg gefahren. Nicht nachvollziehbar bleibt schliesslich, wie der Beschuldigte durch ein Nach-Hause-Fahren der Privatklägerin einen Gang derselben zur Polizei verhindern hätte können, wäre es der Privatklägerin doch ohne Weiteres noch nach ihrer Ankunft in Zürich-G._____ oder – wie tatsächlich erfolgt – am Folgetag möglich gewesen, die Polizei aufzusuchen. Darauf weist auch die Verteidigung zu Recht hin (Urk. 67 S. 20 f.). In diesem Kontext ist ferner hervorzuheben, dass die Privatklägerin nach ihrer Ankunft in Zürich-G._____ tatsächlich, wenngleich aus einem anderen Grund (Ausschluss aus der elterlichen Wohnung), die Polizei avisiert hatte (vgl. Urk. D1/8/1). Allerdings erwähnte sie gegenüber den ausgerückten Polizisten mit keinem Wort den ihr gerade zuvor angeblich widerfahrenen Vorfall; ein Umstand, der ebenfalls nicht nachvollziehbar bleibt. So konnte auch die Privatklägerin auf Nachfrage, weshalb sie gegenüber den ausgerückten Polizisten nichts vom Vorfall mit dem Beschuldigten erzählt habe, keine plausible Erklärung angeben (vgl. Erw. III./4.5.11).
4.5.
Weitere Inkongruenzen und Widersprüche im Aussageverhalten der Privatklägerin zum Kerngeschehen
4.5.1.
Bei näherer Betrachtung des weitergreifenden Kerngeschehens (vgl. Erw. III./4.2.5) samt Vorgeschichte sind weitere Unzulänglichkeiten und Widersprüche im Aussageverhalten der Privatklägerin festzustellen, wobei entlang der Chronologie der Ereignisse punktuell auf Folgende hinzuweisen ist:
4.5.2.
Betreffend die Vorgeschichte, wie es zum Treffen am 13. Oktober 2022 kam, gab die Privatklägerin bei der Polizei an, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der Kautionsrückgabe für das gemietete Auto erkundigt habe, ob sie auf Stellensuche sei, da er neue Mitarbeitende suche. Der Beschuldigte habe ihr eine Anstellung auf Stundenlohnbasis zu Fr. 35.– ohne Vertrag angeboten, woraufhin sie ihm mitgeteilt habe, dass sie eine 100%-Festanstellung wolle, wie in ihrem aktuellen Anstellungsverhältnis. Er habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass er eine Bedenkfrist benötige und sich in ein paar Tagen bei ihr melden werde. Sie habe dann am Tag des Vorfalles bei seiner Sekretärin angerufen, um einen Gesprächstermin mit dem Beschuldigten zu vereinbaren (Urk. D1/4/1 F/A 16). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte die Privatklägerin aus, anlässlich der Kautionsrückgabe habe sich der Beschuldigte während des Smalltalk-Gesprächs über ihre berufliche Situation erkundigt. Sie habe ihm ihre Unzufriedenheit wegen des Pendelns an ihren aktuellen Arbeitsort nach U._____ mitgeteilt, woraufhin der Beschuldigte ihr ein Jobangebot gemacht habe. Der Beschuldigte habe dann am 13. Oktober 2022 bei ihr nachgefragt, ob sie den von ihm offerierten Job wolle, und ihr eine Vertragsunterzeichnung in Aussicht gestellt (Urk. D1/4/2 F/A 16). Im Büro des Beschuldigten habe sie allerdings keinen Vertrag auf dem Tisch vorgefunden. Der Beschuldigte habe indes immer gesagt, er würde noch von einem anderen Raum aus einen Probevertrag ausdrucken (Urk. D1/4/2 F/A 16). Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Privatklägerin zunächst zu Protokoll, einen Blackout zu haben. In Bezug auf das Jobangebot schilderte sie, dass der Beschuldigte ihr bei der Kautionsrückgabe mitgeteilt habe, viel Potenzial in ihr zu sehen. Im Rahmen des Vorstellungsgesprächs am 13. Oktober 2022 habe er ihr angeboten, drei Tage pro Woche für jeweils drei Stunden für ihn zu arbeiten und ihr einen Vertrag vorzubereiten (Prot. I S. 13). Im Büro des Beschuldigten sei trotz vorgängiger Ankündigung kein Vertrag vorhanden gewesen (Prot. I S. 16). Die Aussagen zum Zustandekommen des Vorstellungsgesprächs am 13. Oktober 2022 erweisen sich zusammengefasst als wenig gleichbleibend. Weiter divergieren die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich des Beschäftigungsumfanges und – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (vgl. Urk. 79 S. 18) – der Frage einer Vertragsausstellung bzw. Vertragsunterzeichnung. Auf Letzteres weist denn auch die Verteidigung zu Recht hin (vgl. Urk. 113 S. 15). Gestützt auf den im Recht liegenden Chat-Verlauf (Urk. D1/6/2) lässt sich zudem kein Nachfragen des Beschuldigten am 13. Oktober 2022 erstellen. Vielmehr scheint gestützt auf diesen Chat-Verlauf die Initiative für ein persönliches Vorstellungsgespräch von der Privatklägerin ausgegangen zu sein. Dass darüber hinaus lediglich eine Anstellung der Privatklägerin auf Stundenlohnbasis, wie vom Beschuldigten konstant ausgesagt (Urk. D1/3/1 F/A 11 und 48; Prot. I S. 30), zur Diskussion stand, findet ebenfalls im besagten Chat-Verlauf Stütze (vgl. Urk. D1/6/2 S. 3, Nachricht des Beschuldigten von 22:13 Uhr). Nebenbei bemerkt, bleibt im Zusammenhang mit der Vorgeschichte des Vorstellungsgesprächs auf Folgendes hinzuweisen: Die Zeugin J._____ berichtete, von der Privatklägerin auf dem Weg zum Vorstellungsgespräch am 13. Oktober 2022 angerufen worden zu sein, wobei sie diese sogar darin bestärkt habe, an das Vorstellungsgespräch zu gehen, da die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt keinen Job gehabt habe und auf Jobsuche gewesen sei (Urk. D1/5/6 F/A 12). Weder ein Telefonat mit der Zeugin noch der Umstand, dass sie arbeitslos gewesen sei, erwähnte die Privatklägerin in ihren Befragungen. Im Gegenteil, die Privatklägerin gab übereinstimmend an, im Oktober 2022 in U._____ einer Beschäftigung nachgegangen zu sein (Urk. D1/4/1 F/A 16; Urk. D1/4/2 F/A 16; Prot. I S. 15).
4.5.3.
Auch hinsichtlich ihrer Ankunft beim Bürogebäude, in dem sich das Büro des Beschuldigten befindet, machte die Privatklägerin unterschiedliche Angaben: Einerseits gab sie an, vom Beschuldigten beim Haupteingang des Bürogebäudes abgeholt worden und gemeinsam mit ihm in sein Büro gegangen zu sein (Urk. D1/4/1 F/A 16; Urk. D1/4/2 F/A 16). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte die Privatklägerin keine Abholung des Beschuldigten am Haupteingang mehr, sondern einzig, dass sie in das Büro des Beschuldigten gegangen sei (Prot. I. S. 13).
4.5.4.
Sodann erweist sich das Aussageverhalten der Privatklägerin hinsichtlich ihrer Ankunft im Büro des Beschuldigten ebenfalls als inkonstant und teilweise widersprüchlich: In der Ersteinvernahme gab sie an, bei Ankunft im Büro habe der Beschuldigte sogleich vorgeschlagen, gemeinsam auf das Sofa zu sitzen, obwohl sie sich an das Pult habe setzen wollen (Urk. D1/4/1 F/A 16). Bei der Staatsanwaltschaft erwähnte die Privatklägerin demgegenüber, dass sie und der Beschuldigte sich zunächst gesetzt hätten und er ihr die Jobtätigkeiten erklärt habe. Danach habe er sie gebeten, sich auf die Couch zu setzen (Urk. D1/4/2 F/A 16 f.). Vor Vorinstanz führte die Privatklägerin aus, sie und der Beschuldigte hätten sich beim Betreten des Büros zuerst an den Bürotisch gesetzt, wie sich das gehöre. Dann habe der Beschuldigte gemeint, sie sollen lieber auf das Sofa gehen (Prot. I S. 19). Im Gespräch mit dem Beschuldigten sei es nicht um den Job gegangen. Dabei erwähnte die Privatklägerin in diesem Zusammenhang erstmalig, ein Gespräch über ihre Religionsangehörigkeit, ihre arabische Muttersprache und die Beziehung zu ihren Eltern geführt zu haben (Prot. I S. 19). Im Widerspruch dazu führte sie allerdings in derselben Befragung aus, der Beschuldigte habe ihr auf ihre Nachfrage Einzelheiten zum Job (Aufgaben, Lohn, Beschäftigungsgrad), d.h. das, was man an einem Vorstellungsgespräch bespreche, erklärt (Prot. I S. 16, vgl. Erw. III./4.5.2).
4.5.5.
Nicht erstellen lassen sich gestützt auf das divergierende Aussageverhalten der Privatklägerin ausserdem die Schliessverhältnisse der Bürotür des Beschuldigten, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte und worauf mit den nachfolgenden Ergänzungen zu verweisen ist (Urk. 79 S. 28 f. und 58 f.): Unklar bleibt, ob während des Vorfalls im Büro des Beschuldigten eine (Bürotür) oder mehrere Türen (Bürotür und die Haupteingangstür des Gebäudes) tatsächlich abgeschlossenen waren und zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte die eine oder andere Tür abgeschlossen haben soll. Dabei verstrickt sich die Privatklägerin sogar in ein und derselben Einvernahme in unauflösbare Widersprüche: Zuerst sagte sie bei der Polizei aus, nachdem sie den Beschuldigten in sein Genital gebissen und der Beschuldigte sie in der Folge losgelassen habe, sei sie aus dem Bürozimmer gerannt, der Beschuldigte habe ihr jedoch mitgeteilt, dass er alle Türen verriegelt habe. Sie habe sich dabei nicht die Mühe gemacht, unten zu schauen, ob die Tür (mutmasslich die Haupteingangstür gemeint) offen sei (Urk. D1/4/1 F/A 16). Später gab die Privatklägerin in derselben Einvernahme an, dass sie nach dem Aufwachen aus dem Starrezustand zur Bürotür gegangen sei, woraufhin der Beschuldigte ihr mitgeteilt habe, dass er die Tür abgesperrt habe (Urk. D1/4/1 F/A 44). Zu den Schliessverhältnissen der Tür befragt, führte die Privatklägerin aus, dass die Bürotür immer zu gewesen sei und sie diese nie aufgemacht habe (Urk. D1/4/1 F/A 74). Inwiefern es vor diesem Hintergrund der Privatklägerin – wie anfangs derselben Einvernahme behauptet – überhaupt möglich gewesen sein soll, bei verschlossener Bürotür aus dem Büro zu rennen oder nach den angeklagten sexuellen Handlungen in der (abgeschlossenen) Tür zu stehen (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16), ist nicht nachvollziehbar. Im Widerspruch dazu gab die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sie nach der Vornahme der sexuellen Handlungen durch den Beschuldigten diesen geschubst und ihm gesagt habe, nach Hause gehen zu wollen. Dann sei der Beschuldigte direkt zur Tür gerannt, habe diese abgeschlossen und den Schlüssel in seinen Hosensack getan (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 78). Auf Nachfrage, ob sie das Abschliessen der Tür kontrolliert habe, bejahte dies die Privatklägerin (Urk. D1/4/2 F/A 121 f.). Vor Vorinstanz erwähnte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte nach ihrer Rückkehr vom WC die Tür abgeschlossen habe (Prot. I S. 14). Gefragt zum genaueren Zeitpunkt, wann die Tür abgeschlossen worden sei, konnte die Privatklägerin keine genaueren Angaben mehr machen. Auf weitere Nachfrage berichtete die Privatklägerin, gesehen zu haben, wie die Tür abgeschlossen worden sei, jedoch selber nie an die Tür herangekommen zu sein, weil sie vom Beschuldigten zurückgezogen worden sei (Prot. I S. 21). Mit Verweis auf den Einwand der Rechtsvertretung der Privatklägerin vor Vorinstanz zur im Recht liegenden Fotodokumentation des Türschlosses (vgl. Erw. II./2), kann vor dem Hintergrund des divergierenden und zum Teil widersprüchlich Aussageverhaltens der Privatklägerin dahingestellt bleiben, wie die effektiven Schliessverhältnisse der Bürotür waren. Dass der Beschuldigte die Bürotür abgeschlossen und den entsprechenden Schlüssel daraufhin gemäss Anklageschrift in seinen Hosensack getan haben soll, lässt sich nämlich – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 113 S. 14 f.) – ohnehin nicht erstellen.
4.5.6.
Zusätzliche Ungereimten finden sich in den Aussagen der Privatklägerin zum Aufsuchen des WC, genauer gesagt zum Umstand ob, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, und wie häufig sie das WC anlässlich des Vorfalles am 13. Oktober 2022 aufgesucht haben will (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 120; Prot. I S. 14). Bei ihrer erstmaligen Befragung erwähnte die Privatklägerin ein Aufsuchen des WC überhaupt nicht (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16). Mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert, wonach sie zweimal das WC aufgesucht habe, gab die Privatklägerin erst- und letztmals an, direkt bei Ankunft und vor Betreten des Büroraumes des Beschuldigten das erste Mal aufs WC gegangen zu sein (Urk. D1/4/2 F/A 120). Ein weiteres Mal habe sie vor dem Verlassen des Büros das WC aufgesucht, wobei sie vom Beschuldigten zum WC begleitet worden sei, er vor dem WC auf sie gewartet und sie zurück ins Büro begleitet habe (Urk. D1/4/2 F/A 120). Vor Vorinstanz führte die Privatklägerin aus, dass sie nach dem Erwachen aus ihrem Starrezustand und bevor der Beschuldigte die Bürotür abgeschlossen habe, einmal aufs WC gegangen sei. Dass der Beschuldigte sie aufs WC begleitet habe, erwähnte die Privatklägerin hingegen nicht mehr (vgl. Prot. I S. 13 f.).
4.5.7.
Ungleich schildert die Privatklägerin auch etwaige sexuelle Äusserungen des Beschuldigten: So führte sie einzig in ihrer polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe sie, bevor er seine Hose nach unten gezogen habe, gefragt, ob sie ihm "eins blasen" wolle, was sie verneint habe (Urk. D1/4/1 F/A 16). Nachdem er seine Hose nach unten gezogen habe (vgl. vorne Erw. III./4.3.2.1), sei sie vom Beschuldigten weiter gefragt worden, ob er sich selbstbefriedigen und dabei die Privatklägerin anschauen dürfe (Urk. D1/4/1 F/A 32). Ganz am Schluss habe er ihr zudem mitgeteilt, dass alle neuen Mitarbeiterinnen ihm immer eins blasen müssten (Urk. D1/4/1 F/A 49). In derselben Einvernahme gab die Privatklägerin gegen Ende der Einvernahme und auf explizite Nachfrage nach sonstigen Auffälligkeiten ferner an, dass der Beschuldigte im Auto gefragt habe, ob sie einen Dreier mit ihm und seiner Frau wolle (Urk. D1/4/1 F/A 71). Bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte die Privatklägerin ihre zuvor getätigten Aussagen zur Nachfrage des Beschuldigten nach Oralverkehr nicht mehr. Sie führte einzig aus, der Beschuldigte habe ihr im Auto Fr. 5'000.– für einen Dreier mit seiner Frau angeboten (Urk. D1/4/2 F/A 16). Vor der Vorinstanz gab die Privatklägerin schliesslich zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr im Auto mitgeteilt, sie könne gerne einen Dreier mit ihm und seiner Frau haben, sofern sie ein Kopftuch trage (Prot. I S. 17). Wenn die Vorinstanz in den vorangehenden Ausführungen ein übereinstimmendes Aussageverhalten der Privatklägerin erblicken will (vgl. Urk. 79 S. 25), setzt sie sich über die erwähnten Diskrepanzen ohne nachvollziehbare Gründe hinweg.
4.5.8.
Schliesslich ist auch das Aussageverhalten der Privatklägerin zum Geschehensablauf nach der Ankunft in Zürich-G._____ und somit nach dem eigentlichen Kerngeschehen (vgl. Erw. III./4.2.5) in mehrfacher Hinsicht weder konstant noch widerspruchsfrei:
4.5.9.
Betreffend das Verhalten des Beschuldigten nach der Ankunft in Zürich-G._____ gab die Privatklägerin einerseits auf Nachfrage an (Urk. D1/4/1 F/A 64), nicht zu wissen, was der Beschuldigte gemacht habe, nachdem sie aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei, er sei jedoch in Richtung Zürich hinter ihr hergefahren (Urk. D1/4/1 F/A 16 und 64 f.). Andererseits führte die Privatklägerin aus, sie habe nach dem Verlassen des Fahrzeugs des Beschuldigten gemeinsam mit ihrem Vater, I._____, gesehen, wie der Beschuldigte bei der Tankstelle etwa zwei Stunden gewartet habe (Urk. D1/4/2 F/A 90). Entsprechender Umstand wurde dagegen vom Zeugen I._____, welcher am Fernsehschauen gewesen sein will, nicht bestätigt. Im Gegenteil gab er auf die Frage, ob er das Fahrzeug, mit welchem seine Tochter vermutlich nach Hause gebracht worden sei, an diesem Abend nochmals gesehen habe, an: Nein, er habe kein Fahrzeug mehr gesehen, weil er ja ferngesehen habe (Urk. D1/5/2 F/A 33 und 39). Vor Vorinstanz erwähnte auch die Privatklägerin diesen Umstand nicht mehr, sondern nur noch, dass der Beschuldigte sehr lange mit seinem Auto stehen geblieben sei (Prot. I S. 14).
4.5.10.
Sodann verstrickt sich die Privatklägerin – wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte (vgl. Urk. 79 S. 28) – hinsichtlich ihrer Ankunft bei der elterlichen Wohnung und dem danach folgenden Polizeieinsatz zufolge Ausschluss aus der elterlichen Wohnung in erhebliche Widersprüche: So sagte sie einmal aus, der Vater sei aus der Wohnung direkt nach unten gerannt, als er sie aus dem Fenster blickend aus dem Auto habe aussteigen sehen. Danach seien sie gemeinsam hochgegangen und hätten den Beschuldigten beobachtet, wie er bei der …-Tankstelle gewartet habe (Urk. D1/4/2 F/A 90 und 92). Gleichzeitig bestätigte die Privatklägerin auf Nachfrage in derselben Einvernahme, dass sie die Polizei verständigt habe, weil sie keinen Hausschlüssel gehabt habe und von ihrer Mutter nicht reingelassen worden sei (Urk. D1/4/2 F/A 94). Andernorts schilderte die Privatklägerin einzig, dass sie nach ihrer Ankunft in Zürich-G._____ bei der elterlichen Wohnung geklingelt habe, allerdings von ihren Eltern nicht reingelassen worden sei, woraufhin sie die Polizei verständigt habe (Urk. D1/4/1 F/A 6

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