Obergericht ZH, LF130045
17. April 2014 · II. Zivilkammer · Deutsch
Entscheidet das Bundesgericht (nur) über die Sache selbst, muss das Obergericht neben seinen auch die Kosten der ersten Instanz festsetzen und verlegen.
Obergericht ZH · LF130045 · Deutsch
Art. 318 Abs. 3 ZPO, Kosten der ersten Instanz. Entscheidet das Bundesgericht (nur) über die Sache selbst, muss das Obergericht neben seinen auch die Kosten der ersten Instanz festsetzen und verlegen.
Das Bundesgericht entschied die Kontroverse über die Konkurrenz von Miet- und Arbeitsgericht. Da die Sache insoweit spruchreif war, trat es selber auf das Begehren nicht ein (BGer 4A_480/2013 vom 10. Februar 2014). Es blieben die Kosten der kantonalen Verfahren.
(aus dem Entscheid des Obergerichts:)
- 3.
- Dass die zu treffende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen das Berufungsverfahren betrifft, versteht sich von selbst. Es gilt aber auch für das Verfahren der Einzelrichterin. Deren Urteil wurde wegen der rechtzeitig erhobenen Berufung nicht rechtskräftig (Art. 308 Abs. 1 ZPO), und die Berufungsinstanz entscheidet sowohl bei Gutheissung wie auch bei Abweisung der Berufung ebenso über die Kostenfolgen für die erste Instanz (bei Abweisung der Berufung freilich meistens verkürzt, mit der Formulierung: "das angefochtene Urteil wird" [gemeint, und zu ergänzen: in allen Teilen, also insbesondere hinsichtlich der Kostenfolgen "bestätigt"). So hat die Kammer mit Ziffer 1 des Dispositivs am 23. August 2013 die Verfügung des Einzelgerichts (in allen Teilen) aufgehoben. Die Aufhebung dieser Anordnung durch das Bundesgericht (so dessen Dispositiv Ziff. 1) versetzte das Verfahren fürs Erste in den Stand vor der Entscheidfällung durch die Kammer. Da die streitige Frage in der Sache spruchreif war, fällte das Bundesgericht selber den Entscheid: "Auf die Begehren (…) wird nicht eingetreten". Zu den Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens äusserte es sich nicht, und das ist daher noch zu regeln.
Neu unterliegt die Berufungsklägerin, womit die Prozesskosten beider Instanzen ihr aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Berufungsklägerin bezifferte den Streitwert vor der Einzelrichterin auf rund Fr. 1,67 Mio., und dem widersprach die Berufungsbeklagte vor Obergericht nicht. Die Festsetzung der Kosten durch die Einzelrichterin (Fr. 4'000.--) wurde in der Berufung nicht angefochten und ist daher ohne Weiteres zu bestätigen. Die (nun obsiegende) Beklagte wurde von der Einzelrichterin nicht begrüsst, und der Verzicht auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist daher auch korrekt. Auch für das obergerichtliche Verfahren sind die Gebühren massvoll anzusetzen, die Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.–, die Parteientschädigung auf Fr. 12'000.–.
Es wird erkannt:
- 1.
- Die Regelung der Kostenfolgen für das Verfahren ER130033 der Einzelrichterin (Entscheidgebühr von Fr. 4'000.-- der Gesuchstellerin auferlegt, keine Parteientschädigung) wird bestätigt.
- 2.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen.
- 3.
- Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.– zu bezahlen. Obergericht, II. Zivilkammer
Urteil vom 17. April 2014
Geschäfts-Nr.: LF130045-O/U