Obergericht ZH, EE260013
13. August 2026 · Weitere Kammern · Deutsch
Eheschutz
Obergericht ZH · EE260013 · Deutsch
Bezirksgericht Meilen
Einzelgericht im summarischen Verfahren
Geschäfts-Nr.: EE260013-G/U/Ac/pn
Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw N. Achermann als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin MLaw A. Vassalli
Urteil und Verfügung vom 13. August 2026 in Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
gegen
B._____,
Gesuchsgegner
betreffend Eheschutz
Rechtsbegehren und Anträge:
Der Gesuchstellerin (act. 1A S. 3 f., act. 26 S. 4 ff., sinngemäss):
- 1.
- Es sei festzustellen, dass die Ehegatten berechtigt sind, getrennt zu leben.
- 2.
- Es sei die vorübergehende Nutzung des gemeinsam gehaltenen ehelichen Wohnhauses an der C._____-strasse 1, D._____, zu regeln, einschliesslich der Klärung der Nutzungszuteilung sowie der Aufteilung der damit verbundenen Kosten zwischen den Parteien. Die Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, sei nicht der Gesuchstellerin zuzuweisen.
Die Gesuchstellerin sei zu berechtigen, die Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, zu betreten, um ihre persönlichen
Gegenstände abzuholen.
- 3.
- Es sei die vorübergehende Nutzung der gemeinsam gehaltenen
Wohnung an der E._____ [Strasse] 2, F._____, zu regeln, einschliesslich der Klärung der Nutzungszuteilung sowie der Aufteilung der damit verbundenen Kosten zwischen den Parteien. Die Wohnung an der E._____ [Strasse] 2, F._____ sei der Gesuchstellerin zuzuweisen.
Eventualiter sei die Wohnung an der E._____ [Strasse] 2, F._____ dem Gesuchsgegner zuzuweisen.
- 4.
- Für den Fall, dass der Gesuchsgegner die Liegenschaft an der C._____-strasse 1, D._____ weiterhin ausschliesslich nutzt, sei eine angemessene Nutzungsentschädigung von CHF 3'000.– pro
Monat zugunsten der Gesuchstellerin festzusetzen.
- 5.
- Es sei eine angemessene Aufteilung der Hypothekarzahlungen, Unterhaltskosten, Versicherungsprämien, Liegenschaftssteuern sowie weiterer mit den Liegenschaften verbundenen Kosten zwischen den Parteien festzulegen.
- 6.
- Es sei anzuordnen, dass wesentliche Renovationen, bauliche
Veränderungen oder Investitionen betreffend der gemeinsam gehaltenen Liegenschaften nur mit Zustimmung beider Parteien vorgenommen werden dürfen.
- 7.
- Es seien weitere geeignete Massnahmen zu treffen, welche das Gericht zur Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen den Parteien während der Trennungszeit als angemessen erachtet.
Insbesondere seien die angefallenen Kosten seit Oktober 2025 zu regeln.
- 8.
- Die Gerichtskosten seien nach Ermessen des Gerichts zu verteilen.
Des Gesuchsgegners (act. 26 S. 7 ff., sinngemäss):
- 1.
- Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen.
- 2.
- Die ehemals eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, sei der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung während der Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen.
- 3.
- Die Ferienwohnung an der E._____ [Strasse] 2, F._____, sei dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung während der Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen.
- 4.
- Die Kosten der Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, und der Ferienwohnung an der E._____ [Strasse] 2, F._____, seien von den Parteien unter Berücksichtigung ihrer Nettoeinkommen im Verhältnis 60 % zulasten der Gesuchstellerin und 40 % zulasten des Gesuchsgegners zu tragen.
- 5.
- Während der Gesuchsgegner die Wohnung an der C._____- strasse 1, D._____ bewohnt, das heisst seit Oktober 2025, sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner
CHF 1'070.– pro Monat zu bezahlen.
Das Einzelgericht zieht in Betracht:
- I.
- Ausgangslage und Prozessgeschichte
- 1.
- Die Parteien sind seit dem tt. September 2005 verheiratet (act. 2/1) und sind Eltern des erwachsenen Sohnes G._____, geboren tt. November.2005, der sich zurzeit noch in Ausbildung befindet.
- 2.
- Mit Eingabe vom 17. März 2026 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (act. 1; act. 2/1-19). Mit Verfügung vom 19. März 2026 wurde die Gesuchstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses und beide Parteien zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert (act. 3). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 6). Mit Eingabe vom 26. März 2026 reichte der Gesuchsgegner Unterlagen samt Begleitschreiben (act. 7; act. 8/1-25; vgl. act. 5) und mit Eingabe vom 30. März 2026 reichte die Gesuchstellerin Unterlagen samt ausführlichem Begleitschreiben ein (act. 9; act. 10/1-44). Mit Vorladung vom 9. April 2026 wurden die Parteien auf den 8. Juni 2026 zur Hauptverhandlung vorgeladen und eine Englisch-Dolmetscherin bestellt (act. 11-13). Mit Verfügung vom 28. April 2026 wurden den Parteien ihre Eingaben vom 26. bzw. 30. März 2026 zugestellt mit dem Hinweis, dass sie sich an der Hauptverhandlung zu den Eingaben werden äussern können und keine weiteren schriftlichen Eingaben erwartet würden (act. 15). Am 4. Mai 2026 wurde der Gesuchstellerin der Ablauf der Hauptverhandlung auf deren Nachfrage telefonisch erläutert und sie wurde auf die Möglichkeit, anwaltliche Unterstützung beizuziehen, hingewiesen (act. 16-A). Am 18. Mai 2026 reichte der Gesuchsgegner unaufgefordert Unterlagen mit einem umfangreichen Begleitschreiben ein (act. 17; act. 18/1-15). Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 wurde diese Eingabe der Gesuchstellerin zugestellt, wiederum mit dem Hinweis, dass sie sich an der Hauptverhandlung zur Eingabe werde äussern können und keine weiteren schriftlichen Eingaben der Parteien erwartet würden (act. 19). Am 2. Juni 2026 reichte die Gesuchstellerin unaufgefordert Unterlagen samt einem Begleitschreiben ein (act. 21; act. 22/1-20). Mit Verfügung vom 2. Juni 2026 wurden diese Unterlagen dem Gesuchsgegner zugestellt mit dem Hinweis, dass er sich an der Hauptverhandlung zur Eingabe werde äussern können und keine weiteren schriftlichen Eingaben der Parteien erwartet würden (act. 23).
- 3.
- Am 8. Juni 2026 fand die Hauptverhandlung statt (vgl. act. 26). Anlässlich der Hauptverhandlung wurden die Anträge der Parteien zu Protokoll genommen und Parteibefragungen durchgeführt (act. 26 S. 4 ff.). Die Gesuchstellerin reichte weitere Unterlagen ins Recht (act. 25/1-4). Im Anschluss konnten die Parteien Stellung nehmen (act. 26 S. 20 ff.). Es konnte kein Vergleich gefunden werden (act. 26 S. 26 f.). Die Parteien wurden auf die Spruchreife des Verfahrens hingewiesen und ihnen ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt, wenn das Eheschutzgesuch nicht bis Ende Juni 2026 zurückgezogen oder eine gütliche Einigung erreicht würde (act. 26 S. 27).
- 4.
- Am 10. Juni 2026 führte die Gesuchstellerin telefonisch aus, über den Vergleichsvorschlag frustriert zu sein und sie insbesondere den Vorschlag für die Regelung der Wohnsituation nicht nachvollziehen könne, worauf die Gesuchstellerin erneut auf die Möglichkeit eines Beizugs anwaltlicher Unterstützung hingewiesen wurde (act. 27). Am 12. Juni 2026 liess sich der Gesuchsgegner erneut unaufgefordert vernehmen und reichte Beilagen ein (act. 28; act. 29/1-2). Am 16. Juni 2026 rief die Gesuchstellerin erneut an und reichte gleichentags ein Sistierungsgesuch samt Beilage ein, mit welchem sie die Verlängerung der Frist für die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche beantragte (act. 30-32). Am 26. Juni 2026 reichte die Gesuchstellerin erneut eine Eingabe samt Beilagen ein (act. 33-34/1- 9). Mit Kurzbriefen vom 6. Juli 2026 wurde den Parteien das Protokoll der Hauptverhandlung sowie ihre seither gemachten Eingaben gegenseitig zugestellt (act. 35 f.). Am 27. Juli 2026 erfolge eine weitere Eingabe der Gesuchstellerin (act. 36 f.). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
- 5.
- Das Verfahren ist spruchreif.
- II.
- Vorbemerkungen
- 1.
- Das Eheschutzverfahren ist unter Vorbehalt der Art. 272 ZPO und Art. 273 ZPO als summarisches Verfahren ausgestaltet (Art. 271 ZPO). Die tatsächlichen Verhältnisse sind somit nicht bis in alle Einzelheiten zu klären. Vielmehr genügt deren Glaubhaftmachung. Das Gericht muss nicht vollständig von der Richtigkeit der tatsächlichen Behauptungen überzeugt sein, sondern es reicht, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine behauptete Tatsache besteht. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen, noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017, E. 2.3; vgl. von Werdt, Der Rechtsschutz im Familienrecht, in: Brennpunkt Familienrecht, 2017, S. 603 ff.). Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB weisen einen vorläufigen Charakter auf. Die Regelung des Getrenntlebens soll nur während einer begrenzten Dauer gelten, weshalb keine bis ins letzte Detail ausgearbeiteten Anordnungen getroffen werden können.
- 2.
- Im Eheschutzverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Im Verhältnis zwischen den Ehegatten stellt das Gericht gemäss Art. 272 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen fest (beschränkte Untersuchungsmaxime).
- 3.
- Auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime sind die Parteien jedoch zur Mitwirkung nach Art. 160 Abs. 1 ZPO verpflichtet und werden nicht von der Behauptungs- und Substantiierungslast befreit. Sie haben aktiv bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts mitzuwirken, die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen; sie tragen auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (BSK ZPO-Guyan, 4. Aufl. 2024, Art. 153 N 3 ff.).
- 4.
- Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht das Gericht nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder tatsächlichen Vorbringen der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr hat sich die Begründung auf die rechtserheblichen Tatsachen sowie die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen zu konzentrieren. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die aktenkundigen Vorbringen und eingereichten Unterlagen einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist und es werden nur die als wesentlich erachteten Unterlagen und Argumente in die Erwägungen einbezogen.
- 5.
- Verlangt ein Ehegatte die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Sinne von Art. 175 ZGB, hat das Gericht das Getrenntleben resp. dessen Folgen zu regeln (Art. 176 ZGB). Bei einer begründeten Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes setzt das Gericht auf Antrag eines Ehegatten die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet, regelt die Benützung der Wohnung und des Hausrates und ordnet die Gütertrennung an, sofern es die Umstände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 ZGB). Haben die Parteien minderjährige Kinder, so hat das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen zu treffen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Da der gemeinsame Sohn der Parteien volljährig ist, ist ihn betreffend keine Regelung möglich. Auf die vom Gesuchsgegner beantragte Regelung des Unterhalts des volljährigen Sohnes kann damit nicht eingetreten werden (vgl. act. 7; act. 17 S. 1).
- III.
- Getrenntleben
- 1.
- Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für so lange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist (Art. 175 ZGB). Das Gericht hat dabei zu prüfen, ob sich der Trennungswille durch Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bereits manifestiert hat oder die Aufhebung kurz bevorsteht. Ein Anspruch auf Feststellung, seit wann die Ehegatten getrennt leben, besteht im Eheschutzverfahren – sofern der Zeitpunkt des Beginns des Getrenntlebens im Hinblick auf die Trennungsfolgen belanglos ist – nicht, sondern ist vom für die Scheidung zuständigen Gericht im Hinblick darauf, ob die zweijährige Frist gemäss Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, unabhängig zu prüfen (vgl. Fam-Komm Scheidung-Maier/Vetterli, Art. 175 ZGB N 5).
- 2.
- Die Gesuchstellerin beantragt, das Getrenntleben zu bewilligen (act. 26 S. 4). Der Gesuchsgegner ist mit dem Antrag betreffend Getrenntleben einverstanden (act. 26 S. 7). Beide Parteien sind sich einig, seit dem 1. Oktober 2025 getrennt zu leben (act. 26 S. 7; act. 26 S. 15).
- 3.
- Die Parteivorbringen stimmen sowohl hinsichtlich der Trennung als auch des Trennungsdatums überein. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ist zu bewilligen und es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit 1. Oktober 2025 getrennt leben.
- IV.
- Zuteilung eheliche Wohnung
- 1.
- Die Regelung der Wohnverhältnisse im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist ein Ermessensentscheid, welcher sich in erster Linie an der Zweckmässigkeit orientiert, das heisst danach, welchem Ehegatten die eheliche Liegenschaft einen grösseren Nutzen bringt (BGer 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.1). Bei der Beurteilung, welchem Ehegatten die eheliche Liegenschaft einen grösseren Nutzen bringt, sind in erster Linie folgende Kriterien zu berücksichtigen: Zum einen das Interesse der Kinder, in der gewohnten und vertrauten Umgebung bleiben zu dürfen, was für eine Zuteilung an den Ehegatten spricht, unter dessen Obhut die Kinder gestellt werden, und die Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehegatte als Einzelperson rascher eine Wohnung findet als der andere Ehegatte mit den Kindern, sowie zum anderen Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art, wenn ein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf ausübt oder ein Geschäft betreibt oder, wenn die Wohnverhältnisse auf besondere gesundheitliche Bedürfnisse eines Familienmitglieds zugeschnitten sind. In zweiter Linie werden Affektionsinteressen berücksichtigt, wie beispielsweise die Beziehungsnähe zur ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen (BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.2 f. m.w.H.; OGer ZH LE210024 vom 31. Mai 2022 E. E.4.1. S. 25 ff. m.w.H.; FamKomm Scheidung-Maier/Vetterli, Art. 176 ZGB N 17 m.H.a. BGE 114 II 13 E. 6; BSK ZPO-Maier/Schwander, Art. 176 N 7). Führt diese Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird. Erst wenn – nach der Prüfung all dieser Aspekte – unklar bleibt, wem die eheliche Liegenschaft den grösseren Nutzen bringt, ist zu prüfen, welchem Ehegatten ein Auszug eher zuzumuten ist (vgl. BGer 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.1; BGE 120 II 1 E. 2c).
- 2.
- Neben der ehelichen Wohnung kann im Eheschutz auch eine Ferienwohnung zugeteilt werden (BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 6.3). Im Falle einer Ferienwohnung, die vor der Trennung regelmässig gemeinsam genutzt wurde, geht es nicht so sehr darum, dass Kinder in der gewohnten und vertrauten Umgebung bleiben dürfen, wem es eher zuzumuten ist auszuziehen oder wer aus beruflichen, gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen in der ehelichen Wohnung bleiben soll. Eine Rolle spielen können hingegen Affektionsinteressen wie zum Beispiel die Beziehungsnähe zur Ferienwohnung, deren höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen. Schliesslich sind im Zweifel die Eigentums- oder andere rechtlich geordnete Nutzungsverhältnisse zu berücksichtigen, wenn die Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt (vgl. BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3, in: FamPra.ch 2009 S. 425 f. m.H.).
- 3.1.
- Ausgangslage bildet, dass die Gesuchstellerin per 1. Oktober 2025 aus der ehemals ehelichen 5.5-Zimmer-Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ auszog und eine befristete und möblierte Wohnung in D._____ mietete (vgl. act. 1A S. 1; act. 2/14). Nachdem dieser Mietvertrag per 31. März 2026 ausgelaufen war, zog die Gesuchstellerin in die 3.5-Zimmer-Ferienwohnung der Parteien an der E._____ [Strasse] 2 in F._____. Von dort aus pendelt sie nun regelmässig nach Zürich zur Arbeit und übernachtet dafür auch regelmässig in Zürich in Hotels (act. 26 S. 9 ff.). Der Gesuchsgegner wurde per 27. März 2026 von seiner Arbeitgeberin freigestellt (act. 17 S. 2; act. 18/12) und plant, bis mindestens Ende dieses Jahres keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. 17 S. 2; act. 18/12). Ob er danach wieder eine Anstellung suchen wird oder nicht, ist für ihn noch unklar (vgl. dazu unten Erw. V.5). Da er bis auf Weiteres nicht mehr im Raum Zürich arbeiten wird, beantragt der Gesuchsgegner, ihm sei die Ferienwohnung in F._____ zuzuteilen und der Gesuchstellerin die Wohnung in D._____, wo sie mit dem gemeinsamen Sohn wohnen solle (act. 26 S. 16 f.). Die Gesuchstellerin möchte demgegenüber nicht in der Wohnung in D._____ leben. Sie beantragt, entweder die Wohnung in F._____ weiter zu nutzen, eine Wohnung im Raum Zürich zu mieten oder könnte sich vorstellen, eine kleine Wohnung in H._____, I._____ oder D._____ zu kaufen (act. 26 S. 5, S. 10, S. 13 f., S. 20; act. 25/4; vgl. act. 37). Gegen eine Zuteilung der Liegenschaft in F._____ an den Gesuchsgegner hat sie nichts, sofern eine faire Lösung gefunden werden kann (act. 26 S. 11).
- 3.2.
- Zunächst ist über die Zuteilung der ehemals ehelichen Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ zu entscheiden. Das mutmassliche Interesse des erwachsenen, sich noch in Ausbildung befindenden Sohnes der Parteien, in dieser Wohnung bleiben zu können (vgl. OGer ZH LE240002 vom 3. Juli 2024 E. 2.5.7), führt vorliegend zu keinem klaren Ergebnis, scheint er doch mit beiden Eltern regelmässig Zeit zu verbringen und keine klare Präferenz zu haben, mit wem er in D._____ wohnen möchte. Da er in der Region Zürich studiert, erscheint jedoch klar, dass er mit demjenigen Elternteil, der in D._____ oder im Raum Zürich lebt, mehr Zeit verbringt (vgl. act. 1A S. 3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Berücksichtigung der von der Gesuchstellerin erst nach Eintritt der Spruchreife aufgestellten Behauptung, der Sohn halte sich aufgrund einer Meinungsverschiedenheit mit dem Gesuchsgegner nun bei ihr auf, weshalb sie die Zuteilung der Wohnung in D._____ an sich als sinnvoll erachte (act. 37; hinten Erw. V.1.3), kein anderes Ergebnis ergibt – wie nachstehend aufzuzeigen ist –, als das vom Gesuchsgegner ohnehin beantragte, womit dessen diesbezügliche Anhörung unterbleiben kann: Zu berücksichtigen sind berufliche Gründe. Die Gesuchstellerin arbeitet in Zürich; der Gesuchsgegner wird bis auf weiteres nicht mehr arbeiten. Damit hat die Gesuchstellerin aus objektiver Sicht ein Interessen, an der Zuteilung der Wohnung in D._____, da dies ihren Arbeitsweg – verglichen mit der aktuellen Wohnsituation in F._____ – deutlich verkürzt. Dabei handelt es sich zwar nicht um unmittelbar mit der Wohnung in D._____ zusammenhängende Gründe, denn keine der Parteien übt dort ihren Beruf aus. Dieser Faktor wäre aber auch dann entscheidend, wenn die übrigen Zuteilungskriterien geprüft würden: Keiner der Ehegatten macht eine besondere Beziehungsnähe geltend und eine solche ergibt sich auch nicht aus ihren Ausführungen, in welcher beide zu verstehen gaben, dass sie die Wohnung im Rahmen der Scheidung verkaufen wollten (act. 9 S. 3). Weiter befindet sich die Wohnung je in hälftigem Miteigentum der Parteien (act. 2/4), womit zu prüfen wäre, welchem Ehegatten ein Auszug eher zuzumuten ist. Dies wäre – wiederum aufgrund der beruflichen Situation der Parteien – der Gesuchsgegner. Unerheblich ist, ob die Gesuchstellerin die Wohnung zwischenzeitlich zur Beruhigung der Situation verlassen hat (vgl. act. 1A S. 1). Damit ist die ehemals ehelichen Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ der Gesuchstellerin zuzuteilen, wie vom Gesuchsgegner beantragt. Nicht sinnvoll erscheint, die Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ keiner der Parteien zuzuteilen, wie dies der Gesuchstellerin vorzuschweben scheint; insbesondere weil ein Verkauf der Liegenschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann (vgl. act. 9 S. 3). Um beiden Parteien genügend Zeit zur Organisation des Umzugs zu geben, rechtfertigt sich eine Zuteilung ab dem 1. September 2026.
- 3.3.
- In einem zweiten Schritt ist die Zuteilung der Ferienwohnung an der E._____ [Strasse] 2 in F._____, welche die Parteien je in hälftigem Miteigentum halten (vgl. act. 2/5) und welche beide Parteien vor der Trennung regelmässig genutzt zu haben scheinen, vorzunehmen. Der Gesuchsgegner beantragt die Zuteilung der Wohnung in F._____ (act. 26 S. 7), während die Gesuchstellerin ausführte, dass ihr Aufenthalt in F._____ mit erheblichem Mehraufwand für ihre Arbeit verbunden sei und sie nichts dagegen habe, wenn der Gesuchsgegner in F._____ wohne, wenn eine faire Lösung gefunden werden könne (act. 26 S. 5, S. 9-11). Der Gesuchsgegner scheint damit eine grössere Bindungsnähe zu Ferienwohnung zu haben. Damit erscheint angemessen, die Ferienwohnung an der E._____ [Strasse] 2 in F._____ dem Gesuchsgegner zuzuteilen. Um beiden Parteien genügend Zeit zur Organisation des Umzugs zu geben, rechtfertigt sich eine Zuteilung ab dem 1. September 2026.
- 3.4.
- Mobiliar und Hausrat verbleiben in den Wohnungen, in denen sie sich aktuell befinden. Die Parteien sind jedoch berechtigt, anlässlich ihres jeweiligen Umzugs per 1. September 2026 ihre persönlichen Gegenstände aus der zu verlassenden Wohnung mitzunehmen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin per 1. September 2026 sämtliche Schlüssel der Wohnung an der C._____- strasse 1 in D._____ zu übergeben. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner per 1. September 2026 sämtliche Schlüssel der Wohnung an der E._____ [Strasse] 2 in F._____ zu übergeben.
V. Unterhalt
- 1.
- Rechtliche Grundlagen
- 1.1.
- Im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens setzt das Gericht auf Begehren die Unterhaltsbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen für sich persönlich zu leisten hat (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. Art. 163 ZGB). Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge richtet sich nach den beidseitigen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen der Parteien. In Bezug auf die Unterhaltsberechnung ist vorauszuschicken, dass dieser Entscheid nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann.
- 1.2.
- Der gebührende Unterhalt der Ehegatten ist im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB festzusetzen. Sind auch unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten genügend Mittel vorhanden, haben beide Ehegatten Anspruch auf Fortführung des während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standards (BGE 140 III 337 E. 4.2.1). Kann ein Ehegatte diesen zuletzt gelebten Lebensstandard alleine nicht decken, hat er grundsätzlich Anspruch auf gebührenden Unterhalt. Indessen ist in Fällen, in denen mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, der Grundsatz des Vorrangs der Eigenversorgungskapazität zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist eine vorhandene Arbeitskapazität auszuschöpfen (Urteil BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.5).
- 1.3.
- Für die Ermittlung des ehelichen Unterhalts findet gemäss Art. 272 ZPO grundsätzlich der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz Anwendung. Dies führt dazu, dass Noven bis zur Urteilsberatung vorgetragen werden dürfen (Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, AJP 2020, S. 1292; KuKo ZPO-van de Graaf, Art. 272 N 4). Vorliegend trat die Spruchreife des Verfahrens mit der Hauptverhandlung ein, was den Parteien auch so mitgeteilt wurde (act. 26 S. 27). Auf die danach eingereichten Unterlagen ist folglich nicht mehr einzugehen (act. 28; act. 29/1-2; act. 31; act. 32; act. 33; act. 34/1-9; act. 37 f.). Ohnehin würde es sich bei den nachträglich eingereichten Unterlagen und Behauptungen nicht um zulässige Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 2 ZPO handeln, da sie bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt bereits vorher hätten vorgebracht werden können bzw. den volljährigen Sohn betreffen, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. vorne Erw. II.5 und Erw. IV.3.2). Im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO trägt nicht das Gericht die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Es kann sich vielmehr darauf beschränken, seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise hat es sich dann zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (BGer 5A_857/2016 vom 8. November 2017 E. 4.3.3). Weiter gilt die Dispositionsmaxime, das heisst das Gericht darf nicht mehr und nichts anderes als was beantragt wurde, zusprechen (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
- 1.4.
- Das Bundesgericht hat die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung für die Berechnung aller Unterhaltsleistungen als massgeblich erklärt (BGE 147 III 293 E. 4.5). Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt). Dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder so verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 6.6 ff.).
- 2.
- Nutzungsentschädigung
- 2.1.
- Die Gesuchstellerin beantragt die Zusprechung einer Nutzungsentschädigung, weil der Gesuchsgegner die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ alleine nutze und deshalb ein Ungleichgewicht in der Nutzung dieses gemeinsamen Vermögenswerts entstehe (act. 1A S. 2, S. 4; act. 9).
- 2.2.
- Art. 172 Abs. 3 ZGB beschränkt die vom Gericht auf Begehren einer Partei anzuordnenden Eheschutzmassnahmen auf die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Es herrscht ein sog. numerus clausus der Eheschutzmassnahmen. Es steht dem Gericht also nicht zu, irgendwelche ihm angemessen erscheinenden Massnahmen zu treffen (BSK ZGB I-Schwander, Art. 172 N 14 m.w.H.). Nutzungsentschädigungen aus Mieteigentümeransprüchen gehören nicht zu den in den Art. 172 ff. ZGB vorgesehen gerichtlichen Massnahmen und können damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf den diesbezüglichen Antrag der Gesuchstellerin, mit welchem sie eine monatliche Entschädigung von CHF 3'000.– beantragt, ist nicht einzutreten.
- 3.
- Phasen
Vorliegend rechtfertigt sich die Bildung von drei Phasen: Die erste Phase dauert vom 1. Oktober 2025 bis 30. April 2026. Während dieser Phase bewohnt der Gesuchsgegner die Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ und die Gesuchstellerin wohnt in einer befristeten Mietwohnung. Die zweite Phase dauert vom 1. Mai 2026 bis 31. August 2026; die Gesuchstellerin wohnt in der Ferienwohnung an der E._____ [Strasse] 2 in F._____ und der Gesuchsteller an der C._____- strasse 1 in D._____. Die dritte Phase, ab welcher der Gesuchsgegner die Wohnung in F._____ und die Gesuchstellerin jene in D._____ bewohnt, beginnt am 1. September 2026 und dauert für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
- 4.
- Einkommen der Gesuchstellerin
- 4.1.
- Aus ihrer Tätigkeit bei der J._____ ist der Gesuchstellerin ein monatliches Nettoeinkommen CHF 14'531.35 anzurechnen (act. 2/9: CHF 15'999.35 netto ./. CHF 1'200.– [Spesen, vgl. act. 26 S. 11] ./. CHF 268.– [Ausbildungszulage]; vgl. act. 10/9-14). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass geplante höhere freiwillige Einzahlungen der Gesuchstellerin in ihre 2. Säule nicht genügend behauptet worden wären – eine blosse Ersichtlichkeit aus einer von der Gesuchsteller eingereichten Tabelle ohne diesbezügliche Behauptungen genügt nicht (vgl. act. 25/2; act. 26 S. 13; vgl. act. 37 f.). Damit wären höhere Lohnabzüge nicht zu berücksichtigen. Auch hat die Gesuchstellerin nicht belegt, dass sie ihren Job auf Ende Jahr aufgrund ihres Alters verlieren könnte (act. 26 S. 22). Sollte dies tatsächlich passieren, wäre sie auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen, falls sich ihre wirtschaftliche Situation stark verändern sollte.
- 4.2.
- Weiter ist der Gesuchstellerin, ausgehend von einem Bruttobonus von geschätzten CHF 10'000.–, monatlich CHF 725.– netto anzurechnen (act. 10/13: CHF 10'000.– ./. (CHF 10'000.– / 100 *13 [Sozial- und Pensionkassenabzüge]) / 12 Monate; vgl. act. 2/10, 11; act. 10/7).
- 4.3.
- Weiter gab die Gesuchstellerin an, mit ihrer Liegenschaft in Portugal jährliche einen Ertrag aus der Vermietung von CHF 10'000.– zu erzielen, womit ihr monatlich CHF 834.– anzurechnen sind (act. 26 S. 11 f.).
- 4.4.
- Gestützt auf die gemeinsamen Steuererklärungen 2024 und 2023, aus welcher sich ein Wertschriftenertrag von CHF 10'135.– bzw. CHF 8'060.– ergibt (act. 2/10; act. 2/11) und geschätzten künftigen Wertschriftenerträgen von CHF 8'000.–, sowie unter Berücksichtigung, dass rund 73 % des liquiden Gesamtvermögens der Parteien von CHF 453'000.– und damit CHF 330'000.– auf die Gesuchstellerin entfällt (act. 2/13; act. 10/22; act. 26 S. 12), ist ihr ein monatlicher Wertschriftenertrag von CHF 486.– anzurechnen (CHF 8'000.– / 100 * 73) / 12).
- 4.5.
- Gesamthaft ist aufseiten der Gesuchstellerin von einem Einkommen von CHF 16'575.– auszugehen.
- 5.
- Einkommen des Gesuchsgegners
- 5.1.
- Dem Gesuchsgegner wurde per 30. September 2026 gekündigt und er wurde während der Kündigungsfrist von seiner Arbeitgeberin K._____ freigestellt (act. 17 S. 2; act. 18/12). An der Parteibefragung gab er an zu planen, bis Ende dieses Jahres keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und Zahlungen seiner bisherigen Arbeitgeberin, die das Arbeitsverhältnis per 30. September 2026 beendet hat, zu erhalten (act. 26 S. 17). Ob er danach wieder eine Anstellung suchen bzw. finden wird oder nicht, ist für ihn noch unklar (act. 26 S. 17). In seiner schriftlichen Eingabe vom 18. Mai 2026 gab er demgegenüber noch an, voraussichtlich ab 1. Oktober 2026 noch Arbeitslosenentschädigungen in der Höhe von 80 % seines bisherigen Lohnes zu erhalten (act. 17 S. 2; vgl. act. 26 S. 17 f.).
- 5.2.
- Die Gesuchstellerin hat diverse Behauptungen im Zusammenhang mit dem Verlust der Arbeitsstelle des Gesuchsgegners aufgestellt und Belege dazu eingereicht (act. 21 S. 3; act. 22/16-18). Der Gesuchsgegner macht geltend, dabei handle es sich um Informationen und Belege, welche die Gesuchstellerin ohne sein Einverständnis über einen (aus seiner Sicht ehemaligen) gemeinsamen Freund besorgt habe. Diese dürften im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden (act. 26 S. 23). Der Gesuchsgegner stellt keine substantiierten Behauptungen auf, wie die Gesuchstellerin die Belege genau beim (ehemaligen) gemeinsamen Freund besorgt haben soll. Eine materiell rechtswidrige Beschaffungshandlung – wie es beispielsweise die Verletzung des Schriftgeheimnisses, eine andere Verletzung der Bestimmungen zum Schutz des Privatbereichs (Art. 179 ff. StGB) oder die Beschaffung der Belege mittels Drohung oder Nötigung (vgl. BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 45) – macht der Gesuchsgegner weder geltend noch ist eine solche ersichtlich. Damit kann auf die Belege und diesbezüglichen Behauptungen grundsätzlich abgestellt werden. Aus diesen ergibt sich, dass dem Gesuchsgegner von der K._____ angeboten wurde, bis zu seiner ordentlichen Pensionierung im November 2029 weiterhin bei ihr tätig zu sein; dies zu einem um CHF 15'000.– tieferen Lohn (act. 22/16 f.). Der Gesuchsgegner wollte sich zu seiner Erwerbssituation nicht im Detail äussern, bejahte aber, dass ihm eine andere Stelle mit einer Lohnreduktion von CHF 15'000.– angeboten wurde und er dies aufgrund einer bewussten Entscheidung, die er aus guten Gründen getroffen habe, abgelehnt habe (act. 26 S. 17 f., S. 23).
- 5.3.
- Aus seiner Anstellung bei der K._____ erzielt der Gesuchsgegner aktuell ein monatliches Nettoeinkommen CHF 11'308.– (act. 8/1; act. 18/15a: CHF 135'699.– / 12; vgl. act. 8/15c-d; act. 26 S. 18). Da der Gesuchsgegner zur Ausschöpfung seiner wirtschaftlichen Erwerbskapazität verpflichtet ist (vgl. BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.4.1 m.H.) und er keine triftigen Gründe für die Ablehnung des Stellenangebots seiner bisherigen Arbeitgeberin vorgetragen hat, rechtfertigt es sich, ihm am 1. Oktober 2026 ein um CHF 15'000.– (brutto) reduziertes Einkommen in der Höhe von CHF 10'290.– netto anzurechnen (CHF 166'989.– [act. 18/5] ./. CHF 15'000.– = CHF 151'989.– [brutto] ./. 18.7 % belegte Sozial- und Pensionskassenabzüge [vgl. act. 18/5] = CHF 123'510.– [netto jährlich] / 12 Monate = CHF 10'290.–).
- 5.4.
- Gestützt auf die gemeinsamen Steuererklärungen 2024 und 2023, aus welcher sich ein Wertschriftenertrag von CHF 10'135.– bzw. CHF 8'060.– ergibt (act. 2/10; act. 2/11) und geschätzten künftigen Wertschriftenerträgen von CHF 8'000.–, sowie unter Berücksichtigung, dass rund 27 % des liquiden Gesamtvermögens der Parteien von CHF 453'000.– und damit CHF 123'000.– auf den Gesuchsgegner entfällt (vorne Erw. V.4.4; act. 26 S. 18 f.), ist ihm ein monatlicher Wertschriftenertrag von CHF 181.– anzurechnen (CHF 8'000.– / 100 * 27) / 12).
- 5.5.
- Der Gesuchsgegner ist Eigentümer einer Liegenschaft in den Niederlanden, wobei er glaubhaft ausführte – was unbestritten blieb –, dass er mit deren Vermietung keinen Ertrag erziele (act. 26 S. 18).
- 5.6.
- Gesamthaft ist aufseiten des Gesuchsgegners in den Phasen eins und zwei ein Einkommen von CHF 11'490.– anzurechnen. Ab der Phase drei ist ihm ein hypothetisches Einkommen von CHF 10'470.– anzurechnen. Die Ermittlung eines Durchschnittseinkommens in Phase zwei erscheint aufgrund der geringen Verringerung des Einkommens nicht notwendig für eine sachgerechte Unterhaltsberechnung.
- 6.
- Bedarf
- 6.1.
- Aufgrund der Akten und der Angaben der Parteien sowie unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG setzt sich der monatliche, erweiterte familienrechtliche Bedarf der Parteien entsprechend den nachfolgenden Ausführungen wie folgt zusammen:
Bedarfsposition Gesuchstellerin Gesuchsgegner
Grundbetrag CHF 1'200.– CHF 1'200.–
Wohnkosten CHF 2'150.–
(Phase I)
CHF 1'900.–
(Phase II)
CHF 2'566.–
(Phase III)
CHF 2'566.–
(Phasen I und II)
CHF 1'900.–
(Phase III)
Krankenkasse
(KVG)
CHF 330.– CHF 439.–
Regelmässige Gesundheitskosten
CHF 107.– CHF 36.–
Fahrten zum Arbeitsplatz
CHF 347.–
(Phasen I und III)
CHF 543.–
(Phase II)
CHF 347.–
(Phase I)
CHF 0.–
(Phase II)
CHF 543.–
(Phase III)
Mehrkosten auswärtige Verpflegung
CHF 220.– CHF 220.–
(Phasen I und III)
CHF 0.–
(Phase II)
Laufende Steuern CHF 2'300.– CHF 1'900.–
Kommunikationskosten und Radio-
TV-Gebühr
CHF 150.– CHF 150.–
Hausrat-/Haftpflichtversicherung
CHF 35.–
(Phasen I und II)
CHF 41.–
(Phase III)
CHF 41.–
(Phasen I und II)
CHF 35.–
(Phase III)
Säule 3a CHF 563.– CHF 563.–
Krankenkasse
(VVG)
CHF 56.– CHF 60.–
Kosten Ferienwohnung F._____
CHF 350.–
(Phase I)
CHF 350.–
(Phase I)
Finanzierung Sohn CHF 570.– CHF 570.–
Total CHF 8'378.–
(Phase I)
CHF 7'974.–
(Phase II)
CHF 8'450.–
(Phase III)
CHF 8'442.–
(Phase I)
CHF 7'525.–
(Phase II)
CHF 7'616.–
(Phase III)
- 6.1.1.
- Den Parteien ist je ein Grundbetrag von CHF 1'200.– anzurechnen (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, N 939 [alleinstehende erwachsene Person ohne Haushaltsgemeinschaft], 941 [alleinstehende, erwachsene Person, die mit mindestens einem eigenen volljährigen Kind zusammenlebt]).
- 6.1.2.
- Wohnkosten
- 6.1.2.1.
- Wohnkosten C._____-strasse 1 in D._____
Vorauszuschicken ist, dass von den effektiven Wohnkosten auszugehen ist. Dass der Gesuchsgegner während seinem Verbleib in der ehelichen Wohnung von günstigen Hypothekarzinsen, auch bedingt durch die Anstellung der Gesuchstellerin bei der hypothekargebenden Bank, profitierte, kann nicht berücksichtigt werden (vgl. act. 1A S. 2 auch Erw. V.2).
Die vom Gesuchsgegner für die Wohnung in D._____ geltend gemachten Versicherungs- und Reparaturkosten stellen, entgegen seiner Ansicht (vgl. act. 17 S. 2 f.; vgl. act. 18/6-11), werterhaltende Unterhaltsarbeiten dar, für die er während der Benutzung der Wohnung durch ihn vollständig aufzukommen hat.
Beide Parteien reichen Unterlagen und Aufstellungen zu den Nebenkosten ins Recht (act. 2/7 f.; act. 8/2-4, 6, 13, 25). Da sie aber nicht berücksichtigen, dass auch werterhaltende Reparaturen und Aufwendungen zu den im Rahmen der Wohnkosten zu berücksichtigenden Nebenkosten zählen – was unter ihnen auch bereits zu Unstimmigkeiten geführt hat (vgl. act. 17 S. 2 f.; act. 18/4; act. 26 S. 15, S. 20) – rechtfertigt es sich, von üblichen Nebenkosten in der Höhe von 1 % des Verkehrswerts der Liegenschaft auszugehen, welchen beide Parteien auf CHF 2'200'000.– schätzen (act. 26 S. 14, S. 18 f.). Damit ist von monatlichen Nebenkosten von CHF 1'833.– auszugehen.
Die Hypothekarzinsen sind ausgewiesen und unbestritten. Sie sind im Umfang von monatlich CHF 430.– (act. 2/6, 17: CHF 586'000.–, jährlicher Zins 0.88 %) und CHF 136.– (act. 2/6, 27: CHF 362'000.–, jährlicher Zins 0.45 %), total also CHF 566.– zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Amortisation der Hypothek in der Höhe von jährlich CHF 2'000.– bzw. CHF 167.– pro Monat besteht eine vertragliche Verpflichtung (act. 2/6), weshalb die Amortisationszahlungen im Bedarf zu berücksichtigen sind. Damit ist insgesamt von monatlichen Wohnkosten von CHF 2'566.– auszugehen.
- 6.1.2.2.
- Wohnkosten Ferienwohnung an der E._____ [Strasse] 2 in F._____ Die Ferienwohnung an der E._____ [Strasse] 2 in F._____ ist nicht hypothekarbelastet.
Beide Parteien reichen Unterlagen und Aufstellungen zu den Nebenkosten ins Recht (act. 2/8; act. 8/2, 5, 20 f., 25, 30, 32; act. 10/19 f., 30). Da sie aber nicht berücksichtigen, dass auch werterhaltende Reparaturen und Aufwendungen zu den im Rahmen der Wohnkosten zu berücksichtigenden Nebenkosten zählen, rechtfertigt es sich, von üblichen Nebenkosten in der Höhe von 1 % des Verkehrswerts der Liegenschaft auszugehen. Die Parteien erwarben die Ferienwohnung im Jahr 2015 für CHF 520'000.– (act. 2/5). Schätzungsweise ist von einem aktuellen Verkehrswert von CHF 800'000.– auszugehen und damit von geschätzten und aufgerundeten Nebenkosten von CHF 700.– pro Monat.
- 6.1.2.3.
- Mietkosten L._____-strasse 3 in D._____
Die Gesuchstellerin belegt Wohnkosten inklusive Nebenkosten von monatlich CHF 2'150.– für ihre von 1. Oktober 2025 bis 31. März 2026 befristete Wohnung (act. 2/14; act. 26 S. 12). Auch diesbezüglich ist von den effektiven Kosten auszugehen. Dass eine grössere bzw. ähnlich grosse Wohnung wie jene an der C._____-strasse 1 in D._____ im Raum D._____ deutlich mehr gekostet hätte, ändert daran, anders als die Gesuchstellerin argumentiert (vgl. act. 2/19), nichts.
- 6.1.2.4.
- Wohnkosten pro Phase
C._____-strasse 1 in D._____: Es rechtfertigt sich, die Kosten der Wohnung in D._____ während der Phasen 1 und 2 aufseiten des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner hat damit von Oktober 2025 bis August 2026 sämtliche laufenden Kosten wie Hypothekarzinsen, vertraglich geschuldete Amortisation, Nebenkosten, Versicherungsprämien, Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft, werterhaltende Reparaturen und Anschaffungen etc. zu tragen. Ab der Phase 3, d.h. ab September 2026, sind demgegenüber sämtliche diese Kosten von der Gesuchstellerin zu tragen. Amortisationszahlungen in unterschiedlicher Höhe wären im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Scheidung zu berücksichtigten.
L._____-strasse 3 in D._____: Die Mietkosten sind während der ersten Phase im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.
E._____ [Strasse] 2, F._____: Es rechtfertigt sich, die Kosten der Ferienwohnung in F._____ während der ersten Phase als weitere Bedarfsposition zu berücksichtigen und diese je hälftig bei beiden Parteien einzusetzen. Das heisst, dass die Parteien die laufenden Kosten wie Nebenkosten, Versicherungsprämien, Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft, werterhaltende Reparaturen und Anschaffungen etc. der Ferienwohnung an der E._____ [Strasse] 2, F._____ hälftig zu tragen haben. In der Phase 2 bewohnt die Gesuchstellerin die Wohnung in F._____ alleine, weshalb die diesbezüglichen, vorstehend aufgezählten Kosten vollständig ihr angerechnet werden und auch von ihr zu bezahlen sind. Der Gesuchstellerin sind aufgrund der langen Distanz zwischen F._____ und ihrem Arbeitsort in Zürich neben den Kosten für die Wohnung in F._____ die beantragten und unbestritten gebliebenen Übernachtungskosten in Zürich von monatlich CHF 1'200.– als Wohnkosten anzurechnen (act. 26 S. 10; act. 2/8). Damit resultieren in der Phase 2 Wohnkosten von CHF 1'900.– der Gesuchstellerin. In der Phase 3 sind die in F._____ anfallenden Wohnkosten vollständig dem Gesuchsgegner anzurechnen und von diesem zu bezahlen. Da auch ihm weiterhin ein mutmasslich im Raum Zürich zu erzielendes Einkommen angerechnet wird, rechtfertigt sich, dem Gesuchsgegner während der Phase 3 Wohnkosten von insgesamt CHF 1'900.– anzurechnen.
- 6.1.3.
- Krankenkasse: Die KVG-Prämie der Gesuchstellerin von CHF 330.–, jene des Gesuchsgegners von CHF 439.– (act. 2/15; act. 8/14) sowie VVG-Prämien der Gesuchstellerin von CHF 56.– und CHF 60.– des Gesuchsgegners sind belegt (act. 10/36).
- 6.1.4.
- Weiter sind zusätzliche Gesundheitskosten von CHF 107.– der Gesuchstellerin (act. 10/36, 39: CHF 78.– + CHF 29.–) und von CHF 36.– des Gesuchsgegners (act. 10/36) belegt.
- 6.1.5.
- Fahrten zum Arbeitsplatz: Fahrzeugkosten können nur berücksichtigt werden, wenn diesem Kompetenzcharakter zukommt. Das ist insbesondere zu bejahen, wenn ein Fahrzeug zur Ausübung der Arbeitstätigkeit benötigt wird. Dies ist vorliegend zu verneinen, womit die von den Parteien geltend gemachten Autokosten nicht zu berücksichtigen sind (vgl. act. 8/9-12; act. 10/40-42). Der Gesuchstellerin sind während der Phase 1 CHF 347.– für ein ZVV-Monatsabonnement für fünf Zonen der – was den finanziellen Verhältnissen der Parteien angemessen erscheint – 1. Klasse anzurechnen. Während der Phase 2 sind ihr für die Reise von F._____ nach Zürich die beantragten und unbestritten gebliebenen monatlichen Kosten eines 1. Klasse GAs anzurechnen und damit CHF 543.– (CHF 6'520.– / 12 ;act. 2/8; act. 9 S. 2). In der Phase 3, ab welcher die Gesuchstellerin wieder in D._____ leben wird, sind ihr wieder CHF 347.– für ein ZVV-Monatsabonnement für fünf Zonen der 1. Klasse anzurechnen.
Dem Gesuchsgegner ist während der Phase 1, als er – mit Ausnahme des Aprils 2026 – effektiv noch arbeitete, CHF 347.– für ein ZVV-Monatsabonnement für fünf Zonen der 1. Klasse anzurechnen. Während der Phase 2 sind ihm aufgrund der Freistellung keine diesbezüglichen Kosten anzurechnen. Ab der Phase 3 sind ihm – analog zur Gesuchstellerin für die Zeit, während welcher sie in F._____ wohnte – die Kosten für ein 1. Klasse GA in der Höhe von CHF 543.– pro Monat anzurechnen.
- 6.1.6.
- Für die auswärtige Verpflegung sind beiden Parteien grundsätzlich die gerichtsüblichen CHF 220.– anzurechnen. Dies rechtfertigt sich auch für jene Phasen, an welchen von F._____ aus gependelt wird, denn obwohl an den Homeofficetagen weniger Kosten anfallen, fallen an den übrigen, auswärtig verbrachten Tagen nicht nur am Mittag Mehrkosten an. Während der Phase 2 sind dem Gesuchsgegner, analog zu den Arbeitswegkosten, keine Kosten anzurechnen.
- 6.1.7.
- Gemäss dem Eidgenössischen Steuerrechner1 ist von ungefähr folgender laufender Steuerlast auszugehen:
Bei der Gesuchstellerin ist von folgenden Faktoren auszugehen: Wohnort D._____ (vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG), andere Konfession, getrennt, Eineltern-/Verheiratetentarif2: steuerbares Einkommen von rund CHF 202'116.– (Einkommen von CHF 198'900.– + 3'216.– Ausbildungszulagen [vorne Erw. V.4], Abzüge: CHF 5'885.– Ehegattenunterhaltsbeiträge (insg. CHF 11'770.– während Phasen 1 und 2 [CHF 1'070 * 10 Monate], aufgeteilt auf zwei Steuerjahre i.S.d. mutmasslichen Dauer der Eheschutzregelung), CHF 9'400.– [Staats- und Gemeindesteuer] bzw. 6'800.- [Bundesebene] Kinderabzug3, rund CHF 28'000.– geschätzt für Berufsauslagen, Hypothekarzinsen, Aufwendungen Säule 3a und Versicherungsprämien), steuerbares Vermögen: CHF 1'580'000.–, womit Steuern von ungefähr CHF 2'300.– monatlich (insg. pro Jahr CHF 21'000.– Gemeinde/Staatssteuern + CHF 6'600.– direkte Bundessteuer) resultieren.
Beim Gesuchsgegner ist von folgenden Faktoren auszugehen: Wohnort F._____ (vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG), andere Konfession, getrennt, Grundtarif4, steuerbares 1 https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth-tax, zuletzt besucht am 9. August 2026.
2 Vgl. Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife, abrufbar unter: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb- 34-1.html, N 62 i.V.m. N 21, zuletzt besucht am 9. August 2026.
3 Vgl. Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife, abrufbar unter: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb- 34-1.html, N 21, zuletzt besucht am 9. August 2026.
4 Vgl. Fussnote 2.
Einkommen rund CHF 138'000.– (CHF 132'000.– Einkommen [vorne Erw. V.5] + CHF 5'885.– Ehegattenunterhaltsbeiträge (insg. CHF 11'770.– während Phasen 1 und 2 [CHF 1'070 * 10 Monate], aufgeteilt auf zwei Steuerjahre i.S.d. mutmasslichen Dauer der Eheschutzregelung), Abzüge: rund CHF 21'000.– geschätzt für Berufsauslagen, Hypothekarzinsen, Aufwendungen Säule 3a und Versicherungsprämien), steuerbares Vermögen CHF 1'373'000.–, womit Steuern von ungefähr CHF 1'900.– monatlich (insg. pro Jahr CHF 18'500.– Gemeinde/Staatssteuern + CHF 4'000.– direkte Bundessteuer) resultieren.
- 6.1.8.
- Beiden Parteien sind Kommunikationskosten von monatlich CHF 120.– (vgl. act. 8/8; act. 9 S. 2) sowie Radio-TV-Gebühren von CHF 30.–, das heisst total CHF 150.– anzurechnen.
- 6.1.9.
- Für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung sind derjenigen Partei, die die Wohnung in D._____ bewohnt, belegte Ausgaben von CHF 41.– pro Monat anzurechnen (act. 2/7). Der anderen Partei ist die gerichtsübliche Pauschale von CHF 35.– anzurechnen.
- 6.1.10.
- Die Parteien sind für die Wohnung in D._____ vertraglich zur indirekten Amortisation über ihre Säule 3a verpflichtet (act. 2/6). Damit ist bei beiden eine monatliche Einzahlung in der Höhe von CHF 562.50 zu berücksichtigen.
- 6.1.11.
- Es rechtfertigt, die Finanzierung des gemeinsamen volljährigen und sich noch in Ausbildung befindenden Sohnes, G._____, im Bedarf der Parteien zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin trägt diesbezüglich monatliche Kosten pro Elternteil von CHF 560.– und der Gesuchsgegner von CHF 580.– vor (vgl. act. 22/4, 9). Es rechtfertigt sich, den Mittelwert und damit CHF 570.– pro Partei zu berücksichtigen, da mangels anderer Regelung davon auszugehen ist, dass dies zurzeit so gehandhabt wird. Da der Sohn noch zu Hause lebt, erscheinen die Kosten, auch da ihm kein Überschussanteil mehr zusteht (BGE 147 III 265 E. 7.2), nicht übermässig tief. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich; insbesondere kann nicht im vorliegenden Verfahren geklärt werden, wie für den Sohn bezahlte Rechnungen für Hobbys aufzuteilen sind (vgl. act. 8/17 f.). Im Sinne eines allgemeinen Hinweises sind die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass der Unterhalt volljähriger Kinder sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern richtet (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.5).
- 7.
- Unterhaltsberechnung
- 7.1.
- Während der Phase 1 hat die Gesuchstellerin nach Deckung ihres erweiterten familienrechtlichen Bedarfs einen Überschuss von CHF 8'197.– (CHF 16'575.– ./. CHF 8'378.–). Der Gesuchsgegner hat nach Deckung seines erweiterten familienrechtlichen Bedarfs einen Überschuss von CHF 3'048.– (CHF 11'490.– ./. CHF 8'442.–). Damit resultiert insgesamt ein Überschuss von CHF 11'245.–, wovon – aufgeteilt nach Köpfen (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.4) – beiden Parteien je 50 % und damit CHF 5'622.50 zusteht. Damit resultiert ein theoretischer Unterhaltsanspruch des Gesuchsgegners von CHF 2'575.– (CHF 5'622.5 ./. CHF 3'048.–). Aufgrund der geltenden Dispositionsmaxime (vgl. vorne Erw. V.1.3) können ihm indessen nicht mehr als die beantragten CHF 1'070.– zugesprochen werden.
- 7.2.
- Während der Phase 2 hat die Gesuchstellerin nach Deckung ihres erweiterten familienrechtlichen Bedarfs einen Überschuss von CHF 8'601.– (CHF 16'575.– ./. CHF 7'974.–). Der Gesuchsgegner hat nach Deckung seines erweiterten familienrechtlichen Bedarfs einen Überschuss von CHF 3'965.– (CHF 11'490.– ./. CHF 7'525.–). Damit resultiert insgesamt ein Überschuss von CHF 12'566.–, wovon – aufgeteilt nach Köpfen (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.4) – beiden Parteien je 50 % und damit CHF 6'283.– zusteht. Damit resultiert ein theoretischer Unterhaltsanspruch des Gesuchsgegners von CHF 2'318.– (CHF 6'283.– ./. CHF 3'965.–). Aufgrund der geltenden Dispositionsmaxime (vgl. vorne Erw. V.1.3) können ihm indessen nicht mehr als die beantragten CHF 1'070.– zugesprochen werden.
- 7.3.
- Während der Phase 3 hat die Gesuchstellerin nach Deckung ihres erweiterten familienrechtlichen Bedarfs einen Überschuss von CHF 8'125.– (CHF 16'575.– ./. CHF 8'450.–). Der Gesuchsgegner hat nach Deckung seines erweiterten familienrechtlichen Bedarfs einen Überschuss von CHF 2'854.– (CHF 10'470.– ./. CHF 7'616.–). Damit resultiert insgesamt ein Überschuss von CHF 10'979.–, wovon – aufgeteilt nach Köpfen (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.4) – beiden Parteien je 50 % und damit CHF 5'489.50 zusteht. Damit resultiert ein theoretischer Unterhaltsanspruch des Gesuchsgegners von CHF 2'635.50
(CHF 5'489.50 ./. CHF 2'854.–). Aufgrund der geltenden Dispositionsmaxime (vgl. vorne Erw. V.1.3) kann dem Gesuchsgegner für diese Phase jedoch kein Unterhalsbeitrag zugesprochen werden, weil er nur für das Szenario, in welchem er die Wohnung in D._____ bewohnt, Unterhalt beantragt hat (vgl. Rechtsbegehren 3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch gemäss seinem Rechtsbegehren 4, wonach die Kosten der Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, und der Ferienwohnung an der E._____ [Strasse] 2, F._____, von den Parteien unter Berücksichtigung ihrer Nettoeinkommen im Verhältnis 60 % zulasten der Gesuchstellerin und 40 % zulasten des Gesuchsgegners zu tragen seien – sofern dieser Antrag überhaupt genügend beziffert wäre – kein Unterhaltsanspruch zugunsten des Gesuchsgegners resultieren würde: In der Phase 3 resultieren für D._____ und F._____ insgesamt Wohnkosten von CHF 3'266.–, womit 60 % davon CHF 1'960.– und 40 % CHF 1'306.– wären. In der Phase 3 sind jedoch die gesamten Kosten von D._____ und damit CHF 2'566.– von der Gesuchstellerin zu tragen, während der Gesuchsgegner bloss die Kosten von F._____ in der Höhe von CHF 700.– und damit rund CHF 600.– weniger, als sich aus der beantragten Kostenaufteilung ergeben würde, zu tragen hat.
- VI.
- Weitere Massnahmen
Die Gesuchstellerin beantragt anzuordnen, dass wesentliche Renovationen, bauliche Veränderungen oder Investitionen betreffend der gemeinsam gehaltenen Liegenschaften nur mit Zustimmung beider Parteien vorgenommen werden dürfen. Zudem beantragt sie dem Gericht, weitere geeignete Massnahmen zu treffen (act. 1A S. 4; act. 26 S. 4 ff.). Beide Anträge werden von der Gesuchstellerin nicht begründet. Sie sind deshalb abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. zum numerus clausus zulässiger Eheschutzmassnahmen Erw. V.2.2).
- VII.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 1.
- Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO), wobei in familienrechtlichen Verfahren eine Verteilung nach Ermessen möglich ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
- 2.
- In Eheschutzsachen kann die Gebühr gemäss § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i. V. m. § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr, welche CHF 300.– bis CHF 13'000.– beträgt, ermässigt werden. Vorliegend reichten die nicht anwaltlich vertretenen Parteien vor der Hauptverhandlung zahlreiche Unterlagen ein, weshalb die Vorbereitung überdurchschnittlich aufwändig war. Die Hauptverhandlung dauerte rund fünf Stunden und lag damit im Durchschnitt. Insgesamt erscheint angemessen, die Entscheidgebühr auf CHF 4'500.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten von CHF 525.– (act. 26-A). Damit belaufen sich die Gerichtskosten gesamthaft auf CHF 5'025.–.
- 3.
- Da der Gesuchsgegner mit seiner Unterhaltsforderung obsiegt und die Gesuchstellerin mit ihren geldwerten Forderungen unterliegt, erscheint gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens zu drei Dritteln der Gesuchstellerin und zu einem Drittel dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der auf die Gesuchstellerin entfallene Anteil von CHF 3'350.– wird im Umfang von CHF 1'500.– aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Restbetrag sowie gegenüber dem Gesuchsgegner, der CHF 1'675.– zu tragen hat, stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- 4.
- Dem nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dies einerseits mangels Antrags, andererseits mangels begründeter Aufwendungen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
- VIII.
- Rechtsmittelbelehrung
Entscheide des Eheschutzgerichts stellen vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO dar (BGE 137 III 475 E. 4.1), weshalb die gegen das vorliegende Urteil offenstehende Berufung (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO) keine aufschiebende Wirkung hat. Die Berufungsfrist beträgt gestützt auf Art. 314 Abs. 2 ZPO dreissig Tage. Werden lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids angefochten, so ist hierfür innert zehn Tagen Beschwerde zu erheben (vgl. Art. 110 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO).
Das Einzelgericht erkennt und verfügt:
- 1.
- Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wird bewilligt und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. Oktober 2025 getrennt leben.
- 2.
- Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ wird samt Mobiliar und Hausrat – mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände und Effekten des Gesuchsgegners, die er anlässlich seines Auszugs per 1. September 2026 mitzunehmen hat – ab 1. September 2026 und für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin per 1. September 2026 sämtliche Schlüssel der Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ zu übergeben.
- 3.
- Die Ferienwohnung an der E._____ [Strasse] 2 in F._____ wird samt Mobiliar und Hausrat – mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände und Effekten der Gesuchstellerin, die sie anlässlich ihres Auszugs per 1. September 2026 mitzunehmen hat – ab 1. September 2026 und für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur Benützung zugewiesen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner per 1. September 2026 sämtliche Schlüssel der Wohnung an der E._____ [Strasse] 2 in F._____ zu übergeben.
- 4.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner vom 1. Oktober 2025 bis 31. August 2026 persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'070.– monatlich zu bezahlen.
- 5.
- Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 4 basiert auf den folgenden Grundlagen:
Einkommen netto pro Monat:
- −
- Gesuchstellerin: CHF 16'575.– 100 %-Pensum zzgl. Liegenschaften- und Wertschriftenertrag
- −
- Gesuchsgegner: CHF 11'490.– von 1. Oktober 2025 bis
31. August 2026; 100 %-
Pensum inkl. 13. Monatslohn zzgl. Wertschriftenertrag
CHF 10'470.– ab 1. September 2026 und die weitere Dauer des Getrenntlebens; 100 %-Pensum inkl. 13. Monatslohn
(hypothetisch) zzgl. Wertschriftenertrag
Vermögen für die Unterhaltsberechnung nicht relevant.
- 6.
- Im Übrigen werden die Rechtsbegehren und Anträge der Parteien abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
- 7.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen:
CHF 525.00 Dolmetscherkosten
CHF 5025.00 Kosten total.
- 8.
- Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu zwei Dritteln (CHF 3'350.–) und dem Gesuchsgegner zu einem Drittel (CHF 1'675.–) auferlegt. Der auf die Gesuchstellerin entfallene Anteil wird im Umfang von CHF 1'500.– aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Restbetrag sowie gegenüber dem Gesuchsgegner stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- 9.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 10.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien von act. 37/1-2 und act. 38/1-2, je gegen Empfangsschein.
- 11.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 12.
- In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still. Die Gerichtsschreiberin