Obergericht ZH, PS140073

15. April 2014 · II. Zivilkammer · Deutsch

Nur wenn die erste Betreibung bereits im Stadium der Fortsetzung ist, hat das Betreibungsamt eine neue Betreibung zurückzuweisen.

Obergericht ZH · PS140073 · Deutsch

Art. 67 SchKG, mehrere Betreibungen für die nämliche Forderung. Nur wenn die erste Betreibung bereits im Stadium der Fortsetzung ist, hat das Betreibungsamt eine neue Betreibung zurückzuweisen.

(Erwägungen des Obergerichts:)

4.
Wie die Vorinstanz richtig mit Bezug auf Lehre und Rechtsprechung festhielt, ist es zulässig, für ein und dieselbe Forderung zwei oder mehrere Betreibungen anzuheben. Eine zweite Betreibung für dieselbe Forderung ist nur dann unzulässig, wenn in der ersten Betreibung der Gläubiger schon das Fortsetzungsbegehren gestellt hat oder wenigstens das Recht hat, dies zu tun. Nur in solchen Fällen besteht ein ernsthaftes Risiko, dass das schuldnerische Vermögen wiederholt Vollstreckungsobjekt wird. Wenn jedoch die erste Betreibung als Folge eines Rechtsvorschlages aufgehalten worden oder wegen eines Verzichts des Gläubigers dahingefallen ist, besteht kein Grund, letzterem eine neue Betreibung für dieselbe Forderung zu verweigern. Das Gesetz schützt den Betriebenen, welcher seine Schuld bezahlt hat und verhindert, dass er ein zweites Mal den Betrag, der Gegenstand der Betreibung bildet, bezahlen muss, indem es ihm die Gelegenheit gibt, Rechtsvorschlag zu erheben oder die Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 und 85a SchKG zu verlangen (act. 18 S. 5 f.; BGE 128 III 383, E. 1.1 m.w.H.). Hat der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt oder ist er dazu berechtigt, so ist eine zweite Betreibung erst wieder zulässig, wenn die erste Betreibung beispielsweise durch Ausstellung eines Verlustscheins oder durch Zeitablauf abgeschlossen ist (BSK SchKG I-KOFMEL EHRENZELLER, Art. 67 N 8). Obergericht, II. Zivilkammer
Urteil vom 15. April 2014
Geschäfts-Nr.: PS140073-O/U