Obergericht ZH, NG140002

6. Januar 2015 · II. Zivilkammer · Deutsch

Auch das Wiederholen einer Beweisabnahme ist möglich; das ist aber nur anzuordnen, wenn davon ein relevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.

Obergericht ZH · NG140002 · Deutsch

Art. 316 Abs. 3 ZPO, Beweisabnahme in der Berufung. Auch das Wiederholen einer Beweisabnahme ist möglich; das ist aber nur anzuordnen, wenn davon ein relevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.

Es geht um die Frage, ob das streitige Mietobjekt luxuriös sei (Art. 253b Abs. 2 OR). Der beklagte Mieter verwehrte dem gerichtlich bestellten Gutachter den Zugang zum Haus, so dass das Gutachten aufgrund einer Besichtigung von aussen und anderen Grundlagen erstellt werden musste. Das Gericht beliess es nicht bei der Anwendung von Art. 164 ZPO, sondern nahm noch selber einen Augenschein vor.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

(Die Mieter tragen vor,) zu Unrecht sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass das Mietobjekt luxuriös sei. Die Vorinstanz habe sich bei [ihrem] Urteil massgeblich auf einen Augenschein gestützt. Da der Entscheid über den Luxuscharakter ausgesprochen subjektiv sei, stellte der Beklagte den Antrag, dass durch die Berufungsinstanz ein erneuter Augenschein durchzuführen sei. (…)
Der Beklagte stellt den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins durch die Berufungsinstanz. Die nochmalige Abnahme eines Beweises durch die Berufungsinstanz ist zulässig (Art. 316 Abs. 3 ZPO), aber nur vorzunehmen, wenn davon ein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz hat den Augenschein durch Wortprotokoll und Fotos sorgfältig dokumentiert und sich mit den Feststellungen in der Entscheidbegründung einlässlich auseinandergesetzt. Die Überprüfung des Entscheides ist ohne Wiederholung des Augenscheins ohne weiteres möglich. Der Antrag ist abzuweisen. Obergericht, II. Zivilkammer
Urteil vom 6. Januar 2015
Geschäfts-Nr.: NG140002-O/U