Obergericht ZH, AH260002
16. Juni 2026 · Weitere Kammern · Deutsch
Forderung
Obergericht ZH · AH260002 · Deutsch
Bezirksgericht Hinwil
Arbeitsgericht
Geschäfts-Nr.: AH260002-E/U01
Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. A. Waldner-Vontobel und Gerichtsschreiberin MLaw M. Egger
Urteil vom 16. Juni 2026
in Sachen
A._____,
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X._____, gegen
B1._____ AG,
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y._____, betreffend Forderung
Rechtsbegehren:
(act. 2)
"Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von brutto CHF 24'290.50 (2* Monatslöhnen von brutto
CHF 12'145.25) wegen missbräuchlicher Änderungskündigung zu bezahlen.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten."
Erwägungen:
- I.
- Prozessgeschichte / Parteivorbringen
- 1.
- Der Kläger machte mit Eingabe vom 27. März 2026, unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Hinwil vom 8. Dezember 2025 (act. 1), fristgerecht eine arbeitsrechtliche Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren anhängig (act. 2 bis act. 4/1-4, 6-20).
- 2.
- Mit Verfügung vom 1. April 2026 wurde der Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 6).
- 3.
- Die Eingabe der Beklagten vom 16. April 2026 ging innert Frist beim hiesigen Gericht ein (act. 8). Sie beantragte unter anderem, das Verfahren einstweilen auf die Frage der Passivlegitimation zu beschränken. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Kläger zwar formell gegen sie klage und einen Arbeitsvertrag behaupte, gemäss den eingereichten Klagebeilagen jedoch nicht die Beklagte Partei des streitgegenständlichen Arbeitsvertrags sei (act. 8 S. 2).
- 4.
- Mit Verfügung vom 22. April 2026 (act. 10) nahm das hiesige Gericht dem Beklagten die Frist zur Stellungnahme ab und beschränkte das Verfahren einstweilen auf die Frage der Passivlegitimation. Dem Kläger wurde sodann Frist angesetzt, um zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
- 5.
- Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 nahm der Kläger innert Frist Stellung und beantragte, das Rubrum sei dahingehend zu berichtigen, als dass als Beklagte nicht die B1._____ AG, sondern die B2._____ AG aufzuführen sei (act. 12 und act. 13/21-24). Es seien Anpassungen des Rubrums in den Akten und auf der Verfahrensplattform vorzunehmen. Eventualiter sei ein Parteiwechsel auf der Beklagtenseite von der B1._____ AG auf die B2._____ AG zu bewilligen und das Rubrum entsprechend anzupassen. Der Kläger begründete seine Anträge damit, dass es sich beim Firmenzusatz um ein offensichtliches Bezeichnungsversehen handle. Zwar sei der gemeinsame Name „B._____“ korrekt angegeben worden, jedoch sei darunter irrtümlich die Muttergesellschaft „B1._____ AG “ anstelle der tatsächlich gemeinten Tochtergesellschaft "B2._____ AG “ aufgeführt worden. Aus der Klageschrift sowie den eingereichten Beilagen ergebe sich eindeutig, dass die "B2._____ AG“ gemeint sei, weshalb eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könne. Insbesondere bezögen sich sämtliche Beilagen – mit Ausnahme des Handelsregisterauszugs – auf die "B2._____ AG “ (act. 12 S. 2). Weiter wurde geltend gemacht, dass beide Gesellschaften über dieselbe Geschäftsadresse verfügen würden und teilweise identische Personen, namentlich in Human Resources Funktionen, beteiligt seien. Diese würden unter verschiedenen "Hüten" bei beiden Aktiengesellschaften arbeiten, was die Fehlergefahr erhöhe. Schliesslich wurde vorgebracht, dass aus dem Bezeichnungsversehen keine prozessuale Nachteile entstanden seien, da die tatsächliche Prozessgegnerin aufgrund der identischen Adresse und der personellen Überschneidungen über das Verfahren im Bilde gewesen sei. Der Streitgegenstand sowie die zugrunde liegenden Tatsachen und Rechtsbegehren blieben unverändert (act. 12 S. 4). Die Eingabe des Klägers wurde am 12. Mai 2026 der Beklagten zur Stellungnahme zugestellt (act. 14).
- 6.
- Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 (hierorts am 26. Mai 2026 eingegangen) nahm die Beklagte zur klägerischen Eingabe vom 6. Mai 2026 innert Frist Stellung (act. 15 bis act. 17/1-2). Sie beantragte, die Klage und die Anträge gemäss der klägerischen Eingabe seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. Als Begründung machte sie zusammengefasst geltend, es liege weder ein Redaktionsversehen bei der Abfassung der Klageschrift vor, noch seien die Voraussetzungen einer Berichtigung gegeben. Dies ergebe sich daraus, dass der anwaltlich vertretene Kläger in der Klageschrift neben der Firma im Rubrum die Unternehmensidentifikationsnummer (UID) angegeben habe, welche das Unternehmen eindeutig identifiziere. Diese UID weise klar auf die Beklagte als Partei hin (act. 15 S. 4). Zudem habe sich der Irrtum nicht alleine auf das Rubrum der Klageschrift bezogen, sondern betreffe neben der UID auch den Handelsregisterauszug (act. 4/4) sowie das Schreiben vom 17. April 2026 (act. 4/18). Dies zeige auf, dass es sich nicht lediglich um einen Verschreiber bei der Abfassung der Klageschrift gehandelt habe. Es sei daher nicht so, dass der Kläger gegen die B2._____ AG vorgegangen wäre und sich bei der Klage verschrieben habe, sondern der Kläger habe sich von Anfang an gegen die Beklagte gewandt. Der Kläger habe zudem anerkannt, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert sei (act. 15 S. 4 mit Verweis auf act. 12 S. 1). Ein allfälliger Irrtum, sofern ein solcher überhaupt vorliege und bestritten werde, betreffe nicht die Bezeichnung der Person, sondern die Person selbst, namentlich ihre Identität, ihre Rechtsstellung sowie den zugrunde liegenden Sachverhalt. Es werde somit ein unzulässiger Parteiwechsel angestrebt (act. 15 S. 13). Eine Berichtigung setze voraus, dass absolut klar sein müsse, gegen wen sich die Klage richte, ansonsten könne eine fehlerhafte Parteibezeichnung nicht korrigiert werden. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt (BGE 4A_242/2916 E. 3.4). Die Gegenpartei habe sich zur Verwechslungsgefahr nicht substantiiert geäussert und ein redaktionelles Versehen des Klägers sei nicht zweifelsfrei erkennbar gewesen (act. 15 S. 13 f.). Es werde ebenfalls bestritten, dass die Beklagte stets im Bilde gewesen sei, nicht Adressat der Klage zu sein, insbesondere weil die Klageschrift von einer Anwältin, welche in Arbeitsrecht spezialisiert sei, verfasst wurde. Des Weiteren sei die B2._____ AG nicht zum Schlichtungsverfahren am 8. Dezember 2025 eingeladen worden, habe nicht daran teilgenommen und sei auch nicht in der Klagebewilligung als beklagte Partei ausgewiesen (act. 15 S. 13). Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren sei eine Prozessvoraussetzung (BGE 139 III 273 E. 2.1) und damit auch eine Voraussetzung für die Korrektur einer fehlerhaften Parteibezeichnung (BGE 142 III 782 E. 3.2.1). Diese Eingabe der Beklagten wurde dem Kläger zur Stellungnahme zugestellt (act. 15).
- 7.
- Mit Eingabe vom 8. Juni 2026 nahm der Kläger innert Frist zur Eingabe der Beklagten Stellung (act. 18). Der Kläger hielt darin an seinen bisherigen Anträgen fest mit der Begründung, die Beklagte versuche, aus der Parteibezeichnung einen prozessualen Mangel abzuleiten. Dieser Einwand greife nicht, da es nicht um die Auswechslung einer bislang unbeteiligten Partei, sondern um die Berichtigung einer unpräzisen Parteibezeichnung gehe. Massgebend sei, ob aus objektiver Betrachtung und nach Treu und Glauben aus dem Streitgegenstand, der Begründung, den eingereichten Unterlagen und dem bisherigen Verhalten der Beteiligten erkennbar gewesen sei, gegen wen sich der arbeitsrechtliche Anspruch richte (act. 18 S. 1). Daran ändere auch die UID nichts, denn diese sei automatisiert in das Rubrum übernommen worden und impliziere keine bewusste Wahl. Es sei vorliegend nicht abschliessend über die materielle Passivlegitimation zu entscheiden, sondern über die prozessuale Frage, ob die Parteibezeichnung nach dem objektiv erkennbaren Sinn der bisherigen Eingaben berichtigungsfähig sei. Diese Frage sei zu bejahen, da der Kläger weder einen neuen Lebenssachverhalt noch eine neue Forderung eingeführt habe. Der Streit betreffe unverändert dasselbe Arbeitsverhältnis, dessen Beendigung und die daraus abgeleiteten arbeitsrechtlichen Ansprüche. Zudem werde der Einwand, dass die B2._____ AG nicht in das Schlichtungsverfahren einbezogen gewesen sei, zurückgewiesen. Zur Schlichtungsverhandlung sei die zuständige bzw. mit dem arbeitsrechtlichen Vorgang vertraute HR-Person, Frau C._____, erschienen. Diese sei laut Handelsregister seit 2022 für die "B2._____ AG" kollektiv bezeichnungsberechtigt (act. 19/25). Die B2._____ AG sei damit über ihre zeichnungsberechtigte Vertreterin persönlich am Verfahren vertreten gewesen (act. 18 S. 2). Zusammenfassend hielt der Kläger fest, dass kein unzulässiger Parteiwechsel vorliege, kein konkreter Verteidigungsnachteil entstanden sei und dass die Schlichtung ihren Zweck erfüllt habe (act. 18 S. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- II.
- Rechtliches und Entscheidgründe
- 8.
- An die Klageschrift von anwaltlich vertretenen Parteien werden höhere Anforderungen gestellt als bei Laien. So ist ein ungenügendes Rechtsbegehren grundsätzlich nicht verbesserungsfähig, da das Rechtsbegehren der Kern des Verfahrens ist und von einer Anwältin erwartet wird, dass sie dessen Formulierung grösste Beachtung schenkt (BGE 148 III 322 E. 3.4; BGer 4D_14/2023 vom 15. Mai 2023 E. 3.3; 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7). Entsprechende Anforderungen gelten auch für die Parteibezeichnung nach Art. 202 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO, weil damit das Verfahren in subjektiver Hinsicht individualisiert wird und die Verfahrensbeteiligten festgelegt werden. Die eindeutige und klare Parteibezeichnung legt vor allem fest, gegen wen die im Rechtsbegehren beantragte Forderung gerichtet ist. Eine Anwältin hat deshalb bei der Bezeichnung der Parteien grosse Sorgfalt walten zu lassen (RU250017-O/U Urteil vom Obergericht Zürich vom 14.05.2025 E. 3.3.3; vgl. PÜNTENER RICHARD, Zivilprozessrecht für die Mietrechtspraxis, Basel 2016, N 691). Selbst wenn die UID automatisiert übernommen worden sein sollte (s.o. Ziff. 7), vermag dies den Mangel nicht zu erklären oder zu rechtfertigen. Entscheidend ist vielmehr, dass bereits die zugehörige Aktiengesellschaft im Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens falsch bezeichnet wurde. Der Fehler liegt somit nicht in der technischen Übernahme der UID, sondern in der vorgängig fehlerhaften Bezeichnung der passivlegitimierten Partei.
- 9.
- Wie die Beklagte zutreffend darlegt, bilden im vorliegenden Fall die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens und die anschliessend ausgestellte Klagebewilligung eine Prozessvoraussetzung (DOMINIK INFANGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2024, N 2 zu Art. 209). Zudem wird das persönliche Erscheinen gemäss Art. 204 ZPO vorausgesetzt. Ob beim Schlichtungsverfahren eine Person auftritt, welche auch für die B2._____ AG kollektiv zeichnungsberechtigt wäre, ist irrelevant. Massgebend ist, dass sie als Vertreterin der B1._____ AG auftrat und auch davon ausgehen durfte, in dieser Funktion erschienen zu sein. Dass eine Person für mehrere Gesellschaften zeichnungsberechtigt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, die Gesellschaften seien austauschbar oder ein allfälliger Mangel (fehlende Prozessvoraussetzung) könne dadurch geheilt werden.
- 10.
- Der Parteiwechsel ist von der Berichtigung der Parteibezeichnung scharf zu unterscheiden. Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn ein redaktioneller Fehler vorliegt, keine Zweifel an der wahren Parteiidentität besteht und somit jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist (BGE 131 I 57 E. 2.2). Eine Berichtigung, die zu einem Parteiwechsel führen würde, ist unzulässig (vgl. auch BGE 131 I 57 E. 2.2; 136 III 545 E. 3.4.1). Massgebend ist, dass sich der Fehler aus der Klageschrift und den gesamten Umständen für das Gericht und die Gegenpartei leicht erkennen lässt (BGE 142 III 782 E.3.2.1). Eine Berichtigung ist somit zulässig, wenn der Kläger zwar die richtige Person einklagen wollte, sie aber irrtümlich falsch bezeichnet hat. Dass dies der Fall ist, muss sich gestützt auf das Vertrauensprinzip aus der Klageschrift sowie den gesamten Umständen ergeben. Irrt sich der Kläger dahingegen in der Frage, wem das materielle Recht tatsächlich zusteht, kann keine Berichtigung erfolgen (siehe IVO SCHWANDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2024, N 14 zu Art. 83). Nicht zu verwechseln ist sodann eine ungenaue Parteibezeichnung mit dem Fehlen der Aktiv- oder Passivlegitimation. An dieser fehlt es, wenn nicht der aus einem Recht Verpflichtete ins Recht gefasst wurde. Eine solcher Mangel lässt sich nicht berichtigen, sondern führt zur Abweisung der Klage (BGE 142 III 782 E 3.2.2 = Pra 107 (2018) Nr. 46; BGer 4A_127/2022 vom 28. Juni 2022 E.3.3).
- 11.
- Vorliegend klagt der Kläger gegen die B1._____ AG aufgrund einer behaupteten missbräuchlichen Kündigung. Der Arbeitsvertrag, auf den sich die angeblich missbräuchliche Kündigung und die Forderung stützen, bestand jedoch mit der B2._____ AG (act. 4/1). Somit fehlt es an der Passivlegitimation.
- 12.
- Vorliegend liegt kein einfacher, offensichtlich erkennbarer Schreib- oder Bezeichnungsfehler vor. Der Kläger hat nicht nur eine unbedeutende Formalität falsch wiedergegeben, sondern eine eigenständige juristische Person eingeklagt, obwohl nach seinem Vorbringen eine andere Gesellschaft gemeint gewesen sein soll. Die fehlerhafte Bezeichnung beschränkte sich nicht nur auf die Klageschrift und das Rubrum, sondern wurde, wie die Beklagte zutreffend festhielt, bereits in einem Schreiben vom 17. April 2025 (act. 4/18) sowie im Schlichtungsverfahren verwendet. Auch der eingereichte Handelsregisterauszug bezog sich auf die B1._____ AG (act. 4/4). Dies spricht gegen ein isoliertes Versehen und belegt vielmehr eine fortdauernde fehlerhafte Parteibezeichnung. Mutmasslich wurden die beiden Gesellschaften verwechselt oder jedenfalls nicht präzise genug auseinandergehalten. Der Kläger wies im Übrigen selbst darauf hin, dass die personellen und organisatorischen Überschneidungen die Fehlergefahr in den zwei relevanten Gesellschaften erhöhe (act. 12 S. 3).
- 13.
- Ein redaktionelles Versehen setzt zudem voraus, dass sich aus der Klageschrift und den Gesamtumständen ohne Weiteres ergibt, welche Partei tatsächlich gemeint war. Daran fehlt es hier. Aufgrund der Verwendung ähnlicher Firmennamen zweier eigenständiger Aktiengesellschaften sowie des Umstands, dass der Kläger früher bei der B1._____ AG und später bei der B2._____ AG angestellt war, kann weder für das Gericht noch für die Beklagte eindeutig jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden. Daran ändert auch der Einwand nichts, für die Gegenpartei sei erkennbar gewesen, welche Gesellschaft gemeint gewesen sei, etwa aufgrund personeller Überschneidungen (act. 12 S. 3). Entscheidend ist nicht eine allfällige subjektive Kenntnis oder Vermutung der Gegenpartei, sondern ob sich die wahre Parteiidentität objektiv eindeutig aus der Klageschrift und den Umständen im Lichte des Vertrauensprinzips ergibt. Besteht, wie hier, aufgrund der konkreten Bezeichnung eine reale Verwechslungsgefahr zwischen zwei unterschiedlichen Aktiengesellschaften, ist diese Voraussetzung gerade nicht erfüllt. Soweit der Kläger geltend macht, aus den Beilagen oder dem Sachzusammenhang habe sich klar ergeben, welche Gesellschaft gemeint gewesen sei, überzeugt dies nur begrenzt. Zwar können Beilagen im Einzelfall helfen, eine unklare Bezeichnung zu erläutern. Hier genügt dies aber gerade nicht, weil die Beilagen die Parteibezeichnung nicht eindeutig ersetzen, insbesondere weil sich die Verwechslung der beiden Gesellschaften durch die gesamten Akten zieht. Entscheidend bleibt, dass die Klageschrift selbst eine andere Rechtsperson nennt und dass aus den Gesamtumständen nicht mit der erforderlichen Klarheit hervorgeht, dass trotzdem nur die Tochtergesellschaft gemeint gewesen sein konnte. Es kann daher nicht jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden.
- 14.
- Auch wenn der Kläger vorbringt, dass es nicht um eine Auswechslung einer bisher unbeteiligten Partei gehe, sondern um die Berichtigung einer unpräzisen Parteibezeichnung, würde eine solche Berichtigung vorliegend materiell auf einen Parteiwechsel hinauslaufen, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig ist. Der Mangel der fehlenden Passivlegitimation könnte nur durch eine Klageänderung in Form eines Parteiwechsels behoben werden, was die Zustimmung der Gegenpartei voraussetzt (Art. 83 Abs. 4 ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GRO-LIMUND, Zivilprozessrecht, 4. Auflage 2024, § 13 N 76; BGE 142 III 623). Ohne Zustimmung aller Beteiligten ist eine solche Klage zurückzuziehen oder vom Gericht abzuweisen und gegen die richtige Partei ein neuer Prozess anzuheben (BSK ZPO-GRABER, Art. 83 N 34; BGE 138 III 213 E. 2.3). Eine solche Zustimmung liegt vorliegend nicht vor (act. 15 S. 11). Dass keine prozessualen Nachteile entstehen würden ist unbeachtlich und bedarf keiner weiteren Prüfung. Damit ist ein Parteiwechsel ausgeschlossen.
- III.
- Fazit
- 15.
- Weder die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Parteibezeichnung noch jene für einen Parteiwechsel sind erfüllt. Der Kläger hat die falsche Partei eingeklagt, weshalb es an der Passivlegitimation fehlt. Die Klage ist somit vollumfänglich abzuweisen.
- IV.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 16.
- Da es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– handelt, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO).
- 17.
- Ausgangsgemäss ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 96 Abs. 1 ZPO nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Der Kläger fordert eine Geldzahlung (ohne Zins) von brutto Fr. 24'290.50 (zwei Bruttomonatslöhne à Fr. 12'145.25). Dieser Betrag stellt den Streitwert i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. a GebV dar. Die ordentliche Gebühr beträgt somit Fr. 4'762.–. Da sich die Rechtschriften der Beklagten auf die Frage der Passivlegitimation beschränken konnten, mithin keine volle Klageantwort verfasst und an keiner Hauptverhandlung teilgenommen werden musste, wobei diese Aufwände in dieser Grundgebühr enthalten wären (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV), indes der prozessuale Aufwand nicht unbeachtlich war und zwei Eingaben erforderten, rechtfertigt es sich, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– (inkl. 8.1% MwSt) zuzusprechen.
V. Rechtsmittel
- 18.
- Gegen diesen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO). Es wird erkannt:
- 1.
- Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
- 2.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- 3.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. 8,1% MwSt) zu bezahlen.
- 4.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 18 und act. 19/25.
- 5.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
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BEZIRKSGERICHT HINWIL
Arbeitsgericht
Die Einzelrichterin:
lic. iur. A. Waldner-Vontobel
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Egger
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