Sozialversicherungsgericht ZH, IV.2025.00825
16. Juli 2026 · I. Kammer · Deutsch
Neuanmeldung. Nach Rückweisung eingeholtes Gutachten zeigt eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Kein Revisionsgrund, Abweisung.
Sozialversicherungsgericht ZH · IV.2025.00825 · Deutsch
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2025.00825
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 16. Juli 2026
in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1970, war seit 1991 als Warenkontrolleurin bei der Y.___ AG, Z.___, tätig (Urk. 6/17 Ziff. 2.1, Ziff. 2.8). Am 20. Juni 2016 meldete sie sich wegen eines Bandscheibenvorfalls erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11 Ziff. 6.1, Ziff. 10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/20/1-14; Urk. 6/36/1-26) und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 (Urk. 6/25) mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/38) verneinte die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Oktober 2017 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/39). 1.2 In der Folge war die Versicherte ab November 2017 wieder in einem Pensum von 50 % in der angestammten Tätigkeit bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/40 Ziff. 5.4). Am 25. Oktober 2020 stürzte die Versicherte in der Badewanne und erlitt dabei eine Schulterkontusion/Distorsion mit Labrumläsion links (Urk. 6/43/107). Am 25. März 2021 meldete sie sich wegen unfallbedingten Beschwerden in der linken Schulter wieder bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/40 Ziff. 6.1, Ziff. 10). Die IV- Stelle tätigte erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung Suva (Urk. 6/42/1-17; Urk. 6/43/1-120; Urk. 6/51; Urk. 6/131) bei. Der Versicherten wurde per 31. Juli 2021 gekündigt (vgl. Urk. 6/47 Ziff. 2.1; Urk. 6/51/60). Am 3. September 2021 (Urk. 6/55) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Mit Verfügung vom 14. April 2022 (Urk. 6/64) sprach die Suva der Versicherten ab Juli 2022 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die IV-Stelle sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/74; Urk. 6/80; Urk. 6/114) mit Verfügung vom 27. Juli 2023 eine vom 1. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022 befristete ganze Rente zu (Urk. 6/125 in Verbindung mit Urk. 6/118). Die dagegen am 5. September 2023 erhobene Beschwerde (Urk. 6/134/3-13) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. März 2024 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur erneuten Abklärung zurückwies (Prozess Nr. IV.2023.00440; Urk. 6/136). 1.3 In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 6/142; Urk. 6/144; Urk. 6/153; Urk. 6/157) ein und veranlasste eine polydisziplinäre (internistische, orthopädische, pneumologische und psychiatrische) Begutachtung der Versicherten durch die Fachärzte der A.___ AG, deren Gutachten am 31. März 2025 erstattet wurde (Urk. 6/185). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/201; Urk. 6/206) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. November 2025 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/209 = Urk. 2).
- 2.
- Am 8. Dezember 2025 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. November 2025 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprechung einer unbefristeten Rente ab 1. Oktober 2021, eventuell die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2026 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im März 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung). 1.4 Wurde eine Rente, wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
- 2.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Gemäss Gutachten der A.___ AG bestehe seit Oktober 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Rohwarenkontrolleurin. Aus medizinischer Sicht sei seit je her eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (S. 1). Die Beschwerdeführerin könne somit nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Oktober 2021 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen und es bestehe keine Erwerbseinbusse. Somit könne kein Rentenanspruch entstehen. Eine andauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Myomen liege nicht vor. Die Diagnose Asthma bronchiale wirke sich nicht andauernd auf die Arbeitsfähigkeit aus, zudem sei im Gutachten, das umfassend und schlüssig sei, bereits dazu Stellung genommen worden (S. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), auf das A.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 6 Ziff. 3). So habe sie anlässlich der internistischen Begutachtung auf Schmerzen im Unterbauch hingewiesen, denen der Gutachter nicht nachgegangen sei, sondern diesbezüglich lediglich eine hausärztliche Abklärung empfohlen habe. Ohne Kenntnis der genauen Ursache sei eine Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit jedoch nicht möglich. Aktuelle Abklärungen hätten die Diagnose eines Uterus myomatosus ergeben. Auch schweige sich das Gutachten über Allergien aus. Weiter habe sie dem orthopädischen Gutachter CDs über die Bildgebung überlassen wollen, die dieser nicht entgegengenommen habe. Wie es scheine, lägen zwar die MRI-Berichte, nicht aber die die Schulter betreffenden Bildgebungen vom 6. November 2020 und 11. Februar 2022 bei den von den Gutachtern berücksichtigten Akten. Die MRI-Bilder vom 15. September 2020 (Knie) und vom 7. Juni 2021 (Schulter) seien offensichtlich nicht berücksichtigt worden (S. 7 f. lit. b und c). Die Beschwerdegegnerin sei bereits im Einwandverfahren nicht auf ihre Kritik eingegangen (S. 7 oben). Die Rückenschmerzen seien nicht beurteilt worden, obwohl sie in im orthopädischen Teilgutachten unter den Diagnosen aufgeführt worden seien. Auch zeige sich aus den Tonaufnahmen der Begutachtung, dass die Dolmetscherin immer wieder eine Antwort gegeben habe, ohne dass sie (die Beschwerdeführerin) sich selbst habe zur Frage äussern können. Der Gutachter Dr. B.___ habe deshalb darauf hingewiesen, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich selbst äussern müsse. Zudem finde sich die festgestellte Hörminderung nicht in der Diagnoseliste und sei nicht berücksichtigt worden (S. 8 lit. d). Aus näher dargelegten Gründen könne auch nicht auf das psychiatrische und das pneumologische Teilgutachten abgestellt werden, und es sei keine Indikatorenprüfung erfolgt (S. 8 f. lit. f-h). 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab Oktober 2021. Dabei ist zu prüfen, ob im Vergleich zur Situation, wie sie im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Oktober 2017 (Urk. 6/39) bestand, eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist.
- 3.
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der ursprünglichen anspruchsverneinenden Verfügung vom 9. Oktober 2017 (Urk. 6/39) im Wesentlichen auf die folgenden medizinischen Berichte (vgl. Urk. 6/37/5-6): Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte mit Bericht vom 30. Januar 2014 (Urk. 6/16/6-7) ein thorakovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts mit Fehlhaltung und Fehlform sowie Adipositas (S. 1). Radiologisch habe eine Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (LWS) mit geringfügigen Spondylarthrosen L5/Sacrum festgestellt werden können. Über der Brustwirbelsäule (BWS) hätten sich nur geringgradig angedeutete degenerative Veränderungen auf der Höhe der mittleren BWS gefunden, welche aber die aktuelle Beschwerdeproblematik nicht erklären könnten. Auffällig sei eine Streckhaltung der Halswirbelsäule (HWS). Aktuell seien Physiotherapie und eine ergonomische Anpassung des Arbeitsplatzes zu empfehlen (S. 1 unten f.). 3.2 In ihrem zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 29. Mai 2017 erstatteten rheumatologischen Gutachten (Urk. 6/36/12-26) stellten Dr. D.___ Facharzt für Physikalische Medizin, und Prof. Dr. E.___, Facharzt für Neurologie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12). Es seien kein Schonsitz, kein Schongang und keine Schonhaltung zu beobachten und es entstehe kein schmerzgeplagter klinischer Eindruck, was in deutlicher Diskrepanz zur anamnestisch reklamierten erheblichen Schmerzintensität stehe (S. 5). Bei Ablenkung werde ein symmetrisches, rumpfaufgerichtetes hinkfreies Gangbild gezeigt. Auch beim Verlassen der Untersuchungsstelle zeige sich ein dynamisches, symmetrisches Gangbild mit freien Rotationsbewegungen zur Prüfung des Strassenverkehrs und mit dynamischem Hineinsetzen in die Beifahrerseite des Fahrzeugs. Beim Entkleiden der oberen Extremität werde zunächst eine Einschränkung der Schulterelevation demonstriert, beim Ankleiden erfolge dies dynamisch ohne Einschränkung. Beim Entkleiden der unteren Extremität erfolge dies im Sitzen und teilweise im Stehen, hierbei zeige sich eine sichere Standkontrolle. Das Ankleiden erfolge sicher im Einbeinstand. In der Durchführung der aktiven Bewegungsprüfung erfolge keine Schmerzangabe, bei Prüfung passiv jedoch eine subjektive Schmerzangabe mit aktivem Gegenspannen (S. 6). 4 von 5 Waddell-Zeichen seien positiv (S. 10 unten f.). Die spontane Beweglichkeit sei nicht namhaft limitiert. Die angegebenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen liessen sich nicht konsistent reproduzieren. Die Zeichen der bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden seien deutlich positiv. Radiologisch hätten sich keine höhergradigen degenerativen Veränderungen gefunden, die über alterstypische Befunde hinausgingen. Die bislang attestierten Arbeitsunfähigkeiten basierten überwiegend auf dem subjektiven Beschwerdevortrag. Somit ergebe sich keine objektivierte Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 13). 3.3 Dr. med. F.___ regionaler ärztlicher Dienst (RAD), Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt gestützt auf dieses Gutachten mit Stellungnahme vom 19. Juli 2017 (Urk. 6/37/46) fest, es könne eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zugemutet werden (S. 6). Von dieser Zumutbarkeitsbeurteilung ging die Beschwerdegegnerin verfügungsweise aus (Urk. 6/39).
- 4.
- 4.1 Da das hiesige Gericht in seinem Rückweisungsurteil die im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Juli 2023 vorhandenen medizinischen Akten als nicht genügend aussagekräftig erachtete, kann hier auf eine erneute Wiedergabe aller Berichte verzichtet werden. 4.2 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/11 Ziff. 6.3), diagnostizierte mit Bericht vom 24. Juni 2024 (Urk. 6/144) eine Schulter-problematik und Knieschmerzen sowie eine psychosoziale Belastung (Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2023 zu 80 % arbeitsunfähig, zuvor habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Sie sei bezüglich der Schulter- und Knieschmerzen austherapiert (Ziff. 2.8). Es sei keine Tätigkeit zumutbar (Ziff. 4.1-2). 4.3 Dr. med. H.___ diagnostizierte mit Bericht vom 11. September 2024 (Urk. 6/153) eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen (Erstdiagnose; ICD-10 F43.2) und eine leichte bis mittlere depressive Episode (ICD-10 F32; Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 23. September 2021 in seiner Behandlung (Ziff. 1.1). Die Behandlung erfolge in dreiwöchigen Abständen (Ziff. 1.2). Sie habe körperliche Beschwerden. Darunter werde ihr psychischer Zustand schlechter. Sie sei deshalb aktuell aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin könne aktuell wegen körperlichen Problemen nicht arbeiten (Ziff. 4.1-2). Wenn sie keine körperlichen Beschwerden mehr habe, könne sie wieder mit einem Pensum von 50 % anfangen zu arbeiten (Ziff. 4.3). Diese Angaben wiederholte Dr. H.___ in seinem Bericht vom 2. Oktober 2024 (Urk. 6/157). 4.4 Dr. med. I.___, Facharzt für Pneumologie, diagnostizierte mit Bericht vom 1. März 2023 (Urk. 6/177) ein klinisch kompensiertes Asthma bronchiale und hielt fest, dass sich die Leistungsfähigkeit nach dem letzten pulmonalen Infekt stabilisiert habe. Die Befunde seien normal. Es liege aktuell ein stabiles Asthma bronchiale vor, es sei eine Verlaufskontrolle in einem Jahr vorgesehen. Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 17. April 2024 (Urk. 6/178) hielt Dr. I.___ fest, dass die Beschwerdeführerin über eine stabile respiratorische Situation berichtet habe. Auskulatorisch finde sich ein Normalbefund. In der Lungenfunktionsprüfung habe im Vergleich zur Voruntersuchung ein stabiler Verlauf objektiviert werden können. In Zusammenschau der Befunde sei von einer guten Asthmakontrolle auszugehen, es sei eine Verlaufskontrolle in einem Jahr vorgesehen. 4.5 4.5.1 Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Chirurgie, Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Tropenmedizin und Infektiologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumologie, A.___ AG, stellten in ihrem am 31. März 2025 nach Berücksichtigung der Akten (Urk. 6/185 S. 13-22), Erhebung der Anamnese (S. 25-27, S. 38-41, S. 52-56 sowie Urk. 6/185/70-73) und Durchführung einer internistischen, orthopädischen, psychiatrischen und pneumologischen Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 6/185) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7): - beginnende Gonarthrose rechts bei Zustand nach Arthroskopie des rechten Knies vom 25. November 2020 - Status nach SLAP-Läsion linke Schulter und Zustand nach Tenotomie der langen Bizepssehne (OP vom 24. Juni 2021) mit - Impingement-Syndrom Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7): - Senk- und Spreizfuss - Adipositas, BMI 35.5 kg/m2 - Hypercholesterinämie - Verdacht auf arteriellen Hypertonus - Speichereisenmangel - Zustand nach Cholezystektomie - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) In der angestammten Tätigkeit bestehe aufgrund der orthopädischen Erkrankung und der Unfallfolgen seit dem Sturz vom 25. Oktober 2020 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Eine optimal behinderungsangepasste Arbeit umfasse leichte körperliche Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Körperhaltung mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel und gelegentlichem Gehen oder Stehen ohne Überkopfarbeiten links und ohne Arbeiten in Zwangshaltung (häufiges Bücken, Kauern oder Hocken, ohne Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr (Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten) und ohne Arbeiten, die mit dem Gehen auf unebenem Gelände einhergingen (S. 9). In einer solchen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zum zeitlichen Verlauf hielten die Gutachter fest, dass nach der Kniegelenksarthroskopie vom 25. November 2020 eine sechswöchige und nach der Schulterarthroskopie vom 24. Juni 2021 eine zwölfwöchige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Danach sei die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig gewesen (S. 10). 4.5.2 Bei der orthopädischen Begutachtung berichtete die Beschwerdeführerin, dass sie Lebensmittelallergien vor allem bei scharfen Gewürzen, eine Staub- und Sonnenallergie sowie eine Nickel- und Hydrochinonallergie habe (S. 25). Der orthopädische Gutachter hielt fest, die angegebenen Beschwerden, das Verhalten während der Untersuchung und der Erhebung des körperlichen Befundes seien nicht vollständig konsistent gewesen. Es hätten sich Hinweise auf eine Verdeutlichung gezeigt, beispielsweise bei der Prüfung des Langfinger-Zehenabstandes im Langsitz und der Prüfung des Finger-Boden-Abstandes im Stehen. Die angegebenen Schulterschmerzen links nach Arthroskopie und Bizepssehnentenotomie sowie Knieschmerzen rechts nach arthroskopischem Débridement mit radiologischem Nachweis einer beginnenden Gonarthrose seien jedoch plausibel. Es sei bezüglich der Rückenschmerzen von einer Verdeutlichungstendenz auszugehen. Der versicherungsmedizinischen Einschätzung vom 25. März 2022, dass bei fehlendem pathologischem Befund im MRI vom 11. Februar 2022 von einem Endzustand auszugehen sei, werde zugestimmt, ebenso der Einschätzung, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr, jedoch eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne Stoss- und Vibrationsbelastung der linken oberen Extremität möglich sei. Auch der Stellungnahme des RAD vom 28. April 2022, wonach noch Restbeschwerden an Schulter, Knie und Rücken bestünden, könne zugestimmt werden. Dass die angestammte Tätigkeit dauerhaft ungeeignet sei, werde aus orthopädischer Sicht bestätigt (S. 30). 4.5.3 Anlässlich der internistischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin nach der Frage einer Medikamentenallergie einen Allergiepass vorgezeigt, in dem Hydrochinon aufgeführt gewesen sei. Sie habe weiter berichtet, keine Antibiotika zu vertragen (S. 39). Bei der körperlichen Untersuchung sei ein Druckschmerz im rechten Unterbauch aufgefallen. Die Beschwerdeführerin habe dann über gelegentliche Schmerzen in diesem Bereich seit etwa drei Monaten berichtet. Die Ursache sei unklar, es werde eine hausärztliche Abklärung empfohlen (S. 45). 4.5.4 Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie der Arbeitsplatzverlust aus der Bahn geworfen habe, weswegen sie sich 2021 in ambulante psychotherapeutische Behandlung begeben habe. Etwa ein Jahr lang sei sie regelmässig wöchentlich in Behandlung gewesen. Mittlerweile erfolgten die Konsultationen nur noch in monatlichem Rhythmus, psychisch gehe es ihr besser, sie sei klar stabiler. Sie sei dennoch durch die Verlusterlebnisse seit 2021 belastet. Neben dem Arbeitsplatzverlust habe sie auch noch den Tod ihrer Mutter verarbeiten müssen. Aktuell im Vordergrund stünden jedoch ganz klar die Schmerzen (S. 52). Sie sei bis zum Arbeitsplatzverlust ein glücklicher Mensch gewesen. Im Zuge der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung einschliesslich antidepressiver Medikation habe sie eine gewisse psychische Stabilität wiedererlangt, auch wenn es ihr schlussendlich nicht so gut gehe wie vor dem Arbeitsplatzverlust. Sie leide unter Schmerzen, auch aktuell, zum Zeitpunkt der psychiatrischen Exploration, leide sie unter starkem Rückenweh (S. 53). Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin erwähnt, dass sie einen ersten Sohn gehabt habe, der aber leider sechs Monate nach der Geburt verstorben sei. Das habe sie damals sehr belastet und betrübe sie auch heute noch (S. 54). Als einschneidendes Erlebnis habe sie den Verlust des Arbeitsplatzes genannt (S. 55). Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen im Stütz- und Bewegungsapparat hätten sich im Verhalten nicht im geschilderten Ausmass widergespiegelt. Das während der Untersuchung einmalige Aufstehen, um Rückenschmerzen zu entlasten, wirke recht demonstrativ. Insgesamt entstehe der Eindruck einer dysfunktionalen Verarbeitung körperbezogener Beschwerden, mit vermehrter Selbstbeobachtung und Neigung zur Selbstlimitierung (S. 60). Zur Beurteilung durch Dr. H.___ hielt Dr. L.___ fest, dass die Diagnose einer Anpassungsstörung aktuell mit Blick auf den Verlauf nicht mehr gestellt werden könne. Die Diagnose einer leichten depressiven Störung könne auf dem Boden der erhobenen Befunde bestätigt werden. Damit einher gehe eine vermehrt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung mit dysfunktionaler Verarbeitung körperbezogener Beschwerden. Die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin keine körperlichen Beschwerden mehr habe, könne vor dem Hintergrund einer leichten depressiven Episode aber nicht bestätigt werden (S. 60). Die Beschwerdeführerin weise einzelne Merkmale einer depressiven Episode auf, der Ausprägungsgrad sei allerdings gering. Sie zeige von den Kernsymptomen einer Depression eine gedrückte Stimmungslage sowie eine anamnestisch gesteigerte Ermüdbarkeit bei noch erhaltenem Antrieb. Es bestehe ein moderater Freudeverlust, aber kein vollständiger Interesseverlust. Von den Zusatzsymptomen seien Klagen über ein vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen festzuhalten. Darüberhinausgehend liessen sich keine Depressionskriterien zuverlässig objektivieren. Vor diesem Hintergrund seien maximal vier Depressionskriterien erfüllt, darüber hinaus nur in leichter bis moderater Ausprägung. Eine mittelschwere depressive Episode könne vor diesem Hintergrund nicht zuverlässig attestiert werden (S. 60). Eine somatoforme Schmerzstörung sei zu verneinen. Es könne mithin aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 61). Es bestünden keine oder allenfalls leichte Einschränkungen in sämtlichen Funktionsbereichen des Mini-ICF-APP (S. 62). 4.5.5 Anlässlich der pneumologischen Untersuchung wurde festgehalten, dass keine Allergien bekannt seien (Urk. 6/185/72). Der pneumologische Gutachter führte aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderte Anstrengungsdyspnoe könne aufgrund der Adipositas und des wahrscheinlich sehr schlechten Trainingszustandes nachvollzogen werden. Sie habe während der Begutachtung eine typische Hyperventilationskrise demonstriert und diese zuvor geschildert, was konsistent sei. Dass es sich dabei um ein Asthma bronchiale handle, sei ihr vom Pneumologen Dr. I.___ gesagt worden. Die pneumologischen Untersuchungen seien, wie von Dr. I.___ erwähnt, immer normal gewesen. Wie er dann auf die Hypothese eines Asthma bronchiale komme und dieses auch noch jahrelang therapiere, nachdem auch die Anamnese keine wirklich deutlichen Hinweise liefere, sei nicht nachvollziehbar. Es fänden sich in den rudimentären und sehr oberflächlichen Berichten keinerlei Erklärungsversuche. Zudem fänden sich überhaupt keine alternativen Erklärungen (Differentialdiagnosen), keine richtige Anamnese und keine für die Diagnose eines Asthma bronchiale notwendigen Zusatzuntersuchungen (beispielsweise Methacholin-Test). Die Diagnose eines Asthma bronchiale sei deswegen nicht plausibilisiert (Urk. 6/185/76). Aufgrund der Anamnese und der früher und auch aktuell erhobenen Befunde fänden sich keine Hinweise für eine Pathologie der Lunge. Die Anstrengungsdyspnoe sei nicht pulmonal bedingt, sondern dürfte am ehesten durch die Kondition und die Adipositas erklärbar sein. Da eine Belastungsuntersuchung wegen der Knieschmerzen nicht möglich gewesen sei, könne dies nicht weiter differenziert werden. Die anfallsartigen Atemnotepisoden, von denen eine typische Episode während des Versuchs der Spiroergometrie beobachtet und aufgezeichnet worden sei, widerspiegelten nicht organisch bedingte, alveoläre Hyperventilationskrisen. Auslösende Faktoren seien Menschenansammlungen, Hitze, Angst, olfaktorische Reize, Schmerzreize und andere, wobei nach Angaben der Beschwerdeführerin die Krisen durch ruhige Atmung auf dem Balkon beruhigt werden könnten (Urk. 6/185/76 unten f.). Es fänden sich bei normalen Entzündungswerten und fehlender Eosinophilie auch keine Hinweise für eine eosinophile und auch keine für eine allergisch vermittelte (die Beschwerdeführerin habe keine Allergien) Erkrankungen, die Symptome seien nicht Asthma-typisch und es sei objektiv eine andere Ursache nachgewiesen. Zudem hätten die Inhalationspräparate (ICS/LABA) keine Besserung gebracht, und es fehle die Exazerbation bei Infekten. Dies seien alles genügende Hinweise, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit eben kein Asthma bronchiale zusätzlich vorliege. Die nicht somatische alveoläre Hyperventilation (ICD-10 F45.33) sei eine nicht pneumologische Diagnose, deren Wertigkeit und allfälliger Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit deshalb nicht pneumologisch beurteilbar sei. Eine pneumologische Diagnose habe nicht gestellt werden können (Urk. 6/185/77). Das Einhalten der Suva-Grenzwerte bezüglich Staubbelastung vorausgesetzt, finde sich aus pneumologischer Sicht keine Einschränkung für die weitere Ausübung der bisherigen Tätigkeit (Urk. 6/185/78). 4.6 Die Gutachter des A.___ hielten am 2. April 2025 (Urk. 6/194/23) zur Rüge der Beschwerdeführerin, es seien ihre mitgebrachten Bildgebungs-CDs nicht berücksichtigt worden (vgl. Urk. 6/194/1), fest, es sei zu jeder Begutachtung ein funktionsfähiges Laptop zur Hand. Es seien präoperative MRI-Untersuchungen vorgelegt worden. Diese hätten zu den in der Begutachtung genannten und berücksichtigten Operationen geführt. Für eine Begutachtung nach einer operativen Behandlung seien Bilder vor dieser Behandlung sicher nicht ausschlaggebend, da sie ja eine Situation zeigten, die nach den Aufnahmen operativ behandelt worden sei und die für die aktuelle Situation keinerlei Relevanz mehr besitze (S. 1). Ausserdem seien die schriftlichen Befunde des Radiologen massgeblich. Diese hätten vorgelegen. Des Weiteren sei eine aktuelle Röntgenaufnahme des Knies veranlasst worden (S. 2). Diese Angaben wurden am 30. April 2025 wiederholt (Urk. 6/197). 4.7 Dr. I.___ diagnostizierte mit Bericht vom 6. Mai 2025 (Urk. 6/198) ein klinisch nicht kompensiertes Asthma bronchiale. In der Lungenfunktion sehe man eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung. Mit Bericht vom 18. Juni 2025 erachtete Dr. I.___ das Asthma bronchiale als klinisch gebessert und hielt als Befund eine gebesserte obstruktive Ventilationsstörung fest (Urk. 6/198/2). 4.8 Die Ärztinnen der Frauenklinik am Spital N.___ stellten mit Bericht vom 3. September 2025 (Urk. 9/205) nach vorgängiger Untersuchung vom 25. Juni 2025 (Urk. 6/198/35) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Unterbauchschmerzen bei Uterus myomatosus mit - Verdacht auf nekrotisierendes Vorderwandmyom max. 36 mm - multiple intramurale Myome im MRI ohne Hinweise auf Malignität - Verdacht auf Adenomyosis uteri - PAP unauffällig Es handle sich um einen Aspekt einer Adenomyomatose des Uterus und mehrere murale Uterusmyome ohne Hinweis auf eine maligne Dignität. Bei aktuell beschwerdefreier Patientin mit regredienter Myomgrösse sei eine Verlaufskontrolle in sechs Monaten besprochen worden. Die Beschwerdeführerin sei über das Restrisiko eines malignen Befundes aufgeklärt worden. Ein operatives Vorgehen komme für sie weiterhin nicht in Frage (S. 2). 4.9 Zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hielt Dr. I.___ am 24. September 2025 (Urk. 6/205/3) fest, man sehe bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Variabilität des FEV1-Wertes von 85 % des Solls bis 117 % des Solls. Die peripheren Widerstände seien ebenfalls deutlich variabel und nach Bronchospasmolyse jeweils gebessert. Dies und die klinische Variabilität der Leistungsfähigkeit wie auch der bronchialen Obstruktion definierten ein Asthma bronchiale. 4.10 Dr. F.___, RAD, führte zu diesen Berichten am 3. November 2025 (Urk. 6/208/2) aus, die Myome seien in der Untersuchung vom 3. September 2025 rückläufig und asymptomatisch gewesen. Bei bereits bestehender Menopause wäre bei längerdauernden Beschwerden eine einfache Hysterektomie möglich. Eine andauernde Arbeitsunfähigkeit sei dadurch nicht begründbar. Weiter stehe beim Asthma bronchiale die bronchiale Obstruktion im Vordergrund. Da diese durch Bronchospasmolytika gut kompensierbar sei, wirke sich ein allfälliges Asthma bronchiale nicht andauernd auf die Arbeitsfähigkeit aus. Allenfalls könne während akuter Exazerbation intermittierend eine Arbeitsunfähigkeit bestehen.
- 5.
- 5.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Oktober 2017 waren keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und es bestand volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vorstehende E. 3). Bei dem Sturz vom 25. Oktober 2020 erlitt die Beschwerdeführerin eine Verletzung an der linken Schulter, die am 24. Juni 2021 mittels einer Arthroskopie der linken Schulter mit Bizepstenotomie, Débridement der Supraspinatussehnenansatzregion und subacromialer Depression (SAD) behandelt wurde (Urk. 6/51/12-13). Eine bildgebende Untersuchung (Arthro-MRI) des linken Schultergelenks vom 11. Februar 2022 ergab eine leichte Degeneration im AC-Gelenk, narbige Veränderungen des Rotatorenintervalls und des superioren Labrums nach Tenotomie der langen Bizepssehne sowie eine Ansatztendinopathie der Supraspinatus- und Infraspinatussehne (Urk. 6/60/4). Aktenkundig sind zudem eine Kreuzbandarthroskopie vom 25. November 2020 (vgl. Urk. 6/60/1 Ziff. 1.2) und psychische Beschwerden (E. 4.3). Damit liegt eine veränderte Befundlage vor. 5.2 Das Gutachten der Fachärzte der A.___ AG vom 31. März 2025 erging unter Beachtung der für den Beweiswert einer medizinischen Expertise erforderlichen Kriterien. Die Gutachter nahmen Bezug auf die Akten und führten die notwendigen Untersuchungen durch. Die Schlussfolgerungen wurden genügend und nachvollziehbar begründet. Die Gutachter diagnostizierten eine beginnende Gonarthrose rechts und einen Status nach SLAP-Läsion der linken Schulter und Tenotomie der langen Bizepssehne mit Impingement-Syndrom und kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, in angepassten Tätigkeiten jedoch bis auf eine sechswöchige Arbeitsunfähigkeit nach der Kniegelenksarthroskopie vom 25. November 2020 und eine zwölfwöchige Arbeitsunfähigkeit nach der Schultergelenksarthroskopie vom 24. Juni 2021 zu 100 % arbeitsfähig ist. Der orthopädische Gutachter bestätigte, dass die Schulterschmerzen links und die Knieschmerzen rechts plausibel sind. Das Tätigkeitsprofil wurde in gebührender Berücksichtigung der Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin abgefasst, indem die Gutachter leichte körperliche Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Körperhaltung mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel und gelegentlichem Gehen oder Stehen, ohne Überkopfarbeiten links und ohne Arbeiten in Zwangshaltung (häufiges Bücken, Kauern oder Hocken, ohne Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr (Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten) und ohne Arbeiten, die mit dem Gehen auf unebenem Gelände einhergehen, als zumutbar erachteten. Dies vermag zu überzeugen. Mithin ist im hier massgeblichen Zeitpunkt - ab Oktober 2021 - von voller Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten auszugehen. 5.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 6 ff.), verfängt nicht. Wie nachfolgend zu zeigen ist, liegen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Expertise vor. Dass der internistische Gutachter bezüglich der bei der Begutachtung festgestellten und von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erwähnten (Urk. 1 S. 7 lit. b) Schmerzen im Unterbauch lediglich eine hausärztliche Abklärung empfohlen hatte, ist nicht zu beanstanden, hat die Beschwerdeführerin doch diese Beschwerden bei der Frage nach der aktuellen Symptomatik nicht erwähnt (vgl. Urk. 6/185 S. 38) und erst nach der entsprechenden Untersuchung über gelegentliche Schmerzen in diesem Bereich berichtet (Urk. 6/185 S. 45). Bei der gynäkologischen Kontrolle im September 2025 war die Beschwerdeführerin beschwerdefrei (Urk. 6/198/35 S. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer gynäkologischen Erkrankung ist nicht dokumentiert. Weiter trifft es nicht zu, dass sich das Gutachten über Allergien ausschweigt (Urk. 1 S. 7 lit. b). Die Beschwerdeführerin gab bei der orthopädischen Untersuchung an, auf scharfe Gewürze, Staub und Sonne sowie Nickel und Hydrochinon allergisch zu sein (Urk. 6/185 S. 25) und keine Antibiotika zu vertragen (S. 39). Im vorgewiesene Allergiepass wurde Hydrochinon erwähnt (S. 39), wobei in den Akten auch ein Hinweis auf die Nickelallergie besteht (vgl. Urk. 6/107). Gegenüber dem pneumologischen Gutachter hat die Beschwerdeführerin offenbar gar keine Allergien erwähnt (Urk. 6/185/72; «Allergien: keine bekannt»), solche finden sich im Übrigen auch nicht in den Berichten des behandelnden Pneumologen Dr. I.___ (vgl. Urk. 6/176-177-178; Urk. 6/205/3). Pneumologe Dr. M.___ äusserte sich auch zur Staubbelastung in der früheren Tätigkeit, die er bei Einhaltung der Suva-Grenzwerte weiterhin für zumutbar erachtete (Urk. 6/185/78). Hinweise für eine allergisch verursachte pneumologische Erkrankung fand Dr. M.___ nicht (Urk. 6/185/77). Zur Kritik der Beschwerdeführerin an der pneumologischen Beurteilung (Urk. 1 S. 9 f. lit. g-h) ist festzuhalten, dass Dr. I.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestierte und in Übereinstimmung mit Dr. M.___ normale pneumologische Befunde erhob (vorstehend E. 4.4; vgl. auch Urk. 6/142/4 Ziff. 2.3). Ob ein Asthma bronchiale oder eine wie von Dr. M.___ diskutierte alveoläre Hyperventilation vorliegt, ist zudem nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht letztlich nicht die Schwere beziehungsweise die Diagnose einer Erkrankung entscheidend ist, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 148 V 49 E. 6.2.2). Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Bildgebung betreffend Schulter vom 6. November 2020 und 11. Februar 2022 nicht bei den Akten liege und das MRI vom 15. September 2020 (Knie) und 7. Juni 2021 (Schulter) nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 7 lit. c), ist festzuhalten, dass die die Schulter betreffenden Radiologie-Berichte vom 6. November 2020 und 11. Februar 2022, die auf der Bildgebung beruhten, berücksichtigt wurden (Urk. 6/185 S. 15 Ziff. 18 und S. 18 Ziff. 42). Es wurde zudem ein neues Röntgenbild des Knies veranlasst (Urk. 6/185/29 unten; Urk. 6/185/99). Dass die von der Beschwerdeführerin genannten MRI-Bilder vom 15. September 2020 und 7. Juni 2021 nicht Eingang in die Akten fanden, stellt den Beweiswert des Gutachtens nicht in Frage, da sowohl die Schulter- als auch die Kniebeschwerden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt und im Rahmen des Belastungsprofils berücksichtigt wurden und die schriftlichen Berichte zu den als fehlend monierten MRI-Bildern vorlagen. Zu Recht wiesen die Gutachter zudem darauf hin, dass die Bilder vom 15. September 2020 und 7. Juni 2021 und somit vor der operativen Versorgung des Knies am 25. November 2020 und der Schulter am 24. Juni 2021 datieren, was sich auf deren Relevanz auswirkt (vgl. vorstehend E. 4.6). Betreffend die geltend gemachten Rückenschmerzen (Urk. 1 S. 8 lit. e) hat der orthopädische Gutachter bei der Herleitung seiner Diagnosen festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin bei Zustand nach im Jahr 2010 festgestelltem Bandscheibenvorfall rezidivierende thorakolumbale Schmerzen bei degenerativen LWS-Veränderungen und schwach ausgeprägter autochthoner Rückenmuskulatur bestehen. Es trifft zu, dass diese Feststellungen nicht in den Diagnosen aufgeführt wurden (Urk. 6/185 S. 31 Ziff. 6.3). Der Gutachter wies jedoch darauf hin, dass bezüglich der Rückenschmerzen eine Verdeutlichungstendenz bestand und das Verhalten während der Untersuchung nicht vollständig konsistent war (S. 30). So demonstrierte die Beschwerdeführerin einen Finger-Boden-Abstand von 30 cm, war aber gleichzeitig in der Lage, im Langsitz einen Langfinger-Zehen-Abstand von 10 cm einzunehmen, dies ohne Schmerzangabe im Rücken. Die Gesamtbeweglichkeit der Wirbelsäule war im Sitzen nicht wesentlich eingeschränkt, einzig bei Rotationsbewegungen bestanden Schmerzen im unteren Rücken (S. 29 oben). Bei der psychiatrischen Begutachtung wurde festgestellt, dass die geschilderten Schmerzen sich im Verhalten nicht im geschilderten Ausmass widerspiegelten (S. 60). Die Beschwerdeführerin nimmt zudem gegen die Rückenschmerzen regelmässig Schmerzmittel ein und gab an, diese würden helfen (S. 38). Es liegen des Weiteren keine fachärztliche Berichte vor, die eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund von Rückenschmerzen attestieren. Das deckt sich im übrigen mit den anlässlich der rheumatologischen Begutachtung vom 29. Mai 2017 gemachten Erkenntnissen (vgl. E.3.2). Das gerügte Antwortverhalten der Dolmetscherin (Urk. 1 S. 8 lit. d) wurde, wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, vom Gutachter festgestellt und unterbunden, weshalb keine Auswirkungen auf den Beweiswert des Gutachtens zu erkennen sind. Die Hörminderung am linken Ohr wurde anlässlich der Begutachtung mitgeteilt und auch wahrgenommen (vgl. Urk. 6/185 S. 25 unten, S. 41 Ziff. 4.2), die Beschwerdeführerin selbst erwähnte diesbezüglich jedoch keine relevante Beeinträchtigung (vgl. Urk. 6/185 S. 24 f.; S. 38) und die sprachliche Verständigung war uneingeschränkt (Urk. 6/185 S. 28 oben). Inwiefern dadurch eine Arbeitsunfähigkeit begründet würde, legte die Beschwerdeführerin nicht dar. Auch die Kritik der Beschwerdeführerin am psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 1 S. 8 f. lit. f) ist unbegründet. Sie selbst hat gegenüber Dr. L.___ angegeben, dass es ihr psychisch besser geht und sie klar stabiler und ihre psychische Beeinträchtigung wesentlich auf den Verlust des Arbeitsplatzes zurückzuführen ist. Die Behandlung nimmt sie lediglich noch monatlich wahr (Urk. 6/185 S. 52-53). Der Gutachter ordnete die Beeinträchtigung diagnostisch als leichte depressive Störung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein und begründete dies schlüssig anhand der von ihm erhobenen Befunde. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential - die Beschwerdeführerin ist lediglich monatlich in Behandlung -, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Nachdem die leichte depressive Episode vom Gutachter nachvollziehbar als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet wurde, ist eine Indikatorenprüfung entbehrlich. Auch die Beurteilung durch Dr. H.___ vermag die Einschätzung von Dr. L.___ nicht in Frage zu stellen, da er seine Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf die somatische Beeinträchtigung zurückführte (Urk. 6/153 Ziff. 2.7 und Ziff. 4.1-2). Zudem verfügt Dr. H.___ nicht über einen psychiatrischen Facharzttitel. 5.4 Somit ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten auszugehen.
- 6.
- 6.1 Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, ein Einkommensvergleich sei nicht nötig, da die Beschwerdeführerin seit jeher angepasst arbeitsfähig und damit rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 6/204/7). Es bestehe keine Erwerbseinbusse (Urk. 2 S. 2 oben). Ob eine Erwerbseinbusse entsteht, kann jedoch - bei hier auf eine angepasste Tätigkeit reduzierter Restarbeitsfähigkeit - ohne Einkommensvergleich nicht beurteilt werden. Ob, wie vom hiesigen Gericht erwogen (Urk. 6/136 E. 2.3), die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätige Person zu qualifizieren wäre, kann vorliegend offen bleiben, lässt sich doch auch unter dieser Prämisse kein Rentenanspruch begründen (vgl. nachfolgende Erwägungen). 6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 6.4 Das letzte von der Beschwerdeführerin mit einem 50 %-Pensum (Urk. 6/47/2) erzielte Einkommen belief sich auf Fr. 29’860.-- im Jahr 2021 (Urk. 6/47/5). Unter der Prämisse, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren wäre (vgl. oben E. 6.1), resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 59'720.--. 6.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorliegend ist mangels aktueller Tätigkeit der Beschwerdeführerin zur Festsetzung des Invalideneinkommens die LSE 2020 vom 23. August 2022 heranzuziehen. Für die Beschwerdeführerin, die lediglich die Grundschule durchlaufen hat und über keine Berufsausbildung verfügt (vgl. Urk. 6/11 Ziff. 5), kommen nur Stellen in Betracht, für die es keiner Ausbildung bedarf, also Tätigkeiten aus dem Stellenspektrum des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der massgebenden Tabelle TA1_tirage_skill_level (www.bfs.admin.ch, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Rubrik Frauen Total). Der monatliche Bruttolohn im Jahr 2020 in dieser Kategorie beträgt Fr. 4'276.-- beziehungsweise Fr. 51'312.-- jährlich. Umgerechnet auf die im Jahr 2021 durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung von Frauen im Jahr 2021 von 0.6 % (Nominallohnindex, Frauen 2021-2025; Total; Tabelle T1.2.20) ergibt sich ein Betrag von Fr. 53'814.-- (Fr. 51'312.-- : 40 x 41.7 x 1.006). 6.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Rechtsprechungsgemäss ist durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Vorliegend rechtfertigt die lange Dauer der Betriebszugehörigkeit (vgl. Urk. 6/45) einen Abzug von 10 %. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 48'433.-- (Fr. 53'814.-- x 0.9). 6.7 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 59'720.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 48'433.-- ergibt eine Einbusse von Fr. 11'287.-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 19 %. Da die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, kommt der Teilzeitabzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung nicht zur Anwendung. Im Übrigen resultierte auch dann kein Rentenanspruch, wenn man gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) einen weiteren 10%igen Pauschalabzug vom Tabellenlohn vornimmt. Denn bei einem dementsprechend reduzierten Invalideneinkommen von Fr. 43'590.-- (Fr. 48'433.-- x 0.9) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 16'130.--, was einem Invaliditätsgrad von 27 % entspricht. Der angefochtene Entscheid ist rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- 7.
- Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippLienhard