Sozialversicherungsgericht ZH, AL.2026.00130
14. Juli 2026 · III. Kammer · Deutsch
Kursbesuch, übereinstimmende Parteianträge bezüglich Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und neuen Entscheidung.
Sozialversicherungsgericht ZH · AL.2026.00130 · Deutsch
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2026.00130
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 14. Juli 2026
in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA) Qualifizierung für Stellensuchende (QuS) Lagerstrasse 107, 8090 Zürich Beschwerdegegner
- 1.
- X.___, geboren 1983, bezieht innerhalb einer Rahmenfrist vom 3. März 2025 bis 2. März 2027 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und verfügte per 29. Januar 2026 noch über einen Restanspruch von 186 Taggeldern (Urk. 6/2/2). Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 wies das Amt für Arbeit (AFA) des Kantons Zürich das von ihr gestellte Gesuch um Übernahme der Kurskosten in Höhe von Fr. 9'950.–- für ein Certificate of Advanced Studies (CAS) Financial Compliance Switzerland an der Y.___ ab, da der Taggeldanspruch bereits vor Kursende am 27. Oktober 2026 ausgeschöpft sei (Urk. 6/2/1). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/2/4) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 27. März 2026 ab (Urk. 2).
- 2.
- Die Versicherte erhob am 22. April 2026 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2026 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Finanzierung der Weiterbildung «CAS Financial Compliance Switzerland» sei vollumfänglich zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein (Urk. 3/1-7), insbesondere ein E-Mail des Studiengangleiters des MAS Financial Markets Compliance der Y.___ vom 23. April 2026 betreffend die Vorverlegung des ursprünglichen Prüfungsdatums vom 27. Oktober 2026 (Urk. 3/2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2026 beantragte der Beschwerdegegner die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und neuen Entscheidung. Anlässlich einer telefonischen Besprechung mit Z.___ von der Y.___ vom 26. Mai 2026 seien die im E-Mail vom 23. April 2026 genannten vorverlegten Prüfungstermine vom 14. beziehungsweise 19. Oktober 2026 bestätigt worden, wodurch die Beschwerdeführerin nun bis zum Kursende über genügend Taggelder verfügen würde (Urk. 5). Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2026 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur Neubeurteilung und neuen Entscheidung einverstanden (Urk. 10).
- 3.
- 3.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung). 3.2 Es liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und neuer Entscheidung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der Einspracheentscheid vom 27. März 2026 aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist, damit dieser das Kursgesuch neu beurteile und hernach neu darüber entscheide.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2026 aufgehoben und die Sache an das Amt für Arbeit (AFA) des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit dieses nach Neubeurteilung des Kursgesuchs neu darüber entscheide. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA), unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - seco - Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse Standort Uster 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz