Obergericht ZH, DG250019

3. Dezember 2025 · Weitere Kammern · Deutsch

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Obergericht ZH · DG250019 · Deutsch

Bezirksgericht Dietikon

Geschäfts-Nr.: DG250019-M / U_begr
Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrichterin MLaw A. Tresch, Bezirksrichter M.A. HSG

M. Wolf-Heidegger sowie Gerichtsschreiberin MLaw Z. Kübler
Urteil vom 3. Dezember 2025
(begründete Fassung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
A._____,
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Privatkläger

1.
B._____,
2.
C._____,
3.
D._____,
1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
Anklage:

Die ergänzte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Juni 2025 (act. 58) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien:

(Prot. S. 7)

–
Der Beschuldigte persönlich (vorgeführt aus dem vorzeitigen Strafvollzug) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____;
–
Staatsanwältin lic. iur. E._____ als Vertreterin der Anklagebehörde;
–
Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und mit Vollmacht für den Privatkläger 1 und in Begleitung der Privatkläger 2 und 3.

Anträge:

1.
Der Anklagebehörde: (act. 65 S. 2 f.)

"1. Hauptanklage

1.
Schuldigsprechung von A._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
2.
Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren
3.
Vollzug der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft 4. Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe
5.
Herausgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke und des Mobiltelefons samt SIM-Karte an die jeweiligen Eigentümer / Einziehung und Vernichtung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände
6.
Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
7.
Kostenauflage
2.
Eventualanklage
1.
Schuldigsprechung von A._____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
2.
Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten
3.
Vollzug der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft 4. Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung)
Anträge 5-7 siehe Hauptanklage
3.
Subeventualanklage
1.
Schuldigsprechung von A._____ der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 111 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten
3.
Vollzug der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft 4. Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung)
Anträge 5-7 siehe Hauptanklage"
2.
Des amtlichen Verteidigers: (act. 68 S. 1 f.)

"1. A._____ sei der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 StGB schuldig zu sprechen.

2.
A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen.
3.
Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
4.
Es seien die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 12. Juni 2025 als Beweismittel beschlagnahmten und im Eigentum von A._____ stehenden Gegenstände, insbesondere Mobiltelefon Samsung inkl. SIM-Karte und diverse Kleidungsstücke, an diesen bzw. eine bevollmächtigte Person auf erstes Verlangen herauszugeben.
5.
Es sei die Zivilklage des Privatklägers 1 auf den Zivilweg zu verweisen.
6.
Es sei auf allfällige Zivilklagen der Privatkläger 2 und 3 nicht einzutreten bzw. seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.
7.
Es seien A._____ die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers 1, aufzuerlegen.
8.
Es sei vorzumerken, dass A._____ auf eine Entschädigung wegen Überhaft ausdrücklich verzichtet."
3.
Des Privatklägers 1: (act. 39 S. 1)
"1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
2.
Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zur Leistung einer Genugtuung gegenüber dem Privatkläger zzgl. Zins zu 5% seit dem 08.03.2024 zu verpflichten.
3.
Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz gegenüber dem Privatkläger zzgl. Zins zu 5% seit 08.03.2024 zu verpflichten.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu 8.1 % zu Lasten des Beschuldigten."
4.
Des Privatklägers 2: (act. 12/9 i.V.m. act. 12/12)
−
Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift
−
Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz zzgl. Zins zu 5 % und Genugtuung zzgl. Zins zu 5 %
5.
Der Privatklägerin 3: (act. 12/10 i.V.m. act. 12/12)
−
Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift
−
Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz zzgl. Zins zu 5 % und Genugtuung zzgl. Zins zu 5 %

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) vom 16. Juni 2025 ging am 20. Juni 2025 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 24). Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese von der Verfahrensleitung geprüft und im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als für in Ordnung befunden (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 20. August 2025 wurden die Parteien sodann zur Hauptverhandlung auf den 3. Dezember 2025 vorgeladen (act. 26).
2.
Mit Eingabe vom 26. November 2025 reichte die Staatsanwaltschaft eine betreffend den Mischkonsum des Beschuldigten im Tatzeitpunkt ergänzte Anklageschrift ein, mit dem Ersuchen um Zulassung derselben (act. 48 sowie act. 49). Mit Verfügung vom 26. November 2025 wurden der amtlichen Verteidigung und der Vertreterin des Privatklägers 1 Frist angesetzt, um zur Anklageergänzung Stellung zu nehmen (act. 50). Nachdem der amtliche Verteidiger mitteilte, auf eine entsprechende Stellungnahme zu verzichten (act. 53), und von der Vertreterin des Privatklägers 1 innert Frist keine Stellungnahme einging, wurde die Anklageergänzung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2025 mit Beschluss vom 28. November 2025 zugelassen (act. 54).
3.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 reichte die Staatsanwaltschaft eine erneut ergänzte Anklageschrift ein, in welcher der Eventualvorsatz im Rahmen der Hauptanklage an zwei Stellen erweitert umschrieben wird (act. 57 und act. 58). Ebendiese Anklageschrift wurde gleichentags dem amtlichen Verteidiger sowie der Vertreterin des Privatklägers 1 zugestellt (act. 59/1-2).
4.
Zur Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____, Staatsanwältin lic. iur. E._____ als Vertreterin der Anklagebehörde sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und mit Vollmacht für den Privatkläger 1 sowie in Begleitung der Privatkläger 2 und 3 (Prot. S. 7). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, seinem amtlichen Verteidiger, der Staatsanwaltschaft, der Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 im Doppel sowie den Privatklägern 2 und 3 im Dispositiv übergeben.
II.
Prozessuales

A. Anklageergänzung

1.
Gemäss dem Immutabilitätsprinzip bleibt die Umschreibung des Anklagesachverhalts im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anklage beim Gericht fixiert, damit die beschuldigte Person vor der Hauptverhandlung ihre Verteidigung und Beweisanträge am anklagegemässen Sachverhalt ausrichten kann (BSK StPO-ACHERMANN, Art. 333 N 3 f.). Jedoch steht dies einer Sachverhaltsmodifikation nicht per se entgegen (BSK StPO-ACHERMANN, Art. 333 N 6).
2.
Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft den Anklagesachverhalt lediglich punktuell an zwei Stellen ergänzt, um den Eventualvorsatz im Rahmen der Hauptanklage zusätzlich zu umschreiben (act. 58 S. 2 ff.). Die Vertreterin des Privatklägers 1 erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, keine Einwände gegen das Gesuch der Staatsanwaltschaft betreffend die Anklageergänzung zu haben (Prot.

S. 8). Der amtliche Verteidiger führte aus, die rechtliche Qualifikation als Eventualvorsatz sei für ihn und den Beschuldigten nicht überraschend gewesen, da ihnen der Schlussvorhalt bekannt gewesen sei. Somit hätten sie sich entsprechend auf die Hauptverhandlung vorbereiten können (Prot. S. 8 f.). Folglich sind eine ausreichende Verteidigung des Beschuldigten bzw. die Parteirechte des Beschuldigten und des Privatklägers 1 im Sinne von Art. 333 Abs. 4 StPO hinsichtlich der ergänzten Anklage gewahrt. Die Anklageergänzung ist daher ohne Weiteres zuzulassen und die ergänzte Anklage ist dem Urteil zugrunde zu legen.

B. Privatklägerschaft

1.
Anlässlich der Hauptverhandlung wurde seitens des Gerichts im Rahmen der Vorfragen nach Art. 339 StPO vorgebracht, dass die Eltern des Privatklägers 1 – die Privatkläger 2 und 3 – sich zwar als Zivilkläger mit eigenen Ansprüchen, jedoch nicht auch als Strafkläger konstituieren können (Prot. S. 9). Sowohl die Privatkläger 2 und 3 als auch die Staatsanwaltschaft, die Vertreterin des Privatklägers 1 und der amtliche Verteidiger verzichteten auf eine diesbezügliche Stellungnahme (Prot.

S. 9 f.).

2.
Die Eltern gelten als Angehörige eines Opfers gemäss Art. 116 Abs. 2 StPO, wobei ihnen die gleichen Rechte zustehen wie dem Opfer, sofern sie Zivilansprüche geltend machen (Art. 117 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, als Privatklägerschaft. Die Angehörigen können sich folglich – obwohl sie keine geschädigten Personen im Sinne von Art. 115 StPO sind – gleichwohl als Privatkläger konstituieren, um eigene Zivilansprüche adhäsionsweise geltend zu machen (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 118 N 3). Eine blosse Beteiligung der Angehörigen als Strafkläger ist jedoch nicht möglich.
3.
Die Eltern des Privatklägers 1 haben je am 26. März 2025 erklärt, sich als Straf- und Zivilkläger zu konstituieren (act. 12/9-10, vgl. ferner act. 12/8 sowie act. 14/21). Sie machen in grundsätzlicher Weise sowohl Schadenersatz- als auch Genugtuungsansprüche und somit je eigene Zivilansprüche geltend. Damit sind die Privatkläger 2 und 3 als Zivilkläger, jedoch nicht als Strafkläger zuzulassen. Über das Schicksal ihrer Ansprüche wird nachfolgend zu entscheiden sein.

III. Sachverhalt

A.
Vorbemerkungen und anerkannte Sachverhaltsabschnitte
1.
Zu den Anklagevorwürfen kann vorab auf die ergänzte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (act. 58). Der konkrete Inhalt der Anklageschrift wird, soweit erforderlich, nachfolgend in der Sachverhaltserstellung wiedergegeben.
2.
Nachdem der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung dies noch bestritten hat (act. 4/1-2), anerkannte er im Verlauf des Untersuchungs- und Hauptverfahrens den äusseren Sachverhalt des Delikts zulasten des Privatklägers 1. Er anerkannte somit anklagegemäss, am 8. März 2024 zuerst einen Joint geraucht und danach durch ihn selbst von einem ihm unbekannten Verkäufer gekauftes flüssiges LSD in unbekannter Menge konsumiert zu haben, wobei er zuvor noch nie flüssiges LSD konsumiert habe, und in diesem Rauschzustand den Privatkläger 1 angegriffen zu haben (insb. act. 4/4 F/A 3 ff., insb. F/A 4; ferner insb. act. 4/5 F/A 13 ff.; act. 4/6 F/A 38 ff.; act. 41 S. 3; Prot. S. 27 ff.). Soweit der Sachverhalt vom Beschuldigten eingestanden wurde, deckt sich dieser auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist, sondern die entsprechenden Elemente des angeklagten Sachverhalts als erstellt zu betrachten sind.

B. Bestrittene Sachverhaltsabschnitte

1.
Strittig ist hingegen der innere Sachverhalt. Die Staatsanwaltschaft gliedert die Anklageschrift diesbezüglich in eine Haupt-, eine Eventual- und eine Subeventualanklage (act. 58 S. 3-5). Die drei Anklagen divergieren hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten bezüglich des Umstands, dass er sich durch die bewusste und in der Absicht, eine Veränderung seines kognitiven Zustands zu erreichen, erfolgende Einnahme von Betäubungsmitteln in einen psychotischen Rauschzustand versetzen könnte, in welchem er gegenüber Personen gewalttätig werden könnte. Im Hauptsachverhalt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten diesbezüglich vor, ihm sei dieser Umstand bewusst gewesen und er habe die Tat zumindest in Kauf genommen (act. 58 S. 3). Eventualiter lautet die Anklage dahingehend, dieser Umstand sei für ihn vorhersehbar gewesen, wobei er pflichtwidrig darauf vertraut habe, dass ein psychotischer Rauschzustand und die Vornahme der Fehlhandlungen durch ihn nicht eintreten würden, oder er habe die möglichen Folgen pflichtwidrig nicht bedacht (act. 58 S. 4). Die Subeventualanklage lautet dahingehend, dass der Beschuldigte nicht damit habe rechnen müssen und es sei für ihn auch nicht vorhersehbar gewesen, dass er die verübte Tat begehen würde (act. 58 S. 5).
2.
Der Beschuldigte anerkannte zwar, dass der anklagegemässe Rauschmittelkonsum von Marihuana und LSD bewusst und in der Absicht, eine Veränderung seines kognitiven Zustands zu erreichen, erfolgt ist (act. 4/4 F/A 4; Prot. S. 29 ff.), jedoch bestreitet er, dass für ihn im Zeitpunkt des Konsums der spätere, eingestandene äussere Geschehensablauf in irgendeiner Art und Weise vorhersehbar gewesen sei (act. 41 S. 14; Prot. S. 29 ff.), womit er den inneren Sachverhalt der Haupt- und Eventualanklage in Abrede stellt. Anerkannt wird hingegen ausdrücklich der innere Sachverhalt der Subeventualanklage (act. 41 Rz. 27; act. 68 Rz. 23).

C. Vorhandene Beweismittel

1.
Hinsichtlich der Tatfrage nach dem Zustand, in welchem sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt befand, liegen nebst seinen eigenen Aussagen insbesondere die diesbezüglichen Aussagen verschiedener Auskunftspersonen und Zeugen (act. 6/1-6 sowie act. 6/11-15), die Ergebnisse der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten mitsamt des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens (act. 8/6- 7) sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten vor, welches sich ausführlich zum Zustand des Beschuldigten äussert (act. 18/27). Da der tatsächliche Zustand des Beschuldigten letztlich unstrittig ist, kann auf konkrete Ausführungen zu den einzelnen diesbezüglichen Beweismitteln verzichtet werden und es wird lediglich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten einzugehen sein.
2.
Hinsichtlich der Tatfrage, was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, sind nebst den eigenen Aussagen des Beschuldigten insbesondere die beigezogenen Vorakten zu beachten sowie ferner die diesbezüglichen Aussagen seines Bruders F._____ und seines Kollegen G._____, die als Auskunftspersonen respektive als Zeuge einvernommen worden sind (act. 6/4, act. 6/6 sowie act. 6/14). Die Aussagen der übrigen Auskunftspersonen und Zeugen vermögen diesbezüglich nichts zur Klärung beizutragen.
D.
Grundsätze der Beweiswürdigung
1.
Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Zeigt sich der Beschuldigte nicht geständig und stehen sich in einem Prozess widersprüchliche Aussagen gegenüber, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (Art. 10 Abs. 2 StPO; Art. 350 StPO; vgl. ZR 72 Nr. 80).
2.
Dort, wo keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter, mittelbarer Beweis zulässig. Beim sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3 m.w.H.).
3.
Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, beschlägt Letztere den Gehalt der Aussage (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 (1985) S. 53 ff.). Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Für die Wahrheitsfindung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3).
4.
Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.
E.
Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten
1.
Der nicht zur Wahrheit verpflichtete Beschuldigte ist vom Strafverfahren bzw. dessen Ausgang direkt betroffen und dürfte daher ein legitimes Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen.
2.1.
Betreffend die allgemeine Beurteilung der Glaubwürdigkeit von F._____ – der Bruder des Beschuldigten – und G._____ – ein Kollege des Beschuldigten – ist festzuhalten, dass diese als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StPO von der Polizei einvernommen wurden, wobei sie nicht unter der strengen Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB standen und somit keiner strafrechtlichen Sanktionierung im Falle einer falschen Aussage unterliegen (act. 6/4 sowie act. 6/6). F._____ wurde anschliessend von der Staatsanwaltschaft als Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB einvernommen (act. 6/14). Aufgrund seiner Verwandtschaft zum Beschuldigten standen ihm jedoch jeweils ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht zu.
2.2.
Hinsichtlich F._____ und G._____ ist im Besonderen ihre persönliche Beziehung zum Beschuldigten zu beachten, welche grundsätzlich dazu führen könnte, dass sie geneigt wären, sich eher positiv über den Beschuldigten zu äussern. Es kann indes vorweggenommen werden, dass die vorliegend relevanten Aussagen von F._____ und von G._____ keine Hinweise auf eine tatsächliche Einschränkung ihrer Glaubwürdigkeit ergeben.
F.
Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten
1.
Eine strafrechtliche Verurteilung einer Person setzt neben deren Täterschaft, der objektiven und subjektiven Tatbestandsmässigkeit und der Rechtswidrigkeit der Tat voraus, dass die Person schuldhaft gehandelt hat. Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus, das heisst die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen, und gemäss ebendieser Einsicht in das Unrecht zu handeln (BGer 7B_734/2023 vom 15. Januar 2025, E. 4.3.1; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023, E. 1.4.1 [nicht publiziert in BGE 150 IV 1]; je m.w.H.). Ist die Person schuldunfähig, kann ihr kein Schuldvorwurf gemacht werden und folglich kann kein Schuldspruch und keine Bestrafung erfolgen (Art. 19 Abs. 1 StGB). Davon kann lediglich dann abgewichen werden, wenn ein Fall einer actio libera in causa gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB oder der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 StGB vorliegt.
2.
Zustand des Beschuldigten im Tatzeitraum
2.1.
Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten des Beschuldigten von Dr. med. H._____ war die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt wahrscheinlich erhalten. Seine Aussagen und Fragen kurz nach der Tat ("Bin ichs gsi?", "Scheiss Droge, ich nimm kei Droge meh" etc.), seine vier Versuche, die Polizei anzurufen sowie auch die Tatsache, dass er nicht flüchtete, sondern zum Tatort zurückkehrte, werden als Hinweise auf einen reflektierenden Ich-Rest gewertet, der verstand, etwas Unrechtes getan zu haben (act. 18/27 S. 104, 114).
2.2.
Betreffend die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten führt Dr. med. H._____ in ihrem Gutachten aus, dass diese aufgrund des gravierenden Ausprägungsgrades des psychotischen Rauschzustandes als aufgehoben eingeschätzt werde. Die Mischintoxikation aus LSD und THC habe zu so ausgeprägten Bewusstseinsveränderungen, Verzerrungen des Raum- und Zeiterlebens, intensiven Wahrnehmungsveränderungen, Halluzinationen verschiedener Sinne sowie ausgeprägten und rasch wechselnden Änderungen der Affektivität und der Denkabläufe geführt, dass es dem Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen sei, seinen aufsteigenden aggressiven Handlungsimpulsen regulierende Strategien entgegenzusetzen (act. 18/27 S. 104, 115).
2.3.
Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung ist folglich im Tatzeitpunkt beim Beschuldigten von vollständiger Schuldunfähigkeit auszugehen.
G.
Vorsätzliche actio libera in causa
1.
Gemäss der Hauptanklage der Staatsanwaltschaft hat sich der Beschuldigte in einen psychotischen Rauschzustand versetzt, im Bewusstsein, dass er in diesem Zustand gegenüber anderen Personen gewalttätig werden kann, wobei er die Begehung der von ihm verübten Tat mit lebensgefährlichen, bleibenden oder gar tödlichen Folgen zumindest in Kauf nahm (act. 58 S. 3). Mithin geht die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Hauptanklage von einer eventualvorsätzlichen actio libera in causa aus, weshalb diese zuerst zu prüfen ist.
2.
Hat der Täter im Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit eine vorsätzliche Straftat begangen, so wird er ohne Rücksicht darauf wie ein voll Schuldfähiger bestraft, wenn die Voraussetzungen der (eventual-)vorsätzlichen actio libera in causa gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB vorliegen (sog. Durchbrechung des Schuldprinzips). Diese erfordert einen "Dreifachvorsatz". Erstens hat der Täter seine Schuldfähigkeit direkt vorsätzlich oder eventualvorsätzlich auszuschliessen. Dabei hat der Täter – zweitens – den Vorsatz, in diesem Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit eine strafbare Tat zu verüben bzw. er nimmt die Verübung der Straftat zumindest eventualvorsätzlich in Kauf. Drittens hat er den gefassten Vorsatz durchzuhalten und die Tat anschliessend vorsätzlich zu begehen oder zumindest zu versuchen (BSK StGB-BOMMER, Art. 19 N 99 m.w.H.). Voraussetzung für die Bejahung einer actio libera in causa ist dabei stets, dass der Täter im Zeitpunkt der vollen Schuldfähigkeit den späteren Geschehensablauf zumindest in den wesentlichen Zügen voraussehen konnte, da er sonst nicht die Pflicht haben konnte, sich darauf einzustellen (BGE 120 IV 169 E. 2.c).
3.
Vorsatz 1: Vorsätzlicher Ausschluss der Schuldfähigkeit
3.1.
Bei der freiwilligen Einnahme von Rauschmitteln ist dieses erste Vorsatzerfordernis der actio libera in causa in der Regel unproblematisch, da der Konsument grundsätzlich um die entsprechenden Einschränkungen der eigenen Zurechnungsfähigkeit durch den Drogenkonsum weiss. Dies wäre jedoch möglicherweise dann nicht der Fall, wenn der Täter unverschuldet in einen Rauschzustand geraten ist, etwa weil er die Wirkung des eingenommenen Mittels auf seine Schuldfähigkeit nicht kannte (MAURER, Straftaten im Rausch, S. 61; BSK StGB-BOMMER, Art. 19 N 97).
3.2.
Sowohl der Beschuldigte als auch dessen amtlicher Verteidiger bringen vor, der Beschuldigte habe am 8. März 2024 nicht beabsichtigt gehabt, einen ganzen LSD-Trip zu konsumieren. Er habe sich nicht in einen umfassenden Rauschzustand mitsamt Wahrnehmungsverzerrungen versetzen wollen. Vielmehr habe er lediglich eine Microdosing-Portion des flüssigen LSD einnehmen wollen, um sich ein gutes Gefühl zu geben (act. 41 Rz. 9, 28; act. 68 Rz. 21, Prot. S. 29 ff.). Der Verkäufer des flüssigen LSD habe ihm mitgeteilt, dass ein Tropfen der Droge einem ganzen Trip entsprechen würde. Daher habe er den Deckel des Fläschchens flüssigen LSD, an dem eingetrocknete Rückstände vorhanden waren, in einen Mixbecher getan, diesen mit Wasser gefüllt und sodann geschüttelt. Anschliessend habe er den Deckel rausgenommen, gesehen, dass die Rückstände am Deckel verschwunden waren, und sich aus dem Mixbecher ein Glas eingeschenkt, das er getrunken habe. Er sei davon ausgegangen, dass er auf diese Weise weniger des flüssigen LSD konsumieren würde, als wenn er einen Tropfen davon eingenommen hätte (act. 4/4 F/A 4; act. 4/5 F/A 19; Prot. S. 30 f.). Dies habe so für ihn Sinn ergeben, wobei er sich nicht zu 100 % sicher gewesen sei, dass es stimmte (Prot.

S. 37). Es sei ihm erst nachträglich bewusst geworden, dass er schlicht keine Ahnung gehabt habe, welche Dosis er tatsächlich eingenommen habe (Prot. S. 29). Er habe sodann im Gefängnis im Gespräch mit anderen Personen gemerkt, dass sich in diesen Rückständen am Deckel durch die Kristallisation der Flüssigkeit theoretisch mehrere Tropfen befinden können (Prot. S. 36). Dass der Beschuldigte im Anschluss an den LSD-Konsum mit seinem Hund die Wohnung verlassen hat, um einen Spaziergang im Wald zu machen, deutet der amtliche Verteidiger als ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte von einer schwachen Wirkung des konsumierten LSD ausgegangen und erst nachträglich eines Besseren belehrt worden sei (act. 41 Rz. 11; act. 68 Rz. 21).

3.3.
Gemäss den Aussagen des Beschuldigten konsumierte er am 8. März 2024 zum ersten Mal flüssiges LSD. Zuvor habe er ausschliesslich Erfahrungen mit LSD in der Form von Filzen gehabt. Insgesamt habe er sicherlich schon 30 oder mehr Trips mit LSD erlebt (act. 4/4 F/A 4, 10 f.; Prot. S. 33). Betreffend den Unterschied zwischen einem Filz und flüssigem LSD erklärte der Beschuldigte, dass flüssiges LSD reiner sei (act. 4/4 F/A 20; Prot. S. 34). Der Beschuldigte führte weiter aus, das flüssige LSD von einer ihm unbekannten Person im Ausgang gekauft zu haben. Er habe den Verkäufer nicht danach gefragt, inwiefern ein Trip mit dem flüssigen LSD mit einem Filz vergleichbar sei. Der Verkäufer habe ihm lediglich gesagt, dass ein Tropfen davon, einem Trip entsprechen würde (act. 4/4 F/A 17 ff.; Prot. S. 34 f.). Dem Beschuldigten sei jedoch auch bewusst, dass die Dosierung je nach Person individuell sei (Prot. S. 47).
3.4.
Der Beschuldigte konsumierte am 8. März 2024 somit eine neue Form von LSD, ohne sich im Vorfeld genauer beim Verkäufer oder anderweitig – wie beispielsweise in seinem drogenerfahrenen Umfeld – über die Wirkung und die Einnahme des flüssigen und angeblich reineren LSD zu informieren. Er verfügte lediglich über die Angabe des ihm unbekannten Verkäufers, dass ein Tropfen einem ganzen Trip entsprechen würde. Der Beschuldigte wusste nicht zu 100 %, ob er mit seinem Vorgehen tatsächlich eine Microdosing-Portion des flüssigen LSD zu sich nimmt. Es war ihm vielmehr unbekannt, welche Dosis er zu sich genommen hat, da er weder die konkrete Dosierung des flüssigen LSD kannte, noch sich sicher war hinsichtlich seines Konsumvorgehens. Dies ist zudem insbesondere vor dem Hintergrund der langjährigen Drogenhistorie und -erfahrung des Beschuldigten zu würdigen. Der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Konsum des flüssigen LSD mit seinem Hund im Wald spazieren gegangen ist, vermag diesbezüglich nichts anderes zu belegen. Aufgrund dessen musste es der Beschuldigte zumindest für möglich gehalten haben, dass er sich durch den Konsum einer unbekannten Dosis des flüssigen LSD in einen Rauschzustand versetzt, der mit dem Ausschluss der Schuldfähigkeit einhergeht (sog. Wissensseite des Eventualvorsatzes). Indem der Beschuldigte irgendeine Dosis des flüssigen LSD zu sich genommen hat und ihm nicht abschliessend klar war, wie stark diese sein wird, kann offensichtlich nicht von Microdosing gesprochen werden bzw. ist als Schutzbehauptung zu werten. Hätte der Beschuldigte eine Microdosis einnehmen wollen, hätte er sich informieren müssen, wie er einen Zwanzigstel oder Zehntel der Dosis dosieren könnte. Der Beschuldigte ist somit nicht unverschuldet in den Rauschzustand geraten. Aufgrund seines Nichtwissens betreffend die Dosierung des flüssigen LSD, der nicht vorderhand eingeholten Informationen diesbezüglich und seines dessen ungeachteten Vorgehens musste der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen haben, dass er sich in einen Rauschzustand versetzt, als dessen Folge seine Schuldfähigkeit ausgeschlossen wird (sog. Willensseite des Eventualvorsatzes).
3.5.
Der Beschuldigte hat sich somit eventualvorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt und somit seine Schuldunfähigkeit herbeigeführt.
4.
Vorsatz 2: Vorsatz zur späteren Tat
4.1.
Weiter setzt die vorsätzliche actio libera in causa einen inneren Zusammenhang zwischen dem Zustand der Schuldunfähigkeit und der späteren Tat voraus. Dieser besteht im Vorsatz zur späteren Tat. Das heisst, der Täter muss zu Beginn der schuldhaften Herbeiführung des Rauschzustands die spätere Tatbegehung mindestens für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen haben (BSK StGB-BOMMER, Art. 19 N 98). Für die Haftung unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa genügt es jedoch nicht, wenn für den Täter nur die Möglichkeit irgendeines nicht näher konkretisierten Deliktes vorauszusehen war. Vielmehr ist erfordert, dass der Täter im Zeitpunkt der vollen Schuldfähigkeit voraussehen konnte, er werde ein bestimmtes Delikt begehen, wobei er den späteren Geschehensablauf jedoch nicht in all seinen Einzelheiten voraussehen muss. Die Tat muss für ihn jedoch in ihren wesentlichen Zügen vorhersehbar sein, da er sonst nicht die Pflicht haben kann, sich darauf einzustellen (BGE 120 IV 169 E. 2c; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, § 11 N 34). Es müssen somit konkrete Anhaltspunkte für die Begehung eines bestimmten Delikts bestanden haben, wobei insbesondere die Art der Tat bestimmbar sein muss. Es muss eine grobe Vorstellung von dem ihm als möglich erscheinenden, zum Taterfolg führenden Geschehensablauf vorhanden sein (OGer ZH, SB170449-O, vom 27. November 2019, E. 4.3.1).
4.2.
Der amtliche Verteidiger stellt die Qualifikation des Geschehens als vorsätzliche actio libera in causa in Abrede (act. 41 Rz. 16; act. 68 Rz. 7 ff.). Der Geschehensablauf sei für den Beschuldigten im Zeitpunkt des Konsums in keiner Art und Weise vorhersehbar gewesen. Vielmehr habe er sich, nachdem er von der deutlich stärker als erwarteten Wirkung des LSD überrascht worden sei, isolieren wollen, habe einen Freund um Hilfe gebeten und die Sanität informieren wollen. Der Geschehensablauf im Tatzeitraum sei derart verschachtelt und enthalte auch klare Fehleinschätzungen und -entscheidungen der um Hilfe gebetenen Freunde, was zudem darlege, dass dieser für den Beschuldigten im Zeitpunkt der Einnahme schlicht nicht vorauszusehen gewesen sei. Zudem sei der Beschuldigte im Nachgang, als er von der Tat erfahren habe, sichtlich geschockt gewesen, was als weiteres Indiz für die fehlende Vorhersehbarkeit gewertet werden kann. Auch könne der Vorfall vom Juli 2020 im Strandbad I._____ nicht für die Vorhersehbarkeit eines neuen Delikts herangezogen werden, da es im Strandbad zu gar keinem Delikt gekommen sei. Der Vorfall im August 2019 könne darüber hinaus – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift – ebenfalls nicht für die Vorhersehbarkeit eines neuen Delikts herangezogen werden, da sich die Konsumereignisse nicht vergleichen liessen und sich die Fallumstände auch deutlich unterscheiden würden (act. 41 Rz. 29 ff.; act. 68 Rz. 8, 17 ff.).
4.3.
Die Staatsanwaltschaft stützt sich betreffend die Frage der Voraussehbarkeit der späteren Tat auf zwei frühere Vorfälle des Beschuldigten, bei welchen er sich infolge von LSD-Konsum in einem psychotischen Rauschzustand befunden hat (act. 58 S. 3).
4.3.1.
Beim ersten Vorfall vom 24. August 2019 war der Beschuldigte in J._____ infolge eines LSD-Konsums nackt und im Drogenrausch durch den Wald gerannt und griff zwei uniformierte Funktionäre der Kantonspolizei Zürich an, indem er zuerst versuchte, sie mit Faustschlägen zu attackieren, wobei sie diesen noch ausweichen konnten. Danach schlug er jedoch der ersten Polizistin mit der flachen Hand ins Gesicht und führte mehrere Faustschläge gegen die Brust des zweiten Polizisten aus. Nachdem er von der Polizei überwältigt worden war, wehrte er sich am Boden dermassen, indem er zu treten und schlagen versuchte, dass zufällig anwesende Passanten für das Festhalten und Arretieren des Beschuldigten benötigt wurden (Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland, …, act. 10 S. 3 f.).
4.3.2.
Der Beschuldigte erklärte im Rahmen seiner Hafteinvernahme im vorliegenden Verfahren, dass der LSD-Konsum bei dem Vorfall im August 2019 "bös in die Hose gegangen sei". Er sei dabei laut schreiend im Wald herumgerannt, auf Polizisten losgegangen, seine Kollegen hätten ihn nicht mehr kontrollieren können und er habe jemanden geschlagen (act. 4/1 F/A 27 ff., 42). Die Ursache dafür sei gewesen, dass sein Ego gedacht habe, wenn er sonst immer einen Filz konsumieren würde, dann gingen auch zwei (act. 4/4 F/A 12). Er könne sich auch nicht mehr genau erinnern, was passiert sei. Anschliessend habe er sich gedacht, er werde künftig nichts mehr zu befürchten haben, wenn er seine normale Dosis von einem Filz nicht mehr überschreite (Prot. S. 28, 36).
4.3.3.
Am 9. Juli 2020 kam es zum zweiten Vorfall, bei welchem er lediglich einen Filz LSD konsumiert habe und mit seinem Vater im Wald gewesen sei. Da sein Vater Schmerzen gehabt habe, seien sie zu ihm nach Hause gegangen. Dort angekommen, habe der Vater begonnen Crack zu konsumieren. Der Beschuldigte sei davon schockiert gewesen, habe die Wohnung verlassen und unter dem Einfluss des LSD Leute angesprochen. Er sei anschliessend illegal in das Seebad in I._____ eingedrungen und habe dort wahllos und mit nassen Kleidern Personen angesprochen und nach dem Ausgang gefragt, wobei sie ihn nicht verstanden hätten. Der Bademeister habe ihn zum Ausgang geführt, wo die Polizei auf ihn gewartet habe, die ihn sodann in eine Ausnüchterungszelle gebracht habe (act. 4/1 F/A 28; act. 4/4 F/A 12; Prot. S. 40 f.; vgl. auch act. 6/18 F/A 10). Der Beschuldigte erklärte, an diesem Tag einen "Bad Trip" gehabt zu haben, und beschrieb auch diesen Vorfall als "bös in die Hose gegangen" (act. 4/1 F/A 27; act. 4/4 F/A 12).
4.4.
Gemäss den Aussagen des Beschuldigten sei der LSD-Trip im vorliegenden Fall sehr stark bzw. auch stärker gewesen als beim Vorfall im August 2019, bei welchem er die Polizisten angegriffen habe. Er habe aber bereits bei seiner Verhaftung damals richtig getobt und geschrien und sei nicht mehr ansprechbar gewesen (act. 4/4 F/A 60). Seine Vermutung sei es, dass er sowohl am 24. August 2019 als auch am 8. März 2024 überdosiert habe (act. 4/4 F/A 16). Die genaue Dosis, die er am 8. März 2024 eingenommen habe, kenne er jedoch nicht (act. 4/4 F/A 59). Nach dem Vorfall im Jahr 2019 habe er länger nicht mehr konsumiert und als er es ein paar Jahre später wieder probiert habe, sei er erneut in ein Delirium geraten (act. 4/1 F/A 27). Anlässlich der Hafteinvernahme erklärte der Beschuldigte zunächst, dass er seit diesen beiden Vorfällen in den Jahren 2019 und 2020 kein LSD mehr konsumiert habe (act. 4/1 F/A 9, 27). Im Rahmen späterer Befragungen korrigierte der Beschuldigte sich dahingehend, dass er seit diesen Vorfällen sehr wohl weiterhin LSD konsumiert, sich dabei aber jeweils an das Maximum von einem Filz gehalten habe (act. 4/4 F/A 9 f.; Prot. S. 36). Er habe sicherlich schon ungefähr 30 Trips mit Filz gehabt, die gut verlaufen seien (act. 4/4 F/A 10). Dabei habe er jeweils einen Viertel des Filzes abgetrennt und eingenommen, wodurch er es etwas habe regulieren können. Er probiere immer zuerst, bevor er den ganzen Filz einnehme, und er wisse auch, dass wenn er bei der gleichen Person kaufe, das LSD jeweils gleich dosiert sei (act. 4/4 F/A 12). Flüssiges LSD habe er zuvor noch nie gekauft, vielmehr sei es für ihn die erste Chance gewesen, dieses zu kaufen (act. 4/4 F/A 17; Prot. S. 33 f.). Den Verkäufer habe er zufällig im Ausgang getroffen. Er habe zuvor noch nie von ihm gekauft, kenne auch niemand, der schon von diesem Verkäufer gekauft habe, und es sei auch nicht der gleiche Verkäufer gewesen, von dem er jeweils die Filze gekauft habe (act. 4/4 F/A 17 ff.; Prot. S. 34). Ein Filz LSD koste zwischen CHF 20.– bis CHF 30.–, wobei das Fläschchen flüssiges LSD CHF 100.– gekostet habe (Prot. S. 34). Weiter erklärte der Beschuldigte, dass er nach dem Konsum des flüssigen LSD seine Kollegen angerufen habe, als er die Wirkung gespürt habe, da diese von seinen vergangenen Problemen mit LSD wissen würden (act. 4/1 F/A 11, 47). Er habe in dieser Situation jemanden bei sich haben müssen (act. 4/1 F/A 66).
4.5.1.
Der Bruder des Beschuldigten, F._____, erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2024 schriftlich, der Beschuldigte habe ihm wenig über den Vorfall in J._____ im August 2019 erzählt. Er wisse vom Beschuldigten jedoch, dass dieser mit einem Kollegen LSD genommen habe und ein Kollege als nüchterne Aufsichtsperson dabei gewesen sei. Der Beschuldigte habe während des Trips eigentlich nicht nach draussen gehen wollen, da er ein sehr mulmiges Gefühl gehabt und die Aussenwelt negativ und dunkel auf ihn gewirkt habe. Als sie dann dennoch nach draussen gegangen seien, sei beim Beschuldigten alles negativ und dunkel geworden. Das sei eine Psychose bzw. ein Bad Trip gewesen. Der Beschuldigte habe ihm auch erzählt, dass er Todesangst gehabt habe und nicht mehr rational habe denken und handeln können (act. 6/4 F/A 5 so- wie Beilage S. 4). Anlässlich der Zeugeneinvernahme von F._____ vom 23. Juli 2024 führte dieser aus, keine Details zum Vorfall in J._____ zu kennen. Damals sei jedoch etwas Ähnliches passiert (act. 6/14 F/A 40 ff.).
4.5.2.
Der Kollege G._____ des Beschuldigten führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. März 2024 aus, der Beschuldigte habe 2019 bereits schon einmal einen Ausraster wegen Drogen gehabt. Der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass er damals Dämonen gesehen habe und dass dieser Trip einen grossen Einfluss auf seine Persönlichkeit gehabt habe. Der Beschuldigte habe sich Gedanken über den Trip gemacht, er habe davon gelernt und diesen verstanden (act. 6/6 F/A 17, 65).
4.6.1.
Der Beschuldigte hatte in der Vergangenheit somit bereits zwei psychotische Rauschzustände infolge LSD-Konsums, wobei er bei einem gewalttätig und beim anderen verbal ausfällig wurde. Gemäss den erwähnten Aussagen des Beschuldigten verlor er beim Vorfall im August 2019 die Kontrolle über sich und auch beim Vorfall 2020 fand er nicht mehr alleine aus dem Seebad hinaus. Somit kam es bereits bei diesen Vorfällen zu einem Verlust der Steuerungsfähigkeit beim Beschuldigten. Beim ersten Fall führte die veränderte Menge von LSD – zwei Filze anstelle von einem – und beim zweiten Vorfall die vom Beschuldigten nicht beeinflussbaren Ereignisse nach dem Konsum – der Schock über den Crack-Konsum des Vaters – zum psychotischen Rauschzustand. Beide dieser Szenarien sind – entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers (vgl. Prot. S. 60) – von der Anklageschrift erfasst, da diese die Einnahme einer veränderten Menge von LSD lediglich insbesondere und in nicht abschliessender Weise als Ursache für den Eintritt der aggressiv-psychotischen Zustände beim Beschuldigten umschreibt (act. 58 S. 3). Der Beschuldigte wusste somit um seine bisherigen Probleme mit LSD und um die von ihm ausgehende Gewalt in diesem induzierten Zustand, weshalb er nach dem Konsum des flüssigen LSD auch nicht alleine sein wollte und seine Kollegen kontaktierte. Der Beschuldigte musste es aufgrund seiner Vorgeschichte folglich grundsätzlich für möglich halten, dass er durch den Konsum von LSD – insbesondere auch in Verbindung mit zusätzlichem Konsum von Marihuana – in einen psychotischen Rauschzustand gelangt, da ein solcher nicht nur bei einer Überdosis, sondern auch bei Einfluss äusserer, den Beschuldigten verstörender Ereignisse eintreten kann. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 9. März 2024 aussagte, er habe nach den beiden Vorfällen 2019 und 2020 kein LSD mehr konsumiert, da diese beiden Konsumversuche schlecht verlaufen seien, er mithin "Bad Trips" gehabt habe (act. 4/1 F/A 27). Diese Aussage des Beschuldigten stellte sich – wie bereits ausgeführt – anschliessend als unwahr heraus. Der Beschuldigte erklärte im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2024 vielmehr, dass er bisher nicht die Wahrheit gesagt habe, da er der Realität noch nicht ins Auge habe sehen können (act. 4/4 F/A 3; vgl. auch Prot. S. 45). Seine anfängliche Lüge, dass er aufgrund der beiden "Bad Trips" kein LSD mehr konsumiert habe, erfolgte somit zu seinem Eigenschutz, da dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass er infolge von LSD-Konsum in einen psychotischen Zustand geraten und gewalttätig werden kann. Aufgrund der Vorgeschichte des Beschuldigten mit zwei vergleichbaren Situationen und dessen grundsätzlich vorhandenen Bewusstseins betreffend seine Problematik mit LSD-"Bad Trips" ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich hielt, in einen derart gelagerten aggressiv-psychotischen Zustand zu geraten.
4.6.2.
Der Beschuldigte hat am 8. März 2024 erneut mit der Substanz LSD gespielt, obwohl er wusste, dass er bei seiner letzten Überdosis im Jahr 2019 in eine Psychose geriet und gewalttätig wurde. Er hat bei seinem ersten Versuch mit flüssigen LSD keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen und vielmehr eine zufällige Menge LSD zu sich genommen. Er verfügte weder über einen Tripkiller in Form von Benzodiazepinen, obwohl er solche gelegentlich konsumierte, noch hatte er einen Freund bzw. Tripsitter vorab informiert oder angewiesen, im Ernstfall die Ambulanz zu holen (Prot. S. 37 f.). Aus den erwähnten Umständen lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte nicht nur den Eintritt des psychotischen Rauschzustandes, sondern auch die ihm bekannten Aggressionen, die von ihm in diesem Zustand ausgehen, bei der Einnahme des LSD am 8. März 2024 in Kauf genommen hat.
4.6.3.
Beim Vorfall im Wald in J._____ im Jahr 2019 griff der Beschuldigte in seiner LSD-induzierten Psychose zwei Polizisten an und schlug diese ins Gesicht und gegen die Brust. Es ging von ihm eine derartige Kraft aus, dass es den beiden Polizisten nicht alleine gelang, ihn festzuhalten, und sie die Hilfe von Passanten benötigten. Diese Umstände entsprechen exakt dem äusseren Sachverhalt des Geschehens im vorliegenden Fall. Einzig mit dem Unterschied, dass der Beschuldigte am 8. März 2024 nicht wie im August 2019 auf Polizisten traf, sondern auf den damals zwölfjährigen Privatkläger 1 und somit eine vulnerable Person. Aufgrund dessen war es für den Beschuldigten im Zeitpunkt der Einnahme des LSD voraussehbar, dass er im Rauschzustand gegen eine zufällige – und somit allenfalls auch vulnerable – Person Gewalt ausüben und sich diese Gewalt in Schläge gegen das Gesicht und die Brust richten werde. Der Beschuldigte konnte folglich im Zeitpunkt der noch vollen Schuldfähigkeit die wesentlichen Züge seiner späteren Tat bzw. des späteren Geschehensablaufs voraussehen.
4.7.
Der Beschuldigte hat folglich vor der Einnahme des flüssigen LSD und somit zu Beginn der schuldhaften Herbeiführung des Rauschzustands seine spätere, für ihn voraussehbare Tat – das Ausüben von Gewalt gegen Kopf und Brust einer zufälligen Person – zumindest für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen. Der Beschuldigte verfügte somit über Eventualvorsatz zur späteren Tat.
5.
Vorsatz 3: Vorsätzliche Ausführung der Tat
5.1.
Gemäss den Videoaufzeichnungen am Tatort ist ersichtlich, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit beiden Händen am Kragen bzw. am Hals packte und sodann dessen Kopf vier Mal mit Schwung gegen die Holzabdeckung eines Palettenrahmens schlug (act. 3/6). Angesichts dieser Tathandlung ist vorliegend klar nicht von einem Fahrlässigkeitsdelikt auszugehen. Vielmehr handelte der Beschuldigte auch hier vorsätzlich.
5.2.
Der Beschuldigte hat somit im schuldunfähigen Zustand vorsätzlich gehandelt und die Tat entsprechend ausgeführt.

H. Sachverhaltserstellung
Im Ergebnis ist der innere Sachverhalt gemäss der Hauptanklage der Staatsanwaltschaft als erstellt zu erachten, wonach der Beschuldigte im Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit eine vorsätzliche Tat begangen hat, deren Begehung er vor Eintritt der Schuldunfähigkeit für möglich hielt, in Kauf nahm und für ihn vorhersehbar war. Es liegt mithin eine vorsätzliche actio libera in causa vor. Die weitere Prüfung der Eventual- und der Subeventualanklage entfällt.

IV.
Rechtliche Würdigung
1.
Die Staatsanwaltschaft würdigt das erstellte Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2.
Die amtliche Verteidigung brachte vor, dass die vom Beschuldigten verübte Tat gewiss eine schwere Körperverletzung darstelle, jedoch könne kein über das Vorliegen eines Verletzungsvorsatzes – welcher anzuerkennen sei – hinausgehender Tötungsvorsatz im Tatzeitpunkt belegt oder bewiesen werden (act. 41 Rz. 16; act. 68 Rz. 14). Die Qualifikation der Tat als versuchte vorsätzliche Tötung sowie der dafür erforderliche Eventualvorsatz stellt der amtliche Verteidiger klar in Abrede und weist in diesem Rahmen auch darauf hin, dass sich der Privatkläger 1 gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 6. März 2025 zu keinem Zeitpunkt in einem lebensgefährdenden Zustand befunden habe (act. 41 Rz. 16).
A.
Tatbestand und Versuch
1.
Der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist nicht erfüllt, weil der Taterfolg – der Tod des Privatklägers 1 – nicht eingetreten ist. Da der Versuch der vorsätzlichen Tötung strafbar ist (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), ist folglich zu prüfen, ob eine versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.
2.1.
Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt (unvollendeter Versuch) oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (vollendeter Versuch). Für die Versuchsstrafbarkeit ist mithin erforderlich, dass der Täter einen auf die Begehung des Delikts gerichteten Entschluss gefasst hat respektive sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Nach der Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (sog. Schwellentheorie; statt vieler BGE 131 IV 100 E. 7.2.1).
2.2.
Ein Tatentschluss ist gegeben, wenn der subjektive Tatbestand des jeweiligen Delikts vollständig erfüllt ist. Bei der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist somit erforderlich, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz liegt vor, wenn der Täter hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale wissentlich und willentlich handelt bzw. zumindest die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der äusserlich feststellbaren Umstände entscheiden (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 m.w.H.). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Der Eventualvorsatz in Bezug auf die Tötung eines Menschen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Taterfolgs somit zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abgängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_33/2012 vom 15. Februar 2013, E. 3.5). Die rechtliche Qualifikation von Schlägen gegen den Kopf hängt jedoch von den konkreten Tatumständen ab, wobei dabei insbesondere die Heftigkeit der Schläge und die Verfassung des Opfers massgeblich sind (BGer 6B_999/2023 vom 9. September 2024, E. 1.3.5.). Folglich bejahte die Rechtsprechung den Tötungsvorsatz bei zwei wuchtigen Fusstritten gegen den Kopf bei einer wehrlos am Boden liegenden Person (BGer 6S.324/2006 vom 6. November 2006, E. 8.4.2.). Der Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr ist bei einem Versuch hingegen nicht vorausgesetzt (BGer 6B_536/2021 vom 2. November 2022, E. 2.5; 6B_73/2015 vom 25. November 2015, E. 1.3.3; je mit weiteren Hinweisen).
3.1.
Vorliegend packte der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit beiden Händen am Kragen bzw. am Hals und schlug sodann dessen Kopf vier Mal mit Schwung gegen die Holzabdeckung eines Palettenrahmens. Der Privatkläger 1 erlitt dadurch ein schweres Schädelhirntrauma, mehrere Frakturen am Kopf – unter anderem mehrere Schädelbrüche – und diverse innere Blutungen. Zudem führte diese stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf zu fortbestehend mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen und einer Belastbarkeitsminderung. Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 6. März 2025 ist dies zwar als lebensbedrohlicher Vorgang zu werten, jedoch habe sich der Privatkläger 1 konkret zu keinem Zeitpunkt in einem lebensgefährdenden Zustand befunden (act. 9/4 S. 9 f.). Durch das viermalige Schlagen des Kopfes des damals zwölfjährigen – und somit gegenüber dem Beschuldigten wehrlosen – Privatklägers 1 setzte der Beschuldigte diesen einem hohen Risiko des Todes aus, wobei er dieses Risiko nicht kalkulieren konnte. Entsprechendes zeigt auch die Videoaufzeichnung der Tat, wonach der Privatkläger 1 nach den Schlägen regungslos und nicht mehr ansprechbar am Boden liegen bleibt (act. 3/6). Aufgrund dieser äusserlich feststellbaren Umstände, erschien der Eintritt des Todes des Privatklägers 1 als so wahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Tatbestandsverwirklichung für möglich halten musste (vgl. BGer 6S.324/2006 vom 6. November 2006, E. 8.4.2.). Der Beschuldigte handelte dennoch, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nahm bzw. sich damit abgefunden hatte. Dass der Privatkläger 1 sich dabei nie in Lebensgefahr befand, vermag – entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers – diesbezüglich nichts zu ändern.
3.2.
Der Beschuldigte handelte folglich zumindest mit Eventualvorsatz in Bezug auf die Tötung des Privatklägers 1.
3.3.
Für die Versuchsstrafbarkeit ist sodann erforderlich, dass mit der Ausführung des Delikts begonnen wurde. Der Beschuldigte hat den Kopf des Privatklägers 1 mehrfach mit Schwung gegen eine Holzabdeckung geschlagen, wonach dieser regungslos am Boden liegen blieb. Der Beschuldigte hat folglich alles dafür getan, dass der Taterfolg – der Tod des Privatklägers 1 – eintritt. Dass es nicht dazukam, ist dem reinen Zufall geschuldet. Der Beschuldigte hat klarerweise die Grenze zum Versuchsstadium überschritten und den entscheidenden Schritt zum möglichen Todeseintritt vollzogen.

B. Fazit
Im Ergebnis ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 19 Abs. 4 StGB der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

A. Strafrahmen

1.
Der ordentliche Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung beträgt fünf bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 111 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen ist das Gericht nicht mehr an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, während es allerdings an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist (Art. 48a Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Strafmilderungsgründe sind zugleich immer auch Strafminderungsgründe, die der Richter von Amtes wegen mindestens strafmindernd berücksichtigen muss (BGE 116 IV 300 E. 2a; BGE 116 IV 11 E. 2e).
2.
Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Versuch stellt einen fakultativen Strafmilderungsgrund dar. Methodisch ist in einem ersten Schritt die Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung des vollendeten Versuchs zu reduzieren (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1).

B. Strafzumessungsregeln

1.
Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
2.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB).

C. Konkrete Strafzumessung

1.
Tatkomponenten
1.1.
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – ein ausgewachsener Mann – dem Privatkläger 1 – ein zwölfjähriger Junge – körperlich massiv überlegen war. Zudem wies der Beschuldigte infolge der Mischintoxikation ein enthemmtes, besonders aggressives Verhalten auf, wodurch die Intensität der Tat erheblich gesteigert und für ihn nicht mehr regulierbar war. Der Beschuldigte schlug den Kopf des Privatklägers 1 innert Sekunden viermal mit erheblicher Wucht gegen eine Holzabdeckung, womit eine massive Gewalteinwirkung vorlag. Die Tathandlung erfolgte für den Privatkläger 1 völlig unerwartet und war für diesen in keiner Weise vorhersehbar, sodass er keinerlei Möglichkeiten zur Abwehr oder zur Flucht hatte. Zwar bestand aus medizinischer Sicht keine unmittelbare Lebensgefährdung für den Privatkläger 1, jedoch sind die erlittenen körperlichen Schädigungen als sehr schwer zu qualifizieren. Die Tathandlung war ihrer Art nach grundsätzlich geeignet, eine Lebensgefahr zu begründen. Der Privatkläger 1 war während rund dreieinhalb Monaten hospitalisiert (act. 7/3 sowie act. 7/6), leidet fortbestehend unter mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen und weist eine anhaltende Belastbarkeitsminderung auf (act. 7/14). Im Bereich sämtlicher denkbarer Tötungsdelikte ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen, womit es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe für ein vollendetes Delikt auf 10 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
1.2.
Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat. Es handelte sich somit nicht um eine geplante Tat, sondern sie wurde anlässlich einer rein zufälligen Opferbegegnung begangen. Die Tathandlung erfolgte jedoch aus heiterem Himmel und richtete sich gegen den dem Beschuldigten physisch massiv unterlegenen Privatkläger 1, weshalb sie entsprechend als besonders perfide und niederträchtig zu erachten ist. Insgesamt rechtfertigt sich eine Relativierung der objektiven Tatschwere und damit eine Reduktion der gebildeten Einsatzstrafe von 10 Jahren um 1 Jahr. Es resultiert für das vollendete Delikt nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe.
1.3.1.
Vorliegend ist der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten. Der vollendete Versuch lässt das Verschulden unberührt, hat sich aber zugunsten des Beschuldigten auszuwirken. Beim vollendeten Versuch hängt die Reduktion der Einsatzstrafe unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48a N 24; BGE 121 IV 49 E. 1.b). Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion, und wenn das Ausbleiben des Erfolgs nur besonderen Umständen oder gar dem Glück zuzuschreiben ist, rechtfertigt sich in der Regel keine wesentliche Herabsetzung der Strafe (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 301).
1.3.2.
Der Beschuldigte setzte durch seine Tathandlung grundsätzlich alle für die Vollendung der Tat erforderlichen Umstände. Der Privatkläger 1 konnte sich aufgrund seiner altersbedingten körperlichen Unterlegenheit weder gegen den Beschuldigten wehren noch konnte er aufgrund der Plötzlichkeit der Tat die Flucht ergreifen. Das Handeln des Beschuldigten war aufgrund von dessen Mischintoxikation unkontrolliert, weshalb es ohne Weiteres zu noch schwereren Verletzungen hätte kommen können. Das Ausbleiben des Taterfolgs, mithin des Todes des Privatklägers 1, erscheint somit ausschliesslich von äusseren Umständen sowie dem Zufall abhängig. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin hält fest, dass aufgrund der ereignisbedingt erlittenen Blutungen im Schädelinneren des Privatklägers 1 jederzeit die Gefahr für Blutungen und Schwellungen des Gehirns bestanden habe, die bis zum (Hirn-)Tod hätten führen können. Darüber hinaus hätte der Privatkläger 1 ohne umgehende Behandlung durch das Einatmen von Mageninhalt oder Blut ersticken können. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht eingetreten, weshalb das genannte Gutachten festhält, dass sich der Privatkläger 1 konkret zu keinem Zeitpunkt in einem lebensgefährdenden Zustand befunden habe (act. 9/4 S. 10). In der Folge rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 9 Jahren um einen Drittel, entsprechend um 3 Jahre. Es resultiert nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten für den vollendeten Tötungsversuch eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren.
2.
Täterkomponente
2.1.
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die Aussagen des Beschuldigten im Vor- und Hauptverfahren (act. 4/1 F/A 48 ff.; act. 4/4 F/A 31 ff.; act. 4/6 F/A 51 ff.; Prot. S. 11 ff.) sowie auf die entsprechenden Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H._____ vom 10. Dezember 2024 abgestellt werden (act. 18/27 S. 35 ff.).
2.2.
Der Beschuldigte ist in K._____ geboren, in L._____ aufgewachsen und hat ebenfalls dort den Kindergarten besucht. Die 1. bis 3. Primarschule (Kleinklasse) besuchte er in M._____. Es folgte ein Umzug nach N._____ und der Beschuldigte absolvierte die weiteren Schuljahre in N._____, O._____ sowie ab der 8. Klasse im Internat P._____. Letzteres musste er wegen THC-Konsums nach einem Jahr wieder verlassen. Insgesamt war die Schulzeit des Beschuldigten geprägt von der Zuteilung in Kleinklassen, Förderunterricht (Heilpädagogik) und wiederholt auffälligem Verhalten des Beschuldigten, welches Internatsaufenthalte und Heimeinweisungen zur Folge hatte. Der Beschuldigte wuchs mit seinem jüngeren Halbbruder F._____ und seiner russischstämmigen Mutter auf. Die Eltern des Beschuldigten trennten sich infolge der Delinquenz, der wiederholten Verhaftungen und des anhaltenden Drogenkonsums des Vaters und liessen sich sodann im Jahr 2003 scheiden. Der Beschuldigte lernte seinen Vater aufgrund dessen langjähriger Haftstrafe erst im Alter von 13 Jahren kennen. Bereits in der Jugendzeit erfolgte die Errichtung einer Beistandschaft für den Beschuldigten. Nach dem Abschluss der Sekundarschule B im Q._____ wurde der Beschuldigte im Jahr 2014 in ein Berufsintegrationsprojekt aufgenommen, brach jedoch mehrere Schnupperlehren sowie Praktika in der Folge ab. Nach dem Abschluss einer Lehre im Verkauf folgten zwölf Monate Militär, eine einjährige Arbeitslosigkeit und sodann 2020/2021 der Arbeitsbeginn im R._____ [Fachhandel] in S._____ und der Wechsel in den R._____ T._____ vier Tage vor seiner Verhaftung. In diesem Rahmen begann der Beschuldigte eine interne …- ausbildung mit EFZ, welche er im Mai 2024 abgeschlossen hätte. Der Beschuldigte begann im Alter von 14 Jahren, THC zu konsumieren und kiffte ab 15-jährig regelmässig. Seit seinem Auszug bei seiner Mutter im Jahr 2021 in eine eigene 1.5- Zimmerwohnung, steigerte sich sein THC-Konsum, mithin habe er an einem freien Tag bis zu 10 Joints geraucht. Hinzu kam ab dem 18. Lebensjahr der gelegentliche Konsum von Alkohol, ab 20-/21-jährig jener von LSD, Kokain, MDMA/Amphetaminen und ab dem 24. Lebensjahr der Konsum von Benzodiazepinen (Xanax). Das Vorleben des Beschuldigten erweist sich somit zwar als deutlich belastet, jedoch nicht in einery hinreichenden Intensität, um strafmindernd gewertet zu werden.
2.3.
Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 25. November 2025 zwei Vorstrafen vom 16. Februar 2018 wegen Sachbeschädigung bzw. vom 10. Oktober 2019 wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes auf (act. 47). Es wurde jeweils eine bedingte Geldstrafe bzw. für die Übertretung eine Busse verhängt. Infolge erneuter Straffälligkeit während der ersten Probezeit wurde bei der zweiten Verurteilung die Probezeit um ein Jahr verlängert (act. 47). Die zweite Vorstrafe des Beschuldigten wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit ist vorliegend insofern als einschlägig zu erachten, als der Beschuldigte bereits damals unter LSD-Einfluss gewalttätig geworden ist. Bereits dieser Vorfall hätte dem Beschuldigten die Problematik seines Substanzenkonsums – insbesondere von LSD – vor Augen führen müssen. Auch wenn die beiden Verurteilungen bereits einige Jahre zurückliegen, so ist doch insbesondere die einschlägige Vorstrafe klar straferhöhend zu werten.
2.4.
Der Beschuldigte zeigte sich – wenn auch nicht anfänglich – geständig in Bezug auf sein Fehlverhalten und insbesondere hinsichtlich des verhaltensbegründenden Drogenkonsums (act. 4/4-6; Prot. S. 27 ff.). Das Geständnis des Beschuldigten bezog sich dabei jedoch im Wesentlichen auf die beweismässig – insbesondere aufgrund vorhandener Videoaufzeichnungen, Zeugenaussagen und forensischer Untersuchungen – bereits gesicherten äusseren Tatsachen und führte folglich zu keiner massgeblichen Verfahrensvereinfachung. Aufgrund der im Zeitpunkt des Geständnisses erdrückenden objektiven Beweislage ist das Geständnis somit lediglich untergeordnet strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte zeigte zudem im Rahmen der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung Einsicht und Reue. Er äusserte bereits seit Sommer 2024 den Wunsch nach therapeutischer Unterstützung (act. 4/4 F/A 55, act. 13/26, act. 13/39), was als Ausdruck seines Problembewusstseins hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums zu werten ist. Darüber hinaus erklärte er auch zu wissen, dass ihm betreffend seinen problematischen Umgang mit Drogen noch ein längerer Weg bevorstehe. Bereits an der Hafteinvernahme vom 9. März 2024 – am Tag nach der Tathandlung – überreichte er der Staatsanwaltschaft einen Entschuldigungsbrief zuhanden des Privatklägers 1 (act. 4/1 S. 1 sowie F/A 44 f.). Der Beschuldigte verlas auch an der Hauptverhandlung eine von ihm vorgeschriebene Rede, die sich insbesondere auch an die Privatkläger 2 und 3 – die Eltern des Privatklägers 1 – richtete und eine erkennbare Reflexion hinsichtlich seines Verhaltens zeigte (Prot. S. 27 ff.). Auf die Frage nach allfälligen Schulden erklärte der Beschuldigte, er werde infolge des vorliegenden Verfahrens aufgrund der anfallenden Gerichtskosten und des Schadenersatzes künftig Schulden haben (Prot. S. 21). Dies ist als Ausdruck eines gewissen Verantwortungsbewusstseins und einer Reflexion über die Konsequenzen seines Handelns zu werten. Insgesamt zeigte der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens somit nicht nur Einsicht, sondern auch eine hinsichtlich des von ihm beim Privatkläger 1 und dessen Familie verursachten Leids deutlich zutage tretende und als glaubhaft erscheinende Reue. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist in der Folge strafmindernd zu werten.
2.5.
Die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren im Rahmen der Täterkomponenten halten sich im Ergebnis die Waage, wodurch die Strafe unter dem Titel der Täterkomponenten weder eine Erhöhung noch eine Reduktion erfährt. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren.
D.
Fazit und Anrechnung der Haft
1.
In Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren erweist sich somit eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, weshalb der Beschuldigte mit 6 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.
2.
Der Beschuldigte befand sich seit seiner Verhaftung am 8. März 2024 bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (act. 15/1 sowie act. 15/43 f.). Die bislang erstandene Haft von 636 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
VI.
Massnahmen

A. Parteivorbringen

1.
Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Hauptanklage die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe (act. 65 S. 2).
2.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte, es sei für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen (act. 68 S. 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, gemäss Gutachten käme sowohl eine Suchttherapie im Sinne von Art. 60 StGB als auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB in Frage – die Therapiebereitschaft des Beschuldigten bestehe so oder so. Eine Therapie erscheine aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten und der diagnostischen Feststellungen der Gutachterin sodann durchaus sinnvoll. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte im September 2025 eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie habe beginnen können, sowie aus Gründen der Resozialisierung und Reintegration sei es naheliegend, eine ambulante Massnahme anzuordnen. Dies erlaube neben der Therapie eine Rückkehr in den Alltag und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit (act. 41 Rz. 36 f.; act. 68 Rz. 40 f.).
3.
Im Rahmen der Untersuchung inklusive der gutachterlichen Begutachtung so- wie anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine Bereitschaft für jegliche Therapieform, inklusive allfälliger Drogen-Urinproben. Dabei wäre er froh und dankbar, eine ambulante Therapie machen zu dürfen, um seine Arbeit und Ausbildung fortführen zu können und seine Tiere zu versorgen. Er würde zunächst zu seiner Mutter ziehen (act. 4/6 F/A 28; act. 18/27 S. 44, 77 f., 110, 117; Prot.

S. 14). Eine in diesem Rahmen allfällige Entlassung stelle er sich nicht stressiger vor als ein weiterer Verbleib im Gefängnis, da er auch dort Zugang zu Drogen haben könnte, wobei er dies jedoch nicht wolle (act. 4/6 F/A 32 ff.). Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung bekräftigte der Beschuldigte seinen Behandlungswillen erneut und erklärte, alles zu machen, was von ihm verlangt werde, um zu versichern, dass er sich künftig von Drogen abgrenzen werde (Prot. S. 19). Zurzeit habe er eine Therapiestunde pro Woche im Gefängnis, wobei dies seiner Meinung nach zu wenig sei (Prot. S. 20, 24). Er denke, auch eine stationäre Massnahme könnte für ihn sinnvoll sein, da er dann Tag für Tag an sich arbeiten und mehr Therapiestunden in Anspruch nehmen könnte (Prot. S. 25). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er die Diagnosen der Gutachterin hinsichtlich der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen und Beeinträchtigungen der sozialen Interaktion/Kommunikation anerkenne, wobei letztere auch auf seine Nervosität in den Gesprächen mit der Gutachterin zurückzuführen sein könne (Prot. S. 17 f.).

B. Massnahmenanordnung
Eine (stationäre oder ambulante) Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59–61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Es ist stets jene Massnahme anzuordnen, welche den mildesten Eingriff in die Freiheit des Betroffenen darstellt und gleichwohl dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit genügt (Art. 56 Abs. 2 StGB; Art. 36 Abs. 3 BV). Wenn ein von Suchtstoffen abhängiger Täter eine mit Strafe bedrohte und mit seinem Zustand in Zusammenhang stehende Tat verübt hat, kann das Gericht anstelle einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (BGE 134 IV 246 E. 3.2). Die Frage, ob eine stationäre oder ambulante Massnahme anzuordnen ist, beurteilt sich zunächst nach rein ärztlichen Kriterien (BGer 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 4.1, m.w.H.). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid denn auch auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGer 6B_100/2017 vom 9. März 2017, E. 5.2., m.w.H). Weitere Voraussetzungen für die Massnahmenanordnung sind die Massnahmenbedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Täters (OGer ZH, SB200401-O vom 11. Februar 2021, E. 3.6, m.w.H.).

C. Sachverständige Begutachtung

1.
Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Dezember 2024 stellte die Gutachterin Dr. med. H._____ dem Beschuldigten die kombinierte Diagnose einer Abhängigkeit von Cannabinoiden, Missbrauch multipler Substanzen (Kokain, LSD, MDMA, Benzodiazepine), akute Mischintoxikation mit Delir und Wahrnehmungsstörungen zum vorgeworfenen Deliktzeitpunkt, Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen und Beeinträchtigungen der sozialen Interaktion/Kommunikation (act. 18/27 S. 78).
2.
Hinsichtlich einer allfälligen Massnahme führte Dr. med. H._____ im Wesentlichen aus, als ursächlich für das vorgeworfene Verhalten seien der riskante Suchtmittel-Mischkonsum (THC, LSD) bzw. die THC-Abhängigkeit und der sich daraus ergebende psychotische Rauschverlauf zu sehen. Die Suchtmittelproblematik sei als schwerwiegende Störung einzuordnen, wobei dem Suchtmittelkonsum die Problematik der Interaktions- und Kommunikationsbeeinträchtigung zugrunde liege. Bezüglich der Suchtmittelproblematik seien dabei allgemeine und reale Therapiemöglichkeiten gegeben; es handle sich bei Suchterkrankungen um gut behandelbare Störungen, für die etablierte und evaluierte Therapiekonzepte vorliegen. Der Beschuldigte sei sich der Problematik bewusst und habe seine Therapiebereitschaft signalisiert. Auch das basale Verständnis, dass er Suchtmittel konsumiere, um Kontakte zu initiieren und aufrechtzuerhalten, sei bei ihm vorhanden. Nicht bewusst sei ihm, dass diese Problematik vermutlich in einem grösseren Rahmen stehe (act. 18/27 S. 109 f., 116 f.). Bezüglich des sozialen Empfangsraums sei die familiäre Anbindung an Mutter und Bruder relevant, der Kontakt zum abhängigkeitskranken Vater mit deliktischer Vorgeschichte sei kritisch zu sehen. Aktuell sei beim Beschuldigten von fehlenden prosozialen Sozialkontakten, fehlendem Wohnraum, gekündigter Arbeitsstelle und fehlender finanzieller Absicherung auszugehen. Eine partnerschaftliche Beziehung fehle. Jedoch sei sein psychosoziales Funktionsniveau vor der Verhaftung als günstig einzuschätzen: Der Beschuldigte war seit ca. drei Jahren selbstständig in einer Mietwohnung wohnhaft, kümmerte sich um seine Eigenversorgung und um die Versorgung seiner Haustiere, pflegte wenige Kontakte und ging einer geregelten Arbeit nach mit durchaus realistischen Zukunftsplänen aufgrund der …-ausbildung. Im geschlossenen Haftrahmen sei er vom weiteren Suchtmittelkontakt distanziert gewesen. Ob diese Haltung bei höheren Freiheitsgraden aufrechterhalten werde, sei abzuwarten (act. 18/27 S. 76 f.).
3.1.
Die Gutachterin empfiehlt eine Suchtbehandlung, welche die individuellen Eigenheiten des Beschuldigten adäquat in die Behandlung miteinbezieht. Inhaltlich betrachtet wäre eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB eine geeignete Behandlungsform, da sowohl die zugrundeliegenden Persönlichkeitsmerkmale als auch die Suchtproblematik gleichermassen adressiert werden könnten und die Behandlung zunächst in einem geschlossenen Setting aufgenommen werden könnte. Von einer entsprechenden Massnahmenempfehlung müsse indes Abstand genommen werden, da es an der Voraussetzung einer schweren psychischen Störung fehle und weil das Anlassdelikt nicht kausal mit den auffälligen Persönlichkeitsmerkmalen in Verbindung zu setzen sei, sondern mit dem psychotischen Rauschverlauf (act. 18/27 S. 111 f., 116 f.).
3.2.
Für eine stationäre Suchtmassnahme im Sinne von Art. 60 StGB spreche, dass die beim Beschuldigten vorliegenden Themenbereiche adäquat adressiert werden könnten. Da infolge der bereits längerdauernden Inhaftierung des Beschuldigten keine Entzugssymptomatik mehr zu erwarten sei, wäre die Zeit vom zu Beginn einer solchen Massnahme noch gesicherten Setting in das offene Setting dabei wahrscheinlich relativ kurz. Gegen eine solche Massnahme spreche, dass in diesem Rahmen üblicherweise Patienten mit schweren Alkohol-, Heroin- oder Kokain-Abhängigkeiten behandelt und gegebenenfalls substituiert würden und die Behandlung eher nicht auf THC-Abhängigkeit ausgerichtet sei. Im ungünstigsten Fall könnte der Beschuldigte mit härteren Drogen in Kontakt kommen und sein Konsumprofil erweitern. Zudem seien stationäre Massnahmen an Personen gerichtet, deren psychosoziales Funktionsniveau so weit reduziert sei, dass die selbstständige Lebensführung bedroht sei, was beim Beschuldigten nicht der Fall sei. Seine Eignung für dieses Setting müsse mit einem gewissen Fragezeichen versehen werden (act. 18/27 S. 111 ff.).
3.3.
Schliesslich komme auch eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB in Frage. Im Zuge einer solchen hätte der Beschuldigte sich nach seiner Haftentlassung eine Unterkunft zu suchen – allenfalls wieder bei seiner Mutter – und würde einmal pro Woche eine Therapie besuchen, wobei die gleichen Inhalte bearbeitet würden wie in einer Massnahme nach Art. 60 StGB. Die Massnahme würde durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste – unter anderem mittels Drogen-Urinproben sowie Haaranalysen – kontrolliert. Milieutherapeutische Angebote und Gruppenangebote gäbe es im ambulanten Setting eher selten. Eine solche ambulante Massnahme würde dem Beschuldigten die Möglichkeit bieten, sich wieder eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu suchen. Hinsichtlich der Möglichkeit, eine solche Massnahme vollzugsbegleitend durchzuführen, hält die Gutachterin fest, dies stelle für viele suchtmittelabhängige Straftäter eine effiziente Alternative als Mittelweg zwischen Behandlung und Sicherung dar, sei aber aufgrund der hier festgestellten Steuerungsunfähigkeit vermutlich nicht anzuordnen (act. 18/27 S. 113). Abschliessend weist die Gutachterin indes nochmals ausdrücklich darauf hin, dass eine Massnahme nach Art. 63 StGB vorliegend sowohl haftbegleitend als auch rein ambulant vollzogen werden könnte (act. 18/27 S. 117).
4.
Hinsichtlich der Rückfallgefahr respektive der Legalprognose des Beschuldigten führte die Gutachterin aus, die zugrundeliegende Problematik mit Beeinträchtigungen in der sozialen Interaktion/Kommunikation und Emotionsregulation habe bisher nur in begrenztem Ausmass zu strafrechtlich relevantem Verhalten geführt. Deutlich problematischer scheine in Bezug auf die Delinquenz die sich daraus ergebende schwerwiegende Substanzkonsumstörung, zumal der Beschuldigte in der Vergangenheit auf Drogenmisch- bzw. LSD-Konsum mit psychotischen Rauschverläufen und auffälligem bis aggressiv-gewalttätigem Verhalten reagiert habe. In Anbetracht des vorliegenden Anlassdelikts erscheine das Auftreten einer zukünftigen Gewalt- und allgemeinen Delinquenz stark von seinem Suchtmittelkonsum abzuhängen. Werde dieser fortgeführt, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit erneuten psychotischen Rauschverläufen und aggressiven Verhaltensweisen zu rechnen. Bei zukünftig eingehaltener Abstinenz scheine die Legalprognose deutlich günstiger, wobei in Bezug auf eine leicht- bis mittelgradige Gewalt- und allgemeine Delinquenz von einer mittelgradigen Auftretenswahrscheinlichkeit auszugehen sei. Schwergradige Gewaltdelinquenz könne im Fall der Abstinenz aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit einer geringen Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Im Falle einer Suchtmittelabstinenz könnten eine zukünftige Gewaltdelinquenz und auch Delikte der allgemeinen Kriminalität aufgrund der dysfunktionalen Emotionsregulationsfähigkeit (Impulsivität) des Beschuldigten, seiner unflexiblen Denkweisen und seinem Einfühlungsdefizit am ehesten in emotional aufgeladenen Situationen auftreten. Widerständiges, impulsives bis hin zu delinquentem Verhalten könne dann erwartet werden, wenn (zu hohe) äussere Erwartungen – im Sinne einer Überforderung – an ihn herangetragen würden (act. 18/27 S. 105 ff., insb. S. 109, 115 f.).
D.
Art der Massnahme
1.
Ob das Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält und ob es dementsprechend den gutachterlichen Schlussfolgerungen folgt, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Dabei darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem gerichtlich eingeholten Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGer 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024, E. 4.10; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022, E. 3.1; je m.w.H.).
2.
Die Gutachterin verzichtete explizit darauf, aus psychiatrischer Sicht eine konkrete Massnahmenempfehlung abzugeben, da im vorliegenden Fall diverse juristische Fragestellungen in die Beurteilung miteinfliessen würden (act. 18/27 S. 117). Eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB fällt jedoch ausser Betracht, da beim Beschuldigten keine schwere psychische Störung vorliegt. Aufgrund der beim Beschuldigten vorrangig bestehenden Substanzkonsumstörung, des damit verbundenen Behandlungsbedürfnisses sowie der entsprechenden Massnahmenbedürftigkeit und -willigkeit kommen vorliegend folglich eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB und eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB in Frage.
3.1.
Der Beschuldigte befindet sich seit dem 8. März 2024 im Freiheitsentzug (act. 15/1), welcher notorischerweise, wenn auch gegebenenfalls nicht mit einer kompletten, so doch zumindest mit einer sehr deutlichen Reduktion des Substanzkonsums einhergeht. Gemäss der Gutachterin ist deshalb bei einer inskünftigen Entlassung des Beschuldigten aus dem Freiheitsentzug keine Entzugssymptomatik hinsichtlich Substanzen mehr zu erwarten (vgl. act. 18/27 S. 112). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2025 wurde dem Beschuldigten sodann nebst dem vorzeitigen Strafvollzug auch der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt (act. 15/43). In Anbetracht der gegebenen Umstände erscheint es folglich besonders sinnvoll, dass der Beschuldigte die im September 2025 vorzeitig begonnene ambulante Therapie fortsetzen kann. Der Beschuldigte erklärte jedoch anlässlich der Hauptverhandlung, dass der bisherige Therapieumfang nicht ausreichend sei und er deshalb auch eine stationäre Massnahme für sinnvoll erachten würde, um verstärkt an sich arbeiten zu können. Diesbezüglich ist jedoch zu erwähnen, dass die aktuelle Therapie des Beschuldigten auf freiwilliger Basis beruht. Eine gerichtlich angeordnete ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wäre in der Folge entsprechend auf ihn ausgelegt, würde seine Massnahmenbedürftigkeit bzw. -willigkeit besser erfassen und diesem Problem folglich begegnen. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB sprechen würden.
3.2.
Gemäss den Ausführungen der Gutachterin erscheint der Beschuldigte für eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB nicht abschliessend geeignet und folglich nicht als entsprechende Zielperson einer solchen Massnahme. Die zu behandelnden Inhalte in Bezug auf die Suchtmittelproblematik des Beschuldigten können gleichermassen im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB als auch einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bearbeitet werden. Unter diesen Voraussetzungen würde die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB im Lichte der Verhältnismässigkeit fraglich erscheinen. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der von der Gutachterin aufgezeigten Hinderungsgründe für eine entsprechende Empfehlung sowie der mit einer stationären Massnahme unter Umständen verbundenen Risiken.
4.
Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die im Rahmen einer ambulanten Massnahme erfolgende therapeutische Begleitung den Beschuldigten massgeblich darin unterstützen wird, seine Suchtmittelabstinenz auch auf freiem Fuss fortzusetzen und so das Rückfallrisiko wesentlich und nachhaltig zu minimieren. Im Ergebnis ist eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) anzuordnen.
VII.
Vollzug

A. Strafvollzug
Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren auszusprechen ist, ist die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

B. Massnahmenvollzug

1.
Der Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe kann zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben werden, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB). Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme aber gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist dabei die Ausnahme und an zwei Voraussetzungen gebunden: Der Beschuldigte muss ungefährlich und die ambulante Therapie muss vordringlich sein. Zur Beurteilung der Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, ist ein Gutachten einzuholen (BGE 129 IV 11 E. 4.1 und 4.3; BGer 6B_1388/2021 vom 3. Juli 2022, E. 3.1; je m.w.H.).
2.
Aufgrund der negativen Legalprognose des Beschuldigten und des ausdrücklichen Hinweises der Gutachterin, dass eine Massnahme nach Art. 63 StGB vorliegend auch vollzugsbegleitend vollzogen werden könne, fällt der Aufschub der auszusprechenden Strafe zugunsten der anzuordnenden Massnahme ausser Betracht. In der Folge ist die ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) vollzugsbegleitend anzuordnen.
VIII.
Beschlagnahmungen
1.
Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2025 diverse Kleidungsstücke des Beschuldigten sowie des Privatklägers 1, tatrelevante Gegenstände, welche dem Beschuldigten gehören, und zwei USB-Sticks mit Videodateien sowie eine DVD mit Extraktionsdaten beschlagnahmt (act. 16/9; ferner act. 45).
2.
Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).
3.
In Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien sind die Kleidungsstücke und das Mobiltelefon mitsamt SIM-Karte des Beschuldigten sowie die Kleidungsstücke des Privatklägers 1 gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 12. Juni 2025 (act. 16/9) dem jeweils Berechtigten herauszugeben, während die tatrelevanten Gegenstände des Beschuldigten sowie die zwei USB-Sticks mit Videodateien und die DVD mit Extraktionsdaten der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung zu überlassen sind.
IX.
Zivilansprüche

A. Vorbemerkungen

1.
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise vor dem für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
2.
Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet oder wenn der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Ebenso kann das Gericht Zivilforderungen nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung für den Strafrichter unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). Ein solcher Grundsatzentscheid sagt noch nichts über die später zugesprochene Höhe des Schadenersatzes aus, da diese sodann vom Zivilgericht zu beurteilen ist (vgl. BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 47).
3.
Zur Bezahlung von Schadenersatz wird verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Für die Entstehung eines haftpflichtrechtlichen Schadenersatzanspruches bedarf es somit folgender Voraussetzungen: Schaden, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit und Verschulden. Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkt, ein Schadenszins in der Höhe von 5 % geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2 m.w.H.).
4.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Das Gericht stellt demgemäss auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut ab, wobei ihm bezüglich der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Art. 4 ZGB; BGE 132 II 117 E. 2.2.2. ff.). Es ist Sache der Privatklägerschaft, ihren Anspruch detailliert zu begründen und soweit möglich zu belegen.
B.
Zum Privatkläger 1
1.
Der Privatkläger 1 hat sich am 18. März 2024 mittels standardisiertem Formular form- und fristgerecht als Straf- und Zivilkläger konstituiert (act. 12/5). Vor der Hauptverhandlung liess er über seine unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Eingabe vom 3. November 2025 beantragen, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz sowie einer Genugtuung zu verpflichten, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. März 2024 (act. 39 S. 1).
2.
Schadenersatzforderung
2.1.
Hinsichtlich des Schadenersatzes liess der Privatkläger 1 zusammengefasst vorbringen, er habe infolge der schweren Kopfverletzung und des erlittenen Schädelhirntraumas bereits erhebliche medizinische, therapeutische und psychologische Behandlungen in Anspruch nehmen müssen und werde auch künftig auf fachliche Unterstützung, Therapien und Rehabilitationsmassnahmen angewiesen sein, um die physischen und psychischen Folgen des Vorfalls zu bewältigen. Es sei von einem langfristigen, noch mehrere Jahre dauernden Heilungsprozess auszugehen, wobei zum jetzigen Zeitpunkt weder der Abschluss der medizinischen Behandlung noch das Ausmass der daraus resultierenden dauerhaften Einschränkungen vorhersehbar seien. Infolge entsprechend noch nicht abschätzbaren Umfangs des Schadens sei eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz dem Grundsatz nach festzustellen (act. 39 S. 6 f.).
2.2.
Der amtliche Verteidiger beantragte, die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 sei auf den Zivilweg zu verweisen (act. 68 S. 2). Die Begründungstiefe und -dichte der Ausführungen des Privatklägers 1 würden weder den Anforderungen eines derart komplexen Falles noch den allgemeinen haftpflicht- und prozessrechtlichen Vorgaben genügen. Der Privatkläger 1 habe nicht ausreichend dargelegt, dass er die Kosten für die angefallenen medizinischen und therapeutischen Behandlungen selbst habe tragen müssen. Zudem sei es gerichtsnotorisch, dass diese und künftige Kosten von Versicherungen übernommen werden würden und dem Privatkläger 1 dann kein Schadenersatzanspruch mehr zustehe (act. 68 Rz. 53). Der nach Art. 41 OR vorausgesetzte Schaden sei somit nicht hinreichend begründet worden (act. 68 Rz. 54).
2.3.
Dem amtlichen Verteidiger ist insofern zuzustimmen, dass ein Entscheid über eine Schadenersatzforderung vorliegend adhäsionsweise wohl nicht möglich wäre. Der Privatkläger 1 liess aber eben gerade ausführen, dass sich der Schaden zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beziffern lasse, und verlangt somit auch keine vollständige Beurteilung des Schadenersatzanspruchs im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern lediglich die Feststellung der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz dem Grundsatz nach, wobei die tatsächliche Höhe des Schadenersatzes sodann durch das Zivilgericht zu beurteilen ist.
3.
Genugtuungsforderung
3.1.
Mit Bezug auf die Genugtuung liess der Privatkläger 1 im Wesentlichen ausführen, die Schwere seiner direkt kausal infolge der rechtswidrigen Tat erlittenen Verletzungen, die langwierige Rehabilitation, die fortbestehenden neuropsychologischen Beeinträchtigungen, die ungewisse berufliche Zukunft und die psychischen Folgen würden eine erhebliche immaterielle Unbill begründen, welche den Anspruch auf eine angemessene Genugtuung zweifelsfrei rechtfertige. Da der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen sei und die langfristigen Auswirkungen auf die Schul- und Berufsintegration derzeit nicht zuverlässig eingeschätzt werden könnten, sei eine Bezifferung des Anspruchs zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, weshalb die Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung dem Grundsatz nach festzustellen sei (act. 39 S. 2 ff.).
3.2.
Der amtliche Verteidiger beantragte, die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 sei ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen, da die Haftungsvoraussetzungen der Kausalität und des Verschuldens ungenügend begründet seien (act. 68 S. 2 und Rz. 50). Betreffend den Geschehensablauf am Tattag zwischen 13.00 Uhr und 17.30 Uhr sei fraglich, ob dies zur Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhangs ausreiche. Zudem sei beim Privatkläger 1 bereits im Jahr 2022 im Rahmen schulpsychologischer Abklärungen ein leicht unterdurchschnittliches kognitives Leistungsprofil ermittelt worden (act. 68 Rz. 51). Hinsichtlich der Substantiierung der Haftungsvoraussetzung des Verschuldens wären Ausführungen zum objektiven Verschulden des Beschuldigten notwendig gewesen, da kein Anwendungsfall der actio libera in causa vorliege (act. 68 Rz. 52).
3.3.
Gemäss dem Verlaufsbericht von Prof. Dr. med. U._____, Chefarzt der V._____, sind die neuropsychologischen Funktionsstörungen beim Privatkläger 1 auf das durch den Beschuldigten verursachten schweren Schädelhirntrauma zurückzuführen. Die Symptome dieses Störungsbilds sind klar mit dem Gewaltereignis vom 8. März 2024 zu assoziieren und nicht mit dem vorbestehenden leicht unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungsprofil des Privatklägers 1 in Verbindung zu bringen (act. 7/6). Das Bestehen des Kausalzusammenhangs ist somit vorliegend ausser Frage und aufgrund der Bejahung der vorsätzlichen actio libera in causa sind auch die übrigen Einwände des amtlichen Verteidigers hinfällig.
4.
Die eingangs genannten Voraussetzungen zur Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung sind vorliegend evidentermassen gegeben. Gestützt auf die ärztlichen Berichte ist zudem ebenso augenscheinlich, dass die Höhe der entsprechenden Forderungen zurzeit noch nicht abschliessend bezifferbar ist. Die Anträge des Privatklägers 1 sind somit ohne Weiteres gutzuheissen, wonach der Beschuldigte dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung zu verpflichten ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs ist der Privatkläger 1 sodann auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
C.
Zu den Privatklägern 2 und 3
1.
Die Privatkläger 2 und 3 haben sich am 26. März 2025 mittels standardisiertem Formular form- und fristgerecht als Straf- und Zivilkläger konstituiert (act. 12/9- 10). Da die Privatkläger 2 und 3 einzig als Zivilkläger zugelassen sind (vgl. E. II.B.3. vorstehend), ist über ihre Zivilklagen zu entscheiden. Mit Verfügung vom 20. August 2025 des hiesigen Bezirksgerichts wurde der Privatklägerschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um ihre Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert unter Beilage entsprechender Belege zu begründen (act. 26). Innert Frist gingen beim hiesigen Bezirksgericht jedoch keine entsprechenden Eingaben

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