Sozialversicherungsgericht ZH, KV.2026.00033
24. Juli 2026 · I. Kammer · Deutsch
Def. Festsetzung der IPV noch nicht möglich. Keine Rechtsverzögerung.
Sozialversicherungsgericht ZH · KV.2026.00033 · Deutsch
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
KV.2026.00033
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 24. Juli 2026
in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1976, zog per 3. März 2020 aus dem Ausland in die Schweiz, verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B und geht hier keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 6/1/1 f.). Am 15. November 2021 stellte sie Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: SVA), teilte ihr daraufhin am 18. März 2022 mit, sie habe ihren Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 provisorisch berechnet und ihrer Krankenkasse eine Vorschussleistung in der Höhe von Fr. 2'707.20 überwiesen (Urk. 6/4). 1.2 In der Folge stellte die Versicherte am 22. März 2023 Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 (Urk. 6/5), am 14. Dezember 2023 für das Jahr 2023 (Urk. 6/8) und am 8. Januar 2024 für das Jahr 2024 (Urk. 6/9). Nachdem die Versicherte am 24. Januar 2024 um den Erlass eines Entscheids ersucht hatte (Urk. 6/10), teilte ihr die SVA am 8. Februar 2024 mit, sie habe ihren Anspruch auf Prämienverbilligung für die Jahre 2022 bis 2024 provisorisch berechnet und die entsprechende Vorschussleistung an ihren Krankenversicherer überwiesen (Urk. 6/11-13). 1.3 Am 17. Dezember 2024 stellte die Versicherte Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2025 (Urk. 6/23), worauf die SVA ihr am 19. März 2025 mitteilte, sie habe ihren Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2025 provisorisch berechnet und eine Vorschussleistung von Fr. 3'135.60 an ihren Krankenversicherer überwiesen (Urk. 6/30). 1.4 Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 entschied die SVA definitiv über den Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 und setzte diesen auf Fr. 3'384.-- fest, was - abzüglich der bereits ausgerichteten Fr. 2'707.20 - in einer Nachzahlung an die Krankenkasse von Fr. 676.80 resultierte (Urk. 6/31).
- 2.
- Am 13. März 2026 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die SVA und beantragte insbesondere, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, zeitnah einen definitiven Entscheid betreffend die Prämienverbilligungen für die Jahre 2022 bis und mit 2025 zu erlassen. Auf allfällige Restbeträge für die Prämienverbilligungen 2021 bis 2025 sei sodann ein Vergütungszins gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu leisten (Urk. 1 S. 2). Für die mit derselben Eingabe erhobene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2026 betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge wurde aus organisatorischen Gründen ein separates Verfahren (AB.2026.00038) angelegt (vgl. Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Verfügung vom 7. Mai 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 1.2 Im Kanton Zürich ist die Prämienverbilligung im Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) geregelt. Gemäss § 32 Abs. 1 EG KVG richtet sich das Verfahren für die Ausrichtung der Prämienverbilligungen durch die Sozialversicherungsanstalt nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Danach hat die Verwaltung über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Ausrichtung von Zinsen im Sinne von Art. 26 ATSG betreffend die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verfügte am 20. Oktober 2025 definitiv über den Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 6/31). Die Beschwerdeführerin hat dagegen keine Einsprache erhoben, weshalb diesbezüglich kein Einspracheentscheid erging. Bei der Verfügung vom 20. Oktober 2025 handelt es sich sodann nicht um eine prozess- oder verfahrensleitende Verfügung, die gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG ohne vorgängige Einsprache direkt mit Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden kann. Mangels eines beschwerdeweise an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterziehbaren Einspracheentscheids fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Deshalb kann auf die Beschwerde bezüglich der Ausrichtung von Verzugszinsen für die Prämienverbilligung 2021 nicht eingetreten werden.
- 2.
- 2.1 Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§ 9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG). Bei anspruchsberechtigten Personen, die im Kanton Zürich quellensteuerpflichtig sind, wird der Quellensteuerbetrag in das entsprechende massgebende Einkommen gemäss § 5 EG KVG umgerechnet (§ 16 Abs. 1 EG KVG). Bei der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf das Einkommen im vorletzten Jahr zum Anspruchsjahr und das Vermögen am 31. Dezember des vorletzten Jahres zum Anspruchsjahr abgestellt (§ 7 Abs. 3 VEG KVG). Bei der definitiven Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf die Steuerdaten des Anspruchsjahres abgestellt (§ 7 Abs. 4 VEG KVG). Gemäss § 8 VEG KVG entspricht bei Personen, die weder in der Schweiz ordentlich veranlagt noch im Kanton Zürich an der Quelle besteuert werden, das massgebende Einkommen 80% des Bruttoeinkommens, zuzüglich 10% des Vermögens, soweit das Vermögen die Freibeträge nach § 5 Abs. 1 lit. d EG KVG übersteigt (Abs. 1). Bei der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf das Einkommen im vorletzten Jahr zum Anspruchsjahr und das Vermögen am 31. Dezember des vorletzten Jahres zum Anspruchsjahr abgestellt (Abs. 2). Bei der definitiven Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf die Einkommens- und Vermögensdaten des Anspruchsjahres abgestellt. Fehlen solche Daten zum Anspruchsjahr, wird ersatzweise auf ältere Daten abgestellt (Abs. 3). 2.2 Nach Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). 2.3 In der Gerichtspraxis wurde eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet, während bei Begutachtungen Wartezeiten von rund einem Jahr in Kauf zu nehmen sind. Abgelehnt wurde eine Rechtsverzögerung beispielsweise, als die Untersuchungen zwar insgesamt fast zwei Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (vgl. Kieser, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, Art. 56 N 39).
- 3.
- 3.1 Die Beschwerdeführerin legte in der Beschwerde dar, sie warte bereits seit mehreren Jahren auf die definitive Berechnung der Prämienverbilligungen. Sie habe der Beschwerdegegnerin bereits vor längerer Zeit Auskunft über ihre finanzielle Situation erteilt. Sie sei in den betroffenen Jahren weder der Quellenbesteuerung noch der ordentlichen Steuerveranlagung unterlegen. Der Beschwerdegegnerin würden bereits seit geraumer Zeit keine Informationen mehr fehlen, um einen definitiven Entscheid fällen zu können. Dies sei ihr gestützt auf dieselben Angaben auch hinsichtlich der Nichterwerbstätigenbeträge möglich gewesen (Urk. 1 S. 2). 3.2 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, es bleibe fraglich, ob vom Steueramt mit der Übermittlung von Steuerdaten für die fraglichen Jahre gerechnet werden könne (Urk. 5 S. 2). Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2022 gemäss dem Antragsformular für Prämienverbilligung mit einer Erwerbstätigkeit im Ausland € 10'800.-- erzielt. Zudem habe sie gemäss ihren Angaben im Formular vom 7. Januar 2023 per 31. Dezember 2022 über ein Vermögen von Fr. 87'400.-- respektive gemäss Formular vom 17. Januar 2025 über ein Vermögen von Fr. 90'000.-- verfügt. Damit habe sie die Vermögensschwelle von Fr. 80'000.--, ab welcher sie gemäss dem Informationsblatt für im Kanton Zürich quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Finanzdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend Informationsblatt der Finanzdirektion) nachträglich im ordentlichen Verfahren zu veranlagen wäre, überschritten, was allenfalls zu einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung oder zu einem Nachsteuerverfahren führen könnte. Vor diesem Hintergrund könne nicht gesagt werden, dass alle für die Festlegung des definitiven Prämienverbilligungsanspruchs notwendigen Informationen vorlägen. Hinzu komme, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2022 bis 2025 trotz fehlendem Erwerbseinkommen nicht reduziert habe. Es erweise sich somit als objektiv gerechtfertigt, mit dem Erlass der definitiven Prämienverbilligungsverfügungen für die in Frage stehenden Jahre bis zur rechtskräftigen ordentlichen Steuerveranlagung respektive bis spätestens vor Ablauf von fünf Jahren zuzuwarten. Zudem sei der Krankenversicherung bereits 80 % des mutmasslichen Anspruchs überwiesen worden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin allenfalls erst fünf Jahre nach dem entsprechenden Prämienverbilligungsjahr die restlichen 20 % des Anspruchs ausbezahlt würden, vermöge keine erhebliche Schwere der Betroffenheit auszulösen. Eine Rechtsverzögerung liege somit nicht vor (Urk. 5 S. 3). 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob im Verfahren der Beschwerdegegnerin betreffend die Prämienverbilligung für die Jahre 2022-2025 eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG festzustellen ist.
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- 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die definitive Festsetzung der individuellen Prämienverbilligung grundsätzlich gestützt auf die definitiven Steuerdaten des Anspruchsjahrs zu erfolgen hat (§19 Abs. 2 EG KVG), mit deren Vorliegen erfahrungsgemäss nicht umgehend nach Abschluss des Steuerjahres zu rechnen ist. Eine gewisse Dauer des Verfahrens kann daher systembedingt nicht vermieden werden. Zumindest hinsichtlich der Prämienverbilligung für das Jahr 2025 kann daher keine Rede von einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung sein, weshalb sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde in Bezug auf das Jahr 2025 ohne weiteres als unbegründet erweist. 4.2 Sinn und Zweck der Prämienverbilligung ist, für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die finanzielle Last der Krankenversicherungsprämien zu mindern (BGE 136 I 220 E. 6.2.1). Die damit verbundene Interessenlage eines Leistungsansprechers, welche indirekt die Deckung seines täglichen Lebensbedarfs betrifft, erfordert grundsätzlich einen raschen Entscheid, sofern nicht objektive Gründe dagegenstehen. Dies ist indessen vorliegend dadurch zu relativieren, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung am 8. Februar 2024 für die Jahre 2022 bis 2024 bereits provisorisch berechnet und ihrem Krankenversicherer unbestrittenermassen 80 % der mutmasslich geschuldeten Prämienverbilligungen in der Höhe von Fr. 2'701.20 (Jahr 2022; Urk. 6/12), Fr. 2'880.-- (Jahr 2023; Urk. 6/13) und Fr. 3'093.-- (Jahr 2024; Urk. 6/11) ausbezahlt hat. Ausstehend ist somit einzig noch die definitive Festsetzung der Prämienverbilligung, welche - sofern die Berechnungsfaktoren nicht von der provisorischen Berechnung abweichen sollten - zu einer Auszahlung der restlichen 20 % der Prämienverbilligung führen dürfte, was insgesamt einem Betrag in der Grössenordnung von rund Fr. 2'000.-- entsprechen würde. Damit ist eine besondere Bedeutung des Entscheides für die Beschwerdeführerin zu verneinen, zumal die Beschwerdeführerin über Vermögen verfügt, welches sie per 31. Dezember 2020 mit Fr. 86'500.-- (Urk. 6/3) und per 31. Dezember 2024 mit Fr. 90'000.-- (Urk. 6/25) beziffert hat. Von einer hohen zeitlichen Dringlichkeit der Festsetzung der definitiven Prämienverbilligung ist somit nicht auszugehen. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Rechtfertigung der Verfahrensdauer an, die grundsätzlich quellensteuerpflichtige Beschwerdeführerin verfüge gemäss eigenen Angaben über ein Vermögen von rund Fr. 90'000.--, was dazu führe, dass sie allenfalls der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen könnte und somit durchaus noch mit Steuerdaten zu rechnen sei, gestützt auf welche der definitive Anspruch auf Prämienverbilligung bestimmt werden könne (Urk. 5 S. 3). 4.3.2 Dem Steuergesetz des Kantons Zürich (StG) lässt sich entnehmen, dass Personen, welche der Quellensteuer unterliegen, nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt werden, wenn sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen (§ 93 Abs. 1 lit. b). Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 lit. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres beim Gemeindesteueramt verlangen (§ 93 Abs. 3). Gemäss § 130 Abs. 1 StG verjährt das Recht, eine Steuer zu veranlagen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen. Aus dem Informationsblatt der Finanzdirektion ergibt sich, dass eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen ab einem steuerpflichtigen Vermögen von Fr. 80'000.-- zu erfolgen hat. Das kantonale Steueramt kann von Amtes wegen derartige nachträgliche ordentliche Veranlagungen vornehmen (Urk. 6/46/5 f. Ziffer 13.1). 4.3.3 Angesichts des von der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierten Vermögens von rund Fr. 90'000.-- (Urk. 6/3, Urk. 6/7, Urk. 6/25) liegen gewichtige Hinweise dafür vor, dass sie der ordentlichen Steuerveranlagung unterliegen könnte und mit einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung durch die Steuerbehörde zu rechnen ist. Die ausstehende Festsetzung des definitiven Prämienverbilligungsanspruchs könnte diesfalls gestützt auf eine von den Steuerbehörden erstellte Steuerveranlagung erfolgen und aufwändige eigene Abklärungen der Beschwerdegegnerin würden sich erübrigen. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der individuellen Prämienverbilligung um ein Massengeschäft handelt, wobei es auch vom Gesetzgeber beabsichtigt ist, dieses mit möglichst kleinem Verwaltungsaufwand rationell abzuwickeln und so weit wie möglich auf automatisch verfügbare Daten abzustellen (Antrag des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 21. September 2016 betreffend Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG], Vorlage 5313, S. 34 und 51, ABI 2016-10-07), stützt sich das Zuwarten der Beschwerdegegnerin mit dem Erlass eines definitiven Entscheids betreffend die Prämienverbilligung für die Jahre 2022 bis 2024 daher auf objektive Gründe. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es die Beschwerdeführerin selbst in der Hand hätte, das Verfahren voranzutreiben, indem sie eine ordentliche Veranlagung beantragen und somit einen Entscheid der Steuerbehörde betreffend die Frage, ob sie in den betreffenden Jahren ordentlich zu veranlagen ist, herbeiführen könnte, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin stützen könnte. 4.3.4 Daran ändert auch die während des Beschwerdeverfahrens per E-Mail eingeholte Auskunft des Steueramtes der Stadt vom 16. April 2026 nichts. Zwar wurde darin ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe aufgrund fehlender Voraussetzungen für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung keine Steuererklärung ausfüllen müssen (Urk. 6/44/1). Indessen ist ihr nicht zu entnehmen, gestützt auf welche Grundlagen sie erfolgte, namentlich bleibt unklar, welche Vermögensdaten der Beschwerdeführerin dem Steueramt bereits vorliegen und ob sie sich auf die vorliegend fraglichen Jahre 2022 bis 2024 bezieht. Einen offiziellen Entscheid des Steueramtes betreffend die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin für die Jahre 2022 bis 2024 vermag sie daher nicht zu ersetzen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin selbst angegebenen Vermögensverhältnisse nicht darauf geschlossen hat, dass eine nachträgliche Veranlagung für die betroffenen Jahre nicht mehr erfolgen würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für die Festsetzung der AHVBeiträge von Nichterwerbstätigen - sofern sie ohnehin nicht bloss den Mindestbeitrag zu entrichten haben - Vermögen bis über Fr. 300'000. hinaus unberücksichtigt bleibt (vgl. Art. 28 AHVV). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich mithin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.4 Nach dem Gesagten ist zum einen nicht von einer besonderen Bedeutung bzw. Dringlichkeit eines Entscheides auszugehen und zum andern bestehen objektive Gründe, welche die bisherige Verfahrensdauer rechtfertigen. Damit kann der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverzögerung zu Last gelegt werden. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher abzuweisen.
- 5.
- Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen beantragte, auf die allfälligen Restbeträge für die Prämienverbilligungen sei ihr ein Vergütungszins zu leisten (Urk. 1 S. 2), ist darauf mangels Zugehörigkeit zum Streitgegenstand der Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten. Denn das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht einzig darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003, E. 4.2). Das gilt selbstredend auch für das Begehren der Beschwerdeführerin, die Forderungen aus den Nichterwerbstätigen-Beiträge seien mit den Forderungen aus Prämienverbilligung zu verrechnen (Urk. 1 S. 2).
Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
PhilippEngesser