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Obergericht ZH, PQ200021

19. Mai 2020 · II. Zivilkammer · Deutsch

Die KESB verlegt ihre Kosten nicht generell nach Obsiegen und Unterliegen, sondern sie darf und soll auch das Verursacherprinzip anwenden. Darum können die Kosten der betroffenen Person auch auferlegt werden, wenn keine Massnahme angeordnet wird.

Obergericht ZH · PQ200021 · Deutsch

§ 60 Abs. 5 EG KESR, Kostenauflage nach Verursacherprinzip. Die KESB verlegt ihre Kosten nicht generell nach Obsiegen und Unterliegen, sondern sie darf und soll auch das Verursacherprinzip anwenden. Darum können die Kosten der betroffenen Person auch auferlegt werden, wenn keine Massnahme angeordnet wird.

Die KESB erhielt eine Gefährdungsmeldung, weil die alte und kranke Frau C der Unterstützung bedürfe. Sie leitete Abklärungen ein, verzichtete dann aber entsprechend der Empfehlung im erstellten Bericht auf eine Massnahme. Die Kosten der Abklärungen auferlegte sie dem Nachlass der inzwischen verstorbenen Frau C. Ihr Erbe setzt sich dagegen zur Wehr. (aus den Erwägungen des Obergerichts:)

[Es] sind keine Gründe ersichtlich, von der rechtlichen Auffassung der Vorinstanz, welche mit der bisherigen Praxis der Kammer in Einklang steht (u.a. OGer ZH PQ180022 vom 4. Juni 2018), abzuweichen. Insoweit ist nochmals hervorzuheben, dass der unterschiedliche Gesetzeswortlaut in § 60 Abs. 5 EG KESR gegenüber Art. 106 Abs. 1 ZPO kein gesetzgeberisches Versehen darstellt, sondern auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des Erwachsenenschutzverfahrens zurückzuführen ist. Die Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ist demgegenüber auf strittige Gerichtsverfahren zwischen Zivilparteien zugeschnitten. Da die KESB auf eine Gefährdungsmeldung gestützt auf § 47 EG KESR von Gesetzes wegen tätig werden und Abklärungen im Sinne von § 49 EG KESR treffen muss, kann nicht gesagt werden, sie unterliege, wenn sie aufgrund der Abklärungsergebnisse auf Massnahmen verzichtet oder die betroffene Person während laufendem Verfahren verstirbt. Bei der Kostenverteilung im Verwaltungsverfahren gilt nicht das Erfolgs- sondern das Verursacherprinzip. Das Verfahren ist unabhängig vom Ausgang grundsätzlich kostenpflichtig (§ 60 Abs. 2 und 5 EG KESR), wobei die Kosten (Gebühr und weitere Kosten der KESB), wie sich aus § 60 EG KESR herleiten lässt, nicht grundsätzlich von der Allgemeinheit sondern unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens von den involvierten Personen bzw. der betroffenen Person getragen werden sollen. Das Absehen von Massnahmen bedeutet damit nicht, dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet und von der Auferlegung der Kosten zu Lasten der betroffenen Person abzusehen ist. Dem Erstatter einer Gefährdungsmeldung können schliesslich nur ausnahmsweise bei missbräuchlichen Meldungen Kosten auferlegt werden (analog zu Art. 108 ZPO). Beim Entscheid, ob und in welchem Umfang Gebühren und weitere Kosten der betroffenen Person auferlegt werden, besteht schliesslich ein gewisses Ermessen der entscheidenden Behörde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens könnte nur eine willkürliche Ausübung dieses Ermessens korrigiert werden. Die Gefährdungsmeldung der Spitex, aufgrund welcher die KESB tätig wurde, kann nicht als haltlos oder missbräuchlich bezeichnet werden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, die Spitex habe damit das Ziel verfolgt, sich der aufwändigen Pflege von C durch eine Heimeinweisung zu entledigen, hat er im vorinstanzlichen Verfahren weder nachvollziehbar begründet noch belegt. Es kann sich demnach nur um blosse Vermutungen handeln. Dass [der Bezirksrat] diesen keine Beachtung schenkte, bedeutet deshalb keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und kann ihr nicht vorgeworfen werden. Die erneuten Abklärungen haben zudem gezeigt, dass C aufgrund ihrer schweren Erkrankung in der Zwischenzeit bettlägrig geworden und auf intensive Rundumbetreuung angewiesen war. Die zweite Gefährdungsmeldung erweist sich unter diesen Umständen nicht als haltlos.

Obergericht, II. Zivilkammer
Urteil vom 19. Mai 2020
Geschäfts-Nr.: PQ200021-O/U