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Sozialversicherungsgericht ZH, SR.2026.00002

23. Juli 2026 · Deutsch

Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird mangels Dringlichkeit abgewiesen.

Sozialversicherungsgericht ZH · SR.2026.00002 · Deutsch

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich

SR.2026.00002

Urteil vom 23. Juli 2026

in Sachen Dr. med. X.___ Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Andrea Schütz Schütz Law AG Dammweg 17, 5600 Lenzburg

gegen

Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Gesuchsgegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 6. beziehungsweise 17. Februar 2026 (Urk. 1 = Urk. 11) stellte Dr. med. X.___ ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und beantragte, es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, Rechnungen für unbestrittene Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Gesuchstellers pendent zu halten beziehungsweise unbezahlt zu lassen, und es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die Rechnungen für unbestrittene Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 347'325.90, eventualiter in der Höhe von Fr. 64'298.45 ohne die nachträglich beanstandete Tarmed-Position 05.0130, gemäss den tarifvertraglichen Zahlungspflichten unverzüglich entgegenzunehmen und unverzüglich, spätestens jedoch innert 30 Tagen, zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht stellte der Gesuchsteller die Anträge, dass die beantragten vorsorglichen Massnahmen superprovisorisch, mithin ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin, anzuordnen seien, eventuell seien sie vorsorglich anzuordnen, und dass die Verbote beziehungsweise Anordnungen unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- pro Tag, mindestens aber von Fr. 5'000.--, sowie einer Strafandrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB) anzuordnen seien. Überdies sei infolge der drohenden Zahlungsunfähigkeit von einem Kostenvorschuss und Verfahrenskosten abzusehen (S. 2). 1.2 Mit Zwischenentscheid vom 19. Februar 2026 (Urk. 13) wurde das Gesuch des Gesuchstellers um Erlass einer superprovisorischen Massnahme im Sinne einer Anordnung ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei, dass der Gesuchsgegnerin zu verbieten sei, Rechnungen für unbestrittene Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Gesuchstellers pendent zu halten beziehungsweise unbezahlt zu lassen, und dass die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, die Rechnungen für unbestrittene Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Gesuchstellers gemäss den tarifvertraglichen Zahlungspflichten zu bezahlen, abgewiesen und es wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zur Eingabe des Gesuchstellers vom 6. bzw. 17. Februar 2026 (Urk. 11) Stellung zu nehmen. 1.3 Mit Schreiben vom 12. März 2026 (Urk. 16) reichte der Gesuchsteller weitere Korrespondenz zwischen ihm und der Gesuchsgegnerin ein (Urk. 17/1-2). Die Gesuchsgegnerin liess sich mit Schreiben vom 18. März 2026 vernehmen und beantragte die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahme (Urk. 18 inkl. Beilagen Urk. 19/1-21). Darüber wurde der Gesuchsteller mit Verfügung vom 17. April 2026 in Kenntnis gesetzt (Urk. 20). Mit Eingabe vom 24. April 2026 ersuchte der Gesuchsteller um Einsicht in die von der Gesuchsgegnerin ins Recht gelegten Akten sowie um Fristansetzung für eine weitere Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 18. März 2026 (Urk. 21). Mit Verfügung vom 28. April 2026 wurde dem Gesuchsteller eine nichterstreckbare Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 22). Am 12. Mai 2026 reichte der Gesuchsteller seine Stellungnahme ein (Urk. 24), was der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 18. Mai 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 25). Hierauf liess sich die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 2. Juni 2026 erneut vernehmen (Urk. 27), worüber der Gesuchsteller mit Verfügung vom 4. Juni 2026 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 28). 1.4 Mit Eingabe vom 10. Juli 2026 (Urk. 29) reichte der Gesuchsteller ein Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 3. Juni 2026 sowie die Empfehlungen der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu den Akten (Urk. 30/1-2) und teilte dem Gericht mit, dass er einen weiteren Kredit habe aufnehmen müssen. Am 20. Juli 2026 reichte die Gesuchsgegnerin ein von ihr am 17. Juli 2026 an den Gesuchsteller gerichtetes Schreiben ein (Urk. 31).

Das leitende Mitglied zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) finden gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG beim Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89 KVG) keine Anwendung. Das KVG schreibt vor, dass das Verfahren einfach und rasch zu sein und das Schiedsgericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien festzustellen hat, wobei es die notwendigen Beweise erhebt und in der Beweiswürdigung frei ist (Art. 89 Abs. 5 KVG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; §§ 35–52) und ergänzend nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; § 37 in Verbindung mit § 28 GSVGer). Im vorliegenden Verfahren ist eine Streitigkeit zwischen einem Leistungserbringer und einer Versicherung zu beurteilen, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist. Da sich die vorliegend im Streit stehende ständige Einrichtung des Gesuchstellers im Kanton Zürich befindet, ist das hiesige Schiedsgericht auch örtlich zuständig (Art. 89 Abs. 2 KVG). Nachdem es vorliegend um den Erlass vorsorglicher Massnahmen geht, fällt die Beurteilung des Gesuchs in die alleinige Kompetenz des leitenden Mitglieds (vgl. Anja Stadler, in: Robert Hurst/Brigitte Pfiffner/Christian Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Genf 2024, N 2 zu § 42). 1.2 Gemäss § 37 GSVGer in Verbindung mit § 17 Abs. 2 GSVGer trifft das Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen. Im GSVGer wird ausserdem ausdrücklich auf die Bestimmungen der ZPO und damit auch auf die Bestimmungen zu den vorsorglichen Massnahmen, welche in den Art. 261 bis 269 ZPO geregelt sind und einen Anwendungsfall des summarischen Verfahrens der ZPO darstellen, verwiesen (§ 37 GSVGer in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer). 1.3 Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Gemäss Art. 262 ZPO kann eine vorsorgliche Massnahme jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere ein Verbot (lit. a), eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (lit. b), eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person (lit. c), eine Sachleistung (lit. d) oder die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. e). 1.4 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (BGE 127 II 132 E. 3). Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2). Da die Anfechtung von vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich den allgemeinen Verfahrensbestimmungen unterliegt, ist im Entscheid die aufschiebende Wirkung eigens zu entziehen, soll die Massnahme sofort Wirksamkeit erlangen.

2.
2.1 Die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechneten Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Leistungserbringer haben sich in ihren Leistungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden (Art. 56 Abs. 2 Satz 1 KVG). Der Krankenversicherer ist berechtigt und verpflichtet, zu überprüfen, ob die erbrachten Leistungen das Wirtschaftlichkeitsgebot respektieren (BGE 127 V 43 E. 2b und 2e). Eine dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann gemäss Art. 56 Abs. 2 KVG zurückgefordert werden, wobei im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1 KVG) die versicherte Person (oder nach Artikel 89 Abs. 3 KVG der Versicherer; lit. a) und im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2 KVG) der Versicherer (lit. b) rückforderungsberechtigt ist. 2.2 Von der Wirtschaftlichkeitskontrolle ist die Rechnungskontrolle (Einhaltung der Tarifregeln und besonderer Leistungseinschränkungen) zu unterscheiden. Dabei überprüfen die Krankenversicherer vor allem die Übereinstimmung der einzelnen Positionen der Honorarrechnungen mit den tarifvertraglichen Vereinbarungen sowie den für bestimmte Therapien gesetzlich umschriebenen Vorgaben (Urteil des Bundesgericht K 124/03 vom 16. Juni 2004 E. 6.1.2). Wenn teurere Tarifpositionen als die gebotenen fakturiert oder wenn Tarifpositionen zu Unrecht abgerechnet oder kumuliert werden, kann dabei auch das Wirtschaftlichkeitsgebot im Sinne von Art. 56 Abs. 1 KVG verletzt sein (Urteil des Bundesgerichts K 116/03 vom 23. November 2004 E. 4.2). 2.3 Nach Art. 42 Abs. 3 KVG muss der Leistungserbringer dem Schuldner (d.h. im System des Tiers payant dem Versicherer) eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen (Satz 1) und ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können (Satz 2). Genügen die vorhandenen Angaben nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Leistungspflicht, hat der Krankenversicherer ergänzende Unterlagen einzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht oder nur ungenügend nachgekommen, ist er befugt, die Leistungspflicht für die beantragten Massnahmen abzulehnen (BGE 131 V 178 E. 2.4). Es können nur Leistungen vergütet werden, die klar ausgewiesen und effektiv durchgeführt worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 178 E. 3.3).
3.
3.1 Der Gesuchsteller machte geltend, dass die Gesuchsgegnerin unbestrittene Forderungen im Sinne von Kosten für die Heilbehandlung von im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Gesuchsgegnerin versicherten Personen nicht beglichen habe. Das Zurückbehalten von Beträgen, obwohl weder der Vorwurf der fehlenden Wirtschaftlichkeit noch die Höhe der Beträge durch eine gerichtliche und unabhängige Instanz überprüft worden wäre, stelle eine unzulässige Umgehung des gesetzlich vorgeschriebenen schiedsgerichtlichen Verfahrens dar. Durch das rechtswidrige Vorgehen der Gesuchsgegnerin sei er infolge fehlender Liquidität in seinen wirtschaftlichen Interessen gefährdet und es drohe die Zahlungsunfähigkeit und damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (Urk. 11 S. 11). 3.2 Die Gesuchsgegnerin brachte hiergegen vor, es würden keine unbestrittenen Rechnungen pendent gehalten werden. Sie habe einzig Rechnungen mit bestrittenen und unbestrittenen Positionen begründet zurückgewiesen, damit der Gesuchsteller erneut Rechnungen mit rein unbestrittenen Positionen (im Sinne des sog. Splittings) einreiche (Urk. 18 S. 3). Dass eine Kostengutsprache erfolgt sei, bedeute keineswegs, dass sämtliche damit verbundenen ärztlichen Leistungen automatisch vom Versicherer zu tragen wären. Mit der Erteilung einer Kostengutsprache habe sie lediglich die medizinische Indikation und die Übernahme des Medikaments Botox bestätigt. Diese Zusage sei jedoch losgelöst von der wirtschaftlichen und tarifarischen Prüfung, welche weiterhin erforderlich bleibe (Urk. 18 S. 4). Stelle der Krankenversicherer vor Begleichung der Rechnungen die fehlende Wirtschaftlichkeit fest, so könne dieser Rechnungen zurückweisen (Urk. 18 S. 14). Die Rechnungskontrolle habe ergeben, dass der Gesuchsteller mehrere TARMED-Positionen nicht den Vorgaben entsprechend abgerechnet habe (Urk. 18 S. 12). Diesfalls sei der Krankenversicherer berechtigt, die betroffenen Leistungen bis zur erfolgten Abklärung nicht zu vergüten (Urk. 18 S. 11). Eine Überprüfung werde seitens des Gesuchstellers durch die ablehnende Haltung jedoch verzögert (Urk. 18 S. 5). Mithin sei sie berechtigt, bis zum Vorliegen einer substantiierten Rechnung, keine Zahlung zu leisten (Urk. 18 S. 10). 3.3 Hiergegen wendete der Gesuchsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2026 (Urk. 24) zusammengefasst ein, mit der von der Y.___ erstellten Liste sei ausreichend belegt, dass die Gesuchsgegnerin Rechnungen in der Gesamthöhe von Fr. 347'325.90 zurückbehalte. Einen Gegenbeweis habe die Gesuchsgegnerin nicht erbracht. Sodann vermöge die Gesuchsgegnerin ebenfalls nicht zu belegen, dass sie die Rechnungen in der Gesamthöhe von Fr. 347'325.90 innerhalb der 30-tägigen Frist gemäss Tarifvertrag bestritten habe. Es existiere somit kein bestrittener Teil der Rechnungen und es sei unzulässig, diesen Rechnungsbetrag zurückzubehalten. 3.4 Im Rahmen des unbedingten Replikrechts reichte die Gesuchsgegnerin am 2. Juni 2026 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 27). Darin führte sie aus, das Kostengutsprachegesuch habe sich ausdrücklich auf das konkrete Arzneimittel Botox bezogen. Entsprechend habe sich die medizinische und wirtschaftliche Prüfung durch den Vertrauensarzt auf dieses Medikament beschränkt und die erteilte Kostengutsprache beziehe sich ausschliesslich auf das geprüfte und bewilligte Medikament. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass sämtliche im Zusammenhang stehenden oder flankierend erbrachten Leistungen automatisch als vergütungsfähig gelten würden. Folglich stelle die Kostengutsprache für das Medikament Botox keine pauschale Genehmigung der gesamten Behandlung oder sämtlicher Zusatzleistungen dar. Sie sei als Krankenversicherer gesetzlich verpflichtet, die eingereichten Rechnungen auf ihre Rechtmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Der Versicherer dürfe nur diejenigen Leistungen vergüten, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden, namentlich wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich seien sowie korrekt und nachvollziehbar in Rechnung gestellt worden seien. Aus den vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen gehe klar hervor, dass die in Rechnung gestellten Leistungen inhaltlich nicht plausibel bzw. objektiv nicht korrekt seien. Es würden somit begründete Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung bestehen. Aus diesem Grund seien die entsprechenden Rechnungen zurückgewiesen (nicht zurückbehalten) und der Gesuchsteller auf die festgestellten Mängel ausdrücklich hingewiesen worden.
4.
4.1 Es ist vorab zu prüfen, ob die zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen unerlässliche Voraussetzung der Dringlichkeit beziehungsweise der akuten Gefährdungslage durch einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil erfüllt ist (E. 1.4). 4.2 Der Gesuchsteller macht diesbezüglich insbesondere Liquiditätsprobleme geltend, die seine wirtschaftlichen Interessen gefährdeten (E. 3.1), weshalb er einen Privatkredit im Betrag von Fr. 300'000.-- habe aufnehmen müssen. Es drohe die Zahlungsunfähigkeit und damit ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil (Urk. 11 S. 11). Den Angaben der Darlehensgeberin vom 3. Februar 2026 zufolge hatte der Gesuchsteller in jenem Zeitpunkt vom zur Verfügung gestellten Privatkredit in Höhe von Fr. 300'000.-- einen Betrag von Fr. 100'000.-- beansprucht (Urk. 12/15). Mit Schreiben vom 10. Juli 2026 legte er dar, er sei gezwungen gewesen, einen weiteren Kredit in der Höhe von Fr. 100'000.-- aufzunehmen (vgl. Urk. 29). Ob es sich dabei um eine zweite Tranche aus dem ursprünglich in Höhe von Fr. 300'000.-- zur Verfügung gestellten Privatkredit handelte, liess er indessen offen. Ohne dass sich aus dieser Darstellung unmittelbar auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Gesuchstellers schliessen lässt, vermag er immerhin im Rahmen einer summarischen Prüfung gewisse Liquiditätsprobleme glaubhaft zu machen, welche seinen Ausführungen zufolge der Gesuchsgegnerin zuzuschreiben sind. Ins Gewicht fällt allerdings, dass der Gesuchsteller mehrere Monate zuwartete, um die Bezahlung der Behandlungskosten durch die Gesuchsgegnerin vor Gericht zu beantragen. Bereits im Oktober 2024 war er auf Ungereimtheiten bei der Rechnungsstellung hingewiesen worden (Urk. 12/8). Offene Rechnungen bestehen denn gemäss der von ihm eingereichten Aufstellung bereits seit Herbst 2024 (Urk. 12/3), ohne dass er sich - soweit ersichtlich - zeitnah um eine Lösung der Streitigkeit bemüht hätte, wenngleich ihm die Gesuchsgegnerin bereits im November 2024 Gesprächstermine zur Klärung der Problematik angeboten hatte (Urk. 12/8). Vielmehr ist entsprechende Korrespondenz zwischen seinem damaligen Rechtsvertreter und der Gesuchsgegnerin erst ab Oktober 2025 aktenkundig (Urk. 12/9 ff.). Offensichtliches Zuwarten bzw. bewusstes Hinauszögern kann einen Rechtsmissbrauch darstellen, der keinen rechtlichen Schutz verdient, wenn nämlich die eingetretene Dringlichkeit durch das offensichtliche Zuwarten erst geschaffen worden ist (Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2025, Art. 261 N 43). Nachdem der Gesuchsteller vor Einleitung des Massnahmegesuchs im Februar 2026 über ein Jahr zuwartete, hat er die nun geltend gemachte eingetretene Dringlichkeit im Sinne eines Liquiditätsengpasses zumindest mitverschuldet. Folglich kann er sich nach Treu und Glauben nicht mehr auf die Dringlichkeit berufen, zumal es ihm offenbar möglich ist, den zwischen den Parteien unbestrittenen Anteil der als offen reklamierten Rechnungen zu beziffern (vgl. Urk. 11 S. 2, Antrag 2b) und demgemäss bei der Gesuchsgegnerin einzufordern (vgl. Urk. 18 S. 10 ff.). Es kommt hinzu, dass sich der Gesuchsteller hinsichtlich weiterer Angaben im Rahmen der Rechnungsstellung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 KVG einer Mitwirkung zu verschliessen scheint. Mit Blick auf all diese Gegebenheiten kann insgesamt nicht von zeitlicher Dringlichkeit gesprochen werden. Da die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 1.3 f. hiervor), erübrigt sich die Prüfung der weiteren Kriterien. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass bei Anordnung von Leistungsmassnahmen höhere Anforderungen an die Begründetheit des Verfügungsanspruchs (Hauptsachenprognose) zu stellen sind (vgl. Sprecher, a.o.O., Art. 261 N 65). Mit Blick auf den Wortlaut der vorliegend hauptsächlich umstrittenen Auslegung der TARMED-Position «05.0130 Botulinusinjektion in periphere Muskeln, pro Muskel» wäre eine Verletzung im Sinne des Gesetzes (E. 1.3) wohl nicht mit der erforderlichen Begründetheit glaubhaft gemacht (vgl. auch Urk. 12/16). 4.3 Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abzuweisen.
5.
5.1 § 52 GSVGer bestimmt, dass in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten sinngemäss anwendbar sind. Demnach gelten die allgemeinen Grundsätze betreffend Gerichtskosten und Parteientschädigung auch für das Massnahmeverfahren (vgl. Sprecher, a.a.O., Vorbem. zu Art. 261-269 N 79). Gemäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 199 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) ist der Tarif für Prozesskosten gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) anzuwenden. Die Gerichtsgebühr ist grundsätzlich streitwertabhängig (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls kann die Grundgebühr ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Gemäss § 10 GebV OG kann bei einer Erledigung des Verfahrens ohne Anspruchsprüfung die Grundgebühr gemäss §§ 4–8 GebV OG bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. In summarischen Verfahren beträgt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr (§ 8 GebV OG). 5.2 Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze ist bei einem Streitwert von rund Fr. 347’300.-- (vgl. dazu Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 11 S. 2) die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 8’848.-- festzusetzen (1/2 der Grundgebühr) und dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Nach Art. 104 Abs. 3 ZPO kann das Gericht über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zwar auch erst zusammen mit der Hauptsache entscheiden. Dies allerdings nur, wenn diese bei Abschluss des Massnahmeverfahrens schon hängig ist (vgl. Sprecher, a.a.O., Vorbem. zu Art. 261-269 N 83), was vorliegend nicht der Fall ist. Von einer Kostenauferlegung in der Hauptsache ist deshalb – entgegen dem Dafürhalten des Gesuchstellers (vgl. Urk. 11 S. 2) – abzusehen. 5.3 Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung festzusetzen als Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) oder in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c; vgl. dazu BGE 110 V 132 E. 4d). Da die Gesuchsgegnerin von den Mitarbeitenden des eigenen Rechtsdiensts vertreten ist (Urk. 18, Urk. 27), ist ihr praxisgemäss mangels eines besonderen Aufwandes keine Parteientschädigung zu sprechen (Urteile des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2 und 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).

Das leitende Mitglied erkennt: 1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 8’848.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Andrea Schütz, unter Beilage einer Kopie von Urk. 31 - Helsana Versicherungen AG, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 29 und Urk. 30/1-2 - Bundesamt für Gesundheit - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich

Das leitende MitgliedDie Gerichtsschreiberin

PhilippStadler