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Obergericht ZH, RU120013

15. Mai 2013 · I. Zivilkammer · Deutsch

Gebühr für das Schlichtungsverfahren bei Rückzug des Schlichtungsgesuchs

Obergericht ZH · RU120013 · Deutsch

Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO, § 199 GOG, § 3 Abs. 1 GebV OG Gebühr für das Schlichtungsverfahren bei Rückzug des Schlichtungsgesuchs
Urteil vom 15. Mai 2013, RU120013-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer
(Aus den Erwägungen:)

6.
a) Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift weiter vor, dass die Vorinstanz die vollen Gerichtsgebühren für ein offensichtlich unvollständiges Verfahren verrechnet habe. Die Verrechnung der vollen Gebühr für ein unvollständiges Verfahren verletze die unangefochtene Praxis, dass eine Gebühr (auch Anwaltskosten) für ein unvollständiges Verfahren auch nur unvollständig verlangt werden könne. Praxisgemäss seien in einem solchen Fall auch die Gebühren angemessen zu reduzieren. Andere Friedensrichterämter im Kanton Zürich und auch ausserhalb würden für ihre Bemühungen Fr. 100.– verrechnen. Diese Gebühr erscheine angemessen.
b)
(…)
c)
Der Friedensrichter führte in seiner Stellungnahme aus, dass bei der Bemessung der Gerichtsgebühren sich das Friedensrichteramt X auf die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 stützen würde. Die Höhe der Gebühren bemesse sich nach dem Streitwert, welcher im konkreten Fall mit Fr. 150'000.– beziffert worden sei. Zur Verrechnung sei gemäss Art. 211.11 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) für Schlichtungsverfahren gemäss § 3 die Minimalgebühr von Fr. 615.– für einen Streitwert von über Fr. 100'000.– gelangt. Somit sei dem Umstand, dass keine Schlichtungsverhandlung stattgefunden habe, Rechnung getragen worden. Im Übrigen sei die Klägerin bereits mit einer Mail vom 26. Januar 2012 auf die angewandte Gebührenverordnung aufmerksam gemacht worden, unter Beilage der GebV als PDF. Die als Beweismittel eingelegten Verfügungen anderer Friedensrichterämter seien seines Erachtens nicht erheblich und zeugten bestenfalls davon, dass die GebV bei den betroffenen Ämtern, zumindest bei den als Beweis angeführten Fällen, nicht angewandt worden sei.
d)
Aufgrund von Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO werden der klagenden Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens definitiv auferlegt, wenn diese das Schlichtungsgesuch zurückzieht. Die Gerichtskosten (Pauschalen) sind in der Gebührenverordnung des Obergerichts pauschal geregelt (GebV OG, Art. 96 ZPO, § 199 GOG). Innerhalb einer bestimmten Bandbreite – welche von den Kantonen vorgegeben wird (Art. 96 ZPO) – hat die Schlichtungsbehörde die Pauschale in derjenigen Höhe festzusetzen, die dem Streitwert und dem effektiven Aufwand des Falles angemessen ist (Fischer, Vom Friedensrichteramt zur Schlichtungsbehörde, Zürich/Basel/Genf 2008, [Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, 153], S. 99; Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 69 f. Ziff. 2.2 und ferner S. 72 Ziff. 2.5.2). Gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei einem Fr. 100'000.– übersteigenden Streitwert Fr. 615.– bis Fr. 1'240.–. Aus der Gebührenverordnung geht keine Möglichkeit hervor, diese Ansätze im Schlichtungsverfahren zu kürzen. Der Friedensrichter hat daher beim vorliegenden Streitwert mit der Gebühr von Fr. 615.– den tiefstmöglichen Ansatz innerhalb der zulässigen Bandbreite gewählt. Indem die Friedensrichterämter Y und Z beim gleichen Streitwert Gebühren von je Fr. 100.– ansetzten, verletzten sie den gesetzlichen Rahmen von § 3 GebV OG. Die diesbezügliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen.