Obergericht ZH, GG250148

5. Dezember 2025 · Weitere Kammern · Deutsch

Nötigung etc. und Widerruf

Obergericht ZH · GG250148 · Deutsch

Bezirksgericht Zürich

10.
Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GG250148-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Häusermann
Gerichtsschreiber MLaw L. Neri
Urteil vom 5. Dezember 2025
(Ausfertigung mit schriftlicher Begründung) in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
A._____,
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Nötigung etc. und Widerruf
Privatklägerinnen
1.
B._____,
2.
C._____,
1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____
2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____
Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. Juli 2025 (act. D1/19) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien:

(Prot. S. 7)
Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin, MLaw X._____; die Privatklägerin 1, B._____, und ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt MLaw Y1._____; Rechtsanwalt MLaw Y2._____ für die Privatklägerin 2. Anträge der Anklagebehörde:

(act. D1/19 S. 7 f.)

1.
Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
2.
Anrechnung der erstandenen Haft
3.
Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von zehn (10) Monaten sowie einer Busse von CHF 500.00
4.
Vollzug der Strafen
5.
Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf (5) Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse
6.
Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22.06.2023 ausgefällten bedingten Strafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00 (insgesamt CHF 1'600.00)
7.
Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des Beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen
8.
Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
9.
Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'500.00)
Anträge der Verteidigung:

(act. 62 S. 2; Prot. S. 17 ff.)

1.
Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, wobei ihm für die erstandene Haft von 5 Tagen eine angemessene Entschädigung zuzusprechen sei.
2.
Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Juni 2023 ausgefällten Geldstrafe sei nicht zu widerrufen.
3.
Es sei keine DNA-Probe abzunehmen und kein DNA-Profil zu erstellen.
4.
Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen seien.

Anträge der Privatklägerin 1:

(act. 59; Prot. S. 16 ff.)

1.
A._____ sei des Vorwurfs der Geldwäscherei, begangen am 22.

Februar 2024, von ca. 8:42 bis ca. 13:50 Uhr, zum Nachteil von B._____, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2.
A._____ sei zu verurteilen, B._____ CHF 20'088.19 zzgl. Zins zu 5% seit dem 22. Februar 2024 zu bezahlen.
3.
A._____ sei zu verurteilen, B._____ eine gerichtlich zu bestimmende Parteientschädigung zur Wahrung ihrer Rechte zu bezahlen.

Anträge der Privatklägerin 2:

(act. 46 und act. 60 S. 2; Prot. S. 17 ff.)

1.
Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2.
Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin
CHF 2'500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins p.a. seit dem 10. Juni 2023 zu bezahlen.
3.
Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschuldigten.

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte, Prozessuales

1.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. Juli 2025 (act. D1/19) ging am 31. Juli 2025 am hiesigen Bezirksgericht ein. Mit Verfügung vom 24. September 2025 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um die Zivilansprüche zu begründen (act. 31/1). Am 6. Oktober 2025 reichte die Privatklägerin 1 eine Ergänzung zu ihrer Privatklage vom 23. August 2024 (act. D5/8/3) ein (act. 35); mit Eingabe vom 17. November 2025 verbesserte sie ihre (ergänzte) Zivilklage (act. 51). Die Privatklägerin 2 bezifferte und begründete ihre Zivilklage mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 (act. 46). Zur Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, die Privatklägerin 1 in Begleitung ihres Rechtsbeistands sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 (Prot. S. 7). Das Urteil wurde mündlich eröffnet, übersetzt und den Anwesenden schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 63; Prot. S. 24 ff., S. 27). Der Staatsanwaltschaft wurde das Urteilsdispositiv nachträglich zugestellt (act. 65). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 meldete die Verteidigung fristgerecht die Berufung an (act. 64).
2.
Bei der angeklagten Nötigung von ca. Mai 2023 gemäss Dossier 1 handelt es sich um ein Antragsdelikt (vgl. Art. 181 Abs. 1 StGB). Die Geschädigte C._____ stellte am 10. Juli 2023 fristgerecht einen entsprechenden Strafantrag (act. D1/2/1). Die weiteren Vorwürfe betreffend Drohung und Tätlichkeiten sind von Amtes wegen zu verfolgen, da die Parteien Lebenspartner waren und einen gemeinsamen Haushalt führten (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. c und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Abgesehen davon stellte die Geschädigte auch Strafantrag wegen dieser Delikte (act. D1/2/1). Die Vorwürfe betreffend Geldwäscherei (Dossier 5) und Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Dossier 3) sind von Amtes wegen zu verfolgen (vgl. Art. 305bis StGB so- wie Art. 97 SVG).

Die Geschädigte C._____ hat wie erwähnt Strafantrag gestellt, was gemäss Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO der Erklärung der Beteiligung am Strafverfahren als Strafklägerin gleichgestellt ist. Zudem hat sie sich am 8. August 2023 ausdrücklich und fristgerecht als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (act. D1/5/4). Die Geschädigte B._____ hat sich am 23. August 2024 ausdrücklich und fristgerecht als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (act. D5/8/3).

II.
Schuldpunkt

A. Nötigung, Drohung, (wiederholte) Tätlichkeiten

1.
Anklagesachverhalt
In Anklage-Ziffer 2.1 wird dem Beschuldigten unter dem Titel Nötigung vorgeworfen, er habe ca. im Mai 2023 in der Familienwohnung an der D._____-strasse 1 in Zürich – nachdem ihm die Geschädigte C._____ im Zuge eines Streits gesagt habe, er solle die Wohnung verlassen – sich geweigert, die Wohnung zu verlassen, und ihr gesagt, entweder solle sie sterben, oder dann solle ihre Tochter die Wohnung verlassen. Die Geschädigte habe diesen Ausspruch ernst genommen, gefürchtet, der Beschuldigte werde tatsächlich Gewalt anwenden oder ihre Tochter aus der Wohnung weisen, und es nicht gewagt, weiter auf der Ausweisung des Beschuldigten zu bestehen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch seinen Ausspruch die Geschädigte nach seinem Willen dazu bestimmen könnte, ihn in der Wohnung zu dulden, und habe dies gewollt oder zumindest in Kauf genommen (act. D1/19 S. 3).

In Anklage-Ziffer 2.2 wird dem Beschuldigten unter dem Titel Drohung und Tätlichkeiten (begangen als Lebenspartner) vorgeworfen, er habe die Geschädigte C._____ ca. am 10. Juli 2023 anlässlich eines weiteren Streites in der Familienwohnung an der D._____-strasse 1 in Zürich am Halskragen gepackt, gegen die Wand gedrückt und zu ihr gesagt, sie müsse sterben, er brauche sie nicht. Die Geschädigte habe den Beschuldigten ernst genommen, sei erschrocken und habe sich gefürchtet vor weiterer, allenfalls noch viel schwererer Gewalt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er auf die Geschädigte körperlich über das allgemein gesellschaftlich geduldete Mass hinaus eingewirkt habe. Auch sei er sich bewusst gewesen, dass er durch dieses Verhalten und seinen Ausspruch die Geschädigte in Angst oder Schrecken habe versetzen können. Er habe aber beides bewirken wollen, oder habe es jeweils zumindest in Kauf genommen (act. D1/19 S. 3 f.).

2.
Standpunkte der Parteien
Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in den wesentlichen Punkten und erklärte, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 so nicht stimmten. Sie habe ihm am 1. Mai bzw. anfangs Mai 2023 gesagt, dass er gehen solle, was er gemacht habe, er habe die Wohnung freiwillig verlassen. Danach habe er nie mehr in der Wohnung geschlafen. Er sei danach noch dreimal in der Wohnung gewesen, um seine Post abzuholen, zuletzt im Juni 2023. Er habe der Privatklägerin nicht gesagt, sie solle sterben. Er habe einen Fehler gemacht und der Tochter der Privatklägerin gesagt, sie solle zum Vater gehen. Er habe gedacht, wenn die Tochter weg wäre, könnten sie zusammen glücklich werden. Die Tochter habe die Wohnung nicht verlassen. Er habe die Privatklägerin nicht gestossen. Sie habe zwei, drei Mal seine Hand bzw. seinen Unterarm bzw. seinen Fuss bzw. Unterschenkel festgehalten und er habe sich von ihr weggerissen, dies als er zuletzt die Post holen gegangen sei und sie ihm gesagt habe, er solle sie nicht im Stich lassen (act. D1/3/1 F/A 7 ff., act. D1/3/2 F/A 5 ff., act. D1/3/3 F/A 53 ff.). An der heutigen Hauptverhandlung blieb er bei seinen Bestreitungen (Prot. S. 11 ff.). Die Verteidigung macht geltend, die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2023 seien nicht verwertbar, weil der einvernehmende Polizeibeamte mit der Privatklägerin ein detailliertes Vorgespräch geführt, dieses aber nicht protokolliert habe. Bei der ersten (protokollierten) Frage habe er das Vorgespräch zusammengefasst und in durch ihn formulierte Vorwürfe umgemünzt. Damit habe er den Inhalt der späteren Aussagen der Privatklägerin vorgegeben. Dies müsse die Unverwertbarkeit sämtlicher Aussagen der Privatklägerin zur Folge haben (act. 62 N 20 ff., N 29). Im Übrigen habe die Privatklägerin bei der ersten Einvernahme nicht ausgesagt, dass sie sich aufgrund von Drohungen des Beschuldigten gezwungen gefühlt habe, ihn nicht mehr aus der Wohnung wegzuweisen. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin habe es keinen Zusammenhang gegeben zwischen den angeblichen Drohungen und der Frage, wer die Wohnung verlassen solle. Auch bei der Staatsanwaltschaft habe die Privatklägerin trotz Nachfragen keine entsprechenden Aussagen gemacht. Der Konnex zwischen angeblichen Drohungen und einem Verhalten der Privatklägerin gehe aus deren Aussagen nicht hervor. Sodann habe der Beschuldigte – selbst gemäss der Anklage – nicht gesagt, dass er der Privatklägerin etwas antun könnte/würde. Weiter habe die Privatklägerin den angeblichen Vorfall vom 10. Juli 2023 betreffend das Packen am Halskragen etc. gleichentags angezeigt. Die Privatklägerin sei noch an diesem Tag befragt worden, habe einen solchen Vorfall aber nicht erwähnt bzw. nur eine Drohung im Mai 2023 erwähnt. Einen solchen Vorfall habe die Privatklägerin erst ein Jahr später bei der Staatsanwaltschaft erwähnt, allerdings auch dort nicht auf die erste offen formulierte Frage zu Beginn der Einvernahme, was die Privatklägerin dem Beschuldigten vorwerfe. Der Sachverhalt lasse sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin nicht erstellen. Der Beschuldigte sei freizusprechen (act. 62 N 23 ff.).

Der Rechtsbeistand der Privatklägerin stufte deren Aussagen als detailliert, lebensnah, prägnant, logisch und konsistent/widerspruchsfrei ein, die Darstellung des Beschuldigten dagegen als kurz, realitätsfremd, widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft (vgl. für die Einzelheiten act. 60).

3.
Beweismittel, Verwertbarkeit
Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Anklagevorwurf primär auf die Aussagen der Geschädigten C._____ (act. D1/4/1-3) sowie des Beschuldigten (act. D1/3/1-3). Die Privatklägerin erstattete am 10. Juli 2023 um 11.00 Uhr Anzeige bei der Polizei; sie spricht Tamil, Englisch und gebrochenes Deutsch (act. D1/1/1 S. 1 f.). Für die polizeiliche Einvernahme vom 10. Juli 2023 mit Beginn um 12.00 Uhr musste ein Übersetzer beigezogen werden; bis zum Beginn der Einvernahme wurde ein Vorgespräch geführt, aus dem sich offenbar Vorwürfe ergaben, die der Polizeibeamte zu Beginn der Einvernahme zusammengefasst wiedergab (act. D1/4/1 S. 1). Dies ist unter den erwähnten Umständen (Notwendigkeit einer Übersetzung etc.) nicht zu beanstanden: Die Polizei ist bei unklarer Sach- und Beweislage befugt, formlose Orientierungsfragen zu stellen zur Feststellung, ob überhaupt ein Verdacht auf eine Straftat vorliegt. Dabei handelt es sich um eine informatorische Befragung, die vom Einvernahmebegriff auszunehmen ist (ZK StPO-GODENZI, Art. 143 N 6). Hinsichtlich Ablauf und Technik der Einvernahme hat die einvernehmende Person ein relativ grosses Ermessen. Grundsätzlich sollten anfänglich offene Fragen gestellt und die Einzelheiten erst danach durch gezielte Nachfragen und konkrete Vorhalte vertieft werden. Suggestivfragen sind zu vermeiden. Aber selbst das Verbot von Suggestivfragen ist – wie die Vorgaben von Art. 143 Abs. 4 und 5 StPO – als reine Ordnungsvorschrift ausgestaltet. Antworten auf solche Fragen sind grundsätzlich verwertbar, jedoch durch das Gericht mit besonderer Vorsicht und kritisch zu würdigen (vgl. BSK StPO-HÄRING, Art. 143 N 7 ff., 33 ff., 37). Vorliegend wurde das Vorgespräch und dessen Ergebnis zusammengefasst protokollarisch offengelegt. Dass die Einstiegsfrage bzw. der Einstiegsvorhalt nicht offener formuliert wurde, führt nicht zur Unverwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin, ist aber bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
4.
Allgemeines zur Würdigung von Beweismitteln
Bei der Beantwortung der Frage, ob sich die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte verwirklicht haben, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 76). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGer 6B_297/2007 Urteil vom 4. September 2007 E. 3.4; BGer 1P.587/2003 Urteil vom 29. Januar 2004 E. 7.2).

Stützt sich die Beweisführung mitunter auch auf Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung überzeugend ist, wobei insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen ist allerdings nicht in erster Linie die prozessuale Stellung der aussagenden Person massgebend. Ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich alleine noch kein Grund, ihrer Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer, in dieselbe Richtung weisender Indizien kann begründeten Anlass geben, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist daher zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BEN-DER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021).

5.
Glaubwürdigkeit der Beteiligten
Der Beschuldigte hat als unmittelbar vom Ausgang des Strafverfahrens Betroffener ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein für oder gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden.

Die Privatklägerin hat Genugtuungsansprüche geltend gemacht (act. 46) und deshalb möglicherweise ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. In ihrer Rolle als Geschädigte/Privatklägerin hat sie ein grundsätzliches Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten. Aufgrund der vorliegenden Akten muss auf eine konflikthafte Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin geschlossen werden, die zum vorliegenden Strafverfahren führte. Den Akten sind allerdings keinerlei Hinweise zu entnehmen, die auf eine grundsätzliche Unglaubwürdigkeit der Privatklägerin schliessen liessen. Die Privatklägerin hat als Auskunftsperson zudem unter den strengen Strafandrohungen gemäss Art. 303 ff. StGB ausgesagt. Insgesamt ist die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin weder überwiegend zu bejahen noch überwiegend zu verneinen.

6.
Aussagen
6.1.
Der Beschuldigte erklärte an der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2023, er und die Privatklägerin hätten seit 2019 in der gemeinsamen Wohnung an der D._____-strasse 1 in Zürich gewohnt. Seit Mai 2023 gehe er nicht mehr zu dieser Wohnung, er habe seit dem Mai 2023 nicht mehr dort übernachtet. Die Post müsse er aber dort abholen. Sie hätten Meinungsunterschiede gehabt. Deshalb habe er sich von der Privatklägerin trennen wollen. Er habe sich ein Kind gewünscht, die Privatklägerin habe das nicht mehr gewollt. Nach Mai 2023 habe er bei Freunden übernachtet. Seit Juni 2023 wohne er in der Wohnung in E._____. Er habe die Privatklägerin nie bedroht. Er habe ihr gesagt, dass sie ihn loslassen solle, dass er ein freies Leben führen könne. Er wisse nicht mehr, ob er ihr so etwas gesagt habe wie dass er sie nicht mehr brauche und sie nun sterben müsse. Er habe ihr aber nicht gesagt, sie solle sterben. Er habe die Privatklägerin nicht gestossen. Sie habe zwei, drei Mal seine Hand und seinen Fuss festgehalten. Er habe sich dann von ihr weggerissen. Sie habe ihn durch das Festhalten zwingen wollen, bei ihr (wohnen) zu bleiben. Dass die Privatklägerin ihn wiederholt aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, was er nicht gemacht habe, stimme so nicht. Die Privatklägerin habe das so nicht gesagt. Er habe dann die Wohnung ja freiwillig verlassen. Am 1. Mai 2023 habe sie gesagt, er solle gehen, was er dann auch gemacht habe. Er habe danach nie mehr dort in der Wohnung geschlafen. Er habe der Tochter der Privatklägerin gesagt, sie solle besser zu ihrem Vater gehen. So hätte er mit der Geschädigten alleine leben können. Er habe gedacht, wenn die Tochter weg sei, könnten sie zusammen glücklich werden. Deshalb habe dann auch die Privatklägerin anfangs Mai gesagt, er solle die Wohnung verlassen (D1/3/1 F/A 7 ff.). An der Hafteinvernahme vom 22. Juli 2023 sagte der Beschuldigte aus, dass er seit dem 1. Mai 2023 nur dreimal in der Wohnung der Privatklägerin gewesen sei. Er sei vorbeigegangen, um seine Post bzw. Briefe abzuholen. Er habe seit dem 1. bzw. 5. Mai 2023 nie bei ihr übernachtet. Als er versucht habe, die Wohnung zu verlassen, habe die Privatklägerin seinen rechten Unterarm festgehalten und gesagt "Bitte, du musst die Zukunft mit mir verbringen." Er habe ihre Hand weggeschüttelt und die Wohnung verlassen. Sie habe seinen Unterschenkel festgehalten und ihn gebeten, bei ihr zu bleiben. Er hätte nicht aus der Wohnung ausziehen sollen. Das sei Ende Juni 2023 gewesen. Im Juli habe ihm die Privatklägerin eine Instagramm-Mitteilung geschickt und geschrieben, dass sie ihn treffen möchte, sei aber nicht zum Treffen am F._____ gekommen (act. D1/3/2 F/A 5 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. März 2025 bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er habe damals, ca. Mai 2023, keinen Streit gehabt (act. D1/3/3 F/A 54 ff.).

An der heutigen Hauptverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine früheren Aussagen (Prot. S. 11 f.).

6.2.
Die Privatklägerin erklärte an der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2023, das stimme so, d.h. dass gemäss Vorgespräch der Beschuldigte die Privatklägerin seit Anfang Mai 2023 mit dem Tod bedrohen und sie dadurch zu einem Tun zwingen solle, sie ihm mitgeteilt habe, dass er aufgrund eines Streits die Wohnung verlassen müsse, und dass der Beschuldigte ihr darauf mit dem Tod gedroht habe, falls sie das in die Tat umsetzen sollte. Danach führte sie von sich aus aus, dass der Beschuldigte ihre Tochter gezwungen habe, die Wohnung zu verlassen. Er habe die Tochter geschubst. Er habe sie auch schlagen wollen, aber wegen ihrer Intervention sei es nicht dazu gekommen. Er habe Sachen der Tochter, wie Schulutensilien, weggeworfen. Das sei ca. Ende Mai 2023 gewesen. Wegen seines aggressiven Verhaltens habe sie genug gehabt und sie habe ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Er solle ihr die Schlüssel etc. aushändigen und er könne die Wohnung verlassen. Aber er gehe und komme dann sporadisch, nach zwei bis drei Tagen, wieder zurück. Sie sei alleinige Mieterin der Wohnung. Sie zahle diese alleine, er habe ihr Geld dafür versprochen. Er habe ihr Geld überwiesen, es dann aber von ihr wieder zurückverlangt. Er habe ihr mit dem Tode gedroht: Sie müsse sterben, er brauche sie nicht. Das sei ca. Anfang Mai 2023 gewesen. Er habe damit auch versucht, sie aus ihrer Wohnung zu vertreiben. Sie habe ihm gesagt, dass er, wenn er sie nicht möchte, die Wohnung verlassen könne. Er habe ihr wiederholt mit dem Tod gedroht. Diese Drohungen habe er auch in Anwesenheit ihrer Tochter ausgestossen. Sie habe Angst bekommen und ihn weiterhin zu Hause geduldet. Sie habe auch geweint. Sie habe sich dann entschlossen, zur Polizei zu gehen. Sie habe das lange geduldet, aber jetzt sei genug. Er habe sie immer wieder geschupft, sie dadurch aber nicht verletzt, aber sie habe Angst gehabt. Er sei aggressiv wie ein Tier. Sie habe sich an Leib und Leben bedroht gefühlt. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie müsse seine Betreibungen übernehmen, dann sei er bereit, mit ihr zusammen zu sein (act. D1/4/1 F/A 6 ff.).

An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Privatklägerin an, dass sie mit dem Beschuldigten fünf Jahre lang, von 2018 bis 2023, eine Ehe auf traditioneller Basis geführt und zusammen gewohnt habe. Im Jahr 2023 habe sie Veränderungen bei ihm festgestellt. Er habe Geld von ihr gewollt. Sie habe ihm schon viel Geld gegeben. Sie hätten sich für eine amtliche Hochzeit angemeldet, die sich aufgrund von Problemen mit seiner Aufenthaltsbewilligung verzögert habe. Der Beschuldigte habe ihr vorgeworfen, dass sie der Grund gewesen sei, dass er keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Er habe mit ihr gestritten. Er habe gesagt, dass er Schulden habe und Geld benötige. Sie habe kein Geld mehr geben wollen. Er sei einmal sehr laut geworden. Die Tochter habe gesagt, er solle nicht laut werden. Er habe die Tochter angeschrien, sie solle sich nicht einmischen. Er habe sie (die Privatklägerin) schlagen wollen, ihre Tochter habe ihn aufgehalten und ihm gesagt, er solle sie nicht schlagen. Danach habe er gesagt, die Tochter solle die Wohnung verlassen und zu ihrem Vater gehen. Die Tochter habe zu weinen begonnen. Sie (die Privatklägerin) habe gesagt, er solle aufhören und nicht mehr laut werden. Der Beschuldigte habe einen Anruf erhalten und die Wohnung verlassen. Sie und ihre Tochter seien für ein oder zwei Tage zu ihrem Bruder gegangen. Sie seien am Wochenende zurückgekommen. Der Beschuldigte sei in der Nacht zurückgekommen. Er habe dieselben Probleme gemacht und gewollt, dass die Tochter die Wohnung verlasse. Er sei weiter laut geworden. Er habe gesagt, er habe sie letztes Jahr zur Polizei gebracht, und wolle das nun rächen. Er habe gesagt, sie solle sich entweder freiwillig umbringen, also sterben, oder die Tochter solle die Wohnung verlassen. Er selber werde die Wohnung nicht verlassen. Der Beschuldigte habe gesagt "Stirb Du!" Sie habe sich geweigert und gesagt, sie werde ihre Tochter nicht herausschicken. Es habe wieder eine verbale Diskussion begonnen. Der Beschuldigte sei herausgegangen und habe die Nacht auswärts verbracht. In dem Moment habe sie gedacht, dass es das Beste wäre, wenn sie sich selber umbringen würde. Das Schlimmste, was er ihnen angetan habe, sei, dass er immer wieder gekommen sei und sie gestresst habe. Im selben Zeitraum, im Mai 2023, habe er die Tochter gegen das Bett gestossen. Er habe nicht versucht, die Tochter zu schlagen. Sie habe ihm nach dem Vorfall gesagt, er müsse die Wohnung verlassen. Er sei laut geworden und habe die Tochter gestört. Der Beschuldigte habe ihr sinngemäss gesagt, dass er nicht gehen werde, dass entweder die Tochter gehe oder sie (die Privatklägerin) sterben solle. Er wiederhole das immer wieder. Sie solle sterben, er habe nur Probleme wegen ihr. Der Anlass für die Anzeige im Juli 2023 sei der Besuch ihrer Nichte gewesen. Der Beschuldigte sei in der Nacht in die Wohnung gekommen und habe gesagt, er brauche Geld für das Casino. Er habe angefangen zu streiten und gefragt, was die Nichte da verloren habe. Er habe sie am Halskragen gepackt und gegen die Wand gedrückt. Es habe dort noch ein Bild ihrer Mutter gehabt, auf das er geschlagen habe. Die Nichte habe ihm gesagt: "Onkel, ich rufe die Polizei." Er habe die Türe zugeworfen und sei gegangen. Sie seien nicht gegangen und er sei auch nicht mehr zurückgekommen. Er habe dann aber angerufen und sie hätten am Telefon gestritten. Sie habe ihn blockiert, er habe die Nummer gewechselt. Sie habe realisiert, dass es so nicht mehr weitergehen könne, sie habe die Polizei gerufen, dass er nicht mehr zurückkomme. Der Beschuldigte sei erst nach der Anzeige nicht mehr zu ihnen gekommen. Sie habe bei der Polizei gesagt, dass er ihr gesagt habe "Du musst sterben, ich brauche dich nicht." Das sei im Juli-Vorfall gewesen, als die Nichte dabei gewesen sei, als er sie gegen die Wand gestossen habe. Der Beschuldigte habe es (die Drohungen) nicht der Tochter gesagt, sondern ihr (der Privatklägerin) vor der Tochter, die Tochter sei immer dabei gewesen. Die Frage, was der Beschuldigte sonst noch bei ihr bewirkt habe, verstehe sie nicht. Im Zeitraum Mai bis Juli 2023 sei immer wieder dasselbe passiert, er habe sie auch immer wieder gestossen und ihr gesagt, sie solle sterben. Sie habe sich nicht verletzt. Er sei immer wieder vorbeigekommen, er habe nicht die Post holen müssen. Er habe auch den Schlüssel behalten, den habe er nicht abgegeben. Im Mai hätten sie gestritten, seien im Stadthaus gewesen, um den Aufenthaltstitel zu verlängern (act. D1/4/2 F/A 9 ff.).

7.
Beweis-/Aussagenwürdigung im konkreten Fall
In den Aussagen des Beschuldigten finden sich gewisse Ungereimtheiten. Insbesondere ist nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte sich wegen seines (einseitigen) Kinderwunsches von der Privatklägerin habe trennen wollen, und gleichzeitig die Tochter der Privatklägerin aufgefordert haben soll, zu ihrem Vater zu gehen, damit er mit der Privatklägerin allein leben könne. Sodann hat der Beschuldigte seine Aussage, er habe die Privatklägerin nie bedroht, immerhin relativiert und sinngemäss fehlende Erinnerung an eine Drohung geltend gemacht. Es leuchtet auch nicht ohne Weiteres ein, dass die Privatklägerin den Beschuldigten weiterhin bei sich (als Partner, in ihrer Wohnung) habe wollen und über Instagram-Mitteilung ein Treffen mit dem Beschuldigten verlangt habe, dann aber nicht zu diesem Treffen erschienen sei. Der amtlich verteidigte (anwaltlich vertretene) Beschuldigte hätte seine diesbezüglichen Aussagen durch Einreichen der entsprechenden Instagram-Mitteilungen untermauern und sich dadurch entlasten können, davon aber keinen Gebrauch gemacht und auch keine Erklärung abgegeben, weshalb er diese Instagram-Mitteilungen nicht eingereicht hat bzw. weshalb ihm das nicht (mehr) hätte möglich sein sollen. Hinweise, welche die Aussagen des Beschuldigten klarerweise als unglaubhaft erscheinen liessen, liegen indes nicht vor. Erhebliche Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin erweckt an erster Stelle, dass an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, ein (ganzes) Jahr nach der polizeilichen Einvernahme, mehrere aussergewöhnlich konkrete und spezielle "Sachverhaltselemente" neu eingebracht wurden, ohne dass eine Erklärung dafür ersichtlich wäre, weshalb diese neuen Sachverhaltselemente nicht bereits früher erwähnt wurden. So wurden neu verschiedene Gründe für die Streitigkeiten angegeben (Hochzeit, Probleme mit der Aufenthaltsbewilligung; Schulden des Beschuldigten, Forderung von Geld von der Privatklägerin wegen diesen Schulden; Besuch/Anwesenheit der Nichte bei der Forderung von Geld von der Privatklägerin – sinngemäss – für Casinobesuche). Ebenfalls erhebliche Zweifel erweckt der jedenfalls mit diesem Konkretisierungsgrad erstmals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erhobene Vorwurf betreffend den Vorfall von (ca.) 10. Juli 2023. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Vorwurf von erheblicher Schwere (sinngemäss: einer Todesdrohung; zudem Tätlichkeiten) am 10. Juli 2023 bei der Anzeige und Einvernahme bei der Polizei nicht (konkret) erwähnt und (im Detail) beschrieben wurde. Überdies finden sich in den Aussagen der Privatklägerin offensichtliche, seitens der Privatklägerin nicht erklärte Widersprüche. Insbesondere wurde die dem Beschuldigten vorgeworfene Aussage "Du musst sterben, ich brauche dich nicht" zunächst auf ca. Anfang Mai 2023 datiert und später als Juli-Vorfall bezeichnet. Die Privatklägerin widersprach sich auch klar im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschuldigte im Mai 2023 versucht habe, ihre Tochter zu schlagen, oder ob er dies nicht versucht habe. Sodann sind die Angaben zu den Drohungen des Beschuldigten (die Privatklägerin müsse sterben, er brauche sie nicht; "Stirb Du!") zumindest ungenau und weitestgehend stereotyp. Weiter erscheinen die Aussagen teilweise als übertrieben ("aggressiv wie ein Tier") bzw. unwahrscheinlich absolut (die Tochter sei bei allen Drohungen dabei gewesen). Ferner wurden verschiedene Vorwürfe/Sachverhaltselemente erst auf Nachfragen erwähnt oder – sogar auf explizite Nachfrage – nicht, nicht mehr oder nicht mehr gleich geschildert oder erst auf konkreten Vorhalt mit "Ja ja" bestätigt. U.a. machte die Privatklägerin auch nicht von sich aus ausdrücklich geltend, sie habe es wegen einer bestimmten/konkreten Todesdrohung des Beschuldigten nicht gewagt, weiter auf dessen Ausweisung zu bestehen. Schliesslich ist aktenkundig, dass die Parteien in verschiedenen, meist rechtlichen Verfahren/Angelegenheiten unterschiedliche Standpunkte hatten bzw. haben (familiäre und verwandtschaftliche Angelegenheiten, Aufenthaltsbewilligung/Heirat, Schulden/Geldforderungen/Leasing, häusliche Gewalt, Strafverfahren). Aus all diesen Gründen kann nicht auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden.
8.
Ergebnis
Insgesamt genügen die Aussagen der Privatklägerin nicht zur Erstellung der Anklagesachverhalts-Ziffern 2.1 und 2.2. Der Beschuldigte belastet sich mit seinen Aussagen nicht. Weitere Beweismittel liegen nicht vor. Demnach verbleiben erhebliche und unüberwindbare Zweifel an diesen Anklageteilsachverhalten. Diese lassen sich nicht erstellen. Folglich ist der Beschuldigte von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der (wiederholten) Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB freizusprechen.

B. Geldwäscherei

1.
Anklagesachverhalt
In Anklage-Ziffer 2.3 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 22. Februar 2024 vom Konto der Geschädigten B._____ bei der G._____ insgesamt Fr. 56'470.– (zwei Gutschriften à Fr. 27'820.– und Fr. 28'650.–) auf sein Konto bei der G._____ AG, Zürich (G._____), IBAN CH2, überwiesen erhalten. Eine unbekannte Täterschaft habe zuvor die Geschädigte im Grossraum H._____ angerufen und sich als G._____-Mitarbeiter ausgegeben gehabt. Unter falscher Angabe, die G._____ habe auf dem Konto der Geschädigten auffällige Transaktionen registriert und die Gelder der Geschädigten seien gefährdet, habe sich die unbekannte Täterschaft Zugang auf das Bankkonto der Geschädigten geben lassen, und die fraglichen Transaktionen an den Beschuldigten ausgelöst. Der Beschuldigte habe unmittelbar nach dem Eingang dieser Gelder auf seinem Konto noch am 22. Februar 2024 in drei Abhebungen an den Bankomaten der G._____ am F._____ sowie in I._____ total Fr. 14'990.– in Bar bezogen und diese einer unbekannten Drittperson übergeben. Weitere Fr. 3'000.– habe der Beschuldigte am 22. Februar 2024 per TWINT einem Kollegen "J._____" mit der Mobiltelefonnummer 3 sowie Fr. 850.– einem weiteren Kollegen "K._____" mit der Telefonnummer 4 für die Rückzahlung von privaten Schulden überwiesen. Weitere kleinere Geldbeträge habe er für seine Lebenshaltungskosten verbraucht. Dabei habe der Beschuldigte zumindest damit gerechnet, dass die erhaltenen Gelder aus einem Verbrechen – konkret Betrug – stammen konnten, und er durch Annahme der Gelder auf seinem Bankkonto sowie die nachfolgenden Barauszahlungen und Überweisungen an Drittpersonen die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung dieser Gelder vereitelt habe, was er gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe (act. D1/19 S. 4 f.).
2.
Standpunkt der Parteien
Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf des Sachverhaltes wie in der Anklageschrift geschildert im Wesentlichen eingestanden. Er macht jedoch geltend, dass er lediglich einem Landsmann habe helfen wollen und vom deliktischen Ursprung der Vermögenswerte nichts gewusst habe (act. D5/3/2 F/A 32 ff., act. D1/3/3 F/A 9). Die Verteidigung machte im Wesentlichen geltend, es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte einen Teil des erhaltenen Geldes für seine private Schuldentilgung verwendet habe. Der Beschuldigte habe nicht damit gerechnet, dass die erhaltenen Gelder aus einem Verbrechen stammen könnten. Er sei von einem älteren Landsmann, den man in der Kultur des Beschuldigten grundsätzlich nicht hinterfrage, am F._____ angesprochen worden. Dieser Mann habe ihm erzählt, er habe seine Wertsachen verloren, und ihn um Hilfe gebeten. Der Beschuldigte habe dem Mann geglaubt und an nichts Kriminelles gedacht. Er habe auch keine Gegenleistung erhalten. Der Eventualvorsatz bzw. subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt (act. 62 Rz. 35 ff.).

Der Vertreter der Privatklägerin wandte sinngemäss zusammengefasst ein, die Darstellung des Beschuldigten betreffend Hilfeleistung sei eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Wer so hilfsbereit sei, würde fremdes Guthaben bzw. die entsprechenden Überweisungen nicht verschwenden (unbekannten Dritten etc. überweisen). Der Beschuldigte könne sich nicht auf ein Vertrauensverhältnis berufen (Prot. S. 17 ff.).

3.
Beweismittel und Verwertbarkeit
Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklage auf die Aussagen des Beschuldigten (act. D5/3/2, act. D1/3/3), eine MROS-/Verdachts-Meldung der G._____ (act. D5/4) sowie G._____-Kontoauszüge des Beschuldigten (act. D5/6-7).

Der Beschuldigte wurde in seinen Befragungen mit den Beweismitteln konfrontiert (act. D5/3/1) und hatte über seine Verteidigung vollständige Akteneinsicht. Sämtliche Beweismittel sind verwertbar.

4.
Beweismittel
4.1.
An der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2024 machte der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache (act. D5/3/1).

An der Hafteinvernahme vom 24. Juli 2024 gab der Beschuldigte an, dass er am F._____ arbeite. Er habe Pause gehabt und deshalb den Betrieb verlassen. Er habe im L._____ am F._____ per Zufall einen Landsmann namens M._____ getroffen. M._____ habe ihm gesagt, er habe unterwegs zum F._____ seine Effekten, seinen Koffer, seine Tasche, seinen Ausweis, alles bzw. fast alles ausser einer Tragtasche bzw. einen kleinen Koffer, verloren, und ihn um Hilfe gebeten. Jemand würde sein Geld auf sein Konto (des Beschuldigten) überweisen, ob er bereit wäre, das Geld abzuheben und ihm (M._____) zu überweisen. Am Anfang habe M._____ gesagt, es würden Fr. 10'000.– bis 15'000.– überwiesen. Er habe seine Kontoangaben ausgehändigt. Bis das Geld überwiesen worden sei, habe er nicht gewusst, wie viel Geld auf das Konto transferiert würde. Das ihm überwiesene Geld habe er jeweils bis zur täglichen Limite abgehoben und ihm (M._____) überwiesen. Dann habe ihm M._____ gesagt, er werde morgen vorbeikommen und den Rest könne er ihm morgen aushändigen. Am nächsten Tag sei er erneut zur Bank gegangen, dann hätten sie ihm gesagt, dass sie wegen technischer Probleme nicht in der Lage seien, ihm das Geld auszuhändigen. Dann sei das Konto gesperrt worden. Er sei unter Druck gesetzt worden. Diese Leute hätten ihn mehrmals aufgefordert, das Geld abzuheben und ihm (M._____) auszuhändigen. M._____ habe gesagt, er sei in der Schweiz wohnhaft und habe Geld verloren, er möchte dringend und so schnell wie möglich nach Hause. M._____ habe (Anmerkung: im Zusammenhang mit der Frage, weshalb M._____ Tausende von Franken benötige, um in der Schweiz nach Hause zu gelangen) gesagt, es würden zwischen Fr. 5'000.– bis 10'000.– überwiesen, um Waren zu kaufen und nach Hause zurückzugehen. M._____ habe ihm gesagt, sein Freund würde ihm (dem Beschuldigten) das Geld überweisen. Er habe die Fr. 14'990.– am 22. Februar 2024 in drei Tranchen bei der G._____ am F._____ und in I._____ abgehoben. M._____ sei bei den Abhebungen nicht bei ihm gewesen, sondern beim L._____, er habe gesagt, er habe Hunger. Am nächsten Tag habe ihn M._____ aufgefordert, das restliche Geld abzuheben und ihm auszuhändigen. Die G._____ habe ihm gesagt, das Konto sei gesperrt. Seither sei er ständig unter Druck gesetzt worden. M._____ habe das gemacht. M._____ habe ihm verbal gedroht, zuerst direkt, danach, Ende Februar, Anfang März habe M._____ ihn auch 2 bis 3 Mal mit unterdrückter Nummer angerufen. Im Mai sei ihm M._____ zufällig am F._____ begegnet. M._____ habe ihn als Dieb bezeichnet. Neben den Barabhebungen habe er einem Kollegen Fr. 3'000.– getwintet und diese Fr. 3'000.– habe er auch M._____ ausgehändigt. Das restliche Geld befinde sich auf seinem Konto. Es treffe zu, dass er am 22. Februar 2024 (auch noch) Fr. 850.– einem (weiteren) Freund ("K._____") getwintet habe. Er brauche seine Ruhe und habe ihm so schnell wie möglich das Geld aushändigen wollen (act. D5/3/2 F/A 32 ff.).

An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. März 2025 korrigierte der Beschuldigte, er habe die Fr. 14'990.– direkt in bar an die Drittperson übergeben. Er habe nur helfen wollen. Es sei nicht korrekt, dass er weitere kleinere Beträge für seine Lebenshaltungskosten verbraucht habe. Es sei die Rede von ca. Fr. 5'000.– bis Fr. 15'000.– (und nicht von Fr. 56'000.–) gewesen. M._____ habe gesagt, dass er von den Ferien zurückgekommen sei und seine Bankkarte verloren habe. Gutmütig wie er sei, habe er ihm geholfen (act. D1/3/3 F/A 19). Viel Geld sei auf das Konto überwiesen worden. Er habe zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 15'000.– überwiesen. Also er habe gesagt, er werde zwischen Fr. 10'000.– und 15'000.– überweisen. Er habe sich nicht über den Kontostand informiert (Anmerkung: der Beschuldigte wich mehreren Nachfragen zur Überprüfung seines Kontostands aus). Es sei kein Geld auf seinem Konto gewesen. Das sei erst später gekommen. Fr. 36'000.– seien auf seinem Konto gewesen. Vor den Einzahlungen der Täterschaft sei sein Kontostand nicht Fr. 7.50 gewesen, sondern Fr. 36'000.–. Als er gesehen habe, dass Fr. 56'000.– und nicht Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– überwiesen worden seien, habe er M._____ gefragt, was los sei. M._____ habe von einem geringeren Betrag gesprochen, aber ein grösserer sei überwiesen worden. M._____ habe ihn unter Druck gesetzt. Er solle das Geld holen. Er habe ihm (M._____) Fr. 20'000.– ausgehändigt (act. D1/3/3 F/A 8 ff.).

An der heutigen Hauptverhandlung verwies der Beschuldigte implizit/sinngemäss auf seine früheren Aussagen (Prot. S. 12).

4.2.
Laut Verdachtsmeldung der G._____ mit "Submission Date" 12. März 2024 wurden dem Beschuldigten auf seinem G._____-Konto am 22. Februar 2024 Fr. 27'820.– sowie Fr. 28'650.– von der Privatklägerin gutgeschrieben. Umgehend nach der Gutschrift fand ein Bargeldbezug von Fr. 14'990.– und eine Twint-Belastung über Fr. 3'000.– zu Gunsten von "J._____" statt. Die G._____ habe den Beschuldigten zu den Bargeldbezügen und der Twint-Belastung befragt. Der Beschuldigte habe mitgeteilt, dass er sehr viele Betreibungen habe und auch ein Teil seines Lohnes gepfändet sei. Bei der Auftraggeberin handle es sich um eine Freundin/Bekannte, welche ihm ein Darlehen gewährt habe. Das Darlehen sei innerhalb ca. eines Jahres zurückzuführen. Es bestehe kein Darlehensvertrag, da diese Vereinbarung mündlich abgeschlossen worden sei. Angesprochen auf den umgehenden Bargeldbezug und die Twint-Belastung, habe der Beschuldigte mitgeteilt, dass ein Kollege, Herr M._____, ihm EUR 17'000.– ausgeliehen habe und er ihm nun Fr. 14'990.– in bar und Fr. 3'000.– mittels Twint zurückbezahlt habe. Es hätten keine Unterlagen beigebracht werden können (act. D5/6/1 S. 1; vgl. a. act. D5/4/1 f.).

Gemäss seinen G._____-Kontounterlagen hatte der Beschuldigte am 20. Februar 2024 zuletzt ein Guthaben von Fr. 7.52. Am 22. Februar 2024 erhielt er die zwei erwähnten Gutschriften der Privatklägerin von Fr. 27'820.– sowie Fr. 28'650.–. Danach erfolgten gleichentags Belastungen von Fr. 2.35, Fr. 850.– ("K._____", Twint), Fr. 3'000.– ("J._____", Twint), Fr. 1'990.– (Bezug G._____ Bancomat G._____ I._____, 11:51 Uhr), Fr. 5'000.– (Bezug G._____ Bancomat G._____ F._____, 11:27) und Fr. 8'000.– (Bezug G._____ Bancomat G._____ F._____, 11:28) (vgl. act. D5/6/7, D5/2/2/5, D5/7/7).

5.
Beweiswürdigung im konkreten Fall
5.1.
Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt im Vorverfahren im Wesentlichen anerkannt. Die erwähnten Eingänge von insgesamt Fr. 56'470.– vom Konto der Privatklägerin auf dem Konto des Beschuldigten wie auch die danach durch den Beschuldigten veranlassten Abgänge (Bezüge, Twint-Überweisungen etc.) sind zudem belegt. Hierfür kann auf die bereits angegebenen Dokumente verwiesen werden. Die Vortat der unbekannten Täterschaft (Betrug) gemäss Anklage-Ziffern 2.3.2 und 2.3.4 ist unbestritten und aufgrund der Akten belegt (act. D5/1 ff.). Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, die am 22. Februar 2024 abgehobenen Fr. 14'990.– einer unbekannten Drittperson übergeben zu haben. An dieser Stelle kann offenbleiben, ob es sich bei dieser Drittperson um den dem Beschuldigten ebenfalls "unbekannten" M._____ handelte oder um eine andere Person. Die Empfänger der Twint-Überweisungen ("J._____" und "K._____") sind dokumentiert. Dass der Beschuldigte davon einen Teil (die an "J._____" überwiesenen Fr. 3'000.– ) an M._____ übergeben habe, wie der Beschuldigte geltend machte, kann ausgeschlossen werden. Insoweit ist der objektive Sachverhalt erstellt. Nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte mit den Twint-Überweisungen private Schulden zurückbezahlt habe. Dies ist im Hinblick auf die rechtliche Würdigung allerdings auch nicht relevant. Ebenfalls nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte weitere kleinere Geldbeträge – konkret: die Fr. 2.35 vom 20./22. Februar 2024 sowie die Fr. 1.88 vom 23./26. Februar 2024 (vgl. etwa act. D5/6/7 S. 1) – in strafbarer Weise für die Lebenshaltungskosten verbraucht hätte, denn der Beschuldigte hatte vor der Ausgabe dieser kleineren Beträge ein leicht höheres Guthaben von Fr. 7.52, das diese Ausgaben zuliess (vgl. act. D5/6/7 S. 2). Auch dies ist im Hinblick auf die rechtliche Würdigung und zudem auch für die Beurteilung des Verschuldens nicht weiter von Belang.
5.2.
Was der Täter gewusst, gewollt und in Kauf genommen hat, betrifft Tatsachen. Rechtsfrage ist, ob aus einer derartigen Tatsache geschlossen werden darf, es sei von Vorsatz bzw. Eventualvorsatz auszugehen. Vom Wissen wird nicht nur bei aktueller Kenntnis der Tatumstände ausgegangen, sondern auch im Fall des sogenannten Begleitwissens. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Aus dem Wissen des Täters um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals lassen sich Schlüsse für die Beurteilung der Frage ziehen, ob vom täterschaftlichen Wollen auszugehen ist (OFK StGB-DONATSCH/HEIMGART-NER, Art. 12 N 5 f.).

Der Beschuldigte hat unmittelbar nach Eingang der Gutschriften von über Fr. 56'000.– drei Barbezüge getätigt und sich dabei offensichtlich die maximal möglichen Beträge auszahlen lassen. Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er damals den jeweiligen Kontosaldo nicht geprüft habe. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte offensichtlich versuchte, den entsprechenden Nachfragen der Staatsanwaltschaft auszuweichen. Dass bereits vor den Überweisungen vom Konto der Privatklägerin Fr. 36'000.– auf seinem Konto gewesen seien, ist durch die Akten widerlegt und als klare Schutzbehauptung einzustufen. Der Beschuldigte wusste, dass die ihm überwiesenen Beträge nicht von einem Mann (von einem Freund von M._____, wie dies der Beschuldigte angab), sondern von einer Frau (nämlich der Privatklägerin B._____) stammten. Dies zeigt sich nicht nur in den Kontoauszügen, sondern auch in den Angaben des Beschuldigten gegenüber der G._____ in der Verdachtsmeldung. Die grundlegend voneinander abweichenden Angaben des Beschuldigten gegenüber der G._____ einerseits und den Strafbehörden anderseits müssen als Verschleierungshandlungen eingestuft werden. Dies und die zahlreichen (weiteren) Widersprüche und offensichtlichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschuldigten (u.a. betreffend die Höhe der zu erwartenden Geldüberweisungen seitens M._____ bzw. dessen Freund, betreffend die nicht übereinstimmenden Gründe für die Überweisungen, betreffend die Frage, ob der Beschuldigte M._____ das Geld überwiesen bzw. übergeben habe, betreffend die Höhe des an M._____ ausgehändigten Gesamtbetrags von Fr. 20'000.–, betreffend die Notwendigkeit der Hilfe/Geldübergaben an M._____ zwecks Heimreise innerhalb der Schweiz bzw. zum Kauf von Waren, betreffend die zufälligen Kontakte mit M._____ etc.) lassen einzig den Schluss zu, dass es sich bei der Darstellung des Beschuldigten, er habe dem älteren Landsmann M._____ vertraut und geholfen, als ein Gebäude von Lügen und Schutzbehauptungen handelt.

6.
Rechtliche Würdigung
6.1.
In objektiver Hinsicht macht sich der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Tathandlung der Geldwäscherei ist dabei jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 149 lV 248 E.6.3; 145 lV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E.7.2.2). Die Barauszahlung von Geldbeträgen ist geeignet, die Papierspur zu unterbrechen (statt vieler BGE 142 IV 333 E. 5. 1). Vorliegend ist der objektive Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB klarerweise erfüllt.
6.2.
Wer so handelt wie der Beschuldigte im vorliegenden Fall, mit dem Wissen, das der Beschuldigte hatte (vgl. dazu oben, E. II.B.5.2), muss nicht nur im Sinne eines Eventualvorsatzes annehmen, dass die massgeblichen Vermögenswerte aus einer schweren Vortat stammen, sondern er weiss dies. Der Beschuldigte hat im Wissen um die deliktische Herkunft der Gutschriften einen Teil davon weitertransferiert. Demnach hat er diese Weitertransfers (per Twint und Übergaben) gewollt, mithin auch die Vereitelung der Ermittlung der Herkunft, der Auffindung oder der Einziehung dieser Vermögenswerte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erstellt.
7.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund ist nicht ersichtlich.
8.
Ergebnis
Der Beschuldigte ist der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

C. Nichtabgabe von ungültigen/entzogenen Ausweisen/Kontrollschildern) 1. Anklagesachverhalt
Dem Beschuldigten wird in Anklage-Ziffer 2.4 vorgeworfen, dass er, obwohl er davon Kenntnis gehabt habe, dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mit Datum vom 22. Mai 2023 den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZH 5 des von ihm gehaltenen Toyota Proace 20 verfügt habe, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder auch nach dem Stichtag des Entzugs, dem 26. Juni 2023, noch bis ca. Mai 2024 bei sich behalten (act. D1/19 S. 5 f.).

2.
Argumentation der Verteidigung
Die Verteidigung machte geltend, es sei unklar, ob die Entzugsverfügung dem Beschuldigten zugestellt worden sei. Die Unterschriften auf den Zustellnachweisen passten nicht zu den Unterschriften des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahmen (act. 62 N 34).
3.
Aussagen des Beschuldigten
An der polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2023 gab der Beschuldigte an, seine Ex-Freundin habe ihm die Rechnung und die 1. Mahnung des Strassenverkehrsamtes nicht weitergegeben. Er sei zwar noch an der D._____-strasse gemeldet, aber nicht wirklich dort gewesen. Die 2. Mahnung habe er gelesen und verstanden. Er habe die Rechnung zwar bezahlen wollen, in dieser Zeit aber noch andere Rechnungen offen gehabt und diese Rechnung sei untergegangen. Den 2. Brief (die Entzugsverfügung) habe er nicht richtig verstanden, sonst hätte er sofort bezahlt (act. D3/2/1).

An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. März 2025 erklärte der Beschuldigte, er habe die Schilder abgegeben, jedoch erst im Mai 2024. Er glaube, die Unterschrift auf dem ersten Empfangsschein sei von der Tochter der Privatklägerin 2. Die zweite Unterschrift sei von ihm. Er habe mehrere Briefe von der Stadtpolizei Zürich erhalten und sei aufgefordert worden, das Geld zu bezahlen. Er habe das notwendige Geld bezahlt. Die Polizei sei einmal zu ihm nach Hause gekommen. Sie habe ihm einige Tage Zeit gegeben. Er habe dann das Geld bezahlt und der Polizei eine E-Mail gesendet. Das sei im September oder Oktober 2023 gewesen. Zuletzt gab er an, man bekomme nur Kontrollschilder für ein Auto. Er denke, er habe die Briefe nie bekommen. Dass er den einen Empfang anerkannt habe, bejahte er (act. D1/3/3 F/A 89 ff.).

4.
Weitere Beweismittel
Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklagevorwürfe auf den Polizeirapport (act. D3/1/1) und die Akten des Strassenverkehrsamts (act. D3/1/3). Der Beschuldigte wurde mit den entscheidrelevanten Beweismitteln konfrontiert und erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern (act. D3/2/1 F/A 3 ff.). Die vorliegenden Beweismittel sind verwertbar.
5.
Beweiswürdigung
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte den Erhalt der Entzugsverfügung vom 22. Mai 2023 persönlich unterschriftlich bestätigt hat (act. D3/1/3). Die Unterschrift des Beschuldigten auf der Empfangsbestätigung stimmt mit den Unterschriften des Beschuldigten in den Einvernahmeprotokollen überein (vgl. etwa act. D3/2/1). Zudem hat der Beschuldigte selber eingestanden, die zweite Mahnung gelesen und verstanden zu haben (act. D1/3/3 F/A 88, act. D3/2/1 F/A 4 ff.). Gemäss Entzugsverfügung bzw. Stadtpolizei Zürich wurde dem Beschuldigten nochmals eine Frist bis 26. Juni 2023 zur Zahlung gewährt (act. D3/2/1 F/A 7, act. D3/1/3). Die massgebliche Rechnung wurde offenbar am 27. September 2023 bezahlt (act. D3/1/1 S. 2). Der Beschuldigte gab die Schilder indes gemäss eigenen Aussagen erst im Mai 2024 zurück (D1/3/3 F/A 87). Demnach ist der Anklagesachverhalt erstellt.
6.
Rechtliche Würdigung
Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG macht sich strafbar, wer ungültige oder entzogene Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. In objektiver Hinsicht setzt die Verwirklichung des Tatbestands voraus, dass ein Ausweis oder Schild für ungültig erklärt oder entzogen und zu dessen Abgabe aufgefordert wurde (BGer 6P.100/2006 Urteil vom 9. August 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Aufforderung muss tatsächlich zugestellt worden sein (OFK/SVG-MAURER, Art. 97 N 4). In subjektiver Hinsicht ist die Nichtabgabe unabhängig davon strafbar, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde (Art. 100 Ziff. 1 SVG; BSK SVG-BÄH-LER, Art. 97 N 17).

Der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG ist vorliegend erfüllt. Daran ändern auch sprachliche Schwierigkeiten bzw. Verständnisschwierigkeiten nichts. Wer in der Schweiz ein Fahrzeug führt, muss behördliche Schreiben lesen und verstehen können oder bei Unklarheiten die nötige Unterstützung in Anspruch nehmen.

6.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund ist nicht ersichtlich.
7.
Ergebnis
Der Beschuldigte ist der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen.
III.
Widerruf
1.
Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine frühere bedingt ausgefällte Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit führt indessen nicht zwingend zum Widerruf. Ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird, kann das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Ein Widerruf setzt somit kumulativ eine Rückfalltat sowie eine damit verbundene ungünstige Prognose voraus. Mit anderen Worten ist der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Ob von einer fehlenden Schlechtprognose ausgegangen werden kann, beurteilt sich nicht alleine nach den neuen Straftaten. Vielmehr sind die gesamten Umstände, insbesondere einschlägige Vorstrafen und die Höhe der neu auszufällenden Strafe, miteinzubeziehen. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Entscheid über den Widerruf insoweit von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140).
2.
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Juni 2023 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes und der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe zu 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 400.– verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre angesetzt (act. 24, act. 25/1+2, act. 26). Dieser Strafbefehl wurde am 29. Juni 2023 zugestellt (act. 58), nicht angefochten und rechtskräftig. Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar (BGer 6B_667/2017 Urteil vom 15. Dezember 2017 E. 3.2). Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung/Zustellung des Strafbefehls (vgl. Art. 44 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte delinquierte teilweise einschlägig, teilweise während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung (Dossier 3). Insofern ist von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Juni 2023 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– angeordnete bedingte Vollzug ist deshalb zu widerrufen.
IV.
Strafzumessung
1.
Strafrahmen
Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wird je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.
Sanktionsarten
Das Gericht hat die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB). Dabei ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1).

Angesichts der Schwere der Geldwäscherei des Beschuldigten, dessen Delinquenz während laufender Probezeit und laufender Untersuchung sowie der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Freiheitsstrafe angezeigt, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen abhalten zu können. In Bezug auf die Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern scheint noch eine Geldstrafe als angemessene Sanktion.

3.
Grundlagen
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung so- wie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK/StGB-HEIMGARTNER,. Art. 47 N 6 ff.).

4.
Strafzumessung betreffend Geldwäscherei
4.1.
Tatkomponenten, Einsatzstrafe
Objektive Tatschwere: Ein Teil der Deliktssumme, ca. Fr. 15'000.–, wurde bar abgehoben und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörde entzogen. Durch die Tathandlung wurden die vermögensrechtlichen Interessen der Privatklägerin 1 angegriffen. Der Beschuldigte hat überdies versucht, auch das auf seinem Konto verbleibenden Geld abzuheben. Er hat eine erhebliche kriminelle Energie manifestiert. Immerhin blieb es letztlich bei einer noch nicht allzu hohen Deliktsumme. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht einzustufen.

Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte aus egoistischen finanziellen Motiven, mit direktem Vorsatz. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Es bleibt beim Verschuldensprädikat nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe ist im Bereich von drei bis vier Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln.

4.2.
Täterkomponenten
Der Beschuldigte wurde 1988 in Sri Lanka geboren und ist 2013 in die Schweiz eingereist. Er besitzt die Aufenthaltsbewilligung B (act. D1/10/12). Er habe in verschiedenen Gastro-Betrieben gearbeitet (vgl. act. D1/3/1 F/A 4). Zurzeit arbeite er in einem 100%-Pensum in einem Lager als Logistiker und verdiene Fr. 3'300.– netto mal dreizehn. Er habe ca. Fr. 20'000.– Schulden und zahle monatlich Fr. 1'990.– Miete (act. D1/3/3 F/A 107 ff.; Prot. S. 9 f.). Er sei mittlerweile in einer neuen Beziehung und verheiratet (act. D1/3/3 F/A 106). Aus diesen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

Die Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen.

Nachtatverhalten: Ein relevantes Geständnis betreffend Geldwäscherei liegt nicht vor. Reue und wahre Einsicht in das verübte Unrecht sind beim Beschuldigten nicht erkennbar. Es liegen keine strafmindernden Faktoren vor.

Der Beschuldigte wurde während laufender Untersuchung und Probezeit straffällig. Dies wirkt straferhöhend.

Aufgrund der Täterkomponenten ist die Einsatzstrafe zu erhöhen.

4.3.
Ergebnis
Es erscheint angemessen, die Freiheitsstrafe für die Geldwäscherei auf fünf Monate festzulegen.
4.4.
Anrechnung der erstandenen Haft
Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Die Untersuchungshaft ist in erster Linie auf Freiheitsstrafen anzurechnen, wobei es unerheblich ist, ob diese bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurden (BGE 135 IV 126 E. 1.3).

Der Beschuldigte war vom 21. Juli 2023, 07:55 Uhr, bis 22. Juli 2023, 13:45 Uhr, vom 22. September 2023, 05:25 bis 14:26 Uhr, sowie vom 23. Juli 2024, 06:50 Uhr, bis 24. Juli 2024, 12:43 Uhr, in (Polizei-)Haft (act. D1/9/11, act. D5/11/7, act. D1/9/14/2+3), insgesamt 5 Tage lang. Die erstandenen 5 Tage Haft sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.
Strafzumessung betreffend Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern
5.1.
Tatkomponenten
Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte hat die Durchsetzung eines Entzugs erschwert und ist behördlichen Anordnungen während längerer Zeit nicht nachgekommen. Im Rahmen der in Art. 97 Abs. 1 SVG aufgezählten Begehungsvarianten sind aber durchaus schwerwiegendere Tathandlungen als die vorliegende denkbar. Tangiert waren primär finanzielle staatliche Interessen und nicht etwa die Verkehrssicherheit. Die objektive Tatschwere ist als leicht einzustufen.

Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte wäre ohne Weiteres gehalten gewesen, die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben einzuhalten, und dies wäre ihm auch möglich gewesen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. Es bleibt beim Verschuldensprädikat leicht.

5.2.
Einsatzstrafe
Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe auf 20 Tagessätze festzulegen.
5.3.
Täterkomponenten
Für die strafzumessungsneutralen Täterkomponente kann auf die früheren Ausführungen verwiesen werden.

Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (vgl. den erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Juni 2023, act. 26). Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen.

Nachtatverhalten: Ein Geständnis liegt nicht vor.

Der Beschuldigte delinquierte teilweise während laufender Probezeit und Strafuntersuchung. Dies wirkt straferhöhend.

5.4.
Zwischenergebnis
Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe auf 25 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
5.5.
Gesamtstrafe
In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Juni 2023 mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu bestrafen.
5.6.
Tagessatzhöhe
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes der Geldstrafe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Dabei beträgt ein Tagessatz in der Regel zwischen Fr. 30.– und Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse kann auf die entsprechenden früheren Ausführungen verwiesen werden. Davon ausgehend ist die Höhe des einzelnen Tagessatzes der Geldstrafe auf Fr. 30.– festzulegen.

V. Vollzug

1.
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB).

In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 42 N 6 ff.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

2.
In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe erfüllt, wird der Beschuldigte doch mit vorliegendem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Ausserdem wurde er in den letzten fünf Jahren nicht zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, weshalb keine besonders günstigen Umstände vorliegen müssen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die Freiheitsstrafe ist demnach zu aufzuschieben. Die Probezeit ist auf drei Jahre anzusetzen.
3.
Grundsätzlich ist hinsichtlich der ausgefällten Geldstrafe in objektiver Hinsicht die Gewährung des bedingten Strafvollzugs möglich. Negativ fällt bei der Prognosebeurteilung aber ins Gewicht, dass der Beschuldigte bereits einmal zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde und er in der Probezeit erneut einschlägig delinquiert hat. Insofern kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.
VI.
DNA-Probe, DNA-Profil
1.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe sowie die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO (act. D1/19 S. 7).
2.
Nach Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Dabei hat sich das Gericht durch Überlegungen zur Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit i. e. S.) leiten zu lassen (BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Art. 257 N 12).
3.
Der Beschuldigte wird wegen Vergehen verurteilt. Damit sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 257 StPO erfüllt. Mit Blick auf die Art und Schwere der Delikte und die dadurch verletzten Rechtsgüter, erscheinen die beantragten Massnahmen als unverhältnismässig. Entsprechend ist von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen.
VII.
Zivilansprüche
1.
Zivilforderung der Privatklägerin 1
Die Privatklägerin 1 verlangt vom Beschuldigten eine Schadenersatzzahlung von Fr. 20'088.19 zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Februar 2024 (act. 59). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (act. 62 S. 2).

Der Beschuldigte wird mit heutigem Urteil u.a. der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Er handelte widerrechtlich. Seine Handlungen waren mitursächlich für den Schaden der Privatklägerin. Eine unbekannte Täterschaft löste die Überweisungen vom Konto der Privatklägerin auf das Konto des Beschuldigten aus. Dem Beschuldigten wurden so nachgewiesenermassen Fr. 56'470.– überwiesen. Davon wurden der Privatklägerin Fr. 36'381.81 rücküberwiesen. Daraus resultiert für die Privatklägerin ein Schaden von Fr. 20'088.19. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin ist begründet und belegt (vgl. dazu act. 51 und act. 52/1-3). Die beantragte Verzinsung blieb unbestritten. Demnach ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 20'088.19 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Februar 2024 zu bezahlen.

2.
Zivilforderungen der Privatklägerin 2
Nach dem Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen zum Nachteil der Privatklägerin 2 ist deren Genugtuungsbegehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen.
VIII.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.

Ein Fall von Art. 426 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Nach dem Teilfreispruch in mehreren Anklageteilpunkten erscheint es angemessen, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin 2, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen.

2.
Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d sowie § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen.
3.
Der für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ab 26. Januar 2024 geltend gemachte Aufwand von knapp 74 Stunden (act. 56) erscheint im Wesentlichen angemessen. Gemäss dem Leitfaden amtliche Mandate der hiesigen Staatsanwaltschaften sind Kleinstaufwände grundsätzlich nicht zu entschädigen. Der Aufwand für das Plädoyer von rund 20 Stunden scheint überhöht. Insgesamt erscheint ein Aufwand von rund 65 Stunden angemessen. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen sowie des Ersatzes der Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von pauschal/gerundet Fr. 15'500.–. Rechtsanwältin MLaw X._____ ist entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung über die Hälfte dieser Kosten beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
4.
Es ist vorzumerken, dass die frühere unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin MLaw Y3._____, für ihren Aufwand bis zum 1. September 2024 (act. D1/8/5) bereits durch die Staatsanwaltschaft mit total Fr. 6'907.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt wurde (act. D1/8/16).

Zu entschädigen bleibt der weitere Aufwand für die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____ ab dem 23. September 2024 (act. 61 S. 5 ff.). Bis zum 17. Februar 2025 (act. 61 S. 5) scheinen trotz der erwähnten Vorgaben im Leitfaden amtliche Mandate auch die geltend gemachten Kleinstaufwände sowie der Aufwand für die Mandatsübernahme weitestgehend angemessen, insgesamt rund 2 Stunden. Von da an bis zum 26. September 2025 (act. 61 S. 6) sind rund 10 Stunden zu entschädigen, ein Teil der diversen Kleinstaufwände (Gesuche um Akteneinsicht, Fristerstreckung etc.) hingegen nicht. Entsprechendes gilt für den weiteren notwendigen Aufwand bis zum 4. Dezember 2025 (act. 61 S. 7) von weiteren rund 12 Stunden. Dazu kommen 5 Stunden für den Aufwand im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung (act. 61 S. 7). Unter Berücksichtigung von Auslagen und Mehrwertsteuerersatz resultiert eine Entschädigung von gerundet pauschal Fr. 7'000.–. Dieser Betrag ist Rechtsanwalt MLaw Y2._____ aus der Gerichtskasse auszubezahlen.

Diese Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandsbeistandschaft der Privatklägerin 2 sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.
Die Privatklägerin 2 beantragt die Verpflichtung des Beschuldigten, ihr eine gerichtlich zu bestimmende Prozessentschädigung zu bezahlen (act. 59). Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu verpflichten, der obsiegenden Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Es erscheint angemessen, diese auf pauschal Fr. 1'500.– festzulegen.

Es wird erkannt:

1.
Der Beschuldigte ist schuldig
−
der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB
−
der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG.
2.
Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen
−
der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB
−
der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB
−
der (wiederholten) Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB.
3.
Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Juni 2023 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– angeordnete bedingte Vollzug wird widerrufen.
4.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 5 Tage durch Haft erstanden sind, sowie unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe.
5.
Die Geldstrafe wird vollzogen.
6.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 3 Jahre angesetzt.
7.
Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.
8.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 20'088.19 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Februar 2024 zu bezahlen.
9.
Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen.
10.
Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit pauschal Fr. 15'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
11.
Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwältin MLaw Y3._____ für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ bis zum 1. September 2024 bereits durch die Staatsanwaltschaft mit total Fr. 6'907.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt wurde.
12.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____, Rechtsanwalt MLaw Y2._____, wird mit pauschal Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
13.
Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 1'500.– zu bezahlen.
14.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 1'500.00 Vorverfahren
Fr. 15'500.00 Entschäd. amtl. Vert. RAin MLaw X._____
Fr. 6'907.80 Entschäd. URB, RAin MLaw Y3._____
Fr. 7'000.00 Entschäd. URB, RA MLaw Y2._____.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

15.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt.
16.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung über die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
17.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin C._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
18.
Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben)
−
die amtliche Verteidigung (übergeben)
−
den Vertreter der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 (übergeben)
−
den Vertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und die Privatklägerin 2 (übergeben)
−
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein)
−
das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail ([email protected]) und hernach als begründetes Urteil an
−
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie z. Hd. des Beschuldigten
−
die Vertreter der Privatklägerinnen 1 und 2 jeweils im Doppel für sich sowie z. Hd. der Privatklägerinnen
−
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
−
das Bundesamt für Polizei, MROS
−
die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sowie nach Eintritt der Rechtskraft
−
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B sowie nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"
−
das Migrationsamt des Kantons Zürich
−
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss §54a PolG
−
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betr. Unt. Nr. ….
19.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Zürich, 5. Dezember 2025
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10.
Abteilung - Einzelgericht
Der Bezirksrichter:

lic. iur. B. Häusermann
Der Gerichtsschreiber:

MLaw L. Neri
Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

-
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
-
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.