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Sozialversicherungsgericht ZH, AB.2026.00024

7. Juli 2026 · III. Kammer · Deutsch

Nichteintreten mangels rechtzeitiger Einspracheerhebung; die Einsprachebegründung ging jedoch innert der angesetzten Nachfrist zur Einspracheverbesserung ein. Rückweisung zum Erlass eines materiellen Einspracheentscheids.

Sozialversicherungsgericht ZH · AB.2026.00024 · Deutsch

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AB.2026.00024

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 7. Juli 2026

in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer Advokaturbüro Frei & Kaufmann Münzgraben 2, 3011 Bern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1962, bezog seit dem Tod ihres Ehemannes Hinterlassenenleistungen (Urk. 7/180/2, Urk. 7/182/9) und sie erzielte zudem Erträge aus Renditeliegenschaften (Urk. 7/182/4, Urk. 7/182/9, Urk. 7/182/16). Nach Erhalt der vom 11. Dezember 2024 datierenden Steuermeldungen des kantonalen Steueramtes Zürich für die Jahre 2019 bis 2022 (Urk. 7/131-134), erfasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ am 27. Dezember 2024 rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 als Nichterwerbstätige (Urk. 7/156) und erliess gleichentags die Verfügungen bezüglich der von X.___ für die Beitragsjahre 2019 bis 2022 zu bezahlenden persönlichen Beiträge (Urk. 7/149 [2020], Urk. 7/154 [2021], Urk. 7/159 [2019], Urk. 7/162 [2022]) und der Verzugszinsen (Urk. 7/145 [2021], Urk. 7/150 [2019], Urk. 7/151 [2020], Urk. 7/153 [2022]). Am 27. Dezember 2024 erhob die Ausgleichskasse ausserdem für die Beitragsjahre 2023 (Urk. 7/155) und 2024 (Urk. 7/147) Akontobeiträge. Dagegen führte die AXA-ARAG Rechtsschutz mit Eingabe vom 8. Januar 2025 «vorsorglich und zur Wahrung der Frist» Einsprache und sie ersuchte um Aktenzustellung sowie Erstreckung der Frist zur Einreichung einer detaillierten Begründung des Rechtsmittels bis 28. Februar 2025 (Urk. 7/164). Die Ausgleichskasse stellte der AXA-ARAG Rechtsschutz mit EMail-Nachricht vom 13. Februar 2025 einen Link für einen Daten-Download der Kassenakten zu. Gleichzeitig räumte sie ihr eine Frist von 30 Tagen ein, um ihre Einsprache allenfalls zu ergänzen (Urk. 7/173). In der Folge reichte Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer mit Eingabe vom 11. März 2025 unter Bezugnahme auf die gesetzte Nachfrist eine begründete Einsprache ein (Urk. 7/180). Die Ausgleichskasse trat mit Entscheid vom 19. Januar 2026 nicht auf die Einsprache ein (Urk. 2).

2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 19. Februar 2026 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 19. Januar 2026 zu verpflichten, die Einsprache vom 8. Januar 2025 mit ergänzender Begründung vom 11. März 2025 zu behandeln und dazu einen materiellen Einspracheentscheid zu erlassen (Urk. 1 S. 2). 2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2026, dass die Sache zu weiteren Abklärungen und zum Erlass eines materiellen Einspracheentscheids an sie zurückzuweisen sei (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-224). Die Beschwerdeführerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 8).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2026 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 27. Dezember 2024 am 11. März 2025 Einsprache geführt habe. Sie habe die Einsprache somit nicht innert der dreissigtägigen Frist erhoben. Auf die Einsprache sei folglich nicht einzutreten (Urk. 2 S. 1). 1.2 Dagegen wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin habe nicht beachtet, dass ihre Rechtsschutzversicherung am 8. Januar 2025 Einsprache erhoben habe und ihr am 13. Februar 2025 eine dreissigtägige Nachfrist für eine Begründungsergänzung angesetzt worden sei (Urk. 1 S. 3). Die Begründungsergänzung vom 11. März 2025 sei innert der bis 17. März 2025 gewährten Nachfrist eingereicht worden (Urk. 1 S. 4, vgl. auch Urk. 7/175). Somit sei der angefochtene Entscheid vom 19. Januar 2026 nicht rechtens. Der Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die fristgerecht erhobene und begründete Einsprache einzutreten (Urk. 1 S. 4). 1.3 Mit ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2026 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Einsprache vom 8. Januar 2025 gegen die Verfügungen vom 27. Dezember 2024 rechtzeitig erfolgt sei, und sie beantragte die Rückweisung der Sache, damit sie einen materiellen Einspracheentscheid erlassen könne (Urk. 6).

2.
2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG). 2.2 Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.3 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 2.4 Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Anordnung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Die Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache hat nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Dies gilt mithin auch für den Fall, dass ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich dabei um eine formelle Vorschrift, die den Versicherungsträger — ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch — stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen (Arthur Brunner, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 35 zu Art. 52 ATSG mit Hinweis). Die Dauer der Nachfrist hängt von den Umständen ab. Für die Ergänzung einer Eingabe ist eine zehntätige Frist angemessen (Susanne Genner, in: BSK-ATSG, 2. Aufl. 2025, N. 38 zu Art. 52 Abs. 1-3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verfügte am 27. Dezember 2024 über die Nichterwerbstätigenbeiträge 2019 bis 2022 (Urk. 7/149 [2020], Urk. 7/154 [2021], Urk. 7/159 [2019], Urk. 7/162 [2022]) und die Verzugszinsen (Urk. 7/145 [2021], Urk. 7/150 [2019], Urk. 7/151 [2020], Urk. 7/153 [2022]). Gleichentags erhob sie für die Beitragsjahre 2023 (Urk. 7/155) und 2024 (Urk. 7/147) Akontobeiträge. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 erhob die AXA-ARAG Rechtsschutz «vorsorglich und zur Wahrung der Frist» Einsprache betreffend «Beiträge 2019-2024». Zur Begründung führte sie aus, «wir bestreiten vorsorglich mangels schlüssiger Begründung des Entscheids, dass dieser Fall rechtsgenügend und vollständig abgeklärt wurde» (Urk. 7/164). Mit dieser Eingabe ersuchte sie ferner um Aktenzustellung sowie Erstreckung der Frist zur Einreichung einer detaillierten Begründung des Rechtsmittels bis 28. Februar 2025 (Urk. 7/164). Weil die Verfügungen vom 27. Dezember 2024 der Beschwerdeführerin — soweit ersichtlich — während des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) eröffnet wurden, begann die dreissigtätige Einsprachefrist am 3. Januar 2025 zu laufen (vgl. Madeleine Randacher/Richard Weber, in: BSKATSG, 2. Aufl. 2025, N. 30 zu Art. 38). Das Fristende fiel auf den Montag, den 3. Februar 2025, weil die Frist nicht am Samstag, dem 1. Februar 2025, enden konnte (vgl. Art. 38 Abs. 3 ATSG). Entgegen dem Ansinnen der AXA-ARAG Rechtsschutz konnte die dreissigtägige Einsprachefrist als gesetzliche Frist (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG) nicht verlängert werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG sowie das zu einem anderen Antrag der AXA-ARAG Rechtsschutz auf Erstreckung der Einsprachefrist ergangene Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2025.00124 vom 16. Dezember 2025). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass innert laufender Frist der Einsprachewille klar zu äussern ist. Eine «vorsorglich» eingelegte Einsprache gilt als fraglich erhoben. Jedoch erst nach Ablauf der Einsprachefrist bestätigte die Beschwerdegegnerin der AXAARAG Rechtsschutz mit Schreiben vom 10. Februar 2025 den Eingang der Einsprache (Urk. 7/171) und gewährte ihr, wie mit Einsprache vom 8. Januar 2025 beantragt (Urk. 7/164), Einsicht in die Kassenakten. Dafür stellte sie ihr mit E-Mail-Nachricht vom 13. Februar 2025 einen Link für einen Daten-Download der Kassenakten zu. Mit derselben E-Mail-Nachricht räumte sie ihr eine Frist von 30 Tagen ein, um ihre Einsprache allenfalls zu ergänzen (Urk. 7/173). Damit gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreterin sinngemäss eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache in Kenntnis der vollständigen Akten. Zwar ist diese Nachfrist mit 30 Tagen unüblich lang bemessen worden (vgl. E. 2.4 vorstehend), indessen wies die Beschwerdegegnerin innert noch laufender Einsprachefrist weder auf die Unerstreckbarkeit gesetzlicher Fristen hin noch stellte sie zeitnah die angeforderten Akten zu, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterinnen, auch wenn rechtskundig, auf die nach Ablauf der Einsprachefrist gesetzte, nicht offensichtlich gesetzeswidrige Nachfristansetzung vertrauen durften. In der Folge führte Rechtsanwältin Nussbaumer als neu mandatierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. die am 25.2./3.3.2025 unterzeichnete Vollmacht, Urk. 4) mit Schreiben vom 25. Februar 2025 aus, dass sie die Einsprachebegründung und die dazugehörigen Belege vor Ablauf der bis 17. März 2025 gewährten Nachfrist einreichen werde (Urk. 7/175). Darauf reagierte die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten nicht. Im weiteren Verlauf erhielt sie innert der angesetzten Nachfrist am 13. März 2025 die vom 11. März 2025 datierende Einsprachebegründung (Urk. 7/180; Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-224). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat die Eingabe vom 8. Januar 2025 (Urk. 7/164) als Einsprache gegen ihre Verfügungen vom 27. Dezember 2024 betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge 2019 bis 2022 und die Erhebung der Akontobeiträge für die Beitragsjahre 2023 und 2024 entgegengenommen (vgl. Urk. 2 S. 1). Nach Ablauf der Einsprachefrist setzte sie der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Einreichung einer Einsprachebegründung an (Urk. 7/173). Die Einsprachebegründung ging innert dieser Frist ein (Urk. 7/180). Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. hierzu statt vieler: BGE 143 V 95 E. 3.6.2; vgl. zum Vertrauensschutz bei Verfügungen: BGE 113 V 66 E. 2; Urteil des Bundesgerichts C 25/02 vom 29. August 2002 E. 3a, je m.w.H.) durfte sich die Beschwerdegegnerin nicht auf den Ablauf der Einsprachefrist berufen und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2026 mangels Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 3.3 Somit ist der angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2026 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, auf die Einsprache gegen die Verfügungen vom 27. Dezember 2024 betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge und Verzugszinsen (vgl. zum Anfechtungsobjekt die Einsprachebegründung vom 11. März 2025, Urk. 7/180/1) einzutreten und materiell zu entscheiden.
4.
Und schliesslich ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2026 an die Beschwerdeführerin adressiert ist (Urk. 2 S. 1) und laut den unbestritten gebliebenen Ausführungen von Rechtsanwältin Nussbaumer nur der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (Urk. 1 S. 4). Damit erfolgte keine gehörige Zustellung (BGE 119 V 89 E. 4c; vgl. auch BGE 122 I 139 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2), was jedoch nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin erwuchs, weshalb sich Weiterungen erübrigen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des notwendigen Aufwandes zu bemessen (§ 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer) und ermessensweise auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 19. Januar 2026 aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, verpflichtet, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 27. Dezember 2024 einzutreten und materiell zu entscheiden. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

Arnold GramignaHübscher