Sozialversicherungsgericht ZH, IV.2024.00583
22. Juli 2026 · I. Kammer · Deutsch
Ablehnung Rentenanspruch gestützt auf die Akten nach ASTG 43 III; Rückweisung zur Abklärung der Zumutbarkeit der Behandlungsauflage bei möglichem CFS
Sozialversicherungsgericht ZH · IV.2024.00583 · Deutsch
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00583
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 22. Juli 2026
in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1999, leidet am Geburtsgebrechen Zystennieren (Urk. 8/8/3; Urk. 8/12/8 f.). Im Jahr 2004 wurde sie ferner wegen einer Leisten- und Nabelhernie operiert (Urk. 8/5/3). Von 2016 bis 2019 absolvierte die Versicherte eine Lehre als Kauffrau EFZ (Urk. 8/16; Urk. 8/24). Anschliessend arbeitete sie im Lehrbetrieb weiter vollzeitig als System Specialist Player (Urk. 8/18/2; Urk. 8/33/3). Im Juli 2022 meldete die Arbeitgeberin die Versicherte zur Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 8/18). Es folgte im Oktober 2022 die Anmeldung zum Leistungsbezug infolge eines schleichend zunehmenden, unklaren Erschöpfungszustandes (Urk. 8/25). Die IV-Stelle zog regelmässig die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/26, 8/34, 8/39, 8/42, 8/44 und 8/67) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein (Urk. 8/32). Des Weiteren liess sie die Arbeitgeberin einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 8/37). Am 16. November 2022 wurde die Versicherte im Auftrag der Krankentaggeldversicherung von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet, der eine psychische Erkrankung verneinte (Urk. 8/39/104-119). Infolgedessen liess die Krankentaggeldversicherung die Versicherte zu einer neurologischen und internistischen Begutachtung aufbieten (Urk. 8/42/156). Mit E-Mail vom 8. Mai 2023 teilte deren Vater indessen mit, der Zustand der Versicherten habe sich verschlechtert, so dass sie ihr Zimmer nicht mehr verlassen könne (Urk. 8/42/158 f.). Mit formloser Mitteilung vom 23. Mai 2023 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Eingliederungsmassnahme (Urk. 8/44) und nahm weitere medizinische Unterlagen zu den Akten, wonach sich keine somatischen Befunde respektive keine Erklärung für die angegebene Erschöpfung fanden (Urk. 8/45-48; Urk. 8/58-61). Gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Februar 2024 (Urk. 8/70/6-8) machte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 2. Mai 2024 eine Behandlungsauflage im Sinne einer vier- bis achtwöchigen stationären psychosomatischen Behandlung, inkl. Physio-, Ergo- und Psychotherapie, in einer hierfür spezialisierten Institution, während welcher eine Diagnosestellung erwartet werde. Daran anschliessend sei eine sechs Monate dauernde ambulante Therapie durchzuführen. Die Massnahmen seien bis spätestens 25. Februar 2025 durchzuführen, wobei bis 10. Juni 2024 mitzuteilen sei, wo die Massnahmen durchgeführt würden. Bei Säumnis werde aufgrund der vorhandenen Akten entschieden, was zu einer Abweisung des Gesuchs um Leistungen führen könne (Urk. 8/69). Die Mutter der Versicherten war hierüber vorgängig telefonisch informiert worden und hatte dabei erklärt, dass die Versicherte aufgrund der Lärmempfindlichkeit keine stationäre Behandlung machen könne (Urk. 8/68). Nachdem sich die Versicherte nicht mehr hatte vernehmen lassen, stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Juli 2024 die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht (Urk. 8/71) und verfügte am 16. September 2024 wie angekündigt (Urk. 2).
- 2.
- Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Eltern, mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 Beschwerde. Darin machte sie sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei ohne externe Untersuchungen eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 setzte das Gericht der IV-Stelle Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort sowie der Akten an (Urk. 3). Innert erstreckter Frist (Urk. 4-6) schloss diese mit Eingabe vom 12. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3). 1.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) muss die versicherte Person zudem alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen. Die versicherte Person muss sodann vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 und 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 4.1.1 mit diversen Hinweisen). 1.3 Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich alsdann an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen. Mit anderen Worten müssen das Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen bzw. kann sich die festgelegte Sanktion nur auf die Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (vgl. oberwähnte Urteile 9C_370/2013 E. 3 und 9C_671/2016 E. 2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3 mit Hinweisen).
- 2.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, anhand der aufliegenden Unterlagen seien keine eindeutigen gesundheitlichen Einschränkungen ausgewiesen, die eine längerfristige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit begründen würden. Da nur spärliche Behandlungen stattfänden und die Therapie bei Dr. B.___ telefonisch erfolge, sei eine Behandlungsauflage gemacht worden. Während der stationären Behandlung sollten die gesundheitlichen Einschränkungen evaluiert werden und eine Diagnosestellung erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe nicht fristgerecht mitgeteilt, wo sie die stationäre und anschliessend ambulante Behandlung durchführen werde. Anhand der aktuell ausgewiesenen gesundheitlichen Beschwerden könne nicht beurteilt werden, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dauerhaft einschränke. Eine Invalidität sei deshalb nicht ausgewiesen; ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe nicht. Ein neues Gesuch sei möglich, wenn die auferlegten Behandlungsmassnahmen durchgeführt worden seien (Urk. 2). 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie wohne seit über zwei Jahren wieder bei ihren Eltern. Ihr Bewegungsradius betrage rund drei Meter, nämlich aus dem Bett auf eine Campingtoilette [in ihrem Zimmer, vgl. Urk. 8/67/159] und zurück. Sie werde rund um die Uhr von ihrer Mutter gepflegt und auch ihr Vater habe deshalb sein Arbeitspensum um 20 % reduziert. Die Tatsache, dass sie nicht mobil und externe Untersuchungen nicht möglich seien, würden für eine Leistungsablehnung nicht genügen. Dr. A.___ habe denn auch festgehalten, dass es sich bei CFS/ME (chronisches Fatigue-Syndrom/Myalgische Enzephalomyelitis) um ein chronisches neurologisches Leiden mit Immundefizit und oft sehr schlechtem Verlauf handle. Es stelle sich somit die Frage, wie eine Leistungsüberprüfung möglich sei, ohne dass sie sich einer externen Behandlung unterziehen müsse, denn externe Untersuchungen seien nicht möglich (Urk. 1).
- 3.
- 3.1 Die für den RAD tätige Neurologin, Dr. med. C.___, hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2024 zu den Akten zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin sei vollzeitig als IT-System Specialist tätig gewesen. Bei ihr und ihrem Bruder sei eine autosominal (richtig: autosomal) dominante polyzystische Nierenkrankheit bekannt; die Nierenfunktion sei aktuell jedoch nicht eingeschränkt. Der Bruder habe seine berufliche Ausbildung wegen einer Depression zurzeit unterbrochen. Seit Juni 2022 werde von der Hausärztin eine kontinuierliche, vollzeitige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beschwerdeführerin beklage eine zunehmend eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit mit Bettlägrigkeit. Die Symptomatik habe nach dem Krebstod einer Freundin begonnen. Es seien umfassende Abklärungen durchgeführt worden. Die somatischen Abklärungen seien zwischen August und November 2022 unter internistischer Leitung am Kantonsspital D.___ (D.___) erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe dabei eine deutlich reduzierte körperliche Belastbarkeit geschildert - auch kleinste Anstrengungen würden Palpitationen, Dyspnoe und Schwindel auslösen. Sie sei jedoch nicht müde, der Schlaf sei erholsam. Psychisch sei sie positiv gestimmt. Sie verbringe den ganzen Tag im Bett mit Lesen und Fernsehen. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt; die Beschwerdeführerin habe drei Stockwerke in langsamem Tempo bewältigen können. Zur Weiterabklärung seien neurologische, kardiologische, gastroenterologische und endokrinologische Untersuchungen erfolgt, wobei klinisch, laborchemisch und apparativ keine Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Im Langzeit-EKG habe sich bei von der Beschwerdeführerin festgestelltem Herzklopfen eine Sinustachykardie gezeigt, eine Rhythmusstörung habe sich nicht gefunden. Die psychiatrische Untersuchung in der E.___ (E.___) habe eine psychiatrische Ursache weitestgehend ausgeschlossen. Dies sei im Rahmen einer versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Abklärung durch die Krankentaggeldversicherung im November 2023 bestätigt worden. Insgesamt sei die Ursache der Erschöpfung unklar geblieben, insbesondere seien die Kriterien eines CFS nicht erfüllt gewesen. Eine versicherungsmedizinisch-neurologische und internistische Begutachtung sei durch die Krankentaggeldversicherung für Mai/Juni 2023 geplant gewesen, jedoch nach dem Hinweis des Vaters auf eine dafür fehlende Belastbarkeit nicht durchgeführt worden. Stattdessen sei gutachterlich eine stationäre Behandlung vorgeschlagen, bisher jedoch nicht umgesetzt worden. Gemäss aktueller Beurteilung der Hausärztin vom Januar 2024 sei der Zustand unverändert; Vorschläge bezüglich ambulanter Physio- oder Psychotherapie habe die Beschwerdeführerin abgelehnt (Urk. 8/70/7 f.). 3.2 Als Diagnose mit unklarer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die RADÄrztin somit ein Erschöpfungszustand unklarer Ätiologie, progredient seit dem Jahr 2021. Klinisch bestünden Palpitationen bei Anstrengung, jedoch sei die eingehende internistische, gastroenterologische, neurologische, kardiologische, endokrinologische und psychiatrische Untersuchung inklusive apparativer Untersuchung unauffällig gewesen. Die Kriterien für ein CFS seien nicht erfüllt. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe die autosominal (richtig: autosomal) dominante polyzystische Nierenkrankheit bei normaler Nierenfunktion. Gleiches gelte für die anamnestischen Diagnosen Psoriasis capitis (keine Therapie) und Migräne mit Aura seit der Jugend (mit verstärkter Frequenz seit Oktober 2022 bei unauffälligem MRI des Schädels, Urk. 8/70/6). 3.3 Zu den Einschränkungen und der Arbeitsfähigkeit führte die RAD-Ärztin aus, es bestünden eine schnelle Erschöpfbarkeit und ein erhöhter Puls nach Anstrengung. Bei nicht ausgeschöpften Therapieoptionen könne aktuell noch kein Belastungsprofil festgelegt werden. Die weitergeführte volle Arbeitsunfähigkeit könne bei fehlender Diagnosestellung nicht schlüssig beurteilt werden. Der Gesundheitszustand sei nicht stabilisiert, die Ursache der progredienten Belastungsintoleranz und erhöhten Erschöpfung habe bisher nicht ermittelt werden können; eine Diagnose gemäss ICD-10 sei nicht gestellt worden (Urk. 8/70/6 f.). 3.4 Hinsichtlich medizinischer Massnahmen konstatierte sie, dass bisher umfassende Abklärungen erfolgt seien, therapeutisch sei indes einzig eine inzwischen wieder sistierte Physiotherapie durchgeführt worden. Aufgrund der drohenden Invalidität sei eine weiterführende Therapie trotz fehlender Diagnosestellung indiziert. Gemäss gutachterlicher Beurteilung sei eine stationäre Massnahme indiziert, gemäss Hausärztin seien ambulante Therapievorschläge (Physio-, Psychotherapie) bisher nicht umgesetzt worden, so dass sich auch deshalb eine stationäre Massnahme aufdränge. Auch wenn bisher weder psychische noch somatische Diagnosen hätten gestellt werden können, werde ein psychosomatischer Ansatz gewählt, da psychische oder somatische Faktoren die Erschöpfungssymptomatik unterhalten könnten. Entsprechend werde eine vier- bis achtwöchige stationäre psychosomatische Behandlung in einer dafür spezialisierten Institution vorgeschlagen. Im Rahmen derselben sei eine multimodale Behandlungsstrategie inkl. Physio-, Ergo- und Psychotherapie durchzuführen und werde eine Diagnosestellung erwartet. Daran anschliessend sei eine mehrmonatige ambulante Weiterführung der Therapien gemäss Behandlungsplan der stationären Institution angezeigt. Unter den vorgeschlagenen Massnahmen werde eine Re-Konditionierung mit Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag an vier Tagen pro Woche erwartet. Diese Arbeitsfähigkeit könnte anschliessend mittels beruflicher Massnahmen weiter ausgebaut werden. Bei bereits längerfristiger Abstinenz vom Arbeitsmarkt und jungem Alter seien eine Diagnosestellung und Therapieoptimierung dringend indiziert (Urk. 8/70/7). 3.5 Das Schlussfazit der Neurologin lautete, dass nach Ausschluss somatischer Ursachen gemäss umfassender polydisziplinärer Abklärung im D.___ von August bis November 2022 sowie Ausschluss psychiatrischer Ursachen gemäss psychiatrischem Konsilium im D.___ im Oktober 2022 und versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Abklärung im November 2022 aktuell keine Diagnose vorliege, welche die Symptomatik erklären könnte. Bis auf eine zwischenzeitlich sistierte Physiotherapie sei auch keine Therapie erfolgt. Entsprechend werde bei der jungen Beschwerdeführerin nun eine stationäre Massnahme zur Diagnosesicherung und Therapieeinleitung empfohlen (Urk. 8/70/8).
- 4.
- 4.1 Die RAD-Ärztin hat zutreffend festgestellt, dass die bisherigen Abklärungen weder ein somatisches Korrelat noch einen psychopathologischen Befund zu Tage förderten, der das von der Beschwerdeführerin geklagte Beschwerdebild zu erklären vermöchte (vgl. Urk. 8/59-60 Berichte Magen-Darm-Zentrum vom 29. Juni und 28. Juli 2021], Urk. 8/34/94 f. [Abdomensonographie D.___ vom 22. September 2022], Urk. 8/46 [neurologischer Bericht D.___ vom 11. Oktober 2022], Urk. 8/47 [Bericht E.___ vom 24. Oktober 2022], Urk. 8/45 [Schlussbericht D.___ vom 18. November 2022], Urk. 8/39/104 ff. [psychiatrische Kurzbeurteilung Dr. A.___ vom 17. November 2022] und Urk. 8/61 [Abdomensonographie D.___ vom 13. März 2023]). Es bleibt einzig zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Krankschreibung mehrere Jahre keine Kopfschmerzen gehabt hatte und nach gehäuften Migräneattacken ab August 2022 bereits bei Abschluss der Abklärungen im D.___ im November 2022 angab, zwischenzeitlich praktisch keine Kopfschmerzen mehr gehabt zu haben (vgl. Urk. 8/45/2 oben, 8/45/5 Ad 2 und 8/46/2 Mitte). Dementsprechend ist zwischen den Ärzten wie auch den Parteien (vgl. E. 2) unbestritten, dass es an Befunden fehlt, die mit dem im Sozialversicherungsrecht nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine psychische Störung oder somatisch nachgewiesene Erkrankung schliessen liessen. 4.2 Vielmehr machte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die psychiatrische Beurteilung von Dr. A.___ letztlich geltend, unter einem CFS zu leiden (E. 2.2). Wie das Bundesgericht kürzlich in seinem Urteil 9C_512/2024 vom 6. Februar 2026 E. 5.3 betonte, ist es gerade Wesensmerkmal eines CFS, dass die Diagnose nicht durch spezifische Befunde, sondern einzig durch (schrittweises) Ausschliessen aller anderen möglichen Diagnosen gestellt werden kann. Steht daher diese Diagnose zur Diskussion, kann aus der fehlenden Korrelation zwischen subjektiven Schilderungen und medizinisch objektivierbaren Befunden keine Inkonsistenz abgeleitet, noch deswegen eine Arbeitsunfähigkeit verneint werden. 4.3 Es ist indessen der RAD-Ärztin beizupflichten, dass bisher keine Diagnose gestellt werden konnte. Im Schlussbericht des D.___ vom 18. November 2022 heisst es dazu explizit, die Ursache der ausgeprägten Erschöpfung und eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit bleibe weiterhin offen. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine wegweisenden Befunde gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe drei Stockwerke in langsamem Tempo bewältigen können ohne Nachweis einer Desaturation in der Pulsoximetrie. Die bei passagerem leichtem Transaminasenanstieg erfolgte Hepatopathie-Abklärung [Labor und Bildgebung] sei unauffällig ausgefallen. In der kardiologischen Abklärung hätten sich keine Hinweise auf eine strukturelle Herzerkrankung ergeben, noch habe man eine Rhythmusstörung detektieren können. Die geschilderten Episoden von Herzklopfen korrelierten mit einer Sinustachykardie. Hinweise für ein Phäochromozytom ergäben sich bei normwertigen Plasmametanephrinen nicht. Die bei auffälliger körperlicher Schwäche (Rollstuhl, nur kurze Distanzen zu Fuss) durchgeführte neurologische Untersuchung sei gänzlich unauffällig gewesen. Die Beschwerdeführerin erfülle formal die Kriterien für ein CFS nicht. Nach Ausschluss somatischer Ursachen für die Beschwerden könnte eine idiopathische chronic Fatigue vorliegen. Zum Ausschluss einer psychiatrischen Komorbidität sei ein psychiatrisches Konsil erfolgt, wo keine zugrundeliegende psychiatrische Erkrankung habe diagnostiziert werden können (vgl. Urk. 8/45/5 Ad 1). Zwar stellte die Hausärztin am 28. Oktober 2022 ein CFS mit Herzrasen und Inappetenz [Gewicht zwischen 46 und 55 kg bei 172 cm, vgl. Urk. 8/19/2 oben, 8/39/106 Mitte und 8/45/3 unten] in den Raum - allerdings mit dem blossen Hinweis «Anamnese» (vgl. Urk. 8/34/81). Die Diagnose wiederholte sie im Bericht vom 12. Januar 2024 ohne weiterführende Angaben (vgl. Urk. 8/58). Im Bericht vom 26. Mai 2023 sprach sie indes von einem «unklaren Erschöpfungszustand» und wies auf die grosse Diskrepanz zwischen den Leiden und den somatisch erhobenen Untersuchungsbefunden hin (vgl. Urk. 8/48). In der psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 17. November 2022 wurde kein CFS hergeleitet bzw. diagnostiziert, sondern Dr. A.___ thematisierte ein solches gestützt auf den erstgenannten Bericht der Hausärztin (vgl. Urk. 8/39/105) und die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach im D.___ die Diagnose eines CFS gestellt worden sei (vgl. Urk. 8/39/114). Dabei sind die Ausführungen des Psychiaters zum CFS nur allgemeiner Natur und verfolgen einen pragmatischen Ansatz. So hielt er fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei bzw. 100 % betrage. Die Einschränkungen seien somatisch (neurologisch, immunologisch, postinfektiös) begründet. Beim CFS/ME handle es sich um ein chronisches neurologisches Leiden mit Immundysfunktion und mit sehr oft schlechtem Verlauf. Die Beschwerdeführerin sei motiviert, teilzeitig im Homeoffice zu arbeiten, was mit einem Pensum von 20 bis 30 % ausprobiert werden müsste - mit vielleicht Steigerung auf 50 % in den folgenden Monaten. Aus psychiatrischer Sicht wäre ihr dies zumutbar. Insgesamt liege sicherlich eine schwerwiegende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Diese bzw. eine Teilarbeitsfähigkeit im Homeoffice sei [aber] durch die Somatiker zu beurteilen (vgl. Urk. 8/39/115 und 8/39/117 f.). 4.4 Klinisch im Vordergrund steht beim CFS eine Fatigue, für die es im Einzelfall nach Ausschluss von Erkrankungen keine Erklärung gibt. Im Zusammenhang mit CFS ist unter Fatigue eine sich durch Schlaf nicht bessernde, subjektive Erschöpfung körperlicher und geistiger Art zu verstehen, die durch vorausgegangene Anstrengungen nicht erklärt werden kann. Neben leichten Verläufen bestehen auch solche schwerster Ausprägung, wobei die Betroffenen nicht selten auf den Rollstuhl angewiesen sind und in erheblichem Umfang pflegerischer Betreuung bedürfen. Klinische Untersuchung, Laborbefunde und bildgebende Verfahren bleiben dabei häufig unauffällig. Über die Krankheitsursache bestehen unterschiedliche Auffassungen, diese ist ungeklärt. Ein Auftreten nach einer viralen Infektion wird häufig beobachtet. Nach den kanadischen Konsensuskriterien aus dem Jahr 2003 müssen für die Diagnostizierung eines CFS eine Fatigue sowie eine Zustandsverschlechterung nach Belastung (postexertionelle Malaise) obligat erfüllt sein – zusätzlich mindestens eines der Symptome Schlafstörungen und Schmerzen sowie zwei oder mehr neurologische/kognitive Manifestationen (Verwirrtheit; Konzentrationsschwierigkeiten; Probleme des Kurzzeitgedächtnisses; Desorientiertheit; Störungen der Informationsverarbeitung, des Kategorisierens oder der Wortfindung; Wahrnehmungs- und Empfindungsstörungen [z.B. räumliche Instabilität]; Ataxie, Muskelschwäche und Faszikulationen; kognitive und sensorische Überlastungsphänomene [etwa Fotophobie]) und eines oder mehrere Symptome aus den Kategorien autonome (etwa orthostatische Intoleranz; posturale orthostatische Tachykardie; Palpitationen, Reizdarmsyndrom und Übelkeit; Blasenentleerungsstörung), neuroendokrine (thermostatischer Stabilitätsverlust mit Temperaturschwankungen, Schweissausbrüchen, wiederkehrenden Gefühlen von Fieberhaftigkeit und kalten Extremitäten, Intoleranz gegenüber extremer Hitze und Kälte; Gewichtsstörungen; Verlust der Anpassungsfähigkeit und Verschlechterung bei Stress) oder immunologische (empfindliche Lymphknoten; Halsschmerzen; grippeähnliche Symptome; allgemeines Unwohlsein; neue Unverträglichkeiten gegenüber Nahrungsmitteln, Medikamenten oder Chemikalien) Manifestationen vorliegen. Zudem muss die Erkrankung für mindestens sechs Monate bestehen (vgl. Hausotter, Wolfgang Long- und Post-COVID versus Chronic Fatigue Syndrome. DNP [Die Neurologie & Psychiatrie] 23, 32–36 [2022]. doi.org ↗). Ergänzend ist insbesondere auf den von der Deutschen Gesellschaft für ME/CFS e.V. in Kooperation mit dem Charité Fatigue Centrum der Charité Berlin herausgegebenen «Praxisleitfaden Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue Syndrom (ME/CFS)» samt «Kurzübersicht Diagnostik», beide Stand April 2026 (vgl. mecfs.de ↗, besucht am 15. Juni 2026), hinzuweisen. Auch das Universitätsspital F.___ hat entsprechende Informationen zur Fatigue publiziert. 4.5 Wie aus E. 4.2 ersichtlich, findet sich in den Akten bisher keine nachvollziehbare ärztliche Begründung, die das Vorliegen eines CFS schlüssig unter Bezugnahme auf konkrete Kriterien bejaht oder verneint. Im Rahmen der D.___-Untersuchungen im Herbst 2022 klagte die Beschwerdeführerin über eine deutlich reduzierte Belastbarkeit sowie bei Anstrengung Palpitationen, Dyspnoe und Schwindel. Bereits kleinste Anstrengung, z.B. aufs WC gehen, würden sie erschöpfen. Sie habe Mühe, sich auf Dinge zu konzentrieren und verbringe praktisch den ganzen Tag liegend mit Lesen und Fernsehen. Dabei schlafe sie acht Stunden pro Nacht und habe das Gefühl eines erholsamen Schlafes. Am Morgen wache sie relativ erholt auf, Erschöpfung trete dann aber rasch im Verlauf des Tages ein. Bei bekannter Migräne seit der Jugend sei sie zwischenzeitlich mehrere Jahre beschwerdefrei gewesen. Ab August 2022 habe sie gehäufte Migräneattacken gehabt, bis zur Verlaufskontrolle habe sie dann aber praktisch keine Kopfschmerzen mehr gehabt. Sie sei schon immer sehr schlank gewesen, lange um 46 kg. Auf Anraten des Hausarztes habe sie 5 kg zugenommen und das Gewicht gehalten. Sie habe häufig Hitzewallungen ohne Begleitsymptomatik. Die Angaben ihrer Eltern im Zeitraum Mai 2023 bis Oktober 2024 deuten auf eine hernach eingetretene Zustandsverschlechterung hin: Die Beschwerdeführerin wohne wieder bei ihnen. Ihr Bewegungsradius beschränke sich auf ihr Zimmer, eine Campingtoilette sei neben das Bett gestellt worden. Die Beschwerdeführerin werde rund um die Uhr von ihrer Mutter gepflegt und auch ihr Vater habe deswegen sein Arbeitspensum um 20 % reduziert. Die Beschwerdeführerin schaffe es, sich eine Viertelstunde mit ihrer Mutter zu unterhalten, und versuche, in kleinen Schritten Übungen zu machen, am Bettrand zu sitzen oder kurz aufzustehen (maximal eine Viertelstunde pro Tag). Sie vertrage das Licht und den Lärm ausserhalb ihres Zimmers nicht. Stress sei kontraproduktiv. Externe Untersuchungen und Behandlungen seien nicht möglich. Die hausärztlichen Konsultationen erfolgten telefonisch (Urk. 1, 8/43, 8/68 und 8/67/159). Im Übrigen ist mit der RAD-Ärztin festzuhalten, dass die Beschwerden im Jahr 2021 begannen (vgl. Urk. 8/67/181), während die Beschwerdeführerin eine an Krebs erkrankte Freundin begleitete, die im Februar 2022 verstarb. Im Mai 2022 exazerbierten die Beschwerden (vgl. Urk. 8/39/110 Mitte und 8/45/2 unten). Zudem findet sich seitens der Hausärztin der Hinweis auf eine Covid-19-Infektion (vgl. Urk. 8/67/163), während gemäss Schlussbericht des D.___ vom 18. November 2022 kein vorgängiger Infekt als Auslöser eruierbar war (vgl. Urk. 8/45/2). 4.6 Angesichts der anamnestischen Angaben und fehlenden Hinweise auf eine Aggravation (etwa Urk. 8/39/112) genügen die vorhandenen medizinischen Unterlagen bei Verdacht auf ein CFS nicht für die Beurteilung des Rentenanspruchs. Insbesondere kann ein solcher nicht unter blossem Hinweis auf das Fehlen von Befunden verneint werden. Gleichzeitig ist das Vorliegen eines schweren oder gar schwersten CFS mit zunehmender Bettlägrigkeit bei nur kurzfristig gehäuften Migräneattacken, guter Qualität des Schlafes, vorbestehendem Untergewicht (bei bloss anamnestisch verneinter Essstörung), fehlenden Hinweisen auf reaktive psychische Beschwerden und allenfalls einem gewissen subjektivem Krankheitsgewinn im Form von elterlicher Umsorgung auch nicht offensichtlich, wobei allerdings die meisten Angaben zu Beginn der Krankschreibung erfolgten und sich der Gesundheitszustand im weiteren Verlauf nach den (bisher nicht verifizierten) Angaben der Eltern weiter verschlechterte. Dabei kam neben der Hausärztin (etwa Urk. 8/58/3) nicht nur der die Beschwerdeführerin selber untersuchende Dr. A.___ bereits im November 2022 zum Schluss, dass sicherlich eine schwerwiegende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 39/67/116). Auch die RAD-Ärztin nahm an, dass die Beschwerdeführerin mit den von ihr vorgeschlagenen Massnahmen über sieben bis acht Monate [nur] insoweit rekonditioniert werden kann, dass eine ausreichende Arbeitsfähigkeit (von 2 Stunden pro Tag an 4 Tagen pro Woche) für berufliche Massnahmen erreicht wird (vgl. E. 3.4). Implizit schloss sie damit eine berufliche Reintegration aktuell aus bzw. verneinte gegenwärtig eine realisierbare Arbeitsfähigkeit, auch wenn sie Belastungsprofil und Arbeitsfähigkeit explizit offen liess (vgl. E. 3.3). 4.7 Es ist der Beschwerdegegnerin somit als Zwischenfazit beizupflichten, dass unklar ist, ob und welcher invalidisierende Gesundheitsschaden den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zugrunde liegt, inwiefern dieser allenfalls die Arbeitsfähigkeit einschränkt, ob die fehlende Eingliederungsfähigkeit gesundheitlich bedingt ist und wie es um die Behandelbarkeit steht. Eine Diagnose ist dabei auch in rechtlicher Hinsicht von zentraler Bedeutung. Ist eine Fatigue im Rahmen eines CFS oder dergleichen zu bestätigen, ist in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen, ob eine Invalidität vorliegt, sind hingegen eine allfällige Fatigue und weitere Symptome auf einen somatischen Gesundheitsschaden zurückzuführen, ist eine Prüfung nach den Standardindikatoren nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.3).
- 5.
- 5.1 Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und 2 ATSG muss die angeordnete Untersuchung notwendig und zumutbar sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Weigerung, sich einer Begutachtung zu unterziehen, grundsätzlich entschuldbar. Eine intensive Behandlung im Rahmen der Mitwirkungspflicht drängt sich zudem nur in besonderen Fällen auf, insbesondere wenn es (wie etwa bei einer Entzugsbehandlung) um den Ausschluss invaliditätsfremder Faktoren geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1). 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat zwecks weiterer Abklärungen eine vier- bis achtwöchige stationäre psychosomatische Behandlung, inkl. Physio-, Ergo- und Psychotherapie, und anschliessend sechsmonatige ambulante Therapie angeordnet. Wie im oberwähnten Bundesgerichtsurteil 9C_512/2024 vom 6. Februar 2026 E. 5.5 thematisiert, ist eine längere stationäre psychosomatische Behandlung grundsätzlich geeignet und zweckmässig, bei fraglichem, nur klinisch diagnostizierbarem CFS eine externe unabhängig Beurteilung des Aktivitätsniveaus (sowie einer allfälligen postexertionellen Malaise) zu erlangen und die Arbeitsfähigkeit abzuklären. 5.3 Während sich die Anordnung der stationären Behandlung in besagtem Bundesgerichtsentscheid jedoch auf ein psychiatrisches Gutachten stützte und sich die versicherte Person selbst auf dieses berief, verhält es sich vorliegend so, dass die Beschwerdeführerin eine (weitere) externe Behandlung oder Untersuchung bisher ablehnte mit der Begründung, eine solche sei ihr aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes unzumutbar (vgl. E. 2.2). Die RAD-Ärztin untersuchte die Beschwerdeführerin nicht selbst, sondern hielt bloss fest, dass gutachterlich im Juni 2023 eine stationäre Massnahme als indiziert erachtet und gemäss Hausärztin alle ambulanten Therapievorschläge nicht umgesetzt worden seien (vgl. E. 3.4). Damit dürfte sie sich vorab auf die E-Mail der Krankentaggeldversicherung an den Vater der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2023 bezogen haben, aus der sich indessen nicht erschliesst, weshalb bei Verzicht auf eine stationäre Begutachtung eine stationäre Behandlung empfohlen wurde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der erst bestellte «Gutachter» direkten Kontakt zur Beschwerdeführerin hatte (vgl. Urk. 8/70/4, 8/67/184 und 8/66). Die Angaben der Hausärztin, die im Bericht vom 12. Januar 2024 erklärte, die Arbeitsfähigkeit könne «vielleicht» durch Physio- oder Psychotherapie gesteigert werden (vgl. Urk. 8/58/3), bringen keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn hinsichtlich der Zumutbarkeit oder Erfolgsaussichten einer stationären Therapie. Auch fanden die Konsultationen später wegen der geklagten Beschwerdezunahme nur noch telefonisch statt (vgl. E. 4.6). 5.4 Zumutbar ist die Mitwirkung an einer Massnahme nach Art. 43 Abs. 3 ATSG, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 5.5 An einer solch objektiven Würdigung der weiteren Umstände fehlt es vorliegend. Der Beschwerdeführerin ist zugute zu halten, dass sie bis im Frühjahr 2023 an allen von den Ärzten für nötig erachteten Untersuchungen teilnahm und auch Physiotherapie (Pacing, Urk. 8/61/1) versuchte, sich also nicht per se den ärztlichen Empfehlungen widersetzte. Nach Angaben ihrer Eltern verschlechterte sich ihr Zustand nach März 2023 derart, dass sie ihr Zimmer wegen Licht- und Lärmempfindlichkeit trotz Rollstuhl nicht mehr verlassen konnte und eine Campingtoilette neben dem Bett installiert werden musste (vgl. E. 4.6). Unabhängige Angaben zum Gesundheitszustand nach Mitte März 2023 (letzter Bericht, Urk. 8/61) finden sich keine - weder wurde die Beschwerdeführerin seither von einem Arzt gesehen, noch findet sich in den Akten in anderem Zusammenhang (etwa zur Beurteilung der Hilflosigkeit) eine Abklärung vor Ort. Wie dem oberwähnten Praxisleitfaden zu entnehmen ist, sind Sport, Trainingsprogramme, graduelle Aktivierungstherapien, Auftrainieren oder der Versuch, die Leistungsgrenzen auszuweiten, kontraindiziert und können zu schweren Nebenwirkungen bzw. zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen (vgl. S. 11). Jeglicher Kontakt mit Ärzten und die Diagnostik müssen belastungsadaptiert sein, d.h. sind an den verbleibenden Kapazitäten der Patienten auszurichten, um eine Zustandsverschlechterung zu vermeiden. Schwerstbetroffene können in der Regel aufgrund der extremen Reizsensibilität nur sehr eingeschränkt untersucht werden. Sie benötigen Hausbesuche und gegebenenfalls Liegendtransporte für weiteführende diagnostische und therapeutische Massnahmen ausser Haus. Gespräche und diagnostische Massnahmen sind jedoch aufgrund der bestehenden Reizsensitivität und Belastungsintoleranz nur sehr begrenzt möglich. Unter dem Titel «Therapeutisches Management» wird sodann von einer Psychotherapie mit kurativer Absicht abgeraten (S. 32). 5.6 In Anbetracht all dessen lässt sich nicht hinreichend beurteilen, ob die zu erwartende gesundheitliche Belastung der Beschwerdeführerin durch die angeordneten Massnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu deren Zweck – nämlich der Abklärung der Diagnose, Arbeitsfähigkeit und Behandelbarkeit – steht, d.h. auch subjektiv zumutbar ist. Ebenso ist unklar, ob die Massnahmen im angegebenen Umfang objektiv nötig und überhaupt durchführbar sind. So fragt sich etwa, inwiefern die Beschwerdeführerin transportfähig ist, ob eine geeignete Institution für eine stationäre Unterbringung verfügbar ist und weshalb eine (allenfalls einige Tage dauernde stationäre) Begutachtung für die Beurteilung des Aktivitätsniveaus, einer Zustandsverschlechterung nach Anstrengung etc. nicht ausreicht und ambulante Therapien zuhause ungenügend wären, zumal bisher ohne Behandlungsauflage keine nennenswerte Therapie stattfand und eine solche - sollte sich die Zustandsbeschreibung der Eltern bestätigen – auch nur in engen Grenzen möglich wäre. Es kommt hinzu, dass ein Rentenanspruch bereits bei einem noch nicht austherapierten Leiden entstehen kann. Dies gilt auch, wenn das Behandlungspotential und die infrage kommenden therapeutischen Vorkehren abklärungsbedürftig sind. Die versicherte Person ist bei der Abklärung und Durchführung der auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands abzielenden Therapie mitwirkungspflichtig (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Ob eine geplante Behandlung erfolgreich sein wird, kann erst nach Abschluss der betreffenden Therapie beurteilt werden. Solange sie andauert, kommt ein unbefristeter Rentenanspruch infrage; hat sich der prognostizierte Behandlungserfolg realisiert oder die versicherte Person die Mitwirkungspflicht verletzt, wird die Invalidenrente gegebenenfalls auf dem Weg der materiellen Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) herabgesetzt oder aufgehoben. Wenn der prognostizierte Behandlungserfolg schon im Vorhinein absehbar und terminierbar ist, kann eine befristete Invalidenrente gesprochen werden (vgl. BGE 151 V 194 E. 5.1.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. ergänzend Kreisschreiben über die Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2026, Rz. 2300).
- 6.
- 6.1 Zusammenfassend war ein materieller Entscheid aufgrund der Akten gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG vorliegend nicht zulässig, da weder erwiesen ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt nur mittels der angeordneten Massnahmen (stationäre und ambulante Behandlung über mindestens sieben Monate) abklären lässt, noch dass die Beschwerdeführerin keinen entschuldbaren Grund hatte, sich diesen zu widersetzen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1). Erst wenn die Zumutbarkeit einer angeordneten Massnahme aufgrund der Akten feststeht, sich die versicherte Person aber dennoch weigert, diese innert einer angemessenen Bedenkfrist umzusetzen, kann ihr eine Pflichtverletzung vorgeworfen und eine Sanktion ausgesprochen werden. 6.2 Die Beschwerdegegnerin wird sich im hier zu beurteilenden Spezialfall (massgebliche Indizien für ein schwerstes CFS, keinerlei Anhaltspunkte für Aggravation) deshalb zunächst entsprechend ihren Möglichkeiten (z.B. Hausbesuch des RAD) ein Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Ort zu machen haben, bevor sie anhand des klinischen Eindrucks und anamnestischen Plausibilität über die Zumutbarkeit und den Umfang weiterer (vor allem externer) Untersuchungen und Behandlungen entscheidet, da solche Massnahmen hier nicht wie üblich einen in der Regel hinzunehmenden Eingriff in die persönliche Freiheit darstellen, sondern allenfalls ernsthafte gesundheitliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Dies gilt es zumindest solange zu beachten und die Massnahmen auf ein Minimum zu beschränken, als etwa eine zu erwartende postexertionelle Malaise nach der Zustandsverschlechterung im Frühjahr 2023 ungeklärt ist, keine andere Erklärung für den Erschöpfungszustand in den Vordergrund tritt oder anamnestisch eine hinreichende Belastbarkeit für eine stationäre Behandlung besteht. 6.3 Das Gesagte führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Durchführung der vor Ort möglichen Abklärungen den Umfang der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten neu prüft. Sie hat gegebenenfalls hernach die zumutbaren Abklärungen zur Klärung des Rentenanspruchs vorzunehmen. Es ist anzumerken, dass die zeitnahe und konsequente Umsetzung der Massnahmen, deren Zumutbarkeit feststeht, auch im Interesse der Beschwerdeführerin liegt, die angesichts ihres jungen Alters einer Perspektive bedarf.
- 7.
- Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind aufgrund der vorliegend einfachen Verhältnisse auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin stellte zu Recht keinen Antrag auf Parteientschädigung, zumal ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. September 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach weiteren Abklärungen (zunächst vor Ort und erneuter Auflagen im Rahmen der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht soweit zumutbar) neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfügt. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrBonetti