Sozialversicherungsgericht ZH, IV.2025.00287
14. Juli 2026 · II. Kammer · Deutsch
Erstanmeldung Rente: Auf das psychiatrische Gutachten kann grundsätzlich abgestellt werden, die neuropsychologische Abklärung wurde durch Verletzung der Mitwirkungspflicht vereitelt. Auch wenn nicht auf das Gutachten abgestellt würde, wäre angesichts der Erwerbsbiografie und der psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers eine Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit von mind. 70 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergibt keinen Rentenanspruch. Abweisung.
Sozialversicherungsgericht ZH · IV.2025.00287 · Deutsch
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2025.00287
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Portmann
Urteil vom 14. Juli 2026
in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1986, wurde am 17. Juni 1997 mit dem Hinweis auf grobmotorische Störungen für den Bezug von Beiträgen zur Sonderschulung bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/86 Ziff. 5.7, Ziff. 5.9) und bezog in der Folge von August 1997 bis Ende des Schuljahres 2002/2003 Leistungen im Zusammenhang mit Sonderschulmassnahmen in einer Kleingruppenklasse (Urk. 7/88-92). Nach einer Grundabklärung und Schnupperlehre in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.___ (Urk. 7/68), einer Schnupperlehre in der Holzofenbäckerei Z.___ (Urk. 7/77) und einem Berufswahljahr in der Schule für Haushaltung und Gestaltung (vgl. Urk. 7/73/9) absolvierte er von 2007 bis 2009 bei A.___ eine Anlehre als Detailhandelsassistent mit Berufsattest (vgl. Urk. 7/11 Ziff. 5.3 und Urk. 7/138 S. 50). Ab Januar 2019 arbeitete der Versicherte als Lagermitarbeiter im Bereich Kommissionierung Detailhandel in einem Pensum von 90 % bei der B.___ AG (Urk. 7/20 Ziff. 2.1-2.3; vgl. auch Urk. 7/14/2). Am 2. Mai 2021 meldete er sich unter Hinweis auf eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. August 2020 wegen psychischen Beeinträchtigungen (Angstzustände, Panik, Depressionen, Stimmungsschwankungen) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11 Ziff. 4.3 und Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 7/18) und erwerbliche (Urk. 7/14 und Urk. 7/20) Abklärungen und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 7/23). Mit Mitteilung vom 1. November 2021 hielt sie unter Hinweis auf die vollumfängliche Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit fest, dass keine Leistungen nötig seien. Ein Leistungsanspruch entstehe somit nicht (Urk. 7/27). 1.2 Am 11. Mai 2023 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7/31). Er verwies dabei auf eine eingeschränkte Belastbarkeit bei einem Arbeitspensum von 60 % als Lagermitarbeiter bei C.___ als Folge einer seit der Kindheit bestehenden Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), einer Autismuserkrankung sowie einer wiederkehrenden Depression (Urk. 7/31/2 Ziff. 2.1-2.2 und Ziff. 3.1, vgl. auch Urk. 7/32). Nach medizinischen Abklärungen (Urk. 7/35, Urk. 7/42, Urk. 7/51, Urk. 7/55) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 17. Januar 2024 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/56). Mit Mitteilung vom 12. Juni 2024 informierte die IV-Stelle den Versicherten über die Notwendigkeit einer psychiatrischen Abklärung (Urk. 7/113) und am 19. August 2024 über eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung (Urk. 7/126). Der Versicherte nahm in der Folge den Termin für die Zusatzuntersuchung (vgl. Urk. 7/128) nicht wahr (vgl. Urk. 7/133), worauf er am 4. September 2024 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und unter Androhung der Rechtsfolgen bei deren Verletzung von der IV-Stelle insbesondere aufgefordert wurde, bis zum 16. September 2024 mit dem vorgesehenen Neuropsychologen einen neuen Termin zu vereinbaren (Urk. 7/132). Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen war (vgl. Urk. 7/134 und Urk. 7/136- 137), erstattete der beauftragte Psychiater am 8. Oktober 2024 (Urk. 7/138), ergänzt am 11. Oktober 2024 (Urk. 7/139), sein Gutachten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/142, Urk. 7/151, Urk. 7/155) wies die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 17. März 2025 ab (Urk. 7/161= Urk. 2).
- 2.
- Dagegen erhob der Versicherte am 15. April 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es seien ein psychiatrisches und neuropsychologisches Gerichtsgutachten zu erstellen und ihm in der Folge eine Rente zuzusprechen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde. Mit gleicher Verfügung wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 9). Am 17. Juli 2025 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung. Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 1.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass keine gesundheitlichen Beschwerden vorlägen, die eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Im psychiatrischen Gutachten sei ausführlich dargelegt worden, dass die Diagnose Asperger-Syndrom mangels Vorliegens der entsprechenden ICD-10 Kriterien nicht gestellt werden dürfe. Gemäss gutachterlicher Beurteilung bestünden keine gravierenden Einschränkungen im Aktivitätsniveau. Neue medizinische Sachverhalte seien auch im Einwandverfahren nicht beigebracht worden (S. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten vom 8. Oktober 2024 sei oberflächlich, einseitig und unvollständig und die darin enthaltene diagnostische Beurteilung sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien unzutreffend. Dies ergebe sich klar aus den übrigen beweiskräftigen Arztberichten und Stellungnahmen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 13). Der psychiatrische Gutachter habe es unterlassen, das Vorliegen einer ADHS und eines Asperger-Syndroms umfassend, seriös und fachgerecht, zum Beispiel mittels Testverfahren, abzuklären. Zudem fehle jegliche Fremdanamnese im Gutachten. Es sei daher entgegen dem Gutachten und mit den einleuchtend begründeten und nachvollziehbaren Berichten der übrigen Fachärzte vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer ADHS und eines Asperger-Syndroms sowie einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 16). Im Übrigen habe auch die RAD-Psychiaterin die Diagnose Asperger-Syndrom zuerst bestätigt, dann jedoch das diese Diagnose nicht enthaltende Gutachten als umfassend und nachvollziehbar beurteilt (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 17). Weiter sei es nicht gerechtfertigt gewesen, den Beschwerdeführer angesichts seiner krankheitsbedingten Einschränkungen nicht in der Nähe seines Wohnorts neuropsychologisch abklären zu lassen oder ihm wenigstens einen späteren Untersuchungstermin zuzugestehen. Damit habe die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht verletzt (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 19). Da das psychiatrische Gutachten nicht beweistauglich sei und darauf nicht abgestellt werden dürfe, sei durch das hiesige Gericht eine psychiatrische und eine neuropsychologische Begutachtung in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 9 Ziff. 20-21). 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit leistungsbegründenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. 3. 3.1 Die Beschwerdeführer befand sich vom 9. Oktober 2014 bis 2. Januar 2015 im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung in stationärer Behandlung im Psychiatriezentrum D.___ (Urk. 7/35/1-3). Die Ärzte diagnostizierten in ihrem Bericht vom 9. Februar 2015 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2). Als Auslöser für die Krise habe der Beschwerdeführer Schulden, Jobverlust, Einsamkeit und den Führerausweisentzug angegeben. Es seien keine Bewusstseinsstörungen eruierbar und er sei örtlich, zeitlich, situativ und zur Person orientiert gewesen. Die Sprache sei leise, jedoch klar. Das formale Denken sei etwas gehemmt und verlangsamt, die Gedanken seien auf die suizidalen Gedanken und fehlende Zukunftsperspektive eingeengt gewesen (S. 1). Er sei zu Beginn intensiv mit stützenden Gesprächen und Antidepressiva behandelt worden. Zu Beginn sei die Suizidalität ausgeprägt gewesen. Er habe sich aber auf die Behandlung eingelassen, so dass die Fürsorgerische Unterbringung habe aufgehoben werden können. Der Alkoholentzug sei komplikationslos unter Lorazepam erfolgt und die Suizidgedanken seien in den Hintergrund getreten. Der Beschwerdeführer sei durch den Sozialdienst hinsichtlich der administrativen Angelegenheiten intensiv unterstützt worden. Im Verlauf habe er an Selbstvertrauen gewonnen und im Affekt deutlich aufgehellter und weniger eingeschränkt in Motivation und Antrieb gewirkt. Nach der sorgfältig geplanten Austrittsphase habe er sich beim RAV anmelden und sich mit Unterstützung des Teams um die Stellensuche kümmern können (S. 2). 3.2 Med. pract. E.___, Praktischer Arzt, diagnostizierte im Bericht vom 16. Juni 2021 (Urk. 7/18/1-8) eine rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F33.1) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) bei Differentialdiagnose Soziale Phobie (Ziff. 2.5). Der Beschwerdeführer sei nach einem Suizidversuch im Oktober 2014 während drei Monaten stationär im Psychiatriezentrum D.___ behandelt worden (Ziff. 2.1) und präsentiere sich unter anderem bedrückt, freudlos, mit Zukunftsängsten, mangelndem Selbstvertrauen und Konzentration sowie schneller Erschöpfung (Ziff. 2.2). Die bisherige Tätigkeit in der Logistik eines Kühllagers für Obst und Gemüse (vgl. Ziff. 3.1) sei dem Beschwerdeführer noch während vier Stunden pro Tag zumutbar, eine angepasste Tätigkeit während acht Stunden pro Tag (Ziff. 4.1-2). 3.3 In ihrem zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Bericht vom 7. Juli 2021 betreffend versicherungsmedizinisches funktions- und ressourcenorientiertes Assessment über die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Abklärung vom 10. Juni 2021 (Urk. 7/23/18-23) hielt Dr. med. F.___ , Fachärztin für Neurologie, spez. Kognitive Neurologie/ Verhaltensneurologie, zu den verhaltensneurologisch-psychopathologischen erhobenen Befunden fest, beim Beschwerdeführer hätten keine Bewusstseins- und Orientierungsstörungen und keine Hinweise auf Auffassungs- und Konzentrationsstörungen bestanden. Der Beschwerdeführer sei zeitlich, örtlich, situativ und autopsychisch voll orientiert gewesen. Es hätten keine Hinweise auf Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen, Konfabulationen oder Paramnesien bestanden, und er sei über den Verlauf und seine Krankheitsgeschichte gut informiert gewesen. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen. Die affektiv-emotionale Schwingungsfähigkeit sei leicht eingeschränkt, jedoch emotional auflockerbar, die Grundstimmung dysthym gewesen. Der Beschwerdeführer habe etwas bedächtig gewirkt, psychomotorisch sei er jedoch nicht verlangsamt gewesen. Der Antrieb sei nicht vermindert gewesen, und es habe keine motorische Unruhe bestanden. Das formale Denken sei ungestört ohne Denkhemmung oder -verlangsamung oder Grübeln gewesen. Es hätten auch keine Hinweise auf eine Wahnwahrnehmung oder Sinnestäuschungen bestanden (S. 3 Ziff. 3). Zusammenfassend hielt Dr. F.___ fest, aus verhaltensneurologisch-psychopathologischer Sicht habe sich ausserhalb einer leichtgradigen affektbetonten dysthymen Zeichnung kein relevantes depressogenes Störungsbild hinsichtlich der Kernsymptome Denken, Spontanreaktivität, pragmatisches Kommunikationsverhalten, dynamischer Gesamteindruck, psychisches Energieniveau, kognitive Umstellfähigkeit, emotioneller Ausdruck, Emotionsregulation und Ich-Stärke objektivieren lassen. Die psychische sowie die kognitive Belastbarkeit seien leicht beeinträchtigt mit Stressanfälligkeit unter Zeitdruck. Die berufsbezogene neuropsychologisch-leistungspsychologische Abklärung ergebe im kognitiven Bereich eine leichte Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsbelastbarkeit sowie eine leichte Dyslexie und leichte spontansprachliche Auffälligkeiten, die phänomenologisch und unter Berücksichtigung der Anamnese vorbestehenden, frühkindlich erworbenen Teilleistungsschwächen entsprächen (Sprachentwicklungsschwäche), aggraviert durch residuelle Folgen der affektpathologischen Störung. Der Beschwerdeführer verfüge aber auch über ausgesprochen gute kognitive Ressourcen im mnestischen Bereich sowie in den exekutiven Funktionen, aufgrund derer er in der Lage sei, seine Schwächen zu kompensieren (S. 4 Ziff. 5). Es bestehe keine relevante Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und den objektiv leicht leistungseinschränkenden Befunden (S. 5 oben). In der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter und jeder anderen bildungsadäquaten Tätigkeit bestehe eine 10 bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese sei als passager bzw. verbesserungsfähig zu beurteilen. Aus Sicht von Dr. med. F.___ sei eine graduelle berufliche Reintegration sinnvoll: Das aktuelle Pensum sei während maximal vier bis sechs Wochen zu belassen und dann sei eine Steigerung um 10 % alle zwei bis vier Wochen bis zum Erreichen des angestammten Pensums (von 90 %, vgl. S. 4 unten) vorzunehmen (S. 5). 3.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 16. November 2022 (Urk. 7/35/10-14) eine einfache ADHS (ICD-10 F90.0) im Kindes- und Erwachsenenalter (S. 1). Darauf sei aufgrund der anamnestischen Angaben, der klinischen Untersuchung und der Ergebnisse der angewandten Screeningverfahren zu schliessen. Auffallend sei aber auch, dass der Beschwerdeführer seit der Kindheit Symptome und Verhaltensweisen zeige, die nicht mit einer ADHS in Verbindung stünden, sondern eher an eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) denken liessen. Er empfehle daher, diesbezüglich eine zusätzliche Abklärung vorzunehmen (S. 4 unten). 3.5 Dr. med. H.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, hielt im Bericht zur Aspergerabklärung vom 12. Februar 2023 (Urk. 7/35/5-9) fest, der Beschwerdeführer berichte über Schwierigkeiten, Mimik und Gefühle anderer Menschen einzuschätzen. Er meide Menschenmengen, habe Konzentrationsschwierigkeiten und eine erhöhte Geräuschempfindlichkeit. Er habe kaum Freunde, telefoniere ungern. Er habe keine speziellen Interessen, höre aber Musik und schreibe Gedichte und Geschichten (S. 1 f.). Dr. H.___ konnte keine Hinweise für höhergradige Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen feststellen. Das formale Denken sei kohärent gewesen und im inhaltlichen Denken habe kein Wahn bestanden. Sinnestäuschungen und Ich-Störungen seien verneint worden. Es seien fluktuierende Ängste berichtet worden, besonders in Gesellschaft, wo es lärmig werde. Es habe eine ausgeglichene Stimmungslage und eine affektive Modulationsfähigkeit in beide Richtungen bestanden. Ein affektiver Rapport sei nicht herstellbar gewesen, Antrieb und Psychomotorik seien adäquat gewesen. Die Ärztin hielt fest, sie stütze sich bei ihrer Beurteilung auf ihre eigene klinische Untersuchung, Testverfahren und eine detaillierte Erhebung der Vorgeschichte. Während ihrer Untersuchung hätten die folgenden Beobachtungen gemacht werden können: ausweichender Blickkontakt, ernster Gesichtsausdruck, flache Mimik, besondere Sprachmelodie. In der detaillierten Anamnese fänden sich etliche Hinweise für eine ASS. In der klinischen Gesamtbeurteilung käme sie zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine ASS vorliege. Entsprechend der durchschnittlichen intellektuellen Begabung und dem guten Sprachverständnis handle es sich um ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5). Dazu bestätige sie das ADHS-Syndrom (S. 3). 3.6 Die den Beschwerdeführer behandelnde Psychotherapeutin I.___, J.___ diagnostizierte am 11. Mai 2023 (Urk. 7/32) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bei Status nach zwei Suizidversuchen, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) sowie einen Status nach Störungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2). Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 19. Juli 2022 in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung im J.___, wobei es sich um eine kognitive Verhaltenstherapie im Anordnungsmodell (angeordnet durch med. pract. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, J.___) handle. 3.7 Med. pract. K.___ und I.___ hielten im Bericht vom 22. August 2023 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/42) fest, dass der Beschwerdeführer wöchentlich in psychotherapeutischer und regelmässig in psychiatrischer Behandlung bei ihnen stehe (Ziff. 1.2). Sie diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5, ASS, Erstdiagnose Januar 2023), eine einfache ADHS (ICD-10 F90.0) und eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2). Die Fachpersonen gingen von einer sehr langen (oder schon immer) bestehenden (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus, auch wenn diese nicht attestiert worden sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Jahren in psychotherapeutischer/ psychiatrischer Behandlung. Der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers zeige gemäss seinen Angaben einen häufigen Stellenverlust nach kurzer Zeit, was gemäss ihnen nicht auf eine Unfähigkeit oder mangelnde Motivation, sondern auf eine massiv höhere Belastung, geistige Anstrengung und Gedankenkreisen aufgrund der ASS zurückzuführen sei (S. 2 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er nehme sehr viel wahr, halte viele Menschen nur schlecht aus, sei dann schnell überfordert, werde unruhig, gestresst. Er habe Ängste. Vor allem wenn er gestresst sei, habe er Konzentrationsprobleme. Er fühle sich häufig niedergeschlagen. Berührungen seien für ihn unangenehm, er ziehe sich zurück, sei ein Einzelgänger. Er telefoniere äusserst ungern, es stresse ihn. Er könne nicht ruhig sein, müsse sich viel bewegen. Von sich aus spreche er keinen Menschen an, flüchte sich in Phantasiegeschichten. Spezielle Hobbys habe er nicht, höre aber Musik und schreibe Gedichte und Geschichten. Die Arbeit als Lagerist sei sehr anstrengend für ihn. Er könne mit den auf ihn eintreffenden Reizen nur schlecht umgehen bzw. sei damit überfordert. Er könne die Arbeit derzeit nur mit Medikamenten (insbesondere Benzodiazepinen) bewältigen. Er habe Mühe mit dem Deuten von Mimik und Gefühlen anderer Menschen. Er leide unter dem Gefühl, nicht in die Gesellschaft zu passen und bei der Arbeit nicht zurecht zu kommen. Dies löse bei ihm starkes Gedankenkreisen und Lebensüberdrussgedanken aus (S. 3 f. Ziff. 2.1). Die Behandler hielten unter der Frage nach objektiven Befunden auf Basis ihrer Untersuchungen fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome seien glaubwürdig. Ein Leidensdruck sei offensichtlich (S. 4 Ziff. 2.4). Aus ihrer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Auch wenn der Beschwerdeführer aktuell zu 60 % arbeite, sei ihm dies nur unter Zuhilfenahme seiner Reservemedikation möglich. Dies stelle aus ihrer Sicht keinen Dauerzustand dar. Auf dem zweiten Arbeitsmarkt liege eine Arbeitsfähigkeit zwischen 50 bis 75 % vor (S. 4 f. Ziff. 2.7). Aktuell sei die Fortsetzung der psychotherapeutischen Therapie geplant, zudem weiterhin Anpassungen der psychopharmakologischen Behandlung mit dem Ziel, die Benzodiazepine-Einnahme zu stoppen (S. 5 Ziff. 2.8). Gefragt nach den Funktionseinschränkungen hielten die Behandler fest, der Beschwerdeführer beschreibe die für eine ASS typischen Schwierigkeiten und Belastungen. So komme er durch Umgebungsgeräusche, Zeitdruck, Kontakt mit Mitarbeitern unter starke Anspannungen. Auch habe ihm das Zwischenmenschliche immer schon ausgeprägte Schwierigkeiten bereitet. Dies verunsichere ihn sehr, da er ASS-typisch die Zeichen und Inhalte des Gesagten nicht deuten könne. Er beschreibe auch ASS/ADHS-typische übermässige Gedanken, die ihn in der Konzentration und damit in der Arbeitsleistung stark reduzieren würden (S. 6 f. Ziff. 3.4). Wie erwähnt, sei ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, da sie nur mit beruhigender Medikation möglich sei (S. 7 Ziff. 4.1). In einer angepassten Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von vier bis sechs Stunden pro Tag (S. 7 Ziff. 4.2). Die Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt berge ein sehr grosses Risiko einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit einer erneuten Überforderung, einer Verstärkung der depressiven Symptomatik und allenfalls erneut auftretenden Suizidgedanken, fortbestehender Notwendigkeit von übermässig vielen Medikamenten und dem Verlust der Arbeitsstelle (S. 7 Ziff. 4.3). 3.8 Im Bericht der L.___ vom 11. Dezember 2023 (Urk. 7/51) hielten die Ärztinnen fest, der Beschwerdeführer sei freiwillig nach Überweisung durch die behandelnde Therapeutin und den behandelnden Psychiater aufgrund einer depressiven Episode mit Suizidgedanken, Lust- und Schlaflosigkeit, Antriebslosigkeit und Angstzuständen, die mit Benzodiazepinen selbstmediziert worden seien, in einen zehntägigen stationären Aufenthalt vom 20. bis 30. Oktober 2023 in der Akutstation eingetreten (S. 1 Ziff. 1.1-1.2 und S. 2 Ziff. 2.1). Sie erkannten im Beschwerdeführer eine leistungsorientierte Persönlichkeit mit hohen Ansprüchen an sich, Schwierigkeiten in der Wahrnehmung und Kommunikation der eigenen Bedürfnisse, einem hohen Verantwortungsbewusstsein und ängstlichen Tendenzen bei Überforderung. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich Hilfe zu suchen, wenn er sie benötige, erlebe aber einen erheblichen Leidensdruck durch seine aktuelle Situation mit Angstzuständen und depressiven Symptomen (S. 2 Ziff. 2.4). Sie diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), eine einfache ADHS (ICD-10 F90.0) und ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5; S. 2 f. Ziff. 2.5). Das Asperger-Syndrom und die hyperkinetische Störung würden die Symptome verstärken und die Herausforderungen des privaten und des Berufslebens erhöhen (S. 2 Ziff. 2.4). Aufgrund des kurzen stationären Aufenthaltes sei es schwierig, eine umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (S. 3 Ziff. 2.7). Aktuell sei es nötig, eine Stabilisierung des psychischen Zustandes zu erreichen. Erst danach könne eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen (S. 4 Ziff. 4.4). 3.9 Med. pract. K.___ wiederholte im Bericht vom 11. Januar 2024 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/55) die bereits im Bericht vom 22. August 2023 (vorstehend E. 3.7) gestellten Diagnosen, Angaben und Beurteilungen. Die medizinische Symptomatik habe sich nicht verändert. Der Beschwerdeführer sei aber zwischenzeitlich in eine ausgeprägte Krise geraten und daher kurzzeitig in der L.___ hospitalisiert gewesen. Aktuell befinde er sich in teilstationärer Behandlung (Ziff. 2.2 und Ziff. 2.8). 3.10 Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD), hielt am 19. April 2024 (Urk. 7/141/3-6) in Würdigung der medizinischen Akten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeit (ICD10 F10.2; Erstdiagnose 2014) und einen Verdacht auf psychische und Verhaltensstörungen durch Benzodiazepine: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1), Differentialdiagnose Abhängigkeit (ICD-10 F13.2), fest. Der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.0) sprach sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Durch die Auswirkungen des Alkohol- und Benzodiazepinkonsums seien schwere Beeinträchtigungen der Durchhaltefähigkeit bei verstärkter Stressvulnerabilität und der kognitiven Einschränkungen nachvollziehbar. Darüber hinaus seien anhaltend leichte Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Verkehrsfähigkeit und mittelschwere Beeinträchtigungen in den interaktionellen Fähigkeiten nachvollziehbar, die sich auch auf eine angepasste Tätigkeit bezögen und sich leistungseinschränkend auswirkten. Leidensgerecht seien Tätigkeiten in ruhiger Arbeitsatmosphäre, mit regelmässigen Arbeitsabläufen ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, mit wenig oder ohne Kundenkontakt und mit geringen Anforderungen an die Teamfähigkeit. Multitasking, Zeit- und Termindruck seien zu vermeiden. In der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. September 2023 und in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit seit jeher (Urk. 7/141/3). Das seit der Kindheit vorliegende und im Jahr 2023 erstdiagnostizierte Asperger-Syndrom erscheine nachvollziehbar mit seither vorliegenden Beeinträchtigungen und in der Folge rezidivierenden depressiven Einbrüchen. Dr. F.___ habe bei ihrer Begutachtung kein relevantes depressogenes Störungsbild feststellen können. In der stationären Behandlung aufgrund einer schweren depressiven Episode sei nach wenigen Tagen ein deutlich aufgehellter und stabilisierter Zustand festgestellt worden. Daher sei aufgrund der rezidivierenden Depression kein anhaltender Gesundheitsschaden zu erwarten. Die Diagnose einer ADHS sei bei Vorliegen eines Asperger-Syndroms nach ICD-10 ausgeschlossen, zudem sei eine solche auch während der Abklärungen in der Schulzeit und der jahrelangen psychotherapeutischen Behandlung nicht diagnostiziert worden. Weiter sei davon auszugehen, dass die deutliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol und Benzodiazepinen stehe (Urk. 7/141/5). Durch medizinische Massnahmen (Fortsetzen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit wöchentlichen psychotherapeutischen Terminen, Abstinenz von Alkohol und Benzodiazepinen ambulant durch Ausschleichung der Medikation und Alkohol, alternativ durch eine stationäre Entzugstherapie, mit anschliessender Abstinenzsicherung im ambulanten Rahmen) könne eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bis 70 % in angepasster Tätigkeit in circa sechs Monaten erreicht werden (Urk. 7/141/4). Der Einschätzung der behandelnden Ärzte, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, könne aufgrund der Berufsbiographie nicht gefolgt werden, jedoch sei davon auszugehen, dass in einem Pensum von über 70 % mit Überforderung und gesundheitlicher Verschlechterung zu rechnen sei. Es sei von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen. Eine vorzeitige Neubeurteilung nach Umsetzung der medizinischen Massnahmen werde empfohlen (Urk. 7/141/6). 3.11 Die Fachpersonen der L.___ erstatteten am 2. Juli 2024 nach der tagesklinischen Behandlung des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2023 bis 25. März 2024, welche die Teilnahme an Gruppentherapien und wöchentliche Einzelgespräche mit der fallführenden Bezugsperson beinhaltet habe, ihren Bericht (Urk. 7/118). Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom, Xanaxabhängigkeit (ICD-10 F13.2) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie (S. 3 Ziff. 2.6): - Status nach psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1). Zu Beginn der Gruppenbehandlung habe sich der Beschwerdeführer sehr zurückgezogen, verunsichert und wenig belastbar gezeigt. In der Einzeltherapie habe er rascher Vertrauen fassen und sich auf seine Probleme einlassen können. Er habe eine adäquate Krankheitseinsicht und eine intrinsische Motivation gezeigt, an der Situation zu arbeiten. Es sei daher phasenweise zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen. Insgesamt habe ein wechselhafter Verlauf der depressiven Symptomatik festgehalten werden können. Es sei in der weiteren Behandlung zu einer Verschlechterung der Symptomatik gekommen, der Beschwerdeführer habe die Medikamente in den Fokus seiner Behandlung gerückt, habe diese nur unregelmässig eingenommen, habe phasenweise auch mehr Medikamente eingenommen als verordnet und Unterstützungsmassnahmen betreffend Medikamenteneinnahme abgelehnt. Er sei durch die Kündigung der zuständigen Psychotherapeutin zusätzlich destabilisiert worden. Er habe mit der Zeit wieder Vertrauen gefasst, sich jedoch schwer auf den Prozess einlassen können und sich zunehmend belastet und weniger motiviert gezeigt (S. 2 Ziff. 2.2). Früher als geplant habe er die Behandlung beendet (S. 3 oben). Während des tagesklinischen Aufenthalts sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Detailhandelsassistent und in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der nach wie vor vorhandenen rezidivierenden depressiven Störung sei der Patient auch nach Austritt in einem instabilen Zustand und für weitere drei bis vier Monate zu 100 % arbeitsunfähig. Die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde vom ambulanten Nachbehandler übernommen (S. 5 Ziff. 4.3). 3.12 In seinem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten vom 8. Oktober 2024 (Urk. 7/138) stellte Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nach stattgehabter Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. August 2024 und gleichentags durchgeführtem Labor sowie unter Berücksichtigung der ihm von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (S. 6-43) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), und einen Verdacht auf eine einfache ADHS (ICD-10 F90.0; S. 85). Zum erhobenen Psychostatus hielt der Gutachter fest, dass sich im Rahmen der Untersuchung keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer sei zu allen Qualitäten voll orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit und Konzentration hätten für die Dauer des Gespräches durchgehend aufrechterhalten werden können. Die Auffassung sei ungestört gewesen. Das Langzeitgedächtnis habe sich klinisch als nicht auffällig erwiesen. Es hätten sich nur leichte Merkfähigkeitsstörungen gezeigt. Der Beschwerdeführer selbst habe über eine Minderung der Konzentration und des Gedächtnisses geklagt. Die Beschwerdeschilderung sei ausführlich erfolgt. Der formale Gedankengang sei objektiv nicht besonders auffällig gewesen, subjektiv habe der Beschwerdeführer eine Verlangsamung beklagt. Er habe eine häufige gedankliche Einengung beschrieben, während des Gesprächs sei dies aber nicht der Fall gewesen. Beschrieben worden seien ein Grübeln und Gedankenkreisen, es gehe dabei um seine finanzielle Situation. Es seien keine Hinweise auf Zwangsgedanken, zwanghafte Handlungen oder hypochondrische Erlebnisverarbeitung feststellbar gewesen. Die Grundstimmung sei euthym gewesen, die affektive Modulationsfähigkeit eingeschränkt, weil der affektive Rapport erschwert herstellbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe Insuffizienzgefühle, eine innere Unruhe, Angst vor der Zukunft und davor, nicht akzeptiert zu werden, sowie eine Hoffnungslosigkeit beschrieben. Ansonsten seien keine Störungen der Affektivität (nach AMDP) beklagt oder festgestellt worden. Die Mimik habe vielleicht etwas vermindert gewirkt. Der Beschwerdeführer habe eine Antriebsminderung beschrieben. Seine Beine seien häufig in Bewegung gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen ausgeprägten sozialen Rückzug beschrieben. Er habe immer wieder ein Gefühl von Lebensüberdruss, gelegentlich habe er einen Todeswunsch. In der Hamilton Depressionsskala habe der Beschwerdeführer insgesamt 10 Punkte erreicht (S. 61 ff. Ziff. 4.3). Während der Beschwerdeführer in der Schulzeit als verträumt, verlangsamt und realitätsfremd bezeichnet worden sei, seien im Verlauf sowohl im Sozialen als auch im Leistungsbereich Fortschritte beschrieben worden (S. 68 f.). Aus der Tatsache, dass die Krankengeschichte über längere Zeit nicht dokumentiert sei, lasse sich schliessen, dass während längerer Zeit keine Behandlung in Anspruch genommen worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, eine Ausbildung abzuschliessen und sich beruflich einzugliedern (allerdings mit gewissen Schwierigkeiten). Zum Klinikaufenthalt im Psychiatriezentrum D.___ (vorstehend E. 3.1) sei es aufgrund verschiedener psychosozialer Belastungsfaktoren gekommen. Schulden, Jobverlust, keine Freunde zu haben sowie der Führerausweisentzug hätten ihn belastet. Im Verlauf habe sich der Beschwerdeführer insofern stabilisiert, als dass die Suizidgedanken deutlich in den Hintergrund getreten seien und er im Affekt etwas aufgehellter gewirkt habe (S. 70). Die ärztliche Beurteilung durch Dr. H.___ (vorstehend E. 3.5) sei sehr oberflächlich und orientiere sich nicht an diagnostischen Kriterien des ICD-10, sondern werde durch Hinweise begründet, die man genau so gut anders interpretieren könne (S. 72). Sodann habe sie selbst festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine Spezialinteressen vorlägen, was aber für die Diagnose eines Asperger-Syndroms notwendig wäre (S. 73). Aus der Aktenzusammenfassung ergäben sich eindeutige Hinweise auf gewisse Schwierigkeiten, die bereits in der Kindheit beschrieben worden seien und sich mit gewissen neuropsychologischen Auffälligkeiten erklären liessen (oft werde eine Verlangsamung genannt). Es würden auch Hinweise auf eine einfache ADHS erwähnt, aber auch Schwierigkeiten im sozialen Kontakt (S. 78). Die Annahme des Behandlers, dass der Beschwerdeführer mit einer früher nicht erkannten ASS nie arbeitsfähig gewesen sei, sei nicht haltbar. Möglich sei aber, dass der Beschwerdeführer aufgrund gewisser Schwierigkeiten von einer adaptierten Tätigkeit profitieren würde (S. 78 f.). Darum habe er, Dr. N.___, eine neuropsychologische Abklärung empfohlen. Der Beschwerdeführer habe die entsprechenden Termine aber nicht wahrgenommen. In den Akten finde sich eine Abklärung von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.3), die einer neuropsychologischen Abklärung recht nahekomme, sie attestiere eine maximal 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und gehe davon aus, dass diese vorübergehend sei. Möglicherweise würde das in einer dezidierten neuropsychologischen Abklärung etwas anders beurteilt, dies könne der Gutachter nicht beurteilen, da die Termine nicht wahrgenommen worden seien (S. 79). Es würden keine gravierenden Einschränkungen des Aktivitätsniveaus beschrieben, abgesehen von einem relativen Rückzug respektive der Tatsache, dass der Beschwerdeführer relativ wenige Sozialkontakte pflege. Er habe aber eine Freundin, bei der er sich meistens aufhalte. Von einem schweren sozialen Rückzug könne also nicht gesprochen werden. Da die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Episode aktuell nicht mehr erfüllt seien, könne diesbezüglich von einer erfolgreichen Behandlung ausgegangen werden (S. 80 f. Ziff. 6.2.1). Der Beschwerdeführer nehme seit einiger Zeit eine ambulante psychiatrische Behandlung in Anspruch, es stelle sich jedoch die Frage, ob diese den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers angemessen sei. Es seien verschiedene Spezialabklärungen eingeleitet worden, die leider recht oberflächlich seien. Bei der ADHS-Abklärung hätte eine neuropsychologische Abklärung Hinweise dafür geben können, ob und inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit durch diese Störung eingeschränkt sei oder nicht. Die Abklärung der ASS sei wie erwähnt ebenfalls recht oberflächlich gewesen. Schlussendlich würden die verschiedenen Diagnosen einfach nebeneinandergestellt und keine differenzialdiagnostischen Überlegungen angestellt oder die Kriterien des ICD-10 für die Stellung der einzelnen Diagnosen diskutiert. Die Haltung des behandelnden Arztes zur Arbeitsfähigkeit respektive einer möglichen Eingliederung sei nicht hilfreich. Dieser ginge davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ASS nie im ersten Arbeitsmarkt habe arbeiten können, wobei der Beschwerdeführer selber ja bewiesen habe, dass dies nicht zutreffen könne. Unklar sei auch die Medikation. Der Beschwerdeführer nehme weiterhin Benzodiazepine, nach seinen Angaben allerdings in niedriger Dosierung. Als er noch gearbeitet habe, sei die Benzodiazepin-Einnahme mit ein Grund für die Krankschreibung gewesen. Auch bezüglich Medikinet würden zudem Schwierigkeiten beschrieben; der Beschwerdeführer habe es teilweise zu hoch dosiert eingenommen. Die Indikation sei nicht restlos geklärt und müsse überwacht werden (S. 81). Es ergäben sich keine Hinweise auf gravierende Diskrepanzen und Widersprüche der Angaben des Beschwerdeführers (S. 82 Ziff. 6.2.2). In Anlehnung an die internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10, Kapitel V (F) klinisch diagnostische Leitlinien, hätten in der Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie, einer schizotypischen oder wahnhaften Störung gefunden werden können. In den Akten werde gelegentlich der schädliche Gebrauch von verschiedenen Substanzen diagnostiziert, und es werde auch eine Benzodiazepin-Abhängigkeit genannt. Der Beschwerdeführer habe über die Einnahme von Xanax in einer sehr tiefen Dosierung berichtet, und auch die erhobenen Laborwerte sprächen nicht für eine sehr hohe Einnahme von Xanax, weshalb die Kriterien einer Abhängigkeit sicher nicht erfüllt seien (S. 83 Ziff. 6.3). Der Beschwerdeführer habe zwar über depressive Gefühle berichtet, aktuell habe er solche aber nicht. In dieser Situation komme die Diagnose einer depressiven Episode nicht in Frage. Zwar werde in den Akten immer wieder eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, und es sei auch plausibel, dass in der Vergangenheit mindestens zwei Mal die Kriterien einer depressiven Episode erfüllt gewesen seien, es seien auch eindeutig längere Phasen dokumentiert, in denen die Kriterien nicht erfüllt gewesen seien. Aktuell sei von einer remittierten rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (S. 83 f.). Die Kriterien einer sozialen Phobie seien nicht erfüllt. Möglicherweise bestünden autistische Züge, die gewisse Schwierigkeiten erklären könnten, möglichweise könne man diese auch im Zusammenhang mit einer einfachen ADHS sehen; vom Bestehen eines Asperger-Syndroms gehe er, Dr. N.___, jedoch nicht aus (S. 84 f.). Für eine einfache ADHS fänden sich in den frühen Akten gewisse Hinweise, möglicherweise wirke sich diese Störung weiterhin auf die Arbeitsfähigkeit aus. Möglicherweise bestünden auch weitere neuropsychologische Einschränkungen, genannt werde immer wieder eine Verlangsamung, und der Beschwerdeführer berichte, dass er viele Stellen verloren habe, weil er zu langsam gewesen oder weil der Arbeitgeber nicht zufrieden gewesen sei. Die Klärung der Situation sei aber nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer die Termine für die neuropsychologische Untersuchung nicht wahrgenommen habe. Der Verdacht auf eine einfache ADHS sei gut begründet. Weil es sich jedoch weiterhin nur um eine Verdachtsdiagnose handle, könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit damit nicht begründet werden (S. 85). 3.13 RAD-Ärztin Dr. M.___ fasste am 8. Oktober 2024 das psychiatrische Gutachten zusammen und hielt fest (Urk. 7/141/9-10), das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert, könne bestätigt werden. Im Verlauf hätten längere depressive Episoden bestanden, jedoch auch längere Phasen, in denen die Kriterien einer depressiven Episode nicht erfüllt gewesen seien. Die Angaben von schweren depressiven Episoden in den Akten seien nur teilweise plausibel. Die Diagnose Asperger-Syndrom könne nicht bestätigt werden. Für die vordiagnostizierte ADHS gäbe es begründete Hinweise. Die Abklärung bei Dr. F.___ im Jahr 2021 (vorstehend E. 3.3) komme einer neuropsychologischen Abklärung nahe. Dr. F.___ habe eine vorübergehende 10-30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Da der Beschwerdeführer die neuropsychologische Abklärung nicht wahrgenommen habe, könne eine mögliche neuropsychologische Einschränkung nicht beurteilt werden. Insgesamt sei das psychiatrische Gutachten vom 8. Oktober 2024 (vorstehend E. 3.12) umfassend und nachvollziehbar und es sei darauf abzustellen. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/141/10). 3.14 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters med. pract. K.___ vom 20. Dezember 2024 zu den Akten (Urk. 7/155/3-7). Dieser zeigte sich darin verwundert, dass der Gutachter Dr. N.___ die Diagnose eines Asperger-Syndroms und einer ADHS verneinte (Urk. 7/155/3 Ziff. 2). Er stimme mit dem Gutachter darin überein, dass die depressive Symptomatik aktuell nicht stark ausgeprägt sei, jedoch unterliege diese Schwankungen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig (Urk. 7/155/4 Ziff. 3). Med. pract. K.___ hielt fest, dass seine Erfahrung zeige, dass es ASS-Betroffenen möglich sei, eine neue Arbeitsstelle zu finden und diese meist für kurze Zeit mit grossem Kraftaufwand bewältigen könnten, dann jedoch der Dauerbelastung nicht mehr standhalten würden. In einer angepassten Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt könne der Beschwerdeführer ein Pensum von vier bis sechs Stunden pro Tag leisten (Urk. 7/155/4 f. Ziff. 4). Das soziale Umfeld des Beschwerdeführers beschränke sich auf die Partnerin, mit der er eine problematische Beziehung führe, die Mutter und den Bruder (Urk. 7/155/5 Ziff. 5). Soziale Kontakte würden eine enorme Anstrengung bedeuten. Sowohl im direkten Gespräch als auch bei Geschriebenem und Telefonaten bestehe eine ausgeprägte Unsicherheit. Dies sei bei Personen mit ASS bestens bekannt und stelle grosse Hürden beim Kontakt mit Behörden aber auch bei privaten Kontakten dar (Urk. 7/155/6 Ziff. 6). Der Gutachter führe mehrfach die Option einer adaptierten Tätigkeit auf, ohne ins Detail zu gehen, es wäre interessant zu wissen, wie eine solche adaptierte Tätigkeit aussehen und wie sie sich von einer geschützten Arbeitsstelle unterscheiden würde (Urk. 7/155/6 Ziff. 7). 3.15 RAD-Ärztin Dr. M.___ erklärte am 13. März 2025 (Urk. 7/160/2-3), in ihrer ersten Stellungnahme vom 19. April 2024 (vorstehend E. 3.10) sei das erstdiagnostizierte Asperger-Syndrom nachvollziehbar erschienen, danach sei als Folge der Zweifel an den Vorberichten ein Gutachten in Auftrag gegeben worden (vgl. Urk. 7/141/6). Dies aufgrund von Unklarheiten, auch aufgrund der Feststellung der Behandler, es habe aufgrund des neu diagnostizierten Asperger-Syndroms nie eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden, dies bei einer Anamnese von langer unauffälliger Berufstätigkeit. Im Gutachten werde ausführlich diskutiert, warum auf die Diagnose eines Asperger-Syndroms nicht abgestellt werden könne (Urk. 7/160/2). Der Einwand und der miteingereichte Arztbericht hätten keine Auswirkungen auf das Gutachten - es könne weiterhin darauf abgestellt werden (Urk. 7/160/3).
- 4.
- 4.1 Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3). Kommt die versicherte Person ihren Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, so können die Leistungen gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 1 IVG). 4.2 Am 19. August 2024 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass eine Zusatzuntersuchung in der Fachrichtung Neuropsychologie bei O.___ in P.___ angezeigt sei (Urk. 7/126). Mit Schreiben vom 20. August 2024 teilte der Fachpsychologe für Neuropsychologie O.___ dem Beschwerdeführer Ort (Q.___ in P.___) und Zeit (4. September 2024, 9 Uhr) der Abklärung mit, verbunden mit der Bitte um Bestätigung des Termins bis 31. August 2024 (Urk. 7/128). Mit E-Mail vom 22. August 2024 informierte der behandelnde Psychiater med. pract. K.___ die Beschwerdegegnerin darüber, dass auch er eine neuropsychologische Testung beim Beschwerdeführer prinzipiell für eine sinnvolle Untersuchung halte, dass er indes darum bitte, diese im näheren Umfeld des Wohnortes des Beschwerdeführers durchzuführen. Aufgrund seiner Grunderkrankungen stellten auch kleinere Reisen für den Beschwerdeführer eine enorme Belastung respektive Überforderung dar. Der erste Untersuchungstermin (vom 5. August 2024 bei Dr. N.___ in P.___) habe nur dank der Begleitung durch seine Partnerin wahrgenommen werden können. Die finanzielle Situation bei dem Paar sei jedoch so knapp, dass eine weitere Begleitung nicht möglich sein werde. Er ersuche daher um eine aus medizinischer Sicht dringende Änderung des Untersuchungsortes (Urk. 7/129 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin teilte dem behandelnden Psychiater gleichentags per E-Mail mit, dass der Untersuchungsort nicht geändert werden könne, da der Gutachter Dr. N.___ mit dem Neuropsychologen O.___ zusammenarbeite. Sie würde dem Beschwerdeführer entgegenkommen, indem er einen Tag vor dem Termin anreisen könne - eine Hotelübernachtung in der Höhe von Fr. 180.-- für den Beschwerdeführer werde übernommen, er müsse sie jedoch selbst organisieren und vorschiessen (Urk. 7/129 S. 1). Mit E-Mail vom 23. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch den Neuropsychologen O.___ fest, wobei sie nunmehr mitteilte, dass, sollte der Beschwerdeführer nicht mit der Begleitperson nach P.___ reisen können, sie auch die Kosten des Transports mit dem Rotkreuz-Fahrdienst (SRK) übernehmen würde, der Beschwerdeführer müsse sich diesen jedoch selbst organisieren und im Voraus bezahlen (Urk. 7/131). Mit E-Mail vom 3. September 2024 richtete sich der Beschwerdeführer an das Sekretariat des Neuropsychologen O.___. Er entschuldige sich, dass er sich erst jetzt melde. Er habe versucht, Geld für die Reisekosten aufzutreiben, was ihm nicht gelungen sei. Er bitte um eine Verschiebung des Termins. Dieser sollte vorzugsweise am Nachmittag stattfinden, da er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreise (Urk. 7/133 unten). Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers am vorgesehenen Termin am 4. September 2024 teilte der Neuropsychologe O.___ der Beschwerdegegnerin unter Verweis auf dessen E-Mail vom Vorabend mit E-Mail vom 4. September 2024 mit (Urk. 7/133 oben). Gleichentags forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 2024 zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht auf, dies unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei deren Verletzung. Dabei hielt sie nochmals fest, dass sie ihm angeboten habe, den Transport mit dem SRK-Fahrdienst zu bezahlen, und forderte den Beschwerdeführer explizit dazu auf, sowohl die beiliegende Bereitschaftserklärung ausgefüllt und unterzeichnet bis spätestens zum 16. September 2024 zuzusenden als auch bis zum genannten Datum mit dem Neuropsychologen O.___ einen neuen Termin für die Begutachtung zu vereinbaren. Auch habe er aktiv an der vorgesehenen Begutachtung mitzuwirken (Urk. 7/135). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer bis 16. September 2024 weder beim Neuropsychologen O.___ für einen neuen Termin (vgl. Urk. 7/136) noch reichte er die Bereitschaftserklärung ausgefüllt und unterzeichnet bei der Beschwerdegegnerin ein. Mit E-Mail vom 18. September 2024 wandte sich med. pract. K.___ an die Beschwerdegegnerin und berichtete über den Beschwerdeführer, der gerade bei ihm sei und ihm erzählt habe, dass er die Fahrt nach P.___ zur neuropsychologischen Testung am 4. September 2024 aufgrund finanzieller Probleme nicht habe organisieren können. Möglich wäre, dass er von der Mutter gefahren werde, was aber einer längerfristigen Planung bedürfe (Urk. 7/134 unten). Mit Verweis auf ihr per Einschreiben versandtes Schreiben vom 4. September 2024 und die Nichteinhaltung der darin angesetzten Frist durch den Beschwerdeführer sowie der nicht in Anspruch genommenen Angebote zur Kostenübernahme bestätigte die Beschwerdegegnerin daraufhin med. pract. K.___ den Erhalt seiner E-Mail (Urk. 7/134 oben). 4.3 Unbestrittenermassen stellt vorliegend eine neuropsychologische Untersuchung grundsätzlich eine notwendige und zumutbare Abklärungsmassnahme dar. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer weder den Termin für die Zusatzuntersuchung vom 4. September 2024 noch die ihm mit Schreiben vom 4. September 2024 unter Androhung der Säumnisfolgen angesetzte Frist bis 16. September 2024 zur Vereinbarung eines neuen Termins wahrnahm. Aus den medizinischen Akten ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, allein nach P.___ zu reisen. Zwar hielten med. pract. K.___ und die behandelnde Psychotherapeutin I.___ in ihrem Bericht vom 22. August 2023 fest, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er Menschenmengen nur schlecht aushalte, dann schnell überfordert werde und in eine Anspannung komme, so auch in den öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. Urk. 7/42 Ziff. 2.1). Ähnlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Gutachter (vgl. Urk. 7/138 S. 45 Ziff. 3.2.1). Doch war er in der Vergangenheit durchaus in der Lage, allein an den Arbeitsplatz, zu den Therapiesitzungen und in die Kliniken zu fahren. Aus der psychiatrischen Untersuchung vom 5. August 2024 ergibt sich auch nicht, dass ihn seine Freundin nach P.___ begleiten musste, weil er den Untersuchungstermin sonst aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem Gutachter lediglich, die Freundin sei mitgekommen (Urk. 7/138 S. 55). Er sei mit dem Zug gekommen. Auch habe er einen 9-Uhr-Pass, welcher im ganzen Kanton Zürich gültig sei. Diesen habe er, da er manchmal bei der Freundin in R.___ sei und immer noch in S.___ wohne. Er habe es nicht so gerne, wenn viele Leute aufeinandersitzen würden, aber es lasse sich nicht vermeiden (Urk. 7/138 S. 58). Vielmehr scheinen es finanzielle Gründe gewesen zu sein, die ihn gemäss seinen Schilderungen daran gehindert hätten, erneut nach P.___ zu fahren (vgl. Urk. 7/133 unten und Urk. 7/134 unten). Diese sind indes nicht zu hören. Die Beschwerdegegnerin wäre bereit gewesen, die Kosten der Fahrt zu übernehmen, insbesondere auch die Transportkosten mit dem Rotkreuz-Fahrdienst, was auch dem geltend gemachten Unwohlsein in Menschenmengen Rechnung getragen hätte. Dass die Fahrkosten (von einem Familienmitglied oder der Partnerin) für kurze Zeit hätten vorgeschossen werden müssen, ist zumutbar. Nach Gesagtem ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen. Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge betreffend die Beurteilung des Leistungsanspruchs, wie mit Schreiben vom 4. September 2024 angekündigt (Urk. 7/132), auf die Akten abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden.
- 5.
- 5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der heute 40 Jahre alte Beschwerdeführer bereits in der Kindheit respektive Jugend unter Einschränkungen litt, die die schulische und berufliche Ausbildung erschwerten (vorstehend Sachverhalt Ziff. 1.1, E. 3.3, E. 3.4). Die behandelnden und untersuchenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachpersonen gingen zudem seit 2015 vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung aus, die sich im Verlauf in unterschiedlichem Schweregrad manifestierte und immer wieder zu Dekompensationen und anschliessender gesundheitlicher Verbesserung mit Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führte (vorstehend E. 3.1, E. 3.2, E. 3.6-3.9, E. 3.11; vgl. auch E. 3.10 und E. 3.12). Damit einhergehend diagnostizierten die Fachärzte im Verlauf eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) respektive einen Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeit (ICD-10 F10.2) und einen Verdacht auf psychische und Verhaltensstörungen durch Benzodiazepine: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F.13.1), denen schwankende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt wurde (vorstehend E. 3.1, E. 3.8, E. 3.10, vgl. auch E. 3.11). Im November 2022 wurde beim Beschwerdeführer erstmals fachärztlich eine einfache ADHS (ICD-10 F90.0) beschrieben und die Abklärung einer ASS angeregt (vorstehend E. 3.4). In der Folge attestierten die psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachpersonen eine ASS (im Sinne eines Asperger-Syndroms) und eine einfache ADHS (vorstehend E. 3.5, E. 3.6-3.9). Die RAD-Ärztin wies in ihrer Beurteilung vom 19. April 2024 darauf hin, dass die ASS nachvollziehbar erscheine, die Diagnose einer ADHS jedoch bei Vorliegen einer ASS nach ICD-10 ausgeschlossen sei (vorstehend E. 3.10). Nachdem gemäss ihrer Einschätzung vom 28. Mai 2025 (Urk. 7/141/6) gewisse Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar waren, gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten mit neuropsychologischer Zusatzabklärung in Auftrag (Urk. 7/141/6 und Urk. 7/141/8). 5.2 5.2.1 Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Psychiater Dr. N.___ erstellte sein Gutachten (vorstehend E. 3.12) in Kenntnis und in ausführlicher Würdigung der Vorakten sowie in Auswertung der eigenen Erhebungen. Gemäss seiner fachlich begründeten medizinischen Beurteilung konnte er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), und einen Verdacht auf eine einfache ADHS (ICD-10 F90.0). Die Auswertung des einlässlichen Interviews nach dem AMPD-System ergab beim Beschwerdeführer einen weitgehend unauffälligen Psychostatus. Einzig die Merkfähigkeit und die affektive Modulationsfähigkeit bei erschwert herstellbarem Rapport waren (leicht) eingeschränkt, dies bei euthymer Grundstimmung. Zudem wurden Insuffizienzgefühle, eine häufige innere Unruhe, eine Angst vor der Zukunft und Hoffnungslosigkeit beschrieben. Ansonsten wurden keine Störungen der Affektivität festgestellt. Auch in der Hamilton Depressionsskala hatte der Beschwerdeführer insgesamt lediglich 10 Punkte erreicht (vgl. Urk. 7/138 S. 61 ff. Ziff. 4.3). Er selbst gab denn auch an, zum Zeitpunkt der Exploration nicht unter depressiven Gefühlen zu leiden, sodass der Gutachter nachvollziehbar das Vorliegen einer depressiven Episode verneinte (Urk. 7/138 S. 83 Ziff. 6.3), was der behandelnde Psychiater med. pract. K.___ im Übrigen am 20. Dezember 2024 dahingehend bestätigte, dass aktuell die depressive Symptomatik nicht stark ausgeprägt sei (vorstehend E. 3.14). Nachvollziehbar begründet stellte der psychiatrische Gutachter fest, dass in der Vergangenheit zwar mindestens zwei Phasen mit einer depressiven Episode vorlagen, es jedoch auch immer längere Phasen gab, in denen die Kriterien einer depressiven Episode nicht erfüllt waren (Urk. 7/138 S. 84). Die Laborwerte sprachen weiter gegen eine Benzodiazepinabhängigkeit (Urk. 7/138 S. 83, vgl. Urk. 7/138/91-92 und Urk. 7/138 S. 63 f.). Somit waren fachlich begründet keine Hinweise auf eine organische, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie, einer schizotypen oder wahnhaften Störung vorhanden (Urk. 7/138 S. 83 Ziff. 6.3). Bereits Dr. F.___ hatte in ihrem Bericht vom 7. Juli 2021 (vorstehend E. 3.3) nur eine leichte Beeinträchtigung der psychischen und kognitiven Belastbarkeit mit Stressanfälligkeit unter Zeitdruck objektivieren können. Die neuropsychologisch-leistungspsychologische Abklärung ergab im kognitiven Bereich eine leicht eingeschränkte Aufmerksamkeitsbelastbarkeit und eine leichte Dyslexie sowie leichte spontansprachliche Auffälligkeiten, die einer frühkindlich erworbenen Sprachentwicklungsschwäche entsprachen. Diese wurden gemäss Dr. F.___ durch die Restfolgen der affektpathologischen Störung verstärkt. Sie verwies weiter auf ausgesprochen gute kognitive Ressourcen betreffend das Gedächtnis und in den exekutiven Funktionen, mit denen der Beschwerdeführer in der Lage ist, Schwächen zu kompensieren. Die beiden fachärztlichen Gutachten zeichnen somit ein weitgehend übereinstimmendes Bild der psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. 5.2.2 Dem Einwand des Beschwerdeführers, der psychiatrische Gutachter habe es unterlassen, das Vorliegen einer ADHS respektive einer ASS umfassend und fachgerecht abzuklären (Urk. 1 S. 7 Ziff. 16), ist zu entgegnen, dass der psychiatrische Gutachter das Vorliegen autistischer Züge, allenfalls im Zusammenhang mit einer einfachen ADHS, für möglich hielt. Auch weitere neuropsychologische Einschränkungen hielt er nicht für ausgeschlossen (vorstehend E. 3.12). Der Beschwerdeführer vereitelte jedoch in Verletzung der Mitwirkungspflicht (vorstehend E. 4.3) eine ganzheitliche Abklärung des medizinischen Sachverhalts, was sich möglicherweise zu seinen Ungunsten auswirkt, er jedoch selbst zu vertreten hat. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass Dr. F.___ als Spezialistin für Verhaltensneurologie und Kognitive Neurologie auch Ergebnisse im neurokognitiven Bereich dokumentieren konnte. Dies ersetzt eine neuropsychologische Abklärung zwar nicht, erlaubte jedoch eine umfassendere Einschätzung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen (vorstehend E. 5.2.1). 5.2.3 Die Beurteilungen der behandelnden Fachärzte und Therapeuten (vorstehend E. 3.2, E. 3.6-3.9, E. 3.11, E. 3.14) vermögen das Gutachten von Dr. N.___ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f.) nicht in Frage zu stellen. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Fachpersonen aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung praxisgemäss oft zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 S. 353 E. 3b/cc und S. 354 E. 3c). Betreffend die Berichte von med. pract. K.___ und I.___ (vorstehend E. 3.6-3.7, E. 3.9, E. 3.14) ergibt sich zudem, dass die Befundung und die Herleitung der Diagnosen hauptsächlich auf den subjektiv vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden gründete. Die Behandler erachteten diese als glaubwürdig und einen Leidensdruck als offensichtlich und unterliessen es, die Angaben des Beschwerdeführers in einen objektivierenden, standardisierten fachlichen Kontext zu bringen (vorstehend E. 3.7). Bezüglich der vom Beschwerdeführer angegebenen Medikation, die er benötige, um die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten, erfolgte keine laborgestützte Abklärung. Auch die Ärztinnen der L.___ fokussierten im Bericht vom 11. Dezember 2023 (vorstehend E. 3.8) nach dem 10tägigen stationären Aufenthalt in der Akutstation auf die Angaben des Beschwerdeführers und nahmen keine objektivierte Befunderhebung vor. Zudem sahen sie sich nicht in der Lage, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend zu beurteilen. Im Bericht vom 2. Juli 2024 (vorstehend E. 3.11) erhoben die Fachpersonen der L.___ den Psychostatus nach AMDP und stellten ein subjektiv und objektiv auffälliges Kurzzeitgedächtnis und leichte Langzeitgedächtnis- und Konzentrationsstörungen bei objektiv mittelschwer gedrückter Stimmung fest. Der Beschwerdeführer zeigte einzelne Real- und soziophobische Ängste sowie Zwangsgedanken (Urk. 7/118 Ziff. 2.4). Eine fachlich begründete Herleitung der gestellten Diagnosen und auch eine differentialdiagnostische Beurteilung ergibt sich aus dem Bericht jedoch nicht. Dem aus dem Jahr 2021 datierenden Bericht von med. pract. E.___ (vorstehend E. 3.2), der als praktischer Arzt nicht über die erforderliche ärztliche Fachlichkeit verfügt, kommt grundsätzlich nicht der gleiche Beweiswert wie einem psychiatrischen Gutachten zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.4), weshalb auch dieser Bericht das Gutachten von Dr. N.___ nicht in Frage zu stellen vermag, wobei anzumerken bleibt, dass med. pract. E.___ den Beschwerdeführer für angepasste Tätigkeiten als voll arbeitsfähig erachtete. Die Beurteilung durch Dr. H.___ (vorstehend E. 3.5) vermag ebenfalls nicht vollends zu überzeugen, verwies sie doch pauschal auf eigene klinische Untersuchungen, ein detailliertes Studium der Vorakten und Testverfahren, die jedoch im Bericht vom 12. Februar 2023 nicht detailliert abgebildet wurden und sich auch nicht in den Akten befinden. Vielmehr stützte auch sie ihre Diagnosestellung, soweit ersichtlich, überwiegend auf die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer unter anderem angab, keine speziellen Interessen zu haben, was - wie Dr. N.___ festhielt - angesichts der internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), klinisch-diagnostische Leitlinien, wonach es sich beim Asperger-Syndrom um eine Störung von unsicherer nosologischer Validität handelt, die durch dieselbe Form qualitativer Beeinträchtigungen der gegenseitigen sozialen Interaktionen charakterisiert ist, die für den Autismus typisch ist, wobei ein Repertoire eingeschränkter, stereotyper, sich wiederholender Interessen und Aktivitäten hinzu kommt (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), klinisch diagnostische Leitlinien, 4. Nachdruck 2023 der 10. Auflage 2015, S. 351), an der Beurteilung durch Dr. H.___ weitere Fragen aufwirft. Auch äusserte sie sich nicht zur Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers. Der Aufenthalt im Psychiatriezentrum D.___ erfolgte aufgrund einer akuten Krise, die mindestens teilweise auch im Zusammenhang mit psychosozialen Problemen stand (vorstehend E. 3.1). Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2). Im Verlauf des Aufenthalts trat jedoch eine Verbesserung des Zustandes ein und der Beschwerdeführer konnte die Stellensuche, wenn auch mit Unterstützung, wieder aufnehmen. Wie erwähnt, erkannte auch der psychiatrische Gutachter Dr. N.___, dass in der Vergangenheit mindestens zwei Phasen vorlagen, in denen die Kriterien einer depressiven Episode erfüllt waren, aktuell aber eine remittierte rezidivierende depressive Störung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (vorstehend E. 3.12), sodass sich aus dem Bericht der Ärzte des Psychiatriezentrums D.___ keine vom Gutachten abweichende Beurteilung ergibt. 5.3 5.3.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. N.___ erfüllt somit grundsätzlich die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf abstellen durfte. Eine rezidivierende depressive Episode mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte durch den Gutachter Dr. N.___ fachlich nachvollziehbar nicht (mehr) diagnostiziert werden. Das Vorliegen einer einfachen ADHS wurde mangels neuropsychologischer Abklärung lediglich als Verdachtsdiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Auch mögliche weitere neuropsychologische Einschränkungen konnten mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht abgeklärt werden. Das Vorliegen eines Asperger-Syndroms wurde durch Dr. N.___ nicht bestätigt. 5.3.2 Was die von den behandelnden Fachpersonen med. pract. K.___ und I.___ insbesondere aufgrund einer ASS und einer einfachen ADHS attestierte, seit langem oder bereits seit jeher bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (vorstehend E. 3.7, E. 3.14) anbelangt, gilt es festzuhalten, dass diese in den übrigen Akten keine Grundlage findet. So zeigt die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers, dass dieser eine zweijährige Anlehre zum Detailhandelsassistenten bei A.___ abschliessen konnte und danach bis Mai 2014 bei A.___ arbeitete (vgl. Urk. 7/11 Ziff. 5.3, Urk. 7/14/1, Urk. 7/138 S. 50). In der Folge kam es zu eher kurzen Anstellungen (Urk. 7/14) - bei der B.___ AG war er indes als Lagermitarbeiter in der Kommissionierung ab dem 1. Januar 2019 (Urk. 7/20 Ziff. 2.1-2.3, Urk. 7/14/2) während fast drei Jahren angestellt (vgl. Urk. 7/26/3, Urk. 7/44/2, Urk. 7/156/2). Die Stelle wurde denn auch nicht gekündigt, vielmehr gab der Beschwerdeführer anlässlich des Standortgesprächs am 28. Mai 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin an, sein Arbeitstag bei der B.___ AG im Schichtbetrieb variiere und dauere von 13.00 Uhr bis Schichtende zwischen 19.30 und 21.30 Uhr. Er bekundete Mühe mit den unregelmässigen Arbeitszeiten, den eher geringen Platzverhältnissen und den hohen Anforderungen an das Arbeitstempo (Urk. 7/15/3). Da er intern keine neue Stelle mit geregelten Arbeitszeiten finden konnte, suchte er extern nach einer neuen Arbeitsstelle (vgl. Urk. 7/23/11), worauf es zu weiteren kurzen Anstellungen kam (vgl. Urk. 7/26/3, Urk. 7/31/2 Ziff. 3.1, Urk. 7/44/2). Nach den Krisenphasen mit ärztlich diagnostizierter rezidivierender depressiver Störung zeigte sich beim Beschwerdeführer im Verlauf seit Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung im November 2020 (Urk. 7/18/1-8 Ziff. 1.1) ein grundsätzlich therapierbarer Krankheitsverlauf (Urk. 7/18/1-8 Ziff. 2.7-2.8) ohne eine daraus folgende langdauernde respektive bleibende Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3, E. 3.10-3.11, E. 3.13 und E. 3.15). Mit Dr. N.___ erscheint daher die von den Behandlern attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht plausibel, weshalb darauf nicht abzustellen ist. 5.3.3 Anzumerken bleibt Folgendes: Den Akten ist erwerbsbiographisch und fachmedizinisch mindestens teilweise bestätigt eine erhöhte Stressanfälligkeit des Beschwerdeführers unter Leistungs- und Zeitdruck und Schwierigkeiten im Kontakt mit anderen Menschen zu entnehmen (vorstehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7, E. 3.10, E. 3.14). Dr. F.___ hielt in ihrer verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Abklärung vom 10. Juni 2021 denn auch eine leichte Beeinträchtigung der psychischen und kognitiven Belastbarkeit mit Stressanfälligkeit unter Zeitdruck fest. Insgesamt beurteilte sie die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten sowie in jeder anderen bildungsadäquaten Tätigkeit als vorübergehend zu 10 bis 30 % eingeschränkt (vorstehend E. 3.3). RAD-Ärztin Dr. M.___ kam in ihrer ersten Beurteilung vom 19. April 2024 (vorstehend E. 3.10) nach Prüfung der damals vorliegenden medizinischen Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als Folge der stark eingeschränkten Durchhaltefähigkeit bei verstärkter Stressvulnerabilität, der leichten Einschränkung von Planungs- und Strukturierungsfähigkeit und Flexibilität sowie der Verkehrsfähigkeit und den mittelschweren Einschränkungen in den interaktionellen Fähigkeiten Tätigkeiten, die Multitasking erforderten und unter Zeit- und Termindruck stattfänden, meiden sollte. Leidensgerecht seien Tätigkeiten in ruhiger Arbeitsatmosphäre, mit regelmässigen Abläufen und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, mit wenig oder ohne Kundenkontakt und geringen Anforderungen an die Teamfähigkeit. Damit wich die RAD-Ärztin betreffend Funktionseinschränkungen grundsätzlich nur unwesentlich von der Beurteilung durch med. pract. K.___ und I.___ ab, die am 22. August 2023 starke Anspannungen des Beschwerdeführers durch Umgebungsgeräusche, Zeitdruck und Kontakt mit Mitarbeitern feststellten (vorstehend E. 3.7). Eine solche angepasste Tätigkeit befand RAD-Ärztin Dr. M.___ damals dem Beschwerdeführer in einem Umfang von 70 % für zumutbar (vorstehend E. 3.10). Selbst wenn nun nicht auf das Gutachten von Dr. N.___ abgestellt würde, der keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte, ergäbe eine Gesamtsicht auf die gesundheitliche und berufliche Situation des Beschwerdeführers, dass ihm eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % in einer angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar wäre (vgl. vorstehend E. 1.2). Wie im Folgenden zu zeigen sein wird (nachfolgend E. 6), resultierte auch unter dieser Annahme kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
- 6.
- 6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Zu dessen Bestimmung werden vorab die in den entsprechenden Jahren erzielten Erwerbseinkommen je einzeln anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabelle an die Entwicklung der Nominallöhne angepasst. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.2.2-4.3 und 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 6.2 Der Beschwerdeführer, der über eine Anlehre als Detailhandelsassistent verfügt, arbeitete letztmals ab 1. Mai 2022 (im Zwischenverdienst) als Lagermitarbeiter bei der A.___ Genossenschaft (C.___) in einem 60%-Pensum bei einem Stundenlohn von Fr. 23.50 (vgl. Urk. 7/31/2 Ziff. 3) und erzielte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bis Dezember 2022 ein Einkommen von Fr. 20'675.-- (Urk. 7/44/2 und Urk. 7/156/2) und im Jahr 2023 ein solches von Fr. 23'929.-- (Urk. 7/156/2). Zusätzlich bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/44/2 und Urk. 7/156/2-3). Zuvor war der Beschwerdeführer von 2019 bis September 2021 bei der B.___ AG als Lagermitarbeiter in der Kommissionierung angestellt (Urk. 7/44/2 und Urk. 7/156/2). Zwischendurch arbeitete er kurzzeitig bei der T.___ AG und bei U.___ als Tankstellenmitarbeiter (vgl. Urk. 7/44/2 und Urk. 7/156/2 und Urk. 7/42 Ziff. 3.2). Mit Blick auf die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers mit schwankenden Einkommen (gemäss den im Recht liegenden IK-Auszügen) und Tätigkeiten insbesondere als Verkaufs- und Kioskmitarbeiter, Produktionsmitarbeiter, Magaziner und Lagermitarbeiter (vgl. Urk. 7/42 Ziff. 3.2) könnte nicht davon ausgegangen werden, dass er ohne die gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin bei C.___ oder bei der B.___ AG im Lager gearbeitet hätte. Damit wäre für die Berechnung des Valideneinkommens die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene LSE heranzuziehen, wobei es sich in Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigte, vom Total der Löhne für Männer im Sektor 3 (Dienstleistungen), Kompetenzniveau 1, auszugehen. Gestützt auf die zum Verfügungszeitpunkt aktuellste, am 29. Mai 2024 veröffentlichte LSE 2022 (TA1_tirage_skill_level, Ziff. 45-96 Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, Männer), resultierte ein an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Sektor 3 angepasstes und auf das Jahr 2023 indexiertes (Nominallohnindex, Männer, 2021-2025, T1.1.20 Ziff. 45-96, Sektor 3 Dienstleistungen) Valideneinkommen von Fr. 61'886.50 (Fr. 4’879.-- : 40 x 41.7 x 12 : 100.5 x 101.9). 6.3 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.4 Das Invalideneinkommen errechnete sich angesichts der fehlenden Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit ebenfalls gestützt auf die Tabellenwerte der LSE 2022 (TA1_tirage_skill_level). Ausgehend vom Total aller Löhne für Männer im Kompetenzniveau 1 beliefe sich dieses bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie dem Nominallohnindex für das Jahr 2023 auf Fr. 47'243.30 (Fr. 5'305.-- : 40 x 41.7 x 12 : 100.3 x 102.0 x 70 %). 6.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6). Mit einem Abzug soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1). 6.6 Vorliegend wären keine Gründe für einen Abzug vom Invalideneinkommen ersichtlich. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verfügung rund 39 Jahre alt. Seit 2023 geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, das Kriterium der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wäre nicht erfüllt, zumal er in einer angepassten Tätigkeit noch mindestens zu 70 % arbeitsfähig wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3). Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden bereits bei der Beurteilung des Grades der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. 6.7 Das Invalideneinkommen beliefe sich demnach auf Fr. 47'243.30 (vorstehend E. 7.4). Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 61'886.50 (vorstehend E. 7.2), resultierte eine Einkommenseinbusse von Fr. 14'643.20, was einen Invaliditätsgrad von rund 24 % ergäbe. Auch unter der Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von mindestens 70 % bestünde damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente, dies auch unter Berücksichtigung des mit Wirkung per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen 10%igen Pauschalabzugs gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV. 6.8 Abschliessend ergibt sich, dass gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten vom 8. Oktober 2024 kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschadens ausgewiesen ist. Auch nach Prüfung der übrigen medizinischen Akten hinsichtlich der dem Beschwerdeführer objektiv zumutbaren Arbeitsleistung und deren erwerblichen Auswirkungen resultiert kein Rentenanspruch. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 7.
- 7.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 7.2 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Honorarnote vom 17. Juli 2025 (Urk. 11) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von insgesamt 12.5 Stunden und eine Kleinspesenpauschale von 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer geltend, was gerade noch als angemessen erscheint. Mithin ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- und einer Spesenpauschale von 3 % auf insgesamt Fr. 3’062.-- (inkl. MWST) festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 3’062.-- (inkl. 3 % Kleinspesenpauschale und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerPortmann