Sozialversicherungsgericht ZH, IV.2024.00370
20. Juli 2026 · I. Kammer · Deutsch
Ungenügende Abklärung des medizinischen Sachverhaltes; Rückweisung; PE
Sozialversicherungsgericht ZH · IV.2024.00370 · Deutsch
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00370
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 20. Juli 2026
in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Der 1969 geborene X.___ meldete sich am 21. Februar 2022 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf seit November 2020 bestehende starke Schmerzen im unteren linken Bauchraum bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Nachdem die IV-Stelle ein Standortgespräch geführt (Urk. 6/5), medizinische (Urk. 6/9-11, 6/15, 6/39, 6/45, 6/52, 6/67) sowie beruflich-erwerbliche Abklärungen getroffen (Urk. 6/30) und die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherer eingeholt hatte (Urk. 6/20, 6/29, 6/49-51), teilte sie dem Versicherten am 28. Oktober 2022 mit, die Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt werde abgeschlossen, weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht vorgesehen (Urk. 6/43). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten sodann als Massnahme zur Verbesserung des Gesundheitszustandes die Inanspruchnahme einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung für die Dauer von sechs Monaten (Urk. 6/53; Behandlungsplan vom 14. März 2023, Urk. 6/60). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/74-83; nachträgliche neurologische Testung vom 21. August 2023, Urk. 6/89), welches am 10. August 2023 erstattet wurde (Urk. 6/92). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. Dezember 2023 [Urk. 6/94]; summarischer Einwand vom 31. Januar 2024 [Urk. 6/95]; ergänzender Einwand vom 8. März 2024 [Urk. 6/100]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 2024 den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 6/106]).
- 2.
- Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Juni 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer mindestens 60%igen Invalidenrente ab dem 1. August 2022 (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im Februar 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten folgende prozentuale Anteile: zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
- 2.
- 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen seien medizinische Berichte eingeholt sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung beigezogen und durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilt worden. Sodann sei eine umfassende medizinische Abklärung durch Dr. Y.___ erfolgt. Gemäss diesen Abklärungen liege nur eine maximale Arbeitsunfähigkeit von 30 % und folglich keine invalidisierende Einschränkung vor, welche einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würde (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2024 führte die IV-Stelle ergänzend aus, die Panniculitis mesenterialis sei seit April 2022 abgeheilt, folglich habe nur im Zeitraum von Januar 2021 bis April 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit April 2022 liege aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor, weshalb bei einem frühesten Rentenbeginn im August 2022 kein Rentenanspruch bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei anlässlich der Begutachtung eine Verdachtsdiagnose gestellt worden, welche nicht ausreiche, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen, weshalb auch aus psychiatrischer Sicht kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 5). 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er leide seit November 2020 unter invalidisierenden und stetig zunehmenden abdominellen Beschwerden, nach zahlreichen Abklärungen sei die Diagnose Panniculitis mesenterialis gestellt worden, darüber hinaus leide er unter einem schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom, unter einer gastroösophagealen Refluxerkrankung sowie einer chronischen Schmerzstörung. Im Anschluss an eine Operation im August 2021 und eine vollständige Krankschreibung habe der Krankentaggeldversicherer eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlasst, deren Beweiswert indes sehr gering sei, da der untersuchende Arzt über keinen Facharzttitel für Gastroenterologie verfüge; entsprechend habe auch der Krankentaggeldversicherer nicht auf das Untersuchungsergebnis abgestellt und eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % anerkannt. Im September 2022 sei eine psychiatrische Anbindung aufgegleist worden. Die Gutachterin Dr. Y.___ sei sodann nachvollziehbar zum Ergebnis gekommen, es liege ab Juli 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % vor, was auch für eine angepasste Tätigkeit gelte. Obwohl RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine innere Medizin, das Gutachten als verwertbar erachtet habe, sei sie in der Folge davon abgewichen und habe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, wenngleich sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Werkstatt (Pensum von 40 %) anerkannt habe. Sein behandelnder Psychiater attestiere demgegenüber noch immer eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Angesichts der durch den Mini-ICF-App-Test bestätigten Einschränkungen liege auch für eine Bürotätigkeit keine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor. Vielmehr sei auf die Einschätzung von Dr. Y.___ abzustellen und bei einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % eine Invalidenrente von mindestens 60 % zuzusprechen (Urk. 1).
- 3.
- 3.1 3.1.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 10. August 2023 (Urk. 6/92). Dr. Y.___ stellte darin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41; besser neu kategorisiert: Verdacht auf chronische primäre viszerale Schmerzen, ICD-11: MG30) und führte als Belastungsfaktoren sonstige Probleme in der primären Bezugsgruppe einschliesslich familiärer Umstände (ICD-10: Z63.4; kürzlicher Tod des Geschäftspartners [Bruders], inzwischen beruflich überwiegend kompensiert) auf (S. 27). 3.1.2 Dr. Y.___ führte aus, nach ICD 11 leide der Beschwerdeführer unter einem seit zwei Jahren vorhandenen und somit chronischen Schmerzsyndrom. Chronische primäre Schmerzen seien chronische Schmerzen in einer anatomischen Region, die durch erheblichen emotionalen Stress oder funktionelle Behinderung gekennzeichnet seien. Gastroenterologisch seien somatische Ursachen behandelt und im Verlauf kontrovers diskutiert worden. Ein eindeutiger, somatisch bedingter Schmerz könne der Diskussion in der Aktenlage nicht ausreichend sicher entnommen werden, allerdings sei auch argumentiert worden, dass der Schmerz nach Behebung der vermuteten Ursache in Form der Panniculitis mesenterialis noch immer unverändert vorhanden sei. Dies spreche gegen die Diagnose chronischer primärer Schmerz. Sofern bei chronischen sekundären Schmerzen der körperliche Befund das Schmerzerleben nicht hinreichend erkläre, seien psychische und soziale Kontextfaktoren herauszuarbeiten und zu bewerten, die Diagnose sei unabhängig von identifizierten biologischen oder psychologischen Faktoren angemessen, es sei denn, eine andere Diagnose würde die vorliegenden Symptome besser erklären. Diese beiden Punkte seien nicht ausreichend sicher abgeklärt, es sei nicht ausreichend sicher in der Aktenlage belegt, dass keine somatische Ursache und damit allenfalls somatisch behandelbare Ursache für das Schmerzsyndrom vorhanden sei, auch seien keine psychischen und sozialen Kontextfaktoren zu identifizieren. Der Tod des Bruders habe sich zwei Jahre nach dem Beginn der Schmerzen ereignet, die Schmerzen hätten sich dadurch nicht verändert, die Trauerreaktion erscheine adäquat, was auch für den noch länger zurückliegenden Tod der Mutter gelte. Angesichts der Schilderung von Symptomen, die auf eine neurologische Ursache hinweisen könnten, sei insbesondere nicht belegt, dass bildgebend eine neuroradiologische Abklärung des thorakalen Rückenmarkes inklusive Kontrastmittel durchgeführt worden sei. Auch eine detaillierte klinisch-neurologische Untersuchung des gesamten Nervensystems sei nicht erfolgt. Bevor eine psychosomatische (somatoforme respektive psychogene) Störung diagnostiziert werde, sollte die mit den derzeitigen Verfahren höchstmögliche diagnostische Sicherheit erlangt werden. Es komme hinzu, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung oder Störung vorlägen, es sei eine Tendenz zur Somatisierung in Form des Reizdarmsyndroms vorhanden, wobei sich die Erkenntnislage aktuell gerade deutlich verändere. Die bei psychosomatischen Leiden häufige «belle indifférence» fehle aber. Die klinische Erfahrung lasse eher Zweifel an einer psychogenen Schmerzgenese aufkommen (S. 28 f.). Nach ICD-10 würde aufgrund der beschriebenen körperlichen Schmerzen und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat eine Diagnose aus der Gruppe der somatoformen Störungen in Frage kommen. Von den vier Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10: F45 seien indes das wichtige vierte Kriterium (Schmerz tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf, welche schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten) nicht und das dritte Kriterium (im Vordergrund stehendes subjektives Schmerzsyndrom, durch das sich ein Versicherter als eingeschränkt und nicht leistungsfähig genug erlebt, um arbeiten zu können) nicht sicher erfüllt. Auch die Kriterien der differentialdiagnostisch zu diskutierenden chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) seien nicht gesichert. Diese Diagnose sei in der ICD-11 nicht mehr enthalten und dem multifaktoriellen Ansatz der chronischen primären Schmerzstörung (ICD-11: MG30.0) zuzurechnen. Folglich könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht nur die Verdachtsdiagnose eines chronischen primären viszeralen Schmerzes nach ICD-11 gestellt werden. Klinische Hinweise auf eine Depression ergäben sich nicht, die berichteten Konzentrationsstörungen, Stimmungsschwankungen und das vermehrte Grübeln seien unspezifische Symptome, leicht ausgeprägt und im Rahmen der chronischen Schmerzstörung zu werten. Eine Anpassungsstörung liege angesichts des Zeitkriteriums (maximal zwei Jahre) und der zu gering ausgeprägten Symptome nicht vor. Nach ICD-11 könnte die Diagnose Schmerzverstärkung durch psychische Reaktion auf Körperschäden geprüft werden, sofern sich ein Körperschaden herausstellen sollte, wobei die Kriterien unzureichend erfüllt seien. Folglich könnten sich nach bildgebenden Abklärungen zwei Szenarien ergeben: sofern keine somatische Ursache gefunden würde, wäre die Diagnose chronische primäre viszerale Schmerzen gerechtfertigt, auch ohne Nachweis psychischer Faktoren. Sofern sich eine somatische Ursache fände, wäre die Diagnose entsprechend und es sei hinsichtlich der Schmerzen ein chronischer sekundärer viszeraler Schmerz zu diagnostizieren. Grundsätzlich sei das Risiko für die Entwicklung komorbider Erkrankungen wie einer Depression im vorliegenden Fall relevant erhöht und sollte berücksichtigt werden (S. 29-32). Schliesslich sei angesichts des Körpergewichts und einem Body-Mass-Index von 35.4 eine Adipositas Grad 2 zu erwägen, welche aus unklaren Gründen in der Aktenlage bislang nicht gestellt worden sei. Hier sei angesichts des Alters und den mit der Diagnose verbundenen Risikofaktoren eine eigenständige, internistische Abklärung der Ursachen und eine Therapie unbedingt zu empfehlen (S. 32). 3.1.3 Den bisherigen Therapieverlauf erachtete Dr. Y.___ aus psychiatrischer Sicht als angemessen, sie empfahl die Weiterführung der psychiatrischen Therapie, sofern weiterhin keine somatische Ursache gefunden werde. Zugleich führte sie aus, die erforderliche umfassende Behandlung unter Berücksichtigung psychosozialer Faktoren sei nicht oder nur eingeschränkt möglich, da aktuell keine Faktoren fassbar seien. Es sei jedoch möglich, dass sich solche bei Fortbestehen des Schmerzsyndroms entwickeln würden, zumal bereits dysfunktionale Copingstrategien wie der Verzicht auf sportliche Aktivitäten vorlägen, da eine Restunsicherheit hinsichtlich einer organischen Genese bestehe und der Beschwerdeführer eine gewisse Schonhaltung entwickelt habe. Es sei zu vermuten, dass bestimmte Grundüberzeugungen im Zusammenhang mit den Schmerzen vorhanden seien, für deren therapeutische Behandlung eine sichere, zweifelsfreie Diagnosestellung vorausgesetzt wäre. Es sei nicht auszuschliessen, dass tieferliegende psychische Gründe vorhanden seien, welche aktuell nicht zu explorieren gewesen seien. Eine psychosomatische/somatoforme Störung sei grundsätzlich heilbar (S. 34). Dr. Y.___ merkte sodann an, Hinweise auf Divergenzen, Inkonsistenzen, Aggravation oder Verdeutlichungstendenzen lägen keine vor, die Schilderungen würden als authentisch, nachvollziehbar und in sich stimmig wahrgenommen, der Leidensdruck sei deutlich spürbar. Ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn sei vorhanden und könne als krankheitserhaltender Faktor wirken, andererseits bestehe ein relevanter Leidensdruck, da beispielsweise sportliche Aktivitäten schmerzbedingt nicht mehr ausgeübt werden könnten, was sich gegenseitig in gewissem Sinne aufhebe, so dass die konkrete Auswirkung des sekundären Krankheitsgewinns wahrscheinlich gering sei. Das Hilfesuchverhalten sei angemessen (S. 34). 3.1.4 Zusammengefasst hielt Dr. Y.___ fest, als Ursache des Schmerzsyndroms im linken Unterbauch mit Ausstrahlung in die Leiste und das linke Bein sowie mit intermittierenden Sensibilitätsstörungen im linken Bein sei eine Panniculitis mesenterialis vermutet worden. Nach der Behandlung und Heilung im Oktober 2022 hätten sich das Schmerzsyndrom und die Begleitsymptome im Bein nicht nachhaltig gebessert, so dass internistisch ein sekundärer viszeraler Schmerz diagnostiziert worden sei, aber Zweifel an der Diagnose bestehen geblieben seien. Der Beschwerdeführer habe konsiliarpsychiatrisch eine störungsspezifische (Schmerz)Therapie erhalten, welche nicht zur nachhaltigen Besserung geführt habe. Kürzlich sei zudem ein Karpaltunnel-Syndrom diagnostiziert und behandelt worden. Eine neurologische und bildgebende Diagnostik des thorakalen Rückenmarkes sei nicht durchgeführt worden, sei aber sehr zu empfehlen. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich aktuell keine Diagnose stellen, da weiterhin unklar sei, ob eine somatische Ursache für den Schmerz vorhanden sei. Typische psychosoziale Kontextfaktoren für eine chronische Schmerzstörung fehlten. Es bestünden leichte unspezifische psychische Symptome, die am ehesten im Rahmen des Schmerzerlebens einzuordnen seien. Bis zur Klärung der Diagnose sollte das bisherige Pensum von 40 % beibehalten werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht würde bei eindeutiger Diagnosestellung einer somatoformen/psychogenen Schmerzstörung eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vorliegen, um eine Überforderung mit Dekompensation und Entwicklung komorbider psychiatrischer Erkrankungen zu vermeiden, sollte diese Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft werden; vielmehr sollte beim aktuellen Pensum von 60 % geblieben werden. Die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als Firmeninhaber könne nicht ausreichend eingeschätzt werden, es sei möglich, aber nicht zwingend, dass damit eine höhere Belastung verbunden sei, wobei die nötigen Ressourcen überwiegend gut erhalten seien. Allenfalls könne im Behandlungsverlauf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreicht werden (S. 33 f.). In Beantwortung der Fragen hielt Dr. Y.___ sodann fest, aktuell betrage die Arbeitsfähigkeit 40 %, die Arbeitsunfähigkeit 60 %. Nach Sicherung der Diagnose einer somatoformen/psychogenen Störung sollte gemäss Lehrmeinung die Arbeitstätigkeit möglichst uneingeschränkt fortgeführt werden, um der mit der Diagnose typischerweise verbundenen Schmerzausweitung vorzubeugen. Aus psychiatrischer Sicht wäre unter Berücksichtigung der leicht reduzierten psychischen Belastbarkeit und leicht verminderten Stresstoleranz die Arbeitsfähigkeit diesfalls mit 70 % zu beurteilen. Da die aktuellen Arbeitsbedingungen wahrscheinlich bereits jetzt angepassten Bedingungen entsprächen, ergäbe sich auch für eine angepasste Tätigkeit zurzeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, bei Bestätigung einer somatoformen Störung eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, wobei im Behandlungsverlauf eine spätere Steigerung auf 80 % versucht werden könnte (S. 35 f.). 3.2 Im Rahmen des Einwandverfahrens legte der Beschwerdeführer einen undatierten Bericht seines behandelnden Arztes, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, zu Handen des Krankentaggeldversicherers auf (Urk. 6/99). Dr. A.___ nannte als Diagnosen einen Verdacht auf ein Reizdarmsyndrom Typ IBS-M, eine Panniculitis mesenterialis, ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom sowie eine gastroösophageale Refluxerkrankung und führte aus, im Januar 2021 seien massive abdominelle Schmerzen aufgetreten, in der bildgebenden Diagnostik habe sich eine Panniculitis mesenterialis gezeigt, woraufhin eine Überweisung an die gastroenterologische Ambulanz erfolgt und therapeutische und diagnostische Interventionen durchgeführt worden seien. Es habe bislang keine exakte Diagnose gestellt werden können, dies dürfe jedoch nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewertet werden. Entscheidend für die attestierte Arbeitsunfähigkeit seien der sehr hohe Leidensdruck, die körperlichen Beschwerden sowie die damit verbundenen Einschränkungen im beruflichen Umfeld gewesen, weshalb die Arbeitsunfähigkeit zwischen 40 und 60 % angesetzt worden sei, unter Berücksichtigung seines Tätigkeitsfeldes im eigenen Unternehmen. Weitere Abklärungen hätten keine neuen Aspekte ausgewiesen. Dass ursächlich nun eine Reizdarm-Symptomatik diskutiert werde und auch eine gewisse psychosomatische Komponente möglich sei, rechtfertige nicht, die Symptomatik abzuwerten und die Arbeitsunfähigkeit herabzusetzen. 3.3 Sodann legte der Beschwerdeführer am 13. März 2024 einen weiteren medizinischen Bericht auf (Urk. 6/103). Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, legte dar, der Beschwerdeführer stehe seit dem 24. Januar 2024 bei ihm in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22) aufgrund eines unbekannten chronischen Schmerzsyndroms im Vordergrund stehe. Diese zeige sich durch eine labile Stimmungslage mit häufigen Phasen der Niedergeschlagenheit, Besorgnis, Lustlosigkeit, von zunehmenden existentiellen Ängsten und Gedankenkreisen. Durch den schmerzbedingt eingeschränkten Alltag bestehe ein deutliches Rückzugsverhalten mit abnehmender Teilnahme am sozialen Leben und zunehmenden familiären Belastungssituationen. Weiterhin imponiere eine deutliche Stressanfälligkeit mit Zunahme der Schmerzen und psychischen Symptomen bei psychosozialer Belastung, weshalb aus psychiatrischer Sicht ein deutliches Erschöpfungssyndrom bestehe (ICD-10: F48.0) mit vermehrter Müdigkeit nach körperlicher und geistiger Anstrengung, rascherer Ermüdbarkeit mit Konzentrationsschwäche und uneffektivem Denken. Die berufliche Tätigkeit sei deshalb nur vormittags möglich, ab Mittag sei der Erschöpfungszustand bereits deutlich vorhanden. Aufgrund der deutlichen Belastungseinschränkung werde die Einschätzung der bisherigen attestierten Arbeitsunfähigkeit von 60 % geteilt, prognostisch bestehe die Gefahr einer psychischen Zustandsverschlechterung, der Teufelskreis aus chronischen Schmerzen, psychischen Folge- und Erschöpfungssymptomen erhöhe die psychische Vulnerabilität deutlich.
- 4.
- 4.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (Urk. 2) bei einer maximalen Arbeitsunfähigkeit von 30 % einen solchen, wobei sie sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. E. 3.1) stützte. 4.2 Das Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 6/92) vermag die an eine beweiskräftige medizinische Expertise gestellten Anforderungen grundsätzlich zu erfüllen (vgl. E. 1.4). So tätigte Dr. Y.___ sorgfältige und umfassende Abklärungen, was sich nicht nur aus den eingehenden Befragungen des Beschwerdeführers, sondern auch aus den ausführlichen Befunderhebungen ergibt (Urk. 6/92 S. 21-27). Die Gutachterin berücksichtige im Rahmen ihrer Einschätzungen sodann nebst den Vorakten, mit welchen sie sich kritisch auseinandersetzte (Urk. 6/92 S. 4-10), insbesondere die geklagten Beschwerden, setzte sich ausführlich mit diesen auseinander (Urk. 6/92 S. 10-21), beantwortete die gestellten Fragen (Urk. 6/92 S. 35-37) und begründete ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise, indem sie die von ihr gestellten Diagnosen ausführlich und unter Verweis auf die nach ICD-10 respektive ICD-11 verlangten Kriterien herleitete (Urk. 6/92 S. 27-33). Mithin erscheint das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet, weshalb es als beweiswertig zu qualifizieren ist und – mit Ausnahme der attestierten Arbeits(un)fähigkeit – aus rechtlicher Sicht keine Gründe vorliegen, von diesem abzuweichen, wovon auch die Parteien ausgehen (vgl. E. 2, vgl. auch Urk. 6/93 S. 8 und Urk. 6/105 S. 3 f.). 4.3 Hinsichtlich der von Dr. Y.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit ist indes zunächst anzumerken, dass – entgegen der Auffassung der IV-Stelle respektive RAD-Ärztin Dr. Z.___ – im Gutachten keineswegs «eindeutig und unzweifelhaft» (vgl. Urk. 6/105 S. 3) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen wurde. Vielmehr führte Dr. Y.___ aus, im aktuellen Zeitpunkt betrage die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 40 % in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/92 S. 35 f.), diese Arbeitsfähigkeit gelte bis zur Sicherung der Diagnose. Dr. Y.___ zeigte weiter auf, dass erst nach Sicherung der Diagnose einer somatoformen/psychogenen Störung die Arbeitsfähigkeit bei 70 % liegen würde, dies aufgrund einer leicht reduzierten Belastbarkeit und einer leicht verminderten Stresstoleranz. Mithin attestierte Dr. Y.___ im Gutachtenszeitpunkt nicht etwa eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, sondern vielmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Wie die IV-Stelle (vgl. E. 2.1) demgegenüber zutreffend ausführte, kann aus rechtlicher Sicht eine Leistungszusprache rein aufgrund von Verdachtsdiagnosen nicht erfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_181/2022 vom 6. September 2022 E. 3.2.3 und 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3), weshalb der Beschwerdeführer aus der von Dr. Y.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 4.4 Allerdings kann vorliegend offenbleiben, wie es sich mit der Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers verhält, zumal mit Blick auf die Aktenlage und das Gutachten von Dr. Y.___ ergänzende Abklärungen insbesondere aus somatischer Sicht angebracht sind. So führte Dr. Y.___ aus, es sei nicht hinreichend belegt, dass für die Beschwerden des Beschwerdeführers keine somatische Ursache vorhanden sei. Auch hielt sie fest, die Symptome, welche aktuell geschildert würden, könnten auf eine neurologische Ursache hinweisen, allerdings sei nicht belegt, dass bildgebend eine neuroradiologische Abklärung des thorakalen Rückenmarkes inklusive Kontrastmittel durchgeführt worden sei, auch eine detaillierte klinisch-neurologische Untersuchung des gesamten Nervensystems unter besonderer Berücksichtigung des Rückenmarkes werde nicht geschildert. Fussend auf den (ihren eigenen) Erfahrungen aus einer langjährigen ärztlichen und neurologischen Tätigkeit sollte die mit den derzeitigen Verfahren höchstmögliche diagnostische Sicherheit erlangt werden, bevor eine psychosomatische Störung diagnostiziert werde (vgl. Urk. 6/92 S. 29). Schliesslich hielt Dr. Y.___ fest, eine bildgebende Abklärung (durchgeführt in der Neuroradiologie) werde empfohlen, sodann sei eine internistische Abklärung der Ursachen der Adipositas unbedingt zu empfehlen, zumal die Ursache der Essstörungen aus psychiatrischer Sicht unklar sei (Urk. 6/92 S. 32). Angesichts dessen, dass Dr. Y.___ nicht nur Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie, sondern auch Fachärztin für Neurologie ist, vermag diese Einschätzung zu überzeugen. Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. A.___, führte in seinem Bericht zu Handen des Krankentaggeldversicherers seinerseits aus, es liege ungeachtet dessen, dass noch keine exakte Diagnose habe gestellt werden können, ein sehr hoher Leidensdruck vor, die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der körperlichen Beschwerden sowie der damit verbundenen Einschränkungen im beruflichen Umfeld zwischen 40 und 60 % angesetzt worden (vgl. E. 3.2). Auch dieser Umstand spricht für ergänzende Abklärungen, was schliesslich dadurch gestützt wird, dass Dr. B.___, der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, am 13. März 2024 nun keine reine Verdachtsdiagnose mehr stellte, sondern vielmehr eine Anpassungsstörung und ein Erschöpfungssyndrom diagnostizierte, und angesichts dessen ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestierte (vgl. E. 3.3), was von RAD-Ärztin Dr. Z.___ – fachfremd – verworfen wurde, indem sie pauschal festhielt, die subjektiven Symptome seien weitgehend unverändert im Vergleich zur Begutachtung von Dr. Y.___ (Urk. 6/105 S. 4), was mit Blick auf den von Dr. Y.___ erhobenen Untersuchungsbefund indes nicht zutrifft (vgl. E. 3.1.2; vgl. auch Urk. 6/92 S. 21 f.). 4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt, mithin sind weitere Abklärungen, insbesondere auch aus gastroenterologischer, neurologischer sowie allgemein-internistischer Sicht, angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine ergänzende Abklärung des medizinischen Sachverhaltes veranlasse, im Anschluss daran eine neue Beurteilung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
- 5.
- 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1; 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Die Parteientschädigung ist vorliegend in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippBöhme