Obergericht ZH, PQ150003
21. Juli 2015 · II. Zivilkammer · Deutsch
Mitteilungen Dritter an ein Behördenmitglied sind auch (und gerade) dann aktenkundig zu machen, wenn sie informell und persönlich sind.
Obergericht ZH · PQ150003 · Deutsch
Art. 53 ZPO in Verbindung mit § 40 EG KESR, rechtliches Gehör und Pflicht zur Aktenführung. Mitteilungen Dritter an ein Behördenmitglied sind auch (und gerade) dann aktenkundig zu machen, wenn sie informell und persönlich sind. Im Rahmen eines hochstrittigen KESR-Verfahrens um das Kind A. wendet sich eine Drittperson Frau K. an die Behörde. N. ist der Vater des Kindes. (Aus den Erwägungen des Obergerichts:)
- 4.2.
- In einer am 18. Dezember 2014, 1 Uhr früh geschriebenen E-Mail Nachricht wendet sich Frau K. an die hier fallführende Präsidentin der KESB mit der Anrede "Liebe Daniela1)", Sie stellt sich als jahrelange Freundin von N. vor, die ihn "coache"; sie (K.) habe auch mit den jeweiligen Beiständinnen Kontakt aufgenommen, die die grundlegende Problematik erkannt hätten. Sie bringt die Sicht des Vaters von A. nochmals eindringlich vor und wirft der Mutter, mit der sie allerdings eigenen Angaben zufolge seit der Geburt von A. keinen Kontakt mehr hat, emotionalen Missbrauch und Vernachlässigung von A. vor. Ob K. A. kennt, ist unklar. Sie schliesst ihre nächtliche Email Nachricht mit den Worten, sie habe sich das alles einfach mal von der Seele schreiben wollen und sei bereit für weitere Diskussionen und Gesprächstermine. Es spricht mit der Beschwerdeführerin Einiges dafür, dass vorliegender Mailausdruck nicht in die Aktenordnung aufgenommen werden sollte. Die Vermerke "keine Akte" bzw. "! Hand n." auf der fraglichen Email Nachricht weisen auf Handakten/-notizen hin, die der fallführenden Sachbearbeiterin zum persönlichen Gebrauch ausserhalb der offiziellen Aktenablage dienen sollten. Die Beschwerdeführerin, der das fragliche Dokument dann doch zugestellt wurde, macht geltend, dass "der Ausdruck des Mailschreibens […] offensichtlich nicht in die Amtsakten gehört [hätte]", da das Dokument entsprechend mit einem Klebezettel abgedeckt und als Handakte bezeichnet worden sei. Was sie daraus ableitet, ist letztlich unklar. Aus der Sicht der Kammer ist klarzustellen, dass Mitteilungen dieser Art, wenn sie bei einem Behördenmitglied im Rahmen eines laufenden Verfahrens eingehen, in die offiziellen Akten gehören, auch wenn es aus der Sicht der Verfasserin offensichtlich darum ging, bei "Daniela1)" (Daniela1) X., Präsidentin der KESB) ungefragt und ohne Legitimation Einfluss zu nehmen. Gerade bei solchen unerwünschten Beeinflussungsversuchen ist es von grösster Wichtigkeit, dass die Parteien (sowie allenfalls andere Behördenmitglieder sowie gegebenenfalls die Rechtsmittelbehörden) davon erfahren, denn nur so ist es möglich, Transparenz zu wahren und zu verhindern, dass zumindest der Anschein von Befangenheit entsteht. Letztlich ist diese Nachricht ein Anhaltspunkt, dass der Vorwurf zutrifft, N. verstehe es, Dritte für sich bei den Behörden in der vorliegenden Auseinandersetzung tätig werden zu lassen.
Obergericht, II. Zivilkammer
Urteil vom 21. Juli 2015
Geschäfts-Nr.: PQ150003-O/U
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- Name geändert