Obergericht ZH, SB250304

27. April 2026 · Strafkammern · Deutsch

Versuchter Mord etc.

Obergericht ZH · SB250304 · Deutsch

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB250304-O/U/rs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw K. Lüscher
Urteil vom 27. April 2026
in Sachen
A._____,
Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchter Mord etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 27. Februar 2025 (DG240022)
Antrag:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2024 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 70 S. 31 ff.)

"Es wird erkannt:

1.
Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte, A._____, die folgenden Tatbestände im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit objektiv erfüllt hat:
−
versuchter Mord im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 112 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB;
−
Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB
2.
Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ist die Beschuldigte nicht strafbar.
3.
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4.
Es wird festgestellt, dass sich die Beschuldigte bis und mit heute 566 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befunden hat.
5.
Es wird kein DNA-Profil der Beschuldigten im Sinne von Art. 257 StPO erstellt.
6.
Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. August 2023 als Genugtuung zu bezahlen.
7.
Die Privatklägerin 2 (C._____ wird mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. September 2023 beschlagnahmten EUR 18'635.– und bei der Gerichtskasse im Wert von Fr. 17'980.30 hinterlegte Bargeldschaft, wird im Umfang von Fr. 16'000.– definitiv eingezogen und zur Deckung der Genugtuungsforderung gemäss Ziffer 6 sowie der Parteientschädigung gemäss Ziffer 17 verwendet.

Der Restbetrag wird der Beschuldigten auf ihr Kontokorrent bei der Credit Suisse … (CH…) ausbezahlt.

9.
Der sichergestellte, bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich gelagerte und nachfolgend aufgeführte Gegenstand wird dem Privatkläger 1 nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben:
−
Asservat Nr. A017'669'191 (Mobiltelefon)
Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
10.
Die sichergestellten, bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich gelagerten und nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
−
Asservat Nr. A017'667'311 (Feuerzeug)
−
Asservat Nr. A017'667'322 (Damenstrümpfe/-Socken)
−
Asservat Nr. A017'667'344 (Damenhose)
−
Asservat Nr. A017'667'377 (Sack)
−
Asservat Nr. A017'667'399 (Brennbare Flüssigkeit)
−
Asservat Nr. A017'683'806 (Brennbare Flüssigkeit)
−
Asservat Nr. A017'667'424 (Brennstoff)
−
Asservat Nr. A017'667'446 (Brennstoff)
−
Asservat Nr. A017'667'457 (Brennstoff)
−
Asservat Nr. A017'667'468 (Kerzenständer)
−
Asservat Nr. A017'667'480 (Dekoration)
−
Asservat Nr. A017'667'559 (Shirt)
−
Asservat Nr. A017'668'814 (Kerze)
−
Asservat Nr. A017'668'836 (Verbrauchsartikel für den Haushalt)
−
Asservat Nr. A017'668'869 (Kerze)
−
Asservat Nr. A017'668'892 (Dokumente)
−
Asservat Nr. A017'668'905 (Flüssigkeit)
−
Asservat Nr. A017'668'916 (Holz (Werkstoff))
−
Asservat Nr. A017'668'927 (Verbrauchsartikel für den Haushalt)
−
Asservat Nr. A017'669'113 (Kundenkarte)
−
Asservat Nr. A017'669'215 (Papier)
11.
Die sichergestellten, bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich gelagerten und nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben:
−
Asservat Nr. A017'668'949 (Tablet)
−
Asservat Nr. A017'668'950 (Notebook)
−
Asservat Nr. A017'668'961 (Mobiltelefon)
−
Asservat Nr. A017'668'983 (Datenträger für Computer)
−
Asservat Nr. A017'669'000 (Datenträger für Computer)
−
Asservat Nr. A017'669'011 (Datenträger für Computer)
−
Asservat Nr. A017'669'033 (Datenträger für Computer)
−
Asservat Nr. A017'669'066 (Datenträger für Computer)
−
Asservat Nr. A017'669'102 (Dokumente)
−
Asservat Nr. A017'669'146 (Dokumente)
−
Asservat Nr. A017'669'179 (Tablet)
−
Asservat Nr. A017'668'191 (Mobiltelefon)
−
Asservat Nr. A017'668'204 (Notebook)
−
Asservat Nr. A017'667'402 (Sporthose)
−
Asservat Nr. A017'667'435 (Shirt)
Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
12.
Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 85990701 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
13.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
14.
Die weiteren Kosten betragen:

Fr. 0. – Auslagen Untersuchung (diverse Kosten)
Fr. 5'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
Fr. 1'500.– Gebühr Obergericht (III. Strafkammer)
Fr. 5'057.80 Gutachten Expertise

15.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
16.
Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten mit insgesamt Fr. 25'600.– (inklusive Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 11'000.– ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 14'600.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

17.
Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen.
18.
Mitteilungen
19.
[Rechtsmittel]"
Berufungsanträge:
a)
Der Verteidigung der Beschuldigten:

(Urk. 126 S. 1 ff.)

1.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 27. Februar 2025 betreffend die Dispositivziffern 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 nicht angefochten wurde und dementsprechend in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
Es sei festzustellen, dass die Anfechtung der Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich anlässlich der Berufungserklärung vom 1. Juli 2025 hiermit zurückgezogen wird, unangefochten bleibt und in Rechtskraft erwächst.
3.
Es sei festzustellen, dass der Antrag gemäss Ziffer 2 der Berufungserklärung vom 1. Juli 2025 hiermit zurückgezogen wird und in Abänderung dazu sei Ziffer 1, 1. Spiegelstrich des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 27. Februar 2025 aufzuheben und festzustellen, dass die Berufungsklägerin den Tatbestand des versuchten Mordes i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 112 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB nicht erfüllt hat.
4.
Es sei festzustellen, dass der Antrag gemäss Ziffer 3 der Berufungserklärung vom 1. Juli 2025 hiermit zurückgezogen wird und Dispositiv-ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 27. Februar 2025 unangefochten bleibt und in Rechtskraft erwächst.
5.
Es sei in Aufhebung von Dispositivziffer 3 des Urteils vom 27. Februar 2025 des Bezirksgerichts Uster eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB verbunden mit der Möglichkeit zur stationären
Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen.
6.
Es sei festzustellen, dass die bis heute erstandene Haft der Berufungsklägerin durch Anrechnung an eine Strafe nicht kompensiert werden kann und der Beschuldigten sei für die erstandene Haft von 998 Tagen der Betrag von Fr. 149'700.– zuzüglich 5% Zins ab 11. August 2023 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
7.
Es sei Dispositivziffer 6 des Urteils vom 27. Februar 2025 aufzuheben und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 (B._____) sei abzuweisen.
8.
Es sei Dispositivziffer 8 des Urteils vom 27. Februar 2025 aufzuheben und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. September 2023 beschlagnahmten EUR 18'635.– und bei der Gerichtskasse im Wert von Fr. 17'980.30 hinterlegte Barschaft im vollen Umfang freizugeben und der Berufungsklägerin auszubezahlen.
9.
Es sei Dispositivziffer 17 des Urteils vom 27. Februar 2025 aufzuheben und von einer Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger 1 (B._____) sei abzusehen.
10.
Es seien die Kosten für das Berufungsverfahren inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
b)
Der Staatsanwaltschaft:

(Urk. 106; Prot. II S. 13)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c)
Des Privatklägers 1 (B._____):

(Urk. 128 und Urk. 130; sinngemäss)

1.
Es sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
2.
Die Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 3'691.60 zu bezahlen.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.
Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 27. Februar 2025 wurde dem Antrag der Anklagebehörde folgend festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ die Tatbestände des versuchten Mordes und der Brandstiftung im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Für die Beschuldigte wurde eine stationäre Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen angeordnet (Urk. 70 S. 31 f.). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihre amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 10. März 2025 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 59). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 85). Die Anklagebehörde und der Privatkläger B._____ (nachfolgend: Privatkläger 1) haben mit Eingaben je vom 11. August 2025 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 102 und 106; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 85, 102 und 106). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 85; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde und der Privatkläger 1 beantragen die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 102 und 106).
2.
Demnach sind im Berufungsverfahren die vorinstanzlichen Regelungen betreffend Feststellung der Erfüllung des Tatbestandes der Brandstiftung, Verzicht auf die Erstellung eines DNA-Profils, die Zivilforderung der Privatklägerin 2, in der Untersuchung sichergestellte Gegenstände und Spuren sowie die Kostenfolgen und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht angefochten (Dispositiv-Ziff. 1 Lemma 2, 5, 7, 9-16). Im Rahmen der Berufungsverhandlung liess die Beschuldigte sodann durch ihre Verteidigung erklären, dass auch Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (Feststellung fehlender Strafbarkeit wegen Schuldunfähigkeit der Beschuldigten) unangefochten bleibe (Urk. 126 S. 2). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
3.
Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2. mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.).
II.
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1.1.
Der Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2024 (Urk. 23) ist durch die Beschuldigte und die Verteidigung insoweit unbestritten, dass die Beschuldigte sich am 11. August 2023 in der ehelichen Wohnung in D._____ rittlings auf den auf seinem Bett in Rückenlage ruhenden Privatkläger 1 setzte, seine Arme mit ihren Knien fixierte, aus einer Flasche Brandbeschleuniger auf Gesicht, Oberkörper und Arme des Privatklägers 1 sowie die Bettmatratze spritzte und mit einer brennenden Kerze den Privatkläger 1 und die Bettmatratze in Brand setzte.

Weiter ist unbestritten, dass der Privatkläger 1 dadurch die ärztlich festgestellten, potentiell lebensgefährlichen Brandverletzungen und Verletzungsfolgen erlitt. Ebenfalls ist unbestritten, dass das Bett des Privatklägers 1 vollständig ausbrannte und im Schlafzimmer eine Feuersbrunst mit Rauchentwicklung und erheblichen Brandschäden entstand, was an Zimmer, Wohnung und dem Gebäude zu einem Schaden von Fr. 86'470.05 führte (Urk. 53 S. 3 und S. 6; Prot. I S. 12 mit Verweis auf Urk. 19/10, wobei die Beschuldigte die Aussage weitestgehend verweigerte).

1.2.
Zum inneren Sachverhalt des Feuer-Angriffs auf den Privatkläger 1 geht die Staatsanwaltschaft davon aus, die Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, dass der Privatkläger 1 lebensgefährliche bzw. tödliche Verletzungen erleidet (Urk. 23 S. 3; Urk. 52 S. 5). Die Beschuldigte behauptet, sie habe nie den Tod des Privatklägers 1 gewollt, gewünscht oder in Kauf genommen (Prot. I S. 14; Urk. 54/2; Urk. 125 S. 1).
1.3.
Zum äusseren und inneren Sachverhalt der Brandlegung liess die Beschuldigte durch die Verteidigung an der Hauptverhandlung die Darstellung der Staatsanwaltschaft bestreiten, dass dadurch – wissentlich und willentlich respektive durch Inkaufnahme – Leib und Leben Dritter konkret gefährdet worden seien (Urk. 23 S. 3 f. und Urk. 52 S. 5; Urk. 53 S. 6 ff.). Die Vorinstanz ist in diesem Punkt der Verteidigung gefolgt und hat auf nicht-qualifizierte Brandstiftung erkannt (Urk. 70 S. 13 f.), was die Staatsanwaltschaft nicht angefochten hat (Urk. 106).
1.4.
Was der Täter bzw. die Täterin weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.3.). Was die Beschuldigte bei ihrem Feuer-Übergriff betreffend die Folgen für den Privatkläger 1 wusste, wollte respektive in Kauf nahm, kann daher nachstehend bei der rechtlichen Würdigung geprüft werden.
2.1.
Die Staatsanwaltschaft beantragte im Hauptverfahren, es sei festzustellen, dass die Beschuldigte den Tatbestand des versuchten Mordes in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe (Urk. 52 S. 1). Die Verteidigung hielt im Hauptverfahren dafür, die Beschuldigte habe den Tatbestand des versuchten Totschlags erfüllt, womit sie – mit Ausnahme des Taterfolgs – zumindest die Erfüllung des Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung anerkannte (Urk. 53 S. 2; Urk. 85 S. 1). Die Vorinstanz ist dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 70 S. 31). Im Rahmen des Berufungsverfahrens stellt sich die Verteidigung hingegen auf den Standpunkt, dass die Beschuldigte den Privatkläger 1 gar nicht erst habe töten wollen bzw. dessen Tod auch nicht habe in Kauf nehmen wollen (Urk. 53 S. 2; Urk. 85 S. 1; Urk. 126 S. 15 ff.). Dass die Beschuldigte im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit gehandelt hat und damit straffrei bleibt (Art. 19 StGB), blieb – wie bereits vorstehend unter E. I. 2. ausgeführt – im Rahmen des Berufungsverfahrens unangefochten.
2.2.
Die Staatsanwaltschaft hat im Hauptverfahren plädiert, der Grundtatbestand eines Tötungsdelikts, Art. 111 StGB, sei als Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt; wer jemanden fixiere, mit Brandbeschleuniger übergiesse und anzünde, nehme in Kauf, dass die betroffene Person schwere bzw. tödliche Verbrennungen erleide (Urk. 52 S. 5). Die Verteidigung hat dies im Rahmen der Hauptverhandlung auch grundsätzlich anerkannt: Auch eine völlig Schuldunfähige könne vorsätzlich handeln. Sie beantragte vor Vorinstanz denn auch die Feststellung der versuchten Tötung des Privatklägers 1 durch die Beschuldigte, allerdings begangen unter entschuldbarer grosser seelischer Belastung im Sinn des Totschlagstatbestandes gemäss Art. 113 StGB. Die Verteidigung bringt zwar zwischenzeitlich auch vor, die Beschuldigte habe "im Moment der Tatausführung schlicht nicht gewusst, was sie tat" (Urk. 53 S. 4 f.). Dies trifft jedoch offensichtlich nicht zu: Gemäss Verteidigung habe die Beschuldigte "das" beenden wollen, wobei "das" die durch die Beschuldigte empfundene (und wahnhaft dem Privatkläger 1 angelastete) seelische Belastung sei. Die Verteidigung zitiert auch das fachärztliche Gutachten, wonach die Beschuldigte gehandelt habe, um ihr wahnhaftes Beeinträchtigungs- und Bedrohungserleben zu beseitigen (Urk. 53 S. 5; Urk. 11/25 S. 15). Die Frage, ob der Täter bzw. die Täterin mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter bzw. die Täterin keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch der bzw. die völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1; BSK StGB-BOMMER/DITTMANN, 4. Aufl. 2019, Art. 19 N 19). Die Beschuldigte hat den Privatkläger 1 an zentralen Körperstellen mit einer zumindest nicht unerheblichen Menge von Brandschleuniger bespritzt und ihn anschliessend in Brand gesetzt. Aus diesem Verhalten sowie in Würdigung ihrer eigenen Aussage, wonach sie dem Privatkläger 1 aufgrund jahrelanger Unterdrückung und Kontrolle mit dem Feuer habe den Teufel austreiben wollen, ist zu schliessen, dass die Beschuldigte das Versterben des Privatklägers 1 zumindest klar in Kauf genommen hat (vgl. Urk. 125 S. 2 f.). So führte die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung selber aus, dass die Beschuldigte wohl um die Möglichkeit gewusst habe, dass man einen Menschen schwer verletzen und je nach Ausmass der Brandverletzungen in Lebensgefahr bringen könne, wenn man diesen mit Brennsprit bespritze und anzünde. Daran ändert auch die Argumentation der Verteidigung nichts, wonach sich anhand des objektivierbaren Tatablaufs ergebe, dass die Beschuldigte das durchaus sehr wahrscheinliche Verletzungsrisiko "dosiert" habe und mit dem Erfolg einer akuten Lebensgefahr aufgrund einer bakteriellen Sepsis im späteren Behandlungsverlauf nicht habe rechnen können und sich ein solcher ihr als wahrscheinlicher Erfolg ihres Verhaltens auch zu keiner Zeit aufgedrängt habe (vgl. Urk. 126 S. 18 f.). Einerseits gehen die seitens der Verteidigung angeführten "objektivierten" und "überlegten" Handlungen der Beschuldigten (wie z.B. Berücksichtigung des Umstands, dass die gemeinsame erwachsene Tochter im Wohnzimmer anwesend gewesen sei, dass sie den Privatkläger 1 nicht im Tiefschlaf angegriffen oder danach auch dessen Zimmertüre nicht verriegelt habe) diametral an den wenigen seitens der Beschuldigten gemachten Aussagen vorbei. Andererseits ist nicht davon auszugehen bzw. geradezu lebensfremd, dass sich die Beschuldigte in ihrem wahnhaften Zustand derart "kalkulierende" Überlegungen gemacht haben sollte. Folglich handelt es sich bei den entsprechenden Ausführungen lediglich um spekulative Ausführungen seitens der Verteidigung. Schliesslich wird die konkrete Tat durch die seitens der Verteidigung ins Feld geführten und vorstehend beispielhaft aufgeführten Umstände auch nicht ausgeschlossen.

Die Beschuldigte empfand den Privatkläger 1 als Ursache ihrer Beeinträchtigung und Bedrohung und wollte die Ursache, also den Privatkläger 1, beseitigen. Auch ihre mehrfache Beteuerung, sie habe den Beschuldigten nie verletzen geschweige denn töten wollen, vermag – auch vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen – nicht zu überzeugen (Urk. 19/10 und Urk. 125 S. 2; vgl. auch Urk. 54/2).

Schliesslich macht die Verteidigung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend, da die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person lediglich die Feststellung der Verübung eines versuchten Mordes und einer Brandstiftung beantragt, jedoch keine Eventualanträge gestellt oder Würdigungsvorbehalte eingebracht habe. Somit sei hier "nur" ein versuchter Mord angeklagt, weshalb sich weitere Ausführungen der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Beschuldigten erübrigten (Urk. 126 S. 20 f.). Diese Argumentation der Verteidigung verfängt nicht. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3. mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Gericht in Bezug auf den eingeklagten Sachverhalt lediglich eine abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen hat, liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.

Der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wurde somit in der Tat erfüllt.

2.3.
Das Bundesgericht hat in BGE 144 IV 345 E. 2.1.1. f. und E. 2.4.1. f. erwogen, was folgt:

Eine vorsätzliche Tötung stellt sich als Mord dar, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale in Art. 112 StGB konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1). Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 127 IV 10 E. 1a). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. […] Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde.

Die Mordqualifikation kann auch bei unklarem Motiv zu bejahen sein, wenn etwa die Tatausführung und das Nachtatverhalten eine besondere Skrupellosigkeit erkennen lassen (Urteil 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 6.2.3). Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1) respektive wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind (Urteil 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selber. […]
Der äussere Tathergang lässt unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer regelmässig Rückschlüsse darauf zu, ob die Tat besonders grausam, kaltblütig oder von krasser Missachtung fremden Lebens geprägt ist (vgl. etwa Urteile 6B_540/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4; 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). […] Fehlt dem äusseren Hergang jeglicher erklärende Kontext, kann eine besondere Skrupellosigkeit nicht ohne Weiteres als inneres Pendant des äusseren Tatablaufs gesehen werden. […]
Hingegen drängt sich die psychische Beeinträchtigung […] als alternative Erklärung[en] für die deutlich über das Mass des zur Tötung Notwendigen hinausgehende Gewaltausübung auf. […]
Die Annahme einer besonderen Skrupellosigkeit ist mit einer psychischen Beeinträchtigung, welche die Schuldfähigkeit reduziert, zwar vereinbar. Der psychische Befund kann das Qualifikationsmerkmal nicht mehr ausschliessen, nachdem die besondere Verwerflichkeit einmal bejaht worden ist (Urteil 6P.58/2004 vom 25. Oktober 2004 E. 5.2). So verhält es sich indessen nicht, wenn die ernstzunehmende Möglichkeit im Raum steht, dass die nach objektiven Gesichtspunkten besonders brutale Begehungsweise anderen Gründen als einer ausserordentlichen Grausamkeit oder Kaltblütigkeit zuzuschreiben ist. […]

2.4.
Die Staatsanwaltschaft erachtet den Qualifikationsgrund des besonders verwerflichen Tatmittels als gegeben, da ein Anzünden des Privatklägers 1 bei lebendigem Leib unter grössten körperlichen Qualen und Schmerzen zu dessen Tod geführt hätte (Urk. 52 S. 6).

Die Verteidigung vermag dies mit ihrer Argumentation nicht in Zweifel zu ziehen (Urk. 53 S. 3 ff.): Wenn sie ausführt, die Beschuldigte habe zum Tatzeitpunkt nicht gewusst, was sie tue, wurde dies bereits vorstehend widerlegt. Auch die Darstellung, die Beschuldigte sei von ihrer Familie (namentlich dem Privatkläger 1) und allen Institutionen in ihrer seelischen Not und Bedrängnis im Stich gelassen worden, sie sei psychisch und physisch in einem desolaten Zustand gewesen und sie habe einfach der durch sie empfundenen Belastung ein Ende setzen wollen, ändert nichts daran, dass sie dabei äusserst grausam vorging: Selbst wenn sie den Privatkläger 1 wahnhaft als Ursache ihres gesamten Übels zu erkennen glaubte, die es zu beseitigen galt, hat sie ihm nicht einfach beispielsweise einen gezielten Messerstich versetzt oder einen gezielten Schuss auf ihn abgegeben; vielmehr fixierte sie seine Arme, bespritzte seinen Kopf und Oberkörper mit einer brennbaren Flüssigkeit und zündete ihn bei lebendigem Leib an. Soweit die Verteidigung diesbezüglich im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend macht, dass die Beschuldigte den Privatkläger 1 "nur" aus einer herkömmlichen Brennspritflasche mit Spritzaufsatz bespritzt und nicht damit überschüttet habe, ist Folgendes festzuhalten (vgl. Urk. 126 S. 11, S. 13, S. 15 und S. 19): Einerseits ist bereits im Antrag der Staatsanwaltschaft von einem "(Be-)Spritzen" und nicht von einem "Übergiessen" die Rede (Urk. 23 S. 2). Andererseits ist aber – unabhängig von der konkret verwendeten Begrifflichkeit – bezüglich Quantität des eingesetzten Brandbeschleunigers alleine schon aufgrund der Grösse der verbrannten Hautfläche des Privatklägers 1 (rund ein Drittel der gesamten Körperoberfläche) erstellt, dass es sich zumindest um eine erhebliche Menge gehandelt haben muss. Der Privatkläger 1 konnte sich glücklicherweise befreien und seinen brennenden Körper löschen, wobei er ebenso gefährliche wie schmerzhafte Brandverletzungen erlitt. Hätte der Privatkläger 1 seiner Fixation durch die Beschuldigte nicht rechtzeitig entkommen können, wäre er bei lebendigem Leib verbrannt, was zweifellos als eine der grausamsten Arten des Versterbens gelten muss (vgl. BSK StGB-SCHWARZEN-EGGER Art. 112 N 21 mit Verweisen). Das durch die Beschuldigte gewählte Tatmittel respektive die Art der Tatausführung waren mit der Staatsanwaltschaft daher besonders verwerflich. Dies hat bereits die Vorinstanz richtig erkannt; auf ihre diesbezüglichen Erwägungen wird zur Ergänzung verwiesen (Urk. 70 S. 11 f.). An diesem Resultat ändert auch nichts, dass – entgegen dem ursprünglichen Antrag der Staatsanwaltschaft – nicht auf qualifizierte, sondern auf den Grundtatbestand der Brandstiftung ohne Gefährdung Dritter erkannt wurde (Urk. 52 S. 6; Urk. 70 S. 31; vgl. BSK StGB-SCHWARZENEGGER Art. 112 N 24).

2.5.
Wenn Staatsanwaltschaft und Vorinstanz allerdings einzig in Berücksichtigung des in der Tat besonders grausamen Tatmittels eine besondere Skrupellosigkeit der Beschuldigten bejahen, genügen sie damit der obzitierten bundesgerichtlichen Vorgabe nicht, dass diese in einer Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände zu prüfen ist.

Zum mutmasslichen Motiv der Beschuldigten ist auf die entsprechende Einschätzung des fachärztlichen Gutachters abzustellen, wonach die Beschuldigte durch ihre Tat ein wahnhaftes Beeinträchtigungs- und Bedrohungserleben, für welches sie – ebenfalls wahnhaft – den Privatkläger 1 verantwortlich machte, beseitigen wollte (Urk. 11/25 S. 15). Ihr Angriff gegen den Privatkläger 1 war denn auch nicht ihr erster Versuch, ihrer inneren Zwangslage zu entkommen: Sie hatte zwei Monate vorher einen Suizidversuch verübt, mit welchem sie gemäss Gutachter dasselbe Ziel verfolgte, sich der wahnhaften Beeinträchtigung durch den Privatkläger 1 zu entziehen (Urk. 11/25 S. 14). Der Suizidversuch scheiterte und die Beschuldigte kehrte in die Familienwohnung zum Privatkläger 1 zurück, ihr wahnhafter Druck baute sich weiter auf und sie versuchte erneut, sich davon zu befreien, mit dem Unterschied, dass sich ihre Gewalt diesmal nicht gegen sich selbst, sondern den vermeintlichen Verursacher richtete.

Bei einer Würdigung nicht nur der äusseren, sondern auch dieser inneren Tatumstände ist die Beschuldigte somit nicht die skrupellose, gemütskalte, krass und primitiv egoistische Täterin ohne soziale Regungen, die sich zur Verfolgung ihrer Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Mit Staatsanwaltschaft und Vorinstanz hat die Beschuldigte durch ihr Anzünden des Privatklägers 1 eine besonders grausame und verwerfliche Art der Tatausführung an den Tag gelegt. Insgesamt ist ihre Tat jedoch noch nicht als skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren.

Der Vollständigkeit halber: Verfehlt ist schliesslich die – sinngemässe – Kritik der Verteidigung, der Gutachter sei nicht angehalten worden, sich zur Frage der Skrupellosigkeit zu äussern (Urk. 53 S. 4). Ob eine Tat als skrupellos zu beurteilen ist, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung in die alleinige Kompetenz des Gerichts fällt (iura novit curia); dazu ist kein Gutachter anzuhören (vgl. Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB).

3.1.
Während die Verteidigung im Hauptverfahren beantragte, die Beschuldigte habe lediglich den Tatbestand des versuchten Totschlags erfüllt – und damit wie bereits vorstehend unter E. II. 2.1. zumindest die Erfüllung des Grundtatbestands der versuchten vorsätzlichen Tötung – anerkannte, stellt sie sich im Rahmen des Berufungsverfahrens auf den Standpunkt, dass die Beschuldigte den Privatkläger 1 gar nicht erst habe töten wollen bzw. dessen Tod habe in Kauf nehmen wollen (Urk. 53 S. 2; Urk. 85 S. 1; Urk. 126 S. 15 ff.).

Zur Begründung machte die Verteidigung im Hauptverfahren vorab im Sinne eines Rundschlags Vorwürfe gegen die Familie der Beschuldigten, namentlich den Privatkläger 1 selber, und sämtliche involvierten Behörden und ärztlichen Institutionen; diese hätten durch ihr Versagen und ihre Untätigkeit die Beschuldigte in ihrer seelischen Not im Stich gelassen und der späteren Tat eigentlich Vorschub geleistet (Urk. 53 S. 4-6). Die Vorinstanz hat korrekterweise festgestellt, dass diese Darstellung haltlos ist (Urk. 70 S. 12).

Gemäss Verteidigung habe die Beschuldigte "nach ihrer erlebten und effektiv empfundenen Realität […] dieser nicht mehr tragbaren, seelischen Belastung entkommen" wollen. Sie habe im Affekt nach vorangegangener grosser seelischer Belastung gehandelt. Dieser Affekt sei entschuldbar, da die Beschuldigte aufgrund ihrer paranoiden Schizophrenie ihre Erkrankung als solche nicht habe erkennen können (Urk. 53 S. 5 f.).

3.2.
Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 5.2.1. f. unter Verweis auf die konstante Praxis erwogen, was folgt: Der privilegierende Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB gelangt zur Anwendung, wenn der Täter die Tötung in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung begeht.

Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung gelten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte, und ob er aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (zum Ganzen: BGE 119 IV 202 E. 2a; 118 IV 233 E. 2a; 107 IV 103 E. 2b/bb; Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

Bereits die Vorinstanz hat angeführt, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung die Entschuldbarkeit entfällt, wenn der Affekt durch krankhafte Veranlagungen oder Persönlichkeitsstörungen des Täters bedingt ist (Urk. 70 S. 10 mit Verweis auf BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 113, N 11; BGE 107 IV E.2b/bb).

3.3.
Im fachärztlichen Gutachten wird der Beschuldigten eine schwere Störung ihrer psychischen Gesundheit in Form einer paranoiden Schizophrenie attestiert. Diese habe tatzeitaktuell zu einer Aufhebung ihrer Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln und damit zu ihrer Schuldunfähigkeit geführt (Urk. 11/25 S. 19). Die Beschuldigte entzündete den Privatkläger 1 entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht in einem entschuldbaren Affekt im Sinne einer Verminderung ihrer Steuerungs- oder Kontrollfähigkeit (vgl. BSK StGB-SCHWARZENEGGER Art. 113, N 2). Vielmehr beging sie die Tat mit der Darstellung des Gutachters – krankheitsbedingt – in der wahnhaften Vorstellung, der Privatkläger 1 beeinträchtige und bedrohe ihr Leben geradezu existentiell (Urk. 11/25 S. 14). Die Beschuldigte hat nicht den Tatbestand des versuchten Totschlags erfüllt.
3.4.
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass die Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
III.
Sanktion
1.1.
Die Vorinstanz hat für die Beschuldigte dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet (Urk. 70 S. 32; Urk. 52 S. 1). Die Verteidigung beantragt im Berufungs- (wie bereits sinngemäss im Hauptverfahren), es sei eine ambulante Massnahme mit der Möglichkeit zur stationären Einleitung anzuordnen (Urk. 53 S. 10; Urk. 85 S. 2; Urk. 126 S. 2).
1.2.
Die Vorinstanz hat das notwendige Theoretische zur Anordnung einer Massnahme angeführt (Urk. 70 S. 17-19). Mit der Vorinstanz ist ganz grundsätzlich auf das psychiatrische Gutachten abzustellen (Urk. 70 S. 19 f.). Die Verteidigung macht keine generelle Unverwertbarkeit geltend und beantragt auch keine Neubegutachtung (Urk. 53 S. 8-10; Urk. 85; Urk. 126).
1.3.
Gemäss Gutachten weist die Beschuldigte tatzeitaktuell und andauernd eine schwere psychische Störung auf, mit welcher die zu beurteilenden Taten in Zusammenhang stehen (Urk. 11/25 S. 19 ff.). Eine Massnahmebedürftigkeit wird auch durch die Verteidigung ausdrücklich anerkannt (Urk. 53 S. 9 Mitte; vgl. auch Urk. 126 S. 21 und Prot. II S. 13).

Der Gutachter stellt der Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose (Urk. 11/25 S. 15 ff. und S. 20). Die Verteidigung überzeugt mit ihrer Kritik an dieser Einschätzung nicht (Urk. 53 S. 9 f.): Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte bereits früher gegen den Privatkläger 1 gewalttätig wurde; ein plötzliches In-den-Schwitzkasten-Nehmen ist auch nicht zu bagatellisieren. Dass die Beschuldigte sich in der Haft gegenüber Personal und Mitinsassen wohlverhalten hat, geht an der Feststellung des Gutachters vorbei, dass ein Gewaltrisiko insbesondere gegenüber Personen aus ihrem sozialen Nahfeld besteht, denen gegenüber sich bei der Beschuldigten eine wahnhafte Besetzung mit Beeinträchtigungs-, Bedrohungs- und Vergiftungsideen einstelle (Urk. 11/25 S. 18). Auch wenn die Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens nochmals geltend macht, dass die Beschuldigte sich vor ihrem vorzeitigen Massnahmeantritt über zwei Jahre in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befunden habe und sich dabei nicht ein Mal nur in geringster Andeutung gewalttätig gezeigt und zu keinerlei Beschwerden Anlass gegeben habe, sondern von der Gefängnisleitung in den Führungsberichten für ihre Einsatzbereitschaft im Hausdienst und für ihre Umgänglichkeit gelobt worden sei, vermag sie mit dieser Argumentation nicht zu überzeugen (Urk. 125 S. 21). Gemäss Gutachten ist die Gefahr neuerlicher Gewalthandlungen der Beschuldigten gegenüber Personen, zu denen sie in einem engen verwandtschaftlichen und auch emotionalen Bezug stehe, als hoch zu erachten (Urk. 11/25 S. 20). Alleine die von der Verteidigung mehrfach ins Feld geführte räumliche Nähe der Beschuldigten zu Mitinsassinnen reicht damit nicht aus (Urk. 26 S. 21 und Prot. II S. 19). Andererseits ist das Rückfallrisiko entgegen der Verteidigung auch nicht auf die Person des Privatklägers 1 beschränkt, sondern lediglich im vorerwähnten Sinne die Opferauswahl eingeschränkt (vgl. Urk. 53 S. 10). Darüber hinaus setzt sich die Verteidigung gar nicht substantiiert kritisch mit dem Gutachten auseinander (vgl. Urk. 53 und Urk. 126). Als legalprognostisch ungünstig beurteilt der Gutachter weiter die fehlende Krankheitseinsicht. Noch im Berufungsverfahren hat die Beschuldigte diese klar manifestiert, als sie angab, sie wolle eine neue Verteidigerin und nicht mit der bisherigen Verteidigerin "diese "Psychoschiene" fahren" (Urk. 77). Im Rahmen der Berufungsverhandlung zeigte sich die Beschuldigte weiterhin nicht krankheitseinsichtig. So sagte sie aus, dass sie aktuell Olanzapin einnehme, damit sie sich konzentrieren könne und alles nacheinander im Hirn abfolgen könne. In dieser Konzentrationsschwäche bestehe ihre einzige psychische Krankheit (Urk. 125 S. 2 ff.). Zur gutachterlichen Diagnose einer paranoiden Schizophrenie äusserte sie sich dann konkret dahingehend, dass sie dieses Urteil den Medizinern überlasse, der Gutachter ihres Erachtens damit aber nicht recht habe (Urk. 125 S. 5).

Mit dem Gutachten und entgegen der Beschuldigten und ihrer Verteidigung ist vor dem Hintergrund der begangenen Taten und der bisher nicht therapierten psychischen Störung von einem relevanten Rückfallrisiko zu massiven Straf-, namentlich Gewalttaten auszugehen.

1.4.
Gemäss Gutachter ist die psychische Störung der Beschuldigten behandelbar und die Gefahr neuerlicher Straftaten dadurch reduzierbar (Urk. 11/25 S. 21). Als erfolgversprechend erachtete der Gutachter einzig eine stationäre Massnahme, da die Beschuldigte sich auf ein ambulantes Setting kaum genügend verlässlich einlassen werde (Urk. 11/25 S. 22).
1.5.
Der Gutachter konnte noch von keiner Therapiebereitschaft der Beschuldigten ausgehen (Urk. 11/25 S. 21). Die Verteidigung machte bereits im Hauptverfahren geltend, die Beschuldigte sei nicht rundweg therapieunwillig (Urk. 53 S. 9 Mitte). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, dass die Beschuldigte bereit sei bzw. sie die Therapie bereits besuche und sich im Rahmen des Möglichen bzw. dessen, was ihre Grunderkrankung zulasse, auch bemühe. Es habe niemand gesagt, dass die Beschuldigte nicht zur Therapie gehen bzw. nicht in einem geregelten Setting sein solle (Prot. II S. 19). Die Beschuldigte selber führte im Rahmen ihrer Befragung hingegen aus, dass sie vielleicht ihre Medikamente, nicht jedoch eine Massnahme benötige. Einen Aufenthalt in der Klinik E._____ erachte sie weniger als zwingend. Eine ambulante Behandlung wäre gut, da ihres Erachtens eine Medikamentenabgabe an sie ausreichen würde (Urk. 125 S. 3 und S. 6). In Bezug auf die besuchte Therapie erklärte die Beschuldigte, dass es sich dabei um eine stündige Therapiesitzung pro Woche handle, im Rahmen welcher es vor allem darum gehe, dass man schaue, dass es "auf der Gefühlsebene gut komme". Auf die Frage, ob ihr die Therapie etwas bringe, antwortete die Beschuldigte sodann mit "Ähm… es geht." und sie wollte in der Folge auch keine genaueren Ausführungen mehr dazu machen (Urk. 125 S. 6 f.).
1.6.
Insgesamt ist die Beschuldigte aufgrund ihrer schweren psychischen Störung fraglos massnahmebedürftig und gemäss Gutachter auch massnahmefähig. Mit der Staatsanwaltschaft wäre es unter den gegebenen Umständen völlig realitätsfremd, ein ambulantes Setting für die Beschuldigte als ausreichend zu erachten (vgl. Prot. II S. 15). Es bestehen nach wie vor keinerlei Anzeichen, dass die Beschuldigte zwischenzeitlich in irgendeiner Hinsicht gefestigt wäre, womit anzunehmen wäre, dass sich das gutachterlich attestierte Rückfallrisiko nicht bewahrheiten werde. Auch die seitens der Verteidigung vorgebrachten Umstände (wie die Mitwirkung an den wöchentlichen Therapiesitzungen oder das gute Verhalten der Beschuldigten gemäss Führungsberichten) vermögen keine Abweichung von den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu rechtfertigen. Der Umstand, dass es im bisherigen bzw. aktuellen (geschützten) Rahmen zu keinen Vorfällen gekommen ist, ist zwar begrüssenswert, vermag jedoch die durch den Gutachter attestierte Gefährlichkeit der Beschuldigten nicht zu widerlegen. Dies wird auch anhand der Aussagen der Beschuldigten im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung deutlich, wonach sie dem Beschuldigten mit dem Feuer den Teufel habe austreiben wollen (Urk. 125 S. 1 f.). Daran zeigt sich auch, dass – obwohl sich die Beschuldigte mittlerweile schon seit einiger Zeit in einem stationären Setting befindet – betreffend deren Zustand bisher offenbar maximal ein bescheidener Erfolg verzeichnet werden konnte. Aufgrund der sehr schwerwiegenden Anlasstat und des nicht wegzudiskutierenden Rückfallrisikos im unbehandelten Zustand ist für die Beschuldigte auch ohne ihr klares Einverständnis die vom Gutachter einzig als erfolgversprechend erachtete stationäre Behandlung anzuordnen. Entgegen der Verteidigung ist auch eine ambulante Massnahme mit einer stationären Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB nicht ausreichend, um bei der offensichtlich krankheitsuneinsichtigen Beschuldigten die nötige Krankheitseinsicht zu wecken und der Rückfallgefahr angemessen begegnen zu können. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte den Tatbestand eines schweren Gewaltdelikts und denjenigen einer gemeingefährlichen Tat erfüllt hat, ist der mit einem stationären Setting verbundene Freiheitsentzug auch ohne Weiteres verhältnismässig. Wenn die Verteidigung schliesslich beanstandet, dass die konkrete Ausgestaltung der stationären Massnahme unverhältnismässig sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies eine Frage der Vollzugsausgestaltung ist, welche im Kompetenzbereich der Vollzugsbehörde und nicht des hiesigen Gerichts liegt (vgl. Urk. 126 S. 21 ff.).
IV.
Zivilpunkt
1.
Die Vorinstanz hat die Beschuldigte dem Antrag des Privatklägers 1 folgend verpflichtet, diesem eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu entrichten (Urk. 36 S. 1 und Urk. 70 S. 32).
2.
Die Verteidigung hat im Hauptverfahren ihren Antrag auf Abweisung einzig zusammengefasst dahingehend begründet, eine Verpflichtung der Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung gestützt auf Art. 54 OR müsse an deren Mittellosigkeit scheitern (Urk. 53 S. 11 f.). Dahingehend hat die Verteidigung auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nochmals argumentiert. Darüber hinaus hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich das Erstgericht in seinem Urteil selbst widerspreche, indem es einerseits die Beschuldigte verpflichte, dem Privatkläger 1 aufgrund von Art. 54 Abs. 1 OR eine Genugtuungszahlung zu leisten, aber gleichzeitig von einer Kostenübernahme gemäss Art. 419 StPO absehe. Und dies, obwohl die Vorinstanz selbst ausdrücklich erwähne, dass bei der Billigkeitshaftung und der Kostenübernahme von schuldunfähigen Personen dieselben Anhaltspunkte für das richterliche Ermessen im Rahmen der Billigkeit anzuwenden seien. Gehe die Vorinstanz in ihrem Urteil davon aus, dass die Beschuldigte infolge Bedürftigkeit nicht zur Kostenübernahme verpflichtet werden könne, gelte diese festgestellte Bedürftigkeit auch für die Feststellungen im Zivilpunkt (Urk. 126 S. 27). Vorab ist auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Billigkeitshaftung im Sinne von Art. 54 OR zu verweisen. Massgebend für den Billigkeitsentscheid sind die Umstände des Einzelfalles. Gemäss den von Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien sind insbesondere die finanziellen Verhältnisse der Parteien entscheidend; der urteilsunfähige Schädiger soll durch eine Verpflichtung zu Schadenersatz nicht wirtschaftlich ruiniert werden (BSK OR-KESSLER, 8. Aufl. 2026, Art. 54 N 7 f.).
3.
Die Vorinstanz hat korrekterweise festgehalten, dass die Beschuldigte als hälftige Miteigentümerin am Wert der ehelichen Liegenschaft partizipiere und sodann über eine – im Untersuchungsverfahren beschlagnahmte – Barschaft von EUR 18'635.– (ca. CHF 17'980.–) sowie ein zusätzliches Bankguthaben in der Höhe von rund Fr. 10'000.– verfüge, womit sie als in wirtschaftlich guten Verhältnissen lebend zu betrachten sei. Die beantragte Genugtuung des Privatklägers 1 sei sodann aufgrund der schweren Brandverletzungen sowie der langen Hospitalisation und Rehabilitation angemessen (Urk. 70 S. 26 ff.).
4.
Die Verteidigung bestritt wie schon an der Hauptverhandlung auch im Rahmen des Berufungsverfahrens die Vermögensanwartschaft der Beschuldigten auf die Hälfte des Wertes der ehelichen Liegenschaft nicht explizit, sondern machte geltend, dass dafür seitens des Privatklägers 1 keine Belege vorlägen. Sie machte weiter geltend, diese sei nicht liquid (Prot. I S. 18, Urk. 126 S. 31 sowie Prot. II S. 18).
5.
Mit der Vorinstanz schliesst allein der Umstand, dass die Anwartschaft der Beschuldigten aus der Veräusserung der ehelichen Liegenschaft im Umfang von mehreren Hunderttausend Franken aktuell nicht liquid ist, eine Verpflichtung der Beschuldigten zur – späteren – Leistung einer Genugtuung an den Privatkläger 1 nicht aus. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erscheinen die finanziellen Verhältnisse des Privatklägers 1 im Vergleich zu denjenigen der Beschuldigten auch nicht dermassen viel besser, dass die Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuungszahlung unbillig erschiene. Zur Genugtuungshöhe an sich hat sich die Verteidigung nicht geäussert (vgl. Urk. 126). Mit der Vorinstanz ist eine Genugtuungshöhe von Fr. 10'000.– nebst Zins angesichts der gravierenden Folgen des Vorfalls für den Privatkläger 1 auch keinesfalls überrissen. Die angefochtene Verpflichtung der Beschuldigten ist zu bestätigen.

V. Einziehung

1.
In der Untersuchung wurde bei der Beschuldigten eine Barschaft von EUR 18'635.– im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmt (Urk. 14/5).
2.
Die Verteidigung beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren, diese sei der Beschuldigten angesichts ihrer desolaten finanziellen Lage herauszugeben (Urk. 53 S. 14 f.; Urk. 126 S. 2).
3.
Die Vorinstanz hat entschieden, den beschlagnahmten Betrag im Umfang der dem Privatkläger 1 zuzusprechenden Genugtuung und der Prozessentschädigung einzuziehen und im verbleibenden Rest der Beschuldigten herauszugeben (Urk. 70 S. 32).
4.
Dies ist – mit Ausnahme des falschen Verweises auf E. 9.3.5. [recte E. 9.3.2.]
–
korrekt erfolgt und ohne Weiteres zu bestätigen (vgl. Urk. 70 S. 28 f.).
VI.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Die Vorinstanz hat die Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen (Urk. 70 S. 35). Eine Begründung zu diesem Betrag gibt es im angefochtenen Entscheid nicht (Urk. 70 S. 25 ff.). Der damalige Vertreter des Privatklägers 1 hat vorab mit einer schriftlichen Eingabe beantragt, "unter Kosten- und Entschädigungsfolge", ohne die Entschädigungsfolge zu beziffern (Urk. 36). Mit einer späteren schriftlichen Eingabe machte er eine Prozessentschädigung von Fr. 8'330.– geltend (Urk. 50). An der Hauptverhandlung hat er – offenbar ohne Bezifferung – auf die erste Eingabe verwiesen (Prot. I S. 17). Die Verteidigung ficht die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger 1 an (Urk. 85 S. 2; Urk. 126 S. 2). Wenn die Verteidigung an der Hauptverhandlung argumentierte, infolge Schuldunfähigkeit der Beschuldigten solle "die Verfolgung der Taten [nicht] zu ihren wirtschaftlichen Lasten enden" (Urk. 53 S. 15), rechtfertigt sie jedenfalls nicht, weshalb es zu wirtschaftlichen Lasten des Privatklägers 1 enden soll.
2.
Bei schuldunfähigen Personen kann eine Kostenauflage nur in den Schranken von Art. 419 StPO erfolgen (BSK StPO-BOMMER, 3. Aufl. 2023, Art. 375 N 22 und BSK StPO-DOMEISEN Art. 426 N 46). In dieser Bestimmung werden jedoch nur die Kosten, nicht jedoch die Entschädigungen erwähnt. Weil aber Art. 419 StPO zu den allgemeinen Bestimmungen (1. Kapitel) über die Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung (10. Titel) gehört und es sich aus den Materialien nicht ergibt, dass in Art. 419 StPO bewusst auf die Entschädigungen verzichtet wurde, hat eine schuldunfähige Person auch die Entschädigungen zu tragen, wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 419 StPO erfüllt sind. Die Kostenauflage ane ein schuldunfähige beschuldigte Person nach Billigkeitserwägungen orientiert sich nach den zivilrechtlichen Grundsätzen von Art. 54 Abs. 1 OR (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 N 1 und N 9). Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen unter E. IV. 2 f. kann die Beschuldigte folglich zur Leistung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger 1 verpflichtet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Beizug einer anwaltlichen Vertretung "notwendig" im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO ist, wenn die Privatklägerschaft adhäsionsweise Zivilforderungen geltend macht. Für den Entschädigungsanspruch der obsiegenden Privatklägerschaft ist im Adhäsionsprozess einzig zu prüfen, ob der von ihrer anwaltlichen Vertretung betriebene Aufwand notwendig bzw. sachlich geboten war, nicht aber der Beizug der Vertretung an sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_413/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 5.2 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat die vom Privatkläger 1 geltend gemachte Prozessentschädigung betragsmässig auf Fr. 6'000.– gekürzt. In Anbetracht der Leistungsübersichten des früheren Rechtsvertreters des Privatklägers 1, Rechtsanwalt MLaw Y1._____, sowie des Verschlechterungsgebots erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.– entgegen der Verteidigung ohne Weiteres angemessen und ausgewiesen (vgl. Urk. S. 35 f.; Urk. 51). Für das Berufungsverfahren beantragt Rechtsanwalt MLaw Y2._____ namens und im Auftrag des Privatklägers 1 sodann, dass die Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Privatkläger 1 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 3'691.60 zu bezahlen (Urk. 128 S. 5 und Urk. 130). Unter Berücksichtigung der detaillierten Leistungsübersicht sowie der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– als angemessen (vgl. Urk. 130).

Zusammengefasst ist die Beschuldigte folglich zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für die Untersuchung und das gerichtliche Hauptverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.– und für das Berufungsverfahren eine solche in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen.

3.
In Anbetracht der Gesamtumstände und in Berücksichtigung der Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung der Genugtuungszahlung sowie der Prozessentschädigungen an den Privatkläger 1 kann – obwohl die entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich auch diesbezüglich gegeben wären – die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren aus Billigkeitsgründen ausser Ansatz fallen und die Kosten, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.
Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 15'687.90 geltend (Urk. 124). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemacht Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend antragsgemäss zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 27. Februar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

"Es wird erkannt:

1.
Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte, A._____, die folgenden Tatbestände im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit objektiv erfüllt hat:
−
[…]
−
Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB
2.
Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ist die Beschuldigte nicht strafbar.
3.
[…]
4.
[…]
5.
Es wird kein DNA-Profil der Beschuldigten im Sinne von Art. 257 StPO erstellt.
6.
[…]
7.
Die Privatklägerin 2 (C._____) wird mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8.
[…]
9.
Der sichergestellte, bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich gelagerte und nachfolgend aufgeführte Gegenstand wird dem Privatkläger 1 nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben:
−
Asservat Nr. A017'669'191 (Mobiltelefon)
Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
10.
Die sichergestellten, bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich gelagerten und nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
−
Asservat Nr. A017'667'311 (Feuerzeug)
−
Asservat Nr. A017'667'322 (Damenstrümpfe/-Socken)
−
Asservat Nr. A017'667'344 (Damenhose)
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Asservat Nr. A017'667'377 (Sack)
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Asservat Nr. A017'667'399 (Brennbare Flüssigkeit)
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Asservat Nr. A017'683'806 (Brennbare Flüssigkeit)
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Asservat Nr. A017'667'424 (Brennstoff)
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Asservat Nr. A017'667'446 (Brennstoff)
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Asservat Nr. A017'667'457 (Brennstoff)
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Asservat Nr. A017'667'468 (Kerzenständer)
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Asservat Nr. A017'667'480 (Dekoration)
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Asservat Nr. A017'667'559 (Shirt)
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Asservat Nr. A017'668'814 (Kerze)
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Asservat Nr. A017'668'836 (Verbrauchsartikel für den Haushalt)
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Asservat Nr. A017'668'869 (Kerze)
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Asservat Nr. A017'668'892 (Dokumente)
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Asservat Nr. A017'668'905 (Flüssigkeit)
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Asservat Nr. A017'668'916 (Holz (Werkstoff))
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Asservat Nr. A017'668'927 (Verbrauchsartikel für den Haushalt)
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Asservat Nr. A017'669'113 (Kundenkarte)
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Asservat Nr. A017'669'215 (Papier)
11.
Die sichergestellten, bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich gelagerten und nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben:
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Asservat Nr. A017'668'870 (Notebook)
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Asservat Nr. A017'668'938 (Tablet)
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Asservat Nr. A017'668'949 (Tablet)
−
Asservat Nr. A017'668'950 (Notebook)
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Asservat Nr. A017'668'961 (Mobiltelefon)
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Asservat Nr. A017'668'983 (Datenträger für Computer)
−
Asservat Nr. A017'669'000 (Datenträger für Computer)
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Asservat Nr. A017'669'011 (Datenträger für Computer)
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Asservat Nr. A017'669'033 (Datenträger für Computer)
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Asservat Nr. A017'669'066 (Datenträger für Computer)
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Asservat Nr. A017'669'102 (Dokumente)
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Asservat Nr. A017'669'146 (Dokumente)
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Asservat Nr. A017'668'191 (Mobiltelefon)
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Asservat Nr. A017'667'402 (Sporthose)
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Asservat Nr. A017'667'435 (Shirt)
Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
12.
Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 85990701 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
13.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
14.
Die weiteren Kosten betragen:

Fr. 0. – Auslagen Untersuchung (diverse Kosten)
Fr. 5'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
Fr. 1'500.– Gebühr Obergericht (III. Strafkammer)
Fr. 5'057.80 Gutachten Expertise

15.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
16.
Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten mit insgesamt Fr. 25'600.– (inklusive Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 11'000.– ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 14'600.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

17.
[…]
18.
[Mitteilungen]
19.
[Rechtsmittel]"
2.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

1.
Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ ausserdem im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
2.
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
3.
Der von der Beschuldigten seit dem 11. August 2023 erlittene Freiheitsentzug wird an die stationäre Massnahme angerechnet.
4.
Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. August 2023 als Genugtuung zu bezahlen.
5.
Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für die Untersuchung und das gerichtliche Hauptverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen.
6.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. September 2023 beschlagnahmten EUR 18'635.– und bei der Gerichtskasse im Wert von Fr. 17'980.30 hinterlegte Bargeldschaft wird definitiv eingezogen und zur teilweisen Deckung der Genugtuungsforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 sowie der Parteientschädigungen gemäss Dispositiv-Ziffer 5 und Dispositiv-Ziffer 9 verwendet.
7.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen:

Fr. 15'687.90 amtliche Verteidigung

8.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, vorliegend diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
9.
Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
10.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
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die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt)
−
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)
−
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)
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die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
−
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
−
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
−
die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
−
die Vorinstanz
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den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
−
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
11.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer
Zürich, 27. April 2026
Der Präsident:

lic. iur. C. Maira
Die Gerichtsschreiberin:

MLaw K. Lüscher