Obergericht ZH, PC140009

15. April 2014 · II. Zivilkammer · Deutsch

Zieht einer der Ehegatten sein Einverständnis zur Scheidung zurück und wird das Begehren daher abgewiesen (Art. 288 Abs. 3 ZPO), können die Kosten beiden Ehegatten zur Hälfte auferlegt werden.

Obergericht ZH · PC140009 · Deutsch

Art. 106 Abs. ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, Auferlegung der Kosten. Zieht einer der Ehegatten sein Einverständnis zur Scheidung zurück und wird das Begehren daher abgewiesen (Art. 288 Abs. 3 ZPO), können die Kosten beiden Ehegatten zur Hälfte auferlegt werden.

Die Ehegatten hatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt, und das Gericht hatte bereits diverse Anordnungen getroffen und Fristen angesetzt, als der Ehemann das Einverständnis zur Scheidung zurückzog. Das Gericht wies das Begehren in Nachachtung von Art. 288 ZPO ab. Es auferlegte dem Ehemann die Kosten. Dagegen richtet sich die Beschwerde. (aus den Erwägungen des Obergerichts:)

(III)1. Der Beschwerdeführer wehrt sich im Wesentlichen dagegen, dass er die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens alleine zu tragen haben soll, zumal das vorinstanzliche Verfahren ein Verfahren auf gemeinsames Begehren der Parteien gewesen sei. Es sei vielmehr eine hälftige Aufteilung der Gerichtskosten unter Wettschlagung der Parteikosten angezeigt.

2.
Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid der I. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts, ZR 100 (2001) Nr. 37 S. 119 ff., ist hier einschlägig: Nach dieser (nach wie vor überzeugenden) Praxis sind beim Rückzug des gemeinsamen Scheidungsbegehrens in Verfahren nach Art. 111 und Art. 112 ZGB die Kosten auch dann beiden Gesuchstellern aufzuerlegen, wenn der Rückzug nur durch einen der Ehepartner erfolgte. In diesen Fällen werden ebenso die Parteientschädigungen wettgeschlagen. Dieses Vorgehen wird gewählt, um Umständen entgegenzuwirken, welche geeignet wären, die Freiheit des Scheidungswillens einzuschränken. Denn würde der Rückzug des Einverständnisses zur Scheidung durch einen Ehepartner mit einer Kostenauflage diesem gegenüber sanktioniert, stünde er allenfalls unter dem Druck, seinen einmal geäusserten Scheidungswillen aufrecht erhalten zu müssen, um sich nicht mit negativen finanziellen Folgen konfrontiert zu sehen. Im Übrigen lässt sich auch argumentieren, dass die Aufwände des Gerichts durch die zuvor erfolgte Einreichung des Scheidungsbegehrens durch beide Ehepartner gemeinsam verursacht wurden. Ist die Voraussetzung für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren zufolge Rückzugs des Einverständnisses durch einen Ehepartner nicht (mehr) erfüllt (Art. 288 Abs. 3 ZPO), ist – auch wenn z.B. Art. 106 Abs. 1 ZPO für den Fall eines Klagerückzugs direkte Kostenfolgen vorsieht – in Fällen wie dem vorliegenden gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eine hälftige Verteilung der Aufwände eher angezeigt (vgl. dazu auch BGE 139 III 358 E. 3).
3.
Aufgrund des eben Ausgeführten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine hälftige Kostenteilung und ein Wettschlagen der Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren sprechen würden. Solche Anhaltspunkte sind insbesondere auch den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entnehmen. Folglich ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung im genannten Sinne anzupassen. Diese Anpassung kann direkt durch die Kammer erfolgen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), weshalb sich die vom Beschwerdeführer thematisierte Rückweisung erübrigt. Die Kostenhöhe wurde nicht gerügt, weshalb sie unverändert bleibt.
4.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass eine – wie vom Beschwerdeführer gerügte – Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz nicht ersichtlich ist. Die Vorinstanz hat (zwar knapp, aber dennoch) klar dargelegt, weshalb sie zur – nun zu korrigierenden – Kosten- und Entschädigungsregelung gelangte (…).

Obergericht, II. Zivilkammer
Beschluss und Urteil vom 15. April 2014
Geschäfts-Nr.: PC140009-O/U