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Sozialversicherungsgericht ZH, IV.2025.00712

29. Juli 2026 · III. Kammer · Deutsch

Gestützt auf Gutachten ist eine Traumafolgestörung nicht überwiegend wahrscheinlich. Kein invalidisierender Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich. Abweisung.

Sozialversicherungsgericht ZH · IV.2025.00712 · Deutsch

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00712

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 29. Juli 2026

in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Soraya Schneider schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1979 und zuletzt tätig als Schmiedin, meldete sich nach erfolgter Früherfassung (Urk. 6/3) am 14. November 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Mit Schreiben vom 20. März 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass Eingliederungsmassnahmen aktuell nicht möglich seien aufgrund der medizinischen Situation (Urk. 6/25). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gab das bidisziplinäre Gutachten von Dr. sc. hum. Dipl. Psych. Y.___, zertifizierte Neuropsychologische Gutachterin, und Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2020 (Urk. 6/91; Urk. 6/90) in Auftrag. Mit Vorbescheid vom 17. April 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/93), wogegen die Versicherte am 15. Mai 2020 Einwand erhob (Urk. 6/100; ergänzende Einwandbegründungen vom 22. und 23. Juni 2020, Urk. 6/103-104). Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt in der Folge weiter ab und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6/113) sowie eine für Selbständigerwerbende (Urk. 6/114) durch. Am 7. September 2021 nahm die Versicherte zu diesen Berichten Stellung (Urk. 6/125). Mit Verfügung vom 15. November 2021 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 6/127). Hiergegen erhob die Versicherte am 16. Dezember 2021 Beschwerde (Urk. 6/132/3 ff.), welche das hiesige Gericht mit Urteil IV.2021.00760 vom 15. November 2022 in dem Sinne guthiess, als dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/134). 1.2 Die IV-Stelle teilte der Versicherten mit Schreiben vom 25. März 2024 mit, dass sie in Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts in der A.___ AG stationär begutachtet werden solle (Urk. 6/166), woraufhin die Versicherte entgegnen liess, dass dies gemäss Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, weder verhältnismässig noch zumutbar sei (Urk. 6/170, vgl. Urk. 6/169). Nach weiteren Schriftenwechseln (vgl. Urk. 6/174, Urk. 6/175, Urk. 6/177-178, Urk. 6/180, Urk. 6/182-183) erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Mitwirkung der dipl. Ärztin D.___, ihr Gutachten vom 11. November 2024, für welches sich die Versicherte vom 7. bis 11. Juni 2024 stationär in der A.___ AG aufhielt (Urk. 6/209). Auf Gesuch hin (Urk. 6/168) erteilte die IV-Stelle am 29. Mai 2024 Kostengutsprache für eine binaurale Hörgerätepauschale (Urk. 6/187). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Massnahme in dem Sinne, dass eine adäquate Psychotherapie durchzuführen sei (Urk. 6/215). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Dezember 2024, Urk. 6/216; Einwand vom 30. Januar 2025, Urk. 6/228) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. September 2025 ab (Urk. 2).

2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 27. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-248), worüber die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2025 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte (Urk. 7). Im Anschluss ersuchte die Beschwerdeführerin um Auferlegung der Kosten für die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 21. Januar 2025 an die Beschwerdegegnerin und legte dessen Honorarnote vom 12. Januar 2026 ins Recht (Urk. 8 und Urk. 9).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das eingeholte psychiatrische Gutachten von einer vollen Arbeitsfähigkeit als Schmiedin auszugehen sei. Gemäss den Gutachtern sei aufgrund von Dekonditionierung mit 50 % zu beginnen, danach sei eine Steigerung in wenigen Monaten auf 100 % empfohlen. IV-relevante Diagnosen lägen keine vor, womit kein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 2). 1.2 Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass das Gutachten von Dr. C.___ und med. pract. D.___ vom 11. November 2024 nicht beweiskräftig sei, da es nicht von einer weiblichen Gutachterin durchgeführt worden sei und ein Vertrauensaufbau durch den nur kurzen stationären Aufenthalt vereitelt worden sei. Es sei damit nicht lege artis. Der Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin habe die Gutachtensstelle in eine Richtung gelenkt, die Gutachter seien befangen gewesen. Das Gutachten genüge auch den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht. Die Gutachter unterstellten der Beschwerdeführerin insbesondere eine Mitschuld an den Vergewaltigungen, da sie sich in Risikosituationen begeben habe. Auch dass die Gutachter die Vergewaltigungen als nicht traumatisierend beurteilten, sei problematisch. Sie machten zudem Aussagen gegen den behandelnden Psychiater Dr. B.___, was als unprofessionelle reine Stimmungsmache zu bezeichnen sei, so dass der Anschein der Befangenheit entstehe. Darüber hinaus stimme das Gutachten nicht mit den Tonaufnahmen überein und die Gutachter setzten sich nicht mit den medizinischen Vorakten auseinander. Die Beschwerdeführerin habe den Gutachtern über Dr. B.___ mehrere E-Mails zukommen lassen, welche sie allerdings nicht aktenkundig gemacht hätten, was zwingend gewesen wäre. Dr. C.___ habe auch die Anwesenheit der weiblichen Mitgutachterin nicht bei jedem Termin sichergestellt. Die Gutachter hätten auch die Vorberichte von Dr. med. E.___ und lic. phil F.___ zu Unrecht völlig unbeachtet gelassen. Es bleibe auch unklar und ohne Begründung, warum die von den Gutachtern diagnostizierte Persönlichkeitsstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleiben solle. Auch die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit seien nicht nachvollziehbar, ebenso wenig die von ihnen attestierten angeblich auffälligen und grossen Diskrepanzen. Entsprechend sei - gestützt auf die Behandler sowie die Stellungnahme von dipl. med. G.___ des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. August 2018 - von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. Januar 2017 auszugehen, ohne dass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Darüber hinaus habe Dr. B.___ auch eine detaillierte Stellungnahme verfasst, die aufzeige, dass das Gutachten Widersprüche und Fehler enthalte und nicht mit den Tonaufnahmen übereinstimme. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Rente anhand der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten, subeventualiter seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.

2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im November 2017 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2018 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid auf das Gutachten von Dr. C.___ und med. pract. D.___ vom 11. November 2024. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/209/61 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2 Die Gutachter hielten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgendes (Urk. 6/209/45): - Histrionische und narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 F61.0) - Depressive Störung, aktuell remittiert unter pharmakologischer antidepressiver Therapie und Psychotherapie Die Gutachter führten aus (Urk. 6/209/45 ff.), dass die Beschwerdeführerin die obligatorischen Schulen besucht und dann eine Ausbildung zur Schmiedin gemacht habe. Sie habe weiter im Rahmen einer Tätigkeit für eine Partnerkirche fast ein Jahr in H.___ verbracht und ausserdem habe sie drei Jahre auf Wanderschaft verbracht. Sie sei seit fast 20 Jahren in einer Beziehung und verheiratet, habe einen 15-jährigen Sohn und sie habe bis ins Jahr 2017 (im Alter von 38 Jahren) keine psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen. Die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 seien aufgrund dieser positiven Entwicklung nicht erfüllt. Insbesondere seien auch die Verhaltensmuster in der Vergangenheit weder ausgeprägt unflexibel noch ausgeprägt situationsunangemessen gewesen. Die persönliche Leistungsfähigkeit im sozialen, beruflichen und privaten Leben sei in der Vergangenheit meist überdurchschnittlich gewesen, indem sie sich einerseits als Frau in einem strengen Männerberuf durchgesetzt habe, beruflich auch Auszeichnungen bekommen habe, und neben dem Beruf auch weiteren anspruchsvollen Aktivitäten nachgegangen sei (Singen im Chor etc.). Daneben habe sie mit ihrem Ehemann einen Sohn grossgezogen und die Migration in die Schweiz gut bewältigt. Das Erleben und Verhalten der Beschwerdeführerin könne trotzdem bereits in der Vergangenheit als etwas unkonventionell beurteilt werden. So habe sie einen typischen Männerberuf gewählt und sei vor allem alleine auf Wanderschaft gegangen, was sie vielen kritischen und herausfordernden Situationen ausgesetzt habe. Sie beschreibe ihre Motivation, so zu leben (auf Wanderschaft zu gehen und Ähnliches) und diese Art von Entscheidungen zu treffen, im Sinne einer kontraphobischen Tendenz, indem sie trotz ihrer Ängste sich diesen stelle und so versuche, diese zu überwinden (so habe sie beispielsweise auf Wanderschaft regelmässig mit ihr fremden Personen in Kontakt treten müssen). Auf der Ebene der Persönlichkeit seien einige weitere Aspekte hervorzuheben, welche die Kriterien von akzentuierten Persönlichkeitszügen erfüllten. Akzentuierte Persönlichkeitszüge seien Auffälligkeiten in der Persönlichkeit, welche aber nicht das gleiche Ausmass wie bei der Persönlichkeitsstörung erreichten. Insbesondere führten sie nicht wie die schweren Persönlichkeitsstörungen zu ausgeprägten und manchmal invalidisierenden Funktionsstörungen im sozialen oder beruflichen Kontext. In Bezug auf die Aspekte der histrionischen und narzisstischen Züge der Beschwerdeführerin falle ein Muster von übermässiger Emotionalität, Expressivität, ein impressionistischer Sprachstil und ein aufmerksamkeitsheischendes Verhalten mit dem Ziel, im Mittelpunkt des Geschehens zu stehen, auf. Sie erhalte durch ihr Verhalten übermässig grosse Aufmerksamkeit, wodurch dieses Verhalten wiederum positiv verstärkt werde (also bestärkt in ihrem teilweise leicht bizarren, aber bewussten Verhalten). Die Aufmerksamkeit könne aber auch negativ sein (z. B. im Falle der angeblichen Drohungen der vorherigen Gutachter). Es sei darauf hinzuweisen, dass vom Behandler beschrieben worden sei, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in der Therapie bis zu 40 Minuten geschwiegen habe. In der Begutachtungssituation habe sie jedoch recht schnell antworten können, nachdem ihr klar geworden sei, dass es ansonsten zu weiteren ambulanten Abklärungen gekommen wäre. Patienten mit histrionischen Persönlichkeitszügen hätten wie erwähnt den Anspruch, im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit zu stehen, und würden oft depressiv, wenn sie nicht die gewünschte Aufmerksamkeit erhielten. Sie seien oft lebhaft, dramatisch, enthusiastisch, kokett und in der Lage, andere Menschen zu faszinieren. Die mangelnde Abstinenz der Therapeuten mit angeblich regelmässigen Filmaufnahmen, ausführlicher Korrespondenz (die Dokumente seien von den Gutachtern eingesehen worden und der aktuelle Behandler stehe tatsächlich in einem regen Austausch mit der Beschwerdeführerin) zeugten vom Mitagieren des aktuellen Psychiaters, aber auch des vorherigen psychologischen Psychotherapeuten. Bei der Beschwerdeführerin werde immer wieder ihre kokette und verführerische Art beschrieben, aber auch eine gewisse Theatralik. Die beschriebenen Charakteristika seien auch durchwegs in den gutachterlichen Gesprächen zu beobachten gewesen. Auch das mutistische Verhalten, welches theatralisch wirke, gehöre zu den beobachteten Eigenschaften. Bevor das mutistische Verhalten in dem Sinne habe verstanden werden können, dass es ihr einerseits erlaube die Situationen zu dominieren und auch die maximal mögliche Aufmerksamkeit zu bekommen, hätten natürlich andere Ursachen wie ein psychotisches Zustandsbild, Angststörungen oder andere psychogene Ursachen ausgeschlossen werden müssen. Schweigen könne viele Ursachen haben und diese seien in der Vergangenheit weder von den Behandlern noch von den Gutachtern wirklich diskutiert worden, sondern in nicht nachvollziehbarer Weise mit einer Traumafolgestörung und Ängsten in Verbindung gebracht worden. Beim Schweigen der Beschwerdeführerin könnte es sich eventuell um Angst handeln, welche aber durch ihre restliche Mimik und Gestik nicht bestätigt werde. Eine psychotische Ursache habe klar ausgeschlossen werden können. Schliesslich habe der Mutismus als Ausdruck einer gewissen Theatralik und gleichzeitig auch im Sinne eines gewissen Widerstands gegen das Gespräch verstanden werden können, indem der Gesprächspartner sich bemühen oder eben wie schon beschrieben drohen müsse, um sie zum Reden zu bringen. Der Drang, im Mittelpunkt zu stehen, und die Theatralik zeigten sich schliesslich auch, indem sie mit diversen Requisiten in die Gutachtenssituation komme. Einerseits bringe sie Begleitpersonen mit, Ordner mit Korrespondenz, Kärtchen zur Kommunikation, Stofftiere, Spielzeugtiere etc. Der Gutachter sei gezwungen, sich dieser ganz besonderen Inszenierung auszusetzen, und werde durch sie dominiert. Er müsse somit die Problematik zuerst erkennen und könne dann auf ein übliches Setting verweisen, indem die Zeiten eingehalten würden, eine verbale, für Erwachsene adäquate Kommunikation stattfinde und Inszenierungen als solche erkannt würden (Mitbringen von einem Plüschpinguin und Kommunikation durch Murmeln mit dem Plüschtier, inszenierte dissoziative Zustände etc.). In noch ausgeprägterer Form scheine sich diese Theatralik in der Therapie zu inszenieren, indem der Therapeut offenbar regelmässig Filmaufnahmen von der Beschwerdeführerin mache. In der Regel würden ja Patientinnen nur äusserst selten für einzelne Supervisionen gefilmt und regelmässiges Gefilmtwerden sei Schauspielern im Film oder Menschen, welche im Fernsehen auftreten, vorbehalten. Das berichtete Vorgehen des Therapeuten, der laut der Beschwerdeführerin auch sonst das übliche Setting (angeblich unklare und sehr lange Dauer der Sitzungen) nicht einhalten würde, wäre oder sei natürlich in Bezug auf die Persönlichkeitsakzentuierung ungünstig, indem es so die dysfunktionalen Aspekte der Persönlichkeit verstärke. Sicher sei es auch nicht empfehlenswert, mit einer Beschwerdeführerin mit histrionischen Persönlichkeitszügen eine Korrespondenz, ausser bezüglich rein organisatorischer Aspekte oder bei Notfallsituationen, zu führen. Neben den histrionischen Zügen bestünden auch akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge, welche auch in Zusammenhang mit ihrer Sexualität und den mutmasslichen Traumata eine Rolle spielten. Sie sei durch diese Züge recht selbstbezogen (was sich auch in der Gutachtenssituation immer wieder gezeigt habe, beispielsweise in der [näher umschriebenen] «Vogelszene» oder auch, wenn ihre Enttäuschung erkennbar werde, wenn die Gesprächszeit vorbei gewesen sei). Sie werde überdies in ihrer Phantasie (auch sexuell) stark begehrt. Ihr eigenes Begehren delegiere sie aber tendenziell an die anderen Menschen, welche sie sexuell dominierten oder zwingen müssten (sexuell masochistisches Begehren und Verhalten). Dadurch könnten natürlich gerade in Zusammenhang mit der Sexualität komplizierte Situationen entstehen, in denen es für sie schwierig sei, ihre eigenen Bedürfnisse und Triebregungen zu erkennen und anzuerkennen, und es sei einfacher für sie, diese Bedürfnisse an die andere Person zu delegieren. Die verschiedenen Stimmen (eigentlich Gedankenlautwerden), welche die Beschwerdeführerin dann, aber auch in anderen Situationen, immer wieder wahrnehme, seien Ausdruck ihrer grossen Ambivalenz und repräsentierten den intrapsychischen Konflikt. Es handle sich nicht um Sinnestäuschungen. Abgesehen vom intrapsychischen Geschehen in Bezug auf diese widersprüchlichen Strebungen (sexuell masochistisches Interesse und Interesse dominiert zu werden bei gleichzeitigem Wunsch nach Geborgenheit und Sicherheit durch eine stabile intime Beziehung) könne es in der Realität natürlich zu Missverständnissen kommen und die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin traumatisiert werde oder in der Vergangenheit auch worden sei, sei nicht vernachlässigbar. In der Vergangenheit habe sie häufig ein Risikoverhalten in Bezug auf sexuelle Gewalt gezeigt, indem sie alleine auf Wanderschaft gewesen sei, in Lastwagen gestiegen sei, offenbar angetrunken mit mehreren Männern in einer Bar getanzt habe etc. Auch wenn die berichteten und näher analysierten Ereignisse (in der Kirche, im LKW) die Kriterien eines Traumas nicht erfüllten, sei es gut möglich, dass sie in der Vergangenheit Traumatisierungen erfahren habe. In keiner Weise sei es so, dass Traumata, wie eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung, weniger schlimm wären bei Personen mit masochistischen Phantasien oder mit Phantasien, dominiert zu werden, oder dass sie strafrechtlich weniger relevant wären. Die hier geführte Diskussion sei somit nur relevant zum Verständnis der unklaren Aussagen bezüglich der etwas näher analysierten Ereignisse (Begegnung in der Kirche, fraglicher sexueller Übergriff durch einen Lastwagenfahrer). Die den Gutachtern berichteten Ereignisse (siehe Traumaanamnese) erfüllten in der von der Beschwerdeführerin berichteten Form die Kriterien eines Traumas nicht und die Ambivalenz der Beschwerdeführerin dominiere in den beschriebenen Ereignissen die Situation. In der Beurteilung der Traumata stimme er demzufolge mit den zwei Vorgutachtern überein. Insbesondere beim Vorfall in der Kirche Ende 2016 handle es sich klar nicht um ein traumatisches Erlebnis. Nicht zuletzt sei im Zusammenhang mit dem histrionischen, narzisstischen und schliesslich potentiell risikoreichen Verhalten Beschwerdeführerin ein Videofilmausschnitt zu erwähnen, von dem sie berichtet habe. Auf dem Video sei sie neunjährig und laut ihr versuche sie mit allen Mitteln eine Berührung oder Zärtlichkeit vom Vater zu erlangen. Diese Erinnerung könnte ihr in einer Therapie helfen zu verstehen, warum sie so einen grossen Aufwand betreiben müsse (damit gemeint die Theatralik und aktuelle Symptomatik, respektive auch das Leiden, welches in ihrem sexuellen Masochismus zum Ausdruck komme), um ihre Bedürfnisse (affektiv-emotional und auch körperlich) befriedigen zu können. Schliesslich wäre es empfehlenswert, die angebliche Videoaufnahmetätigkeit des aktuellen Therapeuten mit der von der Beschwerdeführerin berichteten Videoaufnahme in Verbindung zu bringen, um das Agieren und Mitagieren in Bezug auf das Filmen zu verstehen. In einer Psychotherapie wäre es von grosser Wichtigkeit, die erwähnten intrapsychischen Mechanismen (in diesem Gutachten natürlich nur oberflächlich dargestellt) zu verstehen, um weitere Wiederholungen (auch des kontraphobischen und risikoreichen) Agierens zu vermeiden. Die bisherigen Psychotherapien könnten diesbezüglich auch als Mitagieren (Filmen, grenzüberschreitendes Setting etc.) interpretiert werden. In Bezug auf die Funktionsfähigkeit und auch Arbeitsfähigkeit könne darauf hingewiesen werden, dass sie trotz der akzentuierten Persönlichkeitszüge in der Vergangenheit über einen langen Zeitraum ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe nachgehen können und früher selbständig über mehrere Jahre hinweg unterwegs auf Wanderschaft gewesen sei. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge seien im Falle der Beschwerdeführerin nicht gleichzusetzen mit einer schweren psychischen Störung, welche die Handlungs- und Willensfreiheit und/oder den Realitätsbezug respektive die Arbeitsfähigkeit reduzieren könnte. Bei der Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit von den Behandlern (I.___, lic. phil. F.___ und Dr. med. B.___) eine Traumafolgestörung (PTBS, kPTBS und multiple Persönlichkeitsstörung) diagnostiziert worden. Wie bereits beschrieben, könne in Übereinstimmung mit den beiden Vorgutachtern kein Trauma eruiert werden. Es sei trotzdem nicht auszuschliessen, dass sie in der Vergangenheit, wie ein grosser Teil der Allgemeinbevölkerung, einer Situation ausgesetzt gewesen sei, welche die Traumakriterien erfülle. Sicher sei hingegen, dass im Rahmen dieser Begutachtung keine Symptome einer Traumafolgestörung hätten beobachtet werden können. Die Diskussion der Differentialdiagnose der Traumafolgestörung erübrige sich entsprechend. Wie auch schon in den Vorgutachten erwähnt und bereits in den vorangehenden Abschnitten erläutert, müsse davon ausgegangen werden, dass die gutachterlich nicht bestätigte Diagnose einer Traumafolgestörung und die in der Vergangenheit entsprechenden diesbezüglichen Fehldiagnosen und Therapieversuche die Beschwerdeführerin eher destabilisiert hätten und die akzentuierten Persönlichkeitszüge im Sinne einer entstehenden oder schon entstandenen neuen pathologischen Identität eher verstärkt hätten (starke Regression, pseudodissoziative Zustände etc.). Wie schon in den Vorgutachten postuliert, sei in der Vergangenheit der Traumabegriff und die entsprechenden Folgestörungen ungerechtfertigterweise angewendet worden und es sei ihr verunmöglicht worden, adäquate Hilfe für ihr eigentliches Problem zu bekommen (Persönlichkeitsakzentuierung, Ambivalenz, etc.). Abschliessend müsse noch einmal unterstrichen werden, dass keine Symptome einer Traumafolgestörung bestünden. Insbesondere hätten weder Intrusionen noch Vermeidungsverhalten objektiviert werden können. Das im Rahmen der Untersuchung bei der Exploration von traumatischen Ereignissen präsentierte appellative, theatralisch und dramatisch wirkende Verhalten sei auf die histrionischen Anteile der akzentuierten Persönlichkeitszüge zurückzuführen. Die im Vorfeld angeführten Symptome wie Vermeidungsverhalten (Angst vor männlichem Gutachter, Angst vor den Gesprächen etc.) hätten sich in keiner Weise bestätigt und auch die angekündigte massive negative psychische Reaktion auf die stationäre Begutachtung sei ausgeblieben. Die Beschwerdeführerin sei trotz etwas theatralischer Inszenierung im Verlaufe aller Gespräche betreffend Kommunikation sehr kompetent gewesen. Es hätten keine Intrusionen festgestellt werden können und die berichteten Albträume widerspiegelten intrapsychische, konflikthafte Aspekte der Persönlichkeit, Tagesreste und Wünsche. Es hätten keine Symptome von Hyperarrousal festgestellt werden können. Sie sei in den Gesprächen äusserst ruhig, konzentriert und zugewandt gewesen. Es hätten keine Ängste und trotz plötzlichem Feueralarm keine Schreckhaftigkeit beobachtet werden können. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchungen hätten sich weiter keine Hinweise auf eine aktuell bestehende affektive Störung ergeben. Anamnestisch fänden sich Hinweise auf depressive Episoden inklusive Schlafstörungen, welche offenbar durch die aktuelle Psychopharmakotherapie und Psychotherapie ausreichend behandelt seien. Die Gutachter konstatierten, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig sei. Die Dekonditionierung und die psychische Regression erlaubten es ihr aber kaum, sofort zu 100 % tätig zu sein. Es empfehle sich ein Beginn mit einer 50%igen Tätigkeit und eine Steigerung innert weniger Monaten auf eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/209/56). 3.3 RAD-Ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 5. Dezember 2024 Stellung und konstatierte, dass das Gutachten vom 11. November 2024 sämtliche rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfülle und darauf abgestellt werden könne (Urk. 6/214/7 ff.). 3.4 3.4.1 Dr. B.___ nahm am 21. Januar 2025 Stellung und konstatierte zusammenfassend, dass das Gutachten von Dr. C.___ und med. pract. D.___ nicht den erforderlichen Qualitätskriterien der «Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten SGPP/SGVP» entspreche. Bei den von den Gutachtern beschriebenen «Inkonsistenzen» handle es sich um typische traumabedingte Symptome. Die Gutachter unterstellten der Beschwerdeführerin mit Suggestivfragen eigene sexuelle Wünsche und nähmen eine potentielle Mitverantwortung an diesem Vorfall an, obwohl sie während der Gutachtenssitzung vom 8. Oktober 2024 klar geäussert habe, dass die sexuellen Übergriffe gegen ihren Willen passiert seien (Urk. 6/227/2). Die Gutachter hätten lediglich zwei Vorfälle sexueller Übergriffe exploriert, obwohl die Beschwerdeführerin in einem überreichten Schreiben an die Opferberatung von mehreren sexuellen Übergriffen berichte und aus den eingereichten Berichten von Dr. B.___ emotionale Vernachlässigung und Missbrauch, sexuelle Grenzverletzungen durch den Bruder in der Kindheit sowie sechs sexuelle Übergriffe ab dem Alter von 15 Jahren thematisiert worden seien. Die Begutachtung im stationären Setting habe zu heftigen emotionalen Krisen beim Blutdruckmessen oder beim gemeinsamen Essen mit den Mitpatienten geführt, es fänden sich aber keine dokumentierten Beobachtungen des Pflegepersonals im Gutachten. Die Gutachter hätten die Beschwerdeführerin betreffend Essstörungen, Alkoholmissbrauch zur emotionalen Selbstregulation, Dauer und Intensität depressiver Verstimmungen und Antriebsblockaden, Auswirkung von sozialen Phobien, Selbstverletzungsgedanken und Selbstverletzungshandlungen, der Häufigkeit von Albträumen und von Suizidalität nicht hinreichend exploriert. Sie hätten sich hauptsächlich auf die von ihnen als «objektiv» beschriebenen Beobachtungen gestützt, ohne die von der Beschwerdeführerin berichteten Gedanken, Gefühle und Erlebensweisen, welche nach der AMDP-Symptomklassifizierung ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen seien, zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin zeige Verhaltensweisen und Symptome, welche nicht zur Diagnose ohne Krankheitswert einer «Persönlichkeit mit histrionischen und narzisstischen Zügen» passe. Die Befunde widersprächen der Fremdbeurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit und von Temperament und Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, welche von den Gutachtern als lediglich leicht oder gar nicht eingeschränkt beurteilt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe eine deutliche Zustandsverschlechterung durch die Begutachtung erfahren. Die Kritik der Gutachter an der aktuellen Behandlung sei aus traumatherapeutischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Dass die Beurteilung der Gutachter derart abweiche, sei mit den verschiedenen fachlichen Qualifikationen zu begründen. Dr. B.___ konstatierte, er sei seit 35 Jahren als Psychiater tätig, ausgebildet in evidenzbasierten Therapieverfahren wie kognitiver Verhaltenstherapie, Schematherapie und integrativer Traumatherapie. Dr. C.___ habe eine psychoanalytische Psychotherapieausbildung am K.___ in L.___ absolviert. Hinweise für weiterführende, beispielsweise traumatherapeutische Ausbildungen fänden sich nicht. Damit fehle ihm die traumatherapeutische Qualifikation. 3.4.2 Dr. B.___ hielt in seinem Schreiben zuhanden der Leiterin des regionalen ärztlichen Dienstes vom 4. Februar 2025 fest, dass der Audioaufnahme der aktuellen Begutachtung zu entnehmen sei, dass Dr. C.___ der Beschwerdeführerin ein eigenes sexuelles Interesse bei einem der von ihr erlittenen sexuellen Übergriffe unterstelle. Nachdem die Beschwerdeführerin geäussert habe, dass die von ihr geschilderten Fälle von sexuellen Übergriffen gegen ihren Willen gewesen seien, exploriere Dr. C.___ einen Vorfall, bei dem sie von einem fremden Mann in einer Kirche angesprochen, in ein Gespräch verwickelt und anschliessend sexuell bedrängt worden sei. Direkt nach der Schilderung des Vorfalles frage der Gutachter wörtlich: «Und ihre sexuellen Wünsche, wo sind die im Ganzen? Sie haben mit ihrem Mann ja kaum eine Sexualität, wie leben sie denn die jetzt?» (…)»Ich meine, jetzt in der Kirche, man könnte sich ja fragen, ob sie nicht mit ihrer Sexualität auch gekämpft haben, mit ihren Trieben oder ob es da nicht auch Interesse gab oder nicht?». Dem Opfer eines sexuellen Übergriffs durch derartige Suggestivfragen eine Mitschuld zu unterstellen, sei eine inakzeptable Grenzüberschreitung. Hier zeige sich der Gutachter als voreingenommen, im Umgang mit potenziell traumatisierten Explorandinnen fachlich nicht qualifiziert. Er bitte um eine Stellungnahme, inwiefern unter diesen Umständen das Gutachten noch als versicherungsmedizinisch aussagekräftig bewertet werden könne (Urk. 6/230).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin infolge von psychischen Beschwerden unter invalidenversicherungsrechtlich relevanten langandauernden funktionellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit leidet. Vorab ist festzuhalten, dass aus somatischer Sicht aus den vorliegenden Akten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervorgeht, was auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten blieb. 4.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ unter Mitwirkung von med. pract. D.___ vom 11. November 2024 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen an fünf Sitzungen durch die Gutachter (Urk. 6/209/12-25) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 6/209/61 ff.) abgegeben. Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. 4.3 Die Beschwerdeführerin liess vorbringen, dass das Gutachten nicht von einer weiblichen Gutachterperson durchgeführt worden sei, wie dies vom Gericht gefordert worden sei (Urk. 1 Rz. 9, Rz. 33-41, Rz. 57). Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin verschiedenste Gutachtensstellen bzw. Kliniken angefragt hatte, ob eine stationäre Begutachtung mit einer weiblichen, auf Traumafolgestörungen spezialisierten Psychiaterin möglich sei (vgl. Urk. 6/141-145; Urk. 6/151-160). Eine Zusage (mit Einschränkung des gutachterlichen Geschlechts) erhielt sie lediglich von der A.___ (vgl. Urk. 6/161). Mit Schreiben vom 22. April 2024 wurden der Beschwerdeführerin die vorgesehenen (männlichen) Gutachter mitgeteilt (Urk. 6/172), woraufhin die Beschwerdeführerin mitteilte, dass die Begutachtung durch eine weibliche Gutachterin durchzuführen sei (Urk. 6/175; Urk. 6/178, Urk. 6/182). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt, dass das Gutachten durch Dr. C.___ in Zusammenarbeit mit med. pract. D.___ erstellt werde (Urk. 6/180, vgl. auch Urk. 6/183). Drei der fünf gutachterlichen Untersuchungen fanden in Anwesenheit von beiden Gutachtern statt, eine weitere psychiatrische Exploration erfolgte alleine durch med. pract. D.___ und die letzte ambulante Konsultation erfolgte ohne med. pract. D.___ alleine durch Dr. C.___ (vgl. Urk. 6/209/12 ff.). Die beiden langjährigen Behandler der Beschwerdeführerin waren bzw. sind jeweils Männer (vgl. Urk. 6/29/70). Erst das letzte Gespräch mit Dr. C.___ wurde ohne das Beisein von med. pract. D.___ geführt, zuvor war med. pract. D.___ jeweils anwesend und nahm eine gutachterliche Exploration alleine ohne Dr. C.___ vor (vgl. Urk. 6/209/12 ff.). Die Beschwerdeführerin selbst gab früher an, dass sie sich beim letzten Behandler wohler gefühlt habe als bei der damals delegierenden Psychiaterin (Urk. 6/29/70). Zusammen mit der Tatsache, dass sie auch aktuell wieder von einem Mann behandelt wird, zeigt dies, dass sich die Beschwerdeführerin hinreichend gegenüber männlichen Behandlern/Gutachtern öffnen kann. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelte, dass ein Termin ohne med. pract. D.___ stattgefunden hatte, ist festzuhalten, dass sie dies selbst veranlasste. Da die Beschwerdeführerin eine Reise mit ihrer Familie zu ihrer Mutter unternehmen wollte, musste der letzte geplante Termin vorverschoben werden, damit trägt Dr. C.___ diesbezüglich keine Verantwortung (vgl. Urk. 6/209/7). 4.4 Die Beschwerdegegnerin stellte einen ausführlichen Fragenkatalog an die Gutachter, was von der Beschwerdeführerin kritisiert wurde, da dies wie im Vorentscheid des hiesigen Gerichts eine Voreingenommenheit der Gutachter zur Folge habe, womit das Gutachten nicht beweiskräftig sei (Urk. 1 Rz. 10, vgl. auch Rz. 28 und Rz. 42-43). Im Urteil IV.2021.00760 vom 15. November 2022 wurde bemängelt, dass mit dem Begutachtungsauftrag vom 23. September 2019 der Gutachterstelle die damalige RAD-Stellungnahme als medizinischer Sachverhalt zugestellt worden sei, was zusammen mit dem detaillierten Fragenkatalog den Eindruck erwecke, dass die Gutachterin das Gutachten nicht mehr frei und unbefangen habe erstatten können (vgl. Urk. 6/134/14 ff.). Der Untersuchungsauftrag an Dr. C.___ und med. pract. D.___ wurde mit Schreiben vom 23. April 2024 erteilt - enthalten ist darin auch ein ausführlicher Fragenkatalog, sofern die Diagnose einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung in Betracht gezogen werde (Urk. 6/173/3). Im Gegensatz zum vorhergehenden Gutachtensauftrag wurde damit keine bereits wertende RADStellungnahme kundgetan bzw. miteingereicht (vgl. Untersuchungsauftrag vom 23. September 2019, Urk. 11/71). Eine Befangenheit der Gutachter ist damit nicht ersichtlich. 4.5 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass es nicht möglich gewesen sei, während der kurzen stationären Aufenthaltsdauer eine Vertrauensbasis aufzubauen (vgl. Urk. 1 Rz. 44-45), womit die Vorgaben des Gerichts ebenfalls nicht erfüllt worden seien. Die Beschwerdeführerin befand sich während fünf Tagen stationär in der Klinik, es fanden mehrere Explorationsgespräche statt, wovon eines später im ambulanten Setting erfolgte. Die Gutachter erachteten den Vertrauensaufbau als hinreichend, da sie ansonsten den Gesundheitszustand nicht hätten beurteilen können. Inwieweit eine Begutachtung über einen noch längeren Zeitraum zu einem grösseren Vertrauensaufbau oder einer anderen Beurteilung geführt hätte, bleibt unklar und wird auch seitens der Beschwerdeführerin nicht schlüssig dargelegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die abweichende Vertrauensbasis zu Gutachterpersonen mit derjenigen zu behandelnden Personen gewollt und zwingend nicht deckungsgleich ist. Dieses Vorbringen schlägt damit fehl. 4.6 Das Gutachten vom 11. November 2024 von Dr. C.___ und med. pract. D.___ sei nicht vollständig, da diese die von Dr. B.___ weitergeleiteten E-Mails der Beschwerdeführerin nicht aktenkundig gemacht hätten. Die Gutachter hätten diese E-Mails beurteilen müssen, anstatt lediglich pauschale und nicht begründete Behauptungen zu machen. Die Behauptung, dass die Berichte von Dr. B.___ vom 25. März und 5. April 2024 die Begutachtenssituation und die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann inadäquat beeinflusst hätten, sei haltlos. Es sei notorisch, dass stationäre Aufenthalte entgegen den Ausführungen der Gutachter retraumatisierend sein könnten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachter der Ansicht seien, dass es fraglich sei, ob die Angst vor Männern wirklich zu den Problemen der Beschwerdeführerin gehöre oder ob es sich um ein Konstrukt von Dr. B.___ handle (Urk. 1 Rz. 13, Rz. 15, Rz. 48 ff.). Die Gutachter legten den Mailverkehr mit Dr. B.___ transparent dar und hielten fest, dass es als inadäquat bezeichnet werden müsse, dass die Beschwerdeführerin ihnen über oder durch Dr. B.___ regelmässig Nachrichten habe zukommen lassen, da sie dies ja auch direkt hätte tun können. Die Äusserungen von Dr. B.___, dass der stationäre Aufenthalt retraumatisierend sein werde, so dass die Beschwerdeführerin sich in parasuizidaler Absicht strangulieren könnte, beeinflussten die Beschwerdeführerin, indem er ihre Befürchtungen bestätige. Diese Befürchtungen hätten sich allerdings nicht bestätigt (Urk. 6/209/5 ff.). Die Gutachter legen damit die Umstände der Begutachtung offen, was im Rahmen ihres Gutachtensauftrages notwendig ist. Die Gutachter sind frei in der Würdigung der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, dass die Zitierung im Gutachten und die gesonderte Beurteilung der weitergeleiteten E-Mails zu besserer Erkenntnis und zu einer anderen Einschätzung des medizinischen Sachverhaltes hätten führen müssen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Schreiben ans Amt für Gesundheit, mit welchem sie zuvor - soweit aus den Akten ersichtlich - noch nie Kontakt gehabt hatte, verschiedene sexuelle Übergriffe detailliert schildert und die Begutachtung bemängelt (Urk. 6/232). Dies zeigt deutlich, dass sie auch in der Lage gewesen wäre, die E-Mails direkt an die Gutachter zu schicken. Damit ist das Verhalten von Dr. B.___ als inadäquat zu beurteilen und die Schlussfolgerungen der Gutachter, dass Dr. B.___ die Beschwerdeführerin beeinflusse durch die Bestätigung ihrer Befürchtungen, schlüssig nachvollziehbar. Auf eine Befangenheit der Gutachter lässt sich damit nicht schliessen. 4.7 Die Beschwerdeführerin liess vorbringen, dass sich die Gutachter nicht kritisch mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt hätten und, statt das Verhalten der Beschwerdeführerin objektiv festzuhalten, hätten sie dieses jeweils allein zu ihren Ungunsten bewertet (Urk. 1 Rz. 59-60). Die Auseinandersetzung mit der Aktenlage fand im Rahmen der Anamnese, der Diagnosestellung sowie der medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung hinreichend statt (vgl. Urk. 6/209/35 Ziff. 3.2.11, vgl. Urk. 6/209/49 f., Urk. 6/209/52 ff., insb. Ziff. 7.1, 7.2 und 7.3.3). Die Gutachter äusserten sich auch ausführlich zum psychiatrischen Erkrankungsverlauf, in dessen Zusammenhang sie auch die jeweils gestellten Diagnosen nannten und diese einordneten (Urk. 6/209/25 ff.). Die Gutachter beschrieben das Verhalten der Beschwerdeführerin während den Explorationsgesprächen sowie deren Schilderung ihres Verhaltens anlässlich erzählter Geschehnisse objektiv und werteten dies dann aus fachmedizinischer Sicht, was sie transparent darlegten, indem sie ihre gutachterliche Einordung des Verhaltens der Beschwerdeführerin visuell durch Unterstreichen abhoben. Dies entspricht dem gutachterlichen Kernauftrag und ist zwingend notwendig, um die Schlussfolgerungen im Gutachten nachvollziehbar zu begründen. Ob dies in einem separaten Abschnitt oder unmittelbar nach der Wiedergabe des (geschilderten) Verhaltens erfolgt, ist irrelevant (vgl. bspw. Urk. 6/209/12 ff.). Angesichts mehrerer Explorationsgespräche erscheint die gewählte Weise der unmittelbaren Anmerkungen transparenter und übersichtlicher. 4.8 Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Gutachter eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert hätten, diese aber mit ICD-10 F61.0 codiert hätten, womit es sich um eine Störung mit Krankheitswert handle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei (Urk. 1 Rz. 61 und Rz. 68). Die Codierung ICD-10 F61 steht für kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen. Die Gutachter diagnostizierten histrionische und narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 F61.0, vgl. Urk. 6/209/45) und hielten dann unter der Beurteilung fest, dass akzentuierte Persönlichkeitszüge vorlägen (Urk. 6/209/45). Die Gutachter zeigten auf, welche objektiven Befunde für und welche gegen die gestellte Diagnose sprachen (vgl. Urk. 6/209/45 ff.). Es vermag zu überzeugen, dass angesichts der Lebensgeschichte bis ins Jahr 2017 sowie der (von den Gutachtern näher umschriebenen) Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 nicht erfüllt sind. Dass die ICD-Klassifikation damit eher einer Z-Diagnose hätte entsprechen müssen, schadet nicht. Die genaue Bezeichnung der Diagnose ist mit Blick auf die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht ausschlaggebend, sondern die damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen. Diese wurden von den Gutachtern hinreichend und schlüssig gewürdigt und als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (vgl. Urk. 6/209/45 ff.). 4.9 4.9.1 Die Beschwerdeführerin machte des Weiteren geltend, dass die Ausführungen der Gutachter zu den erlebten sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen unprofessionell und grenzüberschreitend («überaus schwierig») seien, da die Gutachter zusammengefasst begutachtet hätten, dass sie (die Beschwerdeführerin) selbst schuld daran sei und dies spannend gefunden hätte. Auch dass die Gutachter die Vergewaltigung im Schlaf und den Übergriff in der Kirche als nicht traumatisierend beurteilt hätten, sei nicht nachvollziehbar. Die Gutachter hätten unterstellt, dass ein sozial übliches Verhalten ein Risikoverhalten in Bezug auf sexuelle Gewalt darstelle und sich eine Frau dann auch nicht über Übergriffe zu wundern habe, womit sich eine Abklärung auf eine Traumatisierung hin erübrigen würde (Urk. 1 Ziff. 62-63). Dieser Vorwurf verkennt den wahren Gehalt der diesbezüglichen Ausführungen der Gutachter. 4.9.2 Die Gutachter hielten fest (Urk. 6/209/49), dass es - auch wenn die berichteten und näher analysierten Ereignisse (in der Kirche, LKW) die Kriterien eines Traumas nicht erfüllten - gut möglich sei, dass die Beschwerdeführerin Traumatisierungen erfahren habe. In keiner Weise sei es so, dass Traumata wie eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung weniger schlimm wären bei Personen mit masochistischen Phantasien oder Phantasien, dominiert zu werden, oder dass sie strafrechtlich weniger relevant wären. Die berichteten Ereignisse erfüllten in der berichteten Form die Kriterien eines Traumas nicht und die Ambivalenz der Beschwerdeführerin dominiere in den beschriebenen Ereignissen die Situation. Insbesondere beim Vorfall in der Kirche Ende 2016 handle es sich klarerweise nicht um ein traumatisches Erlebnis. Es sei trotzdem nicht sicher auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit einer Situation ausgesetzt gewesen sei, welche die Traumakriterien erfülle. Sicher sei hingegen, dass bei der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Begutachtung keine Symptome einer Traumafolgestörung hätten beobachtet werden können. Die Diskussion der Differentialdiagnose der Traumafolgestörung erübrige sich darum. Es hätten im Rahmen der Untersuchung weder Intrusionen noch Vermeidungsverhalten objektiviert werden können. Das im Rahmen der Untersuchung bei der Exploration von traumatischen Ereignissen präsentierte appellative, theatralisch und dramatisch wirkende Verhalten sei auf die histrionischen Anteile der akzentuierten Persönlichkeitszüge zurückzuführen. Die im Vorfeld angeführten Symptome wie Vermeidungsverhalten (Angst vor männlichen Gutachtern, Angst vor den Gesprächen etc.) hätten sich in keiner Weise bestätigt und auch die angekündigte massive negative psychische Reaktion auf die stationäre Begutachtung sei ausgeblieben. Sie sei trotz etwas theatralischer Inszenierung im Verlaufe aller Gespräche betreffend Kommunikation sehr kompetent gewesen. Es hätten keine Intrusionen festgestellt werden können und die Albträume widerspiegelten intrapsychische, konflikthafte Aspekte der Persönlichkeit, Tagesreste und Wünsche. Symptome von Hyperarousal seien keine festgestellt worden. Sie sei in den Gesprächen äusserst ruhig, konzentriert und zugewandt gewesen. Es hätten keine Ängste und trotz plötzlichem Feueralarm keine Schreckhaftigkeit beobachtet werden können (Urk. 6/209/51, vgl. E. 3.2). 4.9.3 Die Gutachter verneinten damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht das Vorliegen eines Traumas oder von als traumatisch zu wertenden sexuellen Übergriffen. Dies wäre bei vorliegender Ausgangslage in der Tat ebenso unhaltbar wie das Zuschreiben eines Selbstverschuldens an den Übergriffen. Vielmehr verneinten sie einzig das Vorliegen von Symptomen einer Traumafolgestörung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, Übergriffe oder Vergewaltigungen als traumatisierend oder nicht traumatisierend zu qualifizieren, sondern darum, ob die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leidet, welche ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit einschränkt oder nicht. Dies wurde seitens der Gutachter bezüglich einer im Raum gestandenen Traumafolgestörung aufgrund des Fehlens von entsprechenden klinischen Symptomen verneint. 4.9.4 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Gutachter die Berichte von Dr. E.___ und lic. phil. F.___ vom 10. Juli 2018 und 27. März 2019 völlig ausser Acht gelassen hätten. Darin wären aber die klare Beschreibung der zugrunde liegenden Traumata, die ausführliche Traumaanamnese und die Beschreibung der Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung zu finden gewesen (Urk. 1 Ziff. 67). Die Gutachter setzten sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ausführlich mit den Berichten von Dr. med. E.___ und lic. phil. F.___ auseinander und nahmen Kenntnis von der damals festgehaltenen Diagnostik; sie vermerkten, dass eine klare Beschreibung der zugrundeliegenden Traumata, eine ausführliche Traumaanamnese oder eine überzeugende Beschreibung der Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mit konkreten Symptomen nicht zu finden seien (Urk. 6/209/26 ff.). Die Gutachter hielten auch im Rahmen der aktuellen Untersuchungen fest, dass keine Symptome einer Traumafolgestörung vorlägen. Auch Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verneinte im Gutachten 10. Februar 2018 (Urk. 6/29/75 ff.) das Vorliegen von Symptomen einer Traumafolgestörung, ebenso wie Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten vom 30. März 2020 (Urk. 6/91/73). 4.10 Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die Gutachter das Mitbringen eines Plüschtieres falsch werten würden (vgl. Urk. 1 Rz. 69-71), ist festzuhalten, dass das beobachtete Verhalten objektiv geschildert und seitens der Gutachter beurteilt und eingeordnet wurde (beispielsweise Urk. 6/209/18, Urk. 6/209/38). Dies entspricht zweifelsfrei ihrem Auftrag. Dass diese Wertung nicht der von Dr. B.___ entspricht, vermag das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. 4.11 Die Gutachter notierten nachvollziehbar, dass Hinweise auf Inkonsistenzen vorlägen: So bestehe eine Diskrepanz zwischen der subjektiv geschilderten Intensität und der Vagheit der Beschwerden, zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem teilweise intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung und grosse Diskrepanzen zwischen dem berichteten klinischen Bild und den klinischen Beobachtungen. Das vorgetragene Beschwerdebild sei medizinisch nicht erklärbar und weise auf selbstlimitierende und durch die Behandlungen induzierte Limitierungen hin. Die Gutachter führten als Beispiel einer nicht erklärbaren Verhaltensweise an, die Beschwerdeführerin bringe ein Plüschtier mit, mit dem sie in seltenen Momenten Zwiesprache halte. Dabei handle es sich um ein nicht psychiatrisch erklärbares Phänomen, beispielsweise im Rahmen einer dissoziativen Identitätsstörung. Vielmehr gehe es um ein regressives Verhalten im Sinne einer Projektion von Aspekten auf das Plüschtier oder wahrscheinlicher um ein bewusstes theatralisches Verhalten (Urk. 6/209/54 f.). Die Gutachter legten die Inkonsistenzen nachvollziehbar dar. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin diesbezüglich schlagen fehl (Urk. 1 Rz. 72). 4.12 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Stellungnahme von Dr. B.___ aufzeige, weshalb das Gutachten nicht beweiskräftig sei, insbesondere lägen Abweichungen der gutachterlichen Feststellungen von den Tonaufzeichnungen vor (vgl. Urk. 1 Rz. 77). Die Ausführungen von Dr. B.___ (vgl. E. 3.4) beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass die Gutachter die während der Begutachtung erhobenen Befunde und Aussagen der Beschwerdeführerin in seinen Augen falsch werteten und entgegen seiner Beurteilung eine Traumafolgestörung verneinten. Er versuchte des Weiteren seinen Behandlungsansatz zu rechtfertigen, welcher seitens der Gutachter in Frage gestellt wurde. Letzteres vermag die Qualität der gutachterlichen Einschätzung von Symptomatik und Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum vornherein nicht zu tangieren. Soweit Dr. B.___ vorbringt, die Gutachter wären verpflichtet gewesen, weitere traumatische Ereignisse genauer zu explorieren, ist festzuhalten, dass die Gutachter in erster Linie eine Traumafolgestörung verneinten, weil keine entsprechenden Symptome vorlagen und nicht - wie dies von Dr. B.___ suggeriert wird - aufgrund fehlender traumatischer Ereignisse. Dr. B.___ machte geltend, dass die Beschwerdeführerin während des stationären Aufenthaltes heftige emotionale Krisen beim Blutdruckmessen oder beim gemeinsamen Essen mit Mitpatienten gehabt habe, was nicht dokumentiert worden sei im Gutachten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Austrittsbericht von Psychologin N.___ und Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juni 2024 keine entsprechenden Vorfälle dokumentiert wurden, allgemein aber darauf hingewiesen wurde, dass es der Beschwerdeführerin schwer gefallen sei, sich auf das stationäre Setting einzulassen sowie mit dem Team zu kommunizieren, was die «heftigen emotionalen Krisen» konsumiert (Urk. 6/194). Dieser Bericht fand Eingang ins Gutachten (Urk. 6/209/137 f.). Dr. C.___ war an mehreren Publikationen beteiligt, welche sich mit der Behandlung von PTSD beschäftigten, womit - entgegen den Ausführungen von Dr. B.___ - überwiegend wahrscheinlich erstellt ist, dass er diesbezüglich über eine hinreichende Expertise verfügt. Des Weiteren ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu stellen vermögen; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2), was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. 4.13 4.13.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 14. November 2017 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9), der frühest mögliche Rentenbeginn wäre damit Mai 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig sei. Die Dekonditionierung und psychische Regression würden es ihr aber kaum erlauben, sofort voll arbeitstätig zu sein. Es empfehle sich ein Beginn mit einer 50%igen Tätigkeit und eine Steigerung innert weniger Monate auf eine volle Arbeitstätigkeit. Dies ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Rz. 72) schlüssig nachvollziehbar. In zeitlicher Hinsicht konstatierten die Gutachter, dass spätestens seit der Begutachtung der Vaudoise-Versicherung, sprich dem Gutachten von Dr. M.___ vom 10. Februar 2018 (Urk. 6/29/66 ff.), keine (medizinisch begründete) Reduktion der Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei (Urk. 6/209/57). Entsprechend gelang der Nachweis einer anhaltenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 IVG) im zu beurteilenden Zeitraum nicht. Eine Dekonditionierung aufgrund von Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist - entgegen der Eventualbegründung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz. 86 ff.) - invalidenversicherungsrechtlich kein Gesundheitsschaden, womit von einer durchgehenden vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.4). Die Beschwerdeführerin ist aus gesundheitlicher Sicht nicht in der Stellensuche eingeschränkt, womit sie auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen ist. 4.13.2 Zusammenfassend ist das Gutachten von Dr. C.___ und med. pract. D.___ beweiskräftig und eine psychische Erkrankung, welche funktionelle Einschränkungen nach sich ziehen würde, ist für den hier vorliegend zur Diskussion stehenden Beurteilungszeitraum nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Die Verfügung vom 26. September 2025, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abwies, erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten von Fr. 3'200.-- der ärztlichen Stellungnahme von Dr. B.___ vom 21. Januar 2025 durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 8 und Urk. 9). Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten. Die ärztliche Stellungnahme von Dr. B.___ vom 21. Januar 2025, soweit sie sich nicht in der Rechtfertigung seines therapeutischen Ansatzes erschöpft, erweist sich nach Gesagtem für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich, weshalb das Gesuch um Übernahme der Kosten abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Übernahme der Kosten der ärztlichen Stellungnahme von Dr. B.___ vom 21. Januar 2025 in Höhe von Fr. 3'200.-- wird abgewiesen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Soraya Schneider - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Arnold GramignaCasanova