Obergericht ZH, GC260007

17. August 2026 · Weitere Kammern · Deutsch

Einsprache gegen Strafbefehl

Obergericht ZH · GC260007 · Deutsch

Bezirksgericht Meilen
Einzelgericht in Strafsachen
Geschäfts-Nr.: GC260007-G/U/Ar/pn
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. A. Steiner Leuthold
Gerichtsschreiber MLaw A. Ardielli
Verfügung vom 17. August 2026
in Sachen
Statthalteramt Bezirk Meilen,
Übertretungsstrafbehörde
gegen
A._____,
Beschuldigte
betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. … des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 6. November 2025
Anklage:

Der Strafbefehl Nr. … des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 6. November 2025 (act. 4), der gemäss Art. 356 Abs. 1 i.V.m. Art. 357 StPO als Anklageschrift gilt, ist dieser Verfügung beigeheftet.

Antrag des Statthalteramtes des Bezirk Meilen:

(act. 17, sinngemäss)
Es seien der Strafbefehl … sowie die nachträglichen Gebühren und Auslagen zu bestätigen.

Erwägungen:

1.
Prozessgeschichte
Mit Strafbefehl vom 6. November 2025 (act. 4) erkannte das Statthalteramt des Bezirk Meilen (hernach das Statthalteramt) die Beschuldigte der Verletzung der Meldepflicht gemäss §§ 3 Abs. 1 und 10 i.V.m. § 31 Abs. 1 lit. a MERG schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von CHF 100.– und auferlegte ihr die Gebühren in Höhe von CHF 150.–. Hiergegen erhob die Beschuldigte mit Schreiben vom 11. November 2025 (act. 5) Einsprache. Das Verfahren wurde alsdann fortgeführt und die Beschuldigte am 13. Mai 2026 durch das Statthalteramt einvernommen (act. 11). Der angefochtene Strafbefehl wurde in der Folge am 30. Juni 2026 unter Festhalten an das hiesige Einzelgericht überwiesen (act. 17).

Mit Verfügung vom 1. Juli 2026 (act. 18) wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Überdies wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt auszufüllen. Mit zwei Eingaben vom 10. Juli 2026 (act. 20–21) gelangte die Beschuldigte an das hiesige Einzelgericht und stellte ihre Beweisanträge sowie weitere Verfahrensanträge hinsichtlich Zustellmodalitäten zufolge ihrer Abwesenheit. Sodann reichte die Beschuldigte ihr Datenerfassungsblatt ein (act. 23). Mit Verfügung vom 14. Juli 2026 (act. 24) wurde den Parteien sowie der Einwohnerkontrolle der Gemeinde B._____ Fristen angesetzt, um sich zu einer allfälligen Verfahrenseinstellung zu äussern. Die Beschuldigte wurde zudem aufgefordert, binnen angesetzter Frist ihre vorgebrachten Abwesenheiten zu belegen. Das Statthalteramt erstatte ihre Stellungnahme innert Frist (act. 26) bzw. reichte deren unterzeichnete Fassung innert angesetzter Nachfrist (act. 27; act. 29) nach (act. 33). Die Beschuldigte erstattete ihrerseits mit Eingabe vom 21. Juli 2026 (act. 31) ihre Stellungnahme zur allfälligen Verfahrenseinstellung und machte weitere Ausführungen zu ihrer Abwesenheit. Sodann ersuchte sie mit Eingabe vom 23. Juli 2026 (act. 32) um Zustellung der Stellungnahme des Statthalteramtes (act. 26). Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde B._____ liess sich innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die nunmehr unterzeichnete Stellungnahme des Statthalteramtes (act. 33) ist der Beschuldigten mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen.

2.
Verfahrenseinstellung
Die Beschuldigte spricht sich für eine Verfahrenseinstellung aus, da aus ihrer Sicht keine rechtlich erhebliche Schuld vorliege. So sei der Wohnungswechsel, in dessen Zusammenhang ihr eine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werde, durch die Gemeinde B._____ selbst veranlasst worden und der Sozialdienst habe die neue Adresse an die Einwohnerbehörde gemeldet (act. 31 S. 3). Das Statthalteramt wendet hiergegen ein, dass die Tatfolgen vorliegend zwar als gering zu betrachten seien, mit Bezug auf die Schuld indessen zu berücksichtigen sei, dass sich die Beschuldigte über das ganze Verfahren hinweg uneinsichtig gezeigt und sich bewusst nicht bei der Einwohnerkontrolle angemeldet habe; dies vor dem Hintergrund, dass sie der Ansicht sei, der von der Gemeinde B._____ verfügte Wohnsitzwechsel sei nicht zulässig (act. 26 bzw. act. 33). Strafverfolgungsbehörden – so auch die Gerichte – sehen nach Art. 8 Abs. 1 StPO von einer Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht. Diese Norm verankert ein gemässigtes Opportunitätsprinzip und verweist hinsichtlich der Gründe namentlich auf Art. 52 StGB, nach welchem dann von einer Strafverfolgung abzusehen ist, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Sind diese Voraussetzungen im Rahmen eines bereits laufenden Verfahrens erfüllt, so ist dieses einzustellen (Art. 8 Abs. 4 StPO).

Hinsichtlich der Tatfolgen besteht vorliegend insoweit Einigkeit, als dass auch das Statthalteramt von geringen Tatfolgen ausgeht (act. 26 bzw. act. 33). Dem ist vorliegend beizupflichten. Ergänzend ist indessen festzuhalten, dass die Tatfolgen vorliegend nicht nur als gering, sondern als ausserordentlich gering einzustufen sind. So war der Einwohnerkontrolle der Gemeinde B._____ ohnehin bestens bekannt, an welche Adresse die Beschuldigte gezogen sein muss; dies aufgrund des Umstandes, dass die Beschuldigte – wie sich vorliegend aus den Akten ergibt – nicht etwa freiwillig innerhalb der Gemeinde B._____ umgezogen ist, sondern vom Sozialdienst der Gemeinde B._____ aus ihrer damaligen Wohnung an der C._____-strasse 1, B._____, ausgewiesen wurde (act. 6/3 und act. 10). Dementsprechend erfolgte durch den Sozialdienst eine Auszugsanzeige hinsichtlich des Auszugs aus der C._____-strasse 1 sowie eine Einzugsanzeige hinsichtlich des Einzugs in die neue Wohnung am D._____-weg 2, E._____. Beides liegt in den Akten (act. 2/3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Einwohnerkontrolle der Gemeinde B._____ ein Schaden oder ein sonstiger Nachteil entstanden wäre, welchem ein strafrechtlich bedeutsamer Unrechtsgehalt zuzumessen wäre. Was den Grad des Verschuldens anbelangt, so richtet sich deren Beurteilung nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien. Diese umfasst das gesamte Spektrum der Strafzumessungserwägungen unter Einschluss der Täterkomponenten. Mithin kommen Vorleben, persönliche Verhältnisse, Motive, Nachtatverhalten, Strafempfindlichkeit, Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts, Verwerflichkeit des Handelns sowie Beweggründe und Ziele der beschuldigten Person als Abwägungskriterien in Betracht (BSK StGB I-RIKLIN, Art. 52 N 15). Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen kein Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3).

Wie vorstehend ausgeführt wurde, war die Einwohnerkontrolle aufgrund der erfolgten Meldung durch den Sozialdienst bereits orientiert über den Umzug der Beschuldigten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Sozialdienst der Gemeinde B._____ – wie die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme beim Statthalteramt am 13. Mai 2025 ausführt (act. 12 S. 3) und aus den Akten ersichtlich ist (act. 6/2) – auch das Mietverhältnis betreffend die Wohnung am D._____-weg 2, E._____ gekündigt hat. Bei der Wohnsitznahme der Beschuldigten in einem einzelnen Zimmer (act. 2/3) an vorgenannter Adresse handelt es sich mithin offenkundig um eine Zwischenlösung nach der vorgängig erfolgten Ausweisung aus der C._____- strasse 1. Diese Umstände – Ausweisung aus der Wohnung, temporäre Weiterverweisung in ein einzelnes Zimmer sowie die gemeindeintern bereits erfolgte Umzugsanzeige – sind verschuldensmindernd zu berücksichtigen, wenn sich die Beschuldigte nicht dazu veranlasst sah, vor deren Hintergrund nicht auch persönlich noch eine Meldung im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. d MERG abzugeben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass aus den Verfahrensakten nicht erstellt ist, inwiefern die Beschuldigte durch die Einwohnerkontrolle B._____ überhaupt zur persönlichen Umzugsmeldung aufgefordert worden wäre. Aus den Akten der Einwohnerkontrolle, welche diese auf Aufforderung des Statthalteramtes hin (act. 2/1) einreichte (act. 2/2), geht dies nicht hervor. Die diesbezügliche Aktenführung, welche sich durch unsystematische Ablage loser Schreiben zusammensetzt, ist als unzureichend zu beanstanden. Es sind zwar entsprechende Schreiben ersichtlich (dat. 8. April 2024, 17. April 2024, 6. Juni 2024 sowie 17. Juni 2024), mit welchen die Beschuldigte zur Vornahme der Meldung bzw. zur Vorsprache bei der Einwohnerkontrolle aufgefordert wurde. Es fehlen jedoch entsprechende Zustellnachweise hinsichtlich dieser Schreiben. Ein weiteres Schreiben, dat. 1. Mai 2024, wird im Schreiben vom 6. Juni 2024 zwar erwähnt, fehlt aber in den Akten gänzlich. Bei zwei E-Mail Korrespondenzen fehlt ein entsprechendes Pendent zum Zustellnachweis oder zumindest eine ersichtliche Antwort der Beschuldigten, gestützt auf welchen deren Erhalt allenfalls nachgewiesen werden könnte. Sodann finden sich in den Akten zwei Kopien von Versandcouverts zweier eingeschriebener Postsendungen, welche mangels Erreichbarkeit (Poststempel 18. Juli 2024) bzw. aufgrund Nichtabholung (Poststempel 9. September 2024) retourniert wurden. Dass die Beschuldigte mit einer Zustellung rechnen musste, ist bei der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich. Überdies enthielten die vorstehenden Sendungen erst die auferlegte Ordnungsbusse, nicht aber die vorgängige Aufforderung zur Vornahme der Meldung. Zusammenfassend lässt sich somit aus den Akten nicht erstellen, dass die Beschuldigte in geeigneter Form aufgefordert worden wäre, sich bei der Einwohnerkontrolle persönlich zu melden. Dieser Umstand ist ebenfalls verschuldensvermindernd zu berücksichtigen.

Aufgrund der vorstehenden Umstände erscheint das Verschulden auch im Vergleich zu einem Regelfall mit deliktsüblichem Ausmass als geringfügig. Letzteres bestünde typischerweise darin, dass eine Person im Rahmen eines freiwilligen Umzuges, über welchen die Einwohnerbehörde nicht bereits anderweitig durch einen Dienst derselben Gemeinde informiert wurde, trotz entsprechender Aufforderung ihren entsprechenden Meldepflichten nicht nachkommt. Im Vergleich hierzu müsste das vorliegend zur Diskussion stehende Verschulden auch dann als geringfügig eingestuft werden, wenn sich der Sachverhalt gemäss dem Vorwurf im Strafbefehl verwirklicht hat. Es besteht mithin ein qualitativer Unterschied. Nach dem Gesagten erscheinen – selbst wenn sich der im Strafbefehl vorgeworfene Sachverhalt so abgespielt haben sollte – sowohl die Folgen der Tat wie auch das Verschulden als derart geringfügig, dass es sich rechtfertigt, gestützt auf Art. 52 StGB von einer Strafverfolgung abzusehen. Demnach ist das Verfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 StPO einzustellen.

3.
Beweis- und Verfahrensanträge
Die Beweis- und Verfahrensanträge der Beschuldigten erübrigen sich vorliegend aufgrund der Verfahrenseinstellung.

Was das Zustellwesen anbelangt, so erweisen sich die Vorbringen der Gesuchstellerin hinsichtlich ihrer Abwesenheit (act. 31) als unbegründet und – entgegen der ausdrücklichen Aufforderung gemäss Verfügung vom 14. Juli 2026 (act. 24) – als nicht belegt. Demnach gilt die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO unverändert weiter.

Es wird verfügt:

1.
Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wird eingestellt.
2.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Gerichtsverfahren fällt ausser Ansatz.
3.
Die Kosten für das Vorverfahren werden dem Statthalteramt Bezirk Meilen zur Abschreibung überlassen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
−
die Beschuldigte (unter Beilage von act. 33);
−
das Statthalteramt des Bezirks Meilen;
−
die Einwohnerkontrolle der Gemeinde B._____ zur Kenntnisnahme; je gegen Empfangsschein.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.

BEZIRKSGERICHT MEILEN
Einzelgericht in Strafsachen
Die Einzelrichterin:

lic. iur. A. Steiner Leuthold
Der Gerichtsschreiber:

MLaw A. Ardielli