Sozialversicherungsgericht ZH, IV.2025.00716
7. Juli 2026 · I. Kammer · Deutsch
Die Voraussetzung zur Bejahung des Vorliegens eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 404 GgV-EDI sind nicht erfüllt. Die psychotherapeutische Behandlung des ADHS erweist sich als Leidensbehandlung. Es besteht daher kein Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 u. 13 IVG.
Sozialversicherungsgericht ZH · IV.2025.00716 · Deutsch
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2025.00716
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 7. Juli 2026
in Sachen X.___, geb. 2016 Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 2016, wurde von ihrer Mutter unter Hinweis auf ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) und Beilage des Berichtes der Praxis Z.___ vom 11. März 2025 am 6. Mai 2025 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Sie beantragte namentlich die Gewährung medizinischer Massnahmen (Urk. 9/1, Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei der Praxis Z.___ Therapieberichte, datierend vom 30. Juni 2025 bzw. 16. Juli 2025 (inhaltlich weitestgehend identisch), ein (Urk. 9/9, Urk. 9/12). Am 14. Juli 2025 nahm der regionale ärztliche Dienst (RAD) zu den Unterlagen Stellung (Urk. 9/16/2). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2025 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens in Aussicht (Urk. 9/17), worauf die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) mit Schreiben vom 28. Juli 2025 vorsorglich Einwände erhob (Urk. 9/18). Nach Einsicht und Prüfung der Akten zog die Helsana ihre Einwände mit Schreiben vom 14. August 2025 zurück (Urk. 9/22). Mit Verfügung vom 25. September 2025 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 9/24 = Urk. 2).
- 2.
- In ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin erhob die Mutter der Versicherten, Y.___, am 27. Oktober 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. September 2025 (Urk. 1) und beantragte unter Einreichung weiterer Unterlagen (Urk. 3/1-6), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei bei der Versicherten das Geburtsgebrechen Ziff. 404 (angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung) anzuerkennen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026 (Urk. 7) unter Hinweis auf eine erneute Stellungnahme des RAD vom 5. Dezember 2025 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Davon wurde der gesetzlichen Vertreterin der Versicherten am 20. Januar 2026 Kenntnis gegeben und ihr die Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 10), wovon diese in der Folge keinen Gebrauch machte (vgl. Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a. fachärztlich diagnostiziert sind; b. die Gesundheit beeinträchtigen; c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e. mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV). 1.1.2 Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV-EDI ist anzuerkennen und die entsprechend notwendigen medizinischen Massnahmen werden nach Art. 13 IVG von der Invalidenversicherung übernommen, wenn zusätzlich zur diagnostizierten angeborenen Verhaltensstörung des normal intelligenten Kindes auch sämtliche Teilleistungsstörungen kumulativ ausgewiesen sind (Ziffer 2.1 ff. des Anhangs 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Stand 1. Januar 2025; vgl. auch BGE 122 V 113 E. 2 f. und Urteile des Bundesgerichts 8C_159/2020 vom 14. Mai 2020 E. 2.2 sowie 8C_316/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Definition des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 404 GgV-EDI geht damit weit über das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) hinaus; mit der Alterslimite (Diagnosestellung und Beginn der Behandlung vor Vollendung des neunten Lebensjahres) werden die eindeutigen, schwereren und gut diagnostizierbaren Verhaltensstörungen in Form einer ADHS mit Teilleistungsstörungen von den weniger schweren, mit einer blossen ADHS auftretenden Störungen abgegrenzt; diese Alterslimite beruht auf naturwissenschaftlichen (medizinischen) Erkenntnissen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2 und 5.2.1 mit Hinweisen). 1.1.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.). 1.2 1.2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG). 1.2.2 Eine medizinische Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 12 IVG ist nie auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet, sondern hat nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes unmittelbar die Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit zum Ziel und wird erst nach Abschluss der Behandlung eingesetzt, wenn der Gesundheitszustand sich mittels medizinischer Behandlungen nicht mehr wesentlich verbessern lässt. Eine Übernahme medizinischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG setzt somit eine abgeschlossene Kranken- oder Unfallbehandlung voraus, die einen stabilen Defekt hinterlassen hat (KSME Rz. 32 und 38 f. des 2. Teils; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 IVV). Ein nur relativ stabilisierter Gesundheitszustand genügt entgegen der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen) nicht mehr (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 12). 1.2.3 Die Psychotherapie muss ärztlich verordnet sein. Die Indikation zur Therapie muss durch fassbare Störungen begründet sein, die mit entsprechenden Befunden dokumentiert sein müssen. Aus dem Antrag zur Psychotherapie müssen die Ziele der Behandlung hervorgehen. Der verordnende Arzt muss gegenüber der IV-Stelle das Therapieziel, den Therapieinhalt, den Umfang (Häufigkeit und Dauer der Sitzungen) sowie die voraussichtliche Dauer (Zeithorizont) der Behandlung dokumentieren und begründen (KSME Rz. 1037.4-5).
- 2.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2025 aus, vorliegend seien die Voraussetzungen eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 404 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen nicht erfüllt. Die klinische Diagnose einer ADHS könne nachvollzogen werden. Es fehle aber der Nachweis einer ADHS-typischen Verhaltensstörung, einer Antriebsstörung, einer Störung des Erfassens resp. Erkennens und einer Störung der Merkfähigkeit. Die in den Unterlagen beschriebenen Auffälligkeiten würden von Dr. med. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, auf die reduzierte Konzentration oder eingeschränkte Aufmerksamkeitsfokussierung zurückgeführt. Es sei keine spezifische Testdiagnostik der Teilleistungsstörungen erfolgt. Die Voraussetzungen einer Kostenübernahme nach Art. 12 IVG seien nicht erfüllt, weil die vorliegende Krankheit einer Dauerbehandlung bedürfe und die Psychotherapie Teil eines Gesamtbehandlungsplanes und damit Teil einer Leidensbehandlung sei (Urk. 1 S. 1-2). In der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde mit Verweis auf die erneute Stellungnahme der RAD-Ärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, vom 5. Dezember 2025 (Urk. 8), welche zur Einschätzung gekommen sei, dass die neu eingereichten Unterlagen keine neuen Informationen enthielten und nichts an der vorgängigen RAD-Stellungnahme änderten (Urk. 8). 2.2 Für die Beschwerdeführerin führte deren Mutter in der Beschwerdebegründung (Urk. 1) aus, die Diagnosestellung sei rechtzeitig vor Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt. Aus den vorgenommenen Testresultaten ergebe sich deutlich der Nachweis einer ADHS-typischen Verhaltensstörung im Sinne eines Geburtsgebrechens. Die Befunde der Testergebnisse sowie die von den Eltern geschilderten alltagsbezogenen Beobachtungen, die Entwicklungsanamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin selbst sowie der klinische Gesamteindruck der medizinisch-psychologischen Fachpersonen würden auf eine ADHS-typische Verhaltensauffälligkeit hinweisen. Zur Beurteilung des kognitiven Entwicklungsniveaus sowie zur Diagnostik der ADHS seien die beiliegenden Tests, der Wechsler Intelligence Scale for Children - 5. Auflage (WISC-V-Test; Urk. 3/2), die Conners-3-Tests (Urk. 3/1 und Urk. 3/4) sowie der d2-R-Test (Urk. 3/5), eingesetzt worden.
- 3.
- 3.1 Mit Bericht vom 11. März 2025 (Urk. 3/3 = Urk. 9/1) stellte Psychologin MSc C.___, Praxis für Psychologie und Psychiatrie Z.___, die Diagnose einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS). Den psychopathologischen Befund beschrieb sie als unauffällig bis auf eine subjektive – nicht aber objektive – mittelschwere Konzentrationsstörung. Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien subjektiv und objektiv unauffällig, die Auffassung ungestört, es bestehe eine gute affektive Schwingungsfähigkeit, die Stimmung sei euthym (Urk. 3/3 S. 1). Die Testdiagnostik habe folgende Resultate ergeben: Im d2-R Test habe sich ein niedriges Tempo bei unterdurchschnittlicher Sorgfalt und unterdurchschnittlicher Konzentrationsleistung gezeigt (Urk. 3/3 S. 1). Im Elternfragebogen Conners-3 Test hätten sich auffällige Werte im Bereich Unaufmerksamkeit und exekutive Funktionen ergeben, in den übrigen Kriterien (Hyperaktivität/Impulsivität, Lernprobleme, Aggressivität/Trotz, Beziehungen zu Gleichaltrigen) hätten sich unauffällige Resultate ergeben. In der Selbstbeurteilung des Conners-3-Tests sei nur die Skala Unaufmerksamkeit auffällig gewesen. Im WISC-V-Test vom 6. März 2025 sei ein überdurchschnittlicher Intelligenzquotient (IQ) von 116 ermittelt worden. Die Indexwerte in den Bereichen Sprachverständnis, visuell-räumliche Verarbeitung, fluides Schlussfolgern, Arbeitsgedächtnis, Verarbeitungsgeschwindigkeit ergaben Werte jeweils über 100 und lagen damit nicht unterhalb des Normbereichs (Urk. 3/3 S. 2). MSc C.___ führte an, es habe sich in den Bereichen fluides Schlussfolgern und Sprachverständnis eine klinisch bedeutsam bessere Leistung gezeigt als im Bereich Arbeitsgedächtnis (Urk. 3/3 S. 2). Im Lehrerfragebogen (TRF/6-18R) vom 28. Februar 2025 zu psychopathologischen Auffälligkeiten habe sich ein durchgehend unauffälliges Ergebnis ergeben (Urk. 3/3 S. 2). Der Elternfragebogen Child Behavior Checklist Revised (CBCL) vom 4. März 2025 habe keine auffälligen Werte, namentlich in Bezug auf emotionale und andere Verhaltensauffälligkeiten, somatische Beschwerden und soziale Kompetenzen ergeben (Urk. 3/3 S. 2). MSc C.___ stellte die Diagnose einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS). Für das weitere Prozedere wurde von MSc C.___ die Vermittlung von Strategien zur Verbesserung der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung empfohlen. Es könne sodann eine medikamentöse Behandlung in Erwägung gezogen werden. Im schulischen Umfeld seien Massnahmen zur Reizabschirmung (etwa Rückzugsmöglichkeiten) zu entwickeln. In der Praxis werde die Möglichkeit geboten, die Beschwerdeführerin in regelmässigen Terminen bei der Entwicklung und der Anwendung von individuellen Strategien zu unterstützen (Urk. 3/3 S. 2). 3.2 Mit Bericht vom 30. Juni 2025 (Urk. 9/9) zu Händen der IV-Stelle führte Msc C.___ an, seit rund einem Jahr bestehe ein deutlicher Leistungsabfall mit ausgeprägten Konzentrationsschwierigkeiten (Urk. 9/9/1), und sie hielt die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) fest (Urk. 9/9/3). Während der Testung sei ein Abfall im Arbeitsgedächtnis aufgefallen, es zeigten sich eine nachlassende Konzentrationsfähigkeit und stellenweise ein abwesend wirkender Eindruck (Urk. 9/9/1). Die frühkindliche Entwicklung sei unauffällig verlaufen, die sprachliche Entwicklung habe früh eingesetzt (Urk. 9/9/2), in der frühen Kindheit habe die Beschwerdeführerin atypische Affektkrämpfe gezeigt (Urk. 9/9/2). In der Schule sei sie bis zum aktuellen Leistungsabfall unauffällig gewesen (Urk. 9/9/2). In der Freizeit spiele sie mit Freundinnen, häkle, baue mit Lego, reite, spiele Fussball und Gitarre (Urk. 9/9/2). Als Befund wurden Auffälligkeiten in der Aufrechterhaltung der Aufmerksamkeit, jedoch keine Hinweise auf tiefgreifende affektive oder kontaktbezogene Störungen angeführt (Urk. 9/9/2). Die Ursache sei multifaktoriell im Kontext der entwicklungsneurologischen Reifung sowie in psychosozialen Faktoren zu sehen (Urk. 9/9/3). Die Auswirkungen seien Schwierigkeiten beim Halten des Fokus, ein Leistungsabfall, Flüchtigkeitsfehler und Unaufmerksamkeit (Urk. 9/9/3). Eine Antriebsstörung sei nicht beobachtet worden (Urk. 9/9/3). Es liege im Vergleich zum IQ ein Abfall in der visuell-räumlichen Verarbeitung sowie des Arbeitsgedächtnisses vor sowie deutliche Schwierigkeiten beim Halten des Fokus (Urk. 9/9/3). Als mögliche Massnahmen führte MSc C.___ unter anderem die medikamentöse Behandlung mit Medikinet an sowie bei Bedarf eine Psychotherapie (Urk. 9/9/5). 3.3 Mit Arztbericht vom 16. Juli 2025 wurde der Bericht vom 30. Juni 2025 erneut eingereicht, diesmal unterschrieben von Dr. A.___ (Urk. 9/12). 3.4 Der Arztbericht vom 30. Juni 2025 (Urk. 9/12) sowie der Bericht von MSc C.___ vom 30. Juni 2025 (Urk. 9/1) wurden am 1. Juli 2025 der RAD-Ärztin Dr. B.___ zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 9/16/1). Dr. B.___ schloss, die Voraussetzungen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV-EDI seien vorliegend nicht erfüllt. Es fehle insbesondere der Nachweis einer ADHS-typischen Verhaltensstörung, einer Antriebsstörung, einer Störung des Erfassens und Erkennens sowie einer Störung der Merkfähigkeit. Die beschriebenen Auffälligkeiten würden von MSc C.___ auf die reduzierte Konzentration oder eingeschränkte Aufmerksamkeitsfokussierung zurückgeführt. Bei den erwähnten relativen Schwächen im Rahmen des IQ-Tests handle es sich nicht um Indexwerte unterhalb des Normbereichs. Eine spezifische Testdiagnostik der Teilleistungsstörungen sei nicht erfolgt (Urk. 9/16/2).
- 4.
- 4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit des versicherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrags durch die IV-Stelle ist somit nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (Ziff. 1.1 Anhang 4 KSME). 4.2 Bei Störungen des Verhaltens im Sinne von Ziffer 404 GgV-EDI sind die Störungen in der Regel so schwer, dass sie sich bereits weit vor dem vollendeten 9. Altersjahr bemerkbar machen und mit (neuro-) psychologischen Testverfahren und weiteren (neuro-) pädiatrischen und/oder kinderpsychiatrischen Untersuchungen festgehalten werden können (Urteil des Bundesgerichtes 8C_316/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2.1). Gemäss Ziffer 2.1.1 Anhang 4 KSME kann sich eine deutliche Störung der Affektivität und/oder der Kontaktfähigkeit wie folgt präsentieren: Depressiv-traurig, reizbar-dysphorisch, in einem Mangel an Selbstvertrauen, in Hoffnungslosigkeit-Verzweiflung, in einem Zustand aus Schuldgefühlen und Selbstanklage, affektarm, interesselos, apathisch, affektlabil, getrieben von innerer Unruhe oder mit gesteigertem Selbstwertgefühl in euphorischer Stimmungslage. Unter Störungen in der Kontaktfähigkeit werden gemäss Ziffer 2.1.1 Anhang 4 KSME beispielhaft folgende Stichworte genannt: Überangepasst, scheu-unsicher, sozial zurückgezogen-isoliert, Sprechverweigerung/Mutismus, demonstrativ, distanzgemindert-enthemmt, verminderte Empathie, Mangel an sozialer Gegenseitigkeit und Kommunikation. Auch oppositionelles oder unsoziales Verhalten (Lügen-Betrügen, Stehlen, Weglaufen, Zerstören von Eigentum, Feuer legen usw.) kann das Kriterium erfüllen. Eine Störung des Erfassens im Sinne von Ziffer 2.1.3 Anhang 4 KSME besteht bei definierten visuellen oder auditiv-perzeptiven Teilleistungsstörungen, welche anhand einer klar definierten und detaillierten Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren festzustellen sind. Im Vordergrund stehen ausgewiesene Defizite der visuellen und auditiven Wahrnehmung, letztere können zu Sprachentwicklungsstörungen führen. Eine Störung der Merkfähigkeit gemäss Ziffer 2.1.5 Anhang 4 KSME wird in der Regel als eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses definiert. 4.3 Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche im Streitfall über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.3.2 und 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5, je mit Hinweisen). 4.4 Aufgrund der Aktenlage ergibt sich vorliegend nichts, was Anlass zu auch nur geringen Zweifeln an der Einschätzung der RAD-Ärztin geben würde. So gingen weder MSc C.___ noch die Mutter der Beschwerdeführerin oder die Schule und auch nicht die Beschwerdeführerin von einer Störung der Affektivität und der Kontaktfähigkeit aus. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie in ihrer Freizeit mit Freunden spiele und vielen Hobbies nachgehe (Urk. 3/3 S. 1). Die Mutter gab an, die Beschwerdeführerin sei kommunikativ, eigeninitiativ, sehr selbständig und verfüge über eine hohe Sozialkompetenz (Urk. 3/1 S. 1). Auch die Befragung der Lehrpersonen ergab keine psychopathologischen Auffälligkeiten (Urk. 3/3 S. 1), was sich mit der Wahrnehmung von MSc C.___ deckte (Urk. 3/3 S. 1). Die Therapeutin C.___ hob sodann hervor, eine Antriebsstörung sei ebenfalls nicht beobachtbar (Urk. 3/6 S. 3) und die Mutter berichtete, die Beschwerdeführerin verfüge über eine schnelle Auffassungsgabe (Urk. 3/1 S. 1). Spezifische Tests zur Feststellung der Merkfähigkeit sowie einer Störung des Erfassens und Erkennens wurden nicht durchgeführt (vgl. Ziffer 2.1.3 und 2.1.5 Anhang 4 KSME). Insgesamt ergeben sich aber keine Zweifel an den nachvollziehbaren Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. B.___, die zum Schluss gelangte, es mangle namentlich am Nachweis einer ADHS-typischen Verhaltensstörung (Urk. 8, Urk. 9/16/2). Der rechtsgenügliche Nachweis eines zu Leistungen Anlass gebenden Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV-EDI setzt voraus, dass sämtliche zum Leiden gehörenden Teilleistungsstörungen kumulativ ausgewiesen sind (vgl. vorstehende E. 1.1.2). 4.5 Vorliegend fehlt es überdies an der rechtzeitigen fachärztlichen Diagnose eines Geburtsgebrechens im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a IVG i.V.m. Ziffer 404 GgV-EDI. Die Diagnose eines ADHS wurde mit Bericht vom 11. März 2025 durch die Psychologin MSC C.___ gestellt (Urk. 9/1). Erst mit E-Mail vom 16. Juli 2025 - und damit nach dem 9. Geburtstag der Beschwerdeführerin - wies Dr. A.___ darauf hin, es habe ein interdisziplinärer Austausch stattgefunden und sie sei mit den Angaben im Bericht einverstanden (Urk. 9/15/1). Mit Bericht vom 16. Juli 2025 (Urk. 9/12) hob Dr. A.___ hervor, dass die Diagnose durch MSc C.___ am 11. März 2025 erfolgt sei (Urk. 9/12/3). Weil das Gesetz fachärztliche Feststellungen verlangt, genügt die Beurteilung durch einen Psychologen nicht (Urteil des Bundesgerichtes 9C_419/2016 vom 2. November 2016 E. 7). Damit erfolgte vorliegend die Diagnose nicht vor Vollendung des 9. Altersjahres und die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 404 GgV-EDI sind auch aus diesem Grund nicht erfüllt.
- 5.
- 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Kosten der am 18. Februar 2025 begonnenen Psychotherapie (vgl. Urk. 3/6 S. 4) von der Beschwerdegegnerin nach Art. 12 IVG zu übernehmen sind. 5.2 Mit Bericht vom 30. Juni 2025 sowie 16. Juli 2025 wurde von der Praxis Z.___ festgehalten, «bei Bedarf» solle eine psychotherapeutische Begleitung erfolgen, um der Beschwerdeführerin individuell angepasste Strategien im Umgang mit ihrer Symptomatik zu vermitteln und um sie in ihrer emotionalen Regulation zu stärken. Sodann werde die medikamentöse Behandlung mit Medikinet fortgeführt (Urk. 9/12/5). Eine eindeutige Indikation für eine Psychotherapie geht aus dieser Formulierung nicht hervor. Ein Zeithorizont wurde sodann nicht definiert (Urk. 9/12/4). Es werden keine Ausführungen dazu gemacht, ob mittels Behandlung ein verbesserter stabiler Zustand in angemessener Zeit erreicht werden könne und inwiefern dieser Zustand erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit schaffen solle. Aus den Akten ergeben sich bis zum Verfügungszeitpunkt sodann keine Hinweise auf eine Gefährdung der schulischen Ausbildung und damit einer drohenden Invalidität der Beschwerdeführerin. Insbesondere habe sie, abgesehen von anamnestisch berichteten atypischen Affektkrämpfen in der frühen Kindheit, bislang keine Verhaltensstörungen gezeigt (Urk. 3/3). Gemäss ihrer Mutter sei sie ein kommunikatives, sehr selbständiges, eigeninitiatives Kind mit schneller Auffassungsgabe und hoher Sozialkompetenz (Urk. 3/1 S. 1). Von der Therapeutin C.___ war zwar eine reduzierte Konzentration und eingeschränkte Aufmerksamkeitsfokussierung hervorgehoben worden (Urk. 9/1/3), ansonsten erweist sich der psychopathologische Befund aber durchgehend als unauffällig (Urk. 9/1/1); auch der Antrieb war als normal beurteilt worden (Urk. 9/16/2) und in der Schule konnten keine psychopathologischen Auffälligkeiten beobachtet werden (Urk. 9/1/2). Die mit dem WISC-V Test festgestellten Werte in Bezug auf die visuell-räumliche Verarbeitung und in Bezug auf das Arbeitsgedächtnis (vgl. Urk. 3/2) lägen zwar tiefer als der ermittelte überdurchschnittliche Gesamt-IQ, jedoch innerhalb der Normwerte (Urk. 9/16/2; vgl. auch Urk. 8 S. 2). 5.3 Es ist damit nicht ersichtlich, dass die eingeleitete Psychotherapie unmittelbar darauf ausgerichtet war, die Schulfähigkeit der Beschwerdeführerin dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder einen die Schul- bzw. spätere Ausbildungs- und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand zu verhindern. Die Beschwerdeführerin soll vielmehr auf dem Weg durch die Schulzeit bestmöglich unterstützt und im Prozess der Persönlichkeitsentwicklung begleitet werden. Die Behandlung dient damit nicht primär der Eingliederung, sondern ist im Rahmen eines Behandlungsplans des primären Leidens zu sehen (vgl. Rz. 1037.1 KSME), zumal jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der durchgeführten Behandlung von einer im Vordergrund stehenden Leidensbehandlung ausging und die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG als nicht erfüllt erachtete. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 6.
- Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der gesetzlichen Vertreterin der unterliegenden Versicherten aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Mutter Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro