Obergericht ZH, LB120082
8. März 2013 · II. Zivilkammer · Deutsch
Folgte das Verfahren der ersten Instanz noch dem alten Recht, gilt das auch nach einer Rückweisung.
Obergericht ZH · LB120082 · Deutsch
Art. 404 Abs. 1 ZPO, Verfahren nach Rückweisung. Folgte das Verfahren der ersten Instanz noch dem alten Recht, gilt das auch nach einer Rückweisung.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
(I) 3. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Die Klage wurde allerdings bereits im Jahre 2010 unter der Herrschaft der kantonalen Zivilprozessordnung anhängig gemacht. Das erstinstanzliche Verfahren folgte daher den Regeln der Zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) sowie der dazu gehörenden weiteren kantonalen Erlasse (GVG/ZH und Gebührenordnungen; vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO), und zwar auch nach der Rückweisung der Sache mit Beschluss vom 25. Juli 2011. Denn mit dieser wurde das erstinstanzliche Verfahren in den Stand vor der Entscheidfällung zurückversetzt (vgl. BGer Urteil 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012, dort E. 3.3; die Überlegungen der Kammer in ZR 110/2011 Nr. 6 bleiben unverändert. Angesichts der klaren Haltung des Bundesgerichts muss die Praxis gleichwohl aufgegeben werden).
Obergericht, II.Zivilkammer
Urteil vom 8. März 2013
Geschäfts-Nr.: LB120082-O/U
Hinweis: Praxisänderung