Sozialversicherungsgericht ZH, UV.2024.00160
20. Juli 2026 · I. Kammer · Deutsch
Versicherter Verdienst zur Taggeldberechnung bei mehreren gleichzeitig bestehenden unregelmässigen Arbeitsverhältnissen
Sozialversicherungsgericht ZH · UV.2024.00160 · Deutsch
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
UV.2024.00160
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 20. Juli 2026
in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Baloise Versicherung AG Hauptsitz, Unfallversicherung, Schaden Schweiz Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin
vertreten durch Advokatin Elisabeth Ruff Rudin Dufour Advokatur AG Dufourstrasse 49, 4010 Basel
Sachverhalt: 1. 1.1 Der 1971 geborene X.___ war bei der Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen angemeldet und erhielt innert der vom 30. April 2020 bis 1. Dezember 2022 laufenden Rahmenfrist von Mai 2020 bis Oktober 2021 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 2 S. 8 und 23, Urk. 27 S. 10, Urk. 28/13 S. 3 f.). Am 20. November 2021 erlitt er auf dem Weg zu seiner (Zwischen-verdienst)Tätigkeit für die Y.___ GmbH (nachfolgend: Y.___ GmbH) bei einem Sturz eine Fraktur der linken Schulter (Urk. 2 S. 1 und 8). Die medizinische Erstbehandlung ergab die Diagnose einer dislozierten mehrfragmentären Humeruskopffraktur an der linken Schulter (Urk. 28/9/32-33). Am 25. November 2021 erfolgte deshalb ein operativer Eingriff (ORIF proximaler Humerus links / 3-Loch Tamina TF Bone Bridge, Cancellus Bone Block [Urk. 28/9 S. 29]). Obwohl das Ereignis ebenfalls dem Versicherer einer zweiten Arbeitgeberin, der Z.___ AG, A.___, angemeldet worden war, anerkannte die Baloise Versicherung AG (nachfolgend: Baloise), bei welcher der Versicherte über die Y.___ GmbH unfallversichert war, ihre Leistungspflicht gestützt auf die Zuständigkeitsregelung gemäss Art. 99 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), da der Versicherte zuletzt am Vortag für die Y.___ GmbH gearbeitet habe (Urk. 2 S. 1). Ab dem Unfalldatum war der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 28/10). Die Baloise übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus (Urk. 28/53). Am 9. Juni 2022 stürzte der Versicherte während der Physiotherapie auf das Gesäss und erlitt eine Sakrumfraktur (nicht dislozierte Schrägfraktur des Sakralwirbelkörpers [SWK] 4 sowie Spongiosa-Mikrofrakturen auf Höhe SWK 3 mit deutlichem Knochenmarksödem [Urk. 2 S. 3 und 5, Urk. 28/9 S. 56-58]). Aufgrund der weiterhin bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit infolge des ersten Unfalls anerkannte die Baloise gestützt auf Art. 100 Abs. 1 UVV ihre Leistungspflicht auch für dieses Ereignis (Urk. 2 S. 5). Vom 8. November bis zum 31. Dezember 2022 war der Versicherte befristet bei der B.___ AG angestellt (Urk. 2 S. 8 und 25, Urk. 28/39), von April bis August 2023 beim C.___ (Urk. 2 S. 8 und 25, Urk. 28/41-44, Urk. 32 S. 1, 33/7). Im weiteren Verlauf machte der Versicherte unter anderem geltend, im Zeitpunkt des ersten Unfalls insgesamt sechs Tätigkeiten parallel ausgeübt zu haben, was bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Taggeldberechnung zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 2 S. 2). 1.2 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 setzte die Baloise den versicherten Verdienst für die Taggeldbemessung auf Fr. 56'378.40 fest (Urk. 28/8 S. 2-4, 7). Weiter anerkannte sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. November 2021 bis 7. November 2022 sowie - im Rahmen eines Rückfalls - von 50 % am 24. Januar 2023 (Vortag der Metallentfernung am 25. Januar 2023) und von 100 % vom 25. Januar bis 31. März 2023 und darauf basierend einen Taggeldanspruch von insgesamt Fr. 51'396.80 (Urk. 28/8 S. 4-7). Ferner stellte sie die Heilbehandlungen für den ersten Unfall (Fraktur linke Schulter) per 31. Oktober 2023 und für den zweiten Unfall (Sakrumfraktur) per 1. September 2023 ein. Schliesslich anerkannte sie eine Omarthrose als Folge des ersten Unfalls und sprach dem Versicherten hierfür eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 20 % zu (Urk. 28/8 S. 6 f.). Gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2023 erhob der Versicherte am 24. November, ergänzt am 26. und 27. November 2023, Einsprache (Urk. 28/6-7). Er machte im Wesentlichen zu niedrig angesetzte Taggelder bei einem zu tiefen versicherten Verdienst, eine zu frühe Einstellung der Heilbehandlung nach den beiden Unfällen sowie eine höhere Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. November 2022 mit entsprechendem Taggeldanspruch geltend (Urk. 28/6 S. 15 und 23 f.; vgl. auch Urk. 2 S. 11 f.). Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2024 hiess die Baloise die Einsprache insofern teilweise gut, als sie den versicherten Verdienst auf Fr. 86'288.28 festlegte, was zu einem Taggeldansatz von Fr. 189.12 bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 2 S. 24, 32). Ferner ging sie für die Zeit ab 8. November 2022 neu von folgender Arbeitsunfähigkeit aus: 44 % vom 8. bis 30. November 2022, 0 % vom 1. bis 31. Dezember 2022, 100 % vom 1. Januar bis 31. März 2023, 66 % vom 1. bis 3. April 2023, 60 % vom 4. bis 30. April 2023 und 15 % vom 1. bis 14. Mai 2023 (Urk. 2 S. 27 f.). Deshalb sprach sie dem Versicherten nachzuzahlende Taggeldleistungen von Fr. 21'856.50 zu (Urk. 2 S. 28 und 32). Zudem stellte sie die Heilbehandlungen betreffend den zweiten Unfall (Sakrumfraktur) neu erst am 11. Juli 2023 ein (Urk. 2 S. 30 ff.).
- 2.
- Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. September 2024 (Urk. 1), elektronisch am 23. September 2024 eingereicht (Urk. 4) und gleichentags ergänzt (Urk. 10, Urk. 12), Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung höherer Taggeldleistungen aufgrund eines höheren versicherten Verdienstes und einer höheren Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. April bis 14. Mai 2024 (Urk. 10 S. 19; vgl. auch Urk. 1 S. 19). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2025 beantragte die Baloise die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 27). Mit Eingabe vom 9. Februar 2025 (Urk. 32) reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Belege ein (Urk. 33/1-8). Mit Replik vom 13. März 2025 hielt er an seinen Anträgen fest (Urk. 39) und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 40/1-4). In der Duplik vom 18. August 2025 wiederholte die Baloise ihren Standpunkt (Urk. 51), unter Beilage eines zusätzlichen Dokuments (Urk. 52). Am 25. September 2025 liess sich der Beschwerdeführer zur Duplik vernehmen (Urk. 55) und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 56/1-5). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich die Baloise am 10. November 2025 (Urk. 62). Am 19. November 2025 (Urk. 64) sowie am 28. November 2025 (Urk. 67) nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert erneut zur Sache Stellung und reichte weitere Belege zu den Akten (Urk. 65/1-4, Urk. 68). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 1a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung insbesondere die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer versichert. Als Arbeitnehmer gelten Personen, die eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausüben (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]; vgl. auch Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG). 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.3 Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist zur Beurteilung von Beschwerden dasjenige kantonale Versicherungsgericht zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 22./23. September 2024 in D.___ (Urk. 1, Urk. 4) und zog per 30. September/1. Oktober 2024 nach E.___ (Urk. 17). Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist demnach unbestrittenermassen örtlich zuständig zur Behandlung der Beschwerde.
- 2.
- 2.1 Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist (Art. 99 Abs. 1 UVV). Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei ein und demselben Arbeitgeber mindestens acht Stunden erreicht, sind ab dem Tag ihrer Arbeitsaufnahme auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zählen (Art. 8 Abs. 1 UVG). Teilzeitbeschäftigte Personen, deren wöchentliche Arbeitszeit das Mindestmass von acht Stunden bei einem Arbeitgeber nicht erreicht, sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert. Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten bei diesen Personen als Berufsunfälle (Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 UVV). Der Beschwerdeführer verunfallte nach der nicht in Abrede gestellten Darstellung der Beschwerdegegnerin am 20. November 2021 auf dem Weg zu seiner Arbeit bei der Y.___ GmbH (Urk. 2 S. 1 und 8). Es ist daher zu Recht unbestritten, dass die Baloise, bei welcher der Beschwerdeführer über die Y.___ GmbH obligatorisch unfallversichert war - letztlich unabhängig von den Arbeitszeiten und entweder als Berufs- oder als Nichtberufsunfall (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 12-13 UVV) -, gestützt auf Art. 99 Abs. 2 UVV leistungspflichtig ist, weil der Beschwerdeführer zuletzt am Vortag des ersten Unfalls für die Y.___ GmbH gearbeitet hatte bzw. auf dem Arbeitsweg dorthin war (Urk. 2 S. 1). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass eine Versicherung bei der Suva ausser Betracht fällt (Art. 66 Abs. 3bis UVG in Verbindung mit Art. 130 UVV), da der Beschwerdeführer am Unfalltag am 20. November 2021 keine Arbeitslosenentschädigung mehr bezog (Urk. 2 S. 23, Urk. 28/13 S. 3 f.). Zudem steht fest, dass die Baloise gestützt auf Art. 100 Abs. 1 UVV auch für die Folgen des zweiten Unfalls aufzukommen hat (Taggelder und Heilungskostenüber-nahme), weil sie damals noch Taggelder wegen des ersten Unfalls ausrichtete, was die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede stellt (Urk. 2 S. 5). Strittig ist zunächst die Höhe des versicherten Verdienstes als Grundlage für die Bemessung der Taggelder. Dabei ist - mangels entsprechender Anhaltspunkte und Vorbringen - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum nicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit freiwillig im Sinne von Art. 4 UVG versichert war (Urk. 27 S. 27; vgl. auch Urk. 10 S. 5 f., Urk. 39 S. 22), sondern nur, aber immerhin, für seine Arbeitnehmertätigkeiten nach Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG bei Unfällen obligatorisch versichert war. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2; Art. 22 Abs. 3 UVV). Beim «letzten bezogenen Lohn» handelt es sich in der Regel um den Monats-, Wochen- oder Stundenlohn. Dieser wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt (Art. 17 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 UVV und Anhang 2 UVV). Die Umrechnung auf einen Jahreslohn erfolgt auch, wenn die versicherte Person vor dem Unfall nur kurz gearbeitet hat oder wenn das Arbeitsverhältnis befristet war (BGE 139 V 464 E. 2.2). Der Anspruch auf Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). 2.2.2 Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 22 ff. UVV ergänzende Vorschriften erlassen. Demnach beläuft sich der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes auf Fr. 148'200.-- im Jahr und Fr. 406.-- im Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV). Als versicherter Verdienst gilt - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). Dem versicherten Verdienst sind noch nicht ausbezahlte Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, hinzuzurechnen (Art. 22 Abs. 3 UVV). 2.2.3 Da für die Taggeldbemessung grundsätzlich der vor dem Unfall zuletzt bezogene Lohn als versicherter Verdienst gilt, würde dies in einigen Fällen zu unbefriedigenden Resultaten führen. Damit auch unregelmässig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Genuss eines angemessenen Versicherungsschutzes gelangen, beauftragte der Gesetzgeber in Art. 15 Abs. 3 lit. d UVG den Bundesrat, für solche Personen Sonderbestimmungen zu erlassen (BGE 139 V 464 E. 2.4). 2.2.4 Unter der Überschrift «Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen» hält Art. 23 Abs. 3 UVV Folgendes fest: Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt. Art. 23 Abs. 3 UVV zielt darauf, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine versicherte Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder eventuell gar einer Nichtlohnphase im Rahmen der bislang ausgeübten Erwerbstätigkeit erleidet (BGE 139 V 464 E. 2.4). Diese Bestimmung ist anwendbar, wenn im konkreten Arbeitsverhältnis die Kriterien der unregelmässigen Erwerbstätigkeit und der starken Lohnschwankungen erfüllt sind. Diese beurteilen sich nicht aufgrund des beruflichen Werdegangs der versicherten Person vor Antritt des Arbeitsverhältnisses, in welchem diese bis zum Unfallzeitpunkt stand, sondern anhand der Gegebenheiten des den obligatorischen Unfallversicherungsschutz bedingenden Arbeitsverhältnisses (BGE 139 V 464 E. 4.2). Selbst wenn das Arbeitsverhältnis erst kurz vor dem Unfallereignis angetreten wurde, haben bei der Bemessung des versicherten Verdienstes vorangehende Zeiten ausserhalb des konkreten Arbeitsverhältnisses unberücksichtigt zu bleiben. Andernfalls würden sich etwa bei Temporärarbeit, welche sehr unterschiedlich ausgestaltet sein kann und mit häufigen Stellenwechseln verbunden ist, regelmässig heikle Abgrenzungsfragen stellen (BGE 139 V 464 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung haben insbesondere jene Versicherten als unregelmässig beschäftigt zu gelten, die über eine gewisse Zeitspanne keine gleichbleibende durchschnittliche Arbeitszeit (oder Lohn bei Entschädigung auf Provisionsbasis) aufweisen, Arbeit auf Abruf versehen oder aufgrund ihrer Disponibilität unregelmässige Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit leisten (BGE 139 V 464 E. 2.5 und 4.5). Zu bemerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf BGE 139 V 4 E. 4.5 zutreffend darauf hinweist (Urk. 27 S. 24 f.), dass Art. 23 Abs. 3bis UVV betreffend temporär Angestellte nicht zur Anwendung gelangt, da keine Rahmen- oder Einsatzverträge vorliegen, was unbestritten blieb. 2.2.5 War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist gemäss Art. 23 Abs. 5 UVV der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben. Der Gesamtlohn ist auch dann massgeblich, wenn die Tätigkeiten bei unterschiedlichen Versicherungsträgern versichert sind. Die Leistungspflicht unter den verschiedenen Versicherungen beurteilt sich nach der Zuständigkeits-ordnung laut Art. 99 UVV (Vollenweider/Brunner, in: BSK-UVG, 1. Aufl. 2019, N. 52 zu Art. 15; vorstehend E. 2.1). 2.2.6 Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden, so wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt (Art. 23 Abs. 7 UVV). 2.3 2.3.1 Die Baloise berücksichtigte zur Berechnung des versicherten Verdienstes den Lohn aus folgenden vier im Zeitpunkt des ersten Unfallereignisses vom 20. November 2021 bestehenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten (vgl. Urk. 2 S. 13 ff., Urk. 27 S. 11 ff.): - Z.___ AG, A.___ (Aushilfe Floristik [Urk. 28/14-19]), - Y.___ GmbH (Aushilfe am Empfang/Rezeption [Urk. 28/20-27]), - F.___ AG (Covid-Zertifikat-Kontrolle [Urk. 28/28-34]), - G.___ AG (Überarbeiten und Erstellen von Adressdatensätzen [Urk. 28/35-38]). Dass es sich hierbei um unselbständige Tätigkeiten handelt, die im Rahmen des Gesamtlohnes bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen sind (Art. 23 Abs. 5 UVV), ist unbestrittenermassen ausgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Tätigkeiten betreffend die Erstellung eines Datenmanagement-Tools im Rahmen eines IT-Projekts für die Y.___ GmbH und betreffend die Internetrecherchen für H.___ ging die Baloise hingegen davon aus, diese Tätigkeiten seien als selbständig einzustufen und mangels einer freiwilligen Unfallversicherung bei der Taggeldberechnung nicht zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 14 f., Urk. 27 S. 17-19 und 27 f., Urk. 51 S. 7, Urk. 62 S. 5). Der Beschwerdeführer geht auch diesbezüglich von unselbständigen Tätigkeiten aus (Urk. 10 S. 6, Urk. 39 S. 15, Urk. 64 S. 7) und weist unter anderem auf entsprechende AHV-rechtliche Beurteilungen durch die zuständigen Ausgleichskassen hin (Urk. 32). 2.3.2 Art. 10 ATSG definiert als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Als Arbeitnehmer gilt gemäss bundesgerichtlicher Konkretisierung, wer, ohne ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen, zum Zwecke eines Erwerbs oder einer Ausbildung dauernd oder vorübergehend für einen Arbeitgeber tätig ist, dem er mehr oder weniger untergeordnet ist. Dies betrifft somit vor allem Personen, die einen Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) haben oder die einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis unterstehen. Allerdings stellt das Vorliegen eines Arbeitsvertrages keine Voraussetzung für die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 1a UVG dar. Diese ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 147 V 268 E. 4.3 unter anderem mit Hinweis auf BGE 144 V 411 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_518/2022 vom 19. April 2023 E. 3.2 und 8C_372/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 2.3). 2.3.3 Hinsichtlich der Tätigkeit für die H.___ ergibt sich aus den Akten Folgendes: Gemäss E-Mail-Korrespondenz wurde am 23. Oktober 2021 vereinbart, dass der Beschwerdeführer eine Literaturrecherche (Sammeln und Zusammenfassen von Material für das Online Marketing von H.___ zum Thema Inklusion, Equity und Diversity) durchführe. Geplant war ein Stundenaufwand von 10 Stunden, wobei man sich auf einen Stundenansatz von Fr. 40.-- einigte (Urk. 28/45 S. 1 f.). Erste Ergebnisse des Beschwerdeführers waren von H.___ per 4. November 2021 erwartet worden (Urk. 6/46 S. 7); effektiv lieferte er das Endergebnis am 20. Dezember 2021 ab. Er benötigte gemäss Stundenrapport vom 22. Dezember 2021 1.5 Stunden (Oktober 2021), 11 Stunden (November 2021) und 7.25 Stunden (Dezember 2021), mithin insgesamt 19.75 Stunden (Urk. 28/46 S. 1). Entschädigt wurde indes nicht der gesamte geltend gemachte Aufwand, sondern lediglich ein Betrag von Fr. 670.-- für 16.75 Stunden, da der Beschwerdeführer die vereinbarte Stundenzahl überschritten hatte. Auch ging H.___ nicht davon aus, dass sie diese geringfügige Tätigkeit von unter Fr. 2'300.-- pro Jahr zwingend bei der AHV melden müsse (Urk. 28/48 S. 1, Urk. 28/49). Der Beschwerdeführer reichte der Baloise überdies die Bestätigung von H.___ vom 16. März 2023 ein, wonach er vom 29. Oktober bis 19. November 2021 für sie in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis im Stundenlohn insgesamt 16.75 Stunden gearbeitet habe und dafür einen Lohn von Fr. 670.-- erhalten habe (Urk. 28/47, Urk. 28/48 S. 2). Diese nachträgliche Bestätigung von H.___ vom 16. März 2023 widerspricht der vom Beschwerdeführer in seinen früheren E-Mails an H.___ vom 5., 9. und 22. Dezember 2021 angegebenen Arbeitszeiten (Urk. 28/46). Insbesondere teilte er H.___ in Bezug auf die Arbeitsstunden im Dezember 2021 am 5. und 9. Dezember 2021 selbst mit, noch einzelne Abschlussarbeiten machen zu müssen (Urk. 28/46 S. 4) und er lieferte das Arbeitsergebnis am 20. Dezember 2021 ab (Urk. 28/46 S. 1). In der Bestätigung vom 16. März 2023 wird demgegenüber die gemäss echtzeitlicher Korrespondenz im Dezember 2021 absolvierte Arbeitszeit auf den November 2021 verschoben (Urk. 28/47). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs-siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs-rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1 mit Hinweis). Da zuletzt als letzter Arbeitstag zudem der 19. November 2021 genannt wird (Urk. 28/47), just der Tag vor dem ersten Unfall vom 20. November 2021, erweist sich die rückwirkende Bestätigung nicht als glaubhaft; vielmehr ist mit der Baloise und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 39 S. 7) davon auszugehen, dass H.___ diese Bestätigung auf mehrere Rückfragen des Beschwerdeführers hin letztlich in seinem Sinne verfasste (Urk. 27 S. 18; vgl. auch Urk. 28/46 S. 1 oben). Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer erwähnten Zwischenverdienst-bescheinigungen von H.___ zu Handen der Arbeitslosenversicherung für die Monate Oktober und November 2021, die im Januar 2022 (Urk. 39 S. 14 f., Urk. 40/1-2) und damit nach dem ersten Unfall erstellt wurden. Entsprechend der üblichen Praxis in solchen Fällen ist davon auszugehen, dass die erste Darstellung der Arbeitszeit im E-Mail-Verkehr zutrifft. Weil bereits die Angaben von H.___ zu den Arbeitstagen nicht glaubhaft sind, sind auch die übrigen Informationen in ihrem Bestätigungsschreiben vom 16. März 2023 mit Zurückhaltung zu würdigen. Deshalb kann auch auf die nachträgliche Bestätigung, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit vereinbart worden sei, nicht abgestellt werden, zumal sich das Vorliegen von selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit von vornherein nicht auf Grund der entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien beurteilt. Entscheidend sind vielmehr - wie gesagt (vorstehend E. 2.2.4) - die wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 146 V 139 E. 3.1). Ob und inwiefern das Ausstellen der Bestätigung vom 16. März 2023 strafrechtlich relevant sein könnte, braucht hier entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 39 S. 21) nicht berücksichtigt zu werden; entscheidend ist einzig die unfallversicherungsrechtliche Betrachtungsweise. Auf Anfrage des Beschwerdeführers erstellte die Ausgleichskasse I.___ am 1. November 2024 eine Bestätigung in Verfügungsform, dass die Tätigkeit für die H.___ aufgrund der eingereichten Unterlagen und Angaben als unselbständig zu qualifizieren sei (Urk. 33/6). Dieser Bestätigung lagen aber wohl auch die nach dem Gesagten aktenwidrigen Angaben von H.___ vom 16. März 2023 zugrunde. Da somit davon auszugehen ist, dass die AHVrechtliche Einschätzung vom 1. November 2024 auf offensichtlich unzutreffenden Grundlagen beruht, ist der Unfallversicherer - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 39 S. 6 ff. und 15, Urk. 64 S. 7) - nicht daran gebunden (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2011 vom 3. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist im Allgemeinen als unselbständig erwerbstätig zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Weil im Einzelfall vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hatte der H.___ ein bestimmtes Arbeitsergebnis abzuliefern und war dabei in zeitlicher Hinsicht relativ frei und in arbeitsorganisatorischer Hinsicht gänzlich unabhängig, denn er erledigte die Tätigkeit jedenfalls nicht im Betrieb von H.___; diese ist auch nicht für die dabei angefallenen, wohl relativ unbedeutenden Unkosten aufgekommen. Ferner trug er ein wirtschaftliches Risiko insofern, dass seine Arbeitszeit letztendlich nicht vollständig entlöhnt wurde, da H.___ den betriebenen Aufwand als übermässig erachtete. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe Fristen einhalten und die Arbeit gemäss den Weisungen von H.___ ausführen müssen (Urk. 10 S. 6, Urk. 39 S. 14), ist ihm zu entgegnen, dass auch bei Aufträgen im Normalfall gewisse Fristen und Weisungen des Auftraggebers eingehalten werden müssen. Zudem wartete H.___ das früher erwartete Resultat bis zu dessen Erledigung ab, ohne dass diesbezügliche Weisungen aktenkundig wären, weshalb gerade nicht von einem Unterordnungsverhältnis gesprochen werden kann. Angesichts des geringen Entgelts bestand auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit in dem Sinne, dass bei Dahinfallen dieses Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eingetreten wäre, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_172/2023 vom 28. Juni 2023 E. 3.3 und E. 4.1). Vor diesem Hintergrund überwiegen bezüglich dieser Tätigkeit die Aspekte der selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Einschätzung der Baloise, dass eine selbständige, bei der Taggeldberechnung mangels freiwilliger Versicherung nicht zu berücksichtigende Tätigkeit vorliegt, ist daher nicht zu beanstanden. 2.3.4 Strittig und zu prüfen ist im Weiteren, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen eines IT-Projekts für die Y.___ GmbH von der Baloise zu Recht als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wurde (vgl. Urk. 2 S. 14 f., Urk. 27 S. 18 f. und 27 f., Urk. 51 S. 7). Gemäss E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH vom 28. Oktober bis 2. November 2021 fand am 26. Oktober 2021 ein Gespräch betreffend Entwicklung eines vollautomatischen Excel-Tools, insbesondere eines Helferdatenmanagement-Tools, statt. Im E-Mail vom 28. Oktober 2021 schlug der Beschwerdeführer die Erstellung eines Grundkonzepts mit Tool-Optionen vor. Mit E-Mail vom 1. November 2021 ersuchte ihn die Y.___ GmbH, in einem ersten Schritt eine Richtofferte zu erstellen. Mit E-Mail vom 7. November 2021 schlug der Beschwerdeführer noch vor, dass die anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen ausgefüllten Evaluationsbögen mittels eines von ihm erstellten Workshop Evaluations Tools analysiert werden könnten (Urk. 28/50). In einer weiteren E-Mail vom 19. Oktober 2022 informierte der Treuhänder der Y.___ GmbH die Baloise auf Anfrage, dass der Beschwerdeführer von der Y.___ GmbH für das IT-Projekt weder angestellt noch beauftragt worden sei und er trotz mehrmaliger Aufforderung (mündlich und schriftlich) noch keine Offerte erstellt habe (Urk. 28/51 S. 1 f.). Dieser E-Mail lag die Information der zuständigen Mitarbeiterin der Y.___ GmbH vom 18. Oktober 2022 zugrunde, dass der Beschwerdeführer weder vor noch nach seinem Unfall am 20. November 2021 eine Offerte erstellt habe. Allerdings habe er ihr, als es um die Berechnung der Taggelder gegangen sei, geschrieben, dass es wichtig sei, gegenüber der Baloise zu erwähnen, dass die Realisierung von IT-Projekten im Umfang von 90 bis 150 Stunden geplant gewesen sei. Solche Zahlen seien indessen im Vorfeld weder mündlich noch schriftlich vereinbart worden. Auch habe der Beschwerdeführer der Y.___ GmbH bisher kein Resultat/Produkt seiner Arbeit gezeigt (Urk. 28/51 S. 3 f.). Der vorgenannte E-Mail-Verkehr deutet darauf hin, dass bezüglich des ITProjekts zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH anlässlich des ersten Unfalls vom 20. November 2021 noch nicht einmal ein Vertrag - geschweige denn ein Arbeitsvertrag - zustande gekommen war. Anschliessend versuchte der Beschwerdeführer die Y.___ GmbH mit Schreiben vom 19. November 2022 dazu zu bewegen, mit einem von ihm selbst verfassten Text das IT-Projekt als unselbständige Tätigkeit anzuerkennen und zu bestätigen, dass er vor dem Unfall vom 20. November 2021 bereits neun Stunden für das Projekt aufgewendet habe (Urk. 28/23 S. 1 f.). Am 16. beziehungsweise 17. März 2022 sandte er der Y.___ GmbH einen weiteren Bestätigungsvorschlag (Urk. 28/52). Schliesslich bestätigte die Y.___ GmbH am 15./24. April 2023, dass der Beschwerdeführer bis zum Unfalldatum bereits am Business-IT Projekt gearbeitet habe (Vorabklärungen, Machbarkeitsanalysen und insbesondere ein Konzept zur technischen Umsetzung der voll automatisierten Excel-Anwendung). Dafür habe er neun Stunden à Fr. 52.-- in das Projekt investiert, welche von der Y.___ GmbH vergütet worden seien. Weiter wäre das Projekt ohne Unfall ab 20. November 2021 - in einer für die Y.___ GmbH passenden Form und Grösse -in circa 40 bis 60 Stunden fortgesetzt und abgeschlossen worden. Die formelle Offerte sei der Y.___ GmbH aus verschiedenen Gründen erst am 16. März 2023 zugestellt worden. Die Geschäftsleitung werde die Offerte prüfen und über den weiteren Verlauf des Projekts befinden (Urk. 28/24). Auch diese zuhanden und auf mehrfachen Wunsch des Beschwerdeführers verfasste Bestätigung vom 15./24. April 2023 kann nicht so verstanden werden, dass vor dem Unfall bereits ein Vertrag über das IT-Projekt zustande gekommen war. Zudem sind die Angaben nicht weiter belegt, sondern stehen vielmehr im Widerspruch zu den vorstehend erwähnten Aussagen vom Oktober 2022 des Treuhänders und der Mitarbeiterin der Y.___ GmbH. Sie decken sich auch nicht mit dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug), der eine Arbeitstätigkeit lediglich für Dezember 2021 ausweist (Urk. 33/1). Diesbezüglich ist von Belang, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen gegenüber der Baloise - wie die E-Mail der zuständigen Mitarbeiterin der Y.___ vom 18. Oktober 2022 (Urk. 28/51 S. 3 f.) zeigt - offensichtlich von versicherungsrechtlichen Überlegungen leiten liess und dass seine Angaben nicht immer auf den erstellten Fakten beruhten. Vor diesem Hintergrund sind auch die in der Bestätigung vom 24. April 2023 erwähnten Vorbereitungsarbeiten für das IT-Projekt im Umfang von neun Stunden, welche angeblich noch vor dem ersten Unfall erfolgten und von der Y.___ GmbH vergütet wurden, und weitere vom Beschwerdeführer geltend gemachte mündliche Abmachungen (Urk. 39 S. 15) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen. In einer E-Mail an den Beschwerdeführer vom 5. Juni 2023 gab der Treuhänder der Y.___ GmbH denn auch klar zu erkennen, dass die Y.___ GmbH dem Beschwerdeführer in dieser Sache weit entgegengekommen und zu keinen weiteren Zugeständnissen bereit war (Urk. 28/26 S. 1). Demnach ist bezüglich des IT-Projekts das Zustandekommen eines Auftrags zwischen der Y.___ GmbH und dem Beschwerdeführer in der relevanten Zeit vor dem ersten Unfall nicht hinreichend ausgewiesen, geschweige denn ein Arbeitsverhältnis im Sinne einer Arbeitnehmertätigkeit (vgl. auch Urk. 28/27 S. 2 f.). Deshalb ist die Einstufung dieser Tätigkeit durch die Ausgleichskasse Zug vom 30. Oktober 2024 als unselbständig (Urk. 33/5) offensichtlich unrichtig und folglich - wie bereits in der vorstehenden Erwägung erwähnt - für die Baloise entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 39 S. 6 ff. und 15, Urk. 64 S. 7) nicht verbindlich. Im Übrigen gelten - selbst wenn das Zustandekommen eines Vertrags bejaht würde - die in der vorstehenden Erwägung 2.3.3 genannten Überlegungen analog. Demnach sprechen die Rahmenbedingungen - gänzlich fehlende arbeitsorganisatorische Integration sowie zeitlich und umfangmässig eng umgrenztes Projekt ohne wirtschaftliche Abhängigkeit, welches auf die Ablieferung eines bestimmten Arbeitsergebnisses abzielte und nicht die Zurverfügungstellung der Arbeitsleistung auf Zeit - eher für eine selbständige Erwerbstätigkeit. Die Nichtberücksichtigung dieser Tätigkeit bei der Berechnung des versicherten Verdienstes ist nicht zu beanstanden. 2.4 2.4.1 Zu prüfen ist sodann, ob es sich bei den vier im Zeitpunkt des ersten Unfallereignisses vom 20. November 2021 bestehenden und bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten um regelmässige Tätigkeiten im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV handelt (vgl. vorstehend E. 2.2.4). Dies wird von der Baloise verneint (Urk. 2 S. 17 ff., Urk. 27 S. 11-15), während der Beschwerdeführer seine Beschäftigungen für die Z.___ AG, A.___ (Urk. 39 S. 10), und die F.___ AG als regelmässig erachtet (Urk. 39 S. 12 f.). Hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit für die Y.___ GmbH als Aushilfe am Empfang/Rezeption bestreitet er eine Unregelmässigkeit des Arbeitseinsatzes nicht (Urk. 39 S. 12), ebenso bezüglich der Tätigkeit für die G.___ AG in der Zeit vor dem Unfall (Urk. 39 S. 13). 2.4.2 Für die Z.___ AG, A.___, arbeitete der Beschwerdeführer ab 1. November 2021 im Stundenlohn als Aushilfe Floristik, um bei der Weihnachtsdekoration auszuhelfen. Diese Tätigkeit war bis 30. November 2021 befristet, wie sich aus der Arbeitsbestätigung vom 21. Juni 2023 (Urk. 28/14) und der EMailAuskunft vom 1. Februar 2022 ergibt (Urk. 28/15 S. 2). Dem Monatsblatt der Arbeitgeberin vom 15. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum Unfall am Samstag, 20. November 2021 im November 2021 an zwölf Arbeitstagen gearbeitet hatte: In der Woche ab Montag, 1. November 2021 arbeitete er von Montag bis Mittwoch, und zwar zwischen 7.27 und 8.78 Stunden pro Tag. In der zweiten Woche ab 8. November 2021 war er von Montag bis Samstag während 8.43 bis 11.33 Stunden täglich tätig. In der dritten Woche ab 15. November 2021 arbeitete er am Montag und Dienstag, und zwar zwischen 8.72 und 12.08 Stunden, während er hernach bis zum Unfalltag nicht mehr im Einsatz war (Urk. 28/16). Üblich war bei Z.___ AG eine Arbeitszeit von 8.4 Stunden pro Tag im Vollzeitpensum, wie sich aus der E-Mail an die Baloise vom 26. August 2022 ergibt. Auch wenn in dieser Nachricht festgehalten wird, der Beschwerdeführer wäre ohne den ersten Unfall vom 20. bis 30. November 2021 von Montag bis Freitag während 8.4 Stunden pro Tag eingesetzt worden (Urk. 28/15 S. 1), sind für die Qualifikation des Arbeitsverhältnisses die Arbeitszeiten vor dem Unfall massgeblich (vgl. BGE 139 V 464 E. 2.4). Dafür, dass damals ein Zielpensum von 100 % vereinbart gewesen wäre, bestehen keine Belege (vgl. Urk. 27 S. 11), was auch der Beschwerdeführer einräumt (Urk. 39 S. 10). Insbesondere der Charakter der Tätigkeit als Aushilfsarbeit und die wechselnde Anzahl arbeitsfreier Tage pro Woche wie auch die erwähnten unregelmässigen Arbeitszeiten bis am 20. November 2021 sprechen dafür, dass seine Arbeitszeiten relativ flexibel gestaltet waren und weder ein fixes Arbeitspensum noch geregelte Arbeitszeiten verbindlich vereinbart wurden (vgl. BGE 139 V 464 E. 4.5). In diese Richtung weist auch, dass er an den Wochentagen vom 1. bis 20. November 2021, an welchen er nicht für die Z.___ AG arbeitete, ganztags für die Y.___ GmbH beschäftigt war (vgl. Urk. 27 S. 21, Urk. 28/21); entgegen der Behauptung in der Replik (Urk. 39 S. 10 und 20) hatte er an diesen Wochentagen nie frei. Die vom Beschwerdeführer behauptete (Urk. 39 S. 10, Urk. 55 S. 5), aber nicht schriftlich belegte Regelmässigkeit der Tätigkeit für die Z.___ AG, A.___, ist folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Mit der Baloise ist von einer unregelmässigen Erwerbstätigkeit auszugehen. 2.4.3 Hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit für die Y.___ GmbH als Aushilfe am Empfang/Rezeption bestreitet der Beschwerdeführer eine Unregelmässigkeit des Arbeitseinsatzes nicht (Urk. 39 S. 12). Es handelte sich hierbei um einen im Voraus befristeten Einsatz vom 25. Oktober bis 4. Dezember 2021 (Unterstützung am Empfang und Betreuung der Teilnehmenden medizinischer Fortbildungs-kongresse). Innerhalb des befristeten Zeitraums waren in unregelmässigen Abständen mehrtägige Einsätze - von insgesamt 18 Tagen - vorgesehen, wobei der Beschwerdeführer sich für mindestens zwei Einsatztage zur Verfügung stellen musste. Die Vergütung erfolgte pauschal pro Tag. Obwohl der Beschwerdeführer sich anfänglich bereit erklärt hatte, an sämtlichen Terminen anwesend zu sein (Urk. 28/20 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 28/24 S. 1), konnte er den Einsatz vom 20. November 2021 wegen Terminkollision mit seiner weiteren Tätigkeit bei der F.___ AG problemlos reduzieren (Urk. 2 S. 19, Urk. 27 S. 13, Urk. 28/27 S. 2). Dies spricht für eine flexible und unverbindliche Arbeitstageregelung. Da die mehrtägigen Arbeitseinsätze im Rahmen der auf rund sechs Wochen befristeten Tätigkeit zudem in unregelmässigen Abständen erfolgten, ist insgesamt von einer unregelmässigen Tätigkeit auszugehen. 2.4.4 Gemäss dem vom Beschwerdeführer am 3. November 2021 unterzeichneten Arbeitsvertrag war er vom 17. November bis 23. Dezember 2021 teilzeitlich nach Bedarf der Arbeitgeberin als Allrounder bei der F.___ AG angestellt (Urk. 28/28). Ebenfalls am 3. November 2021 hatte die zuständige Vorgesetzte der F.___ AG den Wunsch des Beschwerdeführers, jeweils fix an den Samstagen und Sonntagen arbeiten zu können, abschlägig beantwortet. Sie sei auf flexible Mitarbeitende angewiesen (Urk. 28/30). Die spätere Bestätigung der F.___ AG vom 24. März 2023, wonach der Beschwerdeführer für regelmässige Einsätze von täglich neun Stunden (total 90 Arbeitsstunden) jeweils samstags und sonntags vorgesehen gewesen sei, widerspricht nicht nur den aus der Zeit des Vertragsabschlusses vorliegenden Belegen, sondern auch der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin vom 14. bis 23. März 2023. Darin weigerte sich die zuständige Vorgesetzte der F.___ AG, dem Beschwerdeführer zu bestätigen, dass vom 17. November bis 23. Dezember 2021 ein regelmässiger Einsatz im 100%-Pensum vorgesehen war. Vielmehr wies sie darauf hin, dass wegen der Coronapandemie das Gästeaufkommen nicht planbar gewesen sei und die Arbeitgeberin deshalb auf der Flexibilität der Mitarbeitenden bestanden habe (Urk. 28/33). Die davon abweichende spätere Bestätigung vom 24. März 2023 weist in Schriftart, Form und Schreibstil auffällige Ähnlichkeit mit den Rechtsschriften des Beschwerdeführers auf. Zwar wurde sie von der zuständigen Vorgesetzten der F.___ AG unterzeichnet (Urk. 28/34); deren Inhalt ist aber wegen des offenen Widerspruchs zu sämtlichen früheren Angaben der Arbeitgeberin nicht glaubhaft. Die - aufgrund der gesamten Umstände ebenfalls nicht glaubhaften - Behauptungen des Beschwerdeführers über angebliche mündliche, dem schriftlichen Arbeitsvertrag widersprechende Vereinbarungen zwischen ihm und der zuständigen Mitarbeiterin der F.___ AG (Urk. 39 S. 12, Urk. 55 S. 7) führen zu keinen anderen Schlussfolgerungen. Gestützt auf die (zeitlich früher erstellten [vgl. zu deren höheren Beweiskraft auch vorstehend E. 2.3.3]) Belege zum Vertragsabschluss steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Tätigkeit bei der F.___ AG als unregelmässig einzustufen ist. 2.4.5 Die G.___ AG ist im Bereich Handel mit Adressdaten tätig. Sie offeriert in unregelmässigen Abständen Einzelaufträge an Personen, die nach unterschiedlichen Tarifansätzen im Akkordlohn entschädigt werden. Im Fall des Beschwerdeführers ging es um die Überarbeitung eines Adressdatensatzes (Updates) und das Erstellen eines neues Adressdatensatzes. Für das konkrete Arbeitsverhältnis liegen keine schriftlichen Unterlagen vor (Urk. 27 S. 15). Gestützt auf die Auskünfte der G.___ AG gegenüber der Baloise vom 13., 17. und 18. Juni 2024 (Urk. 28/35) sowie das Schreiben des Rechtsvertreters der G.___ AG vom 28. Juni 2023 samt angefügter Vergleichsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom 16./17. August 2022 (Urk. 28/36-37; vgl. auch Urk. 28/38, Urk. 56/1) kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 23. Oktober 2021 und dem 19. November 2021 Probearbeiten ausführte. Obschon die G.___ AG ein Arbeitsverhältnis bestritt, bezahlte sie im Rahmen des Vergleichs pauschal Fr. 990.--. Der von der Baloise angenommene Beginn der Tätigkeit am 23. Oktober 2021 (Urk. 27 S. 15) ergibt sich aus der E-Mail-Information der zuständigen Mitarbeiterin der G.___ AG vom 18. Juni 2024, wonach der Beschwerdeführer die für die Probearbeiten nötigen Informationen am 23. Oktober 2021 erhalten habe und keine Arbeitsrapporte bestünden, zumal er die Arbeiten von zu Hause aus erledigt habe (Urk. 28/35 S. 1 und 3). Der Beschwerdeführer schlug der G.___ AG selbst vor, für seine (Ein-)Arbeit «im Oktober/November» pauschal mit Fr. 330.-- entschädigt zu werden (Urk. 28/35 S. 1, Urk. 28/38 S. 1), worauf sich beide Seiten am 16./17. August 2021 vergleichsweise einigten (Urk. 28/36-37). Auch gemäss Verfügung der SVA St. Gallen vom 31. Mai 2023 begann das Arbeitsverhältnis mit der G.___ AG im Oktober 2021 (Urk. 33/2; vgl. auch Urk. 32). Unerheblich ist schliesslich, dass es sich beim 23. und 24. Oktober 2021 und einen Samstag und Sonntag handelte, da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Arbeitsverhältnisse erwiesenermassen teils auch an den Wochenenden arbeitete. Entgegen seiner Ansicht kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die bezahlte Arbeit erst am 3. November 2021 begann, zumal er nicht bestreitet, bereits im Oktober 2021 für die G.___ AG gearbeitet zu haben (Urk. 39 S. 13). Mit der Baloise (Urk. 27 S. 15) kann zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine unselbständige unregelmässige Tätigkeit handelte. Der Beschwerdeführer konnte die Arbeit selber organisieren und sie je nach seinen anderen Tätigkeiten zwischendurch erledigen. Er bestreitet denn auch nicht, dass die Tätigkeit für die G.___ AG in der Zeit vor dem Unfall unregelmässig war (Urk. 39 S. 13; vgl. auch Urk. 55 S. 7). Nach Abschluss der Probearbeiten kam kein weiteres Arbeitsverhältnis zustande (Urk. 28/36-37). Es kann aber ebenfalls mit der Baloise zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er auch noch kurze Zeit nach dem Unfall vom 20. November 2021 für die G.___ AG tätig gewesen wäre; denn bei den gemäss Vergleichstext zusätzlich ausbezahlten Fr. 660.-- (Fr. 990.-- abzüglich Fr. 330.-- [Urk. 28/37]) handelt es sich, seinem eigenen Vorschlag an die G.___ AG folgend (Urk. 28/35 S. 1, Urk. 28/38 S. 1), um Lohnfortzahlung nach dem Unfall für drei Tage (drei Mal Fr. 220.--). 2.5 2.5.1 Zu prüfen ist sodann, welchen (Stunden-)Lohn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner unregelmässigen unselbständigen Tätigkeiten verdiente. 2.5.2 Für die Arbeit bei der Z.___ AG, A.___, berücksichtigte die Baloise einen Stundenlohn von Fr. 26.-- (Urk. 2 S. 18, Urk. 27 S. 9 und 11). Den von der Arbeitgeberin in der Arbeitsbestätigung vom 21. Juni 2023 und der EMail vom 15. Dezember 2021 angegebenen Bruttostundenlohn von Fr. 29.35 (Urk. 28/14, Urk. 28/17) kürzte sie um die darin enthaltene Entschädigung für Ferien von 10.65 % und Feiertage von 2.27 %. Dies begründete sie damit, dass gemäss Anhang 2 der UVV nur der Grundlohn sowie der 13. Monatslohn zu berücksichtigen seien (Urk. 2 S. 18, Urk. 27 S. 20). Diese Sichtweise lässt ausser Acht, dass als versicherter Verdienst nach Art. 22 Abs. 2 UVV der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn gilt, wobei hierzu gemäss Art. 7 lit. o der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) auch Ferien- und Feiertagsentschädigungen gehören, auf die ein Rechtsanspruch besteht, weshalb sie Grundlage für die Bemessung von Taggeldern darstellen (Art. 22 Abs. 3 UVV; RKUV 1989 Nr. U 81 S. 385). Da der Beschwerdeführer für die Z.___ AG im Stundenlohn tätig war und mit diesem Lohn auch der Ferien- und Feiertagsanspruch abgegolten wurde, ist die entsprechende Kürzung unzulässig (vgl. Vollenweider/Brunner, a.a.O., N. 13 zu Art. 15; Rz 2005 f. der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] in der ab 1. Januar 2024 gültigen Version). Gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin ist vielmehr von einem massgeblichen Stundenlohn von Fr. 29.35 auszugehen (vgl. auch Urk. 28/7/4 S. 8). 2.5.3 Bezüglich der Tätigkeit bei der F.___ AG ging die Baloise von einem Stundenlohn von Fr. 23.-- aus (Urk. 2 S. 22, Urk. 27 S. 14). Vom Bruttostundenlohn von Fr. 25.97 gemäss Arbeitsvertrag (Urk. 28/28, Urk. 28/31 S. 2 f.) zog sie wiederum gestützt auf den Anhang 2 der UVV die im Lohn enthaltene Entschädigung für Ferien von 10.65 % und Feiertage von 2.27 % ab (Urk. 2 S. 22). Wie in der vorstehenden Erwägung dargelegt, gehören auch diese Bestandteile zum massgebenden Lohn (Art. 22 Abs. 2 und 3 UVV in Verbindung mit Art. 7 lit. o AHVV). Korrekterweise ist deshalb von einem Stundenlohn von Fr. 25.97 auszugehen (vgl. auch Urk. 28/7/4 S. 9). 2.5.4 Hinsichtlich der vom 23. Oktober bis 19. November 2021 ausgeführten Probearbeiten bei der G.___ AG (Überarbeiten und Erstellen von Adressdatensätzen) ging die Baloise vom dafür erhaltenen Nettolohn von Fr. 330.-- aus und rechnete den von der G.___ AG übernommenen Arbeitnehmerbeitrag hinzu (Urk. 28/35), was einen Lohn von Fr. 352.34 (Fr. 330.-- / 93.66 %) für 28 Tage beziehungsweise Fr. 377.51 für einen Monat à 30 Tagen ergab (Urk. 2 S. 20 f., Urk. 27 S. 15). Insoweit er Beschwerdeführer geltend macht, die bezahlte Arbeit habe erst am 3. November begonnen (Urk. 39 S. 13), kann ihm - wie gesagt (vorstehend E. 2.4.5) - nicht beigepflichtet werden. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er von einem deutlich höheren Lohn in der fraglichen Periode ausgeht (Urk. 39 S. 13). Denn bei den gemäss Vergleichstext zusätzlich ausbezahlten Fr. 660.-- (Fr. 990.-- abzüglich Fr. 330.-- [Urk. 28/37]) handelt es sich, seinem eigenen Vorschlag an die G.___ AG folgend (Urk. 28/35 S. 1, Urk. 28/38 S. 1), um Lohnfortzahlung nach dem Unfall für drei Tage (drei Mal Fr. 220.--). Was die versicherte Person nach dem Unfall während der Arbeitsunfähigkeit verdient hätte, ist für die Bemessung des versicherten Verdienstes aber nicht massgeblich (BGE 139 V 464 E. 2.1). 2.5.5 Strittig ist schliesslich der im Rahmen der Tätigkeit für die Y.___ GmbH (Aushilfe am Empfang/Rezeption [Urk. 28/20-27]) erzielte Stundenlohn. Die Baloise ging von der in der E-Mail Korrespondenz zwischen der Y.___ GmbH und dem Beschwerdeführer im Oktober 2021 vereinbarten Vergütung von netto Fr. 250.-- pro Einsatztag respektive Fr. 25.-- pro Stunde bei einer üblichen Tagesarbeitszeit von rund zehn Stunden aus (Urk. 28/20 S.2-3) und rechnete korrekterweise den von der Y.___ GmbH übernommenen Arbeitnehmerbeitrag (Urk. 28/21) hinzu (Fr. 25.-- / 93.775 %), was zum berücksichtigten Stundenlohn von Fr. 26.66 führte. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe für jeden Arbeitstag Anreisespesen als Lohnzuschlag in Höhe von Fr. 30.-- erhalten, entsprechend Fr. 3.-- pro Stunde (Urk. 39 S. 11). Wie selbst die Baloise einräumt (Urk. 27 S. 12), ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr vom 17. und 19. Oktober 2021, dass die Y.___ GmbH dem Beschwerdeführer anbot, sich an den Kosten für die Zugfahrten zu beteiligen (Urk. 28/20 S. 1 f.). Zunächst wurde dieser Zuschlag dem Beschwerdeführer nicht ausgezahlt (Urk. 28/21-22). Den E-Mail-Bestätigungen des Treuhänders der Y.___ GmbH vom 31. Mai 2023 und der zuständigen Vorgesetzten vom 3. Juni 2023 (Urk. 33/3) ist aber zu entnehmen, dass der Lohnzuschlag von Fr. 3.-- tatsächlich am 3. Mai 2023 in Form einer Einmalzahlung von netto Fr. 600.-- nachgezahlt wurde (Urk. 28/25 S. 1; vgl. auch Urk. 28/26 S. 2), wie die Baloise selbst anerkennt (Urk. 27 S. 12). Zudem rechnete die Arbeitgeberin darauf AHV-Beiträge ab (Urk. 28/25 S. 1), was dafür spricht, dass es sich bei dieser Spesenentschädigung um einen «versteckten» Lohnbestandteil handelte (vgl. Vollenweider/Brunner, a.a.O., N. 14 zu Art. 15). Deshalb ist von einer Lohnnachzahlung auszugehen. Dass der Treuhänder in seiner späteren Mail vom 5. Juni 2023 festhielt, über diesen Lohnzuschlag sei vorher nie diskutiert worden (Urk. 28/26), dürfte auf seine Unkenntnis über die vorgenannte E-Mail-Korrespondenz vom 17. und 19. Oktober 2021 mit der zuständigen Vorgesetzten der Y.___ GmbH zurückzuführen sein. Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer damit von der Y.___ GmbH bis zum ersten Unfall effektiv ein Stundenlohn von netto Fr. 28.-- und brutto Fr. 29.91 ausbezahlt wurde (Urk. 28/25 S. 1). Davon ist für die Berechnung des versicherten Verdienstes auszugehen. 2.6 2.6.1 Umstritten ist des Weiteren, wie der versicherte Verdienst zu berechnen ist, insbesondere, ob dieser nach Massgabe von Art. 23 Abs. 3 UVV (unregelmässige Erwerbstätigkeit, Durchschnittslohn) oder Art. 23. Abs. 5 UVV (mehrere Arbeitgeber, Gesamtlohn) zu bestimmen ist. Die Baloise ermittelte den versicherten Verdienst, indem sie die im Zeitraum vom 1. bis 20. November 2021 gearbeitete Stundenzahl für jeden der vier Arbeitgeber separat zusammenzählte, mit dem jeweiligen Stundenlohn multiplizierte und den resultierenden Betrag auf einen ganzen Monat hochrechnete (also durch 20 Tage teilte und auf 30 Tage hochrechnete). Die in der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2025 errechneten einzelnen Teillöhne von Fr. 3'863.34 der Z.___ AG, A.___, Fr. 2’639.34 der Y.___ GmbH, Fr. 310.50 der F.___ AG sowie Fr. 377.51 der G.___ AG ergaben einen gesamthaften Monatslohn von Fr. 7'190.69 und - auf zwölf Monate hochgerechnet - ein Jahreseinkommen von Fr. 86'288.28 (Urk. 27 S. 21; vgl. auch Urk. 2 S.). Dabei berücksichtigte sie gestützt auf BGE 97 V 208 E. 2 beziehungsweise auf die Regelung in Art. 3 Abs. 1 UVG, wonach die Versicherungsdeckung - als Berufs- oder Nichtberufsunfall - auf jeden Fall im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt, beginnt (Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 UVV; vorstehend E. 2.1)), auch die am Unfalltag bei der Y.___ GmbH und F.___ AG geplanten Arbeitsstunden samt Lohn (Urk. 2 S. 23). Ihre Berechnungen stellte sie folgendermassen in tabellarischer Form dar (vgl. Urk. 27 S. 21; vgl. auch Urk. 2 S. 24):
Nov 21 A.___ Y.___ GmbH F.___ G.___ AG Stunden/Tag
1 Montag 7.88 Fr. 251.67 (Fr. 377.51 / 30 x 20) 7.88
2 Dienstag 7.27 7.27
3 Mittwoch 8.78 8.78
4 Donnerstag --- 10.00 10.00
5 Freitag --- 10.00 10.00
6 Samstag 10.00 10.00
7 Sonntag 0.00
8 Montag 8.40 8.40
9 Dienstag 8.52 8.52
10 Mittwoch 8.62 8.62
11 Donnerstag 8.43 8.43
12 Freitag 9.03 9.03
13 Samstag 11.33 11.33
14 Sonntag 0.00
15 Montag 8.72 8.72
16 Dienstag 12.08 12.08
17 Mittwoch --- 10.00 10.00
18 Donnerstag --- 10.00 10.00
19 Freitag --- 10.00 10.00
20 Samstag --- 6.00 9.00 15.00
174.06
Stunden: 99.06 66.00 9.00 ---
Stundenansatz: 26.00 26.66 23.00 ---
Lohn 01.-20.11.2021: 2'575.56 1'759.56 207.00 251.67
Hochrechnung: / 20 x 30: 3'863.34 2'639.34 310.50 377.51
Total pro Monat: Fr. 7'190.69
Total pro Jahr: Fr. 86'288.28
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, Art. 23 Abs. 3 UVV sei nicht anwendbar, da sämtliche Arbeitsverhältnisse im Unfallzeitpunkt seit weniger als einem Monat bestanden hätten. Zur Beurteilung eines schwankenden Verdienstes müsse auf eine dreimonatige oder einjährige Betrachtungsperiode abgestellt werden können. Zudem könne Art. 23 Abs. 3 UVV nur auf ein Arbeitsverhältnis gleichzeitig angewendet werden. Es gebe keine Gerichtsentscheide, die eine Anwendung dieser Bestimmung auf eine Mehrzahl von gleichzeitig seit weniger als einem Monat bestehenden, teilweise unregelmässigen Arbeitsverhältnissen stützten (Urk. 39 S. 16 f.). Gestützt auf Art. 23 Abs. 5 UVV sei zu berechnen, was für jedes Arbeitsverhältnis von dessen Beginn an bis zum Unfallzeitpunkt durchschnittlich pro Tag verdient worden sei. Das Resultat sei dann auf ein Jahr hochzurechnen und die so berechneten versicherten Verdienste seien zum versicherten Gesamtverdienst aufzusummieren. Derart sei eine allfällige Unregelmässigkeit von Arbeitsverhältnissen im Unfallzeitpunkt mitberücksichtigt. Die Baloise lasse dagegen den Beginn der einzelnen Arbeitsverhältnisse vollkommen ausser Acht und betrachte quasi alle Tätigkeiten als ein einziges fiktives Arbeitsverhältnis, welches am 1. November 2021 begonnen habe. Dieser Betrachtungszeitraum erscheine willkürlich, weil einzig das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG, A.___, tatsächlich am 1. November 2021 begonnen habe, alle anderen aber entweder früher oder später, teils erst kurz vor dem Unfall (Urk. 39 S. 19, 21 f.). Der versicherte Verdienst sei zu ermitteln, indem der in sämtlichen Tätigkeiten bis zum Unfall erzielte Bruttolohn durch die Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses in Tagen bis zum Unfall geteilt werde und auf ein Jahr beziehungsweise 365 Tage hochgerechnet werde. Für die Y.___ GmbH sei (inklusive Business-IT Projektarbeit) von einem Bruttolohn von Fr. 4'324.28 für 26 Tage, für die Z.___ AG, A.___, von einem Bruttolohn von Fr. 2'908.55 für 19 Tage, für die F.___ AG von einem Bruttolohn von Fr. 2'337.30 für 33 Tage, für die G.___ AG von einem Bruttolohn von Fr. 1’052.37 für 18 Tage und für die H.___ von einem Bruttoverdienst von Fr. 712.21 für 22 Tage auszugehen. Hochgerechnet auf ein Jahr resultiere für die fünf Arbeitsverhältnisse ein Gesamtverdienst von Fr. 177'588.65. Versichert sei demnach der Höchstbetrag von Fr. 148'200.-- (Urk. 28/7/4 S. 7 ff., Urk. 39 S. 25). 2.6.2 Nach dem in den vorstehenden Erwägungen 2.3 und 2.4 Gesagten sind nur die vier Erwerbsverhältnisse mit der Z.___ AG, A.___, der Y.___ GmbH, der F.___ AG sowie der G.___ AG als obligatorisch versicherte Arbeitnehmertätigkeiten einzustufen, wobei es sich bei allen um unregelmässige Tätigkeiten handelt. Zwar lag bei allen vier Tätigkeiten ein fixer Stundenlohn vor, weshalb nicht von starken Lohnschwankungen im Sinne des einen Kriteriums von Art. 23 Abs. 3 UVV (vorstehend E. 2.2.4) ausgegangen werden kann (BGE 139 V 464 E. 4.5). Hingegen ist bei allen vier Arbeitsverhältnissen das andere Kriterium der unregelmässigen Erwerbstätigkeit erfüllt (vorstehend E. 2.4.2-5; vgl. auch BGE 139 V 464 E. 4.5). Die Parteien gehen sodann zu Recht davon aus, dass der versicherte Verdienst nur anhand des unmittelbar vor dem Unfall bezogenen Lohns zu bestimmen ist (Urk. 2 S. 23, Urk. Urk. 39 S. 19, 21 f.; vgl. auch BGE 139 V 464 E. 2.4); es ist wie gesagt hingegen nicht von Bedeutung, was die versicherte Person nach dem Unfall während der Arbeitsunfähigkeit verdient hätte (vgl. Vollenweider/Brunner, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 15). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers findet Art. 23 Abs. 3 UVV nicht nur Anwendung auf Beschäftigungen, die mindestens drei Monate angedauert haben. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis erst kurz vor dem Unfallereignis angetreten wurde, bleibt diese Bestimmung anwendbar (BGE 139 V 464 E. 4.3). Soweit sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 ergibt, dass gestützt auf die seit 18. Juli 1984 geltende Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG in der Regel der Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor dem versicherten Unfall zu berücksichtigen sei und dazu auch Zeiten zählen würden, in welchen kein der obligatorischen Versicherungspflicht nach UVG unterliegendes Erwerbseinkommen erwirtschaftet worden sei, hielt das Bundesgericht in BGE 139 V 464 E. 4.2 an dieser Auffassung nicht mehr fest. Im Übrigen kann in den hier zu beurteilenden Arbeitsverhältnissen, bei welchen zwar keine starken Lohnschwankungen vorliegen, dafür aber unregelmässige Tätigkeiten, der Charakter der Arbeit nach dem Gesagten häufig bereits im Voraus als «unregelmässig» eingestuft werden. Art. 23 Abs. 3 und Abs. 5 UVV behandeln unterschiedliche Aspekte des vor dem Unfall zuletzt bezogenen Lohns. Während Abs. 3 regelt, wie der massgebliche Lohn bei unregelmässiger Erwerbstätigkeit zu bestimmen ist, betrifft Abs. 5 Fälle, in denen der letzte Lohn bei mehr als einem Arbeitgeber erzielt wurde. Konstellationen, wo eine versicherte Person vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig war und gleichzeitig mindestens eine dieser Tätigkeiten unregelmässig im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV war, dürften zwar in der Praxis nicht selten sein. Auch wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen wird, dass zumindest auf höchstrichterlicher Ebene bisher keine Entscheide zu solchen Konstellationen ergangen sind (Urk. 39 S. 17), ist nicht einzusehen, weshalb hier nicht beide Bestimmungen anzuwenden sind: Zuerst ist bei den unregelmässigen Erwerbstätigkeiten mittels Art. 23 Abs. 3 UVV der Durchschnittslohn zu bestimmen. Danach sind die Durchschnittslöhne aller beim Unfall ausgeübten versicherten Tätigkeiten gestützt auf Art. 23 Abs. 5 UVV zusammenzuzählen, wie die Baloise vorgegangen ist (vgl. vorstehend E. 2.2.4-5). Der Beschwerdeführer scheint eine solche Vorgehensweise denn auch selbst als sachgerecht zu erachten, wie seine Berechnungen zeigen (vgl. vorstehend E. 2.6.1). 2.6.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 39 S. 11) ist nicht zu beanstanden, dass die Baloise nur sechs Stunden Arbeitszeit für die Y.___ GmbH am Samstag, 20. November 2021, anerkannte (Urk. 2 S. 22, Urk. 27 S. 12), obwohl ihm die übliche Tagespauschale für zehn Stunden von Fr. 250.-- ausgezahlt worden war. Denn zum einen ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag nur sechs Stunden arbeitete (vgl. Urk. 39 S. 12). Zum anderen schlug er selbst der Y.___ GmbH vor, ihm den ganzen Betrag auszuzahlen, wobei er die fehlenden Stunden bei nächster Gelegenheit nachholen werde (Urk. 28/27 S. 2, Urk. 65/2). Beim auf die vier noch nicht geleisteten Arbeitsstunden entfallenden Lohnanteil handelt es sich also um Lohn für Arbeit, die am Unfalltag noch nicht geleistet worden war. Nach dem Gesagten ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes aber nicht von Bedeutung, was die versicherte Person nach dem Unfall während der Arbeitsunfähigkeit verdient hätte. 2.6.4 Die Baloise hat für den 15. und 16. November 2021 keine Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers für die Y.___ GmbH mit entsprechendem Lohn berücksichtigt. Diese Einsätze waren ursprünglich geplant (Urk. 28/20 S. 1), erfolgten dann aber nicht (Urk. 28/21). Der Beschwerdeführer macht geltend, sie seien kurzfristig abgesagt, aber dennoch bezahlt und mit der AHV abgerechnet worden (Urk. 10 S. 3 und 11). Dies wird in den E-Mails der Y.___ GmbH vom 3. Juni 2023 (Urk. 33/3) und 9. August 2023 (Urk. 28/27 S. 1) zumindest indirekt bestätigt und von der Baloise nicht bestritten (Urk. 27 S. 26). Entgegen ihrer Ansicht (Urk. 27 S. 26) spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer an diesen Tagen während 8.72 beziehungsweise 12.08 Stunden für die Z.___ AG, A.___, arbeitete (vgl. vorstehende E. 2.6.1). Denn als versicherter Verdienst gilt der nach der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn. Dazu zählen sämtliche Bezüge, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen (Vollenweider/Brunner, a.a.O., N. 10 zu Art. 15). Demnach sind diese Arbeitseinsätze bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes mitzuberücksichtigen. 2.6.5 Nach dem Gesagten sind die von der Baloise herangezogenen Stundenlöhne teilweise zu korrigieren. Der korrekte Stundenlohn der Z.___ AG, A.___, beträgt Fr. 29.35 (vorstehend E. 2.5.2). Bei der F.___ AG ist von einem ebenfalls höheren Stundenlohn von Fr. 25.97 auszugehen (vorstehend E. 2.5.3). Ferner wurde die Tätigkeit für die Y.___ GmbH mit einem Stundenlohn von Fr. 29.91 entschädigt (vorstehend E. 2.5.5). Und schliesslich ist der effektiv ausbezahlte Lohn für zwei zehnstündige Arbeitstage am 15. und 16. November 2021, mithin 86 Stunden statt 66 Stunden, mitzuberücksichtigen. 2.6.6 Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, das Heranziehen eines einheitlichen Betrachtungszeitraums für alle vier Tätigkeiten vom 1. bis 20. November 2021 sei willkürlich. Von Bedeutung ist, dass er vor dem Unfall vier unregelmässige Tätigkeiten ausübte und dabei nach dem Gesagten bei der Wahl der Arbeitstage und -zeiten relativ flexibel war. Dies zeigt sich etwa darin, dass er im November 2021 an Tagen mit zehnstündigen Arbeitseinsätzen für die Y.___ GmbH nicht gleichzeitig für die Z.___ AG, A.___, tätig war, und umgekehrt. Insbesondere konnte er relativ kurzfristig am 15. und 16. November 2021 - nach Absage der Einsätze für die Y.___ GmbH - ganztags für die Z.___ AG, A.___, arbeiten. Da die vier Arbeitsverhältnisse zu unterschiedlichen Zeitpunkten begannen, konnte der Beschwerdeführer Ende Oktober 2021, als er nur bei der Y.___ GmbH angestellt war, für diese Arbeitgeberin problemlos zehnstündige Arbeitstage absolvieren, während er am 20. November 2021 für die Y.___ GmbH nur sechs Stunden tätig gewesen wäre und am gleichen Tag einen Arbeitseinsatz für die F.___ AG gehabt hätte (vorstehend E. 2.6.3). Hinzu kommt, dass die Tätigkeit für die F.___ AG am 17. November 2021 begann, also erst kurz vor dem Unfall; aufgrund des Einsatzmodus nach Bedarf ist es nach dem in der vorstehenden Erwägung 2.4.4 Gesagten ohne Berücksichtigung der übrigen Tätigkeiten nicht möglich, ein konkretes Arbeitspensum festzulegen. Es ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese bis 23. Dezember 2021 befristete Tätigkeit im Hinblick auf das absehbare Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG, A.___, am 17. November 2021 aufnahm. Diese Überlegungen zeigen, dass sich die in den vier befristeten Tätigkeiten absolvierten Arbeitspensen beziehungsweise -tage stark gegenseitig beeinflussten und sie regelrecht ineinander verzahnt waren. In dieser spezifischen Konstellation erscheint das Berücksichtigen unterschiedlicher Zeiträume zur Berechnung der Durchschnittsverdienste im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV, jeweils vom Beginn der einzelnen Tätigkeit bis zum Unfalldatum, nicht sachgerecht und praktikabel. Für die Tätigkeit bei der F.___ AG müssten Annahmen hinsichtlich der zukünftigen Arbeitseinsätze getroffen werden, etwa dass der Beschwerdeführer für diese Arbeitgeberin einen Tag oder - wie er geltend macht (Urk. 28/7/4 S. 9, Urk. 39 S. 25) - zwei Tage pro Woche jeweils an den Wochenenden gearbeitet hätte (vgl. dazu vorstehend E. 2.4.4). Dies widerspräche aber dem Grundsatz, dass der massgebende Lohn aufgrund einer retrospektiven Betrachtungsweise zu bestimmen ist. Zudem würde dann ein noch grösseres Arbeitspensum unterstellt. Bereits die gemäss Tabelle der Baloise (vorstehend E. 2.6.1) in den 20 Arbeitstagen im November gearbeiteten 174.06 Stunden entsprechen 8.7 Arbeitsstunden pro Tag respektive - ausgehend von einer Woche mit fünf Arbeitstagen - 11.6 Stunden pro Tag. Ein noch höheres Pensum erscheint unrealistisch, auch mit Blick auf die von der Baloise angeführten, mit der AHV abgerechneten Löhne in den letzten fünf Jahren vor dem Unfall, die allesamt klar unter dem von ihr anerkannten versicherten Verdienst lagen (vgl. Urk. 2 S. 9, Urk. 28/13 S. 4). Im Übrigen hat die Baloise zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass er am Unfalltag zusätzlich zu den sechs Stunden für die Y.___ GmbH neun Stunden für die F.___ AG gearbeitet hätte, was im Betrachtungszeitrum zur höchsten Tagesarbeitszeit von 15 Stunden führte (vgl. Urk. 2 S. 23, Urk. 27 S. 20). Da er vorher verunfallte, ist ein solches Tagesarbeitspensum auch nicht erstellt. Gesamthaft betrachtet würde die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Berechnungsweise zumindest an gewissen Tagen zu einem unbilligen Ergebnis führen. Generell wird der versicherte Verdienst - auch etwa bei einer gewöhnlichen Mehrfachbeschäftigung im Sinne von Art. 23 Abs. 5 UVV - aufgrund eines einheitlichen Betrachtungszeitraums, in der Regel eines Monats, einer Woche oder einer Stunde, ermittelt (vorstehend E. 2.2.1). Dass die Baloise hier für alle vier Tätigkeiten den gleichen Zeitraum herangezogen hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist hingegen beizupflichten, dass der beigezogene Zeitraum vom 1. bis 20. November 2021, entsprechend dem Beginn der Tätigkeit bei der Z.___ AG, A.___, bis zum Unfalldatum, sachlich nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden kann. Denn es hätte ebenso gut auf den Beginn einer anderen Tätigkeit abgestellt werden können. Zwar bezog der Beschwerdeführer bis Ende Oktober 2021 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 2 S. 8 und 23, Urk. 28/13 S. 3 f.). Allerdings erhielt er bereits ab Ende Oktober 2021 mit seinen Tätigkeiten für die G.___ AG und die Y.___ GmbH - im Zwischenverdienst - Lohn. Da diese Arbeitsverhältnisse noch am Unfalltag bestanden, spricht nichts dagegen, den Lohn betreffend diesen Zeitraum zur Bestimmung des Durchschnittslohns nach Art. 23 Abs. 3 UVV ebenfalls heranzuziehen (zur Taggeldbemessung bei Arbeitslosen vgl. etwa Vollenweider/Brunner, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 1a und N. 91 zu Art. 15). Weil der Durchschnittslohn mit zunehmender Betrachtungsdauer repräsentativer wird, rechtfertigt sich, den Betrachtungszeitraum mit dem Beginn der als erstes aufgenommenen Tätigkeit bei der G.___ AG am 23. Oktober 2021 zu eröffnen (vgl. dazu vorstehend E. 2.4.5), wobei der Lohn mangels Arbeitsrapporten gleichmässig auf alle Tage bis zum Unfall zu verteilen ist. Zusätzlich ist der bei der Y.___ GmbH an den drei Arbeitstagen vom 25. bis 27. Oktober 2021 bezogene Lohn (Urk. 28/20-21) zu berücksichtigen (vgl. auch Urk. 28/8 S. 3); dies hat den weiteren Vorteil, dass der Betrachtungs-zeitraum annähernd einen Monat dauert. Die kumulierten Löhne für jedes Arbeitsverhältnis sind durch die 29 Tage vom 23. Oktober bis zum Unfalltag am 20. November 2021 zu teilen, bevor sie auf einen Monat hochgerechnet werden. Dies ergibt - unter Berücksichtigung der korrigierten Stundenlöhne (vorstehend E. 2.6.5) - einen versicherten Verdienst von Fr. 85'188.12, wie der nachfolgenden Tabelle entnommen werden kann:
A.___ Y.___ GmbH F.___ G.___ AG Stunden/Tag
Okt 21
23 Samstag 0.00
24 Sonntag 0.00
- 25.
- 26 27 28 29 Montag 10.00 10.00
26 Dienstag 10.00 10.00
27 Mittwoch 10.00 10.00
28 Donnerstag 0.00
29 Freitag 0.00
30 Samstag 0.00
31 Sonntag 0.00
Nov 21
1 Montag 7.88 Fr. 251.67 (Fr. 377.51 / 30 x 20) 7.88
2 Dienstag 7.27 7.27
3 Mittwoch 8.78 8.78
4 Donnerstag --- 10.00 10.00
5 Freitag --- 10.00 10.00
6 Samstag 10.00 10.00
7 Sonntag 0.00
8 Montag 8.40 8.40
9 Dienstag 8.52 8.52
10 Mittwoch 8.62 8.62
11 Donnerstag 8.43 8.43
12 Freitag 9.03 9.03
13 Samstag 11.33 11.33
14 Sonntag 0.00
15 Montag 8.72 10.00 8.72
16 Dienstag 12.08 10.00 12.08
17 Mittwoch --- 10.00 10.00
18 Donnerstag --- 10.00 10.00
19 Freitag --- 10.00 10.00
20 Samstag --- 6.00 9.00 15.00
174.06
Stunden: 99.06 116.00 9.00 ---
Stundenansatz: 29.35 29.91 25.97 ---
Lohn 25.10.-20.11.2021: 2'907.41 3'469.56 233.73 251.67
Hochrechnung: / 29 x 30: 3'007.67 3'589.20 241.79 260.35
Total pro Monat: Fr. 7'099.01
Total pro Jahr: Fr. 85'188.12
Die Baloise hat bewusst den für den Beschwerdeführer günstigeren Zeitraum vom 1. bis 20. November 2021 herangezogen (vgl. Urk. 2 S. 24, Urk. 27 S. 20). Da die hier ermittelte Differenz nur geringfügig tiefer ist, rechtfertigt es sich deshalb, den versicherten Verdienst - wie von der Baloise angenommen - bei Fr. 86'288.28 (vgl. vorstehend E. 2.6.1) zu belassen. Der entsprechende Taggeldansatz beträgt somit Fr. 189.12 (Fr. 86'288.28 / 365 x 80 % [vgl. Urk. 2 S. 24 sowie vorstehend E. 2.2.1]). 2.7 Als Zwischenfazit steht aufgrund der vorstehenden Erwägungen fest, dass der für die Taggeldbemessung massgebliche versicherte Verdienst nach dem Unfall Fr. 86'288.28 betrug. 2.8 Während der Taggeldbezugsphase vom 23. November 2021 bis 15. Mai 2023 (vgl. Urk. 2 S. 26 und 32) arbeitete der Beschwerdeführer vom 8. November bis zum 31. Dezember 2022 befristet für die B.___ AG (Urk. 2 S. 8 und 25, Urk. 28/39) sowie von April bis August 2023 für das C.___ (Urk. 2 S. 8 und 25, Urk. 28/41-44, Urk. 32 S. 1, Urk. 33/7). Er ist der Ansicht, der in diesen Tätigkeiten erzielte Lohn sei um 10 % höher gewesen als der Lohn anlässlich des Unfalls. Es sei bereits vor Eintritt des Unfallereignisses absehbar gewesen, dass die Lohnerhöhung eintreten werde. Deshalb sei der für die Taggeldberechnung massgebende Lohn gestützt auf Art. 23 Abs. 7 UVV (vgl. vorstehend E. 2.2.6) für die Zukunft neu zu bestimmen (Urk. 10 S. 2, Urk. 39 S. 18 f.). Die Baloise lehnte eine entsprechende Erhöhung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ab. Dies begründete sie damit, rechtsprechungsgemäss müsse eine Lohnerhöhung um mindestens 10 % bereits im Zeitpunkt des Unfalls absehbar beziehungsweise überwiegend wahrscheinlich sein (Urk. 2 S. 25 f.; vgl. auch Urk. 27 S. 23, Urk. 51 S. 7). Der Beschwerdeführer vermag auch im Beschwerdeverfahren nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Vollenweider/Brunner, a.a.O, N. 58 f. zu Art. 15) darzutun, dass die erst deutlich nach dem Unfall angetretenen befristeten Arbeitsverhältnisse mit der B.___ AG und dem C.___ bereits vor dem Unfall absehbar waren (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 241/01 vom 4. September 2002 E. 2.1). Die von ihm erwähnten besseren Lohnverhältnisse in früheren Jahren (Urk. 39 S. 18 f., Urk. 55 S. 9) vermögen nichts daran zu ändern, dass er im massgebenden Unfallzeitpunkt im Rahmen mehrerer, weniger gut entlöhnter befristeter Tätigkeiten beschäftigt war. Die beiden späteren Tätigkeiten übte er damals noch nicht aus (vgl. Urk. 51 S. 7) und diese waren, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt (Urk. 55 S. 9), im Unfallzeitpunkt noch nicht absehbar. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Baloise wegen dieser neuen Beschäftigungen gestützt auf Art. 23 Abs. 7 UVV keine Neuberechnung der Taggelder für die Zukunft vorgenommen hat. 2.9 Abschliessend bleibt es somit dabei, dass die Baloise zu Recht von einem versicherten Verdienst von Fr. 86'288.28 (Urk. 2 S. 24 und 32) ausgegangen ist.
- 3.
- 3.1 Unbestritten und durch die medizinischen Akten hinreichend ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer wegen der Unfallfolgen vom 23. November 2021 bis 7. November 2022 zu 100 %, vom 8. bis 30. November 2022 zu 44 %, vom 1. bis 31. Dezember 2022 zu 0 %, vom 1. Januar bis 31. März 2023 erneut zu 100 % arbeitsunfähig war; sodann ging die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. bis 3. April 2023 von einer Arbeitsunfähigkeit von 66 % aus, vom 4. bis 30. April 2023 von 60 % und vom 1. bis 14. Mai 2023 von 15 % (Urk. 2 S. 28, Urk. 27 S. 21, Urk. 39 S. 17). Der Beschwerdeführer machte in der Zeitspanne vom 1. bis 3. April sowie vom 1. bis 14. Mai 2023 eine höhere Arbeitsunfähigkeit geltend (Urk. 10 S. 3, 9 und 18, Urk. 39 S. 18). 3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei gemäss ärztlichem Attest auch vom 1. bis 3. April 2023 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, und nicht wie im Einspracheentscheid angenommen zu 66 % (Urk. 2 S. 28). Damals habe er auch noch nicht gearbeitet (Urk. 10 S. 3, 9 und 18, Urk. 39 S. 18). Zudem sei er vom 1. bis 14. Mai 2023 nicht wie von der Baloise anerkannt zu 15 % (vgl. Urk. 2 S. 28), sondern wie ärztlich attestiert mindestens zu 60 % arbeitsunfähig gewesen. Denn effektiv habe er in dieser Zeitspanne gemäss Bestätigung des C.___ 26 Arbeitsstunden geleistet beziehungsweise in einem Pensum von 40 % gearbeitet. Zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in dieser Periode dürfe nicht auf den im ganzen Monat Mai 2023 erzielten Lohn abgestellt werden, denn sein Arbeitsfähigkeitsgrad habe sich ab 15. Mai 2023 von 40 % auf 100 % stark erhöht (Urk. 10 S. 9 und 18, Urk. 39 S. 18). Dem entgegnet die Baloise in der Beschwerdeantwort und Duplik, gestützt auf Art. 6 ATSG werde der Arbeitsunfähigkeitsgrad bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit berechnet, indem die in Prozenten ausgedrückte Differenz zwischen dem, was der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in seinem bisherigen Beruf verdienen könnte, und dem Einkommen, das er in einer anderen, leidensangepassten Beschäftigung erzielt habe oder erzielen könnte, ermittelt werde. Wenn die versicherte Person tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt habe, sei als Vergleichseinkommen der effektiv erzielte Lohn heranzuziehen, wie sie dies im Einspracheentscheid getan habe (Urk. 27 S. 21 f. und 28). Sie sei gestützt auf die Anstellungsverfügung vom 30. März 2023 davon ausgegangen, dass die befristete Tätigkeit für das C.___ am 1. April 2023 begonnen habe, und habe den Arbeitsunfähigkeitsgrad gestützt auf die von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Unterlagen auf den Monat umgerechnet (Urk. 51 S. 6). Effektiv ging die Baloise gemäss Einspracheentscheid für die Zeit vom 1. bis 3. April 2023 vom versicherten Verdienst von Fr. 86'288.28 aus und setzte diesen einem beim C.___ effektiv erzielten, auf ein Jahr hochgerechneten Verdienst von Fr. 29'148.60 gegenüber, was den Arbeitsunfähigkeitsgrad von gerundet 66 % ergab. Für die Zeit vom 1. bis 14. Mai 2023 verglich sie den versicherten Verdienst von Fr. 86'288.28 mit dem ebenfalls beim C.___ effektiv erzielten, auf ein Jahr hochgerechneten Lohn von Fr. 73'297.20, was einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 15 % ergab (Urk. 2 S. 2728). 3.3 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (BGE 135 V 287 E. 3.1). 3.4 3.4.1 Zwar war der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden ärztlichen Attesten vom 1. bis 3. April 2023 zu 100 % und vom 4. April bis 14. Mai 2023 zu 60 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 28/10 S. 1-4). Der Baloise ist aber beizupflichten, dass er gemäss Anstellungsverfügung des C.___ befristet vom 1. April bis am 31. Mai 2023 angestellt war (Urk. 28/41). Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer damit einverstanden war, zumal er nichts Gegenteiliges vorbrachte. Dem im Verfahren nachgereichten Zeitausweis der für das C.___ geleisteten Arbeitsstunden kann zudem entnommen werden, dass der 1. und 2. April 2023 auf einen Samstag und Sonntag fielen (Urk. 33/7 S. 2). Zwar arbeitete der Beschwerdeführer auch am Montag, 3. April 2023, nicht, dies tat er aber auch nicht an den übrigen Montagen (und teils Dienstagen) im April 2023 (Urk. 33/7 S. 2). Ein Vergleich der Arbeitstage und -stunden in der ersten Aprilwoche mit jenen in den übrigen Wochen des Aprils 2023 (Urk. 33/7 S. 2) ergibt mithin keine Hinweise auf ein geringeres Arbeitspensum, das auf eine Arbeitsunfähigkeit zurückgeführt werden könnte. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), ist dem effektiven Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. April 2023 und den gleichmässig über den ganzen April verteilten Arbeitszeiten beweisrechtlich grösseres Gewicht zuzumessen als dem Arztzeugnis, das bloss eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Baloise vom 1. bis 3. April 2023 nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Vielmehr ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit bereits damals derjenigen in der Zeit ab dem 4. April 2023 entsprach, nämlich 60 % - und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen 66 % (vorstehend E. 3.1). 3.4.2 Die im April 2023 gemäss Bestätigung des C.___ vom 5. November 2024 und dem beigelegten Zeitausweis geleisteten 57 Arbeitsstunden (Urk. 33/7 S. 1 f.) entsprechen - bei einer üblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden im Vollzeitpensum (Urk. 33/7 S. 1) - ungefähr einem Arbeitspensum von 34 % (100 % / 168 Stunden x 57 Stunden). Laut Zeitausweis arbeitete der Beschwerdeführer vom 1. bis 14. Mai 2023 30 Stunden (Urk. 33/7 S. 3, Urk. 65/1). Ausgehend von 84 zu leistenden Arbeitsstunden im Vollzeitpensum für die ersten beiden Wochen im Mai 2023 entspricht dies ebenfalls einem Pensum von rund 36 % (100 % / 84 Stunden x 30 Stunden). Erst in den darauffolgenden Wochen erhöhte der Beschwerdeführer sein tägliches Arbeitspensum markant (Urk. 33/7 S. 3), was mit der ab dem 15. Mai ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 0 % (Urk. 28/10 S. 1) übereinstimmt. Somit hat der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. April bis 14. Mai 2023 das nach den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten ab dem 4. April 2023 zumutbare Arbeitspensum von 40 % nicht überschritten. Da zudem mit Blick auf seine bisherige Erwerbslaufbahn vor dem Unfall Anhaltspunkte fehlen, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine völlig neue berufliche Tätigkeit im Sinne einer Verweistätigkeit laut dem zweiten Satz von Art. 6 ATSG (vorstehend E. 3.3) handelt - zumal der damit erzielte Stundenlohn von Fr. 48.52 brutto sogar höher war als derjenige, den der Beschwerdeführer im Rahmen der vier unselbständigen Arbeitsverhältnisse vor dem Unfall verdiente - besteht entgegen der Ansicht der Baloise kein Grund, den Arbeitsunfähigkeitsgrad mittels eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Ein solches Vorgehen wäre dann angebracht gewesen, wenn in einem anderen, schlechter bezahlten Beruf eine höhere Arbeitsfähigkeit bestanden hätte, dies jedoch lediglich unter der Voraussetzung der Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist (Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5 und 6.2). Da die Tätigkeit beim C.___ die ärztlich attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich vom 4. April bis 14. Mai 2023 nicht widerlegt - wobei eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit nach dem Gesagten bereits für die Zeit vom 1. bis 3. April 2023 anzunehmen ist - ist für die Taggeldbemessung vom 1. April bis 14. Mai 2023 von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 3.4.3 Damit hat der Beschwerdeführer bei einem Taggeldansatz von Fr. 189.12 für ein Vollzeitpensum (Urk. 2 S. 24 und vorstehend E. 2.6.5; vgl. auch Urk. 52) vom 1. bis 3. April 2023 Anspruch auf Taggelder in Höhe von Fr. 340.42 (Fr. 189.12 x 3 x 60 %), und nicht wie im Einspracheentscheid festgehalten von Fr. 374.46 (Urk. 2 S. 28). Für die Zeit vom 4. bis 30. April 2023 bleibt es bei den zugesprochenen Taggeldern in Höhe von Fr. 3'063.74 (Fr. 189.12 x 27 x 60 % [Urk. 2 S. 28]). In der Periode vom 1. bis 14. Mai 2023 hat er demgegenüber neu Anspruch auf Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 1'588.61 (Fr. 189.12 x 14 x 60 %), anstelle der zugesprochenen Fr. 397.15 (Urk. 2 S. 28). In Höhe der Differenz von gerundet Fr. 1'157.40 (Fr. 340.42 - Fr. 374.46 + Fr. 1’588.61 - Fr. 397.15) schuldet die Baloise dem Beschwerdeführer eine Taggeldnachzahlung. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
- 4.
- 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass der Status quo sine betreffend den zweiten Unfall (Sakrumfraktur vom 9. Juni 2022) wie im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten (Urk. 2 S. 30 f.) am 11. Juli 2023 eingetreten sei. Seine weiter bestehenden Beschwerden könnten durchaus ursächlich kausal mit dem Unfallereignis vom 9. Juni 2022 zusammenhängen, was sich etwa aus dem Bericht der Orthopädie J.___ vom 19. September 2023 ergebe. Seit dem 22. Mai 2023 sei zwar keine medizinische Untersuchung mehr erfolgt, und bisher seien keine neuen Kostengutsprachegesuche eingereicht worden; dies schliesse aber nicht aus, dass in Zukunft welche eingereicht werden müssten (Urk. 39 S. 9). 4.2 Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der Baloise im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Duplik vom 18. August 2025 verwiesen werden. Demnach erfolgte der Fallabschluss per 11. Juli 2023 gestützt auf die Berichte von Dr. med. K.___ vom 4. Juli 2023 und des L.___ vom 11. Juli 2023 zur gleichentags durchgeführten radiologischen Untersuchung (Urk. 2 S. 31, Urk. 51 S. 3 f.). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich des Sakrums klagte. Dr. K.___ äusserte deshalb am 22. Mai 2023 den Verdacht auf eine Entzündungsreaktion bei stattgehabter Fraktur und verordnete eine NSAR-Stosstherapie (eine Tablette während zehn Tagen). Falls dies nicht ausreiche, könne sich der Beschwerdeführer wieder bei ihm melden. Ansonsten seien keine Nachkontrollen geplant (Urk. 28/9/40). Da eine entsprechende Nachkontrolle weder aktenkundig ist noch geltend gemacht wird, ist davon auszugehen, dass diese Therapie erfolgreich war und die Schmerzen abklangen. Weiter ergab die bildgebende Untersuchung vom 11. Juli 2023, dass sich kein Nachweis einer Sakrumfraktur mehr zeigte (Urk. 28/9/39). Aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Bericht der Orthopädie J.___ vom 19. September 2023 ergibt sich nichts anderes (Urk. 28/9/36). Sodann weist die Baloise in ihrer Duplik ebenfalls zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, seit dem Fallabschluss per 11. Juli 2023 seien ihm neue Heilbehandlungskosten entstanden, deren Vergütung er beantrage (Urk. 51 S. 3). Da er kein entsprechendes Leistungsbegehren gestellt hat, ist bereits mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf diesen Punkt nicht einzutreten. Denn ein Interesse des Beschwerdeführers an der gerichtlichen Feststellung des Status quo sine zu einem späteren als dem beschiedenen Zeitpunkt ist nicht ersichtlich. Wie die Baloise zu Recht geltend macht (Urk. 51 S. 3), stünde es ihm im Fall zukünftiger behandlungsbedürftiger Beschwerden offen, die damit zusammenhängenden Kosten im Rahmen eines Rückfalls bei der Baloise geltend zu machen. Es hat daher mit der Leistungseinstellung per 11. Juli 2023 sein Bewenden. Auf das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.
- 5.
- 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass ihm nicht wie im Einspracheentscheid vermerkt Taggelder in Höhe von Fr. 67'005.55 überwiesen worden seien (Urk. 10 S. 3). Das Unfalltaggeld in Höhe von Fr. 847.85, welches die Baloise im März 2023 der F.___ AG überwiesen habe, sei ihm bisher nicht weitergeleitet worden (Urk. 10 S. 18). 5.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. August 2024 hielt die Baloise hierzu fest, der Taggeldbetrag von Fr. 847.85 sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2023 gewesen, gemäss welcher bis anhin Taggeldzahlungen in Höhe von total Fr. 67'005.55 erbracht worden seien (Urk. 2 S. 10 und 28). Deshalb trete sie auf den Antrag auf Auszahlung des Taggeldbetrags von Fr. 847.85 im Einspracheverfahren nicht ein. Sodann merkte sie an, sie habe Abklärungen zum Verbleib dieses Betrags getroffen, über deren Ergebnis der Beschwerdeführer mit separatem Schreiben vom 19. August 2024 informiert worden sei (Urk. 2 S. 32; vgl. auch Urk. 27 S. 9 f. und 22). 5.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Da im angefochtenen Einspracheentscheid nach dem Gesagten über die konkrete Auszahlung des strittigen Taggeldbetrags von Fr. 847.85 nicht entschieden wurde, fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand. Bereits deshalb ist über diesen Anspruch im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden beziehungsweise auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
- 6.
- Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es sei ungenügend abgeklärt worden, ob er wegen der Folgen des Unfalls vom 9. Juni 2022 Anspruch auf eine Integritätsentschädigung habe (Urk. 10 S. 3). Diese Frage war weder Gegenstand der Verfügung vom 26. Oktober 2023 (Urk. 28/8 S. 7) noch der dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 28/6 S. 23 f., Urk. 28/7/3-4) oder des Einspracheentscheids vom 21. August 2024 (Urk. 2 S. 13 ff.; vgl. auch Urk. 2 S. 11 f., Urk. 27 S. 9). Deshalb mangelt es auch hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung für die Folgen des zweiten Unfalls vom 9. Juni 2022 an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
- 7.
- Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Verfahrenssistierung (Urk. 10 S. 1 und 19; vgl. auch Urk. 27 S. 4 f.), zumal die dafür geltend gemachten Beweismittel zwischenzeitlich vorliegen (vgl. Urk. 33/1-2, Urk. 33/4-8).
- 8.
- 8.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baloise in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer Taggelder in Höhe von Fr. Fr. 1'157.40 betreffend die Zeit vom 1. April bis 14. Mai 2023 nachzuzahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist entgegen seinem Antrag (Urk. 30 S. 1) keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe zur Erreichung der teilweisen Gutheissung nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1), zumal für unnötigen Aufwand - den der Beschwerdeführer in nicht unbedeutender Weise getätigt hat, der aber letztlich den Ausgang des Verfahrens nicht berührt hat - einer Partei keine Entschädigung zugesprochen wird (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV SVGer).
Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Baloise Versicherung AG vom 21. August 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. April bis 14. Mai 2023 Taggelder in Höhe von Fr. 1'157.40 nachzuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Advokatin Elisabeth Ruff Rudin, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 64, 65, 67 und 68 - Bundesamt für Gesundheit 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt