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Sozialversicherungsgericht ZH, IV.2025.00370

27. Juli 2026 · III. Kammer · Deutsch

Erneute Anmeldung, abgestellt auf polydisziplinäres Gutachten, Abweisung

Sozialversicherungsgericht ZH · IV.2025.00370 · Deutsch

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00370

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 27. Juli 2026

in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1 Der 1982 geborene X.___ ist verheiratet und Vater von 4 Kindern (geboren zwischen 2004 und 2006) und arbeitete von September 2011 bis August 2012 bei der Y.___ AG als Gartenbauer bei einem 100%-Pensum, bevor er sich als Gartenbauer selbständig machte (Urk. 11/7 und Urk. 11/178). Nachdem er am 14. Juni 2013 einen Auffahrunfall erlitten hatte (Urk. 11/16), meldete er sich am 31. März 2014 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/7). In der Folge tätigte die IVStelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 4. März 2015 verneinte die IV-Stelle mangels Vorliegens einer langandauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung einen Leistungsanspruch (Urk. 11/34). 1.2 Am 26. August 2015 (Eingangsdatum, Schreiben vom 21. August 2015, Urk. 11/36, nachträglich als Neuanmeldung unterzeichnet von X.___: Urk. 7/39) machte der Hausarzt des Versicherten Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, unter Einreichung der letzten Untersuchungsberichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gelten. Mit Vorbescheid vom 10. November 2015 (Urk. 11/45) kündigte die IV-Stelle den Nichteintretensentscheid an, wogegen der Versicherte am 10. Dezember 2015 Einwand erhob (Urk. 11/46). Die IV-Stelle holte von der Privatklinik A.___ der B.___ AG, wo sich X.___ vom 4. Dezember 2015 bis 14. Januar 2016 und vom 21. Januar bis 23. Februar 2016 in stationärer Behandlung befand, den Austrittsbericht vom 23. Mai 2016 ein (Urk. 11/64). Am 2. Juni 2016 trat die IVStelle auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein, da der Versicherte nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Rentenablehnung wesentlich verändert hätten (Urk. 11/66). Die dagegen am 23. Juni 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 11/76 S. 3-5) wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.00769 vom 12. Februar 2018 ab (Urk. 11/96). 1.3 Am 14. November 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/106), nachdem er von März 2014 bis Juli 2017 jeweils temporär zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle hin, Beweismittel zur Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes nachzureichen (Urk. 11/109), reichte das Psychiatriezentrum C.___ der B.___ AG am 21. Dezember 2018 eine ärztliche Stellungnahme bezüglich psychischer Verschlechterung samt Austrittsberichten über die vom 29. Januar bis 9. Februar und vom 7. Juni bis 31. Juli 2018 erfolgten stationären Hospitalisationen ein (Urk. 11/110). Nachdem die IV-Stelle auf das erneute Gesuch eingetreten war, traf sie medizinische und erwerbliche Abklärungen. Gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. November 2019 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 5. Dezember 20169, Urk. 11/127 S. 3 ff.) kündigte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 11/128). Im Vorbescheidverfahren wurden weitere medizinische Unterlagen eingeholt, wozu sich der RAD am 3. April 2020 (Urk. 11/138 S. 3 f.) äusserte. Mit Verfügung vom 9. April 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/139). 1.4 Am 3. Februar 2022 reichten die behandelnden Ärzte namens des Versicherten ein erneutes Gesuch um Rentenprüfung ein (Urk. 11/171), welches X.___ mit unterschriebener Eingabe vom 22. Februar 2022 (Eingangsdatum) bestätigte (Urk. 11/174). Gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 18. März 2022, wonach von keiner Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen sei (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. April 2022, Urk. 11/180 S. 2), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juli 2022 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/181). 1.5 Der Versicherte war seit August 2020 als Friedhofsgärtner der D.___ in einem 100%-Pensum tätig, bis das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig per 29. Februar 2024 gekündigt wurde, nachdem X.___ bei einem Treppensturz am 1. September 2023 eine Ellbogenverletzung erlitten hatte (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 11/205). Am 12. Dezember 2023 erfolgte eine Bandscheiben-Operation (Urk. Urk. 11/218). Im Rahmen der weiteren Anmeldung vom 9. Januar 2024 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte - unterstützt durch seinen Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie und FMH Allgemeinmedizin - diverse Arztberichte ein (Urk. 11/197-200). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Swica Versicherungen AG bei, welche als Unfallversicherung auf den Schaden eingetreten war und in der Folge Heilbehandlung sowie Taggeld bis zum 23. Februar 2024 gewährte (Urk. 11/207 und Urk. 11/239 S. 278). Danach erbrachte die Helsana Zusatzversicherungen AG als Krankentaggeldversicherung Leistungen wegen einer seit dem 24. Februar 2024 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/235). Am 8. April 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes seien zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 11/227). In der Folge liess die IV-Stelle X.___ durch das F.___ AG (F.___) polydisziplinär begutachten. Zum Gutachten vom 13. Januar 2025 (Urk. 11/285) nahm der RAD am 15. Januar 2025 Stellung (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 5. Februar 2025, Urk. 11/293 S. 9 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/294 und Urk. 11/306307) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. April 2025 einen Rentenanspruch (Urk. 2).

2.
Hiergegen erhob der unvertretene X.___ am 24. Mai 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihm seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1, unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. E.___, Facharzt, Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1320), was dem Beschwerdeführer am 4. September 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Im weiteren Verlauf reichten die Parteien weitere Arztberichte ein (Urk. 14-15/1-3, Urk. 18-19/1-2).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2 Mit einer Indikatorenprüfung wird die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert. So obliegt es den rechtsanwendenden Stellen im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Eine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte, kann unmittelbar hieraus nicht resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen - insbesondere das polydisziplinäre F.___-Gutachten vom 13. Januar 2025 (Urk. 11/285) - davon aus, dass der Beschwerdeführer seit September 2023 vollumfänglich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, ihm seit Juli 2024 eine angepasste (körperlich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung und bis Schulterhöhe hebend) wieder zu 100 % zumutbar sei. Unter Anwendung des Einkommensvergleichs für Erwerbstätige resultiere für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres ab September 2024 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2 und Urk. 10). 2.2. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass ihm zu Unrecht keine Rente zugesprochen worden sei, da es ihm vor allem psychisch schlecht gehe und er nicht arbeitsfähig sei. So sei insbesondere das Gutachten unvollständig (Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 14).
3.
3.1 Der den Beschwerdeführer seit 2022 behandelnde Hausarzt Dr. med. univ. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte in seinem undatierten Bericht (Eingangsdatum: 5. Juli 2024, Urk. 11/241) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Diskektomie C3/4 und C4/5 und Foraminotomie bei Segmentdegeneration mit Spinalkanalstenose (bestehend seit 2013) - Komplexes chronisches muskuloskeletales Schmerzsyndrom Der Gesundheitszustand sei verschlechtert und der Beschwerdeführer sei depressiv verstimmt. Aktuell sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht möglich. Die Prognose sei dabei eher schlecht. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. 3.2 Dr. E.___, der den Beschwerdeführer seit August 2023 behandelt, nannte in seinem Bericht vom 5. Juli 2024 (Urk. 11/242) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - ICD-10: M54 (Panniculitis in der Nacken- und Rückenregion) - ICD-10: M53 (Sonstige Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens, anderenorts nicht klassifiziert) - ICD-10: M16 (Coxarthrose) Der Beschwerdeführer habe Schmerzen an der HWS und an der LWS sowie an den Hüften beidseits rechtsbetont, wobei ein beschwerdefreies Gehen maximal während zwei Kilometern möglich sei. Der Beschwerdeführer sei in seiner Tätigkeit als Gärtner auf dem Friedhof vom 9. bis 12. September 2023, vom 3. bis 5. Dezember 2023 und seit dem 12. Dezember 2023 bis aktuell zu 100 % arbeitsunfähig (gewesen). Prognostisch führte Dr. E.___ aus, dass eine schrittweise Steigerung auf geschätzt 25-30 % Arbeitsfähigkeit möglich sei. Der Beschwerdeführer sei körperlich durch Schmerzen eingeschränkt, weise Funktionsdefizite auf und die fehlende Ausbildung schränke ihn ebenfalls ein. In einer angepassten Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von ca. einer Stunde, er komme jedoch mental und psychisch aufgrund der Schmerzen und der fehlenden Resilienz an die Grenzen. Im Haushalt werde er bei intakten Familienverhältnissen bei allen Aufgaben durch die Ehefrau und die Kinder unterstützt. 3.3 Im Bericht von Cav. Dr. med. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, von der Klinik I.___ vom 10. Juli 2024 (Urk. 11/250) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) mit Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Lumboischialgie und Femoralgie diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe über eine operative Versorgung der HWS im Spital J.___ berichtet. Seitdem zeige sich eine leichte Besserung, aber die Schmerzen im Nacken und starke chronische Schmerzen der gesamten Wirbelsäule vor allem der LWS mit VAS 10 und beider Beine im Bereich Oberschenkel mit VAS 10 und mit Ausstrahlung in den linken Arm und in die Schuler vor allem mit VAS 8 persistierten. Trotz Physiotherapie und medizinischer Versorgung trete keine Besserung ein. Es sei auch der Femurokutannaerv rechts infiltriert worden ohne deutliche Besserung der Beschwerden. Aufgrund der chronischen Rückenschmerzen sei der Beschwerdeführer in allen Tätigkeiten zuhause eingeschränkt und eine Belastung der Wirbelsäule bei der Arbeit sei kaum möglich. Der Beschwerdeführer sei auch bei der Haushaltsführung, der Wohnungspflege und dem Einkauf eingeschränkt. 3.4 Dr. med. K.___, Fachärztin für Orthopädie und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2024 fest (Urk. 11/293 S. 9), dass der Beschwerdeführer zu 100 % als ungelernter Friedhofsgärtner bis zur Kündigung per Ende Februar 2024 tätig gewesen sei. Das Tätigkeitsprofil habe Lauben, Jäten und Unterhaltsarbeiten, Hecken und Bäume schneiden, Pflanzen wässern, Schnee räumen, Teilnahme an Beerdigungen, oft Stehen und Gehen, oft Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm, manchmal 10-25 Kilogramm und selten über 25 Kilogramm vorgesehen. Am 12. Dezember 2023 sei ein neurochirurgischer Eingriff der HWS mit anteriorer Diskektomie, beidseitiger Foraminotomie und Implantation eines Schraub-Cages C3/4 und C4/5 durchgeführt worden. Dokumentiert sei im Dossier ein langjähriges Schmerzsyndrom und in der Vergangenheit erfolgte ambulante und stationäre Behandlungen aufgrund psychiatrischer Diagnosen. Nach dieser Operation könne aus versicherungsmedizinischer Sicht auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, häufig mittelschweren und schweren körperlichen Tätigkeit als Gärtner nachvollzogen werden. Anhand der medizinischen Berichte könne jedoch keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit und dem Belastungsprofil an einem optimal angepassten Arbeitsplatz erfolgen. Die behandelnden Ärzte äussern sich dazu nicht (Neurochirurg Dr. H.___ und Hausarzt Dr. G.___) oder nicht eindeutig (Neurochirurg Dr. E.___). Daher sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. 3.5 Im interdisziplinären (allgemein-internistischen, psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen) F.___-Gutachten vom 13. Januar 2025 (Urk. 11/285), worin die relevante medizinische Aktenlage zusammengefasst wiedergegeben ist (vgl. S. 19-55), wurde in der Konsensbeurteilung folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 11 f.): - Chronische Rücken-Nacken-Schulter-Armbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10: M54.9/M54.2/M79.60/Z98.8) - Status nach Auffahrunfall am 14. Juni 2013 mit Commotio cerebri - Status nach Abszessspaltung cervikal Ende 2013 - Status nach anteriorer Diskektomie, beidseitiger Foraminotomie und Implantation von Schraub-Cages KWK3/4/5 am 12. Dezember 2023 (Spital J.___) - Radiologisch regelrechter postoperativer Befund - Neurologisch ohne radikuläre Ausfallserscheinungen Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgenden Diagnosen: - Metabolisches Syndrom - Adipositas WHO Grad I (ICD-10: E66) bei einem BMI von 34.3 kg/m2 - Diabetes mellitus Typ II (ICD-10: E11) mit HbA1c aktuell 5.1 % im Normbereich - Arterielle Hypertonie (ICD-10: I10), aktuell medikamentös gut eingestellt - Anamnestisch Dyslipidämie (ICD-10: E78.0) bei aktuell unauffälligem Lipidprofil - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10: G47.31) - Unter CPAP-Therapie - Lückenlose Compliance mit kompensierten Werten mit AHI < 5 (Klinik L.___ im Oktober 2018) - Chronischer Nikotinabusus (ICD-10: F17.2) - Früheres Restless-Legs-Syndrom (ICD-10: G25.81) - Meralgia paraesthetica beidseits (ICD-10: G57.1) - Status nach Distorsionstrauma des dominanten rechten Ellbogens am 2. September 2023 (ICD-10: T92.8) - Radiologisch Ruptur des lateralen Kollateralbandes sowie Partialruptur der Extensorsehnen radial - Chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.9) - Anamnestisch: Asthma bronchiale (ICD-10: J45.9): Reservebehandlung mit Symbicort - Chronische Gastritis (iCD-10: K29.5) - Gastroskopie im November 2017: Fleckförmige Rötung Magenantrum, Histologie: komplette intestinale Metaplasiezonen im Antrum und Intermediärzone mit minimaler chronischer entzündlicher Alteration, kein HP-Nachweis, kein Hinweis auf Sprue im Duodenum - Dauerbehandlung mit PPI Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde zur Krankheitsentwicklung dargelegt (Urk. 11/285 S. 7 ff.), dass sich der Beschwerdeführer 2014 aufgrund der Angaben «Schleudertrauma, posttraumatische Belastung mit Existenzängsten und depressive Reaktion» mit gesundheitlicher Beeinträchtigung seit einem Auffahrunfall am 14. Juni 2013 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet habe. Gemäss den vorliegenden Unterlagen habe er als Beifahrer bei einem Auffahrunfall eine HWS-Distorsion (Quebec-Task Force II) sowie eine Commotio cerebri mit postcommotionellem Syndrom erlitten, wobei die Erstversorgung im Spital M.___ und bei anhaltenden Schmerzen eine weitere stationäre Behandlung im Spital M.___ vom 22. November bis 4. Dezember 2013 und eine anschliessende stationäre Weiterbehandlung vom 4. bis 17. Dezember 2013 in der Rehaklinik N.___ erfolgt sei. Nachdem Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 4. Dezember 2014 die Diagnosen postcommotionelles Syndrom mit HWS Distorsion von Juni 2013 (Quebec Task Force II), posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Reaktion und rezidivierende Schwindelattacken mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, die bisherige Tätigkeit mit verminderter Leistungsfähigkeit bei dezimierter schmerzbedingter Motivation und eine adaptierte Verweistätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 100 % als zumutbar erachtet und über ein Arbeitspensum von 100 % im Stundenlohn während der letzten Monate berichtet habe, habe in der Folge die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt. Mit seinem Schreiben vom 21. August 2015 habe Dr. Z.___ die IV-Stelle über eine seit Anfang Juni 2015 vorliegende Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer im Vordergrund stehenden schmerzbedingten Insomnie informiert. Diesbezüglich sei am 27. Mai 2015 im Psychiatriezentrum C.___ eine Untersuchung erfolgt, wobei im Bericht gleichen Datums die Diagnose nichtorganische Insomnie aufgeführt und zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung bezogen worden sei. Nach Prüfung der Sachlage sei dem Beschwerdeführer das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren mitgeteilt worden, welches mit dem Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 12. Februar 2018 bestätigt worden sei. Vorgängig und danach seien zwischen Dezember 2015 und Juli 2018 im Psychiatriezentrum C.___ insgesamt sechs stationäre Behandlungen und ab dem 29. August 2017 in der O.___ (O.___) eine stationäre multimodale psychiatrische Behandlung erfolgt aufgrund der Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika mit Abhängigkeitssyndrom, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (differentialdiagnostisch: Somatisierungsstörung), mittelgradige depressive Episode, nichtorganische Insomnie, Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), soziale Phobien, Verdacht auf Zwangsgedanken und -handlungen gemischt, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung gemäss den vorliegenden Austrittsberichten, was zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten geführt habe. Ebenfalls sei in der Klinik L.___ im Oktober 2018 eine stationäre Hospitalisation aufgrund einer schweren Restless-Legs-Symptomatik erfolgt. Mit seinem Schreiben vom 13. November 2018 habe der Beschwerdeführer erneut IV-Leistungen aufgrund der Angaben Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Juni 2017 sowie «Vergessen, Konzentration, viele Fehler, Energielosigkeit, Schlaf schwierig trotz Medikamente und werde schnell müde» beantragt. Im Bericht des Psychiatriezentrums C.___ vom 21. Dezember 2018 sei über eine komplexe und zur Chronifizierung neigende psychiatrische Problematik, einen erneuten stationären Eintritt in die Klinik A.___ in P.___ und eine geplante Elektrokonvulsionsbehandlung in der O.___ berichtet worden. Im Austrittsbericht betreffend die 7. Hospitalisation im Psychiatriezentrum C.___ vom 8. Juli 2019 seien die psychiatrischen Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, soziale Phobien und Panikstörung aufgeführt und u.a. eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als indiziert beurteilt worden. Im Bericht des Psychiatriezentrums C.___ vom 12. Juli 2019 sei dem Beschwerdeführer vom 2. März 2018 bis 12. Juli 2019 für alle Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund der Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, soziale Phobien, Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), Asthma bronchiale, Syndrom der unruhigen Beine [Restless-Legs-Syndrom] HWS-Distorsion von Juni 13 (Quebec Task Force III), obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit CPAP-Maske und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert und der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als weiterhin nicht und in einer adaptierten Verweistätigkeit zwei Stunden pro Tag als arbeitsfähig beurteilt worden. Nach erneuter Prüfung der Sachlage sei eine gesundheitliche Einschränkung mit längerfristiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint worden, was mit der Verfügung vom 9. April 2020 zur erneuten Abweisung des Leistungsbegehrens geführt habe. Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 erneut IV-Leistungen beantragt. In seinem Schreiben vom 20. Januar 2022 habe Dr. Q.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH und Psychotherapeut, die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten impulsiven und paranoiden Anteilen, psychische Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika; Abhängigkeitssyndrom, arterielle Hypertonie, Asthma bronchiale, Restless legs-Syndrom, chronische Gastritis, Status nach Schleudertrauma 2013 und Status nach Suizidversuch 2015 sowie eine aktuelle Tätigkeit als Friedhofsgärtner im Auftrag der D.___ in einem Pensum von 50 % erwähnt und eine volle Arbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt als nicht möglich erachtet. Im Bericht der R.___ AG seien die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten impulsiven und paranoiden Anteilen und psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika genannt und der Beschwerdeführer ebenfalls als maximal zu 50 % arbeitsfähig beurteilt worden. Nach Prüfung der medizinischen Unterlagen habe die IV-Stelle eine Veränderung der Verhältnisse verneint, was zum Nichteintretensentscheid geführt habe. Aufgrund der Angaben «Schleudertrauma, OP am Hals, Ellenbogen» mit gesundheitlicher Beeinträchtigung seit August 2023 habe sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Daraufhin habe die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen erhalten, in welchen u.a. über eine chronische Zerviko-Occiputalgie mit am ehesten C5-Pseudoradikulopathie beidseits (Erstmanifestation 2013), eine Operation im Spital J.___ am 12. Dezember 2023 (anteriore Diskektomie C3/4 und C4/5, beidseitige Foraminotomie C3/4 und C4/5 und Implantation eines Schraub-Cages C3/4 und C4/5 bei Segmentdegeneration C3/4 und C4/5 mit deutlicher Spinalkanalstenose und Kontakt zum Myelon und leichter Impression), eine Ruptur des lateralseitigen Kollateralbandes und höhergradige Partialruptur der Extensorsehne am Epicondylus radialis rechts, konservativ behandelt, bei Status nach Treppensturz am 1. September 2023, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit fraglichem Reizsyndrom L4 und L5 links, eine beidseitige Meralgiaparaesthetica rechts mehr als links und chronische sekundäre muskuloskelettale Schmerzen mit diversen Behandlungen im Schmerzambulatorium des Universitätsspitals S.___ berichtet worden sei. In seinem E-Mail vom 2. Mai 2024 an die IV-Stelle habe Dr. E.___ den Beschwerdeführer in einem Pensum von 20-30 % für arbeitsfähig erachtet und das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bis Ende des Jahres in Aussicht gestellt. In seinem Schreiben vom 5. Juli 2024 habe Dr. E.___ den Beschwerdeführer aufgrund der Diagnosen Arthrose und Degeneration in den Bereichen HWS, LWS und Hüfte dagegen als nicht arbeitsfähig erachtet und ein maximal 25-30%iges Pensum unter schrittweiser Steigerung der Belastung als realisierbar beurteilt. Vor diesem Hintergrund sei eine polydisziplinäre Begutachtung als notwendig erachtet worden. In der allgemein-internistischen Untersuchung (Urk. 11/285 S. 59 ff.) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Beschwerden am Bewegungsapparat, einen hohen Blutdruck, psychische Probleme und eine anhaltende Tagesmüdigkeit bei schweren Schlafproblemen als seine Hauptproblematik angegeben. Ein OSAS sei seit Jahren bekannt, wobei er angegeben habe, regelmässig die CPAP-Maske zu tragen. Es imponiere anamnestisch ein ausgeprägter Nikotinabusus von 100 Zigaretten pro Tag. Im Status fänden sich eine Adipositas WHO Grad I bei ansonsten unauffälligen Befunden, insbesondere kardiopulmonal. Das Labor sei unauffällig gewesen mit Ausnahme vom Medikamentenspiegel von Quetiapin, Trazodon und Paracetamol im nicht nachweisbaren unteren Bereich, was ein Hinweis auf eine mangelnde Compliance wie auch auf einen geringen Leidensdruck sein könne. Aus allgemeininternistischer Sicht hätten sich keine Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen, Aggravation oder gar Simulation gezeigt, es fänden sich aber zahlreiche Hinweise für Beschwerdenausweitung und Symptomverdeutlichung (S. 67 f.). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Gartenbauer auf einem Friedhof und auch in anderen angepassten Tätigkeiten zu 100 % (8.5 Stunden pro Tag) arbeitsfähig. Eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung könne dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit wie auch aktuell nicht bescheinigt werden. Aufgrund des aus allgemeininternistischer Sicht befundenen inkompletten metabolischen Syndroms und dem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom beständen qualitative Einschränkungen in dem Sinne, dass fremd- und selbstgefährdende Tätigkeiten, Schicht- und Nachtarbeiten sowie das Führen von Fahrzeugen mit Personentransport vermieden werden sollten. Im Vordergrund der Behandlung stehe eine optimale Einstellung der vorliegenden kardiovaskulären Risikofaktoren, welche aktuell gut eingestellt seien. Zudem sollte der Beschwerdeführer dazu angehalten werden, seinen Nikotinkonsum zu sistieren. In der psychiatrischen Beurteilung wurde ausgeführt (Urk. 11/285 S. 73 ff.), der Beschwerdeführer habe seine Kindheit und Jugend in T.___ und überwiegend bei den Grosseltern verbracht, da die Eltern und jüngeren Geschwister bereits in der Schweiz gelebt hätten. Eine Lehre zum Autoelektriker habe er nicht abschliessen können und er sei daher ohne formelle berufliche Qualifikation. Er habe mehrheitlich im Gartenbau gearbeitet und zuletzt als Friedhofsgärtner in U.___. Er sei seit 22 Jahren verheiratet und Vater von vier Kindern, wobei das jüngste Kind demnächst 18 Jahre alt werde. Familiäre Konflikte würden nicht beschrieben und erst kürzlich sei ein Umzug in ein gemietetes Einfamilienhaus erfolgt. Eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung liege mittlerweile ca. vier Jahre zurück; davor habe über mehrere Jahre eine ambulante Behandlung stattgefunden und es sei zu mehreren Hospitalisationen gekommen. Hinsichtlich Medikation erfolge gegenwärtig noch eine schlafunterstützende Medikation, ansonsten keine Psychopharmakatherapie. Die Konsistenz und Plausibilität beurteilend stellte der begutachtende Psychiater fest, dass sich die Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers in der Exploration als ausgesprochen vage, aber auch widersprüchlich erwiesen hätten und wiederholt seien Aussagen im Verlauf (typischerweise nach konkretisierendem Nachfragen) verändert worden seien. Es sei unter diesen Umständen nur schwer möglich, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beeinträchtigungen plausibel auf eine psychische Störung zurückzuführen. Den sogenannten Fifteen-Item-Test (Screeningverfahren hinsichtlich Aggravation/Simulation) habe er verweigert. Sämtliche im Rahmen der Abklärung veranlassten Medikamentenspiegel hätten im nicht nachweisbaren Bereich gelegen, was eine kontinuierliche Einnahme ausschliesse. Auch hinsichtlich der Beschreibung des Alltags fänden sich Inkonsistenzen (beispielsweise bei der Nutzung von Verkehrsmitteln, Aufsuchen belebter Orte, etc.). Das in der Untersuchung beobachtbare Verhalten mit praktisch keinen objektiv fassbaren Defiziten stehe der Schilderung umfassender psychischer Beeinträchtigungen entgegen. Diesbezüglich habe sich auch eine deutliche Tendenz zum Bejahen der vom Untersucher angebotenen Symptome gezeigt. In den vorliegenden Akten fänden sich keine aktuellen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Befunde; der letzte Bericht datiere auf Januar 2022, wobei damals eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie eine Benzodiazepin-Abhängigkeit diagnostiziert worden sei bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zuletzt sei vom Neurochirurgen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (nebst diversen somatischen Diagnosen) postuliert worden, weshalb wegen den Schmerzen im Bereich HWS/LWS keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Aus der Vergangenheit (2017-2019) fänden sich zahlreiche psychiatrische Berichte, auch über die Hospitalisationen im Psychiatriezentrum C.___. Dabei sei jeweils von einer depressiven Episode (mittelgradig bis schwer) ausgegangen worden und zudem eine Panikstörung, soziale Phobie und eine somatoforme Schmerzstörung und eine Benzodiazepin-Abhängigkeit diagnostiziert worden. Bereits im März 2014 sei zudem eine neuropsychologische Abklärung inklusive einer Symptomvalidierung erfolgt, worin der Beschwerdeführer auffällige Befunde gezeigt habe, die zur Annahme einer Aggravation sowie einer reduzierten Anstrengungsbereitschaft geführt hätten. Aus versicherungsmedizinischer und psychiatrischer Sicht ergebe sich beim Beschwerdeführer kein konsistent auf eine psychiatrische Diagnose hinweisendes Zustandsbild und die Beschwerdeschilderung sei gesamthaft nicht als authentisch zu werten. Eine psychiatrische Diagnose könne unter diesen Umständen nicht mit der nötigen Sicherheit gestellt werden. Ob dies in der Vergangenheit anders gewesen sei, könne nicht bestimmt werden; zumindest hätten sich aber bereits 2014 im Rahmen einer neuropsychologischen Abklärung klare Hinweise für eine nicht-authentische Beschwerdeschilderung gefunden. Seit der Wiederanmeldung von 2022 bestehe beim Beschwerdeführer keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung. Die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen würdigend attestierte der Psychiater dem Beschwerdeführer, der über viele Jahre als Gärtner bzw. Gartenbauer tätig gewesen sei, eine entsprechende Berufserfahrung. Die familiäre Situation sei als unterstützend und ohne wesentliche Konflikte beschrieben; im Übrigen bestehe kein soziales Netzwerk. Der Beschwerdeführer unternehme ausgedehnte Spaziergänge in Begleitung seiner Ehefrau. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden und die Tätigkeit als Gärtner sei grundsätzlich als geeignet zu betrachten; dies gelte seit der Wiederanmeldung von 2022. Der orthopädische Gutachter führte aus (Urk. 11/285 S. 85 ff.), der Beschwerdeführer beklage chronische Nacken- und Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite, wobei er vom Hinterkopf über Brust, Flanke und Hüfte bis zu den Zehen sowie den Vorderarm deute. Zusätzlich liege an den ventralen Oberschenkeln eine Schmerzhaftigkeit mit Kribbeln, Ameisenlaufen und Brennen vor. Die Symptomatik habe aufgrund eines 2013 erlittenen Auffahrunfalls begonnen, doch seien schon zuvor untere Rückenschmerzen, welche der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr erwähnt habe, aufgetreten. Ein vor knapp einem Jahr durchgeführter zervikaler Eingriff habe zu keiner Verbesserung geführt, vielmehr nehme der rund um die Uhr auftretende Leidensdruck seit Jahren unablässig zu. Auf die Frage nach im Alltag resultierenden funktionellen Defiziten nenne er seinen Reizzustand, weshalb er viel Zeit im Freien verbringe. Die in erheblicher Dosierung eingenommene Analgetika entfalteten nur wenig Wirkung, wogegen er auf wiederholte Infiltrationen für einige Tage gut angesprochen habe. Unter der weiterhin durchgeführten Physiotherapie erfahre er nur wenig Erleichterung und Beruhigung. Als Befunde objektivierbar seien auf orthopädischer Ebene, dass der ebene Gang regelrecht erfolgt sei, wogegen die Varianten als undurchführbar präsentiert worden seien. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich die Beweglichkeit thorakolumbal weitgehend frei gezeigt, indem der initial vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine gute Auslenkung im Langsitz habe relativiert werden können. Auch die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation habe sich unter Ablenkung als nur noch wenig eingeschränkt erwiesen und während des anfänglichen Gesprächs habe der Beschwerdeführer offensichtlich beschwerdefrei den Kopf lange Zeit zur Dolmetscherin gedreht gehalten. An den oberen und unteren Extremitäten habe ebenfalls eine freie Beweglichkeit bestanden. Der Beschwerdeführer habe auffallend diffus über seine an der linken Körperhälfte konzertierten Beschwerden berichtet. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden können. Während es bei der Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage zur unablässigen Schmerzangabe zwischen Aussenseite der Oberschenkel und Leiste gekommen sei, sei die Vornahme derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen problemlos bis in die Endposition erfolgt. Es sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer die oberen Extremitäten spontan, kraftvoll und wiederholt eingesetzt habe, um seine Lage auf der Liege zu verändern. Die klar vermehrte Beschwielung der rechten Hand sei mit dem angegebenen passiven Lebensstil nicht vereinbar. An den Füssen bestehe eine symmetrische und ausgeprägte Beschwielung. Zu erwähnen seien auch die bezüglich Lokalisation und Intensität sehr unklar geäusserten, womöglich ubiquitären Druckdolenzen an Stamm, Schulter und Hüfte der linken Seite. Auf radiologischer Ebene seien an der Wirbelsäule lumbal unauffällige und zervikal nach Spondylodese regelrechte postoperative Verhältnisse dokumentiert worden. Am rechten Ellbogen sei eine Läsion des lateralen Kollateralbandes sowie der radialen Extensoren festgehalten worden. In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden Befundes auf Ebene des Bewegungsapparates sei auf die Ausfertigung neuer Bilddokumente verzichtet worden. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die anamnestisch und klinisch sehr diffus und inkonsistent präsentierten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde auf orthopädischer Ebene kaum begründen liessen. Es sei daher von nicht-organischen Beschwerdenkomponenten auszugehen. Für die angestammte Tätigkeit als Gärtner bestehe aufgrund der aktuellen Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das häufig wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 25 Kilogramm sollte dabei aber ebenso wie der repetitive Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveaus sowie die längerdauernde Einnahme von Zwangshaltungen des Kopfes vermieden werden. Zum zeitlichen Verlauf wurde ausgeführt, ab der am 2. (richtig: 1.) September 2023 erlittenen Ellbogenverletzung sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und spätestens sechs Monate nach dem am 12. Dezember 2023 durchgeführten zervikalen Eingriff eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben. Im Verlauf sei es zu einer Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 4. Juli 2022 aufgrund des am 12. Dezember 2023 erfolgen zervikalen Eingriffs gekommen; vorübergehend sei es durch die rechtsseitige Ellbogenverletzung ab dem 2. September 2023 zur Verschlechterung gekommen. Der neurologische Gutachter führte aus (Urk. 11/285 S. 98 ff.), es hätten sich beim Beschwerdeführer bereits in jüngeren Jahren Rückenschmerzen entwickelt, weswegen eine orthopädische Vorstellung 2011 erfolgt sei, in welcher unspezifische panvertebrale Schmerzen lumbalbetont genannt worden seien. Im November 2013 habe der Beschwerdeführer schliesslich ein «Schleudertrauma» erlitten; im Spital M.___ sei von einer Commotio cerebri ausgegangen worden und eine nachfolgende neuropsychologische Untersuchung habe Hinwiese für Aggravieren, verminderte Anstrengungsbereitschaft bei unklarem prämorbidem Ausgangsniveau ergeben. 2018 sei ein schweres Restless Legs-Syndrom diagnostiziert worden, welches eine medikamentöse Einstellung erfordert habe. Weitere Kontrollen seien noch 2020 erfolgt, dann ende die neurologische Aktenlage. Andererseits sei auf orthopädischem Gebiet wiederum ab 2022 eine chronische «Zerviko-Occiputalgie mit Pseudoradikulopathien» angegeben worden, weshalb Infiltrationen eingeleitet worden seien. Aufgrund persistierender Schmerzen und «10 Jahren konservativer Therapie» sei schliesslich im Dezember 2023 der operative Eingriff an er oberen Wirbelsäule erfolgt. Bei persistierenden Schmerzen in der LWS sei im April 2024 hierbei eine weitere Bildgebung erfolgt, welche einen altersentsprechenden Normalbefund aufgezeigt habe. Bei beidseitiger Meralgia paraesthetica sei ausserdem eine Infiltrationsbehandlung eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer selbst habe zahlreiche Schmerzbereiche beklagt, jedoch schwerpunktmässig im Nacken mit anhaltendem Dauerschmerz und Ausstrahlung in den vorderen Kopf; die weiteren Angaben seien wenig präzise gewesen. Klinisch-neurologisch hätten sich soweit bei fehlendem Mitwirken beurteilbar ein unauffälliger, altersentsprechender Hirnnervenstatus gefunden. Manifeste Paresen hätten nicht erkannt werden können. Bei der Einzelkraftprüfung sei überwiegend von einer Minderinnervation auszugehen. Der Reflexstatus sei seitengleich schwach bis mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen hätten nicht vorgelegen. Erweiterte Stand- und Gangversuche seien ausreichend komplikationslos gelungen. Zusammenfassend sei die beklagte Symptomatik neurologisch wenig begründbar; eine anhaltende Schmerzsymptomatik im Kopfbereich sei per definitionem (ICHD-3) nach Commotio cerebri zwar möglich; bleibende Ausfallserscheinungen seien hingegen nicht anzunehmen. Ferner liessen sich die zahlreichen Befindlichkeitsstörungen nicht neurologisch hierauf zurückführen. Hinsichtlich des erfolgten Rückeneingriffs könne die Operationsindikation nach 10-jähriger konservativer Therapie bei fehlenden dokumentierten fokal-neurologischen Defiziten wenig nachvollzogen werden. Radikuläre Ausfallszeichen lägen gegenwärtig hierzu nicht vor, sodass analog zur Aktenlage von pseudoradikulären Schmerzen auszugehen sei. Das frühere Restless Legs-Syndrom sei nicht mehr angegeben worden; die Meralgia paraesthetica bedürfe in der Regel keiner invasiven Therapie. Zur Konsistenz und Plausibilität wurde gutachterlich festgehalten, dass sich die beklagten Beschwerden in der aktuellen Untersuchungssituation nicht gefunden hätten; es lägen aber zahlreiche Hinweise für Beschwerdenausweitung und Symptomverdeutlichung vor. Vor dem Hintergrund der beklagten, zunehmenden Einschränkungen bei Belastung und maximal einer Stunde Schlaf pro Nacht sei der geschilderte Tagesablauf mit 18 Stunden Spaziergängen täglich wenig nachvollziehbar. Die kognitiven Fähigkeiten seien erhalten, motorisch ergäben sich keine Einschränkungen, in sensibler Hinsicht bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom. Negative Kontextfaktoren lägen in Form der subjektiv schweren Erkrankung mit hiermit einhergehenden Einschränkungen einher. Da nach operativen Rückeneingriffen qualitative Einschränkungen beständen, sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Landschaftsgärtner seit der Operation im Dezember 2023 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer wechselbelastenden, leichten körperlichen Tätigkeit sei er vollzeitlich arbeitsfähig. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 11/285 S. 10 ff.) wurde dargelegt, dass sich aus Sicht des Bewegungsapparates chronische Nacken-Schulter-Armbeschwerden der adominanten linken Seite bei Status nach anteriorer Diskektomie, beidseitiger Foraminotomie und Implantation von Schraub-Cages HWK3/4/5 am 12. Dezember 2023 und radiologisch regelrechtem postoperativem Befund fänden. Das häufig wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 25 Kilogramm, der repetitive Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus sowie die längerdauernde Einnahme von Zwangshaltungen des Kopfes seien zu vermeiden. Aus neurologischer Sicht finde sich ein chronischer Rückenschmerz ohne radikuläre Ausfallserscheinungen bei Status nach anteriorer Diskektomie und beidseitiger Foraminotomie im Dezember 2023. Des Weiteren bestünden ein früheres Restless legs-Syndrom, eine Meralgia paraesthetica beidseits sowie ein Status nach Commotio cerebri im Jahr 2013. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten, einschliesslich die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Landschaftsgärtner, seien dem Beschwerdeführer bleibend nicht mehr zumutbar, weitere Funktionseinschränkungen lägen nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht könnten keine Diagnosen mit oder ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eruiert werden, dementsprechend lägen auch keine Funktionseinschränkungen vor. Aufgrund des aus allgemeininternistischer Sicht befundenen inkompletten metabolischen Syndroms und dem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom beständen qualitative Einschränkungen in dem Sinne, dass fremd- und selbstgefährdende Tätigkeiten, Schicht- und Nachtarbeiten sowie das Führen von Fahrzeugen mit Personentransport vermieden werden sollten. Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität (Urk. 11/285 S. 10) führten die Gutachter interdisziplinär aus, dass sich aus Sicht des Bewegungsapparates die anamnestisch und klinisch sehr diffus und inkonsistent präsentierten Beschwerden durch die vorliegenden Befunde kaum begründen liessen. Im Alltag mache der Beschwerdeführer keine klaren funktionellen Einschränkungen geltend. Aus neurologischer Sicht fänden sich zahlreiche Hinweise auf Beschwerdeausweitung und Symptomverdeutlichung. Vor dem Hintergrund der beklagten, zunehmenden Einschränkungen bei Belastung und maximal 1 Stunde Schlaf pro Nacht, sei der geschilderte Tagesverlauf (18 Stunden Spaziergänge täglich) wenig nachvollziehbar. Auch aus psychiatrischer Sicht fänden sich diverse Inkonsistenzen. Aus allgemeininternistischer Sicht hätten sich keine Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen, Aggravation oder gar Simulation gezeigt. Die im nicht nachweisbaren Bereich liegenden Medikamentenspiegel für Quetiapin, Trazodon und Paracetamol könnten ein Hinweis auf eine mangelnde Compliance wie auch auf einen geringen Leidensdruck sein. Zur Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit (Urk. 11/285 S. 13 f.) wurde interdisziplinär ausgeführt, dass aus psychiatrischer wie auch aus Sicht des Bewegungsapparates in der Tätigkeit als Gärtner eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe. Aus neurologischer Sicht bestehe dafür - seit der Ellbogenverletzung von September 2023 und dem am 12. Dezember 2023 durchgeführten zervikalen Eingriff - eine volle Arbeitsunfähigkeit und in einer körperlich leichten Verweistätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als auch in anderen adaptierten Verweistätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei qualitative Einschränkungen in dem Sinne beständen, dass fremd- und selbstgefährdende Tätigkeiten, Schicht- /Nachtarbeiten und das Führen von Fahrzeugen mit Personentransport vermieden werden sollten. Nach vorangehend nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und postkontusionell/postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab September 2023 könne die aktuelle 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Juli 2024 angenommen werden. 3.6 Dr. K.___ unterzog das interdisziplinäre F.___-Gutachten in ihrer RAD-Stellungnahme vom 15. Januar 2025 einer versicherungsmedizinischen Beurteilung (Urk. 11/293 S. 9 ff.) und hielt fest, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens ausführlich befragt und untersucht worden, zudem sei die Aktenlage mitbeurteilt worden. Von 2014 bis 2020 habe er sich in psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung befunden. In der psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung seien die Beschwerdeschilderungen und Angaben ausgesprochen vage gewesen, aber auch widersprüchlich und im Verlauf verändert. Es habe sich kein auf eine psychiatrische Diagnose hinweisendes Zustandsbild ergeben. Im orthopädischen Teilgutachten seien anamnestisch und klinisch sehr diffuse und inkonsistente Beschwerden präsentiert worden, die sich durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde nicht hätten begründen lassen. Die Verletzung des Ellbogens im Herbst 2023 sei für acht Wochen mittels einer Orthese ruhiggestellt worden. Die passagere Arbeitsunfähigkeit vom 25. Oktober 2023 bis 3. Dezember 2023 habe durch den Gutachter nachvollzogen werden können, zum Zeitpunkt des Gutachtens habe kein Leidensdruck mehr bestanden. Die am 12. Dezember 2023 durchgeführte Spondylodese C3-5 habe zu einer weiteren 100%igen Arbeitsunfähigkeit von sechs Monaten geführt. Der neurologische Gutachter habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden leichten Tätigkeit eingeschätzt. Die internistischen Diagnosen wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Das F.___-Gutachten sei umfassend und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt und dessen Empfehlungen gefolgt werden könne. 3.7 Im Rahmen des Einwandverfahrens (Urk. 11/294 und Urk. 11/307) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum interdisziplinären Gutachten von Dr. E.___ - vertretend und in Absprache mit Dr. G.___, Dr. H.___ und Dr. V.___ verfasst - vom 28. Februar 2025 ein (Urk. 11/306). Entgegen der gutachterlichen Feststellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der bestehenden physischen und psychischen Einschränkungen nicht mehr als 50 % leistungsfähig. Es sei korrekt festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit im Gartenbau zu 100 % arbeitsunfähig sei. Allerdings erscheine es aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass gleichzeitig eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehen soll. So bleibe auch unklar, ob eine solche Tätigkeit in der Realität verfügbar sei und der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage wäre, diese auszuüben. Die medizinische Dokumentation zeige eine langjährige Chronifizierung der Beschwerden mit multiplen, frustranen Behandlungsversuchen. Die multimodale Schmerztherapie habe noch nicht vollständig ausgeschöpft werden können oder habe bislang keine zufriedenstellenden Erfolge gebracht. Chronische Schmerzen, die über Jahre beständen, liessen sich in einer punktuellen Begutachtung nur begrenzt erfassen und könnten eine kontinuierliche ärztliche Betreuung nicht ersetzen. Eine weiterführende medizinische Beurteilung mit detaillierter Schmerzanalyse könnte die Ausprägung der chronischen Beschwerden noch differenzierter aufzeigen. Des Weiteren bleibe in der psychiatrischen Begutachtung eine klare Diagnose aus, obwohl in früheren Berichten sowohl eine rezidivierende depressive Störung als auch eine posttraumatische Belastungsstörung dokumentiert worden seien. Es sei fraglich, ob diese Vordiagnosen und ihre Auswirkungen auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit ausreichend berücksichtigt worden seien. Als langjährig betreuende Hausärzte bzw. Neurochirurgen könne keine über 50 % hinausgehende Arbeitsfähigkeit als realistisch betrachtet werden. Eine volle Arbeitsfähigkeit mit Wechselbelastung und ausreichenden Erholungszeiten wäre unter idealen Bindungen theoretisch denkbar. Daher sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf maximal 50 % festzulegen. 3.8 RAD-Ärztin Dr. K.___ nahm in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2025 nochmals Stellung (Urk. 11/310 S. 2) und wies darauf hin, dass mit den Vorbringen gegen den Vorbescheid vom 5. Februar 2025 und dem eingereichten Bericht von Dr. E.___ keine neuen medizinischen Sachverhalte vorgetragen worden seien, die bei der umfangreichen Begutachtung der Fachgebiete Orthopädische Chirurgie, Neurologie, Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie nicht berücksichtigt worden seien. Das Belastungsprofil an einem leidensangepassten Arbeitsplatz sei entsprechend den Einschränkungen des Beschwerdeführers erstellt worden. Es könne weiterhin auf ihre Stellungnahme vom 15. Januar 2025 abgestellt werden. 3.9 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gingen weitere Unterlagen ein, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 3.9.1 In einer weiteren Stellungnahme vom 24. Mai 2025 (Urk. 3) bestätigte Dr. E.___ zuhanden des Beschwerdeführers, dass dieser unter chronischen Schmerzen sowie unter einer polysomnografisch gesicherten Schlafstörung leide. Zusätzlich beständen multiple psychiatrische Diagnose in der Vorgeschichte und anhaltende soziale Belastungsfaktoren. Diese Kombination führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des bio-psycho-sozialen Funktionsniveaus. Im Rahmen der Begutachtung sei keine aktuelle psychiatrische Diagnose gestellt worden. Dies liege jedoch nicht daran, dass keine psychische Störung vorliege, sondern daran, dass eine pathologiegerechte Exploration aufgrund des schwierigen Patientenverhaltens geprägt von Misstrauen, Aufbrausen und Gesprächsverweigerung nicht möglich gewesen sei. Dieses Verhalten sei als Teil der psychischen Pathologie zu werten. Ein aktueller Versuch einer ambulanten psychiatrischen Konsultation sei ebenfalls am mangelnden Kooperationsverhalten gescheitert. In der psychiatrischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers seien hingegen mehrfach relevante Diagnosen gestellt worden, so fänden sich wiederholt Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung, Angststörungen sowie eine Persönlichkeitsstörung. Angesichts der komplexen psychopathologischen Situation sei eine einmalige Exploration von weniger als zwei Stunden an einem einzigen Begutachtungstag nicht ausreichend, um ein verlässliches Bild des Zustandes zu gewinnen. Sodann seien die umfangreichen psychiatrischen Vorbefunde im Gutachten nur unzureichend berücksichtigt worden. Daher empfehle er eine mehrstufige psychiatrische Re-Begutachtung und eine rehabilitative Evaluation zur strukturierten Gewichtung der Schlafstörung, der chronischen Schmerzen und der psychischen Grunderkrankung. 3.9.2 Im Austrittsbericht des Psychiatriezentrums C.___ vom 1. Dezember 2025 (Urk. 19/1), wo sich der Beschwerdeführer vom 26. November bis 1. Dezember 2025 zur 8. stationären Hospitalisation befand, wurden folgende Diagnosen gestellt: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3, differentialdiagnostisch: paranoide Schizophrenie) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2), aktuell Diazepam 2 Milligramm bis zu 8 Stück täglich seit 2021 - Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: F61), aktenanamnestisch mit ausgeprägten impulsiven und paranoiden Anteilen - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) Der Beschwerdeführer habe berichtet, seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2021 erneut Benzodiazepine zu konsumieren. Seit 17 Tagen vor Eintritt sei er abstinent gewesen, leide jedoch unter Craving und Entzugserscheinungen wie Zittern. Schwitzen und erhöhter Reizbarkeit, was verbale Ausbrüche zur Folge gehabt habe. Zudem leide er unter imperativem Stimmenhören, die ihn zu selbstverletzendem Verhalten auffordern würden. Psychopathologisch habe sich der Beschwerdeführer formalgedanklich leicht vorbeiredend, mit zeitlichen Orientierungsstörungen, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, einem niedergestimmten Affekt, deutlich reduziertem Antrieb und Freudempfinden sowie Schlafstörungen präsentiert. Am 1. Dezember 2025 sei der Beschwerdeführer in gegenseitigem Einvernehmen, in stabilisiertem Zustand und ohne Anhalt für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung in die vorbestehenden Verhältnisse nach Hause ausgetreten. Für die Dauer des Aufenthaltes sei ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit attestiert worden. 3.9.3 Der von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Gesprächsnotiz vom 16. Dezember 2025 (Urk. 19/2) über das mit dem Beschwerdeführer und Dr. E.___ geführte telefonische Gespräch ist zu entnehmen, dass der Austrittsbericht des Psychiatriezentrums C.___ vom 1. Dezember 2026 zugestellt worden sei, ohne dass eine Verschlechterung zur letzten psychiatrischen Beurteilung bestehe und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers immer noch gleich schlecht sei seit 2013/2014. Er habe in der Zeit zwischen 2013/2014 und heute schon schlechtere Gesundheitszustände gehabt. In der medizinischen Beurteilung von 2023 sei dies festgestellt worden, ohne Bezug auf die pathologische Erkrankung zu nehmen. Der Zustand des Beschwerdeführers sei chronisch. Auf explizite Nachfrage der Beschwerdegegnerin, ob es sich um ein Verschlechterungsgesuch mittels Berichtzustellung handle, habe dies Dr. E.___ verneint mit dem Hinweis, dass der Gesundheitszustand seit 2013/2014 gleich schlecht sei.
4.
4.1 Das polydisziplinäre F.___-Gutachten vom 13. Januar 2025 (Urk. 11/285) basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4). 4.2 Festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer seit 2014 schon mehrmals zum IV-Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. Sachverhalt E. 1 und Zusammenfassung der medizinischen Vorgeschichte im Gutachten, Urk. 11/285 S. 7 ff.). Dabei wurde jeweils nach eingehender materieller Prüfung der medizinischen Sachlage das Vorliegen eines langandauernden Gesundheitsschadens sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht rechtskräftig verneint. 4.3 Die F.___-Gutachter stellten in ihrer polydisziplinären Konsensbeurteilung schlüssig fest, dass - trotz festgestellten zahlreichen Hinweisen auf Beschwerdenausweitung und Symptomverdeutlichung, wobei es schon 2014 im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung Hinweise für Aggravation gab (vgl. Urk. 11/26 S. 6-12) - mit der dargelegten Diagnose von chronischen Rücken-Nacken-Schulter-Armbeschwerden ein Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, ausgewiesen ist. So stellte der orthopädische Gutachter nachvollziehbar fest, dass ab der Ellbogenverletzung im September 2023 und der anschliessend am 12. Dezember 2023 erfolgten LWSOperation vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Bei postoperativ regelrechtem Befund ist orthopädischerseits sechs Monate nach dem zervikalen Eingriff (d.h. ab Juli 2024) wieder eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben. Trotz anzunehmenden nicht-organischen Beschwerdenkomponenten wurden zu berücksichtigende qualitative Einschränkungen in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit festgelegt. Gemäss dem plausiblen neurologischen Teilgutachten ist dem Beschwerdeführer sodann aufgrund der Rückenschmerzen ohne radikuläre Ausfallerscheinungen und der aus dem operativen Rückeneingriff resultierenden qualitativen Einschränkungen die bisherige Tätigkeit als Landschaftsgärtner, welche als mittelschwere Tätigkeit einzustufen ist, seit der Operation im Dezember 2023 und auf Dauer nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit wurde ihm dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Mit dem aus orthopädischer und neurologischer Sicht formulierten Belastungsprofil für Verweistätigkeiten (körperlich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung, jeweils bis Schulterhöhe und ohne Zwangshaltungen der HWS) wurden die somatischen Leiden genügend berücksichtigt. Diese Einschätzung überzeugt aufgrund der umfassend dargelegten Befundlage, welche auf einlässlichen klinischen und radiologischen Untersuchungen beruht. Bei allgemein-internistischerseits diagnostiziertem, aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibenden, inkomplettem metabolischem Syndrom und dem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom erfolgte in der angestammten Tätigkeit als auch in einer anderen adaptierten Tätigkeit nachvollziehbarerweise eine zusätzliche qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, als vom Beschwerdeführer fremd- und selbstgefährdende Tätigkeiten, Schicht-/Nachtarbeiten und das Führen von Fahrzeugen mit Personentransport vermieden werden sollten. 4.4 Der psychiatrische Gutachter konnte aufgrund der schlüssig dargelegten aktuellen Befundlage keine psychiatrische Diagnose stellen (Urk. 11/285 S. 73 ff.) und begründete dies u.a. mit im Rahmen der Exploration beobachteten nicht-authentischen Beschwerdenschilderungen, welche ausgesprochen vage, teils widersprüchlich und sich ändernd gewesen seien. Dass der laborgetestete Medikamentenspiegel im nicht nachweisbaren Bereich gelegen hatte, wurde denn nachvollziehbar als ein mangelnder Leidensdruck gedeutet. Auch der Umstand, dass seit 2022 keinerlei psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung mehr stattfindet, spricht gegen ein behandlungsbedürftiges Zustandsbild. Der psychiatrische Gutachter würdigte die zahlreichen, aus der Vergangenheit (2017-2019) datierenden psychiatrischen Berichte und Hospitalisationen (vgl. S. 7 ff.) und verwies auf die im März 2014 erfolgte neuropsychologische Abklärung inklusive Symptomvalidierung, wo der Beschwerdeführer auffällige Befunde gezeigt habe, die zur Annahme einer Aggravation sowie einer reduzierten Anstrengungsbereitschaft geführt hätten. Mangels aktuellen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Befunden (vgl. S. 78 ff.) konnte kein konsistent auf eine psychiatrische Diagnose hinweisendes Zustandsbild festgestellt werden. Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, weshalb die angestammte Tätigkeit als Gärtner als geeignet gelte. Trotz dieser überzeugenden, zum Untersuchungszeitpunkt geltenden Feststellung, liess der Gutachter offen, ob in der Vergangenheit zeitweise eine relevante psychische Erkrankung gegeben war. Da der psychiatrische Gutachter des F.___ eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneinte, ist auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu verzichten. 4.5 Auch RAD-Ärztin Dr. K.___ erachtete das polydisziplinäre Gutachten als valide (Urk. 7/85 S. 8 ff.) und anerkannte, dass von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen ist, wenngleich es ab Juli 2024 zu einer Besserung gekommen ist. 4.6 An der gutachterlichen Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist, vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, das psychiatrische Gutachten überzeuge nicht, da seine psychisch belastete Vorgeschichte unberücksichtigt geblieben sei (Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 14), würdigte der psychiatrische Gutachter die gesamte vorliegende Berichterstattung und auch die in der Vergangenheit erfolgten ambulanten und stationären Behandlungen aufgrund psychiatrischer Diagnosen umfassend (vgl. S. 81). Auch der RAD geht von einer ausreichenden Mitbeurteilung der Vorgeschichte aus (vgl. E. 3.3). Dabei ist festzuhalten, dass eine allenfalls früher vorliegende psychische Erkrankung nicht auf ein aktuell auswirkendes psychisches Leiden schliessen lässt; massgebend sind vielmehr die im Verfügungszeitpunkt bestehenden Verhältnisse. Beim Beschwerdeführer wurde denn bei jeder (materiellen) Prüfung seiner diversen Anmeldungen zum IV-Leistungsbezug ein aus psychischen Gründen resultierender langandauernder und invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden rechtskräftig verneint (vgl. zuvor E. 4.2). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde mangels entsprechender psychopathologischer Befunde eine zum Untersuchungszeitpunkt (Oktober 2024) vorliegende psychiatrische Diagnose verneint. Dies erscheint angesichts der medizinischen Aktenlage überzeugend, so beanspruchte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit 2022 keine psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung und im Zeitpunkt der Begutachtung konnte laborchemisch keine therapeutisch wirksame Konzentration der antidepressiven Medikation nachgewiesen werden, was ohne Weiteres mit einem mangelnden Leidensdruck erklärbar ist. Lediglich im Bericht vom Neurochirurgen Dr. H.___ vom 10. Juli 2024 findet sich die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (vgl. E. 3.3); da diese aber fachfremd ist, kann darauf nicht abgestellt werden. Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Eintrittsbericht des Psychiatriezentrums C.___ vom 14. August 2025 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab August 2025 wieder eine ambulante psychiatrische Therapie aufgenommen habe. Obwohl im Austrittsbericht vom 1. Dezember 2025 (E. 3.9.2) nach sechstägiger Hospitalisation über diverse, auch schon in der Vergangenheit gestellte psychiatrische Diagnosen - u.a. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.3), Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) - berichtet wurde und erneut eine Benzodiazepin-Abhängigkeit festgestellt wurde, erfolgte bei stabilisiertem Zustand eine Entlassung in die bestehenden Verhältnisse, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass Dr. E.___, welcher als Neurochirurg und Allgemeinmediziner, den Beschwerdeführer seit 2023 betreut und im laufenden IV-Verfahren unterstützt, mehrmals - auch auf explizite Nachfrage der Beschwerdegegnerin - eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung bzw. dem Verfügungszeitpunkt durch die Berichtszustellung verneinte (vgl. E. 3.9.3. und Urk. 22). Er machte vielmehr geltend, dem Beschwerdeführer gehe es seit 2013/2014 unverändert gleich schlecht. Dagegen spricht aber, dass der Beschwerdeführer seit der erstmaligen Anmeldung von 2014 zwischenzeitlich über Jahre einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachging, zuletzt als Gärtner von August 2020 bis zur Ellbogenverletzung von September 2023 und der späteren Kündigung per Ende Februar 2024 (vgl. Sachverhalt 1.5) Dabei geht Dr. E.___ selbst - unterstützt durch Dr. G.___, Dr. H.___ und Dr. V.___ - davon aus, dass eine volle Arbeitsfähigkeit mit Wechselbelastung und ausreichend Erholungszeit unter idealen Bedingungen denkbar wäre (vgl. E. 3.7). Beim Nichtvorliegen einer psychiatrischen Diagnose und der Berücksichtigung der somatischen Einschränkungen im nachvollziehbar formulierten Belastungsprofil ist von solchen Umständen, die eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ermöglichen, auszugehen. Da auf das in jeder - also auch in psychiatrischer - Hinsicht überzeugende F.___-Gutachten abzustellen ist, handelt es sich bei solchen retrospektiven Einschätzungen der Leidensgeschichte - vor allem vor dem Hintergrund von über die Jahre mehrfach beobachteten Inkonsistenzen, nicht-authentischen Beschwerdenschilderungen und Symptomverdeutlichungen - lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes (so auch Urk. 10). 4.7 Auf weitere medizinische Abklärungen, insbesondere einer erneuten psychiatrischen Begutachtung, wie vom Beschwerdeführer verlangt (Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 14), ist zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere des polydisziplinären (allgemein-internistischen, psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen) F.___-Gutachtens vom 13. Januar 2025 (Urk. 11/285) - hinreichend abgeklärt sind. 4.8 Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im polydisziplinären F.___-Gutachten vom 13. Januar 2025 (Urk. 11/285) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von September 2023 bis Juni 2024 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Seit Juli 2024 und bei Ablauf des Wartejahres im September 2024 ist ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung, jeweils bis Schulterhöhe und ohne Zwangshaltungen der HWS, keine fremd- und selbstgefährdenden Tätigkeiten, keine Schicht-/Nachtarbeiten und ohne Führen von Fahrzeugen mit Personentransport) zumutbar.
5.
Die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubGeiger