Obergericht ZH, DG250037
27. November 2025 · Weitere Kammern · Deutsch
Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Obergericht ZH · DG250037 · Deutsch
Bezirksgericht Winterthur
Geschäfts-Nr.: DG250037-K/Ubegr/ae
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Stosberg als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. K. Findeisen, Bezirksrichterin MLaw S. Mihovci sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Mattmüller
Urteil vom 27. November 2025
(begründete Fassung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin
gegen
A._____,
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. September 2025 (act. 10) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien:
Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwältin MLaw B._____ für die Anklagebehörde. Anträge:
- 1.
- Der Anklagebehörde: (act. 10 S. 6)
- -
- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
- -
- Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26.03.2024 ausgefällten bedingten Strafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe
- -
- Anrechnung der erstandenen Haft
- -
- Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Gesamtstrafe
- -
- Vollzug der Freiheitsstrafe
- -
- Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 06.08.2025 beschlagnahmten Barschaft von CHF 700.00 zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten
- -
- Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 06.08.2025 beschlagnahmten Gegenstände
- -
- Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger
- -
- Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtkraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen
- -
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'500.00)
- 2.
- Des Verteidigers: (act. 30 S. 1 f.)
- 1.
- Der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
- 2.
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen; eventuell sei er des fahrlässigen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und mit einer niedrigen bedingten Geldstrafe zu bestrafen.
- 3.
- Der Beschuldigte sei für die Widerhandlung gemäss Antrag 1 mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen, wobei ein Tag durch Haft erstanden ist.
- 4.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bei einer Probezeit von vier Jahren aufzuschieben.
- 5.
- Es sei auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. März 2024 ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu verzichten.
- 6.
- Eventuell zu den Anträgen 4 und 5 sei die Freiheitsstrafe gemäss Antrag 3, unter Anrechnung der Haft von einem Tag, zu vollziehen und auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. März 2024 ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu verzichten.
Subeventuell zu den Anträgen 4 und 5 sei die durch das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. März 2024 ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 18 Tagen, zu widerrufen und der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Antrag 3 bei einer Probezeit von vier Jahren aufzuschieben.
- 7.
- Die mit Verfügung vom 6.8.2025 beschlagnahmte Barschaft von CHF 700 sei dem Beschuldigten herauszugeben; die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien wie beantragt einzuziehen bzw. zu vernichten.
- 8.
- Es sei auf die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profil im Sinne von Art. 257 StPO zu verzichten.
- 9.
- Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens seien im Ausmass des Unterliegens der Staatsanwaltschaft auf die Staatskasse zu nehmen, ansonsten vom Beschuldigten zu tragen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen; im Ausmass des Unterliegens der Staatsanwaltschaft seien diese definitiv auf die Staatskasse zu nehmen, ansonsten unter Rückforderungsvorbehalt des Staates.
- 3.
- Des Beschuldigten: (sinngemäss)
Entscheid gemäss den Anträgen des Verteidigers
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
- 1.
- Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. September 2025 (act. 10) ging am 12. September 2025 samt Untersuchungsakten beim Bezirksgericht ein. Gleichentags wurden die Anklageschrift, die Akten und die Prozessvoraussetzungen durch die Verfahrensleitung geprüft (Prot. S. 2).
- 2.
- Mit Verfügung vom 15. September 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 27. November 2025 vorgeladen und ihnen wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Nach bewilligter Fristerstreckung (act. 20) reichte der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 3. November 2025 diverse Unterlagen ein und beantragte, diese seien als Beweismittel zu den Akten zu nehmen (act. 22 und act. 23/1-7). Diesem Antrag wurde stillschweigend entsprochen.
- 3.
- Zur Hauptverhandlung am 27. November 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwältin MLaw B._____ für die Anklagebehörde (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten sowie der Staatsanwältin MLaw B._____ schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 31; Prot.
S. 34).
- II.
- Prozessuales
- 1.
- Anklageprinzip
- 1.1.
- Anlässlich der Hauptverhandlung machte der amtliche Verteidiger geltend, das Anklageprinzip sei verletzt, da in der Anklageschrift ausgeführt worden sei, der Beschuldigte habe das Elektroschockgerät von einem unbekannten Kollegen erhalten. Dies sei nicht korrekt. Der Kollege des Beschuldigten habe ihm beim Rückbau einer Lüftungslage der Werkstatt geholfen und das Elektroschockgerät auf einem Zwischenboden oberhalb der Werkstatt und unterhalb des Daches gefunden. Dem Kollegen sei es dann richtig erschienen, dass der Beschuldigte das Gerät an sich nehmen sollte, da dieser der Mieter der Werkstatt gewesen sei. Es sei somit irreführend, zu sagen, der Beschuldigte habe das Gerät von einem Kollegen erhalten, wenn es im Rahmen einer Räumung bzw. eines Rückbaus gefunden worden sei (act. 30 S. 6). In ihrem Plädoyer habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt in diese Richtung geändert, daher sei das Anklageprinzip verletzt (Prot. S. 28 und S. 30).
- 1.2.
- Der Anklagegrundsatz sei zudem auch verletzt, weil die Anklage dem Beschuldigten nicht vorwerfe, dass er ein Elektroschockgerät besessen habe, welches nicht den Bestimmungen der Verordnung über Niederspannungserzeugnisse entspreche, obwohl dies Voraussetzung sei (act. 30 S. 7 f.).
- 1.3.
- Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63, E. 2.2). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Entscheidend ist, dass die betroffene Person weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Wie detailliert ein Sachverhalt umschrieben werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumtion und in gewissen Masse von der Beweislage. Die Umschreibungsdichte ist mithin relativer Natur und hat sich am Anklageprinzip zu orientieren. Massgebend ist, ob der Beschuldigte – bei objektiver Betrachtung – im Ergebnis über alle wesentlichen, relevanten Anklagevorhalte hinreichend genau informiert wird (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, N 25 zu Art. 325 StPO).
- 1.4.
- Aus der vorliegenden Anklage ergibt sich klar, dass dem Beschuldigten der Besitz des fraglichen Elektroschockgeräts vorgeworfen wird. Ein widerrechtlicher Erwerb wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen. Wie das Elektroschockgerät in den Besitz des Beschuldigten gekommen ist, ist daher für die strafrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falls nicht relevant. Ob der Kollege des Beschuldigten das Elektroschockgerät zuvor gefunden hat oder es dem Beschuldigten durch andere Umstände übergeben hat, führt die Anklageschrift nicht aus, da dies irrelevant ist. Der Anklagegrundsatz ist somit in dieser Hinsicht nicht verletzt.
- 1.5.
- Aus der Anklage ergibt sich auch klar, um was für eine Art Gerät es sich gehandelt hatte. Der Beschuldigte wusste aufgrund der vorliegenden Anklage genau, was ihm vorgeworfen wird. Dass in der Anklage die Verordnung über Niederspannungserzeugnisse nicht erwähnt wird, führt entsprechend nicht zu einer Verletzung des Anklagegrundsatzes.
- 2.
- Weiteres
In prozessualer Hinsicht drängen sich keine weiteren Bemerkungen auf. Die prozessualen Voraussetzungen sind gegeben, weshalb auf die Anklage einzutreten ist.
III. Sachverhalt
- 1.
- Anklagesachverhalt und Ausgangslage
- 1.1.
- Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift (act. 10 S. 2 f.) vorgeworfenen Sachverhalt im Wesentlichen eingestanden. Er bestritt lediglich, mehrere Ernten vorgenommen zu haben, indem er ausführte, er habe einmal geerntet (act. 3/2 F/A 13; Prot. S. 10). Die amtliche Verteidigung führte ausserdem aus, die Anklage spreche von ca. 11 Kilogramm sichergestellten konsumfertigen Marihuana. Genauer handle es sich um 10.7 Kilogramm, wobei dies das Bruttogewicht samt Verpackung sei und somit sei richtigerweise wohl von circa 10 Kilogramm Marihuana-Blüten auszugehen. Zudem sei nicht korrekt, dass der Beschuldigte das Marihuana in konsumfertige Portionen verpackt habe, vielmehr habe er dieses in relativ grossen Säcken vakuumiert, damit es den Geschmack nicht verliere (act. 30 S. 3). Zudem erklärte der Beschuldigte hinsichtlich des Elektroschockgeräts, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass dieses verboten ist und habe es in der Schublade vergessen (act. 3/1 F/A 59; act. 3/2 F/A 8; Prot. S. 14 f.). Damit bestritt er lediglich den subjektiven Tatbestand hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz. In objektiver Hinsicht anerkannte er den diesbezüglichen Sachverhalt.
- 1.2.
- Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Ergebnis der Strafuntersuchung, somit ist der Sachverhalt lediglich im Bezug auf die Anzahl der Ernten, die Menge an konsumfertigem Marihuana und der Verpackung dieses Marihuanas zu konsum- bzw. verkaufsfertigen Portionen zu erstellen.
- 2.
- Würdigung
- 2.1.
- Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2025 führte der Beschuldigte aus, es sei schwierig zu sagen, wie viele Ernten er gehabt habe, da es ein Kreislauf gewesen sei. Er habe immer neue Stecklinge gezüchtet und gleichzeitig wahrscheinlich geerntet (act. 3/1 F/A 95). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. August 2025 erklärte der Beschuldigte, er habe einmal geerntet und habe Mutterpflanzen machen müssen, um Stecklinge zu haben (act. 3/2 F/A 13). Auch im Rahmen der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. November 2025 gab der Beschuldigte an, einmal geerntet zu haben (Prot.
S. 10).
- 2.2.
- Gemäss einem im Polizeirapport vom 9. April 2025 zitierten Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom April 2013 sind bei kontinuierlichem Betrieb einer Hanfanlage vier bis acht Zyklen pro Jahr problemlos möglich (act. 2 S. 4). Der Anklagezeitraum umfasst drei Monate. Es erscheint daher plausibel, dass der Beschuldigte in diesem Zeitraum lediglich einmal geerntet hat, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass er zu Beginn neue Stecklinge gezüchtet hat und daher Mutterpflanzen benötigte. Es ist somit lediglich von einer Ernte des Beschuldigten im Rahmen des Anklagezeitraums auszugehen.
- 2.3.
- Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. August 2025 wurde der Beschuldigte gefragt, was er dazu sage, dass anlässlich der Hausdurchsuchung mehrere Säcke mit konsumfertigem Marihuana in Portionen abgepackt mit einem Gewicht von ca. 11 Kilogramm sichergestellt worden seien. Daraufhin erklärte er, es werde schon so sein. Er wisse nicht mehr, wie viel es genau gewesen sei (act. 3/2 F/A 18). Im Rahmen der Hausdurchsuchung wurden beim Beschuldigten ca. brutto 11.88 Kilogramm konsumfertiges Marihuana sichergestellt (act. 2 S. 2; act. 4/11). Zieht man das Gewicht des Verpackungsmaterials ab, kommt man auf die in der Anklage umschriebenen ca. 11 Kilogramm. Es ist somit von ca. 11 Kilogramm Marihuana auszugehen.
- 2.4.
- Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vom 27. November 2025 erklärte der Beschuldigte, er habe als Abnehmer die Firma C._____ in D._____ im Visier gehabt. Diese habe eine Bewilligung zur Herstellung medizinischen Marihuanas. Kleinabnehmer habe er nicht im Visier gehabt (Prot. S. 12). Damit war es nicht nötig, die konsumfertigen Portionen des Marihuanas in kleinen Mengen zu verpacken. Vielmehr entsprechen die vom Beschuldigten verwendeten Verpackungsgrössen einer verkaufsfertigen Portion, wenn er als Abnehmer Grossabnehmer im Sinn hatte, womit in diesem Punkt ebenfalls vom in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt auszugehen ist.
- 2.5.
- Wie vorstehend ausgeführt, konnte lediglich eine Ernte des Beschuldigten im Rahmen des Anklagezeitraums erstellt werden. Im Übrigen ist für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 10 S. 2 f.).
- IV.
- Rechtliche Würdigung
- 1.
- Ausgangslage
- 1.1.
- Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG sowie als Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. c WG sowie Art. 2 WV und klagte eventualiter das fahrlässige Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 lit. c WG und Art. 2 WV an (act. 10 S. 3; Prot. S. 27).
- 1.2.
- Die amtliche Verteidigung anerkannte, dass der Beschuldigte sich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG strafbar gemacht hat, machte jedoch geltend, der in Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG unter Strafe gestellte Besitz von Betäubungsmitteln komme nur subsidiär zur Anwendung. Es liege damit keine mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor (act. 30 S. 5).
Hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz führte die amtliche Verteidigung aus, dass nicht erstellt sei, dass es sich vorliegend um ein Elektroschockgerät im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. c WG in Verbindung mit Art. 2 WV handle (act. 30 S. 7). Zudem verbiete Art. 5 Abs. 2 lit. c WG lediglich die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln und das Verbringen in die Schweiz von Elektroschockgeräten. Der blosse Besitz sei demgegenüber nicht verboten. Sollte der Besitz eines Elektroschockgeräts dennoch als strafbar erachtet werden, könne nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte dieses besessen habe, da hierfür das subjektive Tatbestandsmerkmal des Besitzenwollens beim Beschuldigten fehle (act. 30 S. 8). Eine Entsorgung wäre für den Beschuldigten schwierig gewesen, da man ein Elektroschockgerät nicht in den allgemeinen Abfall hätte werfen oder den Betreibern von Elektrogeschäften übergeben können (Prot. S. 28 f.; act. 3/1 F/A 128). Ausserdem habe der Beschuldigte nicht gewusst, dass er für das Elektroschockgerät einen Waffenerwerbsschein benötigt hätte, daher mache er Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB geltend (act. 30 S. 8).
Hinsichtlich des fahrlässigen Besitzes des Elektroschockgeräts führte die amtliche Verteidigung weiter aus, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, zum Zeitpunkt der Übergabe aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit im falschen Glauben gewesen zu sein, dass es sich dabei um ein nicht dem Waffengesetz unterstehendes Elektroschockgerät handelte. Der Beschuldigte habe aber glaubhaft ausgesagt, dass er zum Zeitpunkt des Fundes bzw. der Übergabe durch den Kollegen davon ausgegangen sei, es würde sich um eine Leuchtsignalpistole handeln. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt also nicht pflichtwidrig unvorsichtig verhalten. Im Übrigen könne nicht von einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit gesprochen werden, da der Beschuldigte das Gerät nicht habe behalten wollen und entsprechend keinen Anlass gesehen habe, sich über die Voraussetzungen des Behaltens des Geräts kundig zu machen (act. 30 S. 9).
- 1.3.
- Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG ist zutreffend und wurde von der amtlichen Verteidigung anerkannt. Es rechtfertigt sich daher, nachfolgend lediglich auf die von der amtlichen Verteidigung bestrittenen Punkte der rechtlichen Würdigung einzugehen.
- 2.
- Konkurrenz zwischen der Herstellung und dem Besitz von Betäubungsmitteln 2.1. Wie bereits ausgeführt, machte die amtliche Verteidigung geltend, der in Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG unter Strafe gestellte Besitz von Betäubungsmitteln komme nur subsidiär zu Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG zur Anwendung (act. 30 S. 5).
- 2.2.
- Die in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Tathandlungen können sich aufgrund der flächendeckenden Erfassung der Verbotsmaterie teilweise überschneiden, weshalb es in der Praxis häufig vorkommt, dass der Täter bzw. die Täterin mehrere gesetzliche Tathandlungen in Ausführung seines bzw. ihres Tatplans erfüllt (SCHLEGEL STEPHAN/JUCKER OLIVER, in: BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 19 N 23). Begeht der Täter bzw. die Täterin mehrere Widerhandlungen, ist demnach zu prüfen, ob (echte) Realkonkurrenz im Sinne einer wiederholten Deliktsbegehung vorliegt (SCHLEGEL STEPHAN/JUCKER OLI-VER, a.a.O., Art. 19 N 155). Echte Realkonkurrenz liegt vor, wenn der Täter bzw. die Täterin mit mehreren Handlungen mehrmals denselben oder verschiedene Tatbestände erfüllt, die nicht im Sinne der unechten Konkurrenz durch die Einzelregelung der Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion oder Alternativität oder wegen Vorliegens einer mitbestraften Vor- oder Nachtat verdrängt werden (EICKER ANDREAS, Grundzüge strafrechtlicher Konkurrenzlehre, in ius.full 4/03, S. 150 f.).
- 2.3.
- Vorliegend baute der Beschuldigte auf seiner Indoor-Hanfanlage mit 900 Hanfpflanzen unbestrittenermassen Drogenhanf an. Nach der Ernte verpackte er ca. 11 Kilogramm konsumfertiges Marihuana in konsum- bzw. verkaufsfertige Portionen, welche er an seinem Wohnort lagerte, um sie zu einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen. Vorliegend handelt es sich beim Anbau und der Aufbewahrung des Drogenhanfs nicht um eine Handlungseinheit, da der Beschuldigte das angebaute und geerntete Hanf nicht nur in seiner geernteten Form aufbewahrte, sondern dieses portionierte und abpackte. Daher kommt der Aufbewahrung der konsum- bzw. verkaufsfertige Portionen vorliegend eine eigenständige Bedeutung zu und es liegt echte Realkonkurrenz vor.
- 2.4.
- Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG schuldig zu sprechen ist.
- 3.
- Vergehen gegen das Waffengesetz
- 3.1.
- Objektiver Tatbestand
3.1.1.Des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich namentlich strafbar, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen besitzt. Als Waffen gelten unter anderem Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können (Art. 4 Abs. 1 lit. e WG). Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Elektroschockgeräten (Art. 5 Abs. 2 lit. c WG). 3.1.2.Gemäss Art. 2 WV gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; SR 734.26) entsprechen, als Waffen. Diese Verordnung wurde durch jene vom 25. November 2015 ersetzt. Gemäss Art. 1 NEV gilt diese Verordnung für elektrische Niederspannungserzeugnisse zur Verwendung mit einer Nennspannung bis 1000 Volt Wechselspannung oder bis 1500 Volt Gleichspannung (Niederspannungserzeugnisse). Bei Elektroschockgeräten kommen üblicherweise Spannungen zwischen 100'000 und 500'000 Volt zum Einsatz, womit sie den Bestimmungen der NEV nicht entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 4.2.1; FATIH ASLANTAS, in: Facincani Nicolas/Sutter Reto [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Waffengesetz, Zürich 2017, Art. 4 N 12). Die Zentralstelle Waffen qualifiziert denn auch sämtliche Elektroschockgeräte als Waffen (vgl. Bundesamt für Polizei fedpol, Broschüre Waffen in Kürze [Stand: August 2019], S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 4.2.1).
- 3.1.3.
- Im Besitz einer Sache ist diejenige Person, welche die tatsächliche Herrschaft oder die Gewalt über die Sache im Sinne von Art. 919 ZGB innehat und ausübt. Meistens sind Waffenbesitzer und Waffenbesitzerinnen gleichzeitig auch Eigentümer bzw. Eigentümerinnen der Waffe. Waffeneigentum und Waffenbesitz fallen nur dann auseinander, wenn der Eigentümer bzw. die Eigentümerin die tatsächliche Sachherrschaft einer Drittperson überlässt (z.B. beim Ausleihen, Vermieten oder Hinterlegen einer Waffe). Das Waffengesetz will den Missbrauch im Umgang mit Waffen bekämpfen. Nur wer die tatsächliche Herrschaft über eine Waffe ausübt (Waffenbesitz im oben umschriebenen Sinn), kann die Waffe auch missbrauchen, weshalb die waffengesetzlichen Einschränkungen nicht diejenigen Personen betreffen, welche lediglich das «nackte» Eigentum an der Waffe innehaben, sondern diejenigen, die die Waffe tatsächlich besitzen (WÜST, Waffenrecht, 171 f.; BOPP MI-CHAEL/JENDIS JULIANE, in: Facincani Nicolas/Sutter Reto [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Waffengesetz, Zürich 2017, Art. 5 N 19). Besitz setzt dabei die tatsächliche Gewalt über eine Sache sowie Besitzwillen voraus. Dabei genügt ein genereller Besitzwillen. Wenn sich eine Sache im Einflussbereich einer Person befindet, ohne dass diese etwas davon weiss, ist der Besitz zu bejahen, sofern nach den Umständen anzunehmen ist, dass diese Person die Gewalt auch über Sachen, wie die konkret in Frage stehende, ausüben will (BSK ZGB II-ERNST/ZOGG, Art. 919 N 20; KUKO ZGB-DOMEJ/SCHMIDT, Art. 919 N 18 ff.). Ein dauernd bewusstes oder aktuelles Denken an die Sache ist dazu nicht erforderlich. Es genügt ein fortbestehender Wille zur Sachherrschaft (VON SAVIGNY FRIEDRICH CARL, Recht des Besitzes, § 7; STEINAUER PAUL-HENRI, Les droits réels I, § 91).
3.1.4.Es ist vorliegend erstellt und unbestritten, dass im Haus des Beschuldigten ein Elektroschockgerät gefunden wurde. Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch erstellt, dass es sich bei diesem Elektroschockgerät um eine Waffe im Sinne von Art. 2 WV und Art. 4 Abs. 1 lit. e WG handelt, da kein Elektroschockgerät den Bestimmungen der NEV entspricht.
Zudem ist Art. 5 Abs. 2 lit. c WG vorliegend anwendbar, da der Besitz von Waffen, deren Erwerb verboten ist, ebenfalls verboten ist (vgl. BOPP MICHAEL/JEN-DIS JULIANE, in: Facincani Nicolas/Sutter Reto (Hrsg.), Waffengesetz (WG), Zürich 2017, Art. 5 N 20; Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1).
Der Beschuldigte bewahrte das Elektroschockgerät in einer Schublade in seinem Haus auf. Das Elektroschockgerät befand sich daher in seiner tatsächlichen und ausschliesslichen Gewalt. Der Beschuldigte hat das Gerät nach dem Fund durch seinen Kollegen bzw. dessen Übergabe an den Beschuldigten behalten, in der Schublade verstaut und dort aufbewahrt. Dass er vergessen haben will, dass sich das Elektroschockgerät in der Schublade befand, führt gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht dazu, dass sein Besitzwille zu verneinen wäre. Als reine Schutzbehauptungen sind die Ausführungen hinsichtlich der Schwierigkeit des Entsorgens eines Elektroschockgeräts zu werten. Der Beschuldigte machte selbst nicht geltend, Anstalten zur Entsorgung des Elektroschockgeräts getroffen zu haben.
Darüber hinaus mache der Beschuldigte auch nicht geltend, zum angeklagten Zeitpunkt über die nötige Waffenerwerbsbewilligung verfügt oder um eine solche nachgesucht zu haben. Entsprechend hat der Beschuldigte das Elektroschockgerät ohne Bewilligung und damit rechtswidrig besessen.
- 3.2.
- Subjektiver Tatbestand
3.2.1.Art. 33 Abs. 1 lit. a WG setzt grundsätzlich Vorsatz voraus. Art. 33 Abs. 2 WG stellt zudem Fahrlässigkeit unter Strafe.
3.2.2.Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt zudem bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 130 IV 58; 125 IV 242 E. 3c; 103 IV 65 E. I.2; vgl. schon BGE 69 IV 75 E. 5; BSK StGB I-JENNY GUIDO, Art. 18 N 21 f.; STRATENWERTH GÜNTER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 9 N 71 und N 73). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter bzw. die Täterin mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er bzw. sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm bzw. ihr auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 130 IV 58; 125 IV 242 E. 3c; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a je mit weiteren Hinweis). Nicht erforderlich ist, dass er bzw. sie den Erfolg billigt (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der bzw. die eventualvorsätzlich als auch der bzw. die fahrlässig handelnde Täter bzw. Täterin wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment (BGE 130 IV 58 E. 8.3; STRATEN-WERTH, a.a.O., § 9 N 61). Der bzw. die bewusst fahrlässig handelnde Täter bzw. Täterin vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm bzw. ihr als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter bzw. die Täterin, der bzw. die sich leichtfertig über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren (BGE 130 IV 58 E. 8.3). Demgegenüber nimmt der bzw. die eventualvorsätzlich handelnde Täter bzw. Täterin den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter bzw. die Täterin den Erfolg "billigt" (BGE 130 IV 58 E. 8.3; 103 IV 65 E I.; 296 IV 99 S. 101; STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N 104).
Was der Täter bzw. die Täterin wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache, welche durch das Gericht aufgrund von Rückschlüssen aus den äusseren Umständen zu ermitteln ist (statt vieler BGE 130 IV 58 E. 8.4 f. mit weiteren Hinweisen; JENNY, a.a.O., Art. 18 N 48 und 53; STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N 61 und 101 ff.). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter bzw. die Täterin habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des dem Täter bzw. der Täterin bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter bzw. die Täterin habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters bzw. der Täterin und die Art der Tathandlung gehören. Der Schluss, der Täter bzw. die Täterin habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf aber nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser bzw. diese des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird – wie ausgeführt – auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58; 125 IV 242 E. 3c; 119 IV 1 E. 5a; 125 IV 242 E. 3c je mit Hinweisen).
3.2.3.Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er oder sie sich rechtswidrig verhält, wer mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein oder ihr Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter bzw. die Täterin aufgrund seiner bzw. ihrer laienhaften Einschätzung weiss, dass sein bzw. ihr Verhalten der Rechtsordnung widerspricht bzw. wenn er bzw. sie das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter bzw. die Täterin die exakte rechtliche Qualifikation seines bzw. ihres Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kennt (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3). Hält der Täter bzw. die Täterin sein bzw. ihr Verhalten bloss für nicht strafbar, erliegt er bzw. sie einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (Urteile 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2; 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 3.4.1; 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3, nicht publ. in BGE 145 IV 185). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 Satz 2 StGB). Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter bzw. die Täterin selbst an der Rechtmässigkeit seines bzw. ihres Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er bzw. sie weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er bzw. sie sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3; 129 IV 6 E. 4.1; je mit Hinweisen). 3.2.4.Der Beschuldigte war dabei, als sein Kollege das Elektroschockgerät versteckt in einem Zwischenboden in einer Werkstatt fand. Aufgrund des Umstands, dass das Elektroschockgerät versteckt war, musste der Beschuldigte mindestens für möglich halten, dass es sich bei dem Gerät um einen verbotenen Gegenstand handelt. Spätestens seit dem Versuch im Garten hatte der Beschuldigte zudem Kenntnis davon, dass es sich bei dem fraglichen Gerät um ein Elektroschockgerät handelt. Indem er das Elektroschockgerät auch nach seinem Versuch im Garten weiterhin behielt und in einer Schublade verstaute, nahm er die Tatbestandsverwirklichung in Kauf und handelte entsprechend mit Eventualvorsatz. Ausführungen zur fahrlässigen Tatbegehung erübrigen sich somit. Zudem fällt auch die Annahme eines Rechtsirrtums im Sinne von Art. 21 StGB ausser Betracht, denn wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht.
- 3.3.
- Fazit zum Vergehen gegen das Waffengesetz
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. c WG sowie Art. 2 WV schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung
- 1.
- Strafrahmen
- 1.1.
- Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der ordentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat. Das Gesetz sieht besonders aufgeführte Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor (Art. 48 ff. StGB), welche zur Erweiterung des Strafrahmens nach oben oder nach unten führen können. Allerdings erfolgt eine Strafrahmenerweiterung nur unter der eingeschränkten Voraussetzung, dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr angemessen erscheint; in aller Regel ist die tat- und täterangemessene Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen, sodass die Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nur straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen sind (BGE 136 IV 55, E. 5.8; Entscheid des Obergerichts Zürich SB130239 vom 22. August 2014, E. IV.3.1). Hat der Täter bzw. die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn bzw. sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf dabei nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden, wobei das gesetzliche Höchstmass der Strafart die Obergrenze bildet (Art. 49 Abs. 1 StGB).
- 1.2.
- Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. c WG und Art. 2 WV schuldig gemacht. Die (abstrakt) schwerste Straftat stellt dabei das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
- 1.3.
- Strafschärfend wirken sich vorliegend die Deliktsmehrheit sowie die mehrfache Tatbegehung aus. Weitere Strafschärfungs- und Strafminderungsgründe liegen nicht vor. Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen und die Strafe ist innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren festzusetzen.
- 2.
- Strafzumessungsgrundsätze
- 2.1.
- Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters bzw. der Täterin zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters bzw. der Täterin (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters bzw. der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit der Täter bzw. die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 f.).
- 2.2.
- Bei der Bewertung des Verschuldens ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die objektive Verwerflichkeit des Handelns, d.h. die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (PraxKomm StGB-TRECHSEL/THOM-MEN, Art. 47 N 19).
- 2.3.
- In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie der zu verurteilenden Person die objektive Tatschwere tatsächlich subjektiv anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie die Beweggründe der beschuldigten Person. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen. Je leichter es für die beschuldigte Person gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheid des Obergerichts Zürich SB130239 vom 22. August 2014 E. IV.3.3 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist ferner das Ausmass des Vorsatzes (BGE 136 IV 55 E. 5.6).
- 2.4.
- Schliesslich sind bei jedem einzelnen Delikt die sog. allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen. Hierbei ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von strafzumessungsrelevanten Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, sondern die beschuldigte Person im Allgemeinen betreffen, gegebenenfalls zu erhöhen oder zu reduzieren. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, deren Vorstrafen, Leumund und Strafempfindlichkeit sowie das Nachtatverhalten wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (PraxKomm StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 25).
- 3.
- Konkrete Strafzumessung
- 3.1.
- Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
3.1.1.Tatkomponente
- 3.1.1.1
- Der Beschuldigte richtete eine professionelle Indoor-Hanfplantage mit insgesamt 900 Hanfpflanzen ein, womit grosse Mengen Marihuana hergestellt werden konnten. Von der Professionalität der Plantage zeugt neben dem Equipment auch die Tatsache, dass sich die Hanfpflanzen in unterschiedlichen Entwicklungs- bzw. Reifestadien (Stecklinge, Jungpflanzen, Pflanzen mit Blüte) befanden, mit welchen ein konstanter Ertrag hätte erzielt werden können. Leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, dass das Handeln des Beschuldigten nach der ersten Ernte ein Ende fand. Auch wenn bei Cannabis kein schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG möglich ist, gilt diese Droge laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung als nicht unbedenklich, kann sie doch insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Gebrauch durchaus zu psychischen und physischen Belastungen führen. Die Gefahren, die vom Konsum für die menschliche Gesundheit ausgehen, sind jedoch vergleichsweise gering und unterschreiten deutlich jene der harten Drogen (vgl. BGE 117 IV 314 E. 2.g.aa). Der Beschuldigte verwendete für den Aufbau seiner Indoor-Hanfplantage unter anderem Samen, welche bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen eines früheren Strafverfahrens nicht gefunden wurden, und Lampen, welche ihm nach Beendigung ebendieses Strafverfahrens wieder herausgegeben wurden.
- 3.1.1.2
- Mit Blick auf die subjektive Tatschwere ist zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er direktvorsätzlich und zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes, also aus rein egoistisch-finanziellem Motiv, handelte (vgl. act. 3/1 F/A 75; act. 3/2 F/A 19 f. und F/A 27). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass er sich aufgrund seiner finanziellen und privaten Situation durch die fehlgeschlagene Gründung einer Wohngemeinschaft, Streit mit seinen Ex-Freundinnen und Schwierigkeiten mit seiner "Ex-Frau" in einer gewissen Drucksituation befand (vgl. act. 3/2 F/A 2 und F/A 27; Prot. S. 11). Dies erklärt die Tat des Beschuldigen bis zu einem gewissen Grad, vermag es aber nicht, diese zu rechtfertigen. Eine starke depressive Episode beim Beschuldigten während der Tat ist demgegenüber nicht ersichtlich. Die eingereichten Berichte über den Zustand des Beschuldigten (act. 23/1-4) stammen allesamt entweder aus der Zeit deutlich vor oder deutlich nach dem Deliktszeitraum und enthalten darüber hinaus keine Anzeichen für eine fehlende oder eingeschränkte Urteilsfähigkeit und somit keinerlei Anhaltspunkte auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit im Tatzeitraum. Daran vermag auch die von der Verteidigung vorgebrachte unvernünftige Vorgehensweise des Beschuldigten nichts ändern (vgl. act. 30 S. 14). In der Praxis gehen beschuldigte Personen häufig nicht sehr raffiniert und unvernünftig vor. Dies schützt sie jedoch nicht vor einer Bestrafung und verschafft ihnen grundsätzlich auch keine mildere Bestrafung. Ausserdem rechtfertigt auch die Argumentation des Beschuldigten, er habe aus Angst vor einer noch schwereren Episode seiner depressiven Symptomatik versucht, sich durch die Beschäftigung mit einer ihm vertrauten Tätigkeit, dem Hanfanbau, abzulenken (vgl. act. 3/1 F/A 71; act. 3/2 F/A 8; F/A 12 und F/A 28; Prot. S. 11), seine Tat nicht. Eine solche Beschäftigung wäre auch durch legale Tätigkeiten im Garten möglich gewesen. Es ergibt sich somit weder aus den Unterlagen noch aus den Ausführungen des Beschuldigten ein Zusammenhang zwischen der Depression des Beschuldigten und seiner Delinquenz.
- 3.1.1.3
- Nach dem Gesagten ist von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen und die Einsatzstrafe ist auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
3.1.2.Täterkomponente
- 3.1.2.1
- Der Beschuldigte ist ledig und hat zwei Kinder, für welche er unterhaltspflichtig ist (act. 3/1 F/A 115; Prot. S. 20). Zur Zeit werden diese Alimente jedoch bevorschusst (act. 3/2 F/A 36; Prot. S. 20). Der Beschuldigte führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, über kein Vermögen zu verfügen und zwischen Fr. 35'000.– und Fr. 50'000.– Schulden zu haben (act. 3/1 F/A 112 f.; act. 3/2 F/A 40; Prot. S. 23). Momentan werde er vom Sozialamt unterstützt und sei mit seiner Ex-Freundin in eine kleinere Wohnung gezogen (act. 3/2 F/A 30; Prot.
S. 21). Mit seiner "Ex-Frau" und der Mutter seiner Kinder habe er während der Schwangerschaft mit ihrer ersten Tochter versucht zusammen zu wohnen. Er habe aber flüchten müssen, da seine "Ex-Frau" ihm gegenüber gewalttätig gewesen sei (Prot. S. 20). Diese habe Borderline (act. 3/2 F/A 2).
- 3.1.2.2
- Er sei, bis er fünf Jahre alt gewesen sei, mit seinen Eltern aufgewachsen. Sein Vater habe ein Alkoholproblem gehabt. Als er eines Abends Rambazamba gemacht habe, habe die Mutter des Beschuldigten die Polizei gerufen. Daraufhin habe der Beschuldigte begonnen zu stottern, weshalb er in der Schule gehänselt worden sei und es fast jeden Tag Prügeleien gegeben habe. Mit acht Jahren sei der Beschuldigte dann in ein Kinderheim gekommen. Dort habe es ihm so gut gefallen, dass er dort sowohl die Primarschule als auch die Oberstufe absolviert habe (Prot. S. 18 f.). Später habe er eine Lehre bei der E._____ als Automechaniker absolviert (Prot. S. 13 und S. 19). Danach habe er immer mal wieder temporär gearbeitet. Zudem habe er während etwa drei Jahren im Netzwerk-Bereich bei der F._____ gearbeitet. Seine letzte Festanstellung sei bei der G._____, einer Reinigungsfirma, gewesen. Dort sei er in einem 20%-Pensum als Reinigungsmitarbeiter angestellt gewesen und habe Fr. 1'700.– verdient (Prot. S. 19). Bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2025 hatte der Beschuldigte gerade die Zusage für eine Stelle bei der C._____ AG in H._____ erhalten, bei welcher er als Reinigungskraft in einem 20%-Pensum für einen Lohn von Fr. 1'700.– arbeitete (act. 3/1 F/A 110 f.). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. August 2025 sowie der Hauptverhandlung vom 27. November 2025 führte der Beschuldigte aus, er habe einen Tag vor der polizeilichen Einvernahme einen neuen Job auf einer medizinischen CBD-Anlage angefangen gehabt (act. 3/2 F/A 11; Prot.
S. 17). Aufgrund von Differenzen mit dem Chef sei der Beschuldigte dort dann aber "gegangen worden". Danach habe er versucht, bei einer anderen CBD-Anlage anzuheuern, habe sich dann aber nicht mehr konzentrieren können und emotionale Anfälle bekommen (act. 3/2 F/A 11 und F/A 29; Prot. S. 13). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er aus, er habe eine Zusage für einen Job in einer CBD-Anlage in I._____, müsse aber zuerst in die Therapie. Der Betreiber der Anlage habe dem Beschuldigten zugesagt, dass er nach der Therapie dort anfangen könne (act. 3/2 F/A 31). Er habe auch einmal eineinhalb Jahre bei der J._____, einer CBD-Anlage, gearbeitet (Prot. S. 19). Anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an zwei Möglichkeiten zu haben. Entweder könne er in der Montagefirma für vollautomatische Lagersysteme eines Freundes arbeiten oder ein Tool für vollautomatisierte Blogs eines anderen Freundes vertreiben und Schulungsvideos dazu erstellen (Prot. S. 24 f.).
- 3.1.2.3
- Der Beschuldigte führte zudem aus, zwei Mal in der IPW im …-zentrum gewesen zu sein. Ausserdem habe er sich auf Rat seines Therapeuten dazu entschieden, stationär für zwei Monate in eine Angst- und Depressionsklinik in K._____ zu gehen. Seit der Untersuchungshaft habe er entschieden, keinen Alkohol mehr zu trinken und regelmässig zu den Anonymen Alkoholikern zu gehen. Er habe ein oder zwei Mal eine Rückfall gehabt, trinke aber seither grundsätzlich nichts mehr. Er habe immer schon mit Depressionen zu kämpfen (act. 3/2 F/A 2 und F/A 29; Prot. S. 26). Nach der Untersuchungshaft habe er sehr starke Depressionen bekommen. Jetzt hole er sich die Hilfe, die er brauche (act. 3/2 F/A 32; Prot.
S. 26). Seit dem 13. November 2025 befinde er sich für zwei Monate stationär in der Forel Klinik. Zudem befinde er sich momentan in Abklärungen betreffend ADHS (Prot. S. 25 f.).
- 3.1.2.4
- Den Ausführungen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er es in seinem Leben nicht immer einfach hatte und er sich nun auf dem Weg zu befinden scheint, seine Probleme anzugehen. Insgesamt vermögen seine persönlichen Verhältnisse die Tat des Beschuldigten aber nicht zu rechtfertigen oder relativieren. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich demnach nicht strafzumessungsrelevant aus.
- 3.1.2.5
- Der Beschuldigte hat drei einschlägige Vorstrafen (act. 17). Ausserdem beging er die angeklagten Vorwürfe während laufender Probezeit und relativ kurz nach einschlägiger Verurteilung. Dies wirkt sich straferhöhend aus.
- 3.1.2.6
- Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich überwiegend geständig zeigte. Allerdings ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass die Indoor-Hanfanlage durch die Polizei entdeckt wurde und der Beschuldigte damit so gut wie überführt war.
- 3.1.2.7
- Die amtliche Verteidigung machte geltend, dem Beschuldigten sei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. April 2025 ein Ozongerät entwendet worden. Dabei seien Personen der Strafbehörden dringlich als Täter zu verdächtigen. Würden einem Beschuldigten während einer Hausdurchsuchung Gegenstände entwendet, verhalte sich die Strafbehörde gegenüber dem Beschuldigten nicht fair. Die Verletzung von Art. 3 StPO sei im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigten (act. 22 S. 2). Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte tatsächlich eine entsprechende Strafanzeige erstattet (Prot. S. 27). Mit einer Anzeigeerhebung ist allerdings noch nicht geklärt, ob das Ozongerät effektiv entwendet wurde, und falls ja, durch wen, denn auch für die Strafuntersuchungsbehörden gilt die Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO. Es ist nicht annähernd nachgewiesen, dass das Ozongerät des Beschuldigten in staatlicher Obhut abhanden gekommen ist. Hier leitet sich nichts aus Art. 3 StPO ab. Dieser Umstand kann somit nicht strafmindernd berücksichtigt werden.
- 3.1.2.8
- Insgesamt rechtfertigen die vorstehenden Umstände eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate auf insgesamt 15 Monate.
- 3.2.
- Vergehen gegen das Waffengesetz
3.2.1.Tatkomponente
- 3.2.1.1
- Der Beschuldigte hat bei seiner Verhaftung ein Elektroschockgerät besessen. Seine Tathandlung beschränkte sich auf das (weitere) Aufbewahren der Waffe. Die Waffe ist nicht schon per se besonders gefährlich, insbesondere wenn der Beschuldigte, wie geltend gemacht, nicht über ein entsprechendes Ladegerät verfügte (vgl. act. 3/1 F/A 60).
- 3.2.1.2
- In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ohne nachvollziehbares Motiv handelte. Daneben handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz.
- 3.2.1.3
- Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf einen Monat festzusetzen. 3.2.2.Täterkomponente
- 3.2.2.1
- Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. V.3.1.2).
- 3.2.2.2
- Die Täterkomponente ist nicht strafzumessungsrelevant, weshalb es bei der Einsatzstrafe von einem Monat bleibt.
- 4.
- Strafart
- 4.1.
- Bei der Wahl der Sanktionsart sind insbesondere die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die beschuldigte Person und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Als Vermögenssanktion wiegt sie prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 137 IV 249 E. 3.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b), wobei das Gericht die Wahl der Freiheitsstrafe näher begründen muss (Art. 41 Abs. 2 StGB).
- 4.2.
- Der Beschuldigte weist drei einschlägige Vorstrafen im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes auf (act. 17). Bei allen Verurteilungen wurden Freiheitsstrafen ausgesprochen. Die aktuelle Delinquenz begann Ende 2024 und damit nur wenige Monate nach der letzten Verurteilung durch das Bezirksgericht Winterthur vom 26. März 2024. Weder die Vorstrafen, die laufenden Probezeiten und bedingten Freiheitsstrafen noch die Verhaftungen vermochten den Beschuldigten von weiterer einschlägiger Delinquenz abzuhalten. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass die nötige spezialpräventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Folglich kommt als Sanktionsart hinsichtlich des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Daher ist für die Delikte im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes, für welche das Strafgesetzbuch eine mögliche Freiheitsstrafe vorsieht, auf eine solche zu erkennen, obwohl bezüglich des Strafmasses eine Geldstrafe möglich wäre.
- 4.3.
- Hinsichtlich des Verstosses gegen das Waffengesetz ist der Beschuldigte demgegenüber nicht einschlägig vorbestraft. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte besonders waffenaffin wäre und deshalb weitere Delikte im Bereich des Waffengesetzes erwartet werden könnten. Es ist daher zugunsten des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips für den Verstoss gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe auszusprechen. Bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von der Sozialhilfe abhängig und gesundheitlich angeschlagen ist. Er hat in letzter Zeit nie legal bedarfsdeckend verdient und befindet sich daher in knappen wirtschaftlichen Verhältnissen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Freiheitsstrafe verbüssen müssen und in dieser Zeit kein Einkommen erzielen wird. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzulegen.
- 5.
- Widerruf
- 5.1.
- Der Beschuldigte beging die angeklagten Delikte während der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. März 2024 angesetzten Probezeit (act. 17).
- 5.2.
- Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann die verurteilte Person verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Säte 1 und 2 StGB). Ein Widerruf des bedingten Strafaufschubs aufgrund eines während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens soll nur erfolgen, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1; 6B_223/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.2). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten der beschuldigten Person ist unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, die verurteilte Person werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1; 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds so- wie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter der beschuldigten Person sowie Entwicklungen in ihrer Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1; 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Dem Sachgericht kommt bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 140 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3).
- 5.3.
- Der Beschuldigte delinquierte während der Probezeit mehrfach. Er begann mit der Delinquenz nur etwas mehr als ein halbes Jahr nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht Winterthur erneut einschlägig. Der Beschuldigte weist daneben zwei weitere Verurteilungen betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf (act. 17). Dadurch sowie aufgrund der Tatumstände – so benutzte er beispielsweise die ihm retournierten Lampen und die bei der Hausdurchsuchung im Rahmen des letzten Strafverfahrens nicht aufgefundenen Hanfsamen für die aktuelle Plantage (vgl. act. 3/1 F/A 71 und F/A 88) – ergibt sich eine legalprognostisch negativ zu wertende Renitenz und Gleichgültigkeit der Rechtsordnung gegenüber. Aus den Umständen, dass die im letzten Strafverfahren sichergestellten Lampen wieder an den Beschuldigten herausgegeben wurden und die Hanfsamen sowie das Elektroschockgerät anlässlich der Hausdurchsuchung im Rahmen des letzten Strafverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden nicht entdeckt wurden, lässt sich nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Auch die Ausführungen, wonach der Beschuldigte nun in einer Wohnung wohne und keine einfache Möglichkeit mehr habe, eine Indoor-Hanfanlage zu betreiben führen nicht zum Vorliegen einer günstigen Prognose. Der Beschuldigte könnte jederzeit passende Räumlichkeit für den Betrieb einer neuen Anlage finden und hat schon mehrfach bewiesen, dass er dies auch tut. Dass seine gesamten Tätigkeiten nur auf die Versuchung durch bestehende Infrastrukturen zurückzuführen sind, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Es muss dem Beschuldigten somit eine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. März 2024 ausgefällte Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu widerrufen ist.
- 6.
- Gesamtstrafenbildung
- 6.1.
- Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Die Bildung einer Gesamtstrafe kommt nur bei gleichartigen Strafen in Frage, weswegen vorab zu klären ist, ob im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Sanktionsart auszufällen ist. Methodisch ist bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB für das neue Delikt nach den Grundsätzen von Art. 47 ff. StGB eine Einsatzstrafe festzusetzen, die mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen ist (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Im Unterschied zur retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB hat der Gesetzgeber bei Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB (wie auch bei Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB) eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um auf das in Rechtskraft erwachsene Urteil nachträglich zurückzukommen. Es muss insofern möglich sein, die zu widerrufende Strafe im Rahmen der Asperation nachträglich anzupassen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.1). Um einer doppelten Asperation entgegenzuwirken, kann das Gericht in Konstellationen, bei denen die Einsatzstrafe für die Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits bereits Gesamtstrafen darstellen, der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine reduzierte Asperation bei der erneuten Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 153 E. 2.4.2).
- 6.2.
- Wie vorstehend ausgeführt, ist für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe zu verhängen, wohingegen für das Vergehen gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe auszusprechen ist. Entsprechend ist die Gesamtstrafenbildung der widerrufenen und der neuen Strafe nur hinsichtlich der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz möglich. Die Einsatzstrafe für das vorliegend zu beurteilende mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist, wie bereits ausgeführt, auf 15 Monate festzusetzen. Unter der Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist diese Einsatzstrafe aufgrund des Widerrufs der Vorstrafe um vier Monate auf 19 Monate zu erhöhen.
- 6.3.
- Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
- 7.
- Vollzug der Strafe
- 7.1.
- Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Des Weiteren kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des Strafaufschubes genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Täter sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub demgegenüber nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (SCHLEGEL STEPHAN/JUCKER OLIVER, in: Schlegel/Jucker [Hrsg.], Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, OFK - Orell Füssli Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 42 N 3). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB).
- 7.2.
- In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Der Beschuldigte weist allerdings hinsichtlich der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz drei einschlägige Vorstrafen auf. Zudem delinquierte er kurz nach der einschlägigen Verurteilung durch das Bezirksgericht Winterthur und während laufender Probezeit und mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 26. März 2024 wurde eine bedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten ausgesprochen (act. 17). Entsprechend müsste dem Beschuldigten für die Gewährung des Strafaufschubs eine besonders günstige Prognose gestellt werden können, was angesichts der vorstehenden Ausführungen (E. V.5.3) nicht möglich ist. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
- 7.3.
- Hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz weist der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen auf. Es bestehen keinerlei Hinweise auf eine besondere Waffenaffinität des Beschuldigten, weshalb es sich bei diesem Delikt um eine Ausnahmeerscheinung handeln dürfte. Zudem hat der Beschuldigte das Elektroschockgerät gefunden bzw. übergeben bekommen und es nicht gekauft. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei Vergehen gegen das Waffengesetz um eine einmalige Entgleisung handelte, und dass sich der Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe in diesem Bereich wohl verhalten wird. Entsprechend ist der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben.
- 8.
- Probezeit
- 8.1.
- Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 8.2.
- Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägungen angemessen, hinsichtlich der auszusprechenden Geldstrafe eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
- 9.
- Anrechnung der Untersuchungshaft
- 9.1.
- Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe oder 4 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden. Die Untersuchungshaft kann auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet werden (HEIMGARTNER STEFAN, in: Schlegel/Jucker [Hrsg.], a.a.O., Art. 51 N 2).
- 9.2.
- Der Beschuldigte befand sich am 9. April 2025 in Haft (act. 5/2). Die ausgestandene Haft von einem Tag ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
- VI.
- DNA-Probe und Erstellung DNA-Profil
- 1.
- Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach Art. 257 StPO sollen diejenigen Personen erfasst und ihr DNA-Profil nach Art. 11 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz in das Informationssystem aufgenommen werden können, bei denen das Gericht aufgrund konkreter Anhaltspunkte annimmt, sie könnten weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, und deren DNA-Profil noch nicht in der Datenbank erfasst ist. Der Zweck dieser DNA-Erfassung liegt einerseits in der Verhinderung von Rückfalltaten und andererseits in der vereinfachten Aufklärung solcher Taten (BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Art. 257 N 3).
- 2.
- Vorliegend ist der Beschuldigte wegen zwei (teilweise mehrfachen) Vergehen schuldig zu sprechen. Zudem ist ihm – wie ausgeführt – hinsichtlich des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz keine besonders günstige bzw. im Rahmen des Widerrufs der Vorstrafe eine schlechte Prognose zu stellen. Um allfällige weitere Delikte des Beschuldigten aufzuklären, ist somit die Erstellung eines DNA-Profils erforderlich. Es ist nach dem Gesagten eine DNA-Probe abzunehmen und ein DNA-Profil zu erstellen.
- VII.
- Beschlagnahmte Güter und Einziehung
- 1.
- Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann die Untersuchungsbehörde Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers bzw. ihrer Inhaberin entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
- 2.
- Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der verletzten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Zudem verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).
- 3.
- Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragte, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. August 2025 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 700.– sei zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten zu verwenden und die ebenfalls mit dieser Verfügung beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (act. 10 S. 6).
- 4.
- Die amtliche Verteidigung führte aus, die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 700.– habe keinen Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Delikten. Der Antrag der Staatsanwaltschaft sei widersprüchlich, da sie weder eine Geldstrafe noch eine Busse oder Ersatzforderung beantragt habe. Zudem habe der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Beschlagnahme der Barschaft Sozialhilfe bezogen, weshalb offensichtlich sei, dass er dieses Geld zum Leben brauche. Der Betrag sei daher – jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlagnahme – unpfändbar. Die Verwendung der Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten erscheine angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten als unverhältnismässig. Gegen die Einziehung und Vernichtung der übrigen Gegenstände opponiere der Beschuldigte nicht, solange sich darunter nicht sein Ozongerät befinde (act. 30 S. 20 f.).
- 5.
- Die Unpfändbarkeit der Barschaft in der Höhe von Fr. 700.– wurde weder substantiiert dargetan noch belegt. Dazu wären die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten offenzulegen gewesen. Der Beschuldigte gab zudem an, das Geld von seiner Mutter, seiner Schwester oder als Lohn erhalten zu haben (act. 3/1 F/A 46). Entsprechend ist davon auszugehen, dass es sich um legales Geld handelt, dieses aber nicht von der Sozialhilfe stammt. Daher sind die von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Verfügung vom 6. August 2025 beschlagnahmten Fr. 700.00 nicht unpfändbar und deshalb zur teilweisen Verfahrenskostendeckung zu verwenden.
- 6.
- Unter den sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände befindet sich kein Ozongerät, weshalb über dieses im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden kann (vgl. act. 19). Waffen sind praxisgemäss der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen, weshalb das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. August 2025 beschlagnahmte Elektroschockgerät einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen ist. Die weiteren, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. August 2025 beschlagnahmten Gegenstände sind einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen, da keine Ansprüche daran geltend gemacht wurden und diese Gegenstände zur Begehung der strafbaren Handlungen des Beschuldigten gedient haben oder durch seine strafbaren Handlungen hervorgebracht worden sind.
- VIII.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 1.
- Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorverfahren samt Auslagen und den Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie namentlich der Entschädigung für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 StPO).
- 2.
- Die Entscheidgebühr ist vorliegend in Anwendung von § 2 lit. b, c und d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 9'794.10 sowie die Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 2'500.00 sind ausgewiesen.
- 3.
- Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen in Anwendung von § 23 in Verbindung mit § 16 f. und § 3 AnwGebV sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles zu entschädigen. Als notwendige Auslagen zu ersetzen sind namentlich Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 AnwGebV).
- 4.
- Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich auf den 9. April 2025 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (act. 6/2). In seinen eigereichten Honorarrechnungen machte er eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'351.80 geltend (act. 27; act. 28). Diese erscheint unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung als angemessen, weshalb der amtliche Verteidiger entsprechend zu entschädigen ist.
- 5.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).
Es wird erkannt:
- 1.
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- −
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG sowie
- −
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. c WG, Art. 4 Abs. 1 lit. e WG sowie Art. 2 WV.
- 2.
- Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. März 2024 ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 Monaten wird widerrufen.
- 3.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 19 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute ein Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 900.00).
- 4.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- 5.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 6.
- Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet.
Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabstrich zu erscheinen.
Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin, ihn zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
- 7.
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. August 2025 beschlagnahmte Elektroschocker (A019'803'760) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 8.
- Die weiteren, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. August 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, unter der Polis-Geschäftsnummer 9095877 lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 9.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. August 2025 beschlagnahmten Fr. 700.00 werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur teilweisen Verfahrenskostendeckung verwendet.
- 10.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 9'234.10 Auslagen (L._____, … Schlüsselservice)
Fr. 560.00 Auslagen Polizei (Gutachten FOR)
Fr. 12'351.80 Honorar amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (inkl. MwSt., Spesen und Barauslagen)
Fr. 28'245.90 Total
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
- 11.
- Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 10, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- 12.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an
- −
- die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);
- −
- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (übergeben);
- −
- die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);
- −
- das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (per Einschreiben, gegen Empfangsschein);
und nach Eintritt der Rechtskraft an
- −
- den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht);
- −
- das Forensische Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Güterstrasse 33, 8004 Zürich (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 6; gegen Empfangsschein);
- −
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials"
(gegen Empfangsschein);
- −
- die Kantonspolizei Zürich, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 7 und 8, per E-Mail an [email protected]);
- −
- die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 9);
- −
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein).
- 13.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Winterthur, 27. November 2025
BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR
Der Vizepräsident:
lic. iur. M. Stosberg
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Mattmüller
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- -
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- -
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.