Obergericht ZH, SB250326

8. Juli 2026 · Strafkammern · Deutsch

Versuchte vorsätzliche Tötung etc. in schuldunfähigem Zustand

Obergericht ZH · SB250326 · Deutsch

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB250326-O/U2/ad
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gisler
Urteil vom 8. Juli 2026
in Sachen
A._____,
Antragsgegner und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Antragstellerin und Berufungsbeklagte sowie
Erbengemeinschaft des †B._____, gestorben tt.mm.2026, bestehend aus:

1.
C._____,
2.
D._____,
Privatklägerschaft
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. in schuldunfähigem Zustand Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 10. April 2025 (DG250017)
Antrag:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. Januar 2025 auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/21/1).

Urteil der Vorinstanz:

Es wird vorab erkannt:

1.
Das Verfahren betreffend den Anklagepunkt der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 3) wird eingestellt.

Es wird erkannt:

1.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ die folgenden Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat:
−
versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
−
rechtswidrige Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG
−
rechtswidriger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG
−
mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG
−
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht erfüllt hat und demgemäss freigesprochen wird.
3.
Aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tathandlungen wird von einer Strafe abgesehen.
4.
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
5.
Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte bis und mit heute 363 Tage in Haft befand.
6.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
7.
Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
8.
Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Privatkläger B._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden:
−
1 Sakko (Asservat-Nr. A018'589'270)
−
1 Hose (Asservat-Nr. A018'589'281)
9.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2024 beschlagnahmte Oberbekleidung (Asservat-Nr. A018'581'129) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen wird.
10.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2024 beschlagnahmte Haschisch (Asservat-Nr. A019'162'879) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und vernichtet.
11.
Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K240414- 002 / 87751697 lagernden Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet.
12.
Die sichergestellten CHF 150.– werden eingezogen und dem Privatkläger B._____ als Anrechnung an die Zivilforderung gemäss Ziffern 13 und 14 ausbezahlt.
13.
Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers im Betrag von CHF 3'873.75 zuzüglich 5 % Zins ab 13. April 2024 anerkannt hat.
14.
Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Betrag von CHF 40'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. April 2024 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
15.
Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: CHF 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren
CHF 16'142.31 Kosten IRM / forensisches Gutachten
CHF 16'565.80 amtliche Verteidigung
CHF 8'949.50 unentgeltlicher Rechtsbeistand
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands, werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
17.
Die amtliche Verteidigerin lic. iur. X._____ wird mit CHF 16'565.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
18.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand lic. iur. Y._____ wird mit CHF 8'949.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Berufungsanträge:

a)
Der amtlichen Verteidigung des Antragsgegners:

(Berufungskläger)
(Urk. 121)

1.
Es sei Ziff. 1, Absatz 1, des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und festzustellen, dass der Berufungskläger im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. b StGB, eventualiter Art. 122 Abs. 1 lit. c StGB erfüllt hat.
2.
Es sei Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.
3.
Über die Berufungserklärung hinausgehend stelle ich den Antrag, es sei Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und davon abzusehen, den Berufungskläger im Sinne von Art. 66abis StGB des Landes zu verweisen.
4.
Die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b)
Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich:

(Berufungsbeklagte)
(Prot. II S. 25 ff. sinngemäss)

1.
Auf die Ausdehnung der Berufung seitens des Berufungsklägers hinsichtlich der Anordnung der Landesverweisung (Dispositivziffer 6) sei nicht einzutreten.
2.
Das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
c)
Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft:

keine Anträge
_______________________________________

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.
Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil der 3. Abteilung am Bezirksgericht Zürich (Urk. 68), welches am 10. April 2025 mündlich eröffnet worden ist (Prot. I S. 32), meldete der Antragsgegner mit Eingabe vom 15. April 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Urk. 50). Nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung, die der Verteidigung am 23. Juni 2025 zugestellt worden ist (vgl. Urk. 66/2), liess der Antragsgegner mit Eingabe vom 11. Juli 2025 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 73). Anschlussberufung wurde von keiner Seite erhoben (Urk. 83; Urk. 87).
2.1.
Nachdem die Vorinstanz im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil dem Antragsgegner den vorzeitigen Vollzug der gerichtlich angeordneten stationären Massnahme bewilligt hatte (Urk. 55), verfügte der Präsident der Berufungskammer am 21. Juli 2025 die Fortdauer der Sicherheitshaft bis zum Massnahmenantritt (Urk. 81). Im Anschluss daran wurde diversen Haftentlassungsanträgen des Antragsgegners nicht stattgegeben (Urk. 94 f.), bevor die Vollzugsbehörden durch dessen Einweisung ins Zentrum für Stationäre Forensische Therapie Rheinau die Massnahme per 29. Oktober 2025 in Vollzug setzen konnten (vgl. Urk. 104).
2.2.
Bereits am 14. August 2025 war dem Privatkläger B._____ antragsgemäss auch für den Berufungsprozess die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person des bisherigen Rechtsbeistands eine unentgeltliche Vertretung beigegeben worden (Urk. 88). Am 27. April 2026 setzte der Privatklägervertreter das Gericht vom Tod B._____s in Kenntnis (Urk. 105). Daraufhin reichte der Rechtsbeistand eine Vollmacht der durch Erbschein legitimierten Erben des verstorbenen Privatklägers ein, erklärte, dass diese das Verfahren weiterführen möchten, und ersuchte darum, der Erbengemeinschaft die Privatklägerstellung einzuräumen sowie einen Teilentscheid betreffend die Rechtskraft der erstinstanzlichen Dispositivziffern 12, 13 und 14 zu erlassen (Urk. 109), wogegen keine Einwände erhoben wurden (Urk. 114/1; Urk. 115). Mit Beschluss vom 1. Juli 2026 stellte das hiesige Gericht die Rechtskraft der Dispositivziffern 12 bis 14 (Regelung der Belange betreffend den Privatkläger †B._____) und 18 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers †B._____) fest (Urk. 118).
2.3.
Zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde auf den 8. Juli 2026 vorgeladen (Urk. 99). Im Vorfeld des Gerichtstermins wurden von Amtes wegen ein Bericht über den Verlauf des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (Urk. 113) sowie ein aktueller Strafregisterauszug über den Antragsgegner (Urk. 117) eingeholt.
2.4.
Zur Berufungsverhandlung erschienen der aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zugeführte Antragsgegner in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie die Vertretung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich für die Antragstellerin. Die unentgeltliche Privatklägervertretung wohnte der Verhandlung als Zuschauer bei (Prot. II S. 12).
II.
Prozessuales
1.1.
Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Auch wenn das Berufungsgericht einzig Letztere neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Teile des erstinstanzlichen Entscheids bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_827/2025 vom 13. März 2026 E. 2.3.2; 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.3.3; 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2).
1.2.
Die Dispositivziffern 12 bis 14 (Regelung der Belange betreffend den Privatkläger †B._____) und 18 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers †B._____) wurden bereits mit Beschluss vom 1. Juli 2026 für rechtskräftig erklärt (Urk. 118). Im Weiteren blieb der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Einstellung des Tatvorwurfs der Tätlichkeiten (Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Voraberkenntnisses), der Feststellung der Tatbestandsmässigkeit betreffend die Vorwürfe der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Dispositivziffer 1, Spiegelstriche 2 bis 5 des erstinstanzlichen Urteils), des Freispruchs vom Vorwurf der Beschimpfung (Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils), sowie in Bezug auf die Entscheidung über die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel bzw. die im Strafverfahren erhobenen Spuren und Spurenträger (Dispositivziffern 8 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Regelung der Verfahrenskosten (Dispositivziffern 15 bis 17 des erstinstanzlichen Urteils) unangefochten, weshalb die entsprechenden Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen sind.
1.3.1.
Mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2025 fordert der Antragsgegner hinsichtlich des Hauptvorwurfs eine mildere rechtliche Qualifikation, indem anstelle einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung lediglich ein Schuldspruch betreffend schwere Körperverletzung gefordert wird. Zudem wendet er sich gegen die Anordnung einer stationären Massnahme und beantragt stattdessen eine ambulante Massnahme. Schliesslich wehrt er sich gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) (Urk. 73). An diesen Anträgen hält der Antragsgegner auch im Rahmen der Berufungsverhandlung fest, stellt indessen neu – über die Berufungserklärung hinaus – den Antrag, es sei auch von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 121 S. 3 ff.).
1.3.2.
Die Verteidigung beruft sich hierbei einerseits auf den psychischen Zustand des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung und der Berufungserklärung. So sei der Antragsgegner während seiner Zeit in Sicherheitshaft medizinisch nur rudimentär betreut worden, da seine Krankheit – paranoide Schizophrenie – noch nicht diagnostiziert gewesen sei. Es sei ihm psychisch sehr schlecht gegangen und er habe nur noch aus der Haft entlassen und die Schweiz verlassen wollen. Aufgrund seiner Krankheit und seiner damaligen Situation sei der Antragsgegner nicht in der Lage gewesen, einen angemessenen Willen, welcher seine Zukunft betrifft, zu fassen, weshalb er sich in einem entschuldbaren Irrtum befunden habe. Erst heute, nachdem er mehrere Monate in der PUK verbracht und in der Therapie Fortschritte erzielt habe, sei er in der Lage, einen klaren Willen hinsichtlich der Landesverweisung zu fassen.

Im Weiteren stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die vorliegende Prüfung der Landesverweisung sei zwingende Folge der umfassenden Prüfungspflicht des Berufungsgerichts. Da die Landesverweisung bei schuldunfähigen Tätern gemäss Art. 66abis StGB eine fakultative Massnahme darstelle, obliege dem Gericht eine strenge Ermessensausübung, die eine detaillierte Interessenabwägung erfordere. Werde die Verurteilung wegen des Delikts oder die Art der Massnahme angefochten, gerate das gesamte Urteilssystem in Überprüfung. Die fakultative Landesverweisung stehe darüber hinaus in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Schwere der Tat und der angeordneten Massnahme. Ändere sich die rechtliche Würdigung der Tat, müsse das Gericht die Voraussetzungen der Landesverweisung neu bewerten (Urk. 121 S. 3 f.).

1.3.3.
Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 404 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_827/2025 vom 13. März 2026 E. 2.3.2; 6B_140/2025 vom 20. November 2025 E. 2.1), wobei das erstinstanzliche Urteil gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten werden kann. Soweit die Einschränkung der Berufung in der Berufungserklärung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist indessen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgeschlossen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_687/2024 und 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.1 m.H., zur Publikation vorgesehen). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – mit Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2026 vom 15. Juni 2026 E. 1.3.1; je m.w.H.).
1.3.4.1.
Vorliegend lässt sich nicht erstellen, dass der Antragsgegner im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich einem entschuldbarem Irrtum erlegen ist. Zum einen liegen zu den von der Verteidigung gemachten Ausführungen keinerlei Belege im Recht. Initial sind hier aber auch die hierzu gemachten Aussagen des Antragsgegners selbst: So führte er auf die Nachfrage, weshalb er die Anordnung der Landesverweisung dazumal nicht angefochten habe, aus, er habe durch Erzählungen von Drittpersonen zunächst Angst vor der stationären Massnahme gehabt und sich auf Anraten seiner Mitinsassen dazu entschieden, die Landesverweisung zu akzeptieren. Nach Antritt der Massnahme habe er dann aber gemerkt, dass diese gar nicht so schlimm ist, weshalb er sich heute dazu entschieden habe, doch in der Schweiz zu bleiben und hier sein Leben fortzuführen (Prot. II S. 24). Der Antragsgegner macht demgemäss nicht geltend, dass er aufgrund seiner Krankheit – wie etwa durch Erleben einer psychotischen Episode – die Anordnung der Landesverweisung nicht angefochten habe. Es handelt sich vorliegend vielmehr um einen klassischen Beurteilungsfehler. Im Weiteren war der Antragsgegner sowohl im Zeitpunkt der Hauptverhandlung als auch mit Bezug auf die Berufungserklärung stets anwaltlich vertreten, und hätte sich diesbezüglich von seiner Verteidigung beraten resp. aufklären lassen können. Ein entschuldbarer Irrtum, wie geltend gemacht, liegt nicht vor.
1.3.4.2.
Auch ist vorliegend ein Anwendungsfall von Art. 404 Abs. 2 StPO zu verneinen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwischen Schuld- und Strafpunkt einerseits und der Landesverweisung andererseits kein Sanktionenpaket und die Urteilspunkte erwachsen unabhängig voneinander in Rechtskraft (vgl. BGE 151 IV 249 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2026 vom 15. Juni 2026 1.5.2 m.w.H.). Eine von der Landesverweisung unabhängige Prüfung des Delikts oder der Art der Massnahme – und umgekehrt – ist demnach ohne Weiteres möglich. Die innere Einheit des Urteils wird dadurch nicht verletzt. Im Übrigen ist der Grundsatz der Untrennbarkeit auch nicht bei einer unabhängigen Prüfung der SIS-Ausschreibung von der Landesverweisung verletzt. Während die Landesverweisung eine strafrechtliche Massnahme darstellt, welche im schweizerischen StGB geregelt ist, handelt es sich bei der SIS-Ausschreibung um eine Massnahme des Vollzugs- bzw. Polizeirechts, welche an Kriterien der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen geknüpft ist (vgl. dazu ausführlich Erw. V.). Eine von der Landesverweisung unabhängige Überprüfung der SIS-Ausschreibung ist demnach ebenfalls ohne Weiterungen möglich. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass durch die vorliegende Nichtprüfung der Landesverweisung ein gesetzeswidriger oder unbilliger Entscheid herbeigeführt werden könnte, liegen nicht vor und das wird auch nicht geltend gemacht.
1.3.5.
Auf die Ausdehnung der Berufung hinsichtlich der Anordnung der Landesverweisung ist entsprechend nicht einzutreten. Damit ist auch Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.
1.4.
Im verbleibenden Umfang steht das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren zur Disposition, wobei angesichts dessen, dass einzig der Antragsgegner ein Rechtsmittel erhoben hat, der Grundsatz der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist.
2.
Im Appellationsprozess wurden keine Vorfragen gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO aufgeworfen. Demzufolge erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.6; 7B_795/2023 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2).
III.
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1.1.
In sachverhaltsmässiger Hinsicht zeigt sich der Antragsgegner insofern geständig, als er zugibt, am 13. April 2024 in der Halle des Hauptbahnhofs Zürich an den Privatkläger †B._____ herangetreten zu sein und auf diesen eingeschlagen zu haben (Urk. D1/3/1 F14; Urk. D1/3/3 F8; Urk. D1/3/4 F10, F15 ff.; Prot. I S. 16; Prot. II S. 21 f.). Im Einklang damit ist auf den zu den Akten genommenen Aufnahmen der vor Ort positionierten Überwachungskameras ersichtlich, wie der Antragsgegner den Privatkläger zunächst mit der Hand ins Gesicht schlägt, bevor er ihn zu Boden reisst, sodass der Privatkläger auf allen Vieren auf den Boden zu sitzen kommt, und der Antragsgegner dem Privatkläger hernach mit dem Fuss einen frontalen Tritt gegen dessen Gesicht versetzt (zum Ganzen: Urk. D1/2/1).
1.2.
Im Weiteren bewirkte der gewaltsame Übergriff auf den Privatkläger zwar zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr. Dokumentiert ist jedoch, dass der Privatkläger als Folge des tätlichen Angriffs durch den Antragsgegner multiple Läsionen (vgl. dazu die korrekte Auflistung im Tatvorhalt [Urk. D1/21/1 S. 3]), allen voran eine beidseitige komplexe zentrolaterale Mittelgesichtsfraktur auf allen drei Gesichtsebenen sowie eine Trümmerfraktur des Nasenbeins und ausgedehnte Blutergüsse bzw. Schwellungen im gesamten Gesichtsbereich (vgl. Urk. D1/8/8 S. 2) davontrug. Darüber hinaus steht gemäss fachkundiger rechtsmedizinischer Einschätzung fest, dass die Verletzungen auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen und namentlich mit einer Entstehung durch Fusstritte gegen das Mittelgesicht vereinbar sind (Urk. D1/8/9 S. 6 f.).
1.3.
Schliesslich ist anhand des im Recht liegenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 23. November 2024 erstellt, dass der Antragsgegner im Tatzeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und an psychischen und Verhaltensstörungen durch schädlichen Gebrauch durch Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) litt und er die Tat im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit beging (vgl. zum Ganzen: Urk. D1/10/5 S. 51 ff., 63).
2.1.
Die Verteidigung stellt denn auch weder den äusseren Sachverhaltsablauf, wie er im staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person umschrieben wird, in Abrede, noch bestreitet sie das Verletzungsbild beim Privatkläger. Zudem wird weder das im Recht liegende Gutachten mit den darin gestellten Diagnosen des Antragsgegners bestritten, noch in Abrede gestellt, dass Letzterer zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Sie macht jedoch geltend, dass der Antragsgegner bei der Tat die Folgen seines Tuns nicht bedacht habe, weshalb nicht angenommen werden könne, er habe in Kauf genommen, dem Privatkläger lebensgefährliche oder tödliche Verletzungen zuzufügen. Entsprechend könne nicht festgestellt werden, dass er den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt habe. Vielmehr sei sein Handeln als (vollendete) schwere Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 lit. b bzw. eventualiter lit. c StGB zu qualifizieren (Urk. 44 S. 4 f.; Urk. 73 S. 2; Urk. 121 S. 5 f.).
2.2.1.
Zu prüfen ist demnach, ob namentlich mit Bezug auf den Fusstritt des Antragsgegners gegen das Gesicht des Privatklägers ein Eventualvorsatz auf Tötung oder lediglich ein solcher auf schwere Körperverletzung vorlag. Nach der Rechtsprechung ist eine eventualvorsätzliche Tatbegehung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er diese für den Fall ihres Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihr abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2).
2.2.2.
Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das Gericht für den Nachweis der Inkaufnahme der Verwirklichung eines bestimmten Straftatbestands regelmässig nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf seine innere Einstellung erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und seine Beweggründe sowie die Art der Tathandlung, wobei je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher gefolgert werden darf, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Vom Wissen des Täters kann das Gericht auf dessen Willen schliessen, wenn sich jenem bei der Tatbegehung die Verwirklichung eines Tatbestands als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass seine Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_562/2024 vom 18. Dezember 2025; 6B_646/2024 vom 11. Juni 2025 E. 3.4.1; 6B_690/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt der Tatbestandsverwirklichung nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Eintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.2).
2.2.3.
Angesichts des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten und der hohen Mindeststrafe bei Art. 111 StGB kann allerdings daraus, dass der Täter um das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefährdung beim Opfer weiss, noch nicht per se auch auf einen auf Tötung gerichteten Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen, die für die Annahme sprechen, der Täter habe nicht nur das Risiko einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a StGB, sondern darüber hinaus ein Todesrisiko in Kauf genommen. Solche objektiven Umstände können beispielsweise darin liegen, dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben der Tatbestandsverwirklichung also zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder dass das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat, etwa weil es bewusstlos am Boden liegt und schutzlos weiteren Einwirkungen ausgesetzt ist (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_966/2025 vom 8. Juni 2026 E. 1.4.3; 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.3.5; 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.3.3.; je m.w.H.).
2.3.1.
Vorwegzunehmen ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen ist, dass der Antragsgegner mit seinem Fusstritt gegen den Privatkläger dessen Tod in Kauf genommen hat (Urk. 68 S. 13 ff.). Auf die diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil ist deshalb an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab zu verweisen.
2.3.2.
Hervorzuheben ist insbesondere, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 121 S. 6), der Umstand, dass der Antragsgegner gemäss sachverständiger forensisch-psychiatrischer Einschätzung zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorfalls gerade eine von Cannabiskonsum begleitete floride schizophrene Psychose durchlebte (Urk. D1/10/5 S. 53 ff.), keinen Einfluss auf die Beurteilung hat, ob dieser einen auf Tötung des Privatklägers gerichteten Eventualvorsatz gebildet hat. Denn die Frage, ob ein Täter mit Wissen und Willen handelt, ist von derjenigen nach der Schuldfähigkeit klar zu trennen, bezieht sich doch Letztere nicht auf die Tatbestandsmässigkeit des inkriminierten Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit in schuldmässiger Hinsicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_401/2025 vom 28. Mai 2026 E. 3.4; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1). Entsprechend ist es unbeachtlich, wenn der Antragsgegner zu den Beweggründen seines Übergriffs auf den Privatkläger ausgeführt hat, er habe ihn wegen dessen fortgeschrittenen Alters für einen Pädophilen gehalten, den es zu bestrafen gelte (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 10 f.), was offensichtlich Ausfluss einer schizophreniebedingten Wahnvorstellung ist (Urk. D1/10/5 S. 55 f.).
2.3.3.
Darüber hinaus ist der Vorinstanz beizupflichten, als die Beteuerungen des Antragsgegners, er habe während seines Angriffs auf den Privatkläger nicht daran gedacht, welche Verletzungen dieser davontragen könnte, unbehelflich sind, nachdem generell eine eigentliche gedankliche Auseinandersetzung des Täters mit den Tatfolgen nicht stattfinden muss, um auf Eventualvorsatz zu erkennen, sondern bereits ausreichend ist, wenn ihm die wesentlichen Tatumstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind (Urk. 68 S. 16). Vielmehr ist der Antragsgegner diesbezüglich auf seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu behaften, wonach ihm durchaus klar sei, dass es zum Tod führen könne, wenn man jemandem in den Kopf kicke (Prot. I S. 21), wobei es ohnehin zum Allgemeinwissen gehört, dass Fusstritte in den Kopfbereich eines wehrlosen Opfers geeignet sind, auch schwerwiegende Verletzungen zu verursachen (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2).
2.3.4.
Zu den erschwerenden Umständen, die vom Bundesgericht für die Annahme eines Tötungsvorsatzes verlangt werden, ist sodann festzuhalten, dass sich beim Kopftritt des Antragsgegners gegen den Privatkläger keinerlei Dosierung des Verletzungsrisikos erkennen lässt. Im Gegenteil muss berücksichtigt werden, dass der zum Tatzeitpunkt 31-jährige Antragsgegner mit seiner robusten Statur – so beträgt sein Körpergewicht bei einer Grösse von ca. 175 cm rund 85 bis 95 kg (vgl. zu diesen Angaben Urk. D1/7/7 S. 2) – auf den damals knapp 89-jährigen und sichtlich gebrechlichen Privatkläger losgegangen ist, der ihm nur schon kräftemässig krass unterlegen war. Angesichts dessen, dass sich die beiden bis dahin völlig unbekannt waren, traf der Angriff des Antragsgegners den Privatkläger zudem völlig unerwartet, sodass dieser ohnehin keinerlei Gelegenheit hatte, eine Abwehr gegen den ihn treffenden Aggressionsakt aufzubauen. Kommt hinzu, dass auf den Videoaufnahmen unzweideutig erkennbar ist, wie der Antragsgegner dem Privatkläger zunächst mit dem rechten Handrücken unvermittelt ins Gesicht schlägt, worauf er ihn von der Seite am rechten Oberarm packt und ihn nach vorne reisst, sodass der Privatkläger ins Straucheln gerät und auf allen Vieren am Boden landet. In der Folge versetzt der Antragsgegner mit dem rechten Fuss einen Tritt ins Gesicht des noch immer am Boden knienden Privatklägers. Erst danach gelingt es mehreren Passanten einzugreifen und sich zwischen den Antragsgegner und den Privatkläger zu stellen (Urk. D1/2/1). Daraus ergibt sich zum einen, dass der Privatkläger aufgrund seiner Position den gewalttätigen Einwirkungen des Antragsgegners schutzlos ausgeliefert war. Zum anderen veranschaulicht die Aufzeichnung der Überwachungskamera die nicht unerhebliche Wucht des Tritts, setzte der Antragsgegner doch eigens zwei Schritte zurück, bevor er seinen Fuss in Richtung der privatklägerischen Kopfregion schwang. Belegt wird die hohe Intensität des Kopftritts überdies durch die multiplen und schweren Verletzungen, die der Privatkläger im gesamten Gesichtsbereich erlitten hat (s. dazu vorn Erw. III. 1.2.). Schliesslich manifestiert sich in der geschilderten Vorgehensweise nicht zuletzt auch die Entschlossenheit, mit welcher der Antragsgegner zu Werke gegangen ist: Der Antragsgegner holt zunächst zwei Schritte aus und versetzt sodann zielgerichtet und mit voller Wucht den Fusstritt ins Gesicht des Privatklägers. Die erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Ausführungen des Antragsgegners dazu, dass der Kopf des Privatklägers "einfach vor ihm" mithin im Weg gewesen sei und er ein beliebiges anderes Körperteil hätte treffen können, stehen diametral seiner in den Videoaufnahmen aufgezeichneten Vorgehensweise entgegen und sind als reine Schutzbehauptungen einzustufen. Die Vorgehensweise manifestiert denn auch den absoluten Willen des Antragsgegners und zeigt, dass im Moment des Fusstritts in dessen Innern – entgegen der Vorbringen der Verteidigung – gedanklich sehr wohl etwas vorgegangen ist. Dies korrespondiert denn auch mit seiner Aussage, er habe im Moment des Zutretens Hass verspürt (Prot. I S. 18; Prot. II S. 22). Mit der Vorinstanz veranschaulicht dies zusätzlich die schonungslose Gewaltausübung gegen den Privatkläger (Urk. 68 S. 16). Bei dieser Sachlage erscheint es als einzig dem Zufall geschuldet, dass der Privatkläger nicht als unmittelbare Folge des Gewaltexzesses des Antragsgegners tödliche Verletzungen erlitten hat. Insgesamt betrachtet liegen demnach hinreichend objektive Umstände vor, die darauf schliessen lassen, dass sich dem Antragsgegner bei der Tatausübung ein über die unmittelbare Lebensgefahr hinausgehendes Todesrisiko aufgedrängt hat.
2.3.5.
Nach dem Erwogenen musste der Antragsgegner unweigerlich damit rechnen, dass sein gewaltsames Vorgehen, namentlich der Fusstritt ins Gesicht des Privatklägers, tödliche Folgen für sein Opfer nach sich ziehen kann, was er auch in Kauf nahm. Folglich kann der Verteidigung, die einen Vorsatz höchstens in Bezug auf eine vollendete schwere Körperverletzung anerkennt (Urk. 44 S. 5; Urk. 121 S. 6), nicht gefolgt werden. Vielmehr ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass der Antragsgegner den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB eventualvorsätzlich erfüllt hat, indessen gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB infolge nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit des Antragsgegners eine Bestrafung entfällt.
IV.
Massnahme
1.
Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychische Störung) eine stationäre Massnahme angeordnet (Urk. 68 S. 19 ff.). Der Antragsgegner fordert deren Aufhebung und beantragt stattdessen eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB (Urk. 73 S. 2; Urk. 121 S. 6 f.).
2.
Zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Einweisung in eine stationäre therapeutische Massnahme zwecks Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die vorstehend zitierten Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, die hier nicht wiederholt zu werden brauchen.
3.
Nach Massgabe des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 23. November 2024, welches durch Dr. med. habil. E._____ erstellt worden ist, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass der Antragsgegner – zusätzlich zu dem in der Vergangenheit erfolgten schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden – nach wie vor an einer deliktsrelevanten schweren psychischen Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie leidet sowie dass er stark behandlungsbedürftig ist, zumal auf der Grundlage einer erneuten akuten Exazerbation seiner Erkrankung in unbehandeltem Zustand von ihm mit einer mittelhohen Wahrscheinlichkeit weiterhin eine Gefahr auch für schwerwiegende Gewaltdelikte ausgeht (zum Ganzen: Urk. D1/10/5 S. 51 ff., S. 56 ff., S. 61 f., S. 63 ff.). Daran hat sich gemäss dem jüngsten Therapiezwischenbericht des Zentrums für Stationäre Forensische Therapie Rheinau vom 29. Mai 2026 nichts geändert (vgl. Urk. 113). Die Verteidigung stellt denn auch nicht das Gutachten an sich oder die darin gestellten Diagnosen des Antragsgegners in Abrede. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens stellte sie sich indessen auf den Standpunkt, dass die Anordnung einer stationären Massnahme beim Antragsgegner nicht angezeigt sei, weil ihm der Massnahmenwille fehle und von einer stationären Behandlung kein Erfolg zu erwarten sei (Urk. 44 S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestreitet sie zwar nicht, dass die Anordnung einer Massnahme an sich notwendig sei, macht indessen geltend, die Anordnung einer ambulanten Massnahme sei ausreichend, zumal der Antragsgegner hierzu zwischenzeitlich genügend "Skills" erlernt habe (Urk. 121 S. 7).
4.1.
Ob der Antragsgegner zurzeit eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik akzeptiert, um dort seine paranoide Schizophrenie behandeln zu lassen, ist nicht ausschlaggebend. So zeigt sich die Gerichtspraxis von Beteuerungen über fehlende Therapiemotivation seitens von straffälligen Personen mit psychischer Erkrankung regelmässig wenig beeindruckt (vgl. dazu die zahlreichen Judikaturhinweise in BSK StGB I-HEER, Art. 59 N 80). Zwar hat der Antragsgegner noch im Verlauf der forensisch-psychiatrischen Begutachtung eine eher ablehnende Haltung gegenüber einer stationären Behandlung an den Tag gelegt (Urk. D1/10/5 S. 59). Ebenso hat er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst zu Protokoll gegeben, er erachte es nicht als nötig, seine psychische Störung zu behandeln (vgl. Prot. I S. 11), nur um kurz darauf zu erklären, dass er bei einer gerichtlichen Anordnung mitmachen würde, da er die Justiz respektiere (Prot. I S. 12). Und im jüngsten Therapiezwischenbericht des Zentrums für Stationäre Forensische Therapie Rheinau vom 29. Mai 2026 heisst es einerseits, die derzeitige Medikamentenadhärenz des Antragsgegners sei in erster Linie als extern motiviert zu werten, andererseits wird hervorgehoben, dass dem Grundsatze nach bei ihm die Massnahmenwilligkeit durchaus zu bejahen sei (Urk. 113 S. 6, S. 9 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellt sich der Antragsgegner einerseits auf den Standpunkt, dass er ausserhalb der Klinik den gleichen oder grösseren Fortschritt machen würde, da er mit seiner Familie und seinen Freunden telefonieren könnte und dadurch sein psychischer Zustand besser wäre. Andererseits räumt er ein, dass er in der Klinik viel habe lernen können und ihm die Therapie sehr geholfen habe. Auf Vorhalt des Therapiezwischenberichts sagt der Antragsgegner zu dessen Inhalt, dieser sei "nicht völlig falsch", doch seien seine Kompetenzen und Eigenschaften unterschätzt worden. So habe er sich "Skills" angeeignet, die ihm im täglichen Leben und auch im Umgang mit der Krankheit helfen würden (Prot. II S. 17 ff.). Solch sprunghafte und in sich widersprüchliche Aussagen offenbaren letztlich nichts anderes, als dass der Antragsgegner mit Bezug auf den Bedarf einer psychotherapeutischen Behandlung und einer antipsychotischen Medikation offenkundig noch keinen gefestigten Willen gebildet hat. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es den Betroffenen aufgrund ihrer psychischen Abnormität oftmals an der Fähigkeit fehlt, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung sowie einer Medikamenteneinnahme abzuschätzen, und dass mangelnde Einsicht erfahrungsgemäss gerade bei schweren und langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild gehört. Trotz der aufgezeigten Ambivalenz kann dem Antragsgegner daher eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung, wie dies von der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Anordnung einer Massnahme vorausgesetzt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.3; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.3; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 5.3.4), nicht abgesprochen werden. Im Übrigen hält der forensisch-psychiatrische Sachverständige eine Therapie selbst dann für erfolgsversprechend, falls sie gegen den Willen des Antragsgegners angeordnet werden sollte (Urk. D1/10/5 S. 65).
4.2.
Was die konkrete Ausgestaltung der Massnahme anbelangt, geht aus dem Gutachten vom 23. November 2024 schliesslich klar hervor, dass beim Antragsgegner, aufgrund der Dauer und Schwere der persönlichen Störung sowie des fehlenden Ansprechens auf frühere kurzzeitige Behandlungsversuche, aus forensisch-psychiatrischer Sicht einzig eine langfristige stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angezeigt sei. Angesichts der mangelnden Krankheitseinsicht und der beschränkten Therapiemöglichkeiten in einem nicht stationären Setting erscheine hingegen eine ambulante Behandlung – wie dies von der Verteidigung im Appellationsverfahren abermals beantragt wird (Urk. 121 S. 2, S. 6 f.) – nicht ausreichend, um die vom Antragsgegner ausgehende Gefahr erneuter Straftaten adäquat kontrollieren zu können (Urk. D1/10/5 S. 61 f., S. 65 f.). Nichts anderes ergibt sich aus dem Therapiezwischenbericht vom 29. Mai 2026. Dieser hält unmissverständlich fest, dass eine ausreichende Verbesserung und nachhaltige Stabilisierung des Störungsbildes derzeit nur im stationärem Setting und unter einer effektiven und langfristig angelegten Psychopharmakotherapie in Kombination mit einem multimodalen und strukturgebenden Therapieansatz erfolgen könne. Dagegen sei bei einer allfälligen Entlassung in eine ambulante Behandlung innerhalb eines kurzen Zeitrahmens mit Malcompliance, gegebenenfalls erneutem Substanzmittelkonsum und damit einhergehend mit einer gravierenden Verschlechterung der Krankheitssymptomatik verbunden mit einem deutlich erhöhten Risiko für erneute Delinquenz zu rechnen (Urk. 113 S. 8 f.). Nachdem sich sowohl das Gutachten als auch der Therapiezwischenbericht mit einer solchen Klarheit für die Anordnung einer stationären Massnahme und gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme aussprechen, wird offensichtlich, dass die seitens des Antragsgegners geltend gemachten Fortschritte und erlernten "Skills" nicht ausreichen, um ihn aus einem stationären Setting zu entlassen. Hierzu hält der Therapiezwischenbericht vielmehr fest, dass erste Therapieerfolge gerade auch die Sinnhaftigkeit der angeordneten Massnahme im stationären Setting stützen würden (Urk. 113 S. 9.). Diesen fundierten und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen und der den Antragsgegner behandelnden Fachpersonen, ist ohne Einschränkung zu folgen. Entsprechend ist auch der gutachterlichen Auffassung zu folgen, dass im Falle einer erfolgreichen Durchführung der langfristig angelegten Therapie eine deutliche Verminderung des Rückfallrisikos zu erwarten wäre (Urk. D1/10/5 S. 61, S. 64 f.; vgl. hierzu auch: Urk. 113 S. 7 ff., S. 9).
5.
Insgesamt betrachtet erweist sich demnach zur Behandlung der schweren psychischen Störung des Antragsgegners und mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vor erneut schweren Gewalttaten die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB ohne Weiteres als verhältnismässig. Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich auch in diesem Punkt zu bestätigen.
6.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Antragsgegner seit seiner Inhaftierung am 13. April 2024 (Urk. D1/13/1) bis zur Verlegung ins Zentrum für Stationäre Forensische Therapie Rheinau am 29. Oktober 2025 im Rahmen des bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzugs (vgl. Urk. 104 S. 1), ununterbrochen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befand. Die vom Antragsgegner ausgestandene Haft und Dauer des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs sind an die stationäre Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB; BGE 141 IV 236 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_671/2025 vom 22. April 2026 E. 3.3). Die Anrechnung der Haft erfolgt im selben Umfang wie an eine Freiheitsstrafe (BGE 145 IV 359 E. 2.8.1). Anzumerken ist, dass trotz dieser formellen Anrechnung der erlittene Freiheitsentzug nicht zu einer rechnerischen Verkürzung der Höchstdauer der stationären Massnahme führt. Die Anrechnung erfolgt angesichts des präventiven Charakters der Massnahme nach Art. 59 StGB lediglich "pro forma", um potenzielle Entschädigungsansprüche des Betroffenen wegen unrechtmässigen Freiheitsentzugs auszuschliessen. Die gesetzliche Höchstdauer von 5 Jahren gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beginnt mit dem Datum des rechtskräftigen Anordnungsentscheids zu laufen und wird durch die zuvor verbüsste Zeit nicht reduziert (BGE 145 IV 65 E. 2.2-2.7).
V.
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS
1.
Auf den Berufungsantrag hinsichtlich der Anordnung der Landesverweisung ist – wie bereits erläutert (vgl. vorn Erw. II.) – nicht einzutreten. Die seitens der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung ist rechtskräftig. Es erübrigt sich demgemäss, auf die hierzu gemachten Ausführungen der Verteidigung näher einzugehen (Urk. 121 S. 7 ff.).
2.1.
Zur Begründung, weshalb von einer SIS-Ausschreibung der Landesverweisung abzusehen sei, macht die Verteidigung geltend, dass der Antragsgegner bei einer SIS-Ausschreibung seine Familie und Freunde in Frankreich, in welchem Land er 10 Jahre lang gelebt habe, nicht besuchen könne. Sein gesamtes soziales Umfeld befinde sich heute in Frankreich und nicht mehr in Marokko (Urk. 121 S. 9 und Prot. II S. 25).
2.2.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hält die Ausschreibung der gegen ihn verhängten Landesverweisung im SIS einer Überprüfung durch das Berufungsgericht stand. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung auf die Verordnung (EG) 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (sog. SIS-II-Verordnung) abstellte, welches Regelwerk im Zeitpunkt der Anlasstat nicht mehr in Kraft war. Die Schweiz hat als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands nunmehr an deren Stelle die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1861) übernommen, womit die SIS-II-Verordnung abgelöst wurde. Das Parlament genehmigte den Notenaustausch am 18. Dezember 2020, worauf die Verordnung (EU) 2018/1861 am 11. Mai 2021 in der Schweiz in Kraft trat (SR 0.362.380.085). Die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der aktuell geltenden Verordnung (EU) 2018/1861 führt allerdings nicht zu einem anderslautenden Entscheid über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, da die von der Vorinstanz angewandten Bestimmungen der mittlerweile abgelösten SIS-II-Verordnung weitestgehend identisch lauten. Beide Normen verlangen, dass die Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen eine "Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit" bzw. "eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit" darstellt, was jeweils gegeben ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bedroht ist. Gemäss beiden Verordnungen ist die Entscheidung über die Eintragung unter Wahrung des Prinzips der (individuellen) Verhältnismässigkeit zu treffen (vgl. jeweils Art. 21 sowie Art. 24 der beiden Verordnungen bzw. Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.1).
2.3.
Insbesondere ist einhergehend mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Antragsgegner, der marokkanischer Staatsbürger ist, als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 gilt, der zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden kann. In Anbetracht dessen, dass er mit seinem gewaltsamen Übergriff auf den Privatkläger den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung rechtswidrig erfüllt hat (s. dazu vorn Erw. III.), erreicht das von ihm verübte Anlassdelikt zudem offenkundig den von Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 verlangten Schweregrad. Vorliegend verübte der Antragsgegner die Tat unvermittelt und aus nichtigem Anlass gegen eine beliebige Person in der hochfrequentierten Halle des Hauptbahnhofs Zürich. Die Tat hätte mithin jeden treffen können, was von einer besonderen Gefährlichkeit des Antragsgegners für die Allgemeinheit zeugt. Der Antragsgegner externalisiert jedoch das Problem, indem er angibt, er und der Privatkläger seien sich einfach in einem schlechten Moment begegnet (Prot. II S. 23). Hinzu kommt, dass ihm gemäss sachverständiger forensisch-psychiatrischer Einschätzung ohne langfristige stationäre therapeutische Behandlung selbst mit Blick auf schwere Gewalttaten eine negative Rückfallprognose gestellt werden muss (s. dazu vorn Erw. IV. 3.). Unter diesen Umständen ist sein weiterer Verbleib in der Schweiz als erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Schengenraum zu werten (vgl. Art. 21 Ziff. 2 der Verordnung [EU] 2018/1861), weshalb sich die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ohne Weiteres als sachgerecht erweist.
2.4.
Am Erwogenen ändert im Übrigen nichts, dass der Antragsgegner sich dahingehend geäussert hat, dass er – sollte er aus der Schweiz verwiesen werden – am liebsten nach Frankreich ziehen würde, da er vor seiner Einreise in die Schweiz am 12. April 2024 schon dort wohnhaft gewesen sei, und er nicht nur in Frankreich, sondern auch in Belgien Familienangehörige habe (Prot. I S. 12; Prot. II S. 19). Denn zum einen handelt es sich dabei nicht um Verwandte, die zur eigentlichen Kernfamilie gehören, wie dies etwa bei im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten und deren minderjährigen Kinder der Fall ist. Und zum anderen hat der Antragsgegner gleichzeitig eingeräumt, dass er ohnehin über keine Aufenthaltsberechtigung für Frankreich mehr verfügt, dafür aber immerhin seine Eltern und weitere seiner Familienangehörigen nach wie vor in Marokko leben (Prot. I S. 12; Prot. II S. 19), womit er auch in seinem Ursprungsland auf einen sozialen Empfangsraum zurückgreifen könnte. Auch dies spricht also nicht gegen eine SIS-Ausschreibung.
2.5.
Schliesslich ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten durch eine in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung ohnehin nicht berührt wird. Trotz Ausschreibung im SIS steht es jenen also im Grunde genommen frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall zu bewilligen (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9; 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3). Ungeachtet der vorliegend zu erfolgenden SIS-Ausschreibung ist die Einreise in einen anderen Schengen-Staat für den Antragsgegner demnach nicht von vornherein ausgeschlossen.
VI.
Kostenfolgen
1.1.
Gemäss Art. 419 StPO können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person, falls das Strafverfahren infolge Schuldunfähigkeit eingestellt wird oder aus diesem Grund ein Freispruch erfolgt, nur auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Gemäss überzeugender Lehrauffassung greift diese Bestimmung auch bei Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person nach Art. 374 StPO, in welchen kein Freispruch ergeht, sondern eine Massnahme angeordnet wird (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 419 N 8 und Art. 426 N 46; BSK StPO II-BOMMER, Art. 375 N 22 ff.; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 375 N 6). Art. 419 StPO bildet Bestandteil der allgemeinen Bestimmungen über die Verfahrenskosten. Auch ohne ausdrücklichen Verweis besteht daher kein Grund, diese Norm nicht auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung zu bringen.
1.2.
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Antragsgegner mittellos und verfügt über keinerlei finanziellen Ressourcen (Urk. 68 S. 33 f.). Unter diesen Umständen erscheint eine Billigkeitshaftung als nicht angemessen. Demzufolge sind analog zur Regelung im Untersuchungs- und im vorinstanzlichen Verfahren auch die Berufungskosten vom Staat zu tragen, so dass die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ausser Ansatz zu fallen hat.
2.1.
Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess mit Honorarnoten vom 3. Juli 2026 (Urk. 120) und 8. Juli 2026 (Urk. 122) eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'689.95 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt) ohne Miteinbezug des Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung geltend. Unter Berücksichtigung des Umfangs des Berufungsgegenstands sowie im Hinblick auf den benötigten Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls, erscheint eine Entschädigung der Verteidigung mit einer Pauschale von Fr. 9'000.– (inkl. 8.1 % MwSt.) als angemessen und ist entsprechend festzusetzen.
2.2.
Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Erben des verstorbenen Privatklägers †B._____ für das Appellationsverfahren wurde bereits mit Beschluss vom 1. Juli 2026 auf Fr. 1'497.70 (inkl. 8.1 % MwSt) festgesetzt (vgl. Urk. 118).
2.3.
Nachdem der Antragsgegner keine Kosten zu tragen hat, ist schliesslich auch in zweiter Instanz von einer Rückzahlungspflicht bezüglich der Honorare der Offizialverteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung abzusehen. Es wird beschlossen:
1.
Auf die Ausdehnung der Berufung seitens des Berufungsklägers hinsichtlich der Anordnung der Landesverweisung (Dispositivziffer 6) wird nicht eingetreten.
2.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 10. April 2025 zusätzlich zu den bereits mit Beschluss vom 1. Juli 2026 für rechtskräftig erklärten Dispositivziffern 12 bis 14 (Regelung der Belange betreffend den Privatkläger †B._____) und 18 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers †B._____) des Haupterkenntnisses bezüglich der Dispositivziffer 1 des Voraberkenntnisses (Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten) sowie bezüglich der Dispositivziffern 1, Spiegelstrich 2 bis 5 (Feststellung der Tatbestandsmässigkeit betreffend die Vorwürfe der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Beschimpfung), 6 (Landesverweisung), 8 bis 11 (Regelung der beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Spuren bzw. Spurenträger) und 15 bis 17 (Kostendispositiv) des Haupterkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist.
3.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4.
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird erkannt:

1.
Es wird ferner festgestellt, dass der Antragsgegner A._____ den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
2.
Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
3.
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4.
Der vom Antragsgegner seit dem 13. April 2024 durch Haft und vorzeitigen Massnahmenvollzug erlittene Freiheitsentzug wird an die stationäre Massnahme angerechnet.
5.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.
6.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens betragen:

Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST);

Fr. 1'497.70
unentgeltliche Privatklägervertretung
(inkl. 8.1 % MWST; bereits geregelt mit Beschluss vom 1. Juli 2026).

7.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners (übergeben)
−
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
−
die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Erben des Privatklägers †B._____
−
den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an [email protected])
−
das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an [email protected])
sowie in vollständiger Ausfertigung an
−
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners
−
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
−
die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Erben des Privatklägers †B._____
−
das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
−
die Vorinstanz
−
den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
−
das Migrationsamt des Kantons Zürich
−
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer
Zürich, 8. Juli 2026
Die Präsidentin:

Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller
Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Gisler