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Sozialversicherungsgericht ZH, IV.2026.00077

15. Juli 2026 · II. Kammer · Deutsch

Neuanmeldung; kein Rentenanspruch im frühestmöglichen Zeitpunkt bei 100%iger Restarbeitsfähigkeit, Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit gänzlicher Arbeitsunfähigkeit während fünf Monaten begründet befristeten Rentenanspruch, nicht aber spätere Verschlechterungen von nur wenigen Wochen. Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen mangels Eingliederungswillen.

Sozialversicherungsgericht ZH · IV.2026.00077 · Deutsch

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2026.00077

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 15. Juli 2026

in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Bachtobelstrasse 4, Postfach, 8810 Horgen 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1979, war vom 29. März bis 17. Dezember 2010 als Handlanger Bau bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/9/1). Am 24. Januar 2011 meldete er sich unter Hinweis auf ein bei einem Unfall gebrochenes Schlüsselbein und einen Sehverlust des linken Auges bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Januar 2016 vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/75). Ab August 2018 arbeitete der Versicherte unter anderem im Gartenbau (Urk. 7/97, Urk. 7/98/1, Urk. 7/98/8, Urk. 7/169/1). Am 6. Januar 2020 unterzog er sich einer Hüft-Totalendoprothese (Hüft-TEP) links (Urk. 7/124). 1.2 Am 27. Juni 2020 meldete er sich erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/89). Nach durchgeführter Eingliederungsberatung (Urk. 7/172) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 25. Januar 2023 mit, sein Rentenanspruch werde geprüft, da er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage fühle, ein Aufbautraining zu absolvieren (Urk. 7/171). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 11. Januar 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 7/210). Die Beschwerde des Versicherten dagegen (Urk. 7/213/3-9) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. August 2024 in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache zur Einholung eines Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/215). In Nachachtung dessen ergänzte die IV-Stelle die Aktenlage und gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches von der Z.___ AG am 10. September 2025 erstattet wurde (Urk. 7/255). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/258, Urk. 7/266) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/269 = Urk. 2).

2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 2. Februar 2026 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, dies unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ausserdem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierüber wurde der Beschwerdeführer, welcher sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 1. Juni 2026 zurückgezogen hatte (Urk. 10), mit Verfügung vom 3. Juni 2026 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 In übergangsrechtlicher Hinsicht sind mit Blick auf die am 1. Januar 2022 geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2). Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 1.2 Im Urteil IV.2024.00105 vom 13. August 2024 (Urk. 7/215) wurden unter E. 1.2-1.6 die für die Beurteilung des Rentenanspruchs nach Art. 28 IVG massgeblichen Bestimmungen, insbesondere zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) in Bezug auf die Rechtslage bis 31. Dezember 2021 dargelegt. Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt hinsichtlich der Regeln, nach welchen das Gericht zu prüfen hat, ob nach dem Eintreten auf eine Neuanmeldung eine für den Rentenanspruch relevante Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist, und den Regeln über die Würdigung von ärztlichen Berichten, so auch einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenspruch im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei gemäss ihren Abklärungen zwar seit 1. Januar 2020 in seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau nicht mehr, in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 1. Januar 2021 habe der Invaliditätsgrad 0 % bzw. unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2024 geltenden

Bestimmungen 5 % betragen, was zu keiner Rente berechtige. Da dem Beschwerdeführer der subjektive Eingliederungswille fehle, seien berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt (S. 2 f.). 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich mit seiner Beschwerde dagegen auf den Standpunkt, das Gutachten der Z.___ AG, auf welches die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid abstütze, basiere auf der unrichtigen Annahme, seine angestammte Tätigkeit sei diejenige im Gartenbau, und damit auf unvollständiger Aktenkenntnis, und sei folglich nicht beweiskräftig. Zudem habe die Beschwerdegegnerin seinen mit dem Einwand gestellten Antrag auf berufliche Massnahmen ohne Weiterungen abgewiesen, weshalb die angefochtene Verfügung ebenfalls unrichtig sei (Urk. 1 S. 5 ff.). 2.3 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Nachgang zur Neuanmeldung vom 27. Juni 2020 zu Recht verneinte. Dass vorliegend ein Neuanmeldungsgrund gegeben ist, wurde im Urteil IV.2024.00105 vom 13. August 2024 bereits festgestellt (Urk. 7/215 S. 9 E. 4.1) und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Entsprechend ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend ("allseitig") zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3). Dabei steht ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2021 zur Diskussion (frühest möglicher Rentenbeginn; vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Die Neuanmeldung des Beschwerdeführers datiert vom 27. Juni 2020 (Urk. 7/89/8), ging aber erst am 7. Juli 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/96), weshalb die Anmeldung der Post überwiegend wahrscheinlich erst im Juli 2020 übergeben wurde (Art. 29 Abs. 3 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E. 3.1).

3.
3.1 Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dipl. Arzt D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und MSc E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie DAS/SVNP, von der Z.___ AG stellten im Gutachten vom 10. September 2025 (Urk. 7/255) im Rahmen ihrer Konsensbeurteilung (Urk. 7/255/1-38) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 f. Ziff. 4.3.1): - proximale, peroneal-betonte Läsion des N. ischiadicus links mit zusätzlicher funktioneller Überlagerung (ICD-10 G57.3) mit/bei - ätiologisch wahrscheinlich iatrogen nach Hüft-TEP links am 06.01.2020 mit postoperativer Fussheberparese links und hochgradiger Mobilitätseinschränkung (ICD-10 Z96.64) - LWS-MRI 05/2020: unauffälliger Befund - MRI Neurographie N. ischiadicus 10/2020: Narbige Veränderungen der anterioren Anteile des N. ischiadicus angrenzend an das Acetabulum - chronisch neurogener Umbau M. bizeps femoris caput brevis und tibialis anterior - Velounfall am 26.07.2010 (ICD-10 V99) mit/bei - Commotio Cerebri (ICD-10 S06.0) - Amaurosis links bei traumatischer Optikusneuropathie infolge Contusio orbitae (ICD-10 H47.0/H54.4) - persistierender Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk bei dislozierter Claviculafraktur links (Osteosynthese am 28.07.2010), Revisionsoperation Clavicula links, Metallentfernung und Plattenosteosynthese am 03.03.2011 (ICD-10 M25.61 /Z98.8) Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter/Innen einem Karpaltunnelsyndrom beidseits, einer chronischen Insomnie, einer rezidivierenden Lumbago, einer erektilen Dysfunktion und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, bei (S. 19 Ziff. 4.3.2). Der Beschwerdeführer klage aktuell über eine Gefühl- und Kraftlosigkeit im linken Bein, Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlungen ins linke Bein, Schulter- und Armschmerzen links, Schmerzen im Schulterblattbereich, über Kribbelparästhesien in der ganzen linken Hand, Probleme im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule, Beschwerden im Bereich der linken Hüfte, Kopfschmerzen, Sehverlust auf dem linken Auge, Depressionen, Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit, vermehrte Nervosität, vermehrtes Gefühl von Stress, Panik, sozialen Rückzug und weitere psychische Beschwerden (S. 14 Ziff. 4.1.2). Interdisziplinär seien Verdeutlichungstendenzen zu beobachten gewesen, allerdings keine sicheren Hinweise auf eine Aggravation oder gar Simulation (S. 18 Ziff. 4.2.2). 3.2 Dr. A.___ schloss in ihrem allgemein-internistischem Gutachten (Urk. 7/255/39-64) das Vorliegen einer Diagnose mit funktionellen Auswirkungen aus. Aktenkundig sei die wohl praktische Blindheit des linken Auges nach traumatischer Optikusneuropathie infolge des Velounfalls im Juli 2010. Dem Beschwerdeführer sei aber diesbezüglich eine Tätigkeit im Gartenbau und auch das Autofahren möglich gewesen, letzteres bis zum Führerausweisentzug wegen zu schnellen Fahrens (S. 19 f. Ziff. 6.3-6.4). Rein medizinisch-theoretisch sollte der Beschwerdeführer aufgrund des Molekularsehens keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen

an räumliches Sehen, schnelle Reaktionszeiten oder beidäugige Tiefenwahrnehmung ausführen. Die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Bau und Gartenbau sei optimal angepasst (S. 23 Ziff. 8.2.1). 3.3 PD Dr. B.___ folgerte in seinem Fachgutachten (Urk. 7/255/65-96), von neurologischer Seite stehe eine linksseitige Beinlähmung im Vordergrund, die zumindest teilweise auf eine proximale, peroneal-betonte Läsion des N. ischiadus links zurückzuführen sei. Diese sei wahrscheinlich während der Hüft-TEP-Operation entstanden. Bei deutlich funktioneller Überlagerung seien die tatsächlichen Auswirkungen der Läsion auf die Muskelkraft des Beines schwierig zu beurteilen. Was die geklagten Rückenschmerzen anbelange, sei eine lumboradikuläre Symptomatik in Zusammenschau der Befunde unwahrscheinlich (S. 23 Ziff. 6.4). Seit der Operation vom 6. Januar 2020 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 26 Ziff. 8.1). In einer körperlich leichten, mehrheitlich in sitzender Position durchführbaren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne die Notwendigkeit in knieender oder kauernder Position, aber mit der Möglichkeit, seine Körperposition je nach Bedarf zu wechseln, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 27 Ziff. 8.2.1, 8.2.2). 3.4 Gemäss Beurteilung durch Dr. C.___ in seinem orthopädischen Gutachten (Urk. 7/255/120-157) liegen die Fähigkeits- und Funktionsstörungen des Beschwerdeführers nahezu ausschliesslich im Bereich der linken unteren Extremität. Hier demonstriere er mittlerweile eine vollständige Paralyse des linken Beines und sei mit Hilfe von Unterarmgehstützen mobilisiert. Das linke Bein werde nur passiv nachgezogen. Zum anderen bestehe eine Bewegungseinschränkung verbunden mit einer Kraftminderung im Bereich des linken Schultergelenks bei einem Zustand nach traumatischer Klavikulafraktur und mehreren operativen Revisionen. Eine aktive Elevation und Abduktion über die Horizontale sei nicht möglich. Zudem zeige sich eine Kraftabschwächung links (S. 30 Ziff. 7.2). Auch Dr. C.___ beurteilte den Beschwerdeführer in der körperlich schweren Tätigkeit im Gartenbau seit Januar 2020 als nicht mehr arbeitsfähig. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüsten, mit nur geringen Anforderungen an Lauf- und Stehbelastungen und ohne übermässiges Treppensteigen sei der Beschwerdeführer nach einer postoperativen Rekonsvaleszenz von vier Monaten seit Mai 2025 (gemeint: Mai 2021) zu 100 % arbeitsfähig (S. 32 Ziff. 8.2.1, S. 33 Ziff. 8.2.5, S. 36 Ziff. 8.4). 3.5 Die neuropsychologische Abklärung durch MSc E.___ (Urk. 7/255/97-119) führte zum Ausschluss einer neuropsychologischen Störung. Auch fielen die durchgeführten Beschwerdevalidierungstests unauffällig aus (S. 16 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3.1). 3.6 Der psychiatrische Gutachter dipl. Arzt D.___ kam in seinem Gutachten vom 15. August 2025 (Urk. 7/255/158-200) zum Schluss, dass trotz festgestellter Verdeutlichungs- und Ausweitungstendenzen keine Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum festgestellt werden könne. Hierzu fehle es an weiteren Diagnosekriterien im Zusammenhang mit einem «unbewussten» innerpsychischen Konflikt. Bei der sich aus den Akten ergebenden Neigung zur Konversion spielten wohl persönlichkeitsimmanente Faktoren wie die geringe Introspektionsfähigkeit, die eher bestehende Bildungsferne und soziokulturelle Faktoren eine Rolle (S. 29 f. Ziff. 6.4). Sodann habe die von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___ im Bericht vom 22. Januar 2025 angeführte depressive Störung aufgrund der aktuellen klinischen Befunde nicht festgestellt werden können. Auch psychometrisch (HAMD-17) habe sich kein Hinweis auf eine floride depressive Symptomatik gezeigt. Allerdings seien gemäss der Aktenlage beim Beschwerdeführer im Rahmen eines Rehabilitationsaufenthaltes vom 31. Oktober bis 9. November 2021 Suizidgedanken aufgekommen, weshalb er vom 9. bis 19. November 2021 in der G.___ und vom 22. November 2021 bis 1. Februar 2022 mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome in der H.___ behandelt worden sei (S. 30 f. Ziff. 6.4). Unter anderem in den Berichten von Dr. F.___ vom 23. Juni 2022, 18. Juli 2023 und einem Zuweisungsschreiben vom 10. April 2022 (gemeint wohl: 10. April 2024, vgl. Urk. 7/235/10-11) werde diese Diagnose wiederum angeführt. Vor diesem Hintergrund müsse die depressive Störung als rezidivierend bezeichnet werden, aktuell remittiert (S. 31 f. Ziff. 6.4). Weiter könne die nach dem Velounfall aus dem Jahr 2010 angeführte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung so nicht (mehr) bestätigt werden und habe keine traumaassoziierte Symptomatik erhoben werden können (S. 32 Ziff. 6.4). Der aufgrund der Laboruntersuchung anzunehmende, wohl über das eingeräumte Mass hinausgehende Alkoholkonsum sei vom Beschwerdeführer bagatellisiert worden, weshalb auch aufgrund fehlender Hinweise im Dossier keine Diagnose abgeleitet werden könne (S. 33 Ziff. 6.5.1). Die Laborparamater hätten dafürgesprochen, dass die angegebene Medikation von Lithium und Sertralin nicht eingenommen worden sei. Einzig Ibuprofen sei wohl in der gemachten Dosisangabe eingenommen worden (S. 25 Ziff. 4.3.2.2). Sodann hätten sich weitere - näher angeführte - Diskrepanzen und Inkonsistenzen ergeben und beständen psychosoziale Faktoren, wie die Sprachbarriere, fehlende Ausbildung und eine finanziell angespannte Situation. Plausibilität und Validität schienen nicht (vollständig) gegeben zu sein (S. 27 f. Ziff. 6.2) und es seien Verdeutlichungstendenzen vorgelegen (S. 28 Ziff. 6.2.1). Auf psychiatrischem Fachgebiet hätten keine Befunde erhoben werden können, welche unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen eine Funktionseinbusse zur Folge hätten (S. 34 f. Ziff. 7.2). Auch unter Berücksichtigung der auf neuropsychologischem Fachgebiet erhobenen Befunde bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 36 Ziff. 8.1.3). Den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 25. Januar 2016 retrospektiv beurteilen zu wollen, erscheine kaum möglich. Mit Blick auf die Aktenlage und den Bericht der Klinik I.___, vom 12. November 2021 und die berichteten Suizidgedanken, sei wohl ab dann von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bereits im Bericht von Dr. F.___ vom 14. April 2022, wo zwar wenig nachvollziehbar weiterhin die Diagnose einer schweren depressiven Episode, ED 02/2022, angeführt worden sei, sei dieselbe Diagnose als remittiert und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angeführt worden. Entsprechend sei wohl ab April 2022 vom Rückgang der Symptomatik auszugehen, was sich denn auch in den weiteren Akten bestätige (S. 36 Ziff. 8.1.4). Möglicherweise habe sich Ende 2023 nochmals eine depressive Belastung gezeigt. Allerdings habe der Beschwerdeführer die am 10. April 2024 angetretene stationäre Behandlung im Sanatorium J.___ aufgrund einer Familienfeier abgebrochen. Die weiteren Berichte von Dr. F.___ liessen auf weitere kurzzeitige mittelgradige depressive Episoden mit einer vorübergehenden Einschränkung von maximal 50 % schliessen, doch dürften insgesamt die heutigen Umstände spätestens seit dem Austrittsbericht des Sanatoriums J.___ vom 22. Mai 2024 bestanden haben (S. 38 f. Ziff. 8.2.5). 3.7 Interdisziplinär (Urk. 7/255/1-38) schlossen die Gutachter/innen auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter Bau- und Gartenbau seit der Hüft-Operation vom 6. Januar 2020 (S. 24 Ziff. 4.6). In einer angepassten Tätigkeit entsprechend den in den neurologischen und orthopädischen Teilgutachten formulierten Anforderungsprofilen (vgl. dazu: S. 21 Ziff. 4.5 und S. 24 Ziff. 4.7.1) sei der Beschwerdeführer rein medizinisch-theoretisch seit jeher uneingeschränkt arbeitsfähig, dies abgesehen von zeitweise bestehenden Arbeitsunfähigkeiten. Solche hätten im Nachgang zum Velounfall 2010 mit den nachfolgenden Operationen von Juli bis Oktober 2010 und von März bis Mai 2011 sowie nach der Hüftoperation von Januar bis Mai 2020 bestanden. Die auf psychiatrischem Fachgebiet (gemeint: von den Behandlern) attestierten Arbeitsunfähigkeiten könnten aufgrund der teilweise vorhandenen Widersprüche und Unplausibilitäten nur eingeschränkt nachvollzogen werden. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe sicher seit dem 22. Mai 2024 (S. 28 Ziff. 4.7.5).

4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG vom 10. September 2025 (E. 3 hiervor) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange, zumindest was die Beurteilung des im Gutachtenszeitpunkt aktuellen Gesundheitszustandes anbelangt, umfassend und wurde in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft des Gutachtens damit in Frage stellt, als er geltend macht, diesem liege keine vollständige Aktenkenntnis der Sachverständigen zugrunde, seien die Gutachter doch aktenwidrig davon ausgegangen, die angestammte Tätigkeit sei diejenige im Gartenbau und nicht diejenige auf dem Bau, welche er bis zum Unfall im Jahr 2010 ausgeübt habe (E. 2.2), vermag dies nicht in Frage zu stellen, dass das Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage entspricht (vgl. E. 1.2 hiervor). Es ist nicht Sache der medizinischen Experten, den für einen Rentenanspruch rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen, sondern die Aufgabe des Versicherungsträgers im Rahmen seiner Abklärungspflicht gestützt auf Art. 43 ATSG. Entsprechend beruht die dem Gutachten zugrunde gelegte, im Übrigen zutreffende Annahme (vgl. nachfolgende E. 5.2.3) bezüglich der angestammten Tätigkeit denn auch auf einer Angabe der Beschwerdegegnerin zum Gutachtensauftrag vom 15. Mai 2025 (Urk. 7/239/3) und nicht auf einer unvollständigen Aktenkenntnis der Gutachterpersonen. Ohnehin aber äusserten sich die Gutachter/Innen auch zur Arbeitsfähigkeit in der Hilfsarbeitertätigkeit auf dem Bau (E. 3.7). Soweit der Beschwerdeführer moniert, der gutachterlich festgesetzte Beginn der Arbeitsunfähigkeit angestammt ab 6. Januar 2020 widerspreche der Aktenlage, gemäss welcher er seit dem Unfall vom 26. Juli 2010 in der angestammten Tätigkeit auf dem Bau vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 6 f.), erschliesst sich nicht, was der Beschwerdeführer aus dem Attest einer Arbeitsunfähigkeit vor Januar 2020 gewinnen könnte, da das Wartezeiterfordernis gemäss Art. 28 Abs. 1 b IVG ausgehend von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Januar 2021 (E. 2.3) ohnehin erfüllt wäre. 4.3 So gelangten die Gutachter/innen denn auch zur begründeten und nachvollziehbaren Ansicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Beschwerden sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gartenbau als auch als Hilfsarbeiter auf dem Bau seit der Hüftoperation vom 6. Januar 2020 nicht mehr, in einer den somatischen Einschränkungen Rechnung tragenden Tätigkeit aber seit Mai 2020 zu 100 % arbeitsfähig ist, wogegen der Beschwerdeführer keine weiteren Einwände erhob. Keine konkreten Einwände brachte der Beschwerdeführer zudem gegen die gutachterliche Beurteilung seines psychischen Gesundheitszustandes vor. Der psychiatrische Experte legte denn auch nachvollziehbar dar, weshalb aufgrund der aktuellen Befunde auf psychiatrischem Fachgebiet diagnostisch einzig auf eine remittierte rezidivierende Störung geschlossen werden könne und entsprechend keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen (E. 3.6). 4.4 4.4.1 Was die Verlaufsbeurteilung in Bezug auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers anbelangt, ging dipl. Arzt D.___ von einer wohl ab November 2021 aufgetretenen rezidivierenden depressiven Störung mit einer zunächst schweren depressiven Episode aus. In Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten zeigte er zudem auf, dass diese Episode wohl ab April 2022 remittiert sei und dass sich ab zirka Ende 2023 bis im April 2024 eine neuerliche depressive Belastung gezeigt habe, welcher er indes nach dem freiwilligen Austritt des Beschwerdeführers aus dem Sanatorium J.___ am 10. April 2024 lediglich noch das Ausmass kurzzeitiger Episoden mittelgradigen depressiven Ausmasses mit vorübergehenden Einschränkungen von maximal 50 % beimass. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit legte sich der psychiatrische Gutachter angesichts der Schwierigkeiten einer retrospektiven Beurteilung bei nur lückenhaft dokumentierter und teils widersprüchlicher psychiatrischer Aktenlage nur insoweit fest, als die aktuelle Beurteilung spätestens seit 22. Mai 2024 (Austrittsbericht des Sanatoriums J.___) bestanden habe (E. 3.6). Dem schlossen sich die Experten im Konsens an (E. 3.7). Dass die Gutachter/Innen damit gewisse Unsicherheiten in der Beurteilung namhaft gemacht haben, schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht grundsätzlich, ist es doch Sache der Sachverständigen aufzuzeigen, mit welcher Bestimmtheit eine gewisse Aussage gemacht werden kann und an welchen Stellen allenfalls mit Hypothesen und Bandbreiten gearbeitet werden muss. Daher ist es zum Beispiel ein Qualitätsmerkmal, wenn ein Experte im Bereich diagnostisch nicht eindeutiger und demzufolge einen Interpretationsspielraum eröffnender Beschwerdebilder darauf verzichtet, eine Sicherheit vorzutäuschen, welche es in solchen Belangen von der Natur der Sache her nicht geben kann (Urteil des Bundesgerichts I 961/06 vom 19. November 2007 E. 3. 1 m.w.H.). Fraglich und zu prüfen ist, ob sich unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf bis zur psychiatrischen Begutachtung im Juli 2025 mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen lassen kann und falls nicht, ob gegebenenfalls von weiteren Abklärungen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 4.4.2 Dipl. Arzt K.___, Facharzt Arbeitsmedizin, RAD, erachtete das Gutachten der Z.___ AG vom 10. September 2025 gemäss seiner Stellungnahme vom 22. September 2025 als beweiskräftig. Was den retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anbelange, könne diese gestützt auf die durch die Behandler auf psychiatrischem Fachgebiet attestierten Arbeitsunfähigkeiten nur schwer nachvollzogen werden. Überwiegend wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer diesbezüglich bis 30. Oktober 2021 100 % arbeitsfähig gewesen, vom 31. Oktober 2021 bis März 2022 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, anschliessend überwiegend wahrscheinlich wieder bis November 2023 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und von Dezember 2023 bis 21. Mai 2024 neuerlich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Seit 22. Mai 2024 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/257/7-8). 4.4.3 Diese Beurteilung erweist sich im Lichte der gesamten Aktenlage wie auch mit Blick auf die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) in Bezug auf die vom 31. Oktober 2021 bis März 2022 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit als nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wurde zufolge akuter Suizidgedanken am 9. November 2021 von den Zürcher Rehazentren, Klinik I.___, zunächst in die Klinik G.___ verlegt (Urk. 7/146/5). Vom 22. November 2021 bis 1. Februar 2022 folgte ein stationärer Aufenthalt in der H.___, wo eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert wurde (Austrittsbericht vom 22. Februar 2022, Urk. 7/152/8-14 S. 1), was mit der dort festgestellten deutlich depressogenen Befundlage (S. 2) korrespondiert. Unter psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung (Sertralin 175 mg/d, Lorazepam 1 mg /d, Lithium 1000 mg/d) habe sich die Symptomatik bis zum Austritt gebessert (S. 10 f.), indes lautete die Austrittsdiagnose weiterhin auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Da eine solche gemäss den diagnostischen Leitlinien des ICD-10 nur unwahrscheinlich mit einer noch fortführbaren beruflichen Aktivität verbunden ist (Horst Dilling/ Werner Mombour/Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage, S. 174), erweist sich die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Beginn der Hospitalisierung am 31. Oktober 2021 (Urk. 7/146/2) als nachvollziehbar und deckt sich diese insoweit auch mit der Beurteilung durch dipl. Arzt D.___, als er etwa ab diesem Zeitpunkt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging (E. 3.6). Nach Austritt aus der H.___ am 1. Februar 2022 stand der Beschwerdeführer ab 8. Februar 2022 alle drei bis vier Wochen in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. F.___. Diese bezeichnete die schwere depressive Episode in ihrem Bericht vom 13. April 2022 (Urk. 7/152/3-7) als remittiert und führte die Diagnose «F32.2 remittiert» als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Ziff. 2.6). Zwar sprach sie sich dennoch für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aus (Ziff. 1.3) und führte die Diagnose F32.2 02/22 gleichzeitig und im Widerspruch zur Feststellung zu ihrer Angabe unter Ziff. 2.6 unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an. Indem sie hierunter aber auch mehrere somatische Diagnosen aufzählte und wiederholt betonte, der psychische Zustand sei vom somatischen Zustand abhängig und die Eingliederung werde in erheblichem Masse durch die Schmerzen und Einschränkungen am Bewegungsapparat behindert, wobei neben der Antriebslosigkeit und Müdigkeit auch eine fehlende Motivation mitspiele (Ziff. 2.5, Ziff. 3.4, Ziff. 4.2 und Ziff. 4.4), wird die von ihr weiterhin attestierte Schwere der Störung mit einhergehender gänzlicher Arbeitsunfähigkeit aus rein psychischen Gründen deutlich in Frage gestellt. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der von Dr. F.___ angeführten psychopathologischen Befunde (in Ziff. 2.4) die typischen Symptome für die Annahme einer schweren depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.2 weder in der notwendigen Anzahl noch in der verlangten Ausprägung ausgewiesen sind (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, a.a.O, S. 174). Zudem spricht die niedrige Behandlungsfrequenz - trotz mangelhaftem Krankheitsverständnis und sprachlicher Barriere (vgl. dazu: Urk. 7/157/1) - gegen ein schweres psychisches Leiden und einen damit einhergehenden erheblichen Leidensdruck (BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 4.4.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Annahme eines verbesserten psychischen Zustandes ab April 2022 geht sodann einher mit den Feststellungen in den Berichten der Neurologie der L.___ vom 30. Mai 2022 zur Sprechstunde vom 9. Mai 2022 und vom 30. August 2022 zur Sprechstunde vom 24. August 2022, in welchen die psychische Situation, wohl gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, als stabil bezeichnet wurde (Urk. 7/156/7, Urk. 7/162/2). Ebenso sprach sich Dr. F.___ in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2022 für einen stabilen Zustand aus (Urk. 7/157/1). Der Beschwerdeführer selber erklärte gegenüber dipl. Arzt D.___, es sei nach der H.___ wieder besser gegangen (Urk. 7/255/168). Vom 4. März bis 7. April 2023 unterzog sich der Beschwerdeführer einer stationären interdisziplinären Schmerzrehabilitation in den Zürcher RehaZentren, Klinik I.___. Im Austrittsbericht vom 3. April 2023 (Urk. 7/184/2-13) wurde als Diagnose eine Depression angeführt, dies aber ohne nähere Kodierung und ohne Angabe von psychopathologischen Befunden (S. 2, S. 8), was keinen Schluss auf den dannzumaligen Schweregrad der Störung und die dadurch verursachten funktionellen Einschränkungen zulässt. Die Beurteilung des RAD-Arztes, wonach ab 2022 überwiegend wahrscheinlich keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen mehr vorgelegen habe (E. 4.4.2), erweist sich damit insoweit als mit der Aktenlage kongruent und begründet, als sich der Schweregrad der Störung und die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zumindest ab April 2022 gestützt auf die Aktenlage rückblickend nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit feststellen lässt und diese Annahme auch durch die mit BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen nicht in Frage gestellt wird. 4.4.4 Was den weiteren Verlauf anbelangt, stellte Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 18. Juli 2023 unverändert die Diagnose einer schweren depressiven Episode und attestierte nunmehr eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. September 2012 (gemeint möglicherweise: 1. September 2022) bis 19. August 2023, dies bei einer Behandlungsfrequenz von weiterhin nur alle drei bis vier Wochen Die aktuelle Symptomatik sei geprägt durch kognitive Störungen und dadurch, dass die finanziellen Sorgen seit einem Autounfall des Sohnes im Juni 2023 zugenommen hätten. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit stehe in Zusammenhang mit dem somatischen Zustand und der finanziellen Sicherheit (Urk. 7/191/1-5 Ziff. 1.2, Ziff. 1.3, Ziff. 2.2, Ziff. 2.5 und Ziff. 2.7). Eine Verschlechterung des psychischen Zustandes seit April 2022 lässt sich auch diesem Bericht nicht entnehmen. Im Gegenteil sprach sich Dr. F.___ im Vergleich zu ihrem Bericht vom 13. April 2022 (Urk. 7/152/3-7) nicht nur für eine leicht verbesserte Arbeitsfähigkeit aus. Auch die Befundlage (Urk. 7/191/3 Ziff. 2.4) lässt eher auf eine Verbesserung der depressiven Symptomatik schliessen, dies bei Vorliegen erheblicher psychosozialer Belastungen. Anlässlich der neurologischen Sprechstunde in der L.___ vom 28. November 2023 klagte der Beschwerdeführer über eine Verschlechterung der Stimmungslage (Urk. 7/204/2). Vom 10. bis 16. April 2024 war er im Sanatorium J.___ hospitalisiert. Im Austrittbericht vom 22. Mai 2024 wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert (Urk. 7/233/1-7 S. 1). Der Beschwerdeführer sei auf Zuweisung des Spitals M.___ freiwillig eingetreten. Er beschreibe, unter einer chronischen depressiven Symptomatik zu leiden, welche sich in den letzten vier Wochen verschlechtert habe. Am Eintrittstag hätte er bei der Polizei vorstellig werden müssen, was ihn sehr belastet habe (S. 1). Initial habe man einen deprimierten Patienten gesehen, welcher unter Suizidgedanken und den Langzeitfolgen eines Verkehrsunfalls gelitten habe. Die Symptomatik sei im Rahmen einer schweren depressiven Episode interpretiert worden. Nach nur sechs Tagen sei der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch ausgetreten, weil er an einem Familientreffen habe teilnehmen wollen. Der Austritt sei in gebessertem, stabilem psychischem Zustand erfolgt (S. 2 f.; vgl. auch Zuweisungsschreiben von Dr. F.___ vom 10. April 2024, Urk. 7/235/10-11). Mit Blick darauf erweist sich die Schlussfolgerung von dipl. Arzt D.___ und damit einhergehend von RAD-Arzt K.___, wonach sich Ende 2023 möglicherweise noch einmal eine depressive Belastung und damit eine Verschlechterung des psychischen Zustandes im Rahmen der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung gezeigt haben mag, als nachvollziehbar. Indes lässt sich der Schluss des RAD-Arztes, wonach der Beschwerdeführer von Dezember 2023 bis 21. Mai 2024 überwiegend wahrscheinlich aus psychischen Gründen neuerlich zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, durch die Akten nicht erstellen. Anamnestisch klagte der Beschwerdeführer zwar bereits anlässlich der Sprechstunde in der Neurologie der L.___ vom 28. November 2023 über eine Verschlechterung der Stimmungslage. Die für den Bericht verantwortlich zeichnende Oberärztin schloss - wenn auch fachfremd - indes lediglich auf eine leichtgradige depressive Verstimmung im Rahmen der von ihr als Nebendiagnose angeführten posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 7/204/2). Beweiswertige psychiatrische Berichte liegen für diese Zeit nicht bei den Akten. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes im Sanatorium J.___ vom 10. bis 16. April 2024 berichtete der Beschwerdeführer sodann zwar über eine chronische depressive Symptomatik, erklärte aber, seine Stimmung habe sich (erst) in den letzten vier Wochen zusehends verschlechtert. Die Annahme einer relevanten Verschlechterung der depressiven Störung liesse sich - selbst ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers - daher gestützt auf die Aktenlage frühestens ab zirka Anfang März 2024, einen Monat vor Eintritt ins Sanatorium J.___, begründen und nicht - wie vom RAD-Arzt angenommen - bereits per Dezember 2023. Dass dipl. Arzt D.___ angesichts des freiwilligen Austritts des Beschwerdeführers aus dem stationären Aufenthalt bereits nach sechs Tagen davon absah, die funktionellen Auswirkungen der möglichen depressive Störung ab Dezember 2023 abschliessend zu beurteilen, respektive derselben funktionelle Auswirkungen von längerer Dauer beizumessen, und davon ausging, spätestens seit 22. Mai 2024 liege abgesehen von allenfalls kurzzeitigen mittelgradigen depressiven Episoden der Zustand vor, wie er im Zeitpunkt der Begutachtung bestanden habe, erweist sich dagegen auch mit Blick auf die nachfolgende medizinische Aktenlage als nachvollziehbar. So diagnostizierte Dr. F.___ mit am 5. März 2025 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem, undatiertem Bericht (vgl. zum Eingangsdatum: Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-271 und Urk. 7/230) eine mittelgradige depressive Episode und attestierte eine maximale Arbeitsunfähigkeit von 80 % aus psychiatrischer Sicht, sprach sich aber für einen stationären Zustand seit Januar 2023 aus, dies nach der letzten Kontrolle vom 27. Februar 2025. Der Beschwerdeführer stehe weiterhin einmal monatlich in Behandlung und werde aktuell mit Surmontil 25 mg/d medikamentiert. Der psychische Zustand sei beeinflusst von den dauerhaften Schmerzen und den finanziellen Sorgen. Entscheidend für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei primär die Behandlung der Schmerzsymptomatik (Urk. 7/229/2-4 Ziff. 1, Ziff. 2.2, Ziff. 3 und Ziff. 4.1). Mit am 19. Mai 2025 eingegangenem Bericht bestätigte sie wiederum, dass sich der psychische Zustand nicht verändert habe. Aufgrund der chronischen Schmerzen sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht schwierig. Unter der Medikation mit Surmontil habe sich der Schlaf verbessert. Eine andere Medikation wurde nicht angeführt (Urk. 7/244/1-4 Ziff. 1, Ziff. 2.1 und Ziff. 3.1). Eine Verschlechterung des psychischen Zustandes seit Dezember 2023 lässt sich diesen Berichten nicht entnehmen. Auch deuten weder die Behandlungsfrequenz noch die Medikation mit Surmontil 25 mg/d auf eine solche hin. Dagegen stellte Dr. F.___ im Bericht vom 21. Mai 2025 (Urk. 7/248/1-5) nach der letzten Kontrolle vom 6. Mai 2025 wiederum die Diagnose einer schweren depressiven Episode, der Zustand habe sich verschlechtert. Als aktuelle Befunde führte sie eine depressive Symptomatik, aggressives Verhalten mit zunehmender Ratlosigkeit und Gefährdungsaspekte an. Trotz angeblich verschlechtertem psychischem Zustand mit neuerlich diagnostizierter schwergradiger depressiver Episode attestierte Dr. F.___ aber keine Arbeitsunfähigkeit, sondern führte aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der somatischen Einschränkungen nicht erwerbstätig. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei nicht einschätzbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit aufgrund fehlender Motivation, Stimmungsschwankungen und defizitärer Sprachkenntnisse eingeschränkt (S. 2 f. Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 2.1-2.2, Ziff. 3.1). Für eine relevante Verschlechterung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus psychischen Gründen sprach sich Dr. F.___ trotz angeblich schwergradiger depressiver Störung folglich nicht aus, sondern mass zwischenzeitlich anderen Faktoren massgebliches Gewicht bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei. Wenn hieraus angesichts der Diagnostik auch nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, es sei im Zeitpunkt der Berichterstattung durch Dr. F.___ gar keine krankheitswertige psychische Störung mehr vorgelegen, so scheinen die psychosozialen und soziokulturellen Faktoren das Beschwerdebild doch sehr deutlich mitgeprägt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.1 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdeführer zudem bei der psychiatrischen Begutachtung in der Z.___ AG am 14. Juli 2025 psychopathologisch unauffällig präsentierte und gemäss eigenen Angaben seit Anfang Jahr nicht mehr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gestanden war (Urk. 7/255/176 Ziff. 3.2.14), lässt sich alleine gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ keine Verschlechterung des psychischen Zustandes von längerer Dauer erstellen (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 4.5 Zusammengefasst führt die Würdigung der medizinischen Aktenlage folglich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im streitgegenständlich relevanten Zeitraum seit 6. Januar 2020 sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gartenbau wie auch als Hilfsarbeiter im Baugewerbe nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit bestand ab Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zufolge der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes rechtfertigt sich gestützt auf die aktenbasierte RAD-Stellungnahme die Annahme einer vom 31. Oktober 2021 bis 31. März 2022 dauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit. Ab April 2022 hat sich der psychische Zustand gebessert und erlauben die Akten den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von längerer Dauer nicht mehr. Von ergänzenden medizinischen Abklärungen zum Verlauf des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers ab April 2022 bis zur Begutachtung im Juli 2025 sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Dr. F.___ ist am 25. August 2025 verstorben (Urk. 7/254/1), weshalb über den Zustand des Beschwerdeführers in der Behandlungszeit keine ergänzenden Auskünfte eingeholt werden können. Eine neue psychotherapeutische Behandlung hat der Beschwerdeführer aktenausweislich nicht aufgenommen (Urk. 7/255/176 Ziff. 3.2.14), weshalb auch insoweit die Aktenlage nicht beweisrelevant ergänzt werden könnte. Folglich ist in antizipierter Beweiswürdigung von Weiterungen des Verfahrens abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.) und hat der Beschwerdeführer die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend (hier: 1. Januar 2021), wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5.2 5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.2 Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt ab August 2018 mit kurzem Unterbruch als Hilfsarbeiter im Gartenbau für die N.___ GmbH (Urk. 7/98/1, Urk. 7/219/1). Dass diese Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen verloren gegangen wäre, steht nicht zur Diskussion. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, beim zuletzt erzielten Einkommen handle es sich um ein Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 6). Seine Arbeit im Gartenbau war aktenausweislich körperlich sehr anspruchsvoll (vgl. zum konkreten Tätigkeitsprofil: Urk. 7/98/3) und bezüglich der körperlichen Schwere durchaus vergleichbar mit derjenigen als Hilfsarbeiter auf dem Bau, welche bei Erlass der Verfügung vom 25. Januar 2016 (Urk. 7/75) als nicht mehr zumutbar erachtet wurde. Zumutbar schienen dannzumal einzig noch leichte bis mittelschwere, überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten und ohne Anforderungen an Stereosehen (Urk. 7/65/4). Der Beschwerdeführer zeigte sich indes in der Lage, bereits ab August 2016 wiederum Tätigkeiten als Bauarbeiter nachzugehen (Urk. 7/219/1, Urk. 7/255/49 Ziff. 3.2.6). Hinweise darauf, dass er die Bauarbeitertätigkeit im August 2018 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hätte und deswegen in den Gartenbau gewechselt hätte, sind den medizinischen Akten keine zu entnehmen. Dass er im Gesundheitsfall im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Januar 2021 nicht mehr an der letzten Arbeitsstelle im Gartenbau tätig gewesen wäre, sondern eine neuerliche Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter aufgenommen hätte, scheint mit Blick auf seine Erwerbsbiographie mit diversen, teilweise auch nur kurzfristigen Tätigkeiten sowohl im Bereich Bau als auch Gartenbau und als Produktionsmitarbeiter in O.___ (Urk. 7/3, Urk. 7/9/1, Urk. 7/169/1-2, Urk. 7/219/1, Urk. 7/255/49 Ziff. 3.2.6) durchaus möglich. Überwiegend wahrscheinlich erstellt ist dies indes nicht, zumal es sich bei der letzten Stelle um eine ungekündigte und offensichtlich auch unbefristete Anstellung handelte. Zudem kann mit Blick auf die vom Beschwerdeführer bis anhin erzielten Löhne von maximal Fr. 49'430.-- im Jahr 2017 (Urk. 7/219) auch nicht auf das Vorliegen einer schlecht bezahlten «Zufallsbeschäftigung» geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2020 vom 2. März 2020 E. 4.1). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit bei guter Gesundheit weiterhin ausgeübt hätte. Gestützt auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin vom 11. August 2020 betrug der Nettostundenlohn 2019 Fr. 26.15 bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche, der Bruttostundenlohn Fr. 30.51. In letzterem miteingerechnet sind 8.333 % Ferien- und 8.333 % Feiertagsentschädigung sowie 8.333 % für den 13. Monatslohn (Urk. 7/98/2 ff. Ziff. 2.3 und Ziff. 5.1). Der Ferien- und Feiertagszuschlag von insgesamt 16.666 % entspricht 8.66 Wochen, also 43.316 Tagen (52 x 0.1666 x 5). Diese Tage sind von der jährlichen Arbeitszeit abzuziehen (SVR 2018 UV Nr. 4 [Urteil des Bundesgerichts 8C_520/2016 vom 14. August 2017 E. 4.3.2]. Das erzielbare Bruttoeinkommen beläuft sich daher auf Fr. 55'532.65 ([5 x 52] - 43.316 = 216.684 x Fr. 30.51 x 8.4 [Stunden pro Tag]). Ob die dem Beschwerdeführer zusätzlich ausgerichtete Entschädigung für Kost und Logis von monatlich Fr. 100.-- (Urk. 7/98/4 Ziff. 5.1) bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob sie eine regelmässige Entschädigung für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort gewesen war, die damit zum massgebenden Lohn gehörte (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgericht 8C_762/2020 vom 4. Mai 2020 E. 3.2.3, 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E. 6.3). Da sich an den Leistungsansprüchen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale von jährlich Fr. 1'200.-- nichts ändert (vgl. nachfolgende E. 5.4 und E. 6), kann diese Frage ebenso offenbleiben wie diejenige, ob die Nominallohnentwicklung bei der Ermittlung des massgeblichen Lohns zu berücksichtigen ist. Der hypothetische Validenlohn 2021 beliefe sich maximal auf Fr. 57'167.35 (Fr. 55'532.65 : 102.2 [2019] x 103 [2021] [Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2016-2025, T1.1.15, Ziff. 41-43] + Fr. 1'200.--). 5.3 Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festzulegen. Der hier massgebliche monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (LSE 2020, TA1, Total, Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5'261.--. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) aufgerechnet auf das Jahr 2021 bei der gutachterlich festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 5'368.70 (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 : 103.2 [2020] x 102.5 [2021]). 5.4 Aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %. Nachdem selbst unter Berücksichtigung eines maximal möglichen Leidensabzugs von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert, erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob und in welcher Höhe ein solcher zu berücksichtigen wäre (dies im Übrigen auch nach Rechtslage ab 1. Januar 2024). Nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Januar 2021 bestand folglich kein Rentenanspruch. 5.5 5.5.1 Zu prüfen bleibt, ob die nachfolgende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente führt. 5.5.2 Besteht für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Ausprägung, während vorerst mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann respektive könnte, so entsteht - unter Vorbehalt anderer Voraussetzungen (vgl. insbesondere Art. 29 Abs. 1 IVG) - bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch, sobald die Invalidität mindestens 40 % beträgt (in diesem Sinn bereits BGE 121 V 264 E. 5b S. 270 und E. 6b/bb S. 273 mit Verweis auf BGE 105 V 156). In einer solchen Konstellation gelangt denn auch die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H.). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV). 5.5.3 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2020 in der bisherigen und ab 31. Oktober 2021 auch in jeder anderen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war, dies bis Ende März 2022. Ab April 2022 lag wiederum eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor (E. 4.4.3 und E. 4.5). Bei einer mehr als fünf Monate dauernden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ist das Kriterium einer länger dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG, welches für die Auslösung eines vorübergehenden Rentenanspruchs erforderlich ist, erfüllt. Nach dem Gesagten (E. 5.5.2) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine vom 1. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022 befristete ganze Invalidenrente. Die späteren allenfalls einige Wochen dauernden depressiven Phasen, welche möglicherweise Arbeitsunfähigkeiten nach sich zogen, waren jedenfalls zu kurz, um einen neuerlichen vorübergehenden Rentenanspruch auslösen zu können (Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.3 letzter Satz). Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Was den geltend gemachten Anspruch auf berufliche Massnahmen anbelangt, wurde ein solcher bereits mit Mitteilung vom 25. Januar 2023 sinngemäss verneint, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage fühlte, ein Aufbautraining zu absolvieren (Urk. 7/171). Der Beschwerdeführer erhob dagegen innert Jahresfrist keinen Einwand, weshalb der formlos mitgeteilte Abschluss der Eingliederungsmassnahmen rechtswirksam wurde (BGE 134 V 145 E. E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.3). Gegenstand der Verfügung vom 11. Januar 2024 (Urk. 7/210) bildete denn auch einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Der erst mit der Einsprache vom 11. Dezember 2025 geltend gemachte Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/266 S. 5) ist demgemäss als Neuanmeldung nach abgelehntem Leistungsanspruch zu betrachten. 6.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen im hier angefochtenen Entscheid mangels subjektivem Eingliederungswillen des Beschwerdeführers (E. 2.1). Der Beschwerdeführer brachte dagegen einzig vor, die Beschwerdegegnerin habe ihn nach seinem diesbezüglichen Antrag vom 11. Dezember 2025 nicht vorgeladen und ohne Weiterungen verfügt (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 5). 6.3 Von einem fehlenden Eingliederungswillen darf nur dann ausgegangen werden, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteile des Bundesgerichts 8C_489/2024 vom 4. Februar 2026 E. 3 und 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 4.1, je mit Hinweisen). 6.4 Die Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers wurde von Dr. F.___ wiederholt, zuletzt mit Bericht vom 21. Mai 2025, als die Leistungsfähigkeit einschränkender und die Eingliederung behindernder Faktor angeführt (Urk. 7/248 S. 2 Ziff. 2.2 und S. 3 Ziff. 4.1). Im Rahmen der Begutachtung bei der Z.___ AG erklärte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. A.___ zwar, er sei schon motiviert, einen Arbeitsversuch zu starten, aber nicht bereit, einen Psychiater aufzusuchen, sonst bringe er sich gleich um (Urk. 7/255/52-53 Ziff. 3.2.15). Gegenüber dem neurologischen Sachverständigen führte er dagegen aus, wegen der chronischen Schmerzen sei ihm keine Arbeitstätigkeit möglich, auch keine sitzende, da die Schmerzen nach längerem Sitzen zunähmen und die Beine völlig taub würden (Urk. 7/255/77 Ziff. 3.2.8). Er werde keine Arbeitstätigkeit (gemeint: Arbeitsfähigkeit) mehr erreichen (Urk. 7/255/80 Ziff. 3.2.15). In der orthopädischen Exploration erklärte er zu seinen Zukunftsvorstellungen in beruflicher Hinsicht, er könne sich im Moment nichts vorstellen (Urk. 7/255/138 Ziff. 3.2.15). Vergleichbar äusserte er sich in der psychiatrischen Abklärung und verneinte, sich eine wie auch immer geartete Arbeitstätigkeit vorstellen zu können (Urk. 7/255/172 Ziff. 3.2.8). Dipl. Arzt D.___ beurteilte die Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Ressourcenprüfung als erloschen (Urk. 7/255/191 Ziff. 7.2). Aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung sowie deren Einschätzung der Arbeitsmotivation hat die Beschwerdegegnerin den Eingliederungswillen des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt zu Recht als nicht gegeben erachtet, zumal angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 11. Dezember 2025 (Urk. 7/266 S. 5) kein Anlass zu weiteren Abklärungen hierzu bestand (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dem Beschwerdeführer steht es offen, sich bei entsprechender Motivation erneut bei der Beschwerdegegnerin zur Gewährung beruflicher Massnahmen anzumelden.
7.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Insofern ist die angefochtene Verfügung mit der entsprechenden Feststellung abzuändern und die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Die Kosten des Verfahrens sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer unterliegt im hiesigen Verfahren in einem wesentlichen Umfang, weshalb ihm die Gerichtskosten zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen sind (vgl. dazu § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht i.V.m. Art. 106 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung). 8.2 Nachdem sein «Überklagen» nicht nur aufgrund des geltend gemachten Anspruchs auf berufliche Massnahmen, sondern des zumindest sinngemäss geltend gemachten unbefristeten Rentenanspruchs den Prozessaufwand wesentlich beeinflusst hat (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 7.1), steht dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Unterliegens lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zu. Diese wird vom Gericht in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und ohne Rücksicht auf den Streitwert festgesetzt. Entsprechend ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Dezember 2025 mit der Feststellung abgeändert, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2021 bis Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Grieder-MartensGasser Küffer