Obergericht ZH, GG250015
2. Dezember 2025 · Weitere Kammern · Deutsch
Pornografie
Obergericht ZH · GG250015 · Deutsch
Bezirksgericht Uster
Einzelgericht in Strafsachen
Geschäfts-Nr.: GG250015-I/Be/U02/kf/ff/mk
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Bertoluzzo
Gerichtsschreiberin MLaw Früh
Urteil vom 2. Dezember 2025
in Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
A._____,
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Pornografie (begründete Fassung)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. März 2025 (act. 9) ist diesem Urteil beigeheftet.
Anträge:
- 1.
- Die Anklagebehörde: (act. 9 S. 3)
- −
- Schuldigsprechung im Sinne der Anklage
- −
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entsprechend Fr. 7'200.–) sowie einer Busse von Fr. 500.–
- −
- Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren
- −
- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse
- −
- Entscheid bezüglich eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB
- −
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'100.–)
- 2.
- Die amtliche Verteidigung: (act. 17 S. 2)
- 1.
- Der Beschuldigte sei wegen der versuchten Konfrontation einer unter 16-jährigen Person mit Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Herstellung/Verbreitung von Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 1 schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30 zu bestrafen.
- 2.
- Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen.
- 3.
- Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB sei abzusehen.
- 4.
- Der amtliche Verteidiger sei antragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 5.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Staatskasse.
- 3.
- Der Beschuldigte: (Prot. sinngemäss)
- −
- Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung
Erwägungen:
- 1.
- Prozessgeschichte
- 1.1.
- Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. März 2025 (act. 9) ging am 20. März 2025 beim Bezirksgericht Uster ein. Mit Verfügung vom 11. August 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den 2. Dezember 2025 vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt (act. 13). Diese Frist liessen die Parteien unbenutzt ablaufen.
- 1.2.
- Zur Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. S. 4).
- 2.
- Sachverhalt
- 2.1.
- Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 17. März 2025 zusammengefasst vor, er habe sich am 1. Februar 2023, von seinem Büro an der B._____-strasse 1 in C._____ aus, mit dem Nicknamen "A'._____" auf die Plattform "D._____" begeben und sei dort mit "E._____" in Kontakt getreten, welche sich ihm gegenüber explizit als 14-jährig ausgegeben habe. Er habe diese mehrfach mit schriftlichen Inhalten konfrontiert, die explizit darauf ausgelegt gewesen seien, geschlechtliche Erregung zu wecken und welche sich auf sexuelle Handlungen zwischen ihm und seinem angeblich im Schutzalter befindlichen Gegenüber bezogen hätten (act. 9 S. 2). Der Beschuldigte habe "E._____" unter anderem Folgendes geschrieben: "würdsch Bei ufmache, wänn ich dir id Leggins gange?", "und hesch schomal en Penis im Mul ka?", "und den wener hert isch, was sölli machä, dir dini leggins us zieh und dich ufem Tisch figgä?" (vgl. zum Ganzen auch die vollständige Auflistung in act. 9 S. 2).
- 2.2.
- Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift (act. 9) vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich eingestanden (act. 2/1 F/A 6 ff.; act. 2/2 F/A 27 ff.; Prot. S. 9 ff.) und dieser ist weiter durch die Untersuchungsakten ausgewiesen. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich zudem mit seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2025, weshalb darauf abzustellen und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu betrachten ist.
- 3.
- Rechtliche Würdigung
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte Konfrontation unter 16-Jähriger mit Pornografie (Schriften) i.S.v. Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB sowie als Herstellung / Verbreitung pornografischer Schriften, welche nicht tatsächliche Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB.
- 3.1.
- Versuchte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
- 3.1.1.
- Objektiver Tatbestand
- 3.1.1.1.
- Nach Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer im objektiven Tatbestand pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet. Der zentrale Schutzzweck dieses Artikels liegt dabei in der ungestörten sexuellen Entwicklung von Jugendlichen (SCHEIDEGGER in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl., Bern 2025, Art. 197 N 1 [nachfolgend: AK StGB-BEARBEITER/IN]; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2022, § 10 N 11).
- 3.1.1.2.
- Das Bundesgericht definiert in seiner Rechtsprechung zwei bestimmende Elemente als Voraussetzung für den Begriff der Pornografie: Zum einen muss eine Darstellung grob sexuellen Inhalts vorliegen, die sich primär auf den Genitalbereich konzentriert, wobei die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Zum anderen wird vorausgesetzt, dass die Darstellungen objektiv darauf angelegt sind, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1; BGE 133 IV 31 E. 6.1.1). Entsprechend können nur krasse und primitive Darstellungen sexueller Akte als pornografisch qualifiziert werden, welche jede andere Bedeutung vermissen lassen (ISENRING/KESSLER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 197 N 14b [nachfolgend: BSK StGB II-BEARBEITER/IN]). Kennzeichnendes Merkmal der Pornografie ist eine «in hohem Mass explizite Wiedergabe sexueller Vorgänge» (BGer 6B_149/2019 v. 11.12.2019, E. 1.4.2).
- 3.1.1.3.
- Als mögliches Tatobjekt werden in Art. 197 Abs. 1 StGB unter anderem pornografische Schriften aufgeführt, wobei weder ein Druck noch eine Vervielfältigung dieser vorausgesetzt wird (TRECHSEL/BERTOSSA in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], PraxisKommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 197 N 3 [nachfolgend: PK StGB-BEARBEITER/IN]; GODENZI in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 197 N 10 [nachfolgend: HK StGB-BEARBEITER/IN]). Unter anderem werden auch digitale Schriften wie E-Mails als Tatobjekt erfasst (BSK StGB II-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 31). Da Live-Gespräche weder "Vorführung" noch "Gegenstand" sind, stellen sie kein geeignetes Tatobjekt dar (PK StGB-TRECHSEL/BERTOSSA, Art. 197 N 3). Aufzeichnungen von pornografischen Äusserungen und Gesprächen werden dagegen als mögliche Tatobjekte erfasst (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 573).
- 3.1.1.4.
- Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte am 1. Februar 2023 auf der Webseite "D._____" unter dem Nicknamen "A'._____" Kontakt mit einer Person aufgenommen, die das Pseudonym "E._____" verwendete und sich als 14-jähriges Mädchen ausgab (act. 1/1). Der Beschuldigte begann das Gespräch direkt mit Fragen nach dem Aussehen und nach der sexuellen Erfahrung des vermeintlich 14-jährigen Mädchens und stellte ihr weiter diverse Fragen zu ihren sexuellen Vorlieben. Er beschrieb sodann ausführlich und in bildlicher Sprache, welche sexuellen Handlungen er wo an "E._____" vorzunehmen gedenke. Da sich sämtliche Fragen und Beschreibungen des Beschuldigten ausschliesslich um sexuelle Handlungen zwischen ihm und seinem Gegenüber drehten, erscheint die Chatpartnerin in den Ausführungen als willenloses Sexualobjekt. Die Beschreibungen der sexuellen Handlungen sind zudem derart detailliert und explizit, dass sie nur auf die sexuelle Erregung des Beschuldigten abgezielt haben können. Der Beschuldigte gab sodann in der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2025 zu, dass diese Unterhaltung bei ihm allenfalls sexuelle Erregung ausgelöst habe (act. 2/1 F/A 59). Damit erfüllen die Nachrichten des Beschuldigten die obgenannten Voraussetzungen des Begriffs der Pornografie.
- 3.1.1.5.
- Weiter ist zu prüfen, ob mit dem Chatverlauf ein taugliches Tatobjekt im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB gegeben ist. Wie bereits ausgeführt, stellen auch digitale Schriften ein geeignetes Tatobjekt dar. Ein schriftlicher Internetchat ist dabei von einem Live-Gespräch abzugrenzen, welches kein taugliches Tatobjekt darstellt. Auch wenn ein Internetchat ebenfalls ein Gespräch zum Inhalt hat und sich häufig in Echtzeit abspielt, besteht der ausschlaggebende Unterschied darin, dass ein Chat im Gegensatz zu einem Live-Gespräch mindestens vorübergehend elektronisch abgespeichert und dadurch vervielfältigt und verbreitet werden kann. Dadurch weist ein Internetchat grosse Ähnlichkeiten mit einem E-Mailverkehr auf, welcher wie erwähnt als geeignetes Tatobjekt von Art. 197 Abs. 1 StGB erfasst wird. Zudem kann es sich bei einem Internetchat um eine Aufzeichnung von pornografischen Äusserungen und Gesprächen handeln, die von Art. 197 Abs. 1 StGB erfasst werden. All dies spricht dafür, dass ein schriftlicher und digital abgespeicherter Chatverlauf ein taugliches Tatobjekt im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB darstellt. Da der vorliegende Chatverlauf in erster Linie pornografische Inhalte zum Gegenstand hat, ist er als pornografische Schrift im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (so auch Urteil des Obergerichts Zürich, Urteil vom 20. August 2021 [SB210131], E. III.2.1 und V.2).
- 3.1.1.6.
- Die Tathandlung von Art. 197 Abs. 1 StGB besteht aus dem Zugänglichmachen von pornografischen Gegenständen oder Vorführungen an Personen unter 16 Jahren (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 10 N 12). Der Beschuldigte stellte sich vorliegend vor, dass er eine Chatunterhaltung mit einem 14-jährigen Mädchen führte. In Wahrheit tauschte er die Nachrichten jedoch mit einem Polizisten der Kantonspolizei Zürich aus, welcher das Pseudonym "E._____" im Rahmen einer verdeckten Fahndung nutzte. Folglich hat der Beschuldigte einen erwachsenen Polizisten und nicht eine Person unter 16 Jahren mit pornografischen Inhalten konfrontiert, sodass die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes nicht vollständig erfüllt sind.
- 3.1.2.
- Subjektiver Tatbestand
- 3.1.2.1.
- Um den subjektiven Tatbestand zu erfüllen, muss der Beschuldigte mit Vorsatz handeln, wobei Eventualvorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB genügt. Nach Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich nur strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass auch Personen unter 16 Jahren Zugang zu sexuellen Darstellungen oder Vorführungen erhalten (DONATSCH, a.a.O., S. 575). Zudem muss sich der Vorsatz in Form einer sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre auch auf den pornografischen Charakter des Inhalts beziehen (HK StGB-GODENZI, Art. 197 N 26).
- 3.1.2.2.
- Der Beschuldigte machte durch das Versenden von Nachrichten mit pornografischem Inhalt diese wissentlich und willentlich seiner Chatpartnerin "E._____" zugänglich, wobei er aufgrund der Nachricht von "E._____", sie sei 14 Jahre alt, davon ausgehen musste, dass er die Unterhaltung mit einem 14-jährigen Mädchen führt (vgl. act. 1/1 Nachricht 13:15:56 Uhr). Sodann gab der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2023 zu, dass er zum Tatzeitpunkt in Kauf nahm, dass er mit einer 14-jährigen Jugendlichen chattete (act. 2/1 F/A 67).
- 3.1.2.3.
- Da die Chatunterhaltung zudem nahezu ausschliesslich aus Nachrichten mit sexuellem Inhalt bestand, muss dem Beschuldigten auch als juristischer Laie bewusst gewesen sein, dass seine Ausführungen als pornografisch anzusehen sind. Damit ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Da jedoch nicht alle Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes von Art. 197 Abs. 1 StGB erfüllt sind, muss nachfolgend die versuchte Tatbegehung geprüft werden.
- 3.1.3.
- Versuchte Tatbegehung
- 3.1.3.1.
- Gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 StGB ist auch die versuchte Pornografie strafbar. Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; BSK StGB II-NIGGLI/MA-EDER, Art. 22 N 1). Bei einem vollendeten Versuch hat der Beschuldigte nach seiner Vorstellung alles getan, was zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich war (PK StGB-TRECHSEL/GETH, Art. 22 N 12). Kann der Taterfolg aus objektiven Blickwinkeln gar nicht eintreten, liegt ein sogenannter untauglicher Versuch vor (HK StGB-WOHLERS, Art. 22 N 10) und das Gericht kann diesfalls gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern. Straflos bleibt der Täter nur, wenn er aus grobem Unverstand verkennt, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er die Tat ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann (Art. 22 Abs. 2 StGB).
- 3.1.3.2.
- Der Beschuldigte ging vorliegend davon aus, dass er einen Internetchat mit einem 14-jährigen Mädchen führte. Da es sich bei "E._____" jedoch in Wirklichkeit um einen Ermittler der Kantonspolizei Zürich handelte, unterlag der Beschuldigte einem Irrtum in Bezug auf ein wesentliches Tatelement, das zur Erfüllung von Art. 197 Abs. 1 StGB notwendig gewesen wäre. Der Beschuldigte erfüllte dabei auf subjektiver Seite alle Tatbestandsvoraussetzungen und führte alle notwendigen Handlungen aus, die nach seiner Vorstellung zur Tatbegehung notwendig waren. Da der Polizist der Kantonspolizei aber zum Zeitpunkt der Tat über 16 Jahre alt war und damit nicht vom Schutzzweck des Art. 197 Abs. 1 StGB erfasst wurde, konnte der objektiv vorausgesetzte Taterfolg nicht erfüllt werden. Es handelt sich mithin um einen vollendeten untauglichen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. Da der Beschuldigte anhand der Nachrichten von "E._____" annehmen musste, dass er eine Unterhaltung mit einer 14-Jährigen führte, handelte der Beschuldigte aber nicht aus grobem Unverstand, welcher gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB zu einer Straflosigkeit des Versuchs führen würde. Auch liegt keine Straflosigkeit wegen eines objektiv ungefährlichen untauglichen Versuchs vor, da das Verhalten des Beschuldigten objektiv betrachtet dazu tauglich war, das von Art. 197 Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgut zu verletzen (vgl. BGE 140 IV 150 E. 3.5 f.).
- 3.1.4.
- Zwischenfazit
Aufgrund der gemachten Ausführungen lässt sich festhalten, dass sich der Beschuldigte des vollendeten untauglichen Versuchs der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, indem er seiner vermeintlichen Chatpartnerin "E._____" pornografische Schriften zusendete, wobei er davon ausgehen musste, dass er diese dadurch einem 14-jährigen Mädchen zugänglich macht.
- 3.2.
- Versuchte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
- 3.2.1.
- Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (vgl. obige Ausführungen) sowie als Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB (act. 9 S. 3). Vorliegend ist jedoch auch die Tatbestandserfüllung der versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen (dazu sogleich unten).
- 3.2.2.
- Abweichende rechtliche Würdigung
- 3.2.2.1.
- Das Gericht ist in der rechtlichen Würdigung der angeklagten Tat frei und damit nicht an die Anträge der Anklagebehörde gebunden. Die Verurteilung wegen eines anderen als des in der Anklageschrift genannten Straftatbestands ist dann möglich, wenn die tatsächlichen Umstände, die zur Subsumtion benötigt werden, in der Anklageschrift vollständig aufgeführt sind. Selbst dann setzt die Verurteilung wegen einer anderen als der angeklagten Strafnorm aber stets voraus, dass der beschuldigten Person rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. Art. 344 StPO). Hatte die beschuldigte Person die Möglichkeit zu allen objektiven und subjektiven Merkmalen des Tatbestands Stellung zu nehmen, steht der Anspruch auf rechtliches Gehör einer Verurteilung nicht entgegen (zum Ganzen WIPRÄCHTIGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 344 N 9 ff.; vgl. auch Urteil des BGer 6B_760/2019 vom 23. Januar 2019, E. 2.2.). https://www.swisslex.ch/doc/unknown/cc5eae28-0b42-45d8-9fed-19045a057a68/citeddoc/131bd9b2-c87f-428a-ad44-9fdd90efc4ae/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/cc5eae28-0b42-45d8-9fed-19045a057a68/citeddoc/131bd9b2-c87f-428a-ad44-9fdd90efc4ae/source/document-link 3.2.2.2. Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2025 Gelegenheit gegeben, zu allen objektiven und subjektiven Merkmalen des Tatbestandes Stellung zu nehmen respektive Ausführungen zu machen (Prot. S. 11 f.). In der Anklageschrift vom 17. März 2025 wird darüber hinaus nachvollziehbar umschrieben, dass der Beschuldigte auf der Plattform "D._____" eine Chatunterhaltung mit einer angeblich 14-Jährigen hatte, in der er sie mehrfach mit schriftlichen Inhalten konfrontierte, die explizit darauf ausgelegt waren, geschlechtliche Erregung zu wecken und welche sich auf sexuelle Handlungen zwischen ihm und seinem angeblich im Schutzalter befindlichen Gegenüber bezogen (act. 9 S. 2). Der Beschuldigte weiss somit präzise, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2020 [SB200198], E. IV.4.1; sowie zum Anklageprinzip: Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2019 [6B_760/2019], E. 2.2.). Damit wurde dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör gebührend Rechnung getragen, weshalb einer abweichenden rechtlichen Würdigung der angeklagten Taten durch das Gericht nichts im Wege steht.
- 3.2.2.3.
- Damit ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, indem er versucht hat, pornografische Schriften herzustellen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben.
- 3.2.3.
- Objektiver Tatbestand
- 3.2.3.1.
- Den objektiven Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB erfüllt, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, unter anderem herstellt, erwirbt, besitzt, oder zugänglich macht. Mit Art. 197 Abs. 4 StGB verbietet der Gesetzgeber die sogenannte harte Pornografie absolut, da es sich dabei um Darstellungen schwerer Perversionen bzw. besonders abartiger oder abscheulicher sexueller Praktiken handelt (BGE 121 IV 128 E. 2; BSK StGB II-ISEN-RING/KESSLER, Art. 197 N 21). Dieses Verbot beruht auf dem Gedanken, dass Darstellungen harter Pornografie die sexuelle Präferenz des Rezipienten beeinflussen und dessen Bereitschaft erhöhen könnten, die dargestellten Handlungen selbst nachzuahmen (BGE 128 IV 25 E. 3a; DONATSCH, a.a.O., S. 578; BSK StGB II-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 8). Zudem soll verhindert werden, dass durch den Konsum kinderpornografischer Darstellungen die Anreize für die Herstellung solcher Aufnahmen geschaffen werden (PK StGB-TRECHSEL/BERTOSSA, Art. 197 N 2). Ein geeignetes Tatobjekt nach Art. 197 Abs. 4 StGB liegt vor, wenn zu dem pornografischen Charakter eines Gegenstandes oder der Vorführung nach Art. 197 Abs. 1 StGB zusätzlich die Beteiligung von Tieren, der nicht tatsächliche Einbezug von Minderjährigen oder der tatsächliche Einbezug von Minderjährigen gegeben ist (AK StGB-SCHEIDEGGER, Art. 197 N 11). Die Darstellung von Pornografie, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, weisen dabei gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB eine erhöhte Strafbarkeit auf, da potenzielle minderjährige Darsteller vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung bewahrt werden sollen (HK StGB-GODENZI, Art. 197 N 37). Als Tathandlungen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB gelten namentlich das Herstellen, Einführen, Anbieten, Zugänglichmachen, Erwerben oder Besitzen von Darstellungen harter Pornografie (AK StGB-SCHEIDEGGER, Art. 197 N 16).
- 3.2.3.2.
- Wie oben bereits ausgeführt, erfüllt der Chatverlauf des Beschuldigten mit "E._____" die Voraussetzungen einer pornografischen Schrift im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (vgl. oben E. 3.1.1.5). Durch das Versenden der Nachrichten erstellt der Beschuldigte eine Schrift mit pornografischem Inhalt, sodass er die Tathandlung der Herstellung erfüllt. Bezüglich der Qualifikation nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte mit seiner Tathandlung eine pornografische Schrift mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen hergestellt hat. Darstellungen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen liegen vor, wenn Bild- oder Filmaufnahmen oder ähnliche Vorgänge, ein reales Geschehen mit echten Darstellern zum Inhalt haben (HK StGB-GODENZI, Art. 197 N 39). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies der Fall, wenn "sexuelle Handlungen unter Einbezug von realen minderjährigen Personen" vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2018 [1B_189/2018], E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2019 [6B_997/2018], E. 2.1.1). Unter nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen nach Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB fällt demgegenüber die sogenannte virtuelle Kinderpornografie, also zeichnerische oder computergenerierte Darstellungen, welche sich in virtuellen Parallelwelten und ohne reale Akteure abspielen (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 10 N 22; DONATSCH, a.a.O., S. 579).
- 3.2.3.3.
- Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei nach dem Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB zu verurteilen (act. 9 S. 3). Auch der Verteidiger des Beschuldigten stellte den Antrag, der Beschuldigte sei der Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB schuldig zu sprechen und nicht der versuchten Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (act. 17 S. 2; Prot. S. 11 f.). Der Verteidiger machte dabei geltend, dass es sich bei dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt um ein rein virtuelles Geschehen handle, und in einem solchen Fall keine tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen vorliegen würden. Daher sei eine Verurteilung nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB gestützt auf die Anklageschrift vom 17. März 2025 unzulässig (Prot. S. 11 f.).
- 3.2.3.4.
- Der in der Anklageschrift umschriebene Chatverlauf stellt eine pornografische Schrift dar, in welcher sexuelle Handlungen zwischen dem Beschuldigten und seiner vermeintlichen Chatpartnerin "E._____" beschrieben werden. Diese Unterhaltung wurde zwar mittels elektronischer Mittel geführt, der Beschuldigte befand sich dabei jedoch nicht in einer virtuellen bzw. computergestützten simulierten Umgebung, sondern in der digitalen Realität des Internets (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. August 2021 [SB210131], E. III.2.2.1). Da der Chatverlauf nicht mit einer virtuell dargestellten, unrealen Minderjährigen geführt wurde, kann er auch nicht als "nicht tatsächliche sexuelle Handlung mit einer Minderjährigen" im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB qualifiziert werden. Vielmehr umschreibt dieser Internetchat sexuelle Handlungen mit zwei real existierenden Personen, die durch ihre Teilnahme an dem Internetchat auch selbst an dem Verfassen der pornografischen Schrift mitwirken. Die erhöhte Strafbarkeit von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen sowie die Verhinderung der Nachahmung von solchen Darstellungen mit realen Minderjährigen (vgl. oben E. 3.3.1.1). Um dem Schutzzweck der Norm gerecht zu werden, ist der Begriff der "tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen" daher so auszulegen, dass diese bereits dann zu bejahen sind, wenn reale Minderjährige in die pornografische Darstellung einbezogen werden und diese Darstellungen vom objektiven Betrachter als real aufgefasst werden (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. November 2020 [GG200024], E.III.3.1.2). Schliesslich wäre in einem Fall wie dem vorliegenden auch denkbar gewesen, dass der Beschuldigte auf der Chatplattform mit einem realen 14-jährigen Mädchen Kontakt aufgenommen und dieses dadurch dazu veranlasst hätte, an der Erstellung einer pornografischen Schrift mitzuwirken, in der das Mädchen selbst als Sexualobjekt dargestellt worden wäre. Aufgrund des Gesagten ist demzufolge der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB einschlägig.
- 3.2.3.5.
- Der Beschuldigte ging während der Chatunterhaltung zwar davon aus, dass er diese mit einem 14-jährigen Mädchen führte, in Wahrheit sendete er die Nachrichten jedoch einem Ermittler der Kantonspolizei Zürich. Da der Internetchat sich auf sexuelle Handlungen zwischen den zwei Chatpartnern bezieht, handelt es sich bei objektiver Betrachtung und unabhängig von den unzutreffenden Vorstellungen des Beschuldigten um eine Verschriftlichung sexueller Handlungen zwischen zwei erwachsenen Personen. Daher sind die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB nicht vollständig erfüllt.
- 3.2.4.
- Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht wird vom Beschuldigten Vorsatz verlangt, wobei gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB Eventualvorsatz genügt. Bei dem Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 StGB ist dabei insbesondere notwendig, dass der Beschuldigte die Einstufung der Darstellung als harte Pornografie zumindest laienhaft im Tatzeitpunkt nachvollziehen konnte (HK StGB-GODENZI, Art. 197 N 42). Vorliegend stellte sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt vor, dass er die Nachrichten an ein 14-jähriges Mädchen sendete und dadurch tatsächliche sexuelle Handlungen zwischen ihm und einer real existierenden Minderjährigen beschrieb (vgl. act. 2/1 F/A 67). Da es sich bei "E._____" jedoch um einen Polizisten der Kantonspolizei Zürich handelte, erlag der Beschuldigte einem Irrtum in Bezug auf den tatsächlichen Sachverhalt. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass er im Moment der Tatbegehung den subjektiven Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB vollständig erfüllt hat. Da gleichzeitig nicht alle Voraussetzungen des objektiven Tatbestands gegeben sind, muss nachfolgend die versuchte Begehung gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB geprüft werden.
- 3.2.5.
- Versuchte Tatbegehung
Gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB ist harte Pornografie auch als Versuch strafbar. In Bezug auf die Voraussetzungen der versuchten Tatbegehung wird auf die Ausführungen unter E. 3.1.3.1. verwiesen. Der Beschuldigte erlag vorliegend einem Irrtum, da er davon ausging, mit einem 14-jährigen Mädchen zu chatten und dadurch eine pornografische Schrift herzustellen, die tatsächliche sexuelle Handlungen zwischen ihm und einer real existierenden Minderjährigen zum Inhalt hat. Der Beschuldigte erfüllt dadurch den subjektiven Tatbestand und hat alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Tat notwendig gewesen wäre. Tatsächlich sendete der Beschuldigte die Nachrichten jedoch an einen erwachsenen Kantonspolizisten, sodass der objektive Tatbestand durch seine Handlungen nicht erfüllt werden konnte. Damit liegt ein vollendeter, untauglicher Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Auch in Bezug auf diesen Tatbestand handelte der Beschuldigte weder aus grobem Unverstand noch war sein Verhalten objektiv betrachtet ungefährlich, weshalb kein strafloser Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB vorliegt (vgl. dazu oben E. 3.2.3.2.).
- 3.2.6.
- Zwischenfazit
Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des vollendeten untauglichen Versuchs der Herstellung von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- 3.3.
- Konkurrenz
- 3.3.1.
- Da sich der Beschuldigte sowohl nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wie auch nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, ist zu prüfen, in welchem Konkurrenzverhältnis diese beiden Straftatbestände zueinander stehen. Schützen verschiedene Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter, so liegt ein Fall echter Konkurrenz vor (ACKERMANN in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 N. 72 [nachfolgend: BSK StGB I-BEARBEITER/IN]). Idealkonkurrenz liegt vor, wenn der Täter durch eine einzige Handlung entweder verschiedene nebeneinander anwendbare Tatbestände gleichzeitig verwirklicht oder mehrmals den gleichen Tatbestand erfüllt (PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 49 N 1). Unechte Idealkonkurrenz liegt dagegen vor, wenn der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Handlung bereits bei der Verurteilung nach einer der konkurrenzierenden Bestimmungen völlig abgegolten wird (AK StGB-SIMMLER/SELMA, Art. 49 N 4; HK StGB-WOHLERS, Art. 49 N 4).
- 3.3.2.
- Aufgrund des erhöhten Unrechtsgehalt nimmt ein Teil der Lehre echte Konkurrenz an, wenn die Tatbestände nach Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 StGB gleichzeitig erfüllt sind (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 10 N 28; DONATSCH, a.a.O., S. 585; AK StGB-SCHEIDEGGER, Art. 197 N 24; PK StGB-TRECHSEL/BERTOSSA, Art. 197 N 23). Auf der anderen Seite wird vertreten, dass Art. 197 Abs. 1 StGB hinter Art. 197 Abs. 4 StGB zurücktritt, wenn Personen unter 16 Jahren harte Pornografie zugänglich gemacht wird (BSK StGB II-ISENRING/KESSLER Art. 197 N 74; HK StGB-GODENZI, Art. 197 N 7). Auch das Obergericht des Kantons Zürich geht in einem ähnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden von einer unechten Konkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen aus, wobei Art. 197 Abs. 4 StGB dem Art. 197 Abs. 1 StGB vorgeht (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2021 [SB210131], E. III.3). Vorliegend wird der Begründung des Obergerichts gefolgt, wonach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB den Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von real existierenden Minderjährigen jeden Alters bezweckt, womit er den Normgehalt von Art. 197 Abs. 1 StGB bereits abdeckt und die Strafbarkeit darüber hinaus ausdehnt. Demnach ist der Beschuldigte einzig nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, da dieser Tatbestand dem Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Sinne einer unechten Idealkonkurrenz vorgeht.
- 3.4.
- Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe
Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkennbar, noch werden solche von der Verteidigung geltend gemacht.
- 3.5.
- Fazit
Der Beschuldigte erfüllt mit seiner Tat die Voraussetzungen der Tatbestände nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Da zwischen diesen beiden Tatbeständen von unechter Konkurrenz ausgegangen wird, geht der Tatbestand nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Es sind wie erwähnt weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dementsprechend ist der Beschuldigte der versuchten Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 4.
- Strafzumessung
- 4.1.
- Anträge der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beantragt, dass der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft werde. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festzusetzen (act. 9 S. 3).
- 4.2.
- Strafrahmen
Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Dabei sind insbesondere der Strafschärfungsgrund gemäss Art. 49 StGB und die Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB und Art. 19 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Aufgrund der unechten Konkurrenz zwischen Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und Art. 197 Abs. 1 StGB ist keine Strafschärfung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden. Vielmehr richtet sich die Strafzumessung nur nach dem Straftatbestand, welcher den anderen konsumiert (BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 68; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2019 [6B_614/2019], E. 2.4.2). Vorliegend ist der Beschuldigte nur nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen und es ist einzig auf den Strafrahmen dieses Tatbestandes abzustellen. Da zudem lediglich ein Versuch vorliegt, kann das Gericht die Strafe mildern und ist nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB).
- 4.3.
- Strafzumessung im engeren Sinne
Das Gericht misst die Strafe grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Dabei kann auch ein allfälliger Versuch entsprechend berücksichtigt werden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 77 ff.). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HK StGB-WOHLERS, Art. 47 N 21).
- 4.3.1.
- Tatkomponente
- 4.3.1.1.
- Im Rahmen der Feststellung der objektiven Tatkomponente wird die Tat umschrieben, wie sie äusserlich in Erscheinung getreten ist. Die objektive Tatschwere bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien. Für diese Bewertung kann auf verschiedene Kriterien zurückgegriffen werden, wie die Art und Weise des Tatvorgehens und das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes (MATHYS, a.a.O., N 59 ff.).
- 4.3.1.2.
- Vorliegend führte der Beschuldigte einen Internetchat mit einer vermeintlich 14-Jährigen, der er dabei wiederholt Nachrichten mit sexuellem bzw. kinderpornografischem Inhalt sendete. Dabei ist festzuhalten, dass der geführte Chat vergleichsweise von kurzer Dauer war und dass es sich um eine private Unterhaltung handelte (vgl. act. 1/1). Daher waren zu keinem Zeitpunkt Dritte oder die Öffentlichkeit mit den Nachrichten konfrontiert und auch andere Jugendliche oder Kinder wurden durch die pornografischen Äusserungen nicht gefährdet. Zudem blieb es in dem Chat bei schriftlichen Äusserungen, der Beschuldigte verschickte keine pornografischen Bilder oder Videos und forderte sein Gegenüber auch nicht zu einem Treffen auf. Festzuhalten gilt aber, dass der Beschuldigte in seinen Nachrichten eine bildliche Sprache verwendete. Die Äusserungen des Beschuldigten zielen ohne Zweifel darauf ab, im Kopf des Lesers Bilder einer kinderpornografischen Szene hervorzurufen, welche den Fantasien des Beschuldigten im Tatzeitpunkt entsprachen. Der Verteidiger führte zur objektiven Tatschwere aus, dass dem Beschuldigten zugute gehalten werden müsse, dass dieser eine solche Unterhaltung mit einer 14-jährigen Jugendlichen und nicht mit einem deutlich jüngeren Kind führte (act. 17 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass auch Jugendliche im Alter von 14 Jahren vom Schutzalter erfasst sind. Sie stehen in diesem Alter generell an einem sensiblen Punkt in ihrer sexuellen Entwicklung und sind daher in Bezug auf erste sexuelle Kontakte und Erfahrungen besonders verletzlich. Während ein jüngeres Kind unter Umständen solche Äusserungen gar nicht richtig einordnen kann, versteht eine 14-Jährige bereits, was mit den beschriebenen Handlungen gemeint ist. Diese frühen Erfahrungen können entsprechend prägend sein und die Vorstellungen einer Jugendlichen über ein angemessenes Verhalten zwischen ihr und einer erwachsenen Person beeinflussen. Zuletzt muss berücksichtigt werden, dass es bei der Tat bei einem untauglichen Versuch geblieben ist, da der Beschuldigte die Nachrichten in Wahrheit einem erwachsenen Polizisten sendete. Dieser Umstand vermag die objektive Tatschwere jedoch nicht übermässig zu beeinflussen, da der Beschuldigte selbst während der gesamten Tatzeit davon ausging, eine Chatunterhaltung mit einer 14-Jährigen zu führen (vgl. act. 2/1 F/A 67).
- 4.3.1.3.
- Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Die vom Beschuldigten verfolgten Beweggründe und Ziele können sich erschwerend, aber auch mindernd auswirken. Die Bewertung des Tatmotivs eines Täters reicht etwa von verständlich und nachvollziehbar über schwer verständlich und unverständlich bis hin zu verwerflich und äusserst verwerflich (MATHYS, a.a.O., N 101). Bezüglich der Beweggründe des Schuldigen weisen die subjektive Tatschwere und die Täterkomponente Berührungspunkte auf (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90). Zur subjektiven Tatschwere gehört vor allem die Intensität des verbrecherischen Willens (BGE 107 IV 60 E. 2a).
- 4.3.1.4.
- Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aufgrund der ausgetauschten Nachrichten davon ausging, dass seine Chatpartnerin erst 14 Jahre alt ist (act. 2/1 F/A 67). Auch nach Kenntnisnahme des Alters des Mädchens, schickte er auf seine eigene Initiative hin immer wieder Nachrichten mit kinderpornografischem Inhalt. Auch als "E._____" den Fragen auswich und sich im Chat zurückhaltend verhielt, lenkte der Beschuldigte das Gesprächsthema immer wieder einzig auf sexuelle Handlungen zwischen ihm und seinem Gegenüber. Als Motiv diente dem Beschuldigten wohl die Befriedigung seiner eigenen Lust sowie der Zeitvertreib aus Langeweile (vgl. act. 2/1 F/A 53 und 59). Hinweise auf eine stark ausgeprägte pädosexuelle Neigung liegen zwar keine vor, ein Zwischenbericht zur Widerlegung einer solchen wurde jedoch vom Beschuldigten nicht eingereicht (vgl. act. 6/7).
- 4.3.2.
- Einsatzstrafe
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf den erfüllten Tatbestand der versuchten Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als leicht, nicht jedoch als sehr leicht, einzustufen ist. Daher ist die Strafe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im unteren Bereich des Strafrahmens bei 150 Tagessätzen anzusetzen. Unter Einbezug der versuchten Tatbegehung erscheint es angemessen, diese hypothetische Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf 120 Tagessätze zu reduzieren. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese nach Berücksichtigung der Täterkomponente anzupassen ist.
- 4.3.3.
- Täterkomponente
- 4.3.3.1.
- Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten sowie aus seinem Verhalten nach der Tat. Dabei ist auch das Verhalten des Täters während des Strafverfahrens, darunter ein Geständnis, kooperatives Verhalten oder auch Einsicht und Reue zu berücksichtigen (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 169).
- 4.3.3.2.
- Der 46-jährige Beschuldigte ist laut eigenen Aussagen in F._____ im Kanton Schwyz aufgewachsen und dann nach G._____ im Kanton Luzern umgezogen (Prot. S. 5). Er habe nach der Realschule eine Lehre als Fahrrad- und Mofa-Mechaniker absolviert und danach mehrheitlich als Mechaniker gearbeitet (Prot. S. 6). Zwischen dem Jahr 2019 bis Anfang des Jahres 2025 habe er ein eigenes Fahrradgeschäft geführt. Dann sei er zwischenzeitlich als Mechaniker angestellt gewesen und habe nun per 1. November 2025 erneut ein eigenes Geschäft als Geschäftsführer übernommen (Prot. S. 6). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (Prot. S. 5 f.). Zum Zeitpunkt der Tat habe er sich in einem psychischen Loch aufgrund von Überbelastung befunden (act. 2/2 F/A 10). Laut den Ausführungen seines Verteidigers sei diese depressive Phase auf Schwierigkeiten bei seinem Geschäft zurückzuführen, was für den Beschuldigten eine Ausnahmesituation dargestellt habe (act. 17 S. 8). Die schlechte psychische Verfassung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ist strafmildernd zu berücksichtigen. Die übrigen persönlichen Verhältnisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumessung hingegen als neutral aus.
- 4.3.3.3.
- Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist keine Einträge im Strafregister auf (act. 12), was ebenfalls als neutral zu werten ist.
- 4.3.3.4.
- In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatvorwurf zu keinem Zeitpunkt abgestritten und sofort ein Geständnis abgelegt hat (act. 2/1 F/A 6). Er verhielt sich zudem kooperativ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und stimmte einer Auswertung seiner Datenträger ohne Weiteres zu (act. 2/1 F/A 8). Der Beschuldigte zeigte zudem Reue und die Einsicht, dass sein Verhalten falsch war (act. 2/1 F/A 6; Prot. S. 9). Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich zusammenfassend strafmildernd aus, wobei insbesondere das Geständnis zu berücksichtigen ist.
- 4.3.3.5.
- Insgesamt hat aufgrund der Täterkomponente eine Reduktion der Strafe zu erfolgen. Aufgrund des Geständnisses ist die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen um einen Drittel auf 80 Tagessätze zu reduzieren. Auch die Reue sowie die psychische Verfassung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sind strafmildernd zu berücksichtigen, sodass sich die Strafe um weitere 10 Tagessätze auf 70 Tagessätze reduziert.
- 4.3.4.
- Fazit
Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatumstände ist eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen auszusprechen.
- 4.4.
- Höhe des Tagessatzes
- 4.4.1.
- Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ist die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Dabei beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf Fr. 10.– gesenkt werden.
- 4.4.2.
- Bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse sagt der Beschuldigte aus, dass er einer monatlichen Lohnpfändung unterliege. Von seinem monatlichen Bruttolohn von etwa Fr. 5'500.– bleiben ihm daher noch etwa Fr. 3'300.– netto pro Monat übrig (Prot. S. 6). Zudem verfüge der Beschuldigte über kein Vermögen und habe Schulden in der Höhe von etwa Fr. 45'000.–, für die er mittels Lohnpfändung Abzahlungen leiste (Prot. S. 7 f.). Weiter zu berücksichtigen sind ein Grundbetrag von pauschal Fr. 1'200.–, die Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 550.– und ein monatlicher Steuerbetrag von Fr. 400.– . Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 40.– festzulegen.
- 4.5.
- Verbindungsbusse
- 4.5.1.
- Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Da vorliegend der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren ist, ist eine Verbindungsbusse zu prüfen (vgl. unten E. 5.3.).
- 4.5.2.
- Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Im Bereich der leichten Kriminalität verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 103). Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 4.5). Bei gleichzeitiger Sanktionierung von Übertretungs- und Vergehenstatbeständen, die in unechter Gesetzeskonkurrenz stehen, ist das Aussprechen einer Busse trotz Formulierung als Kann-Vorschrift in Art. 42 Abs. 4 StGB obligatorisch. Ist hingegen nur ein Vergehen zu beurteilen, liegt es im Ermessen des Richters, ob eine Verbindungsbusse zur Anwendung gelangt (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009 [6B_1042/2008], E. 2.2).
- 4.5.3.
- Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass es sich hier nicht um ein Massendelikt handelt. Die erwähnte Schnittstellenproblematik greift nicht, da es sich bei sämtlichen Tatbeständen des Art. 197 StGB um Vergehen, und nicht um Übertretungen handelt. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Ernst der Lage bereits durch das Strafverfahren, die ihm auferlegten Kosten und insbesondere das lebenslängliche Tätigkeitsverbot (vgl. unten E. 6.7.) erkennen konnte und es keiner zusätzlichen Verbindungsbusse bedarf, um ihm dies vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen wird vorliegend auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse verzichtet.
- 4.6.
- Auszufällende Strafe
Im Ergebnis ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung seines Verschuldens und seinen persönlichen Verhältnissen mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen. Vom Aussprechen einer Verbindungsbusse wird vorliegend abgesehen.
- 5.
- Vollzug
- 5.1.
- Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 46).
- 5.2.
- In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Des Weiteren wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt und ist ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden (act. 12). Die Ausfällung einer unbedingten Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 StGB zu gewähren.
- 5.3.
- Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es ist daher eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
- 6.
- Tätigkeitsverbot
- 6.1.
- Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 und 2 StGB verbietet das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, wenn jemand unter anderem nach Art. 197 Abs. 1 oder 3 StGB oder nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB verurteilt wird, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzbuches (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfolgend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine Mindeststrafe und keine negative Prognose voraussetzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen worden ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen (BBl 2016 6158 ff.).
- 6.2.
- Gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Art. 67 Abs. 3 StGB absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Es muss sich kumulativ um einen besonders leichten Fall einer bestimmten Sexualstraftat handeln, und das Tätigkeitsverbot darf nicht notwendig erscheinen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer einschlägiger Sexualstraftaten abzuhalten (AK StGB-LANGENEGGER, Art. 67 N 24). Mit dem Begriff "ausnahmsweise" soll verdeutlicht werden, dass das zwingend lebenslängliche Tätigkeitsverbot die Regel sein soll (BBl 2016 6160; BGE 149 IV 161 E. 2.5.1). Als Ausnahmeregel sollen sogenannte Jugendlieben nicht vom Tätigkeitsverbot erfasst werden. Aufgrund der Rechtsgleichheit, muss die Ausnahmebestimmung auch bei anderen besonders leichten Fällen, die keinerlei Bezug zur Pädophilie aufweisen, angewandt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (BBl 2016 6155).
- 6.3.
- Damit die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB greift, muss ein besonders leichter Fall vorliegen. Das bedeutet, dass dieser in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen muss (PK StGB-BERTOSSA, Art. 67 N 15c). Gemäss Botschaft ist bei der Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, ein strenger Massstab anzuwenden, und die Ausnahmebestimmung soll nur zurückhaltend angewendet werden. Zur Verdeutlichung werden in der Botschaft diverse Beispiele aufgeführt, die als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten verstanden werden könnten (vgl. BBl 2016 6162 f.). Bezüglich des Versendens von digitalen Darstellungen von Kinderpornografie wird unter anderem das Beispiel eines Gruppenchats auf "WhatsApp" aufgeführt, in dem mehreren Jugendlichen ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt zugesendet wird, dass von anderen Jugendlichen gedreht wurde. Auch wenn solche Videos den Beteiligten gegen ihren Willen zugesendet werden, werden sie dadurch temporär auf ihren Mobiltelefonen abgespeichert, sodass der Straftatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB erfüllt ist. Da es sich laut Botschaft aber um einen sogenannten Bagatellfall ohne Bezug zur Pädophilie handelt, kann in einem solchen besonders leichten Fall vom Aussprechen eines Tätigkeitsverbotes abgesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z. B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (BBl 2016 6161 f.).
- 6.4.
- Im vorliegenden Fall sendete der Beschuldigte pornografische Nachrichten an seine Chatpartnerin "E._____", wobei er davon ausging, dass es sich bei seinem Gegenüber um ein 14-jähriges Mädchen handelte. Dieses Verhalten kann im Vergleich zu den in der Botschaft aufgeführten Beispielen nicht mehr als Bagatellfall eingestuft werden. Weder wurden dem Beschuldigten die kinderpornografischen Inhalte gegen seinen Willen zugesendet, noch handelt es sich bei der Chatkonversation nur um ein einmaliges, unbedachtes Weiterleiten eines pornografischen Inhalts. Vielmehr hat der Beschuldigte auf eigene Initiative hin immer wieder sehr detaillierte Nachrichten über seine kinderpornografischen Fantasien an sein vermeintlich 14-jähriges Gegenüber versendet und damit auch nicht aufgehört, als sein Gegenüber mit Zurückhaltung reagierte. Die Tatsache, dass die Tathandlung zudem im Versuchsstadium blieb und keine reale Minderjährige durch das Verhalten des Beschuldigten zu Schaden kam, vermag in diesem Fall kein besonders geringes Verschulden zu begründen, da diese Faktoren nicht im Einflussbereich des Beschuldigten lagen und dieser davon im Tatzeitpunkt auch nichts wusste. Der Verteidiger des Beschuldigten führt hierzu aus, dass es sich bei dem Pornografietatbestand um einen der leichteren bzw. geringfügigeren Tatbestände des Sexualstrafrechts handle und in diesem Fall ein "hands-off-Delikt" ohne jeglichen Körperkontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer vorliege (act. 17 S. 7). Dem muss jedoch entgegengehalten werden, dass eine Verurteilung nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB aufgrund von Kinderpornografie gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB in der Regel zum Aussprechen eines Tätigkeitsverbotes führt und es sich bei den Pornografietatbeständen regelmässig um Delikte handelt, in denen es nicht zum Körperkontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommt. Das zuvor erwähnte Beispiel zeigt sodann auf, dass auch in Bezug auf die Tatbestände von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB durchaus Tatvarianten denkbar wären, die einen leichteren Fall als den vorliegenden darstellen würden. Insgesamt stuft das Gericht das Verschulden des Beschuldigten zwar als leicht, nicht jedoch als sehr leicht ein (vgl. oben E. 4.3.2.). Auch ein Bagatellfall mit besonders geringem Verschulden muss aufgrund der Gesamtumstände verneint werden. Da vorliegend kein besonders leichter Fall vorliegt, kann nicht im Sinne einer Ausnahme vom Tätigkeitsverbot abgesehen werden. Nichtsdestotrotz soll nachfolgend auch kurz auf die Prognose bzw. die Wiederholungsgefahr des Beschuldigten eingegangen werden.
- 6.5.
- Eine weitere Voraussetzung für den Verzicht auf eine Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots besteht darin, dass das Aussprechen eines solches nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer ähnlich gelagerter Straftaten abzuhalten. Nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil in der Gesamtwürdigung Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen (AK StGB-LANGENEGGER, Art. 67 N 24a). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen. Für eine Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar. Dabei soll falls nötig auch ein psychiatrisches Gutachten herangezogen werden (BBl 2016 6161). Der Beschuldigte führt zu seinen aktuellen Lebensumständen aus, dass er per 1. November 2025 wieder ein eigenes Fahrradgeschäft als Geschäftsführer übernommen habe und monatliche Abzahlungen für seine Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 45'000.– leiste (Prot. S. 6 ff.). Zudem sei er ledig und habe keine Kinder (Prot. S. 5 f.). Der Verteidiger des Beschuldigten erklärt weiter, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einer depressiven Phase befunden und unter psychischen Problemen gelitten habe, da sein damaliges Geschäft schlecht gelaufen und er überlastet gewesen sei. Dies habe sich auch im damaligen Zustand seiner Wohnung wiedergespiegelt (act. 17 S. 8). Seither habe sich die psychische Gesundheit des Beschuldigten aber wieder stabilisiert und er pflege nun wieder Kontakt zu Freunden und seinen Eltern, sodass er über ein intaktes Auffangnetz verfüge (act. 17 S. 8 ff.). Aus den Akten wird zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte sich während dem Strafverfahren in eine Therapie begeben hat (act. 6/1). Trotz dieser Umstände gilt es jedoch zu beachten, dass finanzielle Probleme beim Beschuldigten aufgrund seiner Schulden jederzeit wieder auftreten könnten und dass auch bei seinem neuen Geschäft die Gefahr einer erneuten Überbelastung besteht. Der Beschuldigte führt sein Tatverhalten auf seine damalige depressive Phase zurück. Eine solche kann aber auch unter den aktuellen Umständen wieder auftreten. Insgesamt kann demnach das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr nicht bejaht werden und auch unter diesem Aspekt ist ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen.
- 6.6.
- Schliesslich soll die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB vermeiden, dass es zu stossenden Verletzungen des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt, weil das Gericht in besonders leichten Fällen, bei denen vom Täter keine Wiederholungsgefahr für einschlägige Sexualstraftaten ausgeht und die keinen Bezug zu Pädophilie aufweisen, zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen müsste (BBl 2016 6163). Wie bereits dargelegt, geht das Gericht im vorliegenden Fall weder von einem besonders leichten Fall aus, noch kann eine Wiederholungsgefahr gänzlich ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte führt aus, dass ein Tätigkeitsverbot für ihn sehr problematisch wäre, da er auch Kindervelos verkaufe und das Tätigkeitsverbot daher einem Berufsverbot gleichkommen würde, das seine Existenz bedrohen würde (Prot. S. 10). Zudem sei es laut dem Verteidiger des Beschuldigten möglich, dass der Beschuldigte in seinem Betrieb mit einem noch minderjährigen Lehrling zusammenarbeiten müsste (act. 17 S. 10). Da der Beschuldigte sein eigenes Fahrradgeschäft führt, bleiben ihm jedoch auch ohne einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen viele Möglichkeiten für sein wirtschaftliches Fortkommen. Es ist fraglich, ob der Beschuldigten durch ein Tätigkeitsverbot wirklich daran gehindert werden würde, Kindervelos zu verkaufen, da in einem solchen Fall wohl meistens auch erwachsene Begleitpersonen zugegen wären, um überhaupt einen Kaufvertrag abschliessen zu können. Auch ausserhalb des Verkaufs von Kindervelos blieben dem Beschuldigten zudem eine Vielzahl an Möglichkeiten, um sich bspw. in seiner Geschäftstätigkeit auf Rennvelos für Erwachsene und andere Sportartikel zu spezialisieren. Zuletzt sollte es dem Beschuldigten zudem möglich sein, seinen Betrieb auch ohne minderjährige Lehrlinge zu führen. Selbst einer erneuten Anstellung in einem Geschäft als Fahrradmechaniker würde ein Tätigkeitsverbot nicht im Wege stehen. Ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot kommt damit weder einem Berufsverbot gleich, noch bedroht es den Beschuldigten in seiner wirtschaftlichen Existenz.
- 6.7.
- Zusammenfassend erscheint die Anordnung eines lebenslangen Tätigkeitsverbotes nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB als notwendig und auch verhältnismässig.
- 7.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 7.1.
- Bei einer Verurteilung sind die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Vorverfahrens (inkl. Telefonkontrolle) belaufen sich vorliegend auf Fr. 1'300.– (act. 8). Als Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren rechtfertigen sich Fr. 1'200.– (§ 2 Abs. 1 lit. b-d sowie § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010).
- 7.2.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen (act. 19) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 5'837.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten.
- 8.
- Rechtsmittel
Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 und 4 StPO). Es wird erkannt:
- 1.
- Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig
- −
- der versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 2.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
- 3.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 4.
- Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet.
- 5.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.
- 6.
- Die weiteren Kosten betragen:
Fr. 200.– Auslagen Untersuchung (Telefonkontrolle)
Fr. 1'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
- 7.
- Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 8.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 5'837.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 9.
- Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten (übergeben),
- −
- die amtliche Verteidigung (übergeben),
- −
- die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro H._____,
- −
- die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 8 betreffend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung,
- −
- das Bundesamt für Polizei,
sowie hernach in begründeter Ausfertigung an
- −
- den Beschuldigten,
- −
- die amtliche Verteidigung,
- −
- die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro H._____, und nach Eintritt der Rechtskraft an
- −
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf [email protected],
je gegen Empfangsbestätigung.
- 10.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 2. Dezember 2025
BEZIRKSGERICHT USTER
Einzelgericht in Strafsachen
Der Bezirksrichter:
lic. iur. Bertoluzzo
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Früh
Zur Beachtung:
Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB).
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- -
- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- -
- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.