Sozialversicherungsgericht ZH, AB.2025.00015
29. Juli 2026 · III. Kammer · Deutsch
Beitragsrechtliche Qualifikation einer Compliance-Spezialistin.
Sozialversicherungsgericht ZH · AB.2025.00015 · Deutsch
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AB.2025.00015 damit vereinigt AB.2025.00016 und AB.2025.00017
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 29. Juli 2026
in Sachen 1. X.___
- 2.
- Y.___
- 3.
- Z.___
Beschwerdeführerinnen
alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kälin MLL Legal AG Schiffbaustrasse 2, Postfach, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1978 (Urk. 11/2/1), war Inhaberin des Einzelunternehmens A.___, welches am … 2022 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde und die Erbringung von Compliance Dienstleistungen bezweckte (Urk. 11/1, Urk. 11/11/18). Sie ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 15. August 2022 (Eingangsdatum) um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende ab 1. Juni 2022 (Urk. 11/2). Ihrer Anmeldung legte sie unter anderem den am 7. Juli 2022 mit der Y.___ AG und der B.___ GmbH abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag (Urk. 11/3) bei. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 reichte X.___ bei der Ausgleichskasse insbesondere die Dienstleistungsverträge mit der Z.___ AG vom 31. Mai 2022 (Urk. 11/11/3-6) und 15. September 2022 (Urk. 11/7-11) und den Dienstleistungsvertrag mit der C.___ GmbH vom 1. Juni 2022 (Urk. 11/12-14) ein. In der Folge gründete X.___ die D.___ GmbH, welche am … 2023 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde (Urk. 11/46). Die von X.___ abgeschlossenen Dienstleistungsverträge wurden gekündigt und es wurden neue Verträge mit der D.___ GmbH abgeschlossen (Urk. 11/62/6). Der Handelsregistereintrag des Einzelunternehmens A.___ wurde am … 2023 gelöscht (Urk. 11/18). 1.2 Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 (Urk. 11/19) wies die Ausgleichskasse das Gesuch von X.___ um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende ab, weil ihre Tätigkeiten für die Z.___ AG, die C.___ GmbH und die Y.___ AG jeweils als unselbständige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren seien (Urk. 11/19/2). Gleichentags verfügte sie gegenüber den drei Unternehmen, dass sie über das an X.___ ausbezahlte Honorar jeweils als Arbeitgeberinnen mit ihren Ausgleichskassen abzurechnen hätten (Urk. 11/20-22). Dagegen erhoben die Z.___ AG (Urk. 11/61) und die Y.___ AG (Urk. 11/63) jeweils am 1. Februar 2024 Einsprache. Die Ausgleichskasse wies die Einsprachen mit den Einspracheentscheiden vom 6. Januar 2025 ab (Urk. 11/77, Urk. 11/79). Die von der C.___ GmbH am 1. Februar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 11/64) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 (Urk. 11/78/4) gut und sie anerkannte die von X.___ in der Zeitperiode vom 1. Juni bis 31. August 2022 für die C.___ GmbH erbrachten Dienstleistungen als selbständige Erwerbstätigkeit (Urk. 11/78/4). Damit übereinstimmend hiess die Ausgleichskasse die von X.___ am 1. Februar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 11/62) mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 insofern teilweise gut, als dass sie diese bezüglich ihrer Tätigkeit für die C.___ GmbH vom 1. Juni bis 31. August 2022 als Selbständigerwerbende erfasste. Bezüglich der Tätigkeiten, welche die Einsprecherin bis zur Gründung der D.___ GmbH am 2. Mai 2023 für die Z.___ AG und die Y.___ AG ausübte, wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).
- 2.
- 2.1 Dagegen erhoben X.___, die Y.___ AG und die Z.___ AG am 6. Februar 2025 mit separaten Eingaben Beschwerde (Urk. 1, Urk. 1 im Prozess Nr. AB.2025.00016 = Urk. 5/1, Urk. 1 im Prozess Nr. AB.2025.00017 = Urk. 6/1). X.___ stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2): «1.Der Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 6. Januar 2025 und die Verfügung vom 22. Dezember 2023 seien aufzuheben. 2.Es sei die Beschwerdeführerin (i) für ihre Erwerbstätigkeit für die Z.___ AG, die C.___ GmbH und die Y.___ AG bzw. die B.___ GmbH als selbständig Erwerbstätige anzuerkennen, und (ii) als selbständigerwerbend zu registrieren. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» Die Y.___ AG und die Z.___ AG beantragten je, dass X.___ bezüglich der für sie ausgeübten Dienstleistungen von der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende anzuerkennen und als solche zu registrieren sei (Urk. 5/1 und Urk. 6/1, jeweils S. 2). 2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 20. Februar 2025 wurden die Beschwerdeverfahren in Sachen Y.___ AG (AB.2025.00016) und Z.___ AG (AB.2025.00017) mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt (Urk. 7). 2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 11/187), was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 25. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
- 3.
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Mit ihrer Beschwerde vom 6. Februar 2025 beantragte die Beschwerdeführerin 1 unter anderem, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihre Erwerbstätigkeit für die C.___ GmbH als selbständige Erwerbstätigkeit anzuerkennen (Urk. 1 S. 2). Auf diesen Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem die Beschwerdeführerin 1 betreffenden Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 die in Bezug auf die C.___ GmbH erhobene Einsprache gutgeheissen und festgehalten, dass sie die Beschwerdeführerin 1 bezüglich ihrer Tätigkeit für die C.___ GmbH vom 1. Juni bis 31. August 2022 als Selbständigerwerbende erfassen werde (Urk. 2 S. 7 und S. 8). Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vom 6. Februar 2025 ist nichts anderes zu entnehmen (vgl. Urk. 1 S. 5, S. 12, S. 22).
- 2.
- 2.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2 2.2.1 Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (vgl. Rz. 1019 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1. Januar 2019): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten. 2.2.2 Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender kommt namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein (vgl. Rz. 1020 der WML): - eines Weisungsrechtes, - eines Unterordnungsverhältnisses, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.
- 3.
- 3.1 3.1.1 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin 1 (X.___) für die Beschwerdeführerin 2 (Y.___ AG) ausgeübten Tätigkeit hielt die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 6. Januar 2025 (Urk. 2, Urk. 5/2) im Wesentlichen fest: Die Beschwerdeführerin 1 habe Antrag auf die Registrierung als Selbständigerwerbende ab dem 1. Juni 2022 gestellt (Urk. 2 S. 1, Urk. 5/2 S. 1). Nach Lage der Akten käme eine (rückwirkende) Registrierung jedenfalls nur bis 30. April 2023 in Frage. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Tätigkeit im Bereich Compliance Consulting seit dem 1. Mai 2023 als Arbeitnehmerin der von ihr beherrschten GmbH, der D.___ GmbH, ausübe. Die GmbH rechne seit dem 1. Mai 2023 als Arbeitgeberin mit ihrer Ausgleichskasse über die Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin 1 ab, somit könne eine allfällige selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 so oder anders nur bis zum 30. April 2023 bestanden habe (Urk. 2 S. 2-3, Urk. 5/2 S. 2-3). Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest, dass sie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 für die Beschwerdeführerin 2 anhand der Dienstleistungsvereinbarung vom 7./10. Juli 2022 geprüft habe (Urk. 2 S. 7-8, Urk. 5/2 S. 3-4). Diese Prüfung habe zunächst ergeben, dass das rechtsprechungsgemäss für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sprechende Kriterium des Unternehmerrisikos zu verneinen sei. Zwar habe die Beschwerdeführerin 1 vorgebracht, dass sie eigene Arbeitsmaterialien verwendet und die dadurch anfallenden Kosten getragen habe. Dies falle aber nicht massgeblich ins Gewicht. Aus der Vereinbarung vom 7./10. Juli 2022 sei weiter ersichtlich, dass für die Beschwerdeführerin 1 faktisch kein Inkassorisiko bestanden habe. Gegenüber Dritten sei sie weniger in ihrem eigenen, sondern mehr im Namen der Beschwerdeführerin 2 aufgetreten. Sie habe auch keine Aufträge beschaffen müssen und habe kein eigenes Personal beschäftigt (Urk. 2 S. 8, Urk. 5/2 S. 4). Nebst dem Kriterium des Unternehmerrisikos sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Kriterium eines arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnisses, welches für eine unselbständige Tätigkeit spreche, zu prüfen. Die Beschwerdeführerin 1 sei in diesem Sinne von der Beschwerdeführerin 2 abhängig gewesen. Diesbezüglich sei zuerst zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin 1 den Weisungen und der Aufsicht des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin 2 (richtig: der Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin 2) unterstanden habe. Es sei weiter vorgegeben gewesen, mit welchem Unternehmen sie vorerst zusammenarbeiten müsse. Von der Beschwerdeführerin 1 sei überdies erwartet worden, dass sie nach Absprache mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 (richtig: der Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin 2) einen Tag pro Woche vor Ort arbeite. Sie habe jederzeit über den Stand ihrer Dienstleistungen informieren und wenn möglich bei Bedarf für Video-Besprechungen zur Verfügung stehen müssen. Ausgedruckte Dokumente und andere Daten hätten zur sicheren Aufbewahrung oder Vernichtung an die Beschwerdeführerin 2 gesendet werden müssen. Weiter sei das Honorar mit Vereinbarung der Pauschalen wie bei einem Arbeitsvertrag geregelt und insbesondere erst nach sechs Monaten neu verhandelbar gewesen. Zu erwähnen sei auch, dass die Beschwerdeführerin 1 zum Empfang von Aktienoptionen berechtigt gewesen sei. Es falle ferner ins Gewicht, dass die vereinbarte Übernahme sämtlicher Spesen ebenfalls einer arbeitsvertraglichen Regelung entsprochen habe. Hervorzuheben sei schliesslich auch, dass ein Konkurrenzverbot bestanden habe, weil die Beschwerdeführerin 1 lediglich nicht konkurrierende Leistungen gegenüber Dritten habe erbringen dürfen. In einer Gesamtschau würden somit die Merkmale, welche für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit sprechen würden, deutlich überwiegen. Die Beschwerdeführerin 1 sei folglich bis zur Gründung der D.___ GmbH am 1. Mai 2023 als Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin 2 zu qualifizieren und könne in Bezug auf diese Tätigkeit demnach nicht als Selbständigerwerbende anerkannt werden (Urk. 2 S. 8, Urk. 5/2 S. 4). 3.1.2 Dem halten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Wesentlichen entgegen, dass das Kriterium des Unternehmerrisikos erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin 1 habe ein Inkasso- und Delkredererisiko sowie ein Verlustrisiko getragen. Dies sei immer der Fall, wenn ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses Aufträge bearbeitet würden und das Honorar durch Rechnungsstellung einverlangt werden müsse. Die Beschwerdeführerin 1 sei nie gegenüber Dritten im Namen der Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise ihrer Tochtergesellschaft in Erscheinung getreten (Urk. 1 S. 19, Urk. 5/1 S. 11). Sie habe nur für die erbrachten Dienstleistungen und nach Rechnungsstellung ein Honorar erhalten (Urk. 5/1 S. 11). Die Bankgutschriften seien von der Beschwerdeführerin 2 nicht automatisch ausgelöst worden (Urk. 5/1 S. 10-11). Dem Umstand, dass sie damals noch kein eigenes Personal beschäftigt habe und somit auch noch keine Lohnkosten habe tragen müssen, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Es seien noch keine Angestellten vorhanden gewesen, weil sich ihr Unternehmen zu jener Zeit in der Aufbauphase befunden habe. Zudem sei sie ohnehin zur persönlichen Auftragserfüllung verpflichtet gewesen und sie hätte nichts delegieren dürfen (Urk. 1 S. 19, Urk. 5/1 S. 11). Die Pflicht zur persönlichen Ausführung habe sich nicht zuletzt aus der Tatsache ergeben, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Selbstregulierungsorganisation [VQF] als AML-Officer (Anti-Money Laundering Officer = GwG-Verantwortliche) geführt worden sei (Urk. 1 S. 19-20, S. 21, Urk. 5/1 S. 11, S. 13). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind ferner der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin 1 zur Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht bejaht habe. Hierzu sei zunächst festzuhalten, dass die Erteilung von Weisungen auch ein typisches Merkmal eines Auftrags sei. So oder anders habe die Beschwerdeführerin 1 mit Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise ihre Tochtergesellschaft von deren Geschäftsführer nie Instruktionen bezüglich zu leistender Arbeitszeit, Arbeitsverfahren, Verhalten am Arbeitsplatz oder Anwesenheitszeiten erhalten. Die Kommunikation habe sich auf den Austausch von Informationen betreffend den Geschäftsverlauf und die Priorisierung von Aufträgen beschränkt. In diesem Lichte betrachtet seien die Verpflichtungen, mit dem Geschäftsführer ihrer Auftraggeberin zusammenzuarbeiten, bei Bedarf für allfällige Video-Besprechungen zur Verfügung zu stehen oder, falls nötig, ausgedruckte Dokumente und Daten zur Aufbewahrung oder Vernichtung auszuhändigen, ebenfalls keine Kriterien für die beitragsrechtlich relevante Einordnung der Beschwerdeführerin 1. Dass sie sich falls nötig an einem Tag pro Woche mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 getroffen habe, und zwar ausserhalb der Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2, könne nicht als Einschränkung ihrer Freiheit, sich den Ort der Leistungserbringung selbst auszusuchen, verstanden werden. Diese Vereinbarung habe lediglich die gegenseitigen Erwartungen der Vertragsparteien wiedergegeben, sich regelmässig auszutauschen, wie dies für ein Beraterverhältnis üblich sei (Urk. 1 S. 20, Urk. 5/1 S. 11-12). Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin 1 nicht nur den Geschäftsführer, sondern alle Personen, mit denen ein Informationsaustausch zwecks Erbringung der Dienstleistung notwendig gewesen sei, für Besprechungen getroffen. Dabei seien etwa die Kunden, welche die Beschwerdeführerin 1 als Compliancespezialistin zu überprüfen hatte, besprochen worden. Diese Treffen seien somit vergleichbar gewesen mit den Besprechungen, welche selbständigerwerbende Rechtsanwälte und Steuerexperten mit ihren Klienten führen würden (Urk. 1 S. 20, Urk. 5/1 S. 12). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin spreche sodann auch das vereinbarte Pauschalhonorar nicht zwingend dafür, dass ein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe. Pauschalhonorare würden auch in Dienstleistungsverträgen vorkommen, weil die Auftraggeberin so den Honoraraufwand einfacher budgetieren könne. Zudem sei vorliegend explizit vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin 1 die tatsächlich geleisteten Stunden monatlich in Rechnung stelle. Es habe sich somit nicht um ein fixes Pauschalhonorar gehandelt. Es sei zwar richtig, dass sie laut Vertrag auch Aktienoptionen erhalten habe. Aktienoptionen seien nach der gesetzlichen Ordnung aber nicht auf Arbeitnehmer beschränkt, sondern könnten gemäss Art. 653 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) jeder beliebigen Person ausgestellt werden. Die Unkosten seien ebenfalls vergütet worden, jedoch fänden sich solch Abmachungen auch in Dienstleistungsverträgen. Zum Beispiel würden selbständigerwerbenden Rechtsanwälten die Reisespesen bezahlt. Diesbezüglich müsse überdies noch präzisiert werden: Der Beschwerdeführerin 1 seien nicht sämtliche Unkosten vergütet worden, sondern nur die Kosten, welche den Betrag von Fr. 50.-- überschritten hätten. Zu den verwendeten Geräten sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin 1 ihren Computer und die übrige Hardware selbst angeschafft und für die Erstellung der Dokumente die von ihr selbst bezahlten Softwareprogramme benutzt habe. Falls nötig habe sie darüber hinaus Zugriff auf das IT-Netzwerk der Beschwerdeführerin 2 gehabt. Aufgrund dessen könne aber nicht von einem arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden (Urk. 1 S. 21, Urk. 5/1 S. 12). Gegen ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis liessen sich ferner die folgenden gewichtige Indizien anführen: Für die Beschwerdeführerin 1 habe grundsätzlich keine Präsenzpflicht bestanden und sie habe über ihre Arbeitszeiten frei bestimmen dürfen. Darüber hinaus sei sie stets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgetreten und sie habe auch Aufträge an Dritte erbringen dürfen. Da die Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegen würden, sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 für die Beschwerdeführerin 2 als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren (Urk. 1 S. 22, Urk. 5/1 S. 13). 3.2 3.2.1 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin 1 für die Beschwerdeführerin 3 (Z.___ AG) ausgeübten Tätigkeit führte die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 6. Januar 2025 (Urk. 2, Urk. 6/2) im Wesentlichen Folgendes aus: Zu prüfen sei die Zeitperiode vom 1. Juni 2022 (Aufnahme der Tätigkeit) bis 30. April 2023, da die Beschwerdeführerin 1 seit dem 1. Mai 2023 über die D.___ GmbH über ihre Sozialversicherungsbeiträge abrechne. Den Akten könne entnommen werden, dass der zu beurteilende Zeitraum unmittelbar an die Anstellung der Beschwerdeführerin 1 bei der Beschwerdeführerin 3 als Head of Legal & Compliance in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2022 anschliesse (Urk. 2 S. 3, Urk. 6/2 S. 3). In Bezug auf die zu prüfenden Tätigkeiten ab 1. Juni 2022 lägen die vom 1. Juni bis 31. August 2022 gültig gewesene Dienstleistungsvereinbarung (Urk. 2 S. 3, Urk. 6/2 S. 3) und die ab dem 1. September 2022 anwendbar gewesene Dienstleistungsvereinbarung (Urk. 2 S. 5, Urk. 6/2 S. 5) vor. Bezüglich der ab dem 1. Juni 2022 für die Beschwerdeführerin 3 ausgeübten Tätigkeiten gelte es somit, diese beiden Zeitperioden auseinanderzuhalten, da jeweils unterschiedliche Regelungen bestanden hätten (Urk. 2 S. 3, Urk. 6/2 S. 3). Der Dienstleistungsvereinbarung betreffend den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2022 sei als Erstes zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin 3 per 31. Mai 2022 mit den vertraglich vereinbarten Dienstleistungen von 20 Stunden pro Monat weiterhin in nicht unbedeutendem Umfang für die Beschwerdeführerin 3 tätig gewesen sei. In der Vereinbarung sei ausserdem festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin 1 die genannten Dienstleistungen zum Zweck einer geordneten Übergabe erbracht habe. Das heisse nichts anderes, als dass sie die Tätigkeiten, welche ihr zuvor als Arbeitnehmerin übertragen worden seien, zur Verhinderung eines Wissensverlusts weiterhin ausgeübt habe. Die Aufgaben hätten, wie die Beschwerdeführerin 1 vorgebracht habe, nicht mehr ganz die gleichen gewesen sein mögen, doch habe sie in den wesentlichen Bereichen nach wie vor die Verantwortung getragen. Die nach ihrer Kündigung geleisteten Arbeiten stünden somit in direktem Zusammenhang zu ihrer früheren Tätigkeit. Bei dieser Sachlage müssten die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit diejenigen einer unselbständigen rechtsprechungsgemäss klar überwiegen, damit von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 4, Urk. 6/2 S. 4). Das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu prüfende Kriterium eines wesentlichen Unternehmerrisikos müsse aber verneint werden. Die Verwendung von eigenen Arbeitsmaterialien, auf welche die Beschwerdeführerin 1 hingewiesen habe, falle jedenfalls nicht massgeblich ins Gewicht. Sodann sei ein Inkassorisiko faktisch zu verneinen, da die Beschwerdeführerin 1 als langjährige Arbeitnehmerin das positive Zahlungsverhalten der Beschwerdeführerin 3 gekannt habe. Gegenüber Dritten sei die Beschwerdeführerin 1 weniger im eigenen und mehr im Namen der Beschwerdeführerin 3 aufgetreten. Für bindende Verpflichtungen sei eine schriftliche Genehmigung der Beschwerdeführerin 3 erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin 1 habe weder Aufträge beschaffen noch Personal beschäftigen müssen. Mit Bezug auf das rechtsprechungsgemäss ebenfalls massgebende Kriterium der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Erbringung der Dienstleistungen zur Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin 3 verpflichtet gewesen sei und jederzeit deren Geschäftspraktiken habe respektieren müssen. Auf Verlangen der Beschwerdeführerin 3 habe sie einen schriftlichen Bericht über Umfang, (Zwischen-)Ergebnisse, Zeit und Kosten der Dienstleistungen erstellen und wichtige Ereignisse unverzüglich melden müssen. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin 3 Arbeitsgeräte zur Verfügung gestellt, mit Rückgabepflicht nach Beendigung des Vertrages. Was die Entlöhnung betreffe, so sei diese mit der vereinbarten Pauschalvergütung und der fix bestimmten Stundenzahl wie bei einem Arbeitsvertrag geregelt worden. Hervorzuheben sei auch die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung und das Vorliegen eines Abwerbeverbots (Urk. 2 S. 4, Urk. 6/2 S. 4). Es müsse aber ebenfalls beachtet werden, dass die Beschwerdeführerin 1 bei Krankheit oder Unfall nicht entschädigt worden wäre (Urk. 2 S. 4-5, Urk. 6/2 S. 4) und weder eine Präsenzpflicht noch ein Konkurrenzverbot bestanden hätten (Urk. 2 S. 5, Urk. 6/2 S. 4). Bei einer Gesamtbetrachtung würden jedoch die Merkmale einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit überwiegen und das Kriterium des Unternehmerrisikos sei zu verneinen (Urk. 2 S. 5, Urk. 6/2 S. 4-5). Demnach habe es sich bei der Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin 1 vom 1. Juni bis 31. August 2022 für die Beschwerdeführerin 3 ausgeübt habe, um eine unselbständige Tätigkeit gehandelt (Urk. 2 S. 5, Urk. 6/2 S. 5). Für die Zeit ab dem 1. September 2022 hätten die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 3 eine neue Dienstleistungsvereinbarung getroffen . Es könne aber nicht in Abrede gestellt werden, dass auch bezüglich dieser Tätigkeit ein Zusammenhang zur früheren, bis zum 31. Mai 2022 verrichteten Arbeit als Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin 3 bestanden habe. Eine selbständige Tätigkeit könnte demnach weiterhin nur dann bejaht werden, wenn die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit diejenigen einer unselbständigen klar überwiegen würden (Urk. 2 S. 5, Urk. 6/2 S. 5). Ein Unternehmerrisiko sei zu verneinen. Diesbezüglich könne im Wesentlichen auf die zur vom 1. Juni bis 31. August 2022 ausgeübten Tätigkeit gemachten Ausführungen verwiesen werden. Auch hier sei das Kriterium der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit massgebend. Die von der Beschwerdeführerin 1 zu erbringenden Dienstleistungen seien in der Vereinbarung breit und umfassend umschrieben worden. Sie seien inhaltlich klar über eine (blosse) Beratung hinausgegangen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin 1 zur persönlichen Erbringung der Dienstleistung verpflichtet gewesen. Sie habe grundsätzlich im eigenen Büro arbeiten dürfen, jedoch sei von ihr erwartet worden, je nach Bedarf in den Büros der Beschwerdeführerin 3 anwesend zu sein. Obendrein habe sie auf Anfrage jederzeit über den Stand der Dienstleistungen informieren und sich nach besten Kräften bemühen müssen, für physische oder Video-Besprechungen zur Verfügung zu stehen (Urk. 2 S. 5). Sensible Drucksachen und sonstige Daten hätten der Beschwerdeführerin 3 zur sicheren Aufbewahrung oder Vernichtung überlassen werden müssen (Urk. 2 S. 5-6, Urk. 6/2 S. 5). Zwar habe die Beschwerdeführerin 1 auf eigene Kosten die erforderliche Hardware zur Verfügung gestellt, die Beschwerdeführerin 3 habe jedoch alle sonstigen Geräte, Werkzeuge und Materialien beschafft (Urk. 2 S. 6, Urk. 6/2 S. 56). Die Beschwerdeführerin 1 habe auch auf dem IT-System der Beschwerdeführerin 3, welche die Kosten für alle Softwarelizenzen übernommen habe, gearbeitet. Die Vereinbarung habe mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende gekündigt werden können, was einer Regelung, wie sie bei einem Arbeitsvertrag anzutreffen sei, entspreche. Dasselbe könne bezüglich der Regelung der Entschädigung gesagt werden. Für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit spreche nur, dass kein Konkurrenzverbot vereinbart worden sei. Da aber die Merkmale einer unselbständigen Tätigkeit deutlich überwiegen würden, sei die Beschwerdeführerin auch bezüglich der unter der ab 1. September 2022 gültig gewesenen Vereinbarung ausgeübten Tätigkeit AHV-rechtlich als Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin 3 zu qualifizieren (Urk. 2 S. 6, Urk. 6/2 S. 6). Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin 1 demnach ab dem 1. Juni 2022 (und bis zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge über die D.___ GmbH ab dem 1. Mai 2023) für die Beschwerdeführerin 3 als in unselbständiger Stellung tätige Arbeitnehmerin gearbeitet. Diese Tätigkeit könne folglich nicht als selbständige Tätigkeit anerkannt werden (Urk. 2 S. 6, Urk. 6/2 S. 6). 3.2.2 Hierzu bringen die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 im Wesentlichen das Folgende vor: Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin 1 vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2022 für die Beschwerdeführerin 3 gearbeitet habe (Urk. 1 S. 9). Nicht zutreffend sei aber, dass die Beschwerdeführerin 1 ab dem 1. Juni 2022 weiterhin in bedeutendem Umfang für die Beschwerdeführerin 3 tätig gewesen sei. Wenn die in den Monaten Juli, Juni und August 2022 abgerechneten Stunden auf eine wöchentliche Arbeitszeit umgerechnet würden, so würde sich eine Arbeitszeit von gerade einmal 4.5 Stunden ergeben. Dies sei nur schon in masslicher Hinsicht eine bedeutende Reduktion zu den durchschnittlich 29.4 Stunden pro Woche, welche die Beschwerdeführerin 1 in ihrem früheren 70%-Pensum für die Beschwerdeführerin 3 gearbeitet habe. Zudem hätten sich die ab dem 1. Juni 2022 ausgeübten Tätigkeiten auch inhaltlich von der früheren Arbeit für die Beschwerdeführerin 3 unterschieden. Da die Beschwerdeführerin 1 somit, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, ab dem 1. Juni 2022 nicht weiterhin im bedeutenden Umfang für die Beschwerdeführerin 3 tätig gewesen sei, seien keine erhöhten Anforderungen an die Anerkennung des Status als Selbständigerwerbende zu stellen (Urk. 1 S. 13, Urk. 6/1 S. 12-13). Bezüglich der Prüfung der von der Rechtsprechung zur Abgrenzung von unselbständiger und selbständiger Tätigkeit angewendeten Kriterien sei zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 ein Unternehmerrisiko getragen habe. Sie habe erst ein Honorar erhalten, wenn sie ihre Dienstleistungen in Rechnung gestellt habe. Es bestehe im Arbeitsrecht zwar auch die Möglichkeit, Tagelöhner zu beschäftigen oder die Vergütung nach Stundenlohn zu vereinbaren. Im vorliegenden Fall sei die Vergütung der Beschwerdeführerin 1 aber nicht durch eine Insolvenzversicherung geschützt gewesen, wie dies bei einer Arbeitnehmerin der Fall sei. Sie habe auch nicht weiterhin ihr volles Honorar erhalten, wie dies gemäss Art. 324 Abs. 1 OR im Falle eines Annahmeverzugs durch den Arbeitgeber der Fall sei, wenn sie weniger Aufträge zugeteilt erhalten habe. Sie habe vielmehr nachweislich eine tiefere Vergütung erhalten, wenn sie weniger Stunden geleistet habe, auch wenn der Arbeitsausfall auf die Auftraggeberin zurückzuführen gewesen sei (Urk. 1 S. 14, Urk. 6/1 S. 13-14). Die Beschwerdegegnerin habe das angebliche Vorliegen eines arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Beschwerdeführerin 3 damit begründet, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen mit der Beschwerdeführerin 3 habe zusammenarbeiten müssen und jederzeit deren Geschäftspraktiken habe respektieren müssen. Dies sei aber weder ein klares Indiz für das Vorliegen einer unselbständigen noch selbständigen Erwerbstätigkeit. Genauso wie als Arbeitnehmerin habe die Beschwerdeführerin 1 sich als externe Auftragnehmerin bei gewissen Aufgaben mit der Auftraggeberin oder dessen Angestellten absprechen oder bestimmte Aufgaben koordinieren müssen. Dies sei Ausfluss der gemäss Art. 398 Abs. 1 OR geltenden allgemeinen Sorgfaltspflicht im Auftragsrecht gewesen (Urk. 1 S. 15, Urk. 6/1 S. 15). Des Weiteren gelte gemäss Art. 400 Abs. 1 OR auch im Auftragsrecht eine Rechenschaftspflicht. Es könne somit nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin 1 ausgelegt werden, dass sie der Beschwerdeführerin 3 habe Bericht erstatten müssen. Anfänglich habe die Beschwerdeführerin 1 für die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin 3 ihren ehemaligen Arbeitslaptop und damit auch weiterhin ihre E-Mail-Adresse verwenden dürfen. Sie habe auch ihren Badge zwecks Zugangs zu den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 3 behalten. Jedoch habe sie sich so schnell wie möglich um einen eigenen Computer und eine eigene E-Mail-Adresse gekümmert. Die Tatsache, dass sie fortan ihre Leistungen mir ihren eigenen Arbeitsgeräten erbracht habe, spreche gegen ein arbeitsorganisches Abhängigkeitsverhältnis (Urk. 1 S. 16, Urk. 6/1 S. 15). In diesem Zusammenhang sei ferner darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss dem ab 1. September 2022 gültig gewesenen Dienstleistungsvertrag jegliche notwendige Hardware auf eigene Kosten zu organisieren hatte (Urk. 1 S. 16). Hinsichtlich des Honorars sei festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht eine typisch arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen worden sei. Es seien die für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen notwendige Anzahl Stunden geschätzt und das diesfalls tatsächlich geschuldete Honorar (zu einem Stundensatz von Fr. 200.--) im Vertrag bereits als monatliche Flat-Fee festgelegt worden. Wesentlich sei jedoch der Umstand, dass das Stundenhonorar für jede darüber hinaus erbrachte Stunde statt mit Fr. 200.-- mit Fr. 250.-- pro Stunde honoriert worden sei. Aus diesem Umstand lasse sich weder für noch gegen das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit etwas ableiten (Urk. 1 S. 16, S. 18, Urk. 6/1 S. 16 und S. 17). Gegen ein Arbeitsverhältnis spreche immerhin, dass Mehrarbeit häufig als im Grundlohn inbegriffen vereinbart werde, was im Falle der Beschwerdeführerin 1 offensichtlich nicht geschehen sei (Urk. 1 S. 16, Urk. 6/1 S. 16). Es gelte ferner zu beachten, dass die Beschwerdeführerin 1 zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet gewesen sei. Mit Blick auf Art. 398 Abs. 3 OR sei festzuhalten, dass dies ein typisches Merkmal für ein Auftragsverhältnis sei (Urk. 1 S. 17, Urk. 6/1 S. 17). Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss Ziffer 2.6 der per 1. September 2022 gültig gewesenen Dienstleistungsvereinbarung ermächtigt gewesen sei, alle Handlungen vorzunehmen, die sie zur Erbringung der Dienstleistungen für angemessen gehalten habe, und keine Partei die täglichen Aktivitäten der anderen Partei habe kontrollieren dürfen. Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem anerkannt, dass die Beschwerdeführerin 1 ihren Arbeitsort gemäss Ziffer 2 der Dienstleistungsvereinbarung frei habe festlegen dürfen. Dass die Beschwerdeführerin 1 bei Bedarf auch im Büro der Beschwerdeführerin 3 habe anwesend sein müssen, um Dokumente einzusehen oder an Sitzungen teilzunehmen, falle nicht besonders ins Gewicht. Gleiches gelte für die Vereinbarung, dass sich die Beschwerdeführerin 1 für Sitzungen oder Video-Besprechungen zur Verfügung zu stellen hatte. Bei jedem Auftragsverhältnis bestehe die Notwendigkeit, dass sich die Vertragsparteien besprechen (Urk. 1 S. 17, Urk. 6/1 S. 16). Zudem sei die Vereinbarung eines Abwerbeverbots zwar regelmässig ein Thema beim Abschluss von Arbeitsverträgen. Es sei aber auch bei anderen Verträgen anzutreffend und stelle folglich kein entscheidendes Kriterium für die beitragsrechtliche Einordnung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 für die Beschwerdeführerin 3 dar. Dasselbe gelte in Bezug auf die Vereinbarung, dass sensible Drucksachen und sonstige Daten der Beschwerdeführerin 3 zur sicheren Aufbewahrung oder Vernichtung hätten übergeben werden müssen. Auf der anderen Seite habe sich die Beschwerdegegnerin nur in einem Satz mit der wesentlichen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht entschädigt worden sei, wenn sie wegen Krankheit oder Unfall ausgefallen sei, befasst. Dieser fehlende Schutz spreche aber eindeutig für eine selbständige Erwerbstätigkeit, denn eine Arbeitgeberin würde bei einem Ausfall wegen Krankheit oder Unfall gemäss Art. 324a Abs. 1 OR eine Lohnfortzahlungspflicht treffen. Die Beschwerdegegnerin habe hingegen richtigerweise erkannt, dass sowohl eine Präsenzpflicht als auch ein Konkurrenzverbot zu verneinen seien. Dies seien klare Merkmale einer selbständigen Tätigkeit (Urk. 1 S. 17, Urk. 6/1 S. 17). Damit verbleibe potenziell nur ein schwaches Indiz, welches für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen könnte und das auch nur in Bezug auf den zweiten Dienstleistungsvertrag. Dies sei die vereinbarte zweimonatigen Kündigungsfrist. Allerdings komme die Vereinbarung einer Kündigungsfrist in der Praxis in Auftragsverhältnissen sehr häufig vor. Der Grund dafür sei, dass sich die Vertragsparteien damit ungeachtet der Möglichkeit der jederzeitigen Vertragsbeendigung gegenseitig etwas Planungssicherheit zugestehen möchten. Auch die Vereinbarung einer Kündigungsfrist könne folglich sowohl für als auch gegen das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ausgelegt werden (Urk. 1 S. 18, Urk. 6/1 S. 17-18). Die Merkmale, welche für eine selbständige Tätigkeit sprechen, würden nach dem Gesagten in einer Gesamtschau nichtsdestotrotz deutlich überwiegen, womit die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 3 als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 19, Urk. 6/1 S. 18).
- 4.
- 4.1 Es liegen die folgenden zu qualifizierenden Verträge der Beschwerdeführerin 1 vor: 4.2 Die Beschwerdeführerin 1 unter der Bezeichnung ihres Einzelunternehmens ist mit der Beschwerdeführerin 2 und deren Tochtergesellschaft, der Firma B.___ GmbH, den Dienstleistungsvertrag (Service Agreement) vom 7./10. Juli 2022 eingegangen (Urk. 11/3). Im Vertrag wurde Folgendes festgehalten (aus dem Englischen übersetzt): Präambel A. Die Auftraggeberin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E.___, Schweiz. Der Zweck der Auftraggeberin besteht darin, die Konvergenz von Blockchain-Technologien und konventionellen Finanzmärkten zu fördern. Sie erbringt Dienstleistungen zur Tokenisierung von Finanzanlagen und ermöglicht den Verkauf und Vertrieb tokenisierter Finanzanlagen. B. Die Tochtergesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in E.___, Schweiz. Sie ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Auftraggeberin. Die Tochtergesellschaft ist ein Finanzintermediär gemäss Art. 23 Abs. 3 des Schweizer Geldwäschereigesetzes (GwG) und ein Mitglied der SRO (Selbstregulierungsorganisation) VQF (Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen), welche von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA gemäss GwG anerkannt worden ist. C. Die Beraterin ist ein Einzelunternehmen mit Sitz in F.___, Schweiz, das im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und im Bereich der Erbringung von Compliance-Beratungsdienstleistungen für Dritte tätig ist. D. Die Inhaberin und Vertreterin der Beraterin, Frau X.___, verfügt insbesondere über fundierte Kenntnisse und umfangreiche Erfahrung in Bezug auf Geldwäschereibekämpfung und Sanktionsvorschriften. E. Die Auftraggeberin und die Tochtergesellschaft wünschen jeweils, dass die Beraterin bestimmte Compliance-Dienstleistungen für sie erbringt. Insbesondere soll Frau X.___ namens der Beraterin als Compliance-Beauftragte in Bezug auf Schweizer Finanzmarktvorschriften fungieren und zu gegebener Zeit auch als GwG-Verantwortliche gemäss Art. 78 und 83 des Reglements der SRO VQF und als externe Dienstleisterin im Bereich der Geldwäschereibekämpfung für die Kundenidentifizierung tätig sein sowie die Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse und die verstärkte Sorgfaltspflicht gemäss Art. 82 des Reglements der SRO VQF übernehmen. Solange die Tochtergesellschaft noch über einen Mandatsvertrag mit der G.___ AG verfügt, soll Frau X.___ die vorgenannten Aufgaben für die Tochtergesellschaft in Zusammenarbeit mit der/dem GwG-Verantwortlichen der Tochtergesellschaft und ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter ausüben. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen vereinbaren die Parteien hiermit Folgendes: 1. Dienstleistungen 1.1 Die Auftraggeberin und die Tochtergesellschaft beauftragen die Beraterin jeweils mit der Erbringung der Fachdienstleistungen, wie sie im Anhang 1 dieser Vereinbarung näher beschrieben sind (Dienstleistungen). 1.2 Die Beraterin verpflichtet sich, dass alle Dienstleistungen ausschliesslich von Frau X.___ erbracht werden und sie keine Aufgaben an Dritte delegiert, es sei denn, die Auftraggeberin habe dem zuvor schriftlich zugestimmt.
- 2.
- Rechte und Pflichten der Beraterin 2.1 Die Beraterin übernimmt die in Anhang 1 aufgeführten Aufgaben und verpflichtet sich, diese ordnungsgemäss und sorgfältig auszuführen. 2.2 Die Beraterin erbringt die Dienstleistungen grundsätzlich eigenständig und auf eigene Verantwortung. Sie hat dabei die Interessen der Auftraggeberin beziehungsweise der Tochtergesellschaft soweit wie möglich zu berücksichtigen. 2.3 Zur Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen ist die Tochtergesellschaft berechtigt, der Beraterin Weisungen zu erteilen und deren Tätigkeiten allgemein zu überwachen (einschliesslich Weisungen und Kontrollen hinsichtlich der regelmässigen Fortbildung, der Erfahrung und anderen Anforderungen der SRO VQF oder jeder anderen Selbstregulierungsorganisation, Aufsichtsorganisation, FINMA, oder jeder anderen Aufsichtsbehörde, der die Tochtergesellschaft künftig unterstehen wird). Das Weisungsrecht erstreckt sich auf alle Personen, die an der Aufgabenerfüllung durch die Beraterin beteiligt sind (sofern weitere Personen hinzugezogen werden). Verantwortlich für die Überwachung der von der Beraterin erbrachten Leistungen ist H.___ als alleiniger Geschäftsführer der Tochtergesellschaft. 2.4 Vorbehaltlich etwaiger Weisungen der Tochtergesellschaft und sofern hierin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird die Beraterin hiermit ermächtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die sie zur Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags für angemessen hält, ohne dass hierfür die vorherige Zustimmung, Weisung oder Aufsicht der Auftraggeberin oder der Tochtergesellschaft erforderlich ist, sofern und solange eine solche Zustimmung nicht ausdrücklich nach diesem Vertrag vorgeschrieben wird. 2.5 Aufgrund ihrer Funktion als externe Compliance-Beauftragte wurden Frau X.___ weder für die Auftraggeberin noch für die Tochtergesellschaft Zeichnungsbefugnisse erteilt. Sobald dies jedoch zutrifft, hat sie in ihrer Funktion als GwG-Verantwortliche der Tochtergesellschaft die Pflicht, das Recht und die Befugnis, direkt und unabhängig mit den zuständigen Stellen in Bezug auf GwG-und sanktionsbezogene Angelegenheiten zu kommunizieren. 2.6 Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass sie a. einer der Parteien die Befugnis einräumt, die laufenden Geschäfte der anderen Partei zu leiten und zu kontrollieren; b. die Parteien als Partner, Joint-Venture-Partner, Miteigentümer oder anderweitig als Beteiligte an einem verbundenen oder gemeinsamen Unternehmen konstituiert; c. ein Arbeitsverhältnis zu begründen; d. die Beraterin als Handelsvertreterin nach Schweizer Recht oder anderer geltender zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften in Bezug auf Handelsvertreter zu begründen; e. der Beraterin zu gestatten, im Namen der Auftraggeberin Verpflichtungen einzugehen oder zu übernehmen, ausser wie hierin vorgesehen. 2.7 Die Beraterin ist berechtigt, jederzeit ohne vorherige Ankündigung und ohne Haftung gegenüber der Auftraggeberin auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko nicht konkurrierende Dienstleistungen für Dritte zu erbringen. 3. Vergütung 3.1 Die Beraterin erhält eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von Fr. 8'400.-- pro Monat zuzüglich Mehrwertsteuer (monatliche Dienstleistungspauschale) für alle erbrachten Dienstleistungen. Die Beraterin stellt der Auftraggeberin diese monatliche Dienstleistungspauschale (ggf. zuzüglich Mehrwertsteuer) monatlich am Ende jeden Monats mit einer Zahlungsfrist von 20 Tagen in Rechnung. 3.2 Die monatliche Dienstleistungspauschale wurde zwischen der Beraterin und der Auftraggeberin sowie der Tochtergesellschaft unter der Annahme vereinbart, dass die Beraterin ca. 2 Tage pro Woche (ungefähr 16 Stunden) für die Erbringung der Dienstleistungen aufwendet. Die Auftraggeberin, die Tochtergesellschaft und die Beraterin haben vereinbart, die Vergütung innerhalb von fünf Monaten ab dem Datum dieser Vereinbarung erneut zu erörtern und in gutem Glauben anzupassen, falls die von der Beraterin für die Dienstleistungen aufgewendete Zeit die erwarteten 16 Arbeitsstunden pro Woche konstant übersteigt oder unterschreitet. 3.3 Darüber hinaus hat die Beraterin Anspruch auf Aktienoptionen der Auftraggeberin auf der Grundlage eines Aktienoptionsplans, der zu gegebener Zeit vom Verwaltungsrat der Auftraggeberin genehmigt wird. Die Beraterin erhält eine einmalige Zuteilung von 34’722 Aktienoptionen bei Umsetzung des Aktienoptionsplans (SOP) durch den Verwaltungsrat der Auftraggeberin. Die Aktienoptionen unterliegen einem vom Verwaltungsrat festgelegten Ausübungszeitplan im SOP. Jegliche weiteren Zuteilungen liegen im alleinigen Ermessen des Verwaltungsrats der Auftraggeberin. 3.4 Generell wird vereinbart, dass die Beraterin die Möglichkeit hat, die Arbeit entweder in ihren eigenen Büros beziehungsweise von zu Hause aus oder in den Büros des Auftraggebers/der Tochtergesellschaft auszuführen, wobei erwartet wird, dass Frau X.___ einen Tag pro Woche von einem von der Auftraggeberin/der Tochtergesellschaft bereitgestellten und mit H.___ abgestimmten Büro aus arbeitet. Die Beraterin stellt auf eigene Kosten die gesamte für die Erbringung der Dienstleistungen erforderliche Hardware bereit. Die Auftraggeberin beziehungsweise die Tochtergesellschaft stellt der Beraterin alle sonstigen Geräte, Werkzeuge, Materialien, Verbrauchsmaterialien und sonstigen Ressourcen zur Verfügung, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Auftraggeberin gewährt der Beraterin Zugang zu ihrem System und übernimmt die Kosten für alle Softwarelizenzen, welche die Beraterin zur Ausführung ihrer Arbeit benötigt. Darüber hinaus arbeitet die Beraterin mit dem Compliance-Programm-Manager zusammen und sie kann ihm einige administrative Aufgaben übertragen. 3.5 Alle der Beraterin entstandenen Kosten, die den monatlichen Gesamtbetrag von Fr. 50.-- übersteigen (z. B. Reisekosten, Kurierkosten, Kosten für die Teilnahme an Weiterbildungen oder Seminaren usw.), die von der Beraterin bezahlt wurden, sind von der Auftraggeberin gegen Vorlage der entsprechenden Belege zu erstatten. 3.6 Die Beraterin rechnet alle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für Frau X.___, die im Zusammenhang mit der monatlichen Dienstleistungspauschale anfallen, selbst ab. Sie ist verpflichtet, sich gemäss den in der Schweiz geltenden gesetzlichen Sozialversicherungsvorschriften zu versichern und alle Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit zu entrichten. Unter keinen Umständen haften die Auftraggeberin oder die Tochtergesellschaft für Sozialversicherungsbeiträge, die im Zusammenhang mit der monatlichen Dienstleistungspauschale oder mit der Zuteilung oder Ausübung von Optionen gemäss dem SOP anfallen. 4. Nutzungsrechte Mit der Bezahlung der von der Beraterin erbrachten Leistungen erwerben die Auftraggeberin beziehungsweise die Tochtergesellschaft alle Rechte zur Nutzung, Änderung, Bearbeitung und Erstellung abgeleiteter Werke der von der Beraterin gelieferten Arbeitsergebnisse. Diese Rechte bestehen auch nach Beendigung der vorliegenden Vereinbarung fort. 5. Arbeitsgrundsätze und Sorgfaltspflicht 5.1 Soweit anwendbar (siehe Ziff. 2.3), hat die Beraterin ihre Aufgaben gemäss den Anweisungen der Tochtergesellschaft auszuführen. 5.2 Die Beraterin handelt als Beauftragte der Auftraggeberin und der Tochtergesellschaft im Sinne von Art. 394 des Schweizer Obligationenrechts und wird die Interessen der Auftraggeberin und der Tochtergesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen wahren. 5.3 Die Beraterin organisiert ihre Arbeit und ihre Arbeitszeiten selbständig, informiert jedoch die Auftraggeberin und/oder die Tochtergesellschaft auf Anfrage jederzeit über den Stand der Dienstleistungen und steht bei Bedarf für persönliche oder Videobesprechungen zur Verfügung, sofern dies umsetzbar ist. 5.4 Bei der Erbringung der Dienstleistungen hat die Beraterin die Sorgfalt walten zu lassen, die von einer Fachfrau im Finanzsektor auf der Grundlage ihrer Ausbildung erwartet werden kann. Die Beraterin hat die Berufsstandards einzuhalten und die in ihrem Fachgebiet geltenden Regeln, Richtlinien und Grundsätze zu befolgen. 5.5 Jede Partei hat jederzeit alle geltenden Gesetze, Vorschriften, Verordnungen und behördlichen Anordnungen, die jetzt oder künftig in Kraft sind und sich auf die Erfüllung dieser Vereinbarung beziehen, strikt einzuhalten. 5.6 Die Beraterin hat gedruckte Dokumente und sonstige Daten an den Sitz der Auftraggeberin/der Tochtergesellschaft zu senden, damit diese dort (je nach Fall) sicher aufbewahrt oder vernichtet werden können. 5.7 Für den Fall, dass der Auftraggeberin und/oder der Tochtergesellschaft, je nach Sachlage, Verluste, Schäden, Kosten oder Aufwendungen entstehen, die aufgrund grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Fehlverhaltens der Beraterin und Frau X.___ bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag entstehen, sind die Auftraggeberin und/oder die Tochtergesellschaft, je nach Fall, berechtigt, alle verfügbaren Rechtsmittel gegen die Beraterin zu ergreifen, um die tatsächlichen Verluste, Schäden, Kosten oder Aufwendungen geltend zu machen, die der Auftraggeberin und/oder der Tochtergesellschaft, je nach Fall, in diesem Zusammenhang entstanden sind. 5.8 Die Auftraggeberin hat so bald wie möglich eine Haftpflichtversicherung für Führungskräfte abzuschliessen, welche die Beraterin/Frau X.___ und ihre Funktionen als Compliance-Beauftragte für die Auftraggeberin sowie als Compliance-Beauftragte und GwG-Verantwortliche für die Tochtergesellschaft und etwaige weitere Funktionen für sonstige Konzerngesellschaften (sofern vorhanden) abdeckt. Soweit der Auftraggeberin dies möglich ist, verpflichtet sie sich, während der Laufzeit dieser Vereinbarung stets über eine übliche Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer und leitende Angestellte (einschliesslich der Tochtergesellschaft und etwaiger weiterer Tochtergesellschaften) mit einer Mindestdeckungssumme in der Höhe von Fr. 5'000'000.-- pro Jahr für Schäden zu verfügen. 5.9 Für den Fall, dass keine Haftpflichtversicherung für Führungskräfte besteht oder der Versicherungsschutz einer solchen Versicherung eine bestimmte Haftung nicht abdeckt, hält die Auftraggeberin die Beraterin von allen Ansprüchen Dritter schadlos, die gegen die Beraterin oder Frau X.___ aufgrund der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche Dritter nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Beraterin aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden (in diesem Fall gilt Ziff. 5.7). 6. Laufzeit und Kündigung 6.1 Dieser Vertrag tritt rückwirkend per 1. Juli 2022 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei zum Ende eines jeden Monats mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. 6.2 Im Falle einer Kündigung des vorliegenden Vertrags durch eine der Parteien gelten die folgenden Bestimmungen: a. Die Beraterin verpflichtet sich, alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen abzuschliessen und alle Unterlagen, die von der Auftraggeberin und/oder der Tochtergesellschaft, je nach Fall, zur Verfügung gestellt wurden und/oder die die Beraterin im Auftrag des Auftraggebers und/oder der Tochtergesellschaft, je nach Fall, während der Laufzeit dieses Vertrags in physischer oder elektronischer Form gespeichert hat, zu übergeben. Die Beraterin ist nicht berechtigt, Kopien dieser Dokumente einzubehalten; sofern jedoch elektronische Sicherungskopien der elektronischen Dokumente erforderlich sind, dürfen diese auch nach Beendigung dieses Vertrags aufbewahrt werden. Soweit diese nicht auf den Systemen des Auftraggebers gespeichert sind, hat die Beraterin die Vertraulichkeit und die sorgfältige Aufbewahrung solcher Sicherungskopien auch nach Beendigung dieses Vertrags zu gewährleisten. b. Falls die Übergabe der Funktion der GwG-Verantwortlichen für die Tochtergesellschaft nicht innerhalb der dreimonatigen Kündigungsfrist abgeschlossen werden kann, vereinbaren die Tochtergesellschaft und die Beraterin, das Mandat für diese Funktionen über das Kündigungsdatum hinaus zu verlängern, bis die Übergabe an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger ordnungsgemäss abgeschlossen ist. Die Parteien verpflichten sich, nach Treu und Glauben zu handeln und alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Übergabe der GwGVerantwortlichenfunktion so schnell wie möglich abzuschliessen. c. Die Beraterin erhält eine vollständige Vergütung für die Dienstleistungen, die sie bis zum Datum der Kündigung bereits erbracht hat. d. Die oben genannte Vergütung wird jedoch nur gegen Vorlage einer detaillierten Endabrechnung der Beraterin, belegt durch vollständige und ordnungsgemässe Unterlagen, ausbezahlt. e. Die Beraterin kann weder gegen die Auftraggeberin noch gegen die Tochtergesellschaft Schadensersatzansprüche aufgrund der Kündigung dieses Vertrags geltend machen. 7. Informationen und Vertraulichkeit 7.1 Die Auftraggeberin wird der Beraterin die ihr zur Verfügung stehenden Informationen übermitteln, die für die Erfüllung der von der Beraterin zu übernehmenden Aufgaben erforderlich sind, und ihr Zugang zu ihrem System gewähren. 7.2 Die Beraterin verpflichtet sich, das gesamte Know-how und alle Informationen, die ihr von der Auftraggeberin und/oder der Tochtergesellschaft zur Verfügung gestellt wurden oder künftig zur Verfügung gestellt werden oder ihr zu irgendeinem Zeitpunkt zur Kenntnis oder in ihren Besitz gelangen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten, die ihr/Frau X.___ im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln. 7.3 Die Beraterin wird besondere Sorgfalt für den Schutz aller digitalen Informationen und digitalen Zugangsdaten im Zusammenhang mit der Auftraggeberin und der Tochtergesellschaft anwenden, beispielsweise Login-Benutzernamen und Passwörter, Geschäftspläne, Produktspezifikationen und -architekturen, E-Mail-Korrespondenz usw. 7.4 Die Verpflichtung der Beraterin zur Geheimhaltung aller Informationen gilt auch über die Laufzeit dieses Vertrags hinaus. 8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 8.1 Anwendbares Recht Diese Vereinbarung unterliegt dem materiellen Schweizer Recht und ist entsprechend auszulegen, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen desselben. 8.2 Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, sind ausschliesslich die Gerichte von Zürich 1, Schweiz, zuständig. 9. Änderungen 9.1 Änderungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anhänge bedürfen der Schriftform. 9.2 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder aus irgendeinem Grund undurchführbar werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Vereinbarung in anderer Hinsicht nicht. Die Parteien verpflichten sich, in gutem Glauben zusammenzuarbeiten, um eine solche Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck so nahe wie möglich kommt. Anhang 1: Leistungsumfang Die erbrachten Dienstleistungen umfassen unter anderem: 1) Allgemeine Compliance-Dienstleistungen für die Auftraggeberin und die Tochtergesellschaft - Leitung der in der Schweiz ansässigen Compliance-Abteilung der Auftraggeberin und der Tochtergesellschaft; - Sicherstellung der allgemeinen Einhaltung von Gesetzen, insbesondere der geltenden Geldwäschereibekämpfungs-, Sanktions- und Datenschutzgesetze, sowie aller sonstigen geltenden Compliance-Anforderungen, die mit der Auftraggeberin und der Tochtergesellschaft zu besprechen sind; - Teilnahme an allen erforderlichen Besprechungen mit den Dienstleistern der Auftraggeberin und der Tochtergesellschaft, wie zum Beispiel der externen GwG-Verantwortlichen und deren Stellvertreter der Tochtergesellschaft (solange diese Funktion noch von einem Dritten wahrgenommen wird), Banken und anderen Finanzinstituten in der Schweiz und Liechtenstein, der SRO VQF, anderen Aufsichtsbehörden und mit Schweizer Behörden aller Art. 2) GwG-/Sanktionsdienstleistungen für die Auftraggeberin und die Tochtergesellschaft - Sicherstellung der Einhaltung (i) aller Sorgfaltspflichten gemäss GwG und den Reglementen der SRO VQF sowie (ii) der für die Auftraggeberin und die Tochtergesellschaft geltenden Sanktionsvorschriften, insbesondere gemäss dem Schweizer Embargogesetz (EmbG); insbesondere - Identifizierung von Kunden; - Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten; und - Massnahmen der «Enhanced Due Diligence». 3) Dienstleistungen als GwG-Verantwortliche für die Tochtergesellschaft - Sicherstellung der Einhaltung aller Sorgfaltspflichten gemäss GwG und den Reglementen der SRO VQF; - Planung, Überwachung und Dokumentation aller laufenden Grund- und Fortbildungen des Mitarbeiterstabs der Auftraggeberin, der eine Schulung absolvieren muss; - gegebenenfalls Ausarbeitung der internen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; - gegebenenfalls Erstellung einer Risikoanalyse mit Schwerpunkt auf Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; - Funktion als Ansprechpartnerin für die SRO VQF und die Behörden; - Die Meldepflichten gegenüber der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) gemäss Art. 68 des Reglements der SRO VQF in Verbindung mit Art. 9 GwG und die Pflicht zur Einfrierung von Vermögenswerten gemäss Art. 72 des Reglements der SRO VQF in Verbindung mit Art. 10 GwG müssen unter Mitwirkung (eines Mitarbeiters oder eines Gremiums der Tochtergesellschaft) erfolgen. Diese Verpflichtungen sind von der Beraterin unter Einbeziehung einer internen Person zu erfüllen; Solche Dienstleistungen als GwG-Verantwortliche dürfen nicht an Dritte delegiert werden. 4.3 4.3.1 Mit der Beschwerdeführerin 3 hat die Beschwerdeführerin 1 (nacheinander) zwei Dienstleistungsverträge abgeschlossen. Der erste Vertrag, den sie in eigenem Namen abschloss, datiert vom 31. Mai 2022 (Urk. 11/11/3-6). Mit diesem Vertrag haben die Parteien folgendes vereinbart (übersetzt aus dem Englischen): In Anbetracht dessen, dass A. Die Gesellschaft (Z.___ AG) ist Teil der I.___-Unternehmensgruppe (I.___), einem Multi-Family-Office, welches für Kunden auf der ganzen Welt Vermögensverwaltung kombiniert mit juristischer, finanzieller und steuerlicher Expertise anbietet, sowohl für bankfähige als auch für nicht bankfähige Vermögenswerte. B. X.___ war bis zum 31. Mai 2022 als Leiterin der Rechts- und Compliance-Abteilung bei der Gesellschaft tätig. C. Um eine ordnungsgemässe Übergabe zu gewährleisten, wünscht die Gesellschaft, dass X.___ bestimmte Dienstleistungen gemäss den Bestimmungen dieser Vereinbarung für die Unternehmen der I.___ erbringt. X.___ hat sich bereit erklärt, diese Dienstleistungen zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen zu erbringen. Vereinbaren die Parteien nun Folgendes: 1. Erbringung von Dienstleistungen X.___ erbringt die folgenden Dienstleistungen für die I.___: a. Unterstützung, Koordination, Zusammenarbeit und sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Auslagerung der Compliance-Funktion an J.___; b. Unterstützung, Zusammenarbeit und sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Antrag auf eine FINIG-Lizenz für K.___ AG und L.___ GmbH; c. Support und sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit den jährlichen Anti-Geldwäscherei-Prüfungen für das Jahr 2022 betreffend M.___ AG, K.___ AG und N.___ AG; d. sonstige Dienstleistungen, auf die sich die Parteien von Zeit zu Zeit einigen mögen. Ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Gesellschaft ist X.___ nicht befugt, gegenüber Dritten Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einzugehen, die für die Gesellschaft oder ein anderes Unternehmen der I.___ bindend wären. 2. Pflichten und Verantwortlichkeiten von X.___ a) Im Allgemeinen X.___ hat sich nach besten Kräften zu bemühen, die Interessen der I.___ zu fördern und zu schützen, und darf nichts tun, was diesen Interessen schadet. X.___ haftet für die gewissenhafte und sorgfältige Erbringung der Dienstleistungen. Bei der Erbringung der Dienstleistungen hat X.___ mit dem Unternehmen zusammenzuarbeiten und stets (i) die Geschäftspraktiken und Verhaltensrichtlinien der I.___ sowie (ii) die geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten. b) Keine Abtretung oder Weitervergabe von Aufgaben X.___ darf diese Vereinbarung oder Rechte, Pflichten oder Ansprüche daraus weder ganz noch teilweise, direkt oder indirekt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft abtreten oder übertragen. X.___ darf ihre Rechte aus dieser Vereinbarung nicht weitervergeben oder diese Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens an Subunternehmer übertragen. c) Berichterstattung Auf Verlangen des Unternehmens hat X.___ dem Unternehmen einen schriftlichen Bericht (per E-Mail) über Umfang, Stand, (Zwischen-)Ergebnisse, Zeitaufwand und Kosten der Dienstleistungen vorzulegen. Wichtige Ereignisse sind in jedem Fall unverzüglich zu melden. d) Arbeitsmittel Im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen wurde X.___ ein ThinkPad Laptop mit der Kennung INO-NB807 zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus verfügt X.___ über einen Ausweis, der ihr den Zugang zu den Büroräumen und dem Archivraum der Gesellschaft sowie zu anderen Einrichtungen der I.___ ermöglicht. Die Parteien vereinbaren, dass X.___ den oben genannten Laptop und den Ausweis für die Dauer dieser Vereinbarung behält. Darüber hinaus nutzt X.___ weiterhin die E-Mail-Adresse … und hat weiterhin Zugriff auf alle IT-Laufwerke und sonstigen Informationen, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. e) Rückgabe Bei Beendigung dieser Vereinbarung hat X.___ die Arbeitsmittel an das Unternehmen zurückzugeben, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht besteht. 3. Beginn, Laufzeit und Beendigung Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Engagement von X.___ im Rahmen dieses Vertrags beginnt am 1. Juni 2022 («Beginn») und endet automatisch am 31. August 2022. Jede Partei kann diesen Vertrag jederzeit vor dem 31. August 2022 unter Einhaltung einer schriftlichen Kündigungsfrist von 7 Tagen kündigen. 4. Umfang des Engagements X.___ wird mindestens 20 Stunden pro Monat für die Erbringung der Dienstleistungen für die Gesellschaft aufwenden. 5. Vergütung X.___ erhält eine monatliche Festvergütung für die im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen («Festvergütung»). Die Parteien vereinbaren eine Mindestvergütung von Fr. 4'000.-- für die in Abschnitt 4 oben genannten 20 Arbeitsstunden. Jede von X.___ zusätzlich geleistete Arbeitszeit wird auf Zeitbasis mit einem Stundensatz von Fr. 250.-- abgerechnet. Wenn X.___ in einem bestimmten Monat weniger als 20 Stunden für die Gesellschaft arbeitet, werden die nicht geleisteten Stunden bis zu einer Höchstgrenze von 20 auf den folgenden Monat übertragen und stehen dort ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung. Sollte X.___ aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht in der Lage sein, die Dienstleistungen zu erbringen, oder aus einem anderen Grund nicht verfügbar sein, hat sie keinen Anspruch auf eine Vergütung für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit oder Nichtverfügbarkeit. Die Parteien werden die Vergütung drei Monate nach dem Beginn der Vertragslaufzeit neu bewerten. 6. Steuern und Mehrwertsteuer, Sozialversicherungsbeiträge X.___ ist allein für die ordnungsgemässe Versteuerung aller im Rahmen dieses Vertrags geleisteten Zahlungen verantwortlich. Für den Fall, dass die oben genannte Pauschalvergütung mehrwertsteuerpflichtig ist, ist die Mehrwertsteuer auf der Rechnung von X.___ auszuweisen und vom Unternehmen zu tragen. X.___ verpflichtet sich, alle Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten, die nach den geltenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Vergütung für die Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags vorgeschrieben sind. 7. Geheimhaltung Alle Informationen, die X.___ offengelegt werden oder von denen X.___ durch die Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung Kenntnis erlangt, sind als vertrauliche Informationen zu behandeln. Sowohl während der Laufzeit dieser Vereinbarung als auch nach deren Beendigung hat X.___ diese Informationen jederzeit geheim zu halten und darf sie weder offenlegen noch zu ihrem eigenen Vorteil oder zum Vorteil anderer Personen als der I.___ nutzen. Im Rahmen der zu erbringenden Dienstleistungen ist X.___ jedoch berechtigt, alle vertraulichen Informationen an J.___, die FINMA und/oder Wirtschaftsprüfer der I.___ oder an Dritte weiterzugeben, die von der Gesellschaft oder einem Unternehmen der I.___ beauftragt wurden. 8. Dienstleistungen für Dritte X.___ darf Dienstleistungen für Dritte erbringen, sofern diese Dienstleistungen keine negativen Auswirkungen auf die Erfüllung dieses Vertrags haben. 9. Abwerbeverbot X.___ wird während der Laufzeit des Vertrags und für einen Zeitraum von einem (1) Jahr nach dessen Beendigung (a) keine Mitarbeiter der I.___ dazu ermutigen, ihre Beziehung zu einem der Unternehmen der I.___ zu beenden; oder (b) einen Kunden, Lieferanten, Vertreter oder eine andere Vertragspartei dazu ermutigen, seine Beziehung zu einem der Unternehmen der I.___ zu beenden oder die Bedingungen dieser Beziehung in einer für die I.___ nachteiligen Weise zu verletzen oder zu ändern. Für den Fall, dass X.___ gegen diesen Abschnitt verstösst, wird eine Vertragsstrafe in Höhe einer zweimonatigen Pauschalvergütung vereinbart. 10. Allgemeine Bestimmungen a. Unwirksame Bestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen oder Klauseln dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge unwirksam sein oder werden oder für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben alle übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch andere, von den Parteien zu vereinbarende wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem Zweck und der Absicht der unwirksamen Bestimmungen so weit wie möglich entsprechen. b. Gesamte Vereinbarung und Änderungen Diese Vereinbarung enthält die gesamte Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die hierin geregelten Angelegenheiten und ersetzt alle früheren und gleichzeitigen Verhandlungen, Korrespondenz, Absprachen und Vereinbarungen der Parteien bezüglich des Gegenstands dieser Vereinbarung. Alle Änderungen, Ergänzungen oder Modifikationen bedürfen der Schriftform. c. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Diese Vereinbarung unterliegt ausschliesslich dem Schweizer Recht, unter Ausschluss der Grundsätze des Kollisionsrechts. Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung ergeben, einschliesslich ihrer Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Beendigung, unterliegen der ausschliesslichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte der Stadt Zürich I, Schweiz. 4.3.2 Im ab dem 1. September 2022 gültig gewesenen Dienstleistungsvertrag (Urk. 11/11/7-11) haben die Beschwerdeführerin 1 namens ihrer Einzelfirma und die Beschwerdeführerin 3 Folgendes festgehalten (übersetzt aus dem Englischen): Präambel A. Die Auftraggeberin ist Teil der I.___ (I.___), einem Multi-Family-Office, das Kunden weltweit betreut. B. Die Beraterin ist ein Einzelunternehmen, das im Bereich der Erbringung von Compliance-Beratungsleistungen für Dritte tätig ist. C. Die Auftraggeberin wünscht, dass die Beraterin bestimmte Compliance-Dienstleistungen für sie erbringt. Aufgrund des Vorstehenden vereinbaren die Parteien hiermit Folgendes: 1. Dienstleistungen Die Auftraggeberin beauftragt die Beraterin mit der Erbringung der Fachdienstleistungen für sie oder für eines der Unternehmen der I.___, wie in Anhang 1 dieser Vereinbarung näher beschrieben (Dienstleistungen). Die Beraterin verpflichtet sich, die Dienstleistungen ausschliesslich durch X.___ zu erbringen und keine Aufgaben an Dritte zu übertragen, es sei denn, die Auftraggeberin hat dem zuvor schriftlich zugestimmt. 2. Rechte und Pflichten der Beraterin 2.1. Die Beraterin verpflichtet sich, die Dienstleistungen ordnungsgemäss und sorgfältig zu erbringen. 2.2. Die Beraterin erbringt die Dienstleistungen selbständig und in eigener Verantwortung. Sie hat dabei die Interessen der Auftraggeberin und der I.___ so weit wie möglich zu berücksichtigen. 2.3. Die Beraterin ist hiermit ermächtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die sie zur Erbringung der Dienstleistungen für angemessen hält, ohne dass hierfür eine vorherige Genehmigung, Anweisung oder Aufsicht durch die Auftraggeberin erforderlich ist. 2.4. Die Beraterin hat die Möglichkeit, die Arbeit in ihren eigenen Büroräumen zu erledigen, wobei erwartet wird, dass Frau X.___ bei Bedarf in den Büroräumen der Auftraggeberin arbeitet. 2.5. Die Beraterin stellt auf eigene Kosten die gesamte für die Erbringung der Dienstleistungen erforderliche Hardware bereit. Die Auftraggeberin stellt der Beraterin alle sonstigen Geräte, Werkzeuge, Materialien, Verbrauchsmaterialien und sonstigen Ressourcen zur Verfügung, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Die Auftraggeberin gewährt der Beraterin Zugang zu ihrem IT-System und übernimmt die Kosten für alle Softwarelizenzen, welche die Beraterin zur Erbringung der Dienstleistungen benötigt. 2.6. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass sie: a. einer der Parteien die Befugnis einräumt, die täglichen Aktivitäten der anderen Partei zu leiten und zu kontrollieren; b. die Parteien als Partner, Joint-Venture-Partner, Miteigentümer oder anderweitig als Beteiligte an einem gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Unternehmen konstituiert; c. ein Arbeitsverhältnis begründen; d. die Beraterin als Handelsvertreterin im Sinne des Schweizer Rechts oder anderer anwendbarer zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestellen; e. der Beraterin gestatten, im Namen der Auftraggeberin Verpflichtungen einzugehen oder zu übernehmen, sofern dies nicht in dieser Vereinbarung vorgesehen ist. 2.7. Die Beraterin entrichtet alle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für Frau X.___. Unter keinen Umständen ist die Auftraggeberin für Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen anfallen. 2.8. Die Beraterin ist berechtigt, jederzeit ohne vorherige Ankündigung und ohne Haftung gegenüber dem Auftraggeber Dienstleistungen für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko für Dritte zu erbringen. 3. Vergütung Die Beraterin erhält für alle erbrachten Dienstleistungen eine monatliche Pauschale in Höhe von Fr. 4'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (monatliche Dienstleistungspauschale). Die Beraterin stellt der Auftraggeberin diese monatliche Dienstleistungspauschale (zuzüglich MWST, falls zutreffend) monatlich am Ende jedes Monats in Rechnung, mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Die monatliche Dienstleistungspauschale wurde zwischen der Beraterin und der Auftraggeberin auf der Grundlage der Annahme vereinbart, dass die Beraterin etwa 20 Stunden pro Monat für die Erbringung der Dienstleistungen aufwenden würde. Die Auftraggeberin und die Beraterin vereinbaren, die Vergütung erneut zu erörtern und sie nach Treu und Glauben anzupassen, falls die von der Beraterin für die Dienstleistungen aufgewendete Zeit die erwarteten 20 Arbeitsstunden pro Monat dauerhaft übersteigt oder unterschreitet. 4. Nutzungsrechte Mit der Bezahlung der Dienstleistungen erwirbt die Auftraggeberin alle Rechte zur Nutzung, Änderung, Bearbeitung und Erstellung von abgeleiteten Werken der von der Beraterin gelieferten Arbeitsergebnisse. Diese Rechte bestehen auch nach Beendigung dieses Vertrags fort. 5. Arbeitsgrundsätze und Sorgfaltspflicht Die Beraterin organisiert ihre Arbeit und ihre Arbeitszeiten selbständig, informiert die Auftraggeberin jedoch jederzeit auf Anfrage über den Stand der Dienstleistungen und bemüht sich nach besten Kräften, für persönliche oder Videobesprechungen nach Bedarf zur Verfügung zu stehen. Bei der Erbringung der Dienstleistungen hat die Beraterin die Sorgfalt walten zu lassen, die von einer Spezialistin im Finanzsektor auf der Grundlage der Ausbildung von Frau X.___ erwartet werden kann. Die Beraterin sendet sensible gedruckte Dokumente und sonstige Daten (je nach Fall) zur sicheren Aufbewahrung oder Vernichtung an den Sitz der Auftraggeberin. 6. Laufzeit und Kündigung Dieser Vertrag tritt am 1. September 2022 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jeder Partei zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten gekündigt werden. 7. Informationen und Geheimhaltung Die Auftraggeberin übermittelt der Beraterin die Informationen, die sie zur Erbringung ihrer Dienstleistungen benötigt, und gewährt ihr Zugang zu ihrem System. Die Beraterin verpflichtet sich, alle Informationen, die ihr von der Auftraggeberin und/oder einem Unternehmen der I.___ zur Verfügung gestellt wurden oder künftig zur Verfügung gestellt werden, vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung der Beraterin zur vertraulichen Behandlung aller Informationen gilt auch über die Laufzeit dieses Vertrags hinaus. 8. Anwendbares Recht Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Schweiz und ist entsprechend auszulegen, unter Ausschluss der Kollisionsnormen. 9. Gerichtsstand Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, unterliegen der ausschliesslichen Zuständigkeit der Gerichte von Zürich 1, Schweiz. 10. Änderungen Änderungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anhänge sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder aus irgendeinem Grund undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Vereinbarung in anderer Hinsicht nicht. Die Parteien verpflichten sich, in gutem Glauben zusammenzuarbeiten, um eine solche Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck so nahe wie möglich kommt. ANHANG 1: LEISTUNGEN Die Beraterin erbringt die Hauptleistungen in den folgenden Bereichen: • FIDLEG/FINIG: Unterstützung bei der Umsetzung und den anschliessenden Kontrollen. • AML-Audits: Koordination und Unterstützung bei der Vorbereitung von AML-Audits. • FINIG/FIDLEG-Audits: Koordination und Unterstützung bei der Vorbereitung von FIDLEG/FINIG-Audits. • Automatischer Informationsaustausch (CRS/FATCA): Pflege des Compliance-Programms, Unterstützung bei der Rechtsträger-Klassifizierung und Einhaltung der Meldepflichten. • Bei Bedarf Beratung hinsichtlich der Zulassung oder neuer Kunden, die als politisch exponierte Personen eingestuft sind. • Koordination und Kontrolle von Mandatsüberprüfungen gemäss dem entsprechenden AMLHandbuch. • Koordination und Durchführung eines jährlichen AML-Audits bezüglich der Kundenakten des Unternehmens O.___. • Weitere Themen, auf die sich die Parteien von Zeit zu Zeit einigen können.
- 5.
- 5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin 1 vom 1. Juni 2022 bis 30. April 2023 für die Beschwerdeführerin 2 und deren Tochtergesellschaft (E. 4.2) ausgeübt hat, als selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 erbrachte Dienstleistungen als Compliance-Spezialistin, wie sie in Anhang 1 des Dienstleistungsvertrags vom 7./10. Juli 2022 (E. 4.2) umschrieben wurden. Dass die Beschwerdeführerin 2 namens ihrer Einzelfirma und die Beschwerdeführerin 1 ihren Vertrag als Dienstleistungsvertrag («Service Agreement») betitelten und sich selbst als Auftraggeberin («Principal») und (externe) Beraterin («Consultant») beziehungsweise als Beauftragte im Sinne von Art. 394 OR (Ziff. 5.2) bezeichneten (E. 4.2), ist nicht massgebend (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten (vgl. E. 2.1). Diesbezüglich ist dem Anhang zum Vertrag, wo die konkreten Aufgaben der Beschwerdeführerin 1 festgehalten wurden, zu entnehmen, dass ihr die Leitung der in der Schweiz ansässigen Compliance-Abteilung der Beschwerdeführerin 2 und deren Tochtergesellschaft übergeben wurde. Als Abteilungsleiterin übernahm sie die Funktion der GwG-Verantwortlichen und sie führte weitere Compliance-Dienstleistungen für die beiden auf dem Schweizer Finanzmarkt tätigen Unternehmen aus (Präambel und Anhang 1). Wie der Präambel weiter entnommen werden kann, hatten die Beschwerdeführerin 2 bzw. ihre Tochtergesellschaft diese Aufgaben vor dem Vertragsabschluss mit der Beschwerdeführerin 1 extern an die G.___ AG, einem auf die Erbringung von Compliance-Dienstleistungen spezialisierten Unternehmen (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zug vom 23. Juni 2026) übertragen. Laut Vertrag sollte die Beschwerdeführerin 1 diese Aufgaben übernehmen und bis zum Ende des der G.___ AG erteilten Auftrages mit deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammenarbeiten (Präambel und Anhang 1). Mit der Verpflichtung der Beschwerdeführerin 1 als Leiterin der Compliance-Abteilung mit den dazugehörigen Aufgaben wurde die Beschwerdeführerin 1 in das Unternehmen der Beschwerdeführerin 2 und deren Tochtergesellschaft integriert. Dazu gehörte ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin 1, nachdem sie mit der Tätigkeit als GwG-Verantwortliche der Tochtergesellschaft begonnen hatte, laut Vertrag im Namen der Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin 2 direkt und unabhängig mit den zuständigen Stellen in Bezug auf GwG- und sanktionsbezogene Angelegenheiten kommunizieren durfte (Ziff. 2.5). Bezeichnenderweise verpflichteten sich diese mit Ziffer 5.8 des Vertrages auch, für die Beschwerdeführerin 1 eine Haftpflichtversicherung für Führungskräfte abzuschliessen und sie bis zum Abschluss einer solchen Versicherung bei allfälligen Schadenersatzansprüchen Dritter schadlos zu halten (Ziff. 5.9). Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Beschwerdeführerin 1 keine externe Spezialistin, sondern als Abteilungsleiterin im Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin 2 im Dienste auch ihrer Tochtergesellschaft integriert war. 5.2.2 Laut Vertrag vom 7./10. Juli 2022 (E. 4.2) musste die Beschwerdeführerin 1 die ihr übertragenen Arbeiten im Bereich Compliance selbst ausführen (Ziff. 1.2). Das kann für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages sprechen, jedoch ist eine persönliche Aufgabenerfüllung auch ein grundsätzliches Merkmal des Auftrags (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Art. 398 Abs. 3 OR). Eine Delegation an Dritte war möglich, aber nur mit schriftlicher Zustimmung der Beschwerdeführerin 2 (Ziff. 1.2). Davon wurde in der Praxis kein Gebrauch gemacht, weil gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 von der Beschwerdeführerin 1 eine persönliche Leistungserbringung erwartet wurde (E. 3.1.2). Der Vertrag enthält darüber hinaus detaillierte Weisungen zur Erbringung der Tätigkeiten. Zwar können auch in Auftragsverhältnissen Weisungen erteilt werden (Art. 397 OR) sowie Ablieferungs- und Rechenschaftspflichten (Art. 400 OR) bestehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Weisungsbefugnis beitragsrechtlich aber in besonderem Masse ein typisches Zeichen für eine unselbständige Erwerbstätigkeit, je detaillierter sie ausfällt und je eingehendere Vorgaben betreffend auszuführende Tätigkeiten gemacht werden (zum Beispiel im Gegensatz zu den allgemeineren Anweisungen hinsichtlich des anzustrebenden Ziels an einen beauftragten selbständigerwerbenden Anwalt, Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2019 vom 27. April 2020 E. 6). Laut Vertrag wurde die Beschwerdeführerin 1 dem Geschäftsführer der Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin 2 unterstellt (Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bringen vor, dass die Beschwerdeführerin 1 von diesem in der Praxis nie Instruktionen bezüglich zu leistender Arbeitszeit, Arbeitsverfahren, Verhalten am Arbeitsplatz oder Anwesenheitszeiten erhalten habe (E. 3.1.2). Die arbeitsorganisatorische Unterstellung kann jedoch nicht mit den angeblich faktischen Umständen in Abrede gestellt werden, massgeblich ist die vertragliche Unterstellung und ist im Vertrag von einer allgemeinen Überwachung (der Tätigkeit) die Rede (Ziff. 2.3). Ins Auge sticht zudem, dass der Beschwerdeführerin 1 gemäss Vertrag auch Weisungen zu der zu absolvierenden Weiterbildung erteilt werden konnten (Ziff. 2.3). Bei einer mandatierten selbständigerwerbenden Rechtsanwältin ist dergleichen nicht zu erwarten. Dass der Beschwerdeführerin 1 innerhalb ihres Aufgabenbereichs gewisse selbstbestimmte Freiräume zustanden (vgl. auch Ziff. 2.4, Ziff. 5.3), ist angesichts dessen, dass sie aufgrund ihres Spezialwissens engagiert wurde (Präambel), nachvollziehbar. H.___ mag der Beschwerdeführerin 1 bezüglich Arbeitsausführung keine konkreten Anweisungen gegeben haben, laut Vertrag wurde aber erwartet, dass sie entweder vor Ort arbeitete oder aber über Kommunikationsmittel erreichbar war. Hierzu wurde im Vertrag festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 die Möglichkeit habe, die Arbeit entweder in ihren eigenen Büros beziehungsweise von zu Hause aus oder in den Büros der Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise der Tochtergesellschaft ausführen (Ziff. 3.4). Die Beschwerdeführerin 1 hatte somit einen Arbeitsplatz vor Ort oder sie hätte einen haben können. Dies ist nach der Rechtsprechung ein Indiz für ein Arbeitsverhältnis (Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00049 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2). Darüber hinaus kann die besagte Regelung nicht anders verstanden werden, als dass die Beschwerdeführerin 1 eine zeitliche Präsenzpflicht hatte. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 führen diesbezüglich aus, dass es einzig Treffen für Besprechungen gegeben habe (E. 3.1.2). Laut dem Vertragswortlaut wurde aber erwartet, dass die Beschwerdeführerin einen Tag pro Woche im Büro arbeitete (Ziff. 3.4). Hätte es nur Besprechungen zum Austausch von Informationen betreffend den Geschäftsverlauf und die Priorisierung von Aufträgen gegeben (E. 3.1.2), wäre diese vertragliche Bestimmung nicht notwendig oder flexibler gewesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht nur mit H.___, sondern auch mit anderen Personen gesprochen habe, wenn dies für die Erbringung ihrer Dienstleistungen notwendig gewesen sei (E. 3.1.2), hilft nicht weiter. Es passt aber dazu, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise deren Tochtergesellschaft als Abteilungsleiterin arbeitete. Wird ferner berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin 1 laut Vertrag etwa zwei Tage pro Woche für die Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise deren Tochtergesellschaft tätig war (Ziff. 3.2), so ist die bezüglich Präsenzzeit getroffene Regelung mit derjenigen einer Arbeitnehmerin vergleichbar, welche mit der Bewilligung ihrer Arbeitgeberin einen Tag pro Woche zu Hause arbeiten darf. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass die Arbeitgeberin nicht in jedem Fall einen Laptop für die Heimarbeit zur Verfügung stellt. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Heimarbeit mit Erlaubnis der Arbeitgeberin auf ihrem privaten Computer verrichten. Wenn sich die Beschwerdeführerin 1 mithin gemäss Vertrag verpflichtete, die Computerhardware auf eigene Kosten bereitzustellen (Ziff. 3.4), ist damit allein über die Qualifikation ihrer Tätigkeit noch nichts gesagt. Kommt hinzu, dass ein Computer in der Freizeit genutzt werden kann, womit die Anschaffung eines solchen Geräts nicht zwingend einzig der Erwerbstätigkeit dient (Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00049 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2). Ins Gewicht fällt aber, dass gemäss Vertrag alle sonstigen Geräte, Werkzeuge, Materialien, Verbrauchsmaterialien und sonstigen Ressourcen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Beschwerdeführerin 1 erforderlich waren, bereitgestellt wurden (Ziff. 3.4). Nichts anders gilt gemäss Art. 327 Abs. 1 OR für eine Arbeitgeberin. Laut Vertrag hatte die Beschwerdeführerin 1 darüber hinaus Zugang zum IT-System, es wurden ihr alle Softwarelizenzen bezahlt und sie konnte dem Compliance-Programm-Manager der Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise der Tochtergesellschaft administrative Aufgaben übertragen (Ziff. 3.4). Die Beschwerdeführerin hatte überdies gedruckte Dokumente und sonstige Daten an den Sitz der Beschwerdeführerin 2 oder der Tochtergesellschaft zu senden, damit diese dort sicher aufbewahrt oder vernichtet werden konnten (Ziff. 5.6). Der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Arbeitszeiten selbständig einteilen durfte, ist auch angesichts ihres Tätigkeitsfeldes mit weltweiter Kundschaft kein grosses Gewicht beizumessen, wenn ferner berücksichtigt wird, dass sie sich verpflichtete, jederzeit über den Stand ihrer Arbeiten Bericht zu erstatten — was rechtsprechungsgemäss ein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages ist (vgl. BGE 122 V 169 E. 3c) — und bei Bedarf für persönliche Besprechungen (im Büro) oder Videobesprechungen (von zu Hause aus) zur Verfügung zu stehen (E. 5.3). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 betonen, dass die Beschwerdeführerin 1 auch Aufträge für Dritte habe erbringen dürfen (E. 3.2.1; und sie war im Zeitraum ab 1. Juni 2022, wie nachfolgend in E. 6 auszuführen, auch noch für die Beschwerdeführerin 3 tätig), doch galt dies gemäss Vertrag nur für nicht konkurrierende Dienstleistungen für Dritte (Ziff. 2.7). Dies entspricht der arbeitsvertraglichen Regelung (vgl. zum in der Treuepflicht der Arbeitnehmerin enthaltenen Konkurrenzverbot: Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, in: BSK-OR I, 8. Aufl. 2026, N. 20 zu Art. 321a). 5.2.3 Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass eine Spesenentschädigung für ein Arbeitsverhältnis typisch ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2024.00037 vom 3. Februar 2026 E. 4.4.3). Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführungen der Arbeit notwendigen Auslagen zu ersetzen. Soweit diese Auslagen Unkostenentschädigungen darstellen, zählen sie gemäss Art. 9 der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) nicht zum massgebenden Lohn. Hier hatte die Beschwerdeführerin 1 nach der vertraglichen Regelung alle mit ihrer Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Auslagen bis Fr. 50.-- pro Monat selbst zu bezahlen. Grössere Auslagen wurden aber von der Beschwerdeführerin 2 beziehungsweiser ihrer Tochtergesellschaft übernommen (Ziff. 3.5). Die Kosten für Weiterbildungen wurden ebenfalls bezahlt (Ziff. 3.5), was im Zusammenhang mit der vertraglichen Verpflichtung der Beschwerdeführerin 1, weisungsgemäss Weiterbildungen zu besuchen (Ziff. 2.3), zu sehen ist. 5.2.4 In Ziffer 3.6 des Vertrages wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 die Sozialversicherungsbeiträge selbst bezahle. Dies ist für die beitragsrechtliche Qualifikation nicht massgebend (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2.5 Bezüglich des Art. 4 des Vertrages (Nutzungsrechte) ist ebenfalls keine sich von einem Arbeitsvertrag unterscheidende Regelung auszumachen. Art 321b Abs. 2 OR verpflichtet den Arbeitnehmer, das von ihm geschaffene Arbeitserzeugnis nach Fertigstellung sofort dem Arbeitgeber herauszugeben (vgl. dazu: Portmann/Rudolph, a.a.O., N. 3 zu Art. 321b OR, mit weiteren Hinweisen). Zudem gehören Erfindungen und Designs gemäss Art. 332 Abs. 1 OR dem Arbeitgeber. 5.2.6 Was die Regelung der Vergütung in Ziffer 3 des Vertrages (E. 4.2) betrifft, so ist zu sagen, dass die vereinbarte monatliche Pauschalvergütung in Höhe von Fr. 8'400.-- pro Monat stark an einen fixen Monatslohn und weniger an ein Auftragsverhältnis erinnert. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen geltend, dass das Honorar so einfacher habe budgetiert werden können (E. 3.2.1). Diese Aussage mag zutreffen, doch unterstreicht sie die Verpflichtung zu regelmässiger Tätigkeit in bestimmtem Umfang. Des Weiteren erhielt die Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 3.3 des Vertrages Aktienoptionen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geben zu bedenken, dass Aktienoptionen innerhalb der Schranken des Gesetzes frei vergeben werden können (E. 3.1.2). Wird aber berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin als Abteilungsleiterin des Unternehmens engagiert wurde (E. 5.2.1), so muss die Gewährung der Aktienoptionen als Zusatzentschädigung für eine Führungskraft verstanden werden, nämlich als Möglichkeit, durch die eigene Tätigkeit den Unternehmenswert zu steigern und sich am Unternehmenserfolg zu beteiligen. 5.2.7 Und schliesslich ist zu beachten, dass ein Auftrag von jeder Vertragspartei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden kann (Art. 404 Abs. 1 OR). Dieses freie Widerrufs- und Kündigungsrecht ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts absolut zwingender Natur, das heisst Auftraggeber und Auftragnehmer können darauf nicht durch vertragliche Abrede verzichten (David Oser, in: BSK-OR I, 8. Aufl. 2026, N. 9 zu Art. 404, mit weiteren Hinweisen). Das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und es wurde eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart (Ziff. 6.1). Damit richteten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 nach einer für einen Arbeitsvertrag typischen Regelung (vgl. Art. 319 Abs. 1 und Art. 335 ff. OR). 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss dem Wortlaut des Vertrages von der Beschwerdeführerin 2 und deren Tochtergesellschaft als neue Leiterin der Compliance-Abteilung angestellt wurde. Ihre Rechte und Pflichten entsprachen im Wesentlichen denjenigen einer in unselbständiger Stellung tätigen Arbeitnehmerin. Gleiches galt für die Spesenentschädigung, die Übernahme der Weiterbildungskosten, die Entlöhnung, den Übergang der Nutzungsrechte am Arbeitsergebnis und die Vereinbarung einer unbestimmten Laufzeit des Vertrages mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Die Merkmale, die für eine unselbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen deutlich. Bezüglich dieses Vertragsverhältnisses sind als wesentliche Investitionen nur die Anschaffung eines auch für private Zwecke verwendbaren Computers (vgl. den vom 18. Juli 2022 datierenden Kaufvertrag, Urk. 3/9) zu verzeichnen. Zwar war die Beschwerdeführerin 1 davon abhängig, dass sie von ihren Vertragspartnerinnen für ihre Arbeit auch bezahlt wurde. Ihr wirtschaftliches Risiko erschöpfte sich diesfalls aber in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg, womit eine ähnliche Situation bestand, wie dies bei einem Stellenverlust als Arbeitnehmerin der Fall gewesen wäre. Dies spricht ebenfalls für eine unselbständige Tätigkeit (BGE 122 V 169 E. 3c). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin 1 in der Zeitperiode vom 1. Juni 2022 bis 30. April 2023 für die Beschwerdeführerin 2 und ihre Tochtergesellschaft ausgeübte Tätigkeit als unselbständige Tätigkeit qualifiziert hat.
- 6.
- 6.1 Es ist weiter zu prüfen, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin 1 im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. April 2023 für die Beschwerdeführerin 3 ausgeübte Tätigkeit um eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit gehandelt hat. 6.2 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin 1 aufgelegten Arbeitsvertrag wurde sie von der Beschwerdeführerin 3 per 1. Januar 2016 als Compliance Officer angestellt (Urk. 3/5). In der Folge wurde der Arbeitsvertrag auf Wunsch der Beschwerdeführerin 1 mittels einer Vereinbarung per 31. Mai 2022 aufgelöst (Urk. 3/6). Noch am selben Tag haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 den von 1. Juni bis 31. August 2022 gültig gewesenen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen (E. 4.3.1). In der Folge wurde die Zusammenarbeit fortgesetzt und mit dem ab dem 1. September 2022 gültig gewesenen Dienstleistungsvertrag geregelt (E. 4.3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer versicherten Person, welche nach dem Schritt in die Selbständigkeit weiterhin in bedeutendem Umfang für die ehemalige Arbeitgeberin tätig ist, an die Anerkennung des Status als Selbständigerwerbender in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte Anforderungen zu stellen, als die hierfür sprechenden Merkmale diejenigen unselbständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen (Un-)Abhängigkeit vorrangige Bedeutung gegenüber dem Unternehmerrisiko zu. Das bedeutet: Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes oder der Branche typischerweise durch Arbeitnehmer ausgeführt werden, spricht eine natürliche Vermutung für deren unselbständigen Charakter. Umgekehrt heisst, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein genommen nicht Unselbständigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_79/2020, 9C_83/2020 vom 20. August 2020 E. 5.1). 6.3 Bezüglich der gemäss der am 31. Mai 2021 abgeschlossenen Vereinbarung (E. 4.3.1) ausgeübten Tätigkeit ist die Sachlage klar: Wie dem Vertrag zu entnehmen ist, nutzte die Beschwerdeführerin 1 in jener Zeit weiterhin ihren von der Beschwerdeführerin 3 zur Verfügung gestellten Laptop und das IT-Netzwerk. Mit ihrem Ausweis konnte sie weiterhin das von der Beschwerdeführerin 3 genutzte Gebäude betreten. Ihre Geschäfts-E-Mail-Adresse war in jener Zeit ebenfalls noch in Gebrauch (vgl. Ziff. 2 lit. d «Arbeitsmittel»). Eine selbständige Erwerbstätigkeit, liegt im Regelfall vor, wenn die oder der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerde Gegenleistungen abgeholten wird (BGE 143 V 177 E. 3.3). Im Fall der Beschwerdeführerin 1 konnten Dritte (etwa die Kunden der Beschwerdeführerin 3 und die involvierten Behörden, vgl. dazu die Abrechnungen für den Juni und Juli 2022, Urk. 11/5-6) sie nur als Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin 3 wahrgenommen haben. Eine nach aussen sichtbare eigene Teilnahme am Wirtschaftsverkehr der Beschwerdeführer 1 unter eigenem Namen und eigener Organisation ist nicht ersichtlich, weshalb ebenso wenig von einer selbständigen Tätigkeit gesprochen werden kann. Zudem bestand, solange die Beschwerdeführerin 1 für die Beschwerdeführerin 3 mit denselben Arbeitsmitteln arbeitete, wie sie es zuvor als Arbeitnehmerin getan hatte, keine arbeitsorganisatorische Abgrenzung zu ihrer früheren Arbeitgeberin. Im Übrigen kann mit Bezug auf die Qualifikation der vom 1. Juni bis 31. August 2022 ausgeübten Tätigkeit auf die überzeugenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (E. 3.2.1) verwiesen werden. 6.4 6.4.1 Mit ihren Tätigkeiten im Rahmen der vom 1. Juni bis 31. August 2022 gültig gewesenen Dienstleistungsvereinbarung (E. 4.3.1) hat die Beschwerdeführerin 1 die Beschwerdeführerin 3 bei der Auslagerung der Compliance-Tätigkeiten auf ein externes Unternehmen unterstützt (vgl. Ziff. 1 Erbringung von Dienstleistungen, E. 4.3.2). In der Folge erbrachte die Beschwerdeführerin 1, nunmehr namens ihrer Einzelfirma, gemäss dem ab dem 1. September 2022 gültig gewesenen Dienstleistungsvertrag (E. 4.3.2) dann aber weiterhin persönlich Compliance-Dienstleistungen für die Beschwerdeführerin 3 (Präambel und Anhang 1). Da die Beschwerdeführerin 1 bis 31. Mai 2022 für die Beschwerdegegnerin 3 als Compliance Officer (Urk. 3/5) beziehungsweise als Head Legal & Compliance (Urk. 3/6) gearbeitet hatte, ist kein Unterschied zu ihren früheren Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin 3 auszumachen. Eine Übereinstimmung mit dem früheren Tätigkeitbereich wird nicht verlangt. In E. 3.1 des Urteils AB.2019.00049 vom 4. Dezember 2019 hat das Sozialversicherungsgericht mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass die neue und die frühere Tätigkeit nicht in jeder Hinsicht dieselbe sein müssen. In jenem Fall wandte es die mit vom Bundesgericht zur Tätigkeit für die frühere Arbeitgeberin (E. 5.2.1) entwickelten Grundsätze auf einen pensionierten ehemaligen Abteilungsleiter an, welcher von seiner früheren Arbeitgeberin weiterhin fallweise beschäftigt wurde. Auch das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin 1 nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin 3 statt wie bisher rund 29 Stunden pro Woche nur noch rund 20 Stunden pro Monat und damit nicht im bedeutenden Umfang für die Beschwerdeführerin 3 tätig gewesen sei (E. 3.2.2), verfängt somit nicht. Für die Anerkennung als Selbständigerwerbende sind mit Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 3 somit erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. E. 6.2). 6.4.2 Bei der Prüfung der massgebenden Kriterien (E. 2.2) ist zunächst festzuhalten, dass sich der ab dem 1. September 2022 gültig gewesene Dienstleistungsvertrag mit der Beschwerdeführerin 3 (E. 4.3.2) und der bereits beurteilte Vertrag der Beschwerdeführerin 1 mit der Beschwerdeführerin 2 (E. 4.2) inhaltlich sehr ähnlich sind. Wie im Vertrag mit der Beschwerdeführerin 2 (E. 4.2) haben die Beschwerdeführerin 3 und die Beschwerdeführerin 1 ihren Vertrag als Dienstleistungsvertrag («Service Agreement») bezeichnet und sich selbst als Auftraggeberin («Principal») und — namens der Einzelfirma — (externe) Beraterin («Consultant»). Die ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die beitragsrechtliche Qualifikation ebenso wenig entscheidend, wie dass sich die Beschwerdeführerin 1 gemäss Ziffer 2.7 des ab 1. September 2022 gültigen Vertrages (E. 4.3.2) verpflichtet hat, über die Sozialversicherungsbeiträge selbst abzurechnen (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Mit dem Vertrag verpflichtete sich die Beschwerdeführerin 1 zur persönlichen Erbringung der Dienstleistungen (Ziff. 1). Aufgrund dessen lässt sich noch nicht sagen, es liege AHV-rechtlich ein Arbeitsvertrag vor, denn die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung ist auch beim Auftrag anzutreffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012 mit Hinweis auf Art. 398 Abs. 3 OR). Immerhin lässt sich festhalten, dass eine Delegation an Dritte gemäss Vertrag nur möglich war, wenn die Beschwerdeführerin 3 dem schriftlich zugestimmt hatte (Ziff. 1. zweiter Absatz). Es ist aber weder im Einzelnen dargetan worden noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 für die Erfüllung ihr gemäss Vertrag zugewiesener Tätigkeiten Hilfspersonen beigezogen hat. Es gilt weiter zu beachten, dass laut Vertrag erwartet wurde, dass die Beschwerdeführerin 1 bei Bedarf in den Büroräumen der Beschwerdeführerin 3 arbeitet (Ziff. 2.4). Dies ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 (E. 3.2.2) bedeutend. So ist eine solche Vereinbarung bei Juristinnen und Juristen, wie zum Beispiel im Mandatsverhältnis tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwältinnen, unüblich. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 als Compliance-Spezialistin anders verhalten haben könnte, zum Beispiel, weil Daten vor Ort in ein IT-System eingegeben werden müssen, ist nicht behauptet worden. Die Beschwerdeführerin 1 verfügte gemäss Vertrag über einen eigenen Computer und sie hatte Zugang zum IT-System (Ziff. 2.5). Gleichwohl musste sich die Beschwerdeführerin 1 bei Bedarf für persönliche Besprechungen oder Videobesprechungen zur Verfügung halten (Ziff. 5). Die Computerhardware konnte die Beschwerdeführer 1 zudem auch für private Zwecke nutzen (Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00049 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2). Gemäss Vertrag wurden alle sonstigen Geräte, Werkzeuge, Materialien, Verbrauchsmaterialien und sonstigen Ressourcen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Beschwerdeführerin 1 erforderlich waren, von der Beschwerdeführerin 3 zur Verfügung gestellt (Ziff. 2.5). Sie verhielt sich diesbezüglich mithin nicht anders als eine Arbeitgeberin (vgl. Art. 327 Abs. 1 OR). Die Beschwerdeführerin 1 war zudem verpflichtet, gedruckte Dokumente und sonstige Daten an den Sitz der Auftraggeberin zu senden, damit diese dort sicher aufbewahrt oder vernichtet werden konnten (Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin 1 konnte ihre Arbeitszeiten selbständig einteilen, sie musste jedoch jederzeit über den Stand ihrer Arbeiten Bericht erstatten (Ziff. 5). Dies ist ein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages (vgl. BGE 122 V 169 E. 3c). Wie beim Vertrag mit der Beschwerdeführerin 2 (E. 4.2) wurde auch mit dem ab dem 1. September 2022 gültig gewesenen Vertrag mit der Beschwerdeführerin 3 (E. 4.3.2) in Ziffer 3 bezüglich Vergütung eine monatliche Pauschale vereinbart. Dies entspricht einer arbeitsvertraglichen Regelung, zumal die Parteien an derselben Stelle auch die von der Beschwerdeführerin zu leistenden Arbeitsstunden festgelegt haben (Ziff. 3). Hervorzuheben ist, dass der zweite Vertrag die in der vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 festgehaltene Regelung betreffend Abrechnung von Mehrstunden (Ziff. 5, E. 4.3.1) nicht mehr enthält. Hingegen wurde im neuen Vertrag abgemacht, dass die Vereinbarung betreffend Entschädigung und Arbeitsstunden bei Bedarf neu verhandelt werde (Ziff. 3, E. 4.3.2). Dass die Beschwerdeführerin 1 eine monatliche Rechnung geschrieben hat (Ziff. 3) ist nicht ausschlaggebend, da sie mit der Beschwerdeführerin 3 aufgrund der vereinbarten Pauschale nicht mehr (vgl. noch die detaillierten Rechnungen für den Juni und Juli 2022 nach der vorangegangenen Vereinbarung, Urk. 11/5-6) über die effektiv geleisteten Stunden abgerechnet hat. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 und 3 (E. 3.2.2) wäre selbst bei Hinweisen dafür, dass die Beschwerdeführerin 3 von der Insolvenz bedroht oder sich im Annahmeverzug befunden hätte, nur ein jedem Arbeitsverhältnis innewohnendes Delkredererisiko und kein Unternehmerrisiko zu erblicken, womit diese Ausführungen unbehilflich sind. Hinsichtlich des fehlenden vertraglichen und versicherungsrechtlichen Schutzes auch bei Ausfall infolge Krankheit oder Unfall ist darauf hinzuweisen, dass das AHV-rechtliche Beitragsstatut der unselbständigen Tätigkeit sich nicht auf Arbeitsverträge im Sinne des OR beschränkt (Kieser, Rechtsprechung zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 5 AHVG). Und zum Schluss ist mit Bezug auf die Ziffer 6 («Laufzeit und Kündigung») des ab 1. September 2022 gültig gewesenen Vertrages darauf hinzuweisen (vgl. E. 5.2.7), dass bei einem Auftrag das jederzeitige Kündigungsrecht absolut zwingend ist. Demnach haben sich die Parteien für eine arbeitsvertragsrechtliche Regelung entschieden (vgl. Art. 319 Abs. 1 und Art. 335 ff. OR). 6.5 In einer Gesamtschau ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin 1 in der Zeitperiode vom 1. Juni 2022 bis 30. April 2023 für die Beschwerdeführerin 3 ausgeübten Tätigkeiten als in unselbständiger Stellung ausgeübt beurteilte. Wie festgehalten (E. 6.3), war die Beschwerdeführerin 1 gemäss der bis 31. August 2022 gültig gewesenen Regelung von aussen betrachtet noch im Betrieb der Beschwerdeführerin 3 intergeriert. Per 1. September 2022 wurde die Zusammenarbeit auf dem Papier neu geregelt. Die Beschwerdeführerin 1 arbeitete neu mit ihrem eigenen Computer. Bei Bedarf musste sie jedoch in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 3 präsent sein und dieser jederzeit über den Stand ihrer Arbeiten Bericht erstatten. Zudem wurden eine fixe Vergütung und eine Kündigungsfrist abgemacht. Die Merkmale, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen, überwiegend somit deutlich.
- 7.
- Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Kälin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher