Obergericht ZH, GG260018

20. August 2026 · Weitere Kammern · Deutsch

Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf

Obergericht ZH · GG260018 · Deutsch

Bezirksgericht Meilen
Einzelgericht in Strafsachen
Geschäfts-Nr.: GG260018-G/U/Hc/ Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw S. Hartmann
Gerichtsschreiber MLaw V. Hilbi
Urteil vom 20. August 2026
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin
gegen
A._____,
Beschuldigter
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf (Untersuchungsnr. …)
Anklage:

Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Mai 2026 (act. 13) ist diesem Entscheid beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien:

(Prot.)

Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____.

Anträge:

1.
Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (act. 13 S. 4, sinngemäss): Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gemäss Anklageschrift vom 22. Mai 2026 zum Urteil zu erheben.
2.
Der Verteidigung (Prot., sinngemäss):

Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gemäss Anklageschrift vom 22. Mai 2026 zum Urteil zu erheben. *******************************
Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 22. Mai 2026, hierorts eingegangen am 2. Juni 2026 (act. 13), und die Hauptverhandlung vom 20. August 2026 (Prot.), da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), da die Parteien der Anklageschrift gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO zugestimmt haben (act. 9/7),
da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO), da die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO),
weshalb der Straftatbestand und die Sanktion gemäss Anklageschrift vom 22. Mai 2026 zum Urteil zu erheben sind,

erkennt das Einzelgericht:

1.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 3ter SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
4.
Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 17. Mai 2024 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.– (entsprechend CHF 1000.–), unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
5.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen:

CHF 1'200.– Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren
CHF 2'700.– Total.

6.
Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7.
Mündliche Eröffnung und/oder schriftliche Mitteilung an:
−
den erbetenen Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten;
−
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat je gegen Empfangsschein, soweit nicht persönlich übergeben sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
−
Zentrale Inkassostelle der Gerichte;
−
die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen betr. Untersuchungs-Nr.: …;
−
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B (ausschliesslich elektronisch);
−
das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, 8090 Zürich;
−
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich, je gegen Empfangsschein, soweit nicht elektronisch übermittelt.
8.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. Eine Berufung, mit der nur geltend gemacht werden kann, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll angemeldet werden.

Die Bezirksrichterin:

MLaw S. Hartmann
Der Gerichtsschreiber:

MLaw V. Hilbi