Sozialversicherungsgericht ZH, IV.2026.00022
29. Juli 2026 · III. Kammer · Deutsch
Gemäss Gutachten keine verlässlichen Angaben bezüglich Diagnose und Leistungsfähigkeit möglich infolge Aggravation; Begründung der Aggravation ungenügend, auch unter Würdigung der medizinischen Vorakten; zudem Verschlechterung aus somatischer Sicht.
Sozialversicherungsgericht ZH · IV.2026.00022 · Deutsch
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2026.00022
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichter Würsch Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 29. Juli 2026
in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Die 1970 geborene und als Servicemitarbeiterin tätig gewesene X.___ ist Mutter von drei Kindern (geboren 1988, 1989 und 2005) und wurde am 9. November 2009 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Depression, Rückenschmerzen; Urk. 12/6); am 24. November 2009 erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 12/11). Mit Verfügung vom 10. September 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von insgesamt 78 % (Erwerbstätigkeit 70 %, Haushalt 7.98 %) rückwirkend ab 1. August 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 12/124 und Urk. 12/119/2). Diesen Anspruch bestätigte die IVStelle revisionsweise am 24. April 2014 (Urk. 12/132). 1.2 Im Juli 2015 (Urk. 12/135 ff.) leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein und veranlasste in diesem Zusammenhang insbesondere die interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten (ZIMB-Gutachten vom 19. Dezember 2016; Urk. 12/166). Mit Verfügung vom 5. September 2017 hob die IV-Stelle die Invalidenrente gestützt auf das genannte Gutachten auf (Urk. 12/183). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2017.01071 vom 1. Juli 2019 ab (Urk. 12/203). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_560/2019 vom 21. Januar 2020 in der Sache bestätigt (Urk. 12/205). 1.3 Am 11. März 2020 (richtig: 2022) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf «Depressionen, Schleudertrauma und Rücken» erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/221). Nach Würdigung der den Akten beiliegenden Berichte der behandelnden Fachärzte stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. April 2023 unter Hinweis auf eine unveränderte gesundheitliche Situation die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/247) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 fest (Urk. 12/266). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2023.00584 vom 15. November 2024 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur psychiatrischen Begutachtung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 12/290). 1.4 In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch und neuropsychologisch abklären; der neuropsychologische Untersuchungsbericht von lic. phil. Y.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, datiert vom 14. Juli 2025, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, datiert vom 2. September 2025 (Urk. 12/320, Urk. 12/322). Mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2025 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/330) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 24. November 2025 fest (Urk. 12/337). Da diese Verfügung ohne Stellungnahme zum Einwand erging, wurde eine wiedererwägungsweise Aufhebung nötig (Urk. 12/339), die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens erfolgte mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 (Urk. 2).
- 2.
- Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 13. Januar 2026 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien nach ergänzenden Abklärungen berufliche Massnahmen und/oder rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei RA Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2026 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. März 2026 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
- 2.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund ihrer Abklärungen von einer bewussten Aggravation auszugehen sei, wodurch keine zuverlässigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten. Rechtsprechungsgemäss liege bei einer durch Aggravation begründeten Leistungseinschränkung keine versicherte gesundheitliche Beeinträchtigung vor (Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass das Gutachten von Dr. Z.___ ohne Beweiswert sei (Urk. 1 S. 4). So sei keine Aggravation nachgewiesen, zudem seien im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung nur drei von sieben Validierungstests auffällig gewesen, womit sich Dr. Z.___ nicht auseinandersetze (S. 5 f.). Durch die Berichte der behandelnden Fachärzte sei erstellt, dass sich der psychisch bedingte Gesundheitsschaden namhaft verschlechtert habe; zudem sei es auch im Bereich der HWS zu einer deutlichen Beschwerdezunahme gekommen (S. 7). 2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die rentenaufhebende Verfügung vom 5. September 2017, welche sich in medizinischer Hinsicht auf das ZIMB-Gutachten vom 19. Dezember 2016 (Urk. 12/166) stützte. Die für das genannte Gutachten verantwortlichen Fachärzte stellten dannzumal aus interdisziplinärer Sicht die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 75 f.): 1.Chronifiziertes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: -Status nach wiederholten Lendenwirbelsäulen-Kontusionen -Status nach mikrochirurgischer Sequestro- und Nukleotomie einer mediolateralen Diskushernie L5/S1 rechts am 23. März 2011 -Status nach mikrochirurgischer Re-Sequestrektomie L5/S1 rechts wegen Rezidiv-Diskushernie am 17. November 2011 -Status nach Spondylodese mit posterolateraler interkorporeller Fusion L5/S1 am 5. März 2013, aktuell ohne Lockerungs-/Lysezeichen -Kranial betonter, generalisierter Facettengelenksarthrose -Ohne Radikulopathie 2.Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei: -Status nach wiederholten Halswirbelsäulen-Distorsionen -Diskreten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule -Ohne Radikulopathie Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: 1.Beginnende medial betonte Gonarthrose beidseits mit einer Chondropathie Grad I nach Kellgren 2.Aktenkundige, beginnende Coxarthrose beidseits, gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung 3.Diskreter Knick-Senk-Spreizfuss beidseits, gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung 4.Verdacht auf Anteile eines ADHS (ICD-10 F90.0) 5.Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61), Ereignisse, die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit zur Folge haben; persönlich angsterregende Erlebnisse in der Kindheit; Probleme mit Bezug auf vermutete körperliche Misshandlungen durch Familienmitglieder; Verlust einer nahen Bezugsperson (Tod des Vaters) in der Kindheit 6.Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63), Familienzerrüttung durch Scheidung; Probleme in der Beziehung zum jeweiligen Ehepartner 7.Psychische Krankheiten oder Verhaltensstörungen in der Familienanamnese (ICD-10 Z81), ADHS bei beiden Söhnen, unter anderem Drogenabhängigkeit des einen Sohnes Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vermindert belastbaren Hals- und Lendenwirbelsäule nur noch aus orthopädischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit qualitativ eingeschränkt sei; eine depressive Störung sei aktuell zu verneinen und es könne weder die Diagnose einer PTSD gestellt werden noch sei eine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung vorliegend (S. 75). In der körperlich mittelschweren Tätigkeit als Serviceangestellte mit dem zeitweiligen Einnehmen von Zwangshaltungen sei sie durchgehend nicht mehr arbeitsfähig. Unter Wahrung qualitativer Schonkriterien für die Halswirbel- und die Lendenwirbelsäule sei hingegen in einer optimal angepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 82 f.).
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- 3.1 Die für den Bericht des medizinischen Zentrums A.___ vom 22. Juli 2022 (tagesklinische Behandlung vom 9. Mai bis 1. Juli 2022) verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden Diagnosen aus: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) - Lumbospondylogenes Syndrom rechts betont - Status nach HWS-Distorsion 2003 - Status nach zwei Suizidversuchen 2009 Es habe sich im Verlauf der Behandlung keine Veränderung der Symptome auf der Paranoid- wie auch auf der Depressivitätsskala ergeben. Prognostisch ungünstig würde sich zudem der langjährige Krankheitsverlauf auswirken. Sie hätten die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2022 in leicht gebessertem Zustand aus ihrer Behandlung entlassen, bei nach wie vor bestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/234/5-8). 3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 5. August 2022 die folgenden Diagnosen: - Wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0/22.9) - Differentialdiagnostisch: Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung mit feindlich misstrauischer Haltung, sozialem Rückzug, Bedrohung und Entfremdung (ICD-10 F62.0) - Akzentuiert durch vorbestehende Diagnosen (mittelschwer depressiv, posttraumatische Belastungsstörung, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung) Im Zusammenhang mit einer Beziehung mit Trennung im September 2020 sei es bei der Beschwerdeführerin zu ausgedehnten paranoiden Zuständen gekommen. Das Pensum von 20 % im geschützten Rahmen ab April 2021 habe in der Folge nicht gesteigert werden können. Zur Stabilisierung sei eine regelmässige psychiatrische Spitex eingerichtet worden, wobei die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nicht habe aufgehalten werden können. Seit März 2022 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei die paranoiden Zustände auch von der psychiatrischen Spitex beschrieben würden (Urk. 12/233 S. 6-8). 3.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, ging in seinem Bericht vom 8./9. August 2022 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) bei Status nach zwei Suizidversuchen im 2009 - Chronisches Lumbovertebralsyndrom Von psychischer Seite her würden Verfolgungsideen, die depressive Störung sowie paranormale Erlebnisse dominieren, welche neben den chronisch rezidivierenden Rückenbeschwerden schon seit Jahren zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Bei schlechter Prognose sei auch künftig nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 12/234/1-4). 3.4 In der Zeit vom 19. Februar 2024 bis zum 28. März 2024 weilte die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in der Frauenklinik am D.___. Die für den Austrittsbericht vom 24. April 2024 verantwortlichen Fachärzte gingen dabei von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 12/288): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode, Status nach 2 Suizidversuchen 2009 (ICD-10 F33.1) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) Durch die regelmässige Teilnahme an den Therapiesitzungen habe sich im Verlauf des Aufenthalts eine deutliche Verbesserung der Situation, insbesondere hinsichtlich der Konzentrationsprobleme gezeigt. Auch die Erhöhung der Dosierung von Elvanse bis auf 60 mg habe zu einer bemerkenswerten Verbesserung des Zustandes geführt. Die Behandlung mit Trittico Ret. 50 mg habe weiter zu einer deutlichen Verbesserung der Schlafqualität geführt. Sie hätten die Beschwerdeführerin in gegenseitigem Einvernehmen und in teilremittiertem Zustandsbild in die bestehenden Wohnverhältnisse entlassen können (S. 5). 3.5 Am 17. Februar 2025 (Urk. 12/333/6-7) wurde infolge chronischer Schmerzen in beiden Armen sowie im rechten Bein ein MRI der HWS, BWS und LWS erstellt. PD Dr. med. E.___, Fachärztin für Radiologie, beurteilte die Befunde dabei wie folgt: - Leicht- bis mässiggradige degenerative Veränderungen der HWS - Foraminale Kompression der C7-Wurzel beidseits, links mehr als rechts - Foraminale Enge der C6-Wurzel beidseits - Leichte foraminale Enge der C5-Wurzel rechts - Rezessale Enge der Th8-Wurzel - Leichte foraminale Enge der L5-Wurzel 3.6 Lic. phil. Y.___ führte in seinem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 14. Juli 2025 aus, dass sich in der Beobachtung während der Untersuchung Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten beziehungsweise auf Aggravation von intellektuell/kognitiven Beeinträchtigungen gezeigt hätten. Die Resultate in drei von sieben durchgeführten Symptomvalidisierungsverfahren seien auffällig gewesen. Zudem hätten sich Auffälligkeiten im Performance-validierungstest gezeigt, auch habe die Beschwerdeführerin die Prüfung der Aufmerksamkeitsfunktionen nach vier von zehn Minuten abgebrochen, da sie sich nicht mehr habe konzentrieren können und Schmerzen gehabt habe (Urk. 12/322 S. 15). Insgesamt müsse von nicht validen Befunden ausgegangen werden. Aufgrund der auffälligen Befunde und Inkonsistenzen sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht keine Stellungnahme möglich (S. 17). 3.7 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 2. September 2025 führte Dr. Z.___ aus, dass sich bereits in den Akten Hinweise auf gravierende Diskrepanzen oder Widersprüche finden würden. So sei aufgrund der auseinandergehenden Diagnostik davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht über die gleiche Symptomatik berichtet habe. Zudem sei im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung 2016 von Zweifeln an der Mitwirkung berichtet worden. Auch im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Begutachtung hätten sich Hinweise auf eine eindeutige Aggravation gezeigt. Die spontane Beschwerdeschilderung sei nicht ausführlich erfolgt und das Ausdrucksverhalten sei teilweise sehr stark betont gewesen. Themenbezogen sei die Beschwerdeführerin immer wieder in Tränen ausgebrochen, teilweise habe ihr Verhalten theatralisch gewirkt, mit starken Gesten untermauert. Abgesehen von diesen Tränenausbrüchen habe sie euthym gewirkt und habe rasch und durchaus bestimmt sprechen und auftreten können (Urk. 12/320 S. 122). Insgesamt habe eine deutliche Klagsamkeit bestanden, es sei sehr schwierig gewesen, die Beschwerdeführerin dazu zu bewegen, ihren Tagesablauf zu schildern und dabei konkrete Angaben zu machen. Insgesamt habe sich aus den Schilderungen kein klares Bild bezüglich der Symptomatik, der Einschränkungen oder Ressourcen ergeben. Weiter habe sie auch im Rahmen der neuropsychologischen Abklärungen nicht mitgewirkt (S. 123). Aufgrund der sehr vielen Hinweise auf Diskrepanzen und Widersprüche seien aktuell insbesondere bezüglich Diagnosen sowie Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit keine zuverlässigen Angaben möglich (S. 126 ff.). 3.8 Die für den Bericht des medizinischen Zentrums A.___ vom 29. Oktober 2025 verantwortlichen Fachärzte führten auf entsprechende Anfrage hin insbesondere aus, dass weder die Diagnosen noch die Symptomatik weit auseinander gehen würden. Eine Persönlichkeitsstörung habe sich bei ihnen in beiden tagesklinischen Behandlungen 2022 und 2024 klar gezeigt. Im Rahmen der Borderline-Störung seien auch paranoide Anteile zu beobachten. Dabei handle es sich nicht um ausgeprägte Wahnvorstellungen, sondern wie für die Borderline-Störung typisch um psychosenahes Erleben. Zutreffend sei, dass Dr. med. B.___ diese Diagnose nicht gestellt habe (Urk. 3/3 S. 2). Die behauptete eindeutige Aggravation sei nach vierjährigem Verlauf falsch. Die Patientin neige im Rahmen der Borderline-Ströung zwar zur Dramatisierung, eine bewusste Strategie zur zielgerichteten Aggravation im Rahmen einer möglichen Rentenzusprache fehle aber gänzlich. Sie führe ein weitgehend zerfahrenes, unorganisiertes und von momentanen Emotionen bestimmtes Leben. Sie würden die Beschwerdeführerin seit 2009 kennen und es handle sich um eine therapieresistente chronifizierte Störung. Viel verlässlicher als die von Herrn Y.___ erhobenen Testresultate sei der stationäre und ambulante Langzeitverlauf, wo es keine Hinweise für eine Aggravation gegeben habe, sondern vielmehr auf ein konstant unbewusst impulsives, zerfahrenes Verhalten mit eingeschränkten Problemlöse- und Bewältigungsfähigkeiten. Eine Vielzahl von Expertenbeobachtungen würden die bekannten psychiatrischen Diagnosen (rezidivierende depressive Störung, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ) bestätigen (S. 3).
- 4.
- 4.1 In somatischer Hinsicht ist gestützt auf die Bildgebung vom 17. Februar 2025 gegenüber den anlässlich des ZIMB-Gutachtens vom 19. Dezember 2016 festgestellten Befunden von einer deutlichen Verschlechterung im Bereich der HWS auszugehen. Wurde dannzumal noch von diskreten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule ohne Radikulopathie ausgegangen, ist mittlerweile insbesondere eine Kompression der C7-Wurzel nachgewiesen nebst foraminalen oder rezessalen Engen auf weiteren Etagen. Eine fundierte Abklärung dieser Beschwerdezunahme - insbesondere die HWS betreffend - fand seitens der Beschwerdegegnerin nicht statt, was nachzuholen sein wird. Schon allein deshalb erscheint eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen angezeigt. 4.2 Weiter vermag auch das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ nicht zu überzeugen. So begründete Dr. Z.___ seine Einschätzung, dass weder diagnostisch noch bezüglich der Einschränkung der Leistungsfähigkeit zuverlässige Angaben möglich seien, mit der deutlich ins Gewicht fallenden Aggravation der Beschwerdeführerin. Eine solche erhebliche Aggravation wird aber im Gutachten nicht nachvollziehbar begründet, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung einer neutralen Würdigung der medizinischen Vorakten. So führte Dr. Z.___ etwa aus, dass aufgrund der auseinandergehenden Diagnostik davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Fachpersonen nicht über die gleiche Symptomatik berichtet habe. Auch wenn dies möglich ist, kann gestützt darauf nicht auf eine Aggravation der Beschwerdeführerin geschlossen werden. So handelt es sich bei der Annahme der unterschiedlichen Beschwerdeschilderungen um eine Mutmassung, welche in der Begründung des Gutachtens nicht belegt wird (vgl. Urk. 12/320 S. 122, Stichwort «offensichtlich»). Weiter ist es gerichtsnotorisch, dass sich auch ausgewiesene Fachpersonen zuweilen diagnostisch nicht einig sind, wobei aus versicherungsrechtlicher Sicht anzumerken ist, dass eine Leistungszusprache in erster Linie von der Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit abhängig ist und nicht von einer konkreten Diagnose (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2024 vom 7. August 2025 E. 4.6 mit Hinweis). Nach Auffassung der Fachärzte des medizinischen Zentrums A.___ sind die diagnostischen Divergenzen zudem nicht erheblich; die involvierten Fachpersonen wiesen vielmehr darauf hin, dass es im stationären und ambulanten Langzeitverlauf keine Hinweise für eine Aggravation gegeben habe, sondern vielmehr auf ein konstant unbewusst impulsives, zerfahrenes Verhalten mit eingeschränkten Problemlöse- und Bewältigungsfähigkeiten. Vor diesem Hinter-grund erscheint es fraglich, ob das präsentierte Verhalten der Beschwerdeführerin nicht auch krankheitsbedingt ist, wozu Angaben im Gutachten fehlen. Bei der mittlerweile doch gehäuft gestellten Borderline-Diagnose ist weiter anzumerken, dass ein längerer Beurteilungszeitraum von Vorteil sein kann. So ist insbesondere bei der Diagnosestellung von Persönlichkeitsstörungen anerkannt, dass die Einschätzung auf möglichst vielen Informationen beruhen muss. Auch wenn ein Persönlichkeitsbild zuweilen durch ein einziges Interview deutlich wird, muss gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für eine verlässliche Einschätzung oft mehr als ein Interview geführt und müssen fremdanamnestische Angaben eingeholt werden (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 10. Auflage, S. 275). Vor diesem Hintergrund kann die Aussage der Fachärzte des medizinischen Zentrums A.___, dass die Patientin im Rahmen der Borderline-Ströung zwar zur Dramatisierung neige, eine bewusste Strategie zur zielgerichteten Aggravation im Rahmen einer möglichen Rentenzusprache aber gänzlich fehle, nicht einfach als wohlwollende Aussage des Behandlers abgetan werden. Zuletzt fällt auf, dass es allen über einen längeren Zeitraum mit der Beschwerdeführerin befassten Fachärzten möglich war, sich diagnostisch festzulegen. Eine Darlegung, inwieweit die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den vorbehandelnden Ärzten unzutreffend waren und diese deshalb zu falschen Ergebnissen gelangten, findet sich im Gutachten nicht. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Verschlechterung im Bereich der HWS nicht in die Abklärungen einbezogen wurde. Weiter vermag das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ in der Begründung nicht zu überzeugen, sodass darauf nicht abzustellen ist. Die Sache ist dementsprechend zur zumindest bidisziplinären Abklärung (orthopädisch, psychiatrisch) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinn sowie zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
- 5.
- 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). Gemäss § 7 Abs. 1 GebV SVGer wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Der von Rechtsanwalt Dr. Largier mit Honorarnoten vom 13. Januar 2026 (Urk. 14 f.) geltend gemachte Aufwand von 22.2 Stunden und Barauslagen von Fr. 40.-- ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere erscheint ein Aufwand von mehr als 12 Stunden für die Ausarbeitung der netto 7-seitigen Beschwerdeschrift als überhöht. Angesichts der zu studierenden 349 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der netto 7-seitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1), den im Verfahren eingereichten Beilagen (Urk. 3), den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 7 f.) sowie den in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Largier bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty