Obergericht ZH, FO260003
30. Juni 2026 · Weitere Kammern · Deutsch
Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)
Obergericht ZH · FO260003 · Deutsch
Bezirksgericht Meilen
Einzelgericht im ordentlichen Verfahren
Geschäfts-Nr.: FO260003-G/U/pn
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden
Gerichtsschreiberin MLaw A. Schneider
Verfügung vom 30. Juni 2026
in Sachen
A._____,
Klägerin
gegen
B._____,
Beklagte
betreffend Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)
Rechtsbegehren (act. 1):
"1. Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten geltend gemachten Forderungen gegenüber dem Kläger [recte: der Klägerin] nicht bestehen.
- 2.
- Es sei festzustellen, dass die behaupteten Forderungen aus den Jahren 2003 und 2013 verjährt sind gemäss Art. 127 OR.
- 3.
- Die Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamtes Meilen seien als unbegründet und rechtsmissbräuchlich aufzuheben beziehungsweise aus den Registern zu löschen bzw. Dritten nicht mehr bekanntzugeben gemäss Art. 8a SchKG.
- 4.
- – 8. […]
- 9.
- Sämtliche Gerichts-, Verfahrens- und Parteikosten seien vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen.
- 10.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Das Einzelgericht zieht in Betracht:
- 1.
- Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 18. Mai 2026 (act. 1; Beilagen: act. 2/1– 7) eine Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein.
- 2.
- Da die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 (bzw. 3) dem Gericht unklar erschienen, wurde die Klägerin in Ausübung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) mit Schreiben vom 21. Mai 2026 (act. 3) aufgefordert, mitzuteilen, ob sie damit eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG oder eine allgemeine Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO einreichen wollte. Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 (act. 4) präzisierte die Klägerin die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3 dahingehend, dass sie erklärte, eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG einreichen zu wollen.
- 3.
- Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 wurde auf die Klage im Umfang der Rechtsbegehren Ziff. 4 bis 8 nicht eingetreten. Ferner wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 6). Mit Verfügung vom 8. Juni 2026 (act. 11) wurde der Antrag der Klägerin auf Herabsetzung des Kostenvorschusses (act. 10) abgelehnt. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 16. Juni 2026 eine Nachfrist angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 14).
- 4.
- Da der Kostenvorschuss auch innert angesetzter Nachfrist nicht geleistet wurde, ist androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).
- 5.
- Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 353'000.–, ist die Entscheidgebühr auf CHF 3'000.– festzusetzen (§§ 2, 4 und 10 GebV OG). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Einzelgericht verfügt:
- 1.
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- 2.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.– und der Klägerin auferlegt.
- 3.
- Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 4.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, je gegen Empfangsbestätigung.
- 5.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Wird nur die Regelung der Gerichtskosten in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die Gerichtsschreiberin