Obergericht ZH, KD140002

12. Mai 2014 · Rekurskommission · Deutsch

Frist zur Verbesserung hat nicht (mehr) zugut, wer wie schon unzählige Male zuvor erneut ganz bewusst und gezielt beleidigt.

Obergericht ZH · KD140002 · Deutsch

§ 131 GVG/ZH, Art. 132 ZPO, Ungebührliches. Frist zur Verbesserung hat nicht (mehr) zugut, wer wie schon unzählige Male zuvor erneut ganz bewusst und gezielt beleidigt.

In erster Instanz ist ein Zivilprozess hängig, der nach Art. 404 ZOP noch dem alten Prozessrecht untersteht. Anlässlich einer mündlichen Verhandlung verlangte der Vertreter einer Partei den Ausstand des Gerichtspräsidenten. Dieser überwies das Gesuch in Nachachtung von § 101 GVG/ZH der Verwaltungskommission. Auf Fristansetzung zur Begründung des Ausstandsgesuchs hin ging bei der Verwaltungskommission eine Eingabe ein, welche als ungebührlich beurteilt wurde. Die Verwaltungskommission entschied über den verlangten Ausstand, ohne die Eingabe zu berücksichtigen. Dagegen richtet sich der zu behandelnde Rekurs.

(Erwägungen der Rekurskommission des Obergerichts:)

(2.) … Der Vertreter der Beschwerdeführerin empfand die Verfügung [des Vorsitzenden der Rekurskommission] vom 18. März 2014 als so grob mangelhaft, dass er sich an das Gesamt-Obergericht wendete mit den Begehren, dem Vorsitzenden ein "Sonder-Setting" zu verordnen mit "Dummheitsorgien als ambulante Massnahme", ferner sei "die in die Hose gegangene Verfügung" in verbesserter Form nochmals zuzustellen, "verbunden mit einer förmlichen Entschuldigung des Fehlbaren". Der Entscheid der Aufsichtsbehörde steht noch aus. Da einer Aufsichtsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, hat das auf die Behandlung der Beschwerde durch die Rekurskommission keinen Einfluss.

3.
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Praxis leitet daraus ab, dass die Rechtsmittelinstanz nur die geltend gemachten Punkte prüft (für die Berufung BGE 138 III 374, E. 4.3.1, es gilt ebenso für die Beschwerde). In diesem Sinn sind die einzelnen Abschnitte der Beschwerdeschrift zu behandeln.
a)
(…)
b)
Die Beschwerdeführerin äussert "Zweifel an der Ungebührlichkeit der Stellungnahme vom 30. Oktober 2013" und "Zweifel an der Unbeachtlichkeit" dieser Stellungnahme. Das hängt damit zusammen, dass der Entscheid der Verwaltungskommission diese Eingabe als ungebührlich im Sinne von § 131 GVG/ZH nicht berücksichtigte (so der angefochtene Beschluss, E. III).

Die Beschwerde sucht nachzuweisen, der Vorwurf der Ungebührlichkeit treffe nicht zu. Die fragliche Eingabe referiert zwar in weiten Teilen den Prozessverlauf, was für die Frage der Ablehnung eines Richters von Bedeutung sein kann. Die Verwaltungskommission hat aber zutreffend erwogen, die immer wieder eingestreuten Beleidigungen machten das Papier ungebührlich im Sinne von § 131 GVG/ZH. Jedes Mitglied eines Gerichtes darf kritisiert werden. Die Kritik muss aber sachlich bleiben und darf nicht Selbstzweck sein. So haben die juristischen Fähigkeiten des in der fraglichen Eingabe als "völlig überfordert" abqualifizierten Obergerichtspräsidenten mit der verlangten Ablehnung des Gerichtsvorsitzenden Dr. X. nichts zu tun. Und wenn die Prozessleitung und Prozessbehandlung durch Dr. X. kritisiert werden soll, bedarf das nicht der Beleidigungen "dilettantische Trölerei und Ignoranz", "Gipfel juristischer Verblödung" oder "begrenzte geistige Leistungsfähigkeit".

Die Verwaltungskommission durfte auch davon absehen, die ungebührliche Eingabe nach § 131 Abs. 2 GVG/ZH zur Verbesserung zurückzuweisen. Treu und Glauben gilt auch im alten Prozessrecht (§ 50 Abs. 1 ZPO/ ZH), und dem Vertreter der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass Beleidigungen in gerichtlichen Eingaben unzulässig sind (von den im angefochtenen Entscheid referierten Urteilen sei hier nur auf BGer 5A_355/2008 vom 6. Oktober 2008 hingewiesen). Der Beschwerdeführerin ist das offenbar durchaus geläufig. Sie besteht darauf, ungebührliche Eingaben seien zur Verbesserung zurückzuweisen und schreibt, "frustrierte Richter (in Zürich und Lausanne) wollten das nicht wahrhaben und wurden in Sachen Sch. immer wieder zu Rechtsbrechern". Das gibt der Rekurskommission nicht Anlass, die Praxis zu ändern. Dabei hat jede Instanz in diesem Bereich ein weites Ermessen. Wenn dem Vertreter der Beschwerdeführerin in einem anderen Fall eine Eingabe zur Verbesserung zurückgegeben wurde (er zitiert eine Verfügung der Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 13. November 2013 in der Sache RB130052), hat das nicht zur Folge, dass er dieses Vorgehen auch im vorliegenden Fall beanspruchen könnte.

c)
Die Beschwerde artikuliert "Zweifel an der EMRK-Konformität des Prozessverlaufs". Der Verwaltungskommission lagen diese Behauptungen nicht in zulässiger Form vor. Da in der Beschwerde Noven ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO), ist auf den Punkt nicht weiter einzugehen.
d)
Das Gleiche wie soeben gilt für die Abschnitte "Zweifel an der Angemessenheit des Polizeiaufgebots" und "Zweifel an der unparteiischen Befragung der [Gegen-]Partei". Hier mag lediglich angefügt werden, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin notorisch unbeherrscht und ausfällig reagiert, wenn ihm etwas nicht passt, und dass er sehr wohl bedrohlich wirken kann. Das belegt er selber mit den Zitaten aus den Akten "C., das Schwein, … der Sauhund" - "Sch. ruft wütend, …", und in der Eingabe an die Verwaltungskommission vom 30. Oktober 2013 gibt er zu, dass er "die Polizei vor dem Gerichtssaal durch Bespucken provoziert" hat, dass er den Gegenanwalt im Korridor "mit einem lauten 'Buh!' zu Tode erschreckt[e]", und dass er nach der Verhandlung an einem Fahrzeug der Gegenpartei die Luft aus dem Reifen liess. Zum Schutz des Gerichts und der Gegenpartei ist es also sehr wohl nicht nur vertretbar, sondern geradezu geboten, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Mit einem solchen Parteivertreter eine ruhige und zielgerichtete Einvernahme zu führen, ist schon fast unmöglich, und es wäre daher, selbst wenn die Frage zu prüfen wäre, dem die Verhandlung führenden Richter ein sehr weites Spektrum an Reaktionen zuzugestehen, bevor er gestützt darauf als befangen betrachtet werden könnte.

Obergericht, Rekurskommission
Urteil vom 12. Mai 2014
Geschäfts-Nr.: KD140002-O/U
Hinweis: vgl. auch BGer 5A_42/2014 vom 28. April 2014