Sozialversicherungsgericht ZH, IV.2025.00546
15. Juli 2026 · I. Kammer · Deutsch
Abweisung. Auf die RAD-Ärztin und den Versicherungsarzt der Krankentaggeldversicherung kann abgestellt werden. 100%ige AF.
Sozialversicherungsgericht ZH · IV.2025.00546 · Deutsch
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2025.00546
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 15. Juli 2026
in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Der 1965 geborene X.___, welcher als Systemingenieur bzw. Senior Professional Field Engineer (Urk. 7/20/61, Urk. 7/27/1) vollzeitlich erwerbstätig war, meldete sich nach einer am 8. Februar 2023 erlittenen Aortendissektion Typ A mit obstruktivem Schock (Urk. 7/5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 9. März 2023 zur Früherfassung (Urk. 7/6) und am 15. Juni 2023 zum Leistungsbezug (Urk. 7/13) an. Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung, der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft AG, bei (Urk. 7/11 f., Urk. 7/16 ff.). Die Arbeitsstelle wurde dem Versicherten per 31. Januar 2023 gekündigt (Urk. 7/41/9) und die Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung endeten Ende Januar 2024 (Urk. 7/29, Urk. 7/41/2). 1.2 Mit Vorbescheid vom 17. April 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/51), wogegen dieser am 21. Mai 2024 Einwand erhob (Urk. 7/59-62). Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor (Urk. 7/63 ff.). Zu diesen nahm der Versicherte am 27. Februar 2025 Stellung (Urk. 7/98; vgl. auch Urk. 7/107). Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 7/109 = Urk. 2).
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- 2.1 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es seien ihm rückwirkend für die Zeit ab 1. Februar 2024 eine Invalidenrente sowie sämtliche Leistungen nach IVG zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2.2 Mit separater Eingabe vom 25. August 2025 machte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Verfügungserlass geltend (Urk. 7/113). Die IV-Stelle nahm die Eingaben als Neuanmeldungsgesuch entgegen und sistierte das Verfahren jedoch mit Mitteilung vom 4. September 2025 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem hiesigen Gericht (Urk. 7/114). 2.3 Am 8. Oktober 2025 erstattete die IV-Stelle ihre Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 (Urk. 9) legte der Beschwerdeführer den Bericht des Y.___, Klinik für Kardiologie, vom 18. September 2025 (Urk. 10) auf. Am 6. März 2026 teilte er sodann mit, dass er seinen Wohnsitz per 1. April 2026 nach Z.___ verlegen werde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 8. Mai 2026 reichte er weitere Arztberichte sowie den deutschen Rentenentscheid sowie einen Selbsteinschätzungsbogen der A.___ Rentenversicherung ins Recht (Urk. 12, Urk. 13/1-5).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile (Abs. 4). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
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- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) zusammengefasst damit, dass die subjektiv beklagten Beschwerden einer Leistungsminderung mit Schwindel nicht objektivierbar seien. Weder in den Berichten des Y.___ zu den kardiologischen Abklärungen noch im versicherungsmedizinischen Abklärungsbericht zur Arbeitsfähigkeit von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, seien Befunde ersichtlich, welche die subjektiv beklagten Beschwerden erklären würden. Die allgemeine Erschöpfung sei auf eine Dekonditionierung zurückzuführen, die durch physikalisches Training verbessert werden könne. Die initial nach dem Vorfall vom 8. Februar 2023 bestehenden kognitiven Defizite seien gemäss dem Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, als vorübergehend einzustufen und es fielen deutliche Diskrepanzen zwischen dem subjektiven Selbsterleben und den objektiven Befunden auf. Aus neueren kardiologischen Untersuchungsberichten sei tendenziell eher eine Verbesserung des Gesundheitszustands ersichtlich. Das Ödem am linken Unterschenkel habe keine kardiologische Ursache und aus dermatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 3). 2.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, es sei vorliegend auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte sowie auf den positiven A.___ Rentenbescheid abzustellen. Selbst wenn von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden müsste, stünde dem Beschwerdeführer ab Februar 2024 wenigstens eine befristete Rente zu (Urk. 1 S. 8 u. 10). Der Befund der Verlaufskontrolle vom 24. Juli 2025 am Y.___ sei ebenfalls zu berücksichtigen, da davon auszugehen sei, dass diese Verschlechterung bereits im Verfügungszeitpunkt (23. Juni 2025) bestanden habe (Urk. 1 S. 9). Es könne weder auf den Abklärungsbericht von Dr. B.___ noch auf die Berichte von Dr. C.___ oder auf diejenigen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt werden. Dr. B.___ habe keinen Belastungstest vorgenommen und die im Bericht dokumentierte Untersuchung sei sehr oberflächlich gewesen. Er stütze sich in seiner Beurteilung im Wesentlichen auf die Annahme, er, der Beschwerdeführer, würde eine Rente avisieren und sei trotz der beklagten Beschwerden mit einem schweren Rucksack zur Untersuchung erschienen (Urk. 1 S. 5). Die Berichte von Dr. C.___ müssten angezweifelt werden, da sie ihre Meinung in der Reevaluation geändert und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten habe (Urk. 1 S. 6). Die RAD-Ärztin habe ihn nie selber untersucht, sie stütze sich in ihrer Beurteilung auf die vorgehenden Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___, womit jedenfalls geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit dieser Arztberichte vorliegen würden und es daher eventualiter geboten sei, ein Gutachten gemäss Art. 44 ATSG in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 7). Für den Fall, dass keine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege, seien berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 1 S. 10). In seiner Eingabe vom 31. Oktober 2025 wies der Beschwerdeführer auf einen sich verschlechternden gesundheitlichen Verlauf hin (Urk. 9). 2.3 Streitig und zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
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- 3.1 Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Vorstellung im Spital D.___ aufgrund progredienter Dyspnoe am 8. Februar 2023 bei obstruktivem Schock und Perikardtamponade in das Y.___ verlegt (Urk. 7/17/3). Er erlitt dreimal einen Herzkreislaufstillstand, aus dem er reanimiert werden musste, und es zeigte sich eine subakute Aortendissektion Typ A, worauf ein Aortenersatz eingesetzt wurde (Urk. 7/17/3). Wegen des Verdachts auf eine Ureterruptur wurde ein Pigtail gelegt (Urk. 7/17/4). Am 21. Februar 2023 konnte er auf die Intensivstation des Spitals D.___ verlegt werden (Urk. 7/17/4). Dem Austrittsbericht des Y.___ vom 21. Februar 2023 sind namentlich folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/17/1 ff.): - Aortendissektion Typ A mit obstruktivem Schock bei Perikardtamponade, Erstdiagnose 8. Februar 2023 - intakter Ureter links nach Verdacht auf Ruptur des linken Ureters unklarer Ätiologie, Erstdiagnose 8. Februar 2023 - paroxysmales Vorhofflimmern, Erstmanifestation 02/2023 - hypertensive und valvuläre Herzkrankheit - Lungenembolie 2018 - postthrombotisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2007 - dilatative Arteriopathie - Sensibilitätsstörung Unterschenkel und Fuss links unklarer Genese, Erstdiagnose 10/2021 Als kardiovaskuläre Risikofaktoren (CvRF) des Beschwerdeführers wurden eine Arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Nikotinabusus (sistiert 2001) sowie Adipositas aufgeführt (Urk. 7/17/2). Vom Y.___ wurde der Beschwerdeführer ab 8. Februar 2023 bis auf Weiteres als arbeitsunfähig beurteilt (Urk. 7/20/50). 3.2 Am 25. Februar 2023 konnte der Beschwerdeführer aus dem Spital D.___ entlassen werden. Neben vorübergehenden Beschwerden - Harnverhalt am 24. Februar 2023, lokaler Weichteilinfekt an einer Einstichstelle aufgrund der Operation im Y.___ - wurden im Austrittsbericht vom 6. März 2023 die oben erwähnten Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/5/1 ff.). 3.3 Vom 25. Februar bis 6. April 2023 befand sich der Beschwerdeführer zur Rehabilitation in der Klinik E.___. Im Austrittsbericht der Klinik E.___ wurde neben den bekannten Diagnosen (Urk. 7/17/42) hervorgehoben, der Beschwerdeführer sei in stark reduziertem Allgemeinzustand in die Rehaklinik eingetreten (Urk. 7/17/44). Im 24-Stunden-Elektrokardiogramm (EKG) der Rehaklinik hätten sich keine hochgradigen Rhythmusstörungen und Vorhofflimmern oder -flattern gezeigt, aber in den Vorderwand-Ableitungen sei ein Sinusrhythmus mit TNegativierung beobachtbar gewesen (Urk. 7/17/46). Am 17. März 2023 sei der Pigtail entfernt und am 23. März 2023 erfolgreich der Dauerkatheter entzogen worden (Urk. 7/17/47). Der Beschwerdeführer habe sprunghaft an Fortschritt zulegen können. Im Sechs-Minuten-Gehtest habe er die Gehstrecke auf 540 Meter erweitern und im Treppentraining zuletzt 220 Treppenstufen hoch und runter bewältigen können (Urk. 7/17/47). Am 6. März 2023 habe er in gebessertem Allgemeinzustand und mit deutlich besserer Mobilität nach Hause entlassen werden können. Die Klinikärzte bescheinigten ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 27. April 2023 (Urk. 7/17/47). 3.4 Mit zusätzlichem Bericht vom 4. Mai 2023 (Urk. 7/20/25) zu Handen der IV-Stelle hielten die Ärzte der Klinik E.___ in Bezug auf die Prognose zur Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer werde voraussichtlich in sechs bis acht Wochen nach der Entlassung vom 6. März 2023 seiner Tätigkeit im IT-Bereich wieder nachkommen können. Eine Tätigkeit im Aussendienst mit längeren Strecken beim Aufsuchen von Kunden sei noch nicht absehbar (Urk. 7/20/25). Aufgrund der Krankheit nicht empfehlenswert seien Tätigkeiten in Zwangspositionen sowie mit Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm über Kopf. Zumutbar seien leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen mit Heben von maximal fünf bis zehn Kilogramm, jedoch keine Arbeiten über Schulterhöhe. Eine Fortsetzung der physiotherapeutischen Behandlung sei geboten. Zu Beginn sei ein Pensum von maximal 50 % zumutbar (Urk. 7/20/26). 3.5 Die Hausarztpraxis F.___ AG bescheinigte dem Beschwerdeführer ab dem 8. Februar 2023 bis 31. Januar 2024 eine 100%ige und ab dem 1. Februar 2024 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/50/3). Mit Berichten vom 29. Juni 2023 (Urk. 7/41/59) und 18. Juli 2023 (Urk. 7/41/57) zu Handen der Krankentaggeldversicherung hielten die Ärzte der Hausarztpraxis fest, zurzeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund schneller Ermüdung bei der Arbeit, Schwindel, Konzentrationsschwäche sowie Belastungsminderung bei leichter körperlicher Tätigkeit (Urk. 7/41/60). Das für die Arbeitsunfähigkeit massgebende Leiden sei der kardiogene Schock infolge einer Aortadissektion (Urk. 7/41/57). Der Gesundheitszustand sei jedoch verbesserbar, die therapeutischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seien nicht ausgeschöpft. Es wurde empfohlen, eine neuropsychologische Abklärung durchführen zu lassen (Urk. 7/41/57 f.). Mit Bericht vom 29. Januar 2024 (Datum handschriftlich schwer lesbar) zu Handen der IV-Stelle (Urk. 7/47/1) nannte der behandelnde Arzt am F.___, Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein paroxysmales Vorhofflimmern, eine dilatative Kardiopathie, eine Panik- und Angststörung (ICPC-2 P74) sowie ein postthrombotisches Syndrom (Urk. 7/47/3). Als objektive Befunde auf Basis von Untersuchungen erwähnte er die Adipositas des Beschwerdeführers, ventrikuläre Extrasystolen (VES) im EKG, Konzentrationsschwäche, Balanceschwierigkeiten sowie eine Sauerstoffsättigung von 91 % (Urk. 7/47/3). Der Beschwerdeführer leide unter flankierender Dyspnoe, Schwindelanfällen beim Stehen, Panikattacken, Erschöpfung nach sehr leichten Tätigkeiten, Konzentrationsschwäche, Müdigkeit, Herzklopfen, Gleichgewichtsstörung, Schlafstörung, Schwellungen und Schmerzen des linken Beines beim Sitzen (Urk. 7/47/2). Dr. G.___ schloss auf eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % (Urk. 7/47/3). Zweifel an der Fahreignung bestünden nicht (Urk. 7/47/4). Mit weiterem Bericht vom 7. Mai 2024 hielt Dr. G.___ fest, der Beschwerdeführer sei in verschiedenen Haushalts- und Alltagsfunktionen eingeschränkt und seine Frau kümmere sich um ihn (Urk. 7/56/5 f.). Er sei in der Bewegung generell, insbesondere im Gang, der Körperhaltung, im Muskeltonus und in der Muskelkraft eingeschränkt (Urk. 7/56/7). In Bezug auf die Psyche hielt er fest, der Beschwerdeführer leide nicht an einer psychischen Erkrankung, sei aber in der Gedächtnisleistung und im Konzentrationsvermögen eingeschränkt (Urk. 7/56/8). Er befand, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, auch nicht in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/56/11). Der Beschwerdeführer könne viermal am Tag 500 Meter in weniger als 20 Minuten zurücklegen. Er sei mit dem Taxi zur Untersuchung angereist, öffentliche Verkehrsmittel könne er nicht benutzen. Die Reisefähigkeit mit dem Auto wurde verneint, Bildschirmarbeit sei aber möglich (Urk. 7/56/12). Mit Bericht vom 24. Januar 2025 (Urk. 7/96/1) zu Handen der IV-Stelle hielt Dr. med H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, F.___, fest, die Prognose sei weiterhin schlecht. In Bezug auf Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies er auf den Bericht des Y.___ vom 30. Oktober 2024 (Urk. 7/96/13). Es seien dem Beschwerdeführer derzeit nur 1,5 Stunden pro Tag in angepasster Tätigkeit zumutbar. Er sei körperlich und psychisch nicht belastbar (Urk. 7/96/1). 3.6 Dem Bericht des Y.___ vom 27. Juli 2023 ist nach Verlaufsechokardiographie zu entnehmen, dass sich knapp sechs Monate nach stattgehabter Aortendissektion Typ A insgesamt ein erfreulicher Verlauf zeige. Die Leistungsfähigkeit habe sich verbessert, sei jedoch noch eingeschränkt mit belastungsabhängiger Dyspnoe (Urk. 7/58/3). Der Beschwerdeführer habe berichtet, er bemerke nach zirka 300 Metern Gehen Dyspnoe, Treppensteigen könne er ungefähr 15 Stufen (Urk. 7/58/2). Er sei normoton und in adäquatem Allgemeinzustand gewesen. Hinweise auf eine Volumenretention hätten sich nicht gefunden. Der Herzinsuffizienzmarker NT-proBNP sei noch diskret erhöht bei stabiler, leicht eingeschränkter Nierenfunktion. Elektrokardiografisch habe ein normocarder Sinusrhythmus aufgezeichnet werden können, die bereits vorbekannten TNegativierungen seien rückläufig (Urk. 7/58/3). Die linksventrikuläre Funktion habe sich erholt, sodass die Auswurffraktion bei 52 % liege (Urk. 7/58/3). Die rechtsventrikuläre Funktion sei noch reduziert. Die bereits präoperativ bestehende Aorteninsuffizienz präsentiere sich weiterhin als leicht bei ansonsten guter Klappenfunktion (Urk. 7/58/4). 3.7 Am 9. Oktober 2023 untersuchte Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, den Beschwerdeführer und hielt mit neurologischem Konsiliarbericht vom 28. Oktober 2023 zu Handen der Krankentaggeldversicherung fest, es lasse sich eine mittelschwere Leistungsverminderung objektivieren und es liessen sich kategorial leichte bis mittelschwere Einschränkungen der kognitiven Belastbarkeit, der kognitiven Fähigkeit und der Fehlerkontrolle in Bezug auf die im angestammten Beruf des Versicherten gestellten Anforderungen ableiten. Weder im Gespräch noch auf testpsychologischer Ebene hätten sich Inkonsistenzen ergeben, welche auf ein suboptimales Leistungsverhalten bzw. eine intentionale Antwortverzerrung hinwiesen (Urk. 7/41/38). In Bezug auf seine bisherige Tätigkeit als User-Supporter sei er zu 40 % bis 50 % eingeschränkt. Diese Leistungslimitierung sei als verbesserungsfähig einzustufen (Urk. 7/41/38). Mit Bericht vom 18. Dezember 2023 zu Handen der Krankentaggeldversicherung kam Dr. C.___ nach einer Reevaluation zum Schluss, es sei nicht möglich, Aussagen zum arbeitsbezogenen Funktionspotenzial zu machen, da in den Tests Hinweise aufgetreten seien, dass eine Leistungsverweigerung vorliege und der Beschwerdeführer unter mehreren möglichen Antworten jeweils eine bewusst falsche Lösung angegeben habe (Urk. 7/41/12). Auch die Konsistenz sei aufgrund fehlender Leistungsbereitschaft nicht beurteilbar. Eigenanamnestisch werde keine durchgehend relevante Einschränkung des globalen Aktivitätsniveaus geltend gemacht (Urk. 7/41/12). 3.8 Am 27. November 2023 nahm Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Auftrag der Krankentaggeldversicherung eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor(Urk. 7/41/21). Er führte eine persönliche Untersuchung sowie ein klinisches Interview durch, fasste die bisherige medizinische Aktenlage zusammen und würdigte die Befunde. Er schloss, es bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/41/22). Diesbezüglich verwies er im Wesentlichen auf die bereits bekannten Diagnosen und nannte die zusätzlichen Diagnosen einer Skoliose der Brustwirbelsäule und einer Rectusdiastase (Urk. 7/41/22). In Bezug auf das Belastungsprofil hielt er fest, es liege aufgrund der Aortendissektion, dem postthrombotischen Syndrom, der Rectusdiastase sowie der Skoliose eine deutliche Einschränkung in Bezug auf die Schwere bezüglich zu verrichtender körperlicher Tätigkeiten vor. Aufgrund des erhöhten Blutungsrisikos sollten keine Tätigkeiten mit grösserem Verletzungsrisiko ausgeführt werden und aufgrund des postthrombotischen Syndroms kämen rein stehende oder sitzende Tätigkeiten sodann nicht in Betracht (Urk. 7/41/22 f.). Keine Relevanz hätten der Diabetes Typ 2, die arterielle Hypertonie sowie die Adipositas (Urk. 7/41/22). Es liege damit eine Restleistungsfähigkeit vor. Das resultierende Belastungsprofil entspreche demjenigen in der bisherigen Tätigkeit, womit keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/41/22). In der Konsistenzbeurteilung hielt Dr. B.___ fest, die Schilderungen der Beschwerden durch den Beschwerdeführer seien trotz mehrmaligem Nachfragen vage und wenig präzise geblieben (Urk. 7/41/23). Die angegebene Schwäche und der berichtete Schwindel liessen sich durch die medizinischen Befunde nicht im angegebenen Ausmass objektivieren. Weiter liessen die geschilderte Lebensführung und die angegebenen Alltagsaktivitäten eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit nicht als ausgewiesen erscheinen (Urk. 7/41/23). Sodann habe er einen offensichtlich nicht leichten Rucksack zum Untersuchungstermin mitgenommen, obwohl er geltend gemacht habe, das Schleppen von Gepäck (Kabel, Laptops) im Rahmen der Aussendienstmitarbeit sei ihm nicht mehr möglich (Urk. 7/41/23). Weiter bestünden aufgrund des offensichtlichen Rentenbegehrens, das geäussert worden sei, Zweifel an der Motivation bezüglich einer weiteren beruflichen Tätigkeit (Urk. 7/41/23 f.). 3.9 Im Bericht des Y.___ vom 12. Februar 2024 (Urk. 7/39) zur gleichentags erfolgten ambulanten, kardiologischen Untersuchung ist festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich in adäquatem Allgemeinzustand befunden und sei kardiopulmonal kompensiert gewesen (Urk. 7/39/4). Es habe sich mittels Echokardiographie eine Zunahme des Volumens des rechten Ventrikels und der Mitralinsuffizienz gezeigt, im direkten Bildvergleich habe sich der Zustand aber mehr oder weniger unverändert präsentiert (Urk. 7/39/2). Im 7-Tage-Holter Elektrokardiogramm (EKG) vom 8. Januar 2024 sei ein Sinusrhythmus mit vielen ventrikulären Extrasystolen (VES) sowie supraventrikulären Extrasystolen (SVES) sowohl als Couplets wie als Triplets aufgetreten. Vorhofflimmern habe nicht festgestellt werden können (Urk. 7/39/2). Die rekonstruierte Aortenklappe weise weiterhin eine gute Funktion auf. Eine pulmonale Drucksteigerung bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe im Test nur 55 % des Solls erreicht, aufgrund leichter Dyspnoe und Ermüdung habe der Test abgebrochen werden müssen (Urk. 7/39/4). Auffällig sei eine vermehrte Extrasystole in Ruhe, zum Teil als Bigeminus, welche unter Belastung abgenommen habe. Anhaltende Rhythmusstörungen seien nicht aufgetreten. Zusammenfassend zeige sich ein stagnierender Verlauf (Urk. 7/39/4). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte man sich nicht. Die Diagnose einer hypertensiven und valvulären Herzkrankheit wurde nicht mehr gestellt (Urk. 7/39/2). 3.10 Mit Bericht vom 13. Mai 2024 stellte PD Dr. med. I.___ zu einem individuellen EKG-R. Test über sieben Tage fest, es seien verschiedene Werte (viele VES, einige Couplets und wenige SVES) erkennbar, aber es seien keine höhergradigen Rhythmusstörungen und kein Vorhofflimmern nachweisbar (Urk. 7/66). 3.11 Nach einer ambulanten Verlaufskontrolle vom 15. August 2024 (Urk. 7/84) hielten die Ärzte des Y.___ fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, er gehe regelmässig zwei Kilometer in der Ebene. Nach 15 Treppenstufen oder nach dem Bergaufgehen sei er aber erschöpft. Er habe sich klinisch in adäquatem Allgemeinzustand präsentiert, mit kardial unauffälligen Befunden. Der Herzinsuffizienzmarker NT-proBNP habe sich weiter reduziert und liege nur noch leicht über dem Normbereich. Die linksventrikuläre Funktion des normal grossen linken Ventrikels sei weiterhin normal bei einer Ejektionsfraktion (EF) von 55 % (Urk. 7/84/3 f.= Urk. 7/94/4). Der rechte Ventrikel sei normal dimensioniert, mit verminderter systolischer Funktion. Der rechte Vorhof sei normal gross (Urk. 7/84/9). 3.12 Mit Bericht des Y.___ vom 29. August 2024 (Urk. 7/84/14) wurde im radiologischen Befund festgehalten, der Graft in der Aorta stelle sich unauffällig dar, ohne Korrelat für die sonographisch hypoechogene Struktur an der Sinusportion. Das Aneurysma der Arteria iliaca interna links sei grössenprogredient. Sodann bestehe eine Nephrolithiasis rechts im Unterpol (Nierensteine; Urk. 7/84/15). 3.13 Nach ambulanter Kontrolle vom 20. September 2024 in der Praxis für Gefässmedizin J.___ konnte keine Vergrösserung des Aneurysmas an der Arteria iliaca interna links festgestellt werden. Es sei zudem eine regelmässige körperliche Aktivität von 150 Minuten pro Woche thematisiert worden (Urk. 7/89/2). 3.14 Dem Bericht des Y.___ vom 30. Oktober 2024 ist zur ambulanten Verlaufskontrolle zu entnehmen, im EKG vom 11. Oktober 2024 seien keine höhergradigen Rhythmusstörungen und kein Vorhofflimmern festgestellt worden (Urk. 7/93/2). Verglichen mit der Voruntersuchung vom 30. August 2023 hätten sich erfreulicherweise stabile Befunde gezeigt. Der Graft, das Implantat zur Aortenklappenrekonstruktion, käme unauffällig zur Darstellung. Die vormals sonographisch ermittelte hypoechogene Struktur an der Sinusportion habe sich nicht mehr gezeigt. Das Aneurysma der Arteria iliaca interna links sei grössenprogredient und messe neu 3.3 cm (Voruntersuchung 2.7cm; Urk. 7/93/4). Eine nächste Verlaufskontrolle sei für den März 2025 geplant. Anamnestisch bestehe weiterhin eine Müdigkeit, die Leistungsfähigkeit sei noch nicht voll erreicht. Neue kardiale Beschwerden seien nicht aufgetreten, die Palpitationen seien leicht regredient (Urk. 7/93/4). Dies decke sich mit den Resultaten des durchgeführten Langzeit-EKG, wonach unter aufdosierter Betablockertherapie eine Abnahme der VES-Last habe dokumentiert werden können (Urk. 7/93/4). Es hätten sich ein durchgehender Sinusrhythmus gezeigt und nur wenige pleomorphe VES (VES-Burden 0.19%) sowie vereinzelte supraventrikuläre Extrasystolen. Höhergradige Rhythmusstörungen hätten nicht nachgewiesen werden können (Urk. 7/93/4). Klinisch habe sich der Patient in adäquatem Allgemeinzustand gezeigt. Hinweise für eine Volumenretention seien klinisch nicht vorhanden gewesen. Laborchemisch sei das NT-proBNP weiterhin regredient und nur noch leicht erhöht, sodann habe sich eine deutliche Regredienz des HbA1c-Wertes gezeigt. Lediglich die Blutdruckwerte hätten sich tendenziell verschlechtert und seien intermittierend bis 145 mmHg systolisch erhöht. Gemäss ärztlicher Einschätzung würde der Beschwerdeführer von einer Wiederaufnahme der körperlichen Aktivität profitieren (Urk. 7/93/4). 3.15 Mit Y.___-Bericht, Klinik für Urologie, vom 28. November 2024 wurde eine unauffällige Prostatavorsorgeuntersuchung festgehalten (Urk. 7/96/7). 3.16 Mit Bericht vom 12. Mai 2025 hielt Dr. med. K.___, Dermis Hautklinik L.___, unter Hinweis auf ein bestehendes chronisches Ekzem fest, aus dermatologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/103/2 f. u. 5). 3.17 Mit Bericht vom 10. März 2025 der Praxis für Gefässmedizin J.___ wurde ein stabiler Verlauf der dilatativen Arteriopathie festgestellt. Die nächste Verlaufskontrolle wurde sechs Monate später vereinbart (Urk. 7/106/12). 3.18 Dem Bericht des Y.___ vom 24. Juli 2025 nach ambulanter kardiologischer Untersuchung (Urk. 3/5, Urk. 7/112) - mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) - lässt sich neu die Diagnose einer Hyperthyreose (Schilddrüsenüberfunktion) entnehmen (Urk. 7/112/3). Echokardiographisch hätten sich insgesamt stabile Befunde gezeigt und es werde von einem insgesamt stationären Verlauf nach Aortenrekonstruktion ausgegangen (Urk. 3/5 S. 3). Es wurden ein normal grosser, nicht hypertropher linker Ventrikel mit normaler Auswurffraktion (EF = 61%) festgestellt sowie ein normal grosser linker Vorhof. Die rekonstruierte Aortenklappe weise unverändert eine gute Funktion auf. Der rechte Ventrikel sei normal dimensioniert mit verminderter systolischer Funktion. Der rechte Vorhof stelle sich normal gross dar. Der Zustand gegenüber der Untersuchung vom 15. August 2024 sei mehr oder weniger unverändert (Urk. 3/5 S. 1 u. 3). Der Beschwerdeführer leide unter einer Anstrengungsdyspnoe, einer schnellen Erschöpfbarkeit und Palpitationen. Unter Ausbau der Blutdruckmedikation sei es zu einem einmaligen präsynkopalem Ereignis gekommen. In der Sprechstunde sei es ebenfalls zu einer Schwindelepisode gekommen und es sei ein systolischer Blutdruck von 98mmHg aufgefallen (Urk. 7/112/5). Der Beschwerdeführer habe sich klinisch mit beidseitigen Knöchelödemen und symptomatisch hypotonen Blutdruckwerten präsentiert. Laborchemisch habe sich das NTproBNP im Vergleich zu den Vorwerten progredient erhöht (Wert 674) bei akuter Nierenfunktionsverschlechterung. Ursächlich für diese Beschwerden sei wahrscheinlich eine zu strenge Blutdruckeinstellung (Urk. 3/5 S. 3). Die kardiovaskulären Risikofaktoren seien adäquat kontrolliert (Urk. 7/112/3 = Urk. 3/5 S. 3). 3.19 Dem Bericht des Y.___ zur kardiologischen ambulanten Untersuchung vom 18. September 2025 (Urk. 10) lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich in adäquatem Allgemeinzustand und kardiopulmonal kompensiert präsentiert (Urk. 10 S. 3). Im 7-Tage-Langzeit-EKG hätten viele ventrikuläre Extrasystolen mit einer VES-Last von 20.3% aufgezeichnet werden können. Höhergradige Rhythmusstörungen sowie Anzeichen von Vorhofflimmern hätten sich nicht ergeben (Urk. 10 S. 3). Die laborchemischen Werte seien grundsätzlich stabil, die Schilddrüsenfunktion habe sich unterdessen wieder normalisiert, Blutdruck und Lipidwerte seien erhöht (Urk. 10 S. 3 f.). 3.20 Mit Bericht des Y.___ vom 29. Oktober 2025 wurde die Diagnose einer symptomatischen ventrikulären Extrasystole gestellt (Urk. 13/2). Vom 8. Dezember 2025 bis 10. Dezember 2025 war der Beschwerdeführer im Spital sodann stationär zu einer elektrophysiologischen Abklärung sowie einer VES-Ablation untergebracht. Er habe am 10. Dezember 2025 in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können, kardial habe er sich beschwerdefrei gezeigt (Urk. 13/3 S. 3). Als allgemeine Empfehlung wurde ihm unter anderem zu regelmässiger körperlicher Aktivität (Kombination von Ausdauer und Krafttraining von mindestens 150 Minuten pro Woche) geraten (Urk. 13/3). 3.21 Mit Austrittsbericht vom 5. März 2026 des Kantonsspitals M wurde sodann festgehalten, dass dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2026 ein iliac branched Device im grössenprogredienten Aneurysma der A. Iliaca interna links eingesetzt wurde. Der postoperative Verlauf sei problemlos gewesen (Urk. 13/4 S. 2). 3.22 RAD-Ärztin Dr. med. N.___, Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie (D), nahm am 30. Juli 2024 (Urk. 7/108/2 ff.), am 8. November 2024 (Urk. 108/6) sowie am 11. Februar 2025 (Urk. 108/8) zu den Unterlagen Stellung. Dr. N.___ führte aus, in der 1-Jahreskontrolle nach der Operation vom 12. Februar 2024 habe sich eine regelrechte Funktion bei Status nach Aortenklappenrekonstruktion mit noch normaler Herzfunktion und ohne Hinweis auf einen Lungenhochdruck gezeigt. Im Langzeit-EKG ab dem 30. April 2024 habe sich ein durchgehender regelmässiger Sinusrhythmus ohne höhergradige Herzrhythmusstörungen gezeigt. Die Einschätzung von Dr. B.___, wonach die subjektiv beklagten Beschwerden einer Leistungsminderung und Schwindel nicht objektiviert werden könnten, sei nachvollziehbar. Zwar habe das Belastungs-EKG vorzeitig bei Erreichen von 55 % der Sollleistung abgebrochen werden müssen, dies aber wegen Erschöpfung und ohne Auffälligkeiten im EKG. Eine Dekonditionierung könne durch physikalisches Training verbessert werden und begründe keine Rentenleistungen. Der subjektive Schwindel könne ebenfalls nicht objektiviert werden, da es im Belastungs-EKG zu einem regelrechten Anstieg des Blutdrucks und der Herzfrequenz gekommen sei und das 7-Tage-Langzeit-EKG vom 30. April 2024 keinen Hinweis für höhergradige Herzrhythmusstörungen gezeigt habe. Der Einwand des Rechtsvertreters, die Beurteilung von Dr. C.___ in der Reevaluation sei nicht schlüssig, könne nicht nachvollzogen werden, zumal sie bereits im ersten Bericht darauf hingewiesen habe, dass die initial kognitiven Defizite als verbesserungsfähig einzustufen seien und dass eine deutliche Diskrepanz zwischen dem subjektiven Selbsterleben und den objektiven Befunden aufgefallen sei (Urk. 7/108/4). Auch nach der ambulanten Kontrolle vom 15. August 2024 habe das Echokardiogramm betreffend die rekonstruierte Aortenklappe eine gute Funktion mit unverändert leichter Insuffizienz bei normaler Herzfunktion gezeigt. Gegenüber der Voruntersuchung vom 12. Februar 2024 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, so hätten die Volumina im rechten Vorhof und in der rechten Herzkammer abgenommen, ebenso die Triskuspidal- und Mitralklappeninsuffizienz. Der laborchemische Wert des Herzinsuffizienzmarkers NT-proBNP sei rückläufig (Urk. 7/108/6). Beim aufgetretenen Ödem am linken Bein sei nicht von einer kardialen Ursache auszugehen (Urk. 7/108/6). Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2025 führte Dr. N.___ sodann aus, in der Kontrolle vom 30. Oktober 2024 sei eine weitere subjektive und objektive Besserung der Befunde ersichtlich, im Langzeit-EKG seien weiterhin keine höhergradigen Herzrhythmusstörungen aufgefallen. Laborchemisch sei ein weiterer Rückgang des Herzinsuffizienzmarkers NT-proBNP festgestellt worden. Die Palpitationen und ventrikulären Extrasystolen seien rückläufig (Urk. 7/108/8). Insgesamt bestehe kein Grund, warum nicht vollständig auf die Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt werden könne (Urk. 7/108/4).
- 4.
- 4.1. 4.1.1 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2025 vom 24. März 2026 E. 2.3 mit Hinweisen). Aktenbeurteilungen sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 und 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.1.2 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2 Die Hausarztpraxis äusserte sich in ihren Berichten jeweils stichwortartig und nicht durchgehend kohärent. Im Juli 2023 wurde der im Februar 2023 erlittene kardiogene Schock als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit angegeben, dies bei besserungsfähigem Gesundheitszustand (Urk. 7/41/57). Ende Januar 2024 nannte die Hausarztpraxis als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein paroxysmales Vorhofflimmern, eine dilatative Kardiopathie, eine Panik- und Angststörung sowie ein postthrombotisches Syndrom (Urk. 7/47/3). Eine Erläuterung für die unterschiedliche Beurteilung wurde nicht angeführt. Ein Vorhofflimmern war zwar im Februar 2023 vom Y.___ festgestellt worden (Urk. 7/17/2), jedoch wurde in den nachfolgenden kardiologischen Verlaufskontrollen des Y.___ und in den durchgeführten Langzeit-EKGs kein Vorhofflimmern mehr dokumentiert (Urk. 7/39/2, Urk. 7/66/1, Urk. 7/93/2, Urk. 3/5 S. 2, Urk. 10 S. 2 f.). Eine dilatative Kardiopathie war von der kardiologischen Klinik des Y.___ nicht diagnostiziert worden (Urk. 10 S. 1 ff.). Worauf die Hausarztpraxis ihre entsprechende Diagnose (Urk. 7/47/3) stützte, erläuterte sie nicht und in den nachfolgenden Berichten wurde die Diagnose nicht mehr erwähnt (Urk. 7/56, Urk. 7/96/1-5). Auch die Diagnose einer Panik- und Angststörung wurde nur einmal angeführt (Urk. 7/47/3), im Bericht vom 7. Juni 2024 hielt die Hausarztpraxis demgegenüber fest, es bestehe keine psychische Erkrankung (Urk. 7/56/8). In Bezug auf das postthrombotische Syndrom deckt sich zwar die Einschätzung der Hausarztpraxis mit der Beurteilung von Dr. B.___ wie auch der RAD-Ärztin insofern, als auch diese dem postthrombotischen Syndrom eine Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit zuschrieben (Urk. 7/41/22, Urk. 7/47/3, Urk. 7/108/3 f.). So sei eine Wechselbelastung bei der Arbeitstätigkeit unter anderem aufgrund des postthrombotischen Syndroms notwendig (Urk. 7/41/22, Urk. 7/108/3). Der Versicherungsarzt Dr. B.___ und die RAD-Ärztin gelangten aber zur Einschätzung, auch in der bisherigen Tätigkeit sei eine Wechselbelastung möglich, weswegen das postthrombotische Syndrom vorliegend nicht zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führe (Urk. 7/41/23, Urk. 7/108/3 f.). Die Hausarztpraxis legte demgegenüber nicht dar, welche Auswirkung ihrer Ansicht nach das postthrombotische Syndrom auf das Belastungsprofil hat (Urk. 7/47/4). Im Bericht der Hausarztpraxis vom Januar 2025 wurde in Bezug auf die Diagnosen nur noch pauschal auf den Bericht des Y.___ vom 30. Oktober 2024 verwiesen (Urk. 7/96/3). Auf die Frage, welche Funktionseinschränkungen bestünden, wurde stichwortartig «körperlich und psychisch nicht belastbar» angegeben. Es sei keine Stunde pro Tag in der bisherigen Tätigkeit zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer eineinhalb Stunden über den Tag verteilt arbeitsfähig (Urk. 7/96/4). Was für ein Belastungsprofil eine angepasste Tätigkeit aufweisen müsste, wurde nicht dargelegt. Nachvollziehbare Überlegungen zu allfälligen Auswirkungen der medizinischen Befunde auf das Beschwerdebild sowie die Funktions- und Leistungsfähigkeit wurden keine ausgeführt und es ist unklar, welche eigenen Untersuchungen die Hausarztpraxis durchführte. Teilweise erscheinen die Angaben der Hausarztpraxis gar widersprüchlich: Der Beschwerdeführer leide an Schwindelanfällen, Gleichgewichtsstörungen und Konzentrationsschwäche und sei nach kurzer Zeit auch bei leichten Tätigkeiten erschöpft (Urk. 7/47/2), jedoch bestünden keine Zweifel an der Fahreignung (Urk. 7/47/4). Im Bericht vom 7. Mai 2024 wurde ferner angegeben, der Beschwerdeführer könne kurze Strecken mit dem Taxi zurücklegen, sei aber weder im Bus noch im Auto, Zug oder Flugzeug reisefähig (Urk. 7/56/12). Zur Untersuchung vom 9. Oktober 2023 bei Dr. C.___ war er demgegenüber alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist und pünktlich erschienen (Urk. 7/41/10). Auch zur Abklärung bei Dr. B.___ vom 27. November 2023 war er alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist (Urk. 7/41/21). Dr. C.___ gegenüber gab er sodann an, er fahre nur ganz wenig Auto, er benutze dieses zum Einkaufen (Urk. 7/41/10, Urk. 7/41/36). Die Einkäufe erledige er selbst so gut es gehe (Urk. 7/41/35). Die Hausarztpraxis hielt demgegenüber fest, der Einkauf sei ihm nicht möglich (Urk. 7/47/5). Mit Bericht vom 7. Mai 2024 befand sie, Bildschirmarbeit sei möglich, aber weder in der zuletzt ausgeübten noch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/56/12). Gegenüber Dr. C.___ erklärte der Beschwerdeführer, er erledige zuhause Administratives selber (Urk. 7/41/35). Dr. B.___ hielt fest, es seien während seiner Abklärung vom 27. November 2023 keine Pausen notwendig gewesen und es seien weder Ermüdungserscheinungen noch Konzentrationsprobleme aufgetreten (Urk. 7/41/21). Die Ausführungen der Hausarztpraxis erscheinen mithin weder in sich noch in Berücksichtigung der übrigen Akten schlüssig und es drängt sich die Annahme auf, dass in ihren Berichten die subjektiven Vorbringen des Beschwerdeführers in erhöhtem Ausmass Berücksichtigung fanden. Sowohl die RAD-Ärztin wie auch die Versicherungsärzte Dr. B.___ und Dr. C.___ stellten eine relevante bzw. erhebliche Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und dem objektiven Beschwerdebild fest (Urk. 7/41/22, Urk. 7/108/3, Urk. 7/41/38). Auch in den Berichten des Y.___ ist mehrfach festgehalten, dass der Beschwerdeführer von einer raschen Erschöpfbarkeit nach nur leichter körperlicher Tätigkeit berichtete und angab, er könne kaum Treppen steigen (Urk. 7/39/2, Urk. 7/84/4, Urk. 7/58/2). Im provisorischen Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 3. April 2023 wurde demgegenüber festgehalten, der Beschwerdeführer habe seine Gehstrecke im 6Minuten-Gehtest auf 540 Meter erweitern und 220 Treppenstufen hinauf und hinunter bewältigen können (Urk. 7/41/71). Sodann wurde seitens der Ärzte darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer von der Wiederaufnahme körperlicher Aktivität profitieren würde (Urk. 7/93/4, 7/89/2, 7/20/26, Urk. 13/3 S. 4, Urk. 7/108/4,). Damit ist die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei körperlich und psychisch grundsätzlich nicht belastbar, nicht überzeugend. Die Ausführungen der Ärzte der Hausarztpraxis sind nicht nachvollziehbar und es kann nicht darauf abgestellt werden. 4.3 RAD-Ärztin Dr. N.___ würdigte in drei Stellungnahmen sowohl die vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte wie auch die versicherungsmedizinischen Berichte von Dr. B.___ und von Dr. C.___ (Urk. 7/108/2 ff.). Sie führte die zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit relevanten Befunde an, insbesondere in Bezug auf die kardiopulmonale Verfassung des Beschwerdeführers. Vor dem Hintergrund der medizinischen Befundlage kam sie sodann in Würdigung des versicherungsmedizinischen Berichtes von Dr. B.___ zum Schluss, dessen Beurteilung erscheine plausibel und nachvollziehbar (Urk. 7/108/3). Die Arbeitsfähigkeitsabklärung habe sowohl ein Aktenstudium, einschliesslich bildgebender Untersuchungen, sowie ein strukturiertes Interview und eine klinische Untersuchung umfasst (Urk. 7/108/3). Dr. B.___ habe die subjektiven Beschwerden einschliesslich einer umfassenden Untersuchung berücksichtigt und daraus geschlossen, das subjektive Beschwerdebild lasse sich nicht objektivieren. Dr. N.___ befand, dies sei nachvollziehbar, da echokardiografisch eine regelrechte Funktion der rekonstruierten Aortenklappe ersichtlich und die Herzfunktion normal sei und kein Hinweis auf einen Lungenhochdruck bestünde (Urk. 7/108/4). Die festgestellte Dekonditionierung könne durch physikalisches Training verbessert werden. Der subjektive Schwindel sei ebenfalls nicht objektivierbar, da es im Belastungs-EKG zu einem regelrechten Anstieg des Blutdrucks und der Herzfrequenz gekommen sei und das 7-Tage-Langzeit-EKG vom 30. April 2024 keine Anhaltspunkte für höhergradige Herzrhythmusstörungen gezeigt habe (Urk. 7/108/4). Die Zweifel des Rechtsvertreters an den neuropsychologischen Abklärungen von Dr. C.___ könnten ebenfalls nicht nachvollzogen werden, da Dr. C.___ bereits im ersten Bericht vom 9. Oktober 2024 festgehalten habe, der Zustand des Beschwerdeführers sei passager, mithin verbesserungsfähig. Sodann gab sie an, es sei eine relevante Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und dem objektiven Beschwerdebild ersichtlich. Damit erweise sich der Befund der Reevaluation vom 18. Dezember 2023 im Vergleich zum ersten Befund nicht inkohärent, es zeige sich vielmehr eine fehlende Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers (Urk. 7/108/4). Die RAD-Ärztin unterzog damit die versicherungsinternen Berichte einer Überprüfung, würdigte ergänzend die Berichte der behandelnden Ärzte und nahm auch zu den Einwendungen des Rechtsvertreters in medizinischer Hinsicht Stellung. Ihre Ausführungen sind umfassend und erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Da der medizinische Befund vorliegend ausführlich und lückenlos aufgrund wiederholter persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers ärztlich dokumentiert ist, steht der medizinische Sachverhalt aufgrund der Akten fest und es besteht kein Anlass, an der fachärztlichen Beurteilung der RAD-Ärztin zu zweifeln. Dass die Stellungnahme der RAD-Ärztin nicht ihrerseits auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhte, schmälert deren Beweiswert nicht. Der Einwand des Rechtsvertreters, die Ablehnung des Leistungsbegehrens beruhe einzig auf den Berichten von Dr. B.___ und Dr. C.___ erweist sich als unbegründet (Urk. 1 S. 9). 4.4 Dem Einwand des Rechtsvertreters, es bestünden nur schon daher geringe Zweifel an der Abklärung von Dr. B.___, weil die von ihm durchgeführte Untersuchung nur sehr oberflächlich gewesen sei und er keinen Belastungstest vorgenommen habe (Urk. 1 S. 5), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Abklärung umfasste eine körperliche Untersuchung, ein klinisches Interview und das Studium der Vorakten (Urk. 7/41/21 f.). In den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere des Y.___ (Urk. 7/17) und der Rehaklinik E.___ (Urk. 7/17/42), war der medizinische Befund des Beschwerdeführers sodann bereits ausführlich und vollständig dokumentiert. Das Y.___ führte sodann regelmässig Belastungstests durch und die RAD-Ärztin nahm zu diesen nochmals eingehend Stellung (Urk. 7/108). Der Einwand, Dr. B.___ stütze seine Ansicht im Wesentlichen auf die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Rente anvisiere und mit einem schweren Rucksack zur Untersuchung erschienen sei, erweist sich ebenfalls als unberechtigt. Die Beobachtungen von Dr. B.___ anlässlich der Untersuchung bildeten nur Teil seiner umfassenden Abklärung, inklusive eines klinischen Interviews sowie der Beurteilung verschiedener ärztlicher Berichte. Dr. B.___ hielt seine Beobachtungen anlässlich der Untersuchung wie auch seine Überlegungen zu den medizinischen Befunden und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar fest (Urk. 7/41/21 ff.). Dass der Beschwerdeführer mit einem nicht leichten Rucksack zur Untersuchung erschienen sei (Urk. 7/41/23) - was der Erläuterung des Rechtsvertreters, darin habe sich ein Ordner mit nicht schweren Akten befunden (Urk. 1 S. 5) nicht per se widerspricht - ist weder die einzige festgehaltene Beobachtung noch ist sie vor dem Hintergrund der Angabe des Beschwerdeführers, er sei nicht in der Lage, Laptops zu tragen, zu beanstanden. Es bestehen damit keine begründeten Zweifel an den Beurteilungen der RAD-Ärztin und von Dr. B.___, weswegen sich weitere Abklärungen erübrigen und vollumfänglich auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. N.___ und Versicherungsarzt Dr. B.___ abgestellt werden kann. 4.5 Der Rechtsvertreter machte sodann geltend, es seien auch die Arztberichte zu berücksichtigen, die nach dem Verfügungszeitpunkt ergangen seien (Urk. 1 S. 9). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer leidet unter verschiedenen chronischen Erkrankungen, die fortlaufend überwacht werden müssen, wobei die Messungen naturgemäss jeweils gewissen Schwankungen unterliegen. Es lassen sich daher aus einzelnen abweichenden Messwerten keine Rückschlüsse auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Verfügungszeitpunkt ziehen. Im Bericht des Y.___ vom 24. Juli 2025 wird sodann festgehalten, dass von einem stationären Verlauf nach Aortenrekonstruktion ausgegangen werde (Urk. 3/5 S. 3). Das berichtete einmalige präsynkopale Ereignis, die beidseitigen Knöchelödeme und die hypotonen Blutdruckwerte, die Erhöhung des NT-proBNP und die gemessene Nierenfunktionsverschlechterung seien am ehesten auf eine zu strenge Blutdruckeinstellung zurückzuführen, wobei diesbezüglich bereits Massnahmen in Form einer Reduktion des den Blutdruck senkenden Medikamentes umgesetzt wurden (Urk. 3/5 S. 3). Der erhöhte Blutdruck des Beschwerdeführers ist überdies kein neues Leiden und wurde in den Beurteilungen der Ärzte vor Verfügungserlass bereits thematisiert (Urk. 7/93/4). Neu wurde die Diagnose einer Hyperthyreose gestellt (Urk. 3/5 S. 3, Urk. 13/2 S. 3), wobei im nachfolgenden Bericht des Y.___ vom 18. September 2025 die Feststellung zu finden ist, dass sich die Schilddrüsenwerte wieder normalisiert hätten (Urk. 10 S. 3). Weiter wurden beim Beschwerdeführer eine VES-Ablation (Verödung von ventrikulären Extrasystolen) vorgenommen und ein Iliac branched Device im grössenprogredienten Aneurysma der Arteria iliaca interna links eingesetzt, wobei beide Eingriffe komplikationslos verliefen (Urk. 13/3 S. 4, Urk. 13/4 S. 2). Die neu eingereichten Berichte sind damit nicht geeignet, Rückschlüsse in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung zu ziehen. 4.6 Der Rechtsvertreter rügte sodann, der deutsche Rentenentscheid sei nicht berücksichtigt worden. Öffentliches Recht gilt grundsätzlich nur in dem Staat, der es erlässt. Es untersteht somit dem Territorialprinzip. Ausserhalb seiner Grenzen kann es im Sinne von Ausnahmen gelten, beispielsweise wo dies durch Staatsvertrag vereinbart ist oder kraft Zulassung durch das ausländische Recht oder durch Völkergewohnheitsrecht. Diese Überlegungen treffen auch auf das Sozialversicherungsrecht zu (BGE 136 I 297 E. 5, 112 V 397 E. 1b). Die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers in Z.___ ist vorliegend nicht massgeblich. Gemäss Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Staats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Z.___ und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1905/2020 vom 6. Juli 2021 E. 3.3 und C-2912/2023 vom 25. Februar 2026 E. 14.8). 4.7. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- 5.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 12 unter dem Hinweis, dass die dazu eingereichten Unterlagen (Urk. 10, Urk. 13/1-5) auf Gesuch hin zur Einsicht zugestellt werden - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt