Sozialversicherungsgericht ZH, ZL.2024.00099
22. Juli 2026 · I. Kammer · Deutsch
Zeitpunkt der Herabsetzung von Zusatzleistungen nach periodischer Überprüfung; (keine) Meldepflichtverletzung; Abzug von in Pfändungsverlustscheinen verurkundeten Schulden und Hypothekarschulden vom rohen Vermögen; Rückforderung und Erlass von Ergänzungsleistungen und Beihilfen; Verrechnung der Rückforderung mit laufenden Ergänzungsleistungen
Sozialversicherungsgericht ZH · ZL.2024.00099 · Deutsch
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
ZL.2024.00099
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 22. Juli 2026
in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Die 1947 geborene, geschiedene X.___ meldete sich erstmals am 24. Februar 2015 zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2017 sowie ab 1. Januar 2018, da sie einen Einnahmenüberschuss ermittelt hatte (Urk. 8/126; vgl. auch Urk. 8/129147). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/149) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 12. November 2018 ab (Urk. 8/155). Auf Beschwerde der Versicherten hin (Urk. 8/155) schützte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diesen Entscheid mit dem Urteil ZL.2018.00108 vom 28. Mai 2019 (Urk. 8/160), ebenso wie - auf weitere Beschwerde hin (Urk. 8/162/2-9) - das Bundesgericht mit dem Urteil 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 (Urk. 8/180). 1.2 Nachdem die Versicherte der Durchführungsstelle am 20. März 2019 eine Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse gemeldet hatte (Urk. 8/158), nahm diese weitere Abklärungen vor und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 ab 1. Januar 2019 aufgrund eines Ausgabenüberschusses Ergänzungsleistungen in Höhe des (direkt dem Krankenversicherer auszuzahlenden) Prämienbetrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von monatlich Fr. 434.-- zu (Urk. 8/165; vgl. auch Urk. 8/167-168). Mit weiteren Verfügungen vom 19. Dezember 2019 für die Zeit ab 1. Januar 2020 (Urk. 8/176-177), vom 21. Dezember 2020 für die Zeit ab 1. Januar 2021 (Urk. 8/185-186), vom 29. März 2021 ebenfalls für die Zeit ab 1. Januar 2021 (Urk. 8/191-193) sowie vom 20. Dezember 2021 für die Zeit ab 1. Januar 2022 (Urk. 8/210-211) passte die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen jeweils den veränderten Verhältnissen an. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 sprach sie der Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2023 monatliche Zusatzleistungen in Höhe von total Fr. 715.50 zu (Ergänzungsleistungen von Fr. 122.--, Prämienbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 391.50 und kantonale Beihilfe von Fr. 202.--; Urk. 8/220-222). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.3 Am 4. August 2023 leitete die Durchführungsstelle die periodische Überprüfung der Zusatzleistungen ein (Urk. 8/229), holte Belege zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Versicherten ein (Urk. 8/230-244) und nahm eine rückwirkende Neuberechnung des Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2023 vor (Urk. 8/245). Mit Verfügung vom 27. November 2023 (Urk. 8/247) sprach sie der Versicherten für die Periode vom 1. Januar bis 31. August 2023 bloss noch den Prämienbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von monatlich Fr. 314.45 zu und ab 1. September 2023 von monatlich Fr. 351.10. Gleichzeitig forderte sie für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2023 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 976.-- und kantonale Beihilfen von Fr. 1'616.-- sowie für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2023 Ergänzungsleistungen von Fr. 366.-- und Beihilfen von Fr. 606.-- zurück, entsprechend einem Gesamtbetrag von Fr. 3'564.-- (Urk. 8/246, Urk. 248-249). Am 18. Dezember 2023 verfügte die Durchführungsstelle zudem über den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2024, den sie auf monatlich Fr. 473.50 festsetzte (Ergänzungsleistungen von Fr. 46.-- und Prämienbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 427.50; Urk. 8/251-252). Bereits am 15. Dezember 2023 hatte die Versicherte gegen die Verfügung vom 27. November 2023 Einsprache erhoben und um Erlass der Rückforderung ersucht (Urk. 8/254); ein paar Tage später dehnte sie ihre Einsprache auch noch auf die Verfügung vom 18. Dezember 2023 aus (Urk. 8/256). In der Folge holte die Durchführungsstelle zunächst weitere Belege ein (Urk. 8/266, Urk. 8/269-272). Am 21. August 2024 teilte sie der Versicherten die Verrechnung von Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 88.-- mit der Rückforderung von Fr. 3'564.-- mit (Urk. 8/274). Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2024 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache insofern teilweise gut, als sie Schulden von Fr. 1'299.55 vom als Vermögen angerechneten Jahresendsaldo des Bankkontos in Höhe von Fr. 1'485.-- abzog (Urk. 2 S. 3 f.). Mit der gleichentags erlassenen Verfügung vom 23. August 2024 (Urk. 8/275) setzte sie den monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom 1. Januar bis 31. August 2023 auf Fr. 325.25 (Prämienbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung), vom 1. September bis 31. Dezember 2023 auf Fr. 361.95 (Prämienbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) sowie ab 1. Januar 2024 auf Fr. 484.50 (Ergänzungsleistungen von Fr. 57.-- und Prämienbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 427.50) fest (Urk. 8/275-278). Diese Verfügung erklärte sie zum integrierenden Bestandteil ihres Einspracheentscheids (Urk. 2 S. 4) und hielt weiter fest, damit werde sowohl die Verfügung vom 27. November 2023 (für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023) als auch die Verfügung vom 18. Dezember 2023 (für die Zeit ab 1. Januar 2024) ersetzt. Die resultierende Nachzahlung von Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 11.-- für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2024 im Gesamtbetrag von Fr. 88.-- werde mit der offenen Rückforderung in Höhe von Fr. 3'564.-- verrechnet, wodurch sich diese auf Fr. 3'476.-- reduziere (Urk. 8/275/2). Zudem hielt die Durchführungsstelle fest, das Erlassgesuch werde separat geprüft (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/275/2).
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- Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. September 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung höherer Zusatzleistungen, die Aufhebung der Verrechnung der Rückforderung mit laufenden Ergänzungsleistungen, den Erlass der Rückforderung und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2024 beantragte die Durchführungsstelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin liess sich innert der ihr angesetzten Frist zur Einreichung einer Replik nicht vernehmen (Urk. 8-9), wovon Vormerk genommen und was der Durchführungsstelle mit Verfügung vom 21. Januar 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit. a-b genannten Mindestbeträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30'000 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden ebenfalls als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). 1.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]).
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- 2.1 Strittig und zu prüfen sind zunächst die beim Vermögen ab 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 zu berücksichtigenden Sparguthaben der Beschwerdeführerin. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 rechnete die Durchführungsstelle der Beschwerdeführerin gestützt auf den eingereichten Kontoauszug der Y.___ AG ein Guthaben per 31. Dezember 2022 von Fr. 1'485.22 (Urk. 8/269/1-3) als Vermögen unter der Position Sparguthaben/Wertschriften an (Urk. 8/276/1, Urk. 8/278/1, Urk. 2 S. 3). Den gleichen Betrag rechnete sie auch für die Zeit ab 1. Januar 2024 an (Urk. 8/277/1, Urk. 2 S. 3). In ihrer Beschwerdeantwort räumte sie ein, in der Berechnung für die Periode ab Januar 2024 fälschlicherweise den Kontosaldo per Ende 2022 statt per Ende 2023 berücksichtigt zu haben (Urk. 7 S. 2). Gestützt auf den entsprechenden Kontoauszug der Y.___ AG mit einem Saldo von Fr. 1'071.17 per 31. Dezember 2023 (Urk. 8/269/5-6) sei der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab 1. Januar 2024 nur dieser tiefere Betrag als Vermögen aus Sparguthaben/Wertschriften anzurechnen (Urk. 7 S. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber generell die Zulässigkeit der Anrechnung dieser Kontosaldi. Der positive Saldo resultiere aus dem Ansparen von Leistungen, die bei der Ergänzungsleistungsberechnung bereits als Einkommen berücksichtigt worden seien. Es sei rechtswidrig, diese Leistungen sowohl als Einkommen als auch erneut als Vermögen zu berücksichtigen, was sich auch aus Rz. 3451.01 ff. der WEL ergebe. Wäre dies rechtmässig, hätte dies zur Folge, dass EL-Bezüger bestraft würden, die Geld ansparten (Urk. 1 S. 3). 2.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen herangezogen (vorstehend E. 1.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Herkunft der Vermögenswerte für die Anrechenbarkeit unerheblich. Es spielt keine Rolle, ob das Geld auf einem Bankkonto im Vorjahr durch Ersparnisse aus der Altersrente, Zusatzleistungen oder ähnlichen Zuwendungen geäufnet wurde (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11 ELG Rz. 352 mit Hinweis; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, Rz. 580 und 582). Da die Kontosaldi per 31. Dezember 2022/1. Januar 2023 und 31. Dezember 2023/1. Januar 2024 in Höhe von Fr. 1'485.22 respektive Fr. 1'071.17 Fr. aktenmässig ausgewiesen sind (Urk. 8/269/1-7), sind sie grundsätzlich bei der Zusatzleistungsberechnung ab 1. Januar 2023 beziehungsweise 1. Januar 2024 zu berücksichtigen (vgl. aber nachfolgend E. 4).
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- 3.1 Zu prüfen ist sodann, inwiefern Schulden vom massgeblichen Vermögen per 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 abzuziehen sind. Dabei ist zwischen dem Vermögen aus Sparguthaben/Wertschriften und dem Verzichtsvermögen von Fr. 62'193.-- ab 1. Januar 2023 und Fr. 52'193.-- ab 1. Januar 2024 zu unterscheiden (vgl. Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 8/277/1, Urk. 8/278/1). 3.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (vorstehend E. 1.3) können vom rohen Vermögen alle Schulden abgezogen werden. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden und Darlehen. Die Schuld muss tatsächlich entstanden und einwandfrei belegt sein; ihre Fälligkeit ist hingegen nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Zudem können nur Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2018 vom 12. September 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 E. 4.2; vgl. auch Müller, a.a.O., Art. 11 ELG Rz. 337 f. mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt (BGE 142 V 311 E. 3.3). In Konstellationen, in denen ein Vermögensverzicht gewissermassen der Hauptgrund dafür ist, dass aus Sicht der Ergänzungsleistungen die Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belasten, ist deren Abzugsfähigkeit ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.3.1 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 E. 6.2). 3.3 Die Durchführungsstelle hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom Vermögen aus Bankguthaben per 31. Dezember 2022 in Höhe von Fr. 1'485.22 (vgl. Erwägung 2.2) die damals noch bestehende, am 18. Januar 2023 beglichene Kreditkartenschuld gegenüber der Z.___ im Betrag von Fr. 1'299.55 (Urk. 8/269/7) abgezogen (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/278/1), was nicht zu beanstanden ist. Sodann anerkennt die Durchführungsstelle in ihrer Beschwerdeantwort, dass vom resultierenden Differenzbetrag von Fr. 185.65 (Fr. 1'485.22 - Fr. 1'299.55) die von der Beschwerdeführerin eingereichten, in Pfändungsverlustscheinen nach Art. 149 SchKG verurkundeten, nicht bezahlten Schulden (etwa von Fr. 1'229.35 für die Steuern 2017 gemäss Verlustschein vom 25. Mai 2021 und Fr. 1'483.15 für die Steuern 2019 gemäss Verlustschein vom 3. Januar 2022 [Urk. 3/2]) abzuziehen sind (Urk. 7 S. 2 f.). Auch dies ist unter Hinweis auf die in der vorstehenden Erwägung dargelegte Rechtslage nicht zu beanstanden. Es kann nämlich ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Gläubiger ihre Forderung geltend machen werden, sobald neues Vermögen vorliegt. Für die Periode ab 1. Januar 2023 resultiert damit ein Vermögen aus Bankguthaben von Fr. 0.--. Mit der Durchführungsstelle können vom ab 1. Januar 2024 anzurechnenden Bankguthaben Fr. 1'071.17 (vgl. Erwägung 2.2) die diesen Betrag - auch nach Abzug des verbleibenden Bankguthabens von Fr. 185.65 aus dem Jahr 2023 - deutlich übersteigenden Schulden, die in den eingereichten Pfändungsverlustscheinen verurkundet wurden (Urk. 3/2), abgezogen werden. Deshalb beträgt das Vermögen aus Sparguthaben/Wertschriften ab 1. Januar 2024 ebenfalls Fr. 0.--. 3.4 Umstritten bleibt, ob vom verbleibenden Verzichtsvermögen von Fr. 62'193.-- ab 1. Januar 2023 und Fr. 52'193.-- ab 1. Januar 2024 Hypothekarschulden abgezogen werden müssen. Diesbezüglich ist unbestritten und wurde im Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00079 in Sachen der Parteien vom 14. Juni 2017 E. 4.1-3 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihr Reiheneinfamilienhaus mit Kaufvertrag vom 13. August 2015 ihren beiden Söhnen übertragen hatte. Als Gegenleistung wurde ihr nebst der Nutzniessung an der Liegenschaft im Wert von Fr. 297'933.- eine zinslose Darlehensforderung in Höhe von Fr. 91'000.-- eingeräumt. Die Differenz zum Verkehrswert von Fr. 521'126.-- in Höhe von Fr. 132'193.-- wurde als anzurechnendes Verzichtsvermögen qualifiziert. Die bestehende Grundpfandschuld im Betrag von Fr. 200'000.-- verblieb trotz Übertragung der Liegenschaft bei der Beschwerdeführerin; ihre Söhne fungierten seither als Drittpfandgeber (Urk. 8/97/11-13). Zur Abzugsfähigkeit der bei der Beschwerdeführerin verbleibenden Grundpfandschuld in Höhe von Fr. 200'000.-- (vgl. etwa Urk. 8/245/2) hielt das Sozialversicherungsgericht im Urteil ZL.2018.00108 in Sachen der Parteien vom 28. Mai 2019 E. 6.3, Folgendes fest: Das effektiv nicht mehr vorhandene Verzichtsvermögen in Höhe von anfänglich Fr. 132'193.-- könne durch die Schuld nicht in seiner wirtschaftlichen Substanz belastet werden (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 E. 6.2). Die ausgewiesenen Schulden in Höhe von Fr. 200'000.-- in der Zeit ab 1. September 2015 könnten lediglich im Umfang des nicht Verzichtsvermögen darstellenden Rohvermögens vom Vermögen abgezogen werden (Urk. 8/160/12-13). Diese Beurteilung wurde vom Bundesgericht mit dem Urteil 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 (Urk. 8/180) bestätigt, mit dem Argument, dass der Vermögensverzicht gewissermassen der Hauptgrund dafür sei, dass aus Sicht der Ergänzungsleistungen die Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belasteten (E. 4.3.1; Urk. 8/180/6). Dem Einwand der Beschwerdeführerin, infolge Akzessorietät bestehe zwischen Grundpfandschuld und zugerechneter Liegenschaft eine unauflöslich enge Verbindung, entgegnete es, die Beschwerdeführerin habe die Hypothekarschulden bei der Veräusserung der Liegenschaft gerade nicht weitergegeben, sondern sei weiterhin Schuldnerin geblieben (E. 4.3.2; Urk. 8/180/6-7). Die im Wesentlichen gleichgebliebenen Einwände der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 4 f.) vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Inwiefern durch diese Rechtsprechung das Gleichbehandlungsgebot, Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt werde (Urk. 1 S. 4 f.), vermag die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzutun. Es bleibt dabei, dass die Hypothekarschulden in Höhe von Fr. 200'000.-- nicht vom Verzichtsvermögen abgezogen werden können. Sollte die Beschwerdeführerin diesen bereits mehrfach gerichtlich geklärten Punkt in einem allfälligen späteren Beschwerdeverfahren erneut vorbringen, müsste sie damit rechnen, dass ihr wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung im Sinne von Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Gerichtskosten auferlegt werden (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2P.213/2003 vom 5. November 2003 E. 3). 3.5 Damit steht fest, dass bei der Zusatzleistungsberechnung ab 1. Januar 2023 Vermögen in Höhe von Fr. 62'193.--, bestehend einzig aus dem Verzichtsvermögen, zu berücksichtigen ist. Ab 1. Januar 2024 beträgt das ebenfalls einzig aus Verzichtsvermögen stammende Vermögen wegen der jährlichen Amortisation um Fr. 10'000.-- gemäss Art. 17e ELV Fr. 52'193.--. Insofern hat eine Neuberechnung der Zusatzleistungen zu erfolgen und ist die Beschwerde gutzuheissen.
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- 4.1 Strittig und zu prüfen ist sodann die Zulässigkeit der Rückforderung beziehungsweise die Frage, ob diese zu erlassen sei (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 2 S. 1, Urk. 7 S. 5 ff.). Die Rückforderung wurde am 27. November 2023 verfügt (Urk. 8/247) und bezog sich auf Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 976.-- und kantonale Beihilfen von Fr. 1'616.-- für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2023 sowie Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 366.-- und Beihilfen von Fr. 606.-- für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2023, entsprechend einem Gesamtbetrag von Fr. 3'564.-- (Urk. 8/246-247). Grund für die Rückforderung war die rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2023 infolge deren periodischer Überprüfung, die am 4. August 2023 eingeleitet wurde (Urk. 8/229) und mit der Neuberechnungsverfügung vom 27. November 2023 (Urk. 8/247-249) abgeschlossen wurde. 4.2 4.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei der periodischen Überprüfung herabzusetzen, wenn eine entsprechende Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Solchenfalls ist sie auf Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV sowie Rz. 3745.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2024). 4.2.2 Art. 24 ELV bestimmt in Konkretisierung von Art. 31 Abs. 1 ATSG, dass der Anspruchsberechtigte von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen hat. Ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. Müller, a.a.O., Art. 12 ELG Rz. 764 mit Hinweis). 4.2.3 Mit der Verfügung vom 27. November 2023 (Urk. 8/247) wurden als Folge der periodischen Überprüfung die mit der vorangegangenen Verfügung vom 19. Dezember 2022 per 1. Januar 2023 zugesprochenen monatlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 122.-- und Beihilfen von Fr. 202.-- (Urk. 8/220/1) auf Fr. 0.-- herabgesetzt (Urk. 8/247/1). Der Prämienbetrag für die Krankenpflegeversicherung wurde von den am 19. Dezember 2022 verfügten Fr. 391.50 (Urk. 8/220/1) für die Periode vom 1. Januar bis 31. August 2023 auf Fr. 314.45 und für die Zeit ab 1. September 2023 auf Fr. 351.10 herabgesetzt (Urk. 8/247/12). Grund für diese Änderungen war, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023 neu Vermögen aus Sparguthaben/Wertschriften in Höhe von Fr. 1'485.-- (Urk. 8/248/1, Urk. 8/249/1) anstelle von bisher Fr. 0.-- (Urk. 8/221/1) sowie Erträge aus Vermögensverzicht von Fr. 180.-- (Urk. 8/248/2, Urk. 8/249/2) anstelle von bisher Fr. 12.-- (Urk. 8/221/2) angerechnet wurden. Ferner wurden ihr anstelle der bisherigen Erträge aus Nutzniessung von Fr. 4'590.-- (Urk. 8/221/2) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2023 solche in Höhe von Fr. 6'660.-- (Urk. 8/248/2) und ab 1. September 2023 von Fr. 6'220.-- (Urk. 8/249/2) angerechnet. 4.2.4 Grundsätzlich waren diese höheren anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV auf Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung vom 27. November 2023 folgte, neu zu verfügen, also ab 1. Dezember 2023 (vorstehend E. 4.2.1). Eine rückwirkende Neubeurteilung ab 1. Januar beziehungsweise 1. September 2023 ist nur zulässig, falls der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden kann. Den Akten, insbesondere dem Verlaufsprotokoll der periodischen Überprüfung vom 24. November 2023 (Urk. 8/245), ist nicht zu entnehmen, welche Überlegungen die Durchführungsstelle zur Anpassung der Erträge aus Vermögensverzicht und aus Nutzniessung per 1. Januar beziehungsweise 1. September 2023 führten. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Durchführungsstelle prüfte, ob der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Änderungen eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Eine solche wäre nur dann zu bejahen, wenn die Veränderung dieser Berechnungspositionen auf Mitteilungen der Beschwerdeführerin beruhten, die erst im Rahmen der periodischen Überprüfung erfolgten, obwohl sie wegen der Meldepflicht bereits vor dem 1. Januar beziehungsweise 31. August 2023 hätten gemacht werden müssen. Hinsichtlich des um Fr. 1'485.-- höheren Saldos des für den täglichen Zahlungsverkehr verwendeten Girokontos per Ende 2022/Anfang 2023 im Vergleich zum Vorjahreswechsel muss eine solche, auch nur leichtgradig fahrlässige Verletzung der Meldepflicht entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle (Urk. 7 S. 7) verneint werden. Den vorliegenden Kontoauszügen für die Monate Dezember 2022 (Urk. 8/269/1-3), Januar 2023 (Urk. 8/269/7-8) und Dezember 2023 (Urk. 8/269/4-5) ist zu entnehmen, dass die monatlichen Gesamtbelastungen zwischen Fr. 1'807.65 im Januar 2023 und Fr. 5'979.80 im Dezember 2023 schwankten, während die Gutschriften in diesen drei Monaten insgesamt relativ stabil zwischen Fr. 2'196.50 und Fr. 2'627.90 lagen. Bei solchen Umsätzen liegen Schwankungen der Monatsend- und Jahresendsaldi von rund Fr. 1'500.-- durchaus noch im normalen Rahmen. Es handelt sich hierbei also nicht um «ins Gewicht fallende» Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, die eine Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV begründen (vorstehend E. 4.2.2). Gewöhnliche Schwankungen des Bankkontosaldos werden denn auch nicht bei den (beispielhaft aufgezählten relevantesten) meldepflichtigen Konstellationen in der Verfügung vom 19. Dezember 2022 erwähnt (Urk. 8/220/2). Es kann der Beschwerdeführerin also nicht vorgeworfen werden, dass sie dies der Durchführungsstelle nicht gemeldet hat. Nach dem Gesagten bleibt gegenwärtig aber unklar, ob der Beschwerdeführerin bezüglich der übrigen Punkte (Erträge auf Verzichtsvermögen und Nutzniessung) eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Verneinendenfalls wäre die rückwirkend erfolgte Neuberechnung der Ergänzungsleistungen per 1. Januar beziehungsweise 1. September 2023 unzulässig, ebenso wie die Rückforderung von Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. November 2023. Dies wird die Durchführungsstelle weiter abzuklären haben. 4.3 4.3.1 Hinsichtlich der zurückgeforderten Beihilfen ist Folgendes zu beachten: Gemäss § 19 Abs. 5 ZLG finden für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 2-5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sinngemäss Anwendung. Laut Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV liegt eine grosse Härte vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzliche Ausgabe nach Art. 5 Abs. 4 ATSV (Fr. 8'000.-- bei einer alleinstehenden Person) die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Art. 3 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass der Verzicht auf die Rückforderung von Amtes wegen festzustellen ist, wenn die Voraussetzungen für den Erlass offensichtlich gegeben sind. 4.3.2 Der Durchführungsstelle ist beizupflichten, dass die Zusprechung von Beihilfen mit der Verfügung vom 19. Dezember 2022 ab dem 1. Januar 2023 unrechtmässig war, weil das nach dem ELG ermittelte Reinvermögen von Fr. 62'193.-- die für Einzelpersonen geltende Vermögensschwelle von Fr. 37'500.-- überstieg (§ 13 Abs. 4 lit. a ZLG; vgl. Urk. 8/220-221). Hierbei geht es - im Gegensatz zur Situation bei den in der vorstehenden Erwägung 4.2 behandelten Ergänzungsleistungen - um eine anfängliche Unrichtigkeit, da die Beihilfen per 1. Januar 2023 erstmalig zugesprochen wurden. Zudem war die Zusprechung offensichtlich unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung im wiedererwägungs-rechtlichen Sinn (Art. 53 Abs. 2 ATSG), so dass der für eine Rückforderung vorausgesetzte Rückkommenstitel (prozessualen Revision oder Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) hier vorliegt (vgl. dazu Müller, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz. 5 mit Hinweisen). Die Durchführungsstelle räumt in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 5) selbst ein, dass der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden kann, dass sie dies nicht bemerkte und meldete. Für die Beschwerdeführerin war nämlich allein aufgrund der Berechnungsblätter nicht ersichtlich, dass sie keinen solchen Anspruch hatte. Vielmehr hätte sie dafür die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen konsultieren müssen. Mithin hat sie die Beihilfen gutgläubig bezogen (Urk. 7 S. 6; vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2023.00049 vom 29. Februar 2024 E. 4.3). Die Durchführungsstelle geht in der Beschwerdeantwort bei der Ermittlung der grossen Härte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 lit. c ATSV von (jährlichen) Ausgaben für die Krankenkassenprämie von Fr. 6'000.-- aus (Urk. 7 S. 6 f.). Selbst wenn hiefür der in der Verfügung vom 23. August 2024 - die Bestandteil des angefochtenen Einspracheentscheids bildet - eingesetzte tiefere Betrag von Fr. 4'698.-- herangezogen und von gesamthaften Ausgaben nach ELG von Fr. 40'338.-- ausgegangen wird, resultieren unter Berücksichtigung der zusätzlichen Ausgabe von Fr. 8'000.-- nach Art. 5 Abs. 4 lit. a ATSV für die Zeit ab 1. Januar 2023 zu berücksichtigende Ausgaben von Fr. 48'338.--. Selbst wenn sodann von den - nach dem in der vorstehenden Erwägung 3 Gesagten zu hohen - Gesamteinnahmen gemäss Verfügung vom 23. August 2024 beziehungsweise angefochtenem Einspracheentscheid von Fr. 35’995.-- ausgegangen wird, resultiert ein Ausgabenüberschuss. Mithin ist auch das Kriterium der grossen Härte zu bejahen, womit die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung offensichtlich gegeben sind. Die Durchführungsstelle hätte daher gestützt auf Art. 3 Abs. 2 ATSG von Amtes wegen auf die Rückforderung der Beihilfen verzichten müssen. Insofern ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Neufestsetzung der Rückforderung die Beihilfen ausser Acht zu lassen haben wird.
- 5.
- Abschliessend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid samt Verfügung vom 23. August 2024 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen beziehungsweise des Prämienbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Sinne von Erwägung 3.5 an die Durchführungsstelle zurückzuweisen ist. Weiter wird sie im Sinne von Erwägung 4.2.4 zu prüfen haben, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt; verneinendenfalls wird sie die Ergänzungsleistungen erst ab 1. Dezember 2023 an die neuen, im Rahmen der periodischen Überprüfung festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse anpassen, womit die Rückforderung von Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. November 2023 obsolet würde. Sollte eine Meldepflichtverletzung bejaht werden und die Durchführungsstelle demzufolge die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückfordern, wird sie vor einer Verrechnung mit laufenden Ergänzungsleistungen gemäss Art. 20 Abs. 3 ELG zu prüfen haben, ob diese Rückforderung zu erlassen ist (vgl. auch Rz. 4640.01 der WEL). Die Rückforderung der Beihilfen ist nach dem in Erwägung 4.3.2 Gesagten aufzuheben. Nach erfolgter Abklärung wird die Durchführungsstelle erneut über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 und eine allfällige Rückforderung zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2023 und eine allfällige Rückforderung entscheide. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt