Sozialversicherungsgericht ZH, BV.2024.00073
30. Juli 2026 · III. Kammer · Deutsch
Reglementarische Invalidenrente; Versicherungsfall Alter, das bei Beginn der Invalidenrente anwendbare Reglement ist nicht mehr vorhanden; Beweislosigkeit wirkt sich zuungunsten der Beklagten aus, welche die Invalidenrente mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters in eine wesentlich tiefere Altersrente umwandeln will; Frist für Erklärung des Kapitalbezugs kann nicht wieder hergestellt werden.
Sozialversicherungsgericht ZH · BV.2024.00073 · Deutsch
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
BV.2024.00073
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 30. Juli 2026
in Sachen X.___ Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald Postfach 607, 8021 Zürich 1
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1960, arbeitete vom 14. September 1992 bis zum 16. Dezember 1992 bei der Y.___ AG (heute: Z.___ AG) als Mitarbeiter in der mechanischen Werkstatt und war während dieses Arbeitsverhältnisses für die berufliche Vorsorge bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (früher: BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt) versichert (Urk. 13/3). Am 19. Januar 1994 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte Abklärungen durch und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Juni 1995 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 13/12). Eine Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten trat in der Folge nicht mehr ein, die ganze Invalidenrente wurde ihm bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters von 65 Jahren am 23. Mai 2025 ausgerichtet. 1.2 Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (damals firmierend unter BVGSammelstiftung der Rentenanstalt) anerkannte ihre Leistungspflicht für die Invalidität des Versicherten und teilte ihm am 26. Februar 1996 mit, dass sie ihm nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist von 24 Monaten ab dem 1. Januar 1995 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Rente von Fr. 38'220.-- pro Jahr bzw. Fr. 9'555.-- pro Quartal (= Fr. 3'185.-- pro Monat) ausrichte (Urk. 2/1). Auf Nachfrage zu den Berechnungsgrundlagen teilte die Sammelstiftung am 18. Juni 1996 (Urk. 2/2) mit, die Invalidenrente werde nach dem gleichen Umwandlungssatz (7.2 %) berechnet wie die Altersrente. Der Kläger habe bis zum 1. Januar 1995 ein Altersguthaben von Fr. 3'235.-- erworben. Die Summen der Altersgutschriften ohne Zinsen für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre betrage Fr. 146'685.--. Insgesamt belaufe sich das zu berücksichtigende Guthaben damit auf Fr. 149'920.-- und der obligatorische Rentenanspruch gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) auf Fr. 10'794.-- pro Jahr (7.2 % von Fr. 149'920.--). Per 1. Januar 1995 sei der Versicherungsplan aber geändert worden, die Höhe der Invalidenrente betrage ab diesem Zeitpunkt 70 % des Jahreslohnes bei Beginn der Erwerbsunfähigkeit. Der Kläger habe damit Anspruch auf eine Jahresrente von Fr. 38'220.-- (70 % von Fr. 54'600.--). Diese Leistung richtete die Sammelstiftung in der Folge - mit Anpassungen an die Teuerung - aus. Mit ab dem 1. Januar 2024 gültigen Vorsorgeausweis kündigte die Sammelstiftung dem Versicherten an, dass sein Alterskapital per Alter 65 am 1. Juni 2025 voraussichtlich Fr. 291'788.95 betrage und er Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 15'392.05 pro Jahr haben werde (Urk. 2/7). Dazu erklärte sie mit E-Mail vom 22. Januar 2024 auf Nachfrage des Versicherten, dass bei Erreichen des reglementarischen Referenzalters 65 die Invalidenrente von einer Altersrente bzw. dem Alterskapital (je nach ausgeübtem Wahlrecht) abgelöst werde (Urk. 10/8).
- 2.
- Am 19. November 2024 erhob X.___ durch seine Schwester A.___ gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life Klage mit dem sinngemässen Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm über den 31. Mai 2025 hinaus eine Rente in der bisherigen Höhe auszurichten. Ausserdem stellte der Kläger ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1, Urk. 2/14, Urk. 3). Mit Verfügung vom 27. November 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 6). Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 10. Januar 2025 um vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 (Urk. 11) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 13/1-91). Am 6. Mai 2025 teilte Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald mit, dass sie den Kläger im vorliegenden Verfahren vertrete (Urk. 18). Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 teilte die Beklagte mit, sie anerkenne, dass der Kläger ab dem 1. Juni 2025 Anspruch auf eine Altersrente habe, sie diese bis anhin aber nicht habe ausrichten können, da der Kläger keine gültigen Zahlungsangaben gemacht und die Annahme der Altersrente somit verweigert habe (Urk. 27). Mit Replik vom 7. Juli 2025 stellte der Kläger folgende Anträge (Urk. 30 S. 2): «1. Die Klage ist gutzuheissen, insofern als die BVG-Invaliden-Zusatz-Rente nicht in eine Altersrente umgewandelt werden darf und wie bisher die Rente auf dem versicherten Lohn von Fr. 54'600.-- zu 70 % zu berechnen und auszurichten ist. 2. Alternativ zu Antrag 1, falls der Risikoanteil ab Eintritt ins Rentenalter in eine BVG-Altersrente umgewandelt werden darf, sind für die Sparbeiträge eine Altersrente zu bilden resp. ist für den Sparanteil ab Eintritt ins Rentenalter eine BVG-Invalidenrente auszubezahlen. 3. Dem Kläger ist das Wahlrecht - je nach Ausgang des Verfahrens gemäss Antrag 1 und/oder Antrag 2 - eine volle oder auch nur Teilkapitalzahlung bzw. Teilaltersrente zu beantragen, zu belassen. 4. Die Beklagte ist aufzufordern, die gemäss Antrag 2 und 3 vorzunehmenden Berechnungen einzureichen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 6. Dem Kläger ist die unentgeltliche Rechtsvertretung beizugeben und es ist ihm in der Person von Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald eine unentgeltliche Rechtsvertretung zur Seite zu geben.» Mit Duplik vom 13. August 2025 hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 34). Mit Verfügung vom 9. September 2025 wies das Gericht das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erneut ab (Urk. 36). Mit Triplik vom 12. November 2025 stellte der Kläger folgende zusätzlichen Anträge (Urk. 39 S. 2): «1. An den gestellten Anträgen 1 bis 5 wird festgehalten. Antrag 2 bisher (wird zu 2a): 2.a) Alternativ zu Antrag 1, falls der Risikoanteil ab Eintritt ins Rentenalter in eine BVG-Altersrente umgewandelt werden darf, sind für die Sparbeiträge eine Altersrente zu bilden resp. ist für den Sparanteil ab Eintritt ins Rentenalter eine BVG-Invalidenrente auszubezahlen. Neuer Antrag 2a: 2. Subalternativ sind für die Sparbeiträge die Höhe der Kapitalauszahlung festzulegen und dem Kläger auszubezahlen.» Die Beklagte hielt mit Quadruplik vom 10. Dezember 2025 an ihren Anträgen fest (Urk. 42), was dem Kläger am 15. Dezember 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 44).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge legt Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG fest, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Art. 26a, mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Unterschied zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2019 vom 14. Februar 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 355 E. 3.4.1). Die Vorsorgeeinrichtungen können jedoch reglementarisch vorsehen, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen (obligatorischen) Invalidenleistung entsprechen, d.h. gleichwertig sein (sogenannter «Besitzstand»; vgl. BGE 130 V 369 E. 2.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts B 2/00 vom 23. März 2001 E. 2b). 1.2 1.2.1 Den Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird beziehungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss (so im Urteil des Bundesgerichts B 2/00 vom 23. März 2001 E. 2b), hat das Bundesgericht mit BGE 127 V 259 auf den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge ausgedehnt. Nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der im Schrifttum geäusserten Kritik hat es in BGE 130 V 369 jedoch eine Praxisänderung vorgenommen. Danach gilt, dass die Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge bestimmen können, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, beziehungsweise dass sie Altersleistungen erbringen können, die geringer sind als die vor Erreichen des Pensionsalters ausgerichtete Invalidenrente (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2019 vom 14. Februar 2020 E. 2.2). 1.2.2 Die Ablösung einer (dem Leistungsprimat unterliegenden) Invalidenrente durch eine (dem Beitragsprimat unterstehende) Altersrente im Rücktrittsalter ist mit Blick auf die grundsätzliche Freiheit bei der Ausgestaltung der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 BVG) somit ohne weiteres zulässig (vgl. das Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 36/04 vom 21. April 2005 E. 4.2; vgl. auch BGE 130 V 369 E. 6.3). 1.3 1.3.1 Gemäss Art. 37 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet (Abs. 1). Die versicherte Person kann jedoch verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Abs. 2). Die Vorsorgeeinrichtung kann zudem in ihrem Reglement vorsehen (Abs. 4), dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können (lit. a) und die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen (lit. b). Der Anspruch auf Kapitalabfindung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG bezieht sich nur auf Altersleistungen, wie sie sich aus dem BVG-Obligatorium ergeben. Er ist ausgeschlossen, wenn die versicherte Person bei Erreichen des Rücktrittalters Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (BGE 141 V 355 E. 3.3 und 3.4). 1.3.2 Laut Art. 34 Ziff. 1 des seit dem 1. Januar 2024 gültigen Reglements der Beklagten (Urk. 10/15) kann die versicherte Person anstelle einer Altersrente die Auszahlung des vorhandenen Altersguthabens oder eines Teils davon in einem Betrag verlangen. Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig, wobei ein Schritt sämtliche Kapitalbezüge innerhalb eines Kalenderjahres umfasst. Die Beschränkung auf drei Schritte gilt über alle Vorsorgeverhältnisse, bei denen die versicherte Person für den beim Arbeitgeber erzielten Lohn versichert ist (konsolidierte Betrachtungsweise). Die Erklärung für einen Kapitalbezug muss spätestens einen Monat vor der Pensionierung abgegeben werden und ist ab diesem Zeitpunkt unwiderruflich. Die versicherte Person muss die Stiftung über bereits erfolgte Kapitalbezüge aus allfälligen anderen Vorsorgeeinrichtungen, bei denen sie für den beim Arbeitgeber erzielten Lohn versichert ist, informieren. Eine invalide versicherte Person hat die Erklärung für einen Kapitalbezug spätestens einen Monat vor dem reglementarischen Referenzalter abzugeben.
- 2.
- 2.1 Der Kläger machte zur Begründung der Klage vom 19. November 2024 (Urk. 1) geltend, die Beklagte wolle seine Leistungen massiv kürzen und verstosse damit gegen den mit ihm vereinbarten Vorsorgeplan. Der Kläger sei über die gesetzlichen Leistungen hinaus bei der Beklagten versichert gewesen, als der Vorsorgefall eingetreten sei (Urk. 1). Die bisher ausgerichtete Invalidenrente sei ihm auch nach Erreichen des Referenzalters 65 in der gleichen Höhe lebenslänglich auszurichten. Ausserdem dürfe er sein Sparguthaben auch noch in Form einer Rente oder als Kapital beziehen. Die Beklagte weigere sich, ihm das anwendbare Reglement aus dem Jahre 1995 herauszugeben (Urk. 3). 2.2 Demgegenüber führte die Beklagte in der Klageantwort vom 10. Januar 2025 (Urk. 9) aus, aufgrund des weit zurückliegenden Datums des Eintritts des Vorsorgefalles des Klägers habe das für das Vorsorgewerk der Z.___ AG im Jahr 1994 massgebende Vorsorgereglement nicht mehr aufgefunden werden können. Zum damaligen Zeitpunkt sei für jedes Vorsorgewerk der Sammelstiftung ein individuelles Vorsorgereglement erstellt worden. Indem die individualisierten Vorsorgereglemente in der damaligen Zeit jedoch einen weitgehend standardisierten Inhalt aufgewiesen hätten, könne die Beklagte ein äquivalentes ab dem 1. Januar 2000 gültiges Reglement vorlegen. Der Inhalt dieses Reglements unterscheide sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vom anwendbaren Reglement (Urk. 9 S. 5). Die Beklagte habe den Kläger mittels Vorsorgeausweis über seine Situation orientiert und ihn darüber informiert, dass die Invalidenrente mit Erreichen des reglementarischen Referenzalters 65 von einer Altersrente bzw. je nach seiner Wahl von der Auszahlung des Alterskapitals abgelöst werde (Urk. 9 S. 6). In der Folge habe sie dem Kläger in einer ausführlichen Korrespondenz dargelegt, warum er ab Erreichen des Referenzalters 65 keinen Anspruch mehr auf die Rente in der bisherigen Höhe habe (Urk. 9 S. 6 ff.). Der Kläger habe bei Erreichen des Referenzalters 65 ein Altersguthaben von Fr. 295'208.40 bzw. eine reglementarische Altersrente von Fr. 15'545.40 erworben. Diese Altersrente übersteige die im Rahmen der Schattenrechnung gegenüberzustellende BVGInvalidenrente von Fr. 13'452.95, womit die Beklagte ihre gesetzliche Pflicht erfülle (Urk. 9 S. 27). Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sei die Invalidenrente lebenslänglich auszurichten, sie würde nicht durch eine Altersrente abgelöst (Urk. 9 S. 28). Im überobligatorischen Bereich hätten die Vorsorgeeinrichtungen aber die Möglichkeit, von dieser Regelung abzuweichen. Es könne die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst werden, wobei diese mindestens der BVGInvalidenrente entsprechen müsse (Urk. 9 S. 29). Die Beklagte berufe sich auf ihre reglementarischen Bestimmungen, welche eine Ablösung der temporären Invalidenrente durch eine Altersrente vorsehen würden. Selbst wenn das massgebende Vorsorgereglement nicht vorgelegt werden und nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieses eine lebenslängliche Invalidenrente nach BVG-Logik vorsähe, ergebe sich kein höherer Anspruch des Klägers. Die BVG-Invalidenrente belaufe sich nämlich lediglich auf Fr. 13'452.95, wogegen das Gesetz dem Kläger keinen Anspruch einräume, welcher lebenslänglich 70 % des versicherten Lohnes abdecke. Die Beklagte erfülle den gesetzlichen Anspruch des Klägers, indem sie ihm eine Altersrente von Fr. 15'545.40 ausrichte (Urk. 9 S. 30 f.). Sie sei auch ihren Informationspflichten stets nachgekommen (Urk. 9 S. 32). 2.3 Der Kläger führte in der Replik vom 7. Juli 2025 (Urk. 30) aus, die Beklagte sei verpflichtet, die anwendbaren Reglemente bis zehn Jahre nach Beendigung ihrer Leistungspflicht aufzubewahren. Diese Frist sei beim Kläger noch nicht abgelaufen, womit sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, dass sie die Aufbewahrungspflicht gewahrt habe, und es zu ihrem Nachteil einzuordnen sei, dass sie über kein Reglement bei Versicherungsbeginn mehr verfüge (Urk. 30 S. 5). Es sei immerhin noch der Vorsorgeplan vorhanden, in welchem explizit kein Vorbehalt gemacht worden sei, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rentenalters in eine Altersrente umgewandelt werden könne (Urk. 30 S. 6). Infolge der Streitigkeit zur Höhe der Altersrente habe der Kläger den Kapitalbezug noch nicht beantragen können. Es sei ihm nach der definitiven Mitteilung über die Höhe der Rente Frist anzusetzen, damit er dieses Wahlrecht geltend machen könne (Urk. 30 S. 14). Die Beklagte könne nicht darlegen, welches Reglement in welchen Zeitpunkt massgeblich gewesen sein soll. Wenn das Reglement nichts anderes vorsehe, sei auch die reglementarische Invalidenrente lebenslänglich auszurichten. Es sei nicht unvorstellbar, dass ein Reglement vorsehen könne, dass lebenslänglich eine Invalidenrente von 70 % des versicherten Verdienstes zu bezahlen sei. Sodann habe sich die Beklagte zum verbleibenden Alterskapital zu äussern, welches der Kläger beziehen könnte (Urk. 30 S. 14 f.). 2.4 In der Duplik vom 13. August 2025 (Urk. 34) führte die Beklagte aus, es sei wiederholt festzuhalten, dass es sich bei der Invalidenrente des Klägers von Anfang an um eine reglementarische temporäre Invalidenrente gehandelt habe, welche sie in einem Prozentsatz des versicherten Lohnes bemesse und mit Erreichen des Referenzalters automatisch in eine Altersrente übergehe. Eine lebenslängliche BVG-Invalidenrente liege nicht vor. Als Referenz könne die Klägerin ein weiteres, aus dem Jahr 1995 stammendes Reglement vorlegen, welches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Vorsorgewerk der Z.___ AG Gültigkeit gehabt haben dürfte. In diesem Reglement werde festgehalten, dass die Beklagte die Differenz ausgleiche, wenn die reglementarische Altersrente tiefer sei als die nach BVG massgebende Invalidenrente. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei die Invalidenrente der Beklagten durch eine Altersrente abgelöst worden (Urk. 34 S. 3f.). Einen allfälligen Kapitalbezug seiner Altersleistungen hätte der Kläger gemäss Reglement spätestens einen Monat vor Erreichen des reglementarischen Referenzalters abgeben müssen. Der Kläger habe diese Erklärung nicht abgegeben. Der vorliegende Prozess biete keinen Anlass für eine Verlängerung der Frist. Der Umstand, dass der Kläger die Höhe der Rente beanstande, habe ihn nicht davon abgehalten, fristgerecht die Kapitalauszahlung geltend zu machen (Urk. 34 S. 5 f.). Es treffe nicht zu, dass die Beklagte sich gegenüber dem Kläger auf den Standpunkt gestellt habe, dass er nur den überobligatorischen Teil seines Altersguthabens in Kapitalform beziehen könne. Der Kläger hätte sein gesamtes Kapital beziehen können, wenn er die Erklärung rechtzeitig abgegeben hätte (Urk. 34 S. 8 f.). Es sollte für den Kläger evident sein, dass die Beklagte keine lebenslange Invalidenrente ausrichte. Sie richte ausschliesslich temporäre Invalidenrente aus, die mit Erreichen des Referenzalters in eine Altersrente übergehen würden. Die Beklagte habe ein standardmässig angewendetes Vorsorgereglement aus dem Jahr 1995 vorgewiesen. Es sei rechtsgenüglich erstellt, dass es sich bei der Invalidenrente des Klägers um eine temporäre Leistung handle (Urk. 34 S. 12). 2.5 In der Triplik vom 12. November 2025 (Urk. 39) hielt der Kläger fest, es wirke sich zuungunsten der Beklagten aus, dass sie nicht mehr über das beim Versicherungsbeginn gültige Reglement verfüge. Dem Vorsorgeplan könne nicht entnommen werden, dass es sich lediglich um eine temporäre Rente gehandelt habe. Die Beklagte habe dazu keine Unterlagen vorgelegt. Es könnten auch keine Analogieschlüsse aus den von der Beklagten eingereichten Reglementen anderer Vorsorgewerke gezogen werden, was nur schon der Umstand zeige, dass die aufgelegten Reglemente nicht die gleichen Invalidenleistungen gewährten, wie sie dem Beklagten gemäss dem für ihn gültigen Vorsorgeplan zugestanden seien (Urk. 39 S. 2 f.). Die Ausführungen der Beklagten, dass das Reglement im Zeitpunkt der Umwandlung von einer Invalidenrente in eine Altersrente anwendbar sei, seien unzutreffend. Es gelte das Reglement, welches beim Eintritt des Vorsorgefalles gegolten habe. Dieses sei nicht vorhanden. Der Vorsorgeplan enthalte keinen Umwandlungsvorbehalt. Die Beklagte übersehe, dass auch der Eintritt der Invalidität als Vorsorgefall gelte und nicht nur der Eintritt des ordentlichen Rentenalters. Für Leistungen, welche vor der Reglementsänderung entstanden seien, greife diese nicht (Urk. 39 S. 4). Es sei dem Kläger nicht zuzumuten, sein Wahlrecht bezüglich des Kapitalbezugs auszuüben, bevor er die Höhe der Leistungen endgültig kenne. Würde ihm dieses nicht nachträglich noch gewährt, würde das ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot darstellen (Urk. 39 S. 8 f.). 2.6 Die Beklagte wiederholte in der Quadruplik vom 10. Dezember 2025 (Urk. 42), die reglementarische Invalidenrente sei gemäss der einschlägigen Reglementsgeneration der Beklagten - und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - temporär ausgestaltet. Sie werde bei Erreichen des reglementarischen Referenzalters durch eine Altersrente abgelöst, welche durch die Verrentung des vorhandenen Altersguthabens ermittelt werde. Die Beklagte halte die gesetzlichen Mindestvorschriften ein. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass das Reglement aus dem Jahr 1995 fehle. Sie habe darlegen können, dass ihre damalige Reglementsgeneration weitgehend standardisiert gewesen sei (Urk. 42 S. 3). Die Beachtung der Frist zur Erklärung des Kapitalbezugs sei notwendig, um eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis zu gewährleisten. Es sei nicht willkürlich und verstosse auch nicht gegen die Bundesverfassung. Dem Kläger sei die Höhe seines Altersguthabens stets bekannt gewesen. Es gebe keinen Grund, ihm die Option zum Kapitalbezug nachträglich noch zu gewähren (Urk. 42 S. 6 f.).
- 3.
- 3.1 In zeitlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1, 125 V 44 E. 2b). Dieser übergangsrechtliche Grundsatz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge (BGE 121 V 97; Urteil des Bundesgerichts B 114/03 vom 10. Mai 2005 E. 2.1). In Bezug auf den überobligatorischen Bereich stellt das Erreichen des reglementarischen Pensionsalters einen neuen Versicherungsfall dar, womit die in diesem Zeitpunkt geltenden Reglementsbestimmungen einschlägig sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_582/2021 vom 27. Juni 2022 E. 4.1, 9C_95/2011 vom 29. Juni 20211 E. 3.2, 9C_1024/2010 vom 2. September 2011 E. 2.2). Für den Kläger gilt unbestrittenermassen das Pensions- resp. Referenzalter 65 (Urk. 2/7, Urk. 10/2). Dieses erreichte er am 23. Mai 2025. Zu diesem Zeitpunkt war das Vorsorgereglement, Swiss Life Business Protect, gültig ab 1. Januar 2024, in Kraft. Laut Art. 21 Ziff. 1 Abs. 5 dieses Reglements (Urk. 10/15) erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente unter anderem dann, wenn die versicherte Person das reglementarische Referenzalter erreicht. Erreicht eine im Sinne der IV invalide Person das reglementarische Referenzalter als Bezüger einer Invalidenrente, so wird der Anspruch auf eine Invalidenrente durch den Anspruch auf eine reglementarische Altersrente abgelöst. Die Höhe der Altersrente entspricht mindestens der Höhe der gesetzlichen Invalidenrente. Bei Personen, bei welchen der Vorsorgefall Invalidität vor dem 1. Januar 2024 eingetreten ist, gilt der Vorsorgefall Alter mit dem Erreichen des Referenzalters gemäss den reglementarischen Grundlagen, gültig bis 31. Dezember 2023, als eingetreten (Art. 40 Ziff. 2 Abs. 3 Reglement). 3.2 Für den Versicherungsfall Invalidität gilt das damals bei Eintritt der Invalidität - also im Jahr 1995 - in Kraft gestandene Reglement. Zwar bestimmt sich, wie unter E. 3.1 ausgeführt, die Zulässigkeit der Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente grundsätzlich nach dem Vorsorgereglement, Swiss Life Business Protect, gültig ab 1. Januar 2024. Dies setzt jedoch voraus, dass das bei Eintritt der Invalidität geltend gewesene Reglement - bis hin zum nun geltenden Reglement in der Fassung ab 1. Januar 2024 - rechtmässig abgeändert wurde oder eine zumindest sinngemäss gleichlautende Bestimmung enthielt. Die einseitige Abänderung zugunsten der Stiftung setzt einen Abänderungsvorbehalt im Reglement oder die Zustimmung der versicherten Person voraus, wobei die vorbehaltlose Entgegennahme des Reglements als konkludentes Verhalten gilt (BGE 117 V 226 E. 4).
- 4.
- 4.1 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der Verwaltungsstelle (oder des Sozialversicherungsgerichts) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2; Urteil des BGer 9C_527/2024 vom 18. März 2025 E. 4.3; Urteil des BVGer C-6975/2024 vom 5. Mai 2025 E. 3.5). 4.2 Die Vorsorgeeinrichtungen unterstehen einer Aufbewahrungspflicht von Vorsorgeunterlagen. Sie sind zur Aufbewahrung von allen Vorsorgeunterlagen verpflichtet, die wesentliche Angaben zur Geltendmachung von Vorsorgeansprüchen der Versicherten enthalten (Art. 27i Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2), namentlich folgende Unterlagen: a. Unterlagen betreffend das Vorsorgeguthaben, einschliesslich der Angaben nach Artikel 15a Absatz 1 zum Altersguthaben; b.Unterlagen betreffend die Konten bzw. die Policen der versicherten Person; c.Unterlagen betreffend die relevanten Vorgänge während der Versicherungsdauer wie Einkäufe, Barauszahlungen sowie Auszahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum und Austrittsleistungen bei Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft; d.Anschlussverträge der Arbeitgeber mit der Vorsorgeeinrichtung; e.Reglemente; f.wichtige Geschäftskorrespondenz; g.Unterlagen, welche die Identifikation der Versicherten erlauben. Werden Vorsorgeleistungen ausgerichtet, dauert die Aufbewahrungspflicht für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bis zehn Jahre nach Beendigung der Leistungspflicht (Art. 27j Abs. 1 BVV 2). 4.3 Die Beklagte war verpflichtet, das beim Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität des Klägers anwendbare Reglement aufzubewahren. Diese Pflicht hat sie verletzt, sie kann das entsprechende Reglement nicht mehr vorweisen. Da dieses Reglement nicht mehr auffindbar ist, lässt sich nicht mehr eruieren, ob es einen Abänderungsvorbehalt enthielt. Der bei den Akten liegende Vorsorgeplan enthält jedenfalls keinen entsprechenden Hinweis (Urk. 10/2). Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beklagte zu tragen. Soweit ersichtlich wurde dem Kläger das Vorsorgereglement Swiss Life Business Protect, gültig ab 1. Januar 2024, erst mit Schreiben vom 27. Februar 2024 zugestellt (Urk. 9 S. 11, Urk. 10/14). Anhaltspunkte dafür, dass ihm nebst dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität massgebenden Reglement (vgl. Urk. 2/3) im Verlauf der Jahre weitere, aktualisierte Reglemente zugestellt wurden und somit eine konkludente Genehmigung deren durch den Kläger anzunehmen ist, finden sich in den Akten nicht und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. 4.4 Die Beklagte beruft sich für ihren Standpunkt denn auch nicht primär auf das Vorsorgereglement Swiss Life Business Protect, gültig ab 1. Januar 2024, sondern macht vielmehr geltend, das bei Eintritt der Invalidität massgebend gewesene Reglement habe eine zumindest sinngemäss gleichlautende Bestimmung enthalten. Dazu ist festzuhalten, dass das Vorweisen von Reglementen anderer Vorsorgewerke ihrer Sammelstiftung zur «analogen Anwendung» nicht genügt. Ebensowenig genügt der Verweis auf eine angebliche «Reglementsgeneration». Das von der Beklagten mit der Klageantwort eingereichte Reglement ist ab dem 1. Januar 2000 gültig (Urk. 10/3), womit bereits aus diesem Grund nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses für einen im Jahr 1994 eingetretenen Vorsorgefall angewendet werden soll. Dies gilt umso mehr, als dieses Reglement in Art. 27 Ziffer 1 Abs. 2 der Schlussbestimmungen ausdrücklich vorsieht, dass es das bisherige Reglement nur für Personen ersetzt, bei denen der Versicherungsfall nicht unter dem bisherigen Reglement eingetreten ist. Das mit der Duplik eingereichte Vorsorgereglement ist demgegenüber bereits ab dem 1. Januar 1995 gültig (Urk. 35/41) und stellt somit zusammen mit dem ab dem 1. Januar 2000 gültigen Reglement gerade nicht eine «Reglementsgeneration» dar. Offensichtlich hat die Beklagte für ihre Vorsorgewerke entgegen ihrer Behauptung keine einheitlichen Vorsorgereglemente erlassen, sondern diese individuell auf die Vorsorgeverträge mit den einzelnen ihr angeschlossenen Arbeitgeberfirmen abgestimmt, was sich exemplarisch darin zeigt, dass das eingereichte Reglement 1995 eine jährliche Invalidenrente von 40 % des anrechenbaren Lohnes gewährt (Urk. 35/41 Art. 15 Ziff. 2) und das Reglement 2000 eine solche von 55 % (Urk. 10/3 Art. 15 Ziff. 2). Der Kläger hat dagegen Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente von 70 % des anrechenbaren Lohnes. Die Beklagte hat somit nicht belegen können, dass sie zum damaligen Zeitpunkt über ein Standardreglement verfügt hat, welches einheitlich angewendet worden ist. Da die Beklagte ihre Aufbewahrungspflicht verletzt hat, sind die Anforderungen für eine sich zu Gunsten der Beklagten auswirkende Annahme besonders streng. Die Pflichtverletzung der Beklagten darf nicht zu deren Besserstellung führen. Der Umstand, dass der Inhalt des Reglements nicht bewiesen werden kann, hat sich zu Ungunsten der Beklagten auszuwirken, soweit sie Rechte aus dem nicht vorhandenen Reglement ableitet. 4.5 Die Beklagte hat des Weiteren nicht dokumentiert, dass sie dem Kläger jährlich einen Vorsorgeausweis zugestellt hat. Bei den Akten befinden sich lediglich Vorsorgeausweise für die Jahre 2025 (Urk. 10/39), 2024 (Urk. 2/7 = Urk. 10/4), 2023 (Urk. 10/12) und 2013 (Urk. 10/11). Aus diesen Vorsorgeausweisen ist ersichtlich, dass die dem Kläger zustehende Altersrente tiefer ist als die Invalidenrente und es befindet sich auf den Vorsorgeausweisen 2023 (Urk. 10/12) und 2013 (Urk. 10/11) der Hinweis, dass die Leistungen bei Invalidität längstens bis zum 31. Mai 2025 zahlbar sind, wogegen dieser auf den neusten Vorsorgeausweisen 2025 (Urk. 10/39) und 2024 (Urk. 10/4) fehlt. Die Höhe der auf den Vorsorgeausweisen angegebenen Invalidenrente entspricht allerdings nicht der dem Kläger tatsächlich ausgerichteten Invalidenrente von 70 % des massgebenden Jahreslohnes, sondern lediglich 60 % (Jahreslohn Fr. 54'600.--, Invalidenrente Fr. 32’760.--). Dass die Beklagte den Kläger seit Beginn der Ausrichtung der Invalidenrente im Jahr 1995 durch Zustellung eines Vorsorgeausweises jährlich in nachvollziehbarer Weise darüber informiert hat, dass er ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters lediglich noch Anspruch auf eine wesentlich tiefere Altersrente habe, ergibt sich damit aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen nicht. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte über keine hinreichende reglementarische Grundlage verfügt, um die Invalidenrente des Klägers nur bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters im Mai 2025 auszurichten und sie ab Juni 2025 durch die wesentlich tiefere Altersrente abzulösen. In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte damit zu verpflichten, dem Kläger über den 1. Juni 2025 hinaus die reglementarische Invalidenrente in der bisherigen Höhe (70 % des versicherten Lohnes von Fr. 54'000.-- zuzüglich des von der Beklagten seit 1995 gewährten Teuerungsausgleichs) zu bezahlen.
- 5.
- 5.1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind in der Ausgestaltung der Leistungen und in deren Finanzierung sowie in ihrer Organisation grundsätzlich autonom (Art. 49 BVG). Dabei ist der Vorsorgevertrag einem Innominatkontrakt sui generis zuzuordnen, für den der Allgemeine Teil des Obligationenrechts massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts B 160/06 vom 7. November 2007 E. 3.1). Innerhalb dieses Rahmens des freien Vertragsgestaltungsrechts hat die Beklagte die Voraussetzungen für einen Kapitalbezug anstelle des Regelfalls eines Rentenbezugs in Art. 34 Ziff. 1 des Vorsorgereglements Swiss Life Business Protect (Urk. 10/15) klar festgelegt und keine Fristwiederherstellung vorgesehen. In diesem Sinne ist die Monatsfrist vor dem Altersrücktritt als fixe zeitliche Bezugsgrösse zu verstehen, die weder einer Verlängerung noch einer Erstreckung zugänglich ist. Nach den vertraglichen Bestimmungen reicht die Tatsache alleine aus, dass ein Gesuch zum Kapitalbezug nicht fristgerecht eingegangen ist, um als Rechtsfolge den Regelfall, nämlich die Ausrichtung monatlicher Rentenleistungen, eintreten zu lassen. Aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurde oder nicht eingehalten werden konnte, ist damit grundsätzlich unerheblich. Die Erklärung kann nicht von der Höhe der Altersrente abhängig gemacht werden und dementsprechend gibt es auch keinen Grund, dem Kläger zur Abgabe der Erklärung Frist einzuräumen, bis der Rechtsstreit über die Rentenhöhe rechtskräftig entschieden worden ist. Eine Erklärung, die erst wirksam werden soll, sobald feststeht, ob die berechnete Rente einen bestimmten Schwellenwert erreicht, würde den Zweck dieser Fristen unterlaufen, da sie der Vorsorgeeinrichtung die notwendige Planungssicherheit für die versicherungsmathematische Kalkulation entzieht. Soweit der Kläger einen Unterschied zwischen Risikoanteil und Sparanteil machen will, und er geltend macht, es sei ihm das Recht zu belassen, den Sparanteil in Kapitalform zu beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass sein bei der Beklagten vorhandenes Kapital nur zu einem verschwindend kleinen Teil aus effektiv von ihm geleisteten Beiträgen stammt. Sein Guthaben wurde beinahe ausschliesslich aus Gutschriften infolge Beitragsbefreiung gebildet und ist damit ebenfalls eine Risikoleistung der Beklagten. Das von ihm bis zum Eintritt des Vorsorgefalles angesparte Kapital dient der Deckung der Risikoleistungen. Soweit der Kläger über das 65. Altersjahr hinaus weiterhin Anspruch auf reglementarische Invalidenleistungen hat, hat er keinen zusätzlichen Anspruch auf Altersleistungen. Soweit er gemäss Reglement Anspruch auf Altersleistungen hat, müssen diese mindestens so hoch sein wie die BVG-Invalidenrente. Übersteigt die reglementarische Altersrente die BVG-Invalidenrente, so besteht der überobliga-torische Anspruch in dieser Differenz. Eine Kumulation der Ansprüche findet nicht statt, d.h. der Kläger hat nicht Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente und eine reglementarische Altersrente oder auch eine anderweitige Kombination von reglementarischen und obligatorischen Leistungen. Hätte er sich dafür entschieden, sein ganzes Vorsorgeguthaben in Kapitalform zu beziehen, stünde ihm keine Rente der Beklagten mehr zu, weder eine Alters- noch eine Invalidenrente. Hätte er sich dafür entschieden, nur einen Teil seines Anspruchs in Rentenform zu beziehen, hätte er das für die Rente nicht benötigte Kapital in einer einmaligen Auszahlung beziehen können. Wie erwähnt, ist im obligatorischen Bereich kein Kapitalbezug möglich, wenn die versicherte Person bei Erreichen des Rücktrittalters Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (vgl. E. 1.3.1). 5.2 Eine Möglichkeit zur Wiederherstellung der Frist oder eine Härtefallregelung ist im Vorsorgereglement der Beklagten nicht vorgesehen, was mit Blick auf die Gleichbehandlung der Destinatäre und das allgemeine Versicherungskonzept, wonach Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich nicht mehr versicherbar sind, einleuchtet. Denn ob ein Kapitalbezug oder Rentenbezug zu bevorzugen ist, hängt massgeblich von der Einschätzung der Lebenserwartung nach dem Altersrücktritt ab. Diese kann sich im Laufe der Zeit verändern, etwa wenn neu eine Krankheit festgestellt wird. Das Bundesgericht hat erkannt, dass Art. 37 Abs. 2 und 4 BVG auch im Bereich der Mindestvorschriften des BVG zur Anwendung kommen und eine angemessene reglementarische Frist zur Geltendmachung einer Kapitalabfindung auch im obligatorischen Bereich zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.3.5 mit Hinweisen). Schriftlichkeit und Rechtzeitigkeit des Gesuchs sind damit Gültigkeitserfordernisse. 5.3 Der Antrag des Klägers, es sei ihm das Wahlrecht zu belassen, eine volle oder auch nur Teilkapitalzahlung zu beantragen, ist damit abzuweisen.
- 6.
- Das ehemals bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorhandene Freizügigkeitsguthaben wurde entgegen der ursprünglichen Behauptung des Klägers nicht an die Beklagte überwiesen, sondern der Kläger hat es 2006 in bar bezogen (Urk. 31/16). Die ursprünglich vom Kläger in dieser Hinsicht gestellten Anträge erweisen sich dementsprechend als gegenstandslos.
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- 7.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 7.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 7.3 Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald hat am 13. Januar 2026 (Urk. 46) zwei Honorarnoten eingereicht. Die erste Honorarnote weist für die Zeit vom 23. April 2025 bis zum 1. Juli 2025 einen Stundenaufwand von 24.97 Stunden, die zweite Honorarnote für die Zeit vom 2. Juli 2025 bis zum 17. Dezember 2025 (inkl. Vorwegnahme von zwei Stunden für die Abschlussarbeiten) einen Stundenaufwand von 30.84 Stunden aus. Insgesamt beläuft sich der geltend gemachte Aufwand damit auf 55.81 Stunden (24.97 + 30.84). Multipliziert mit dem Stundenansatz von Fr. 350.-- ergeben sich Fr. 19'533.50. Sodann weist die Honorarnote von Rechtsanwältin Zumtaugwald Barauslagen von insgesamt Fr. 46.70 aus. Vom Gesamtbetrag (Stundenaufwand zuzüglich Barauslagen) von Fr. 19'580.20 (Fr. 19'533.50 + Fr. 46.70) erhebt sie sodann eine Kleinspesenpauschale von 3 %, somit Fr. 587.41, womit sich ihre Forderung auf Fr. 20'167.61 beläuft. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % verlangt Rechtsanwältin Zumtaugwald gesamthaft Fr. 21'801.18 (Urk. 47). 7.4 Der geltend gemachte Aufwand erweist sich der Streitsache nicht als angemessen. Die streitige Frage, ob die Beklagte dem Kläger über das ordentliche Rentenalter hinaus die reglementarischen Invalidenleistungen zu erbringen hat, ist - insbesondere angesichts der grossen Differenz zwischen den beiden Beträgen - für den Kläger von erheblicher Bedeutung. Es stellten sich jedoch keine Rechtsfragen, die umfassendere rechtliche Abklärungen erforderlich gemacht hätten. Bei der Frage, ob er weiterhin berechtigt ist, sich für einen Kapitalbezug zu entscheiden, unterliegt der Kläger. Diese Frage beeinflusste den Prozessaufwand. Dem ist mit einer Reduktion der Prozessentschädigung Rechnung zu tragen (BGE 117 V 401 E. 2c). Ein Grund, vom gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 280.-- für Parteientschädigungen abzuweichen, besteht nicht. Die Geltendmachung einer Spesenpauschale von 3 % erweist sich insofern als unzulässig, als daneben in der Honorarnote auch noch konkrete Barauslagen ausgewiesen werden, für welche die Spesenpauschale ebenfalls erhoben wird. Abzustellen ist daher auf die konkreten Barauslagen. Insgesamt erwiest sich folgender Aufwand als angemessen: 1 Stunden Instruktion, 3 Stunden Aktenstudium, 5 Stunden Verfassen der Replik, 4 Stunden Verfassen der Triplik, 2 Stunden weiterer Aufwand wie Besprechungen und Urteilsstudium. Dies ergibt gesamthaft einen zeitlichen Aufwand von 15 Stunden, wobei dieser Aufwand infolge des teilweisen Unterliegens um 1/3 zu kürzen ist. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3’060.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; [15 x Fr. 280.-- x 1.081 + Fr. 46.70 x 1.081] : 3 x 2) zu bezahlen. 7.5 Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerinnen der beruflichen Vorsorge trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte zu verpflichtet, dem Kläger über den 1. Juni 2025 hinaus die reglementarische Invalidenrente in der bisherigen Höhe (70 % des versicherten Lohnes von Fr. 54'000.-- zuzüglich des von der Beklagten seit 1995 gewährten Teuerungsausgleichs) zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'060.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubBrügger