Obergericht ZH, GB260002
27. August 2026 · Weitere Kammern · Deutsch
Fahren in fahrunfähigem Zustand
Obergericht ZH · GB260002 · Deutsch
Bezirksgericht Meilen
Einzelgericht in Strafsachen
Geschäfts-Nr.: GB260002-G/U/pn
Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw S. Hartmann
Gerichtsschreiber MLaw V. Hilbi
Verfügung vom 27. August 2026
in Sachen
Entlastungs-Staatsanwaltschaft, Anklägerin
gegen
A._____,
Beschuldigter
betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand (Einsprache gegen den Strafbefehl vom 11. Februar 2026, Unt. Nr. …)
Anklage:
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Februar 2026, Unt. Nr. … (act. 4), welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, ist diesem Entscheid beigeheftet.
Erwägungen:
- 1.
- Verfahrensgang
- 1.1.
- Mit Strafbefehl vom 11. Februar 2026 (act. 4) erkannte die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (nachfolgend "Anklägerin") den Beschuldigten des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.–, insgesamt CHF 6'600.–. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. März 2026 (act. 5) fristgerecht Einsprache. Die Anklägerin hielt in der Folge an ihrem Strafbefehl fest und überwies diesen mit Eingabe vom 27. April 2026 (act. 12) samt Akten in Anwendung von Art. 355 Abs. 3 lit. a und d StPO und Art. 356 Abs. 1 StPO dem Bezirksgericht Meilen zur Durchführung des Hauptverfahrens.
- 1.2.
- Mit Verfügung vom 4. Mai 2026 (act. 13) wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und es wurde ihnen Frist zum Stellen von Beweisanträgen sowie dem Beschuldigten zur Einreichung des Datenerfassungsblatts so- wie von Unterlagen angesetzt. Am 11. Mai 2026 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt (act. 15/1) sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (act. 15/2-5). Mit Vorladung vom 26. Mai 2026 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 27. August 2026 vorgeladen (act. 16 und act. 17/1-2).
- 1.3.
- Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. August 2026 zog der Beschuldigte seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 11. Februar 2026 zurück (Prot. S. 5 ff.). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
- 2.
- Rückzug der Einsprache
Gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO kann eine Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. Vorliegend zog der Beschuldigte seine Einsprache anlässlich der Hauptverhandlung innerhalb der Frist nach Art. 356 Abs. 3 StPO zurück. Aufgrund des Rückzuges wird der Strafbefehl der Anklägerin vom 11. Februar 2026 zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das Verfahren vor dem Einzelgericht ist folglich als durch Rückzug der Einsprache erledigt abzuschreiben.
- 3.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 416 StPO).
Der Gebührenrahmen der Einzelgerichte beträgt CHF 150.– bis CHF 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Wird das Verfahren ohne materielle Prüfung der Anklage erledigt, kann die Gebühr bis auf zwei Drittel des eben genannten Ansatzes ermässigt werden (§ 14 Abs. 3 GebV OG). Die ermässigte Entscheidgebühr ist im vorliegenden Fall – auch unter Berücksichtigung, dass die Einsprache anlässlich der Hauptverhandlung zurückgezogen wurde – auf CHF 600.– festzusetzen
Das Einzelgericht verfügt:
- 1.
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl erledigt abgeschrieben.
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 11. Februar 2026, Untersuchungs-Nr…., wird damit zum rechtskräftigen Urteil.
- 2.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 600.–.
- 3.
- Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 4.
- Schriftliche Mitteilung an:
- −
- den Beschuldigten;
- −
- die Entlastungs-Staatsanwaltschaft;
je gegen Empfangsschein.
- 5.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
BEZIRKSGERICHT MEILEN
Einzelgericht in Strafsachen
Die Bezirksrichterin:
MLaw S. Hartmann
Der Gerichtsschreiber:
MLaw V. Hilbi