Sozialversicherungsgericht ZH, BV.2026.00004
30. Juli 2026 · III. Kammer · Deutsch
Beitragsforderung, keine Klageantwort eingereicht, Zinseszinsverbot
Sozialversicherungsgericht ZH · BV.2026.00004 · Deutsch
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
BV.2026.00004
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 30. Juli 2026
in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin
Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
gegen
X.___ GmbH Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe vom 13. Januar 2026, mit welcher die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, Klage gegen die X.___ GmbH erhob und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihr Fr. 23'451.80 (Fr. 22'747.80 Grundforderung, Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren, Fr. 104.-- Betreibungskosten) nebst Verzugszins von 5 % seit dem 25. Juli 2025 zu bezahlen, der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11, zugestellt am 18. August 2025, sei in diesem Umfang aufzuheben, es sei ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen und die Beklagte sei - nebst Kosten- und Entschädigungsfolgen - zu verpflichten, ihr Fr. 1'500.-- Bearbeitungsgebühren für die Führung des vorliegenden Prozesses zu bezahlen (Urk. 1 S. 1); sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 20. Januar 2026 (Urk. 3, zugestellt am 28. Januar 2026 [Urk. 4]) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist;
in Erwägung, dass die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die – ihr gestützt auf den ab 1. Januar 2022 gültigen Anschlussvertrag (Urk. 2/2) bzw. dessen per 31. Mai 2025 beschlossenen Auflösung (Urk. 2/14) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene – Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge für die Jahre 2024 und 2025 zuzüglich Zins sowie Mahn-, Vertragsauflösungs- und Betreibungskosten nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 23'451.80 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. Juli 2025 und Fr. 600.-- sowie Fr. 1'500.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/16) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung substantiiert in Zweifel gezogen hat, die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen vom 4. Januar 2024, 3. Juli 2024, 3. Oktober 2024 und 1. Dezember 2024 (Urk. 2/7.17.4) sowie vom 3. April 2025 und 12. Juni 2025 (Urk. 2/11.1-11.2), die Schlussabrechnung vom 24. Juni 2025 (Urk. 2/15.1), die Zinsberechnung vom 24. Juni 2025 (Urk. 2/15.2), den Kontoauszug vom 8. Januar 2026 (Urk. 2/20) sowie den Zahlungsbefehl vom 13. August 2025 (Urk. 2/16) hinzuweisen ist, die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen sowie Vertragsauflösungskosten ihre rechtliche Grundlage in Ziffer 4 des Kostenreglements Version 2017 haben (Urk. 2/4), es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren weiter geforderten «Bearbeitungsgebühren» von Fr. 600.-- um die gemäss Kostenreglement (Urk. 2/4 Ziffer 3) geschuldete Summe für Betreibungsbegehren bei einem Mahnbetrag zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 50'000.-- handelt (vgl. dazu den Zahlungsbefehl vom 13. August 2025, Urk. 2/16), es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren zusätzlich geforderten «Bearbeitungsgebühren» von Fr. 1'500.-- für die Führung des vorliegenden Prozesses um den gemäss Kostenreglement (Urk. 2/4 Ziffer 4) bei einer Anerkennungsklage geschuldeten Betrag handelt, dies jedoch der Bestimmung von Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323), weshalb der Klägerin unter diesem Titel keine Bearbeitungsgebühren zuzusprechen sind, die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) haben, aufgrund des Zinseszinsverbots (Art. 105 Abs. 3 OR) lediglich auf dem Grundbetrag Verzugszinsen geschuldet sind, wovon durch vertragliche Abrede zwar abgewichen werden kann, eine solche Regelung von der Klägerin jedoch weder behauptet noch belegt wurde, womit nicht erstellt ist, dass sie berechtigt ist, auch auf den in ihrer Forderung enthaltenen aufgelaufenen Zinsen (vgl. Urk. 2/15.2 und Urk. 2/20) Verzugszinsen zu fordern, sich der Beginn des Zinsenlaufs für die eingeklagte Forderung aus dem Zahlungsbefehl vom 13. August 2025 (Urk. 2/16) ergibt (25. Juli 2025), die Kosten von Fr. 104.-- für den Zahlungsbefehl vom 13. August 2025 (Urk. 2/16) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs), ansonsten keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 22'747.80 nebst Zins zu 5 % seit 25. Juli 2025 auf Fr. 22'071.50 (Fr. 22'747.80 - Fr. 444.55 - Fr. 231.75, Urk. 2/15.2 und Urk. 2/20) und Fr. 600.- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 13. August 2025, Urk. 2/16) in diesem Umfang aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1’000.- aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der nahezu vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen;
erkennt der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 22'747.80 nebst Zins zu 5 % seit 25. Juli 2025 auf Fr. 22'071.50 sowie eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 13. August 2025) in diesem Umfang aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher