Sozialversicherungsgericht ZH, AL.2025.00002
15. Juli 2026 · I. Kammer · Deutsch
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen rechtens.
Sozialversicherungsgericht ZH · AL.2025.00002 · Deutsch
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2025.00002
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 15. Juli 2026
in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1993, war vom 1. September 2022 bis am 31. August 2023 als Musikerin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/12). Am 27. Juni 2023 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Fehraltorf zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/13). Zudem stellte sie am 26. August 2023 Antrag auf Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2023 (Urk. 6/7-10). Mit Verfügung vom 4. November 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 1. Juni 2024 für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da diese die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2024 zu spät eingereicht habe (Urk. 6/71 f.). Dagegen erhob die Versicherte am 13. November 2024 Einsprache (Urk. 6/46-48), welche das AFA mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 abwies (Urk. 6/38-41 = Urk. 2).
- 2.
- Hiergegen erhob die Versicherte am 31. Dezember 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen, allenfalls sei die Einstelldauer angemessen zu reduzieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 2. 2.1 Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, bis am Mittwoch, 5. Juni 2024, seien keine Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2024 eingegangen. Am 6. Juni 2024 habe sie nachträglich 10 Arbeitsbemühungen eingereicht, die jedoch nicht mehr berücksichtigt werden könnten (Urk. 2 S. 1). Das verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen lasse sich nicht mit der von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren geschilderten stressigen Situation vor einem Probespiel, welche dazu geführt habe, dass sie das Einreichen der Arbeitsbemühungen vergessen habe, rechtfertigen. Vielmehr wäre es von ihr auch in einer solchen Situation zu erwarten gewesen, das Nachweisformular rechtzeitig einzureichen oder aber eine Drittperson damit zu betrauen. Auch der Umstand, dass sie per Februar 2025 eine neue Stelle gefunden habe, rechtfertige das verspätete Einreichen nicht, da sie sich aufgrund der Schadenminderungspflicht zur Überbrückung der Zwischenzeit um eine kurzfristige Stelle hätte bemühen müssen. Ein entschuldbarer Grund für die fehlende fristgerechte Einreichung des Nachweisformulars liege somit nicht vor (Urk. 2 S. 1 f.). Da die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 4. April 2024 und somit innerhalb der letzten zwei Jahre habe in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden müssen, sei die Anzahl der Einstelltage praxisgemäss auf 16 Tage festzusetzen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dadurch in eine schwierige finanzielle Situation gerate, vermöge daran nichts zu ändern (Urk. 2 S. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie sei ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen. Aufgrund einer chaotischen Zeit während der Vorbereitung auf ein Vorstellungsgespräch sei ihr ein Fehler bei der Einreichung der Arbeitsbemühungen unterlaufen. Es erscheine als ungerechtfertigt, sie einzig wegen dieses Versehens während 16 Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 1 S. 1 f.). Ihre finanzielle Situation sei zudem schwierig und sie verfüge nicht über die Mittel, der Beschwerdegegnerin die bereits ausbezahlten Taggelder zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2).
- 3.
- 3.1. Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Abrede, den Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2024 (Urk. 6/130 f.) nicht fristgerecht, mithin nicht bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV) dem RAV übermittelt zu haben (vgl. Urk. 1). Verspätet eingereichte Nachweise sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, die versicherte Person vermag sich auf einen entschuldbaren Grund zu berufen (vgl. vorstehende E. 1.2). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie sei aufgrund eines Vorstellungsgespräches in einer chaotischen Situation gewesen und sie habe vergessen, das Formular rechtzeitig einzureichen (Urk. 1 S. 1). 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet demnach nicht, gewusst zu haben, dass sie das Nachweisformular betreffend ihre Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2024 bis spätestens am Mittwoch, 5. Juni 2024 an das RAV hätte übermitteln müssen, sondern macht geltend, sie habe das Formular versehentlich nicht eingereicht. Es ist nachvollziehbar, dass die Vorbereitung auf ein Vorstellungsgespräch beziehungsweise ein Vorspielen für eine Stelle als Musikerin (zeitlich) intensiv und von starker Nervosität begleitet sein kann, dabei handelt es sich jedoch nicht um einen entschuldbaren Grund für das verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen. Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbrachte (Urk. 2 S. 1 f.), entbinden Vorstellungsgespräche nicht von der Pflicht, die Arbeitsbemühungen rechtzeitig einzureichen oder allenfalls eine Drittperson damit zu betrauen. Ein entschuldbarer Grund läge beispielsweise dann vor, wenn die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen infolge Krankheit verspätet - daher entschuldbar und ohne Sanktionsfolge - erbringt (BGE 133 V 89 E. 6.2.5). Der vorliegende Fall ist jedoch nicht damit vergleichbar. Andere Argumente für entschuldbare Gründe werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und lassen sich auch aus den Akten nicht entnehmen. Für das unbestrittenermassen nicht fristgerechte Einreichen der Nachweise der Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Mai 2024 liegen nach dem Gesagten keine entschuldbaren Gründe vor. Die Nachweise blieben somit ungeachtet ihrer Quantität und Qualität unbeachtlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_270/2025 vom 12. Januar 2026 E. 4.2, 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.4 je mit Hinweisen), und es erfolgte zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
- 4.
- Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen). Gemäss dem Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, 1.E 1-3) gilt das Verschulden bei erstmals zu spät eingereichten Nachweisen über die Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode als leicht (5-9 Einstelltage), zweitmals als leicht bis mittel (10-19 Einstelltage), und ab dem dritten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen. Der Beschwerdegegner stellte die Beschwerdeführerin für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung ein und sprach damit eine Sanktion im untersten Bereich des mittelschweren Verschuldens aus (vgl. vorstehende E. 1.3). Erschwerend wurde zu Recht dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal wegen einer Pflichtverletzung in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden musste, namentlich wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/138 f.). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte finanzielle Belastung ist bei der Festlegung der Sanktion nicht entscheidend, weitere verschuldensmindernde Gründe werden von ihr nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die festgelegten Einstelltage sind somit nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Einstellrasters und angesichts der gesetzlichen Vorgaben des Art. 45 Abs. 3 und Abs. 5 AVIV (vorstehend E. 1.3) sowie der konkreten Umstände angemessen. Gesamthaft kann daher in der verfügten Einstellungsdauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung des Beschwerdegegners abzuweichen.
- 5.
- Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
KüblerEngesser