Obergericht ZH, FV260026
26. August 2026 · Weitere Kammern · Deutsch
Forderung
Obergericht ZH · FV260026 · Deutsch
Bezirksgericht Meilen
Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Geschäfts-Nr.: FV260026-G/U/Kr/pn
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden
Gerichtsschreiberin MLaw A. Nordin
Verfügung vom 26. August 2026
in Sachen
A._____,
Klägerin
gegen
- 1.
- B._____,
- 2.
- C._____,
Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 22'550.– nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Oktober 2025 zu bezahlen.
- 2.
- Die von den Beklagten in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 erhobenen Rechtsvorschläge seien zu beseitigen.
- 3.
- Das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach sei anzuweisen, die Betreibungen fortzusetzen.
- 4.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
Erwägungen:
- 1.
- Mit Eingabe vom 7. August 2026 (act. 1) samt Beilagen (act. 2/1–15), eingegangen am 12. August 2026, reichte die Klägerin die vorliegende Klage beim hiesigen Einzelgericht ein.
- 2.
- Mit Verfügung vom 18. August 2026 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Klagebewilligung nachzureichen bzw. dazu Stellung zu nehmen, ob überhaupt ein Schlichtungsverfahren stattgefunden hat (act. 3).
- 3.
- Mit Schreiben vom 24. August 2026 teilte die Klägerin mit, dass sie irrtümlich davon ausgegangen sei, dass vorliegend kein Schlichtungsverfahren erforderlich sei (act. 5).
- 4.
- Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Ob diese vorliegen, ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Zu den zu prüfenden Prozessvoraussetzungen gehört das Vorliegen einer durch die zuständige Schlichtungsbehörde erteilten Klagebewilligung – soweit die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vorgeschrieben ist (vgl. Art. 198 ZPO; SK ZPO-ZÜRCHER, Art. 59 N 57 m.w.H.; BGE 139 III 273, E. 2.1 m.w.H.). Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist vorliegend notwendig (vgl. Art. 197 ff. ZPO). Da gemäss der Klägerin kein Schlichtungsverfahren stattgefunden hat, ist – androhungsgemäss (vgl. act. 3) – auf die Klage nicht einzutreten.
- 5.
- Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist angesichts des Streitwerts von CHF 22'550.– und unter Berücksichtigung des geringen Aufwands auf CHF 450.– festzusetzen (§§ 2, 4 und 10 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin nicht, da sie unterliegende Partei ist, den Beklagten nicht, da sie keine Aufwendungen hatten.
Das Einzelgericht verfügt:
- 1.
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- 2.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 450.–
- 3.
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
- 4.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage einer Kopie von act. 1 und act. 2/1–15, je gegen Empfangsbestätigung.
- 6.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Wird nur die Regelung der Gerichtskosten in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die Gerichtsschreiberin