Sozialversicherungsgericht ZH, UV.2025.00013
30. Juli 2026 · III. Kammer · Deutsch
Eine beim Versicherten bestehende Pseudarthrose ist bei fehlender zeitechter ärztlicher Behandlung und Fortführung der handwerklichen Tätigkeit ohne Unterbruch nicht überwiegend wahrscheinlich auf das geltend gemachte Unfallereignis zurückzuführen. Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung ist überwiegend wahrscheinlich von einem Vorzustand auszugehen und der Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis zu verneinen.
Sozialversicherungsgericht ZH · UV.2025.00013 · Deutsch
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
UV.2025.00013
…
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 30. Juli 2026
in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Der 1992 geborene X.___ war seit 1. Februar 2023 bei der Y.___ GmbH als Handwerker in einem 100 %-Pensum tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er an seinem ersten Arbeitstag einen Boiler in eine Mulde warf und sich dabei das linke Handgelenk verdrehte und verstauchte (vgl. Schadenmeldung vom 28. Juni 2023, Urk. 10/1). Am 15. Juni 2023 zog sich der Versicherte erneut eine Distorsionsverletzung an seinem linken Handgelenk bei Holzarbeiten mit einer Motorsäge zu (vgl. Fragebogen vom 9. Juli 2023, Urk. 10/14). Eine erste ärztliche Konsultation erfolgte am 19. Juni 2023 im Z.___- Ärzte-zentrum in A.___, wo eine Handgelenkskontusion und eine Scaphoidpseudarthrose diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Arztzeugnis UVG, Urk. 10/27). Betreffend das Unfallereignis vom 1. Februar 2023 erbrachte die Suva in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder; vgl. Urk. 10/30, Urk. 10/64). 1.2 Gestützt auf die ärztlichen Beurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 22. September 2023 (Urk. 10/45) und 23. Januar 2024 (Urk. 10/95) stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung) das Unfallereignis vom 1. Februar 2023 betreffend per 23. Dezember 2023 ein (vgl. Verfügung vom 14. Dezember 2023, Urk. 10/74). Die dagegen am 23. Januar (Urk. 10/96) sowie ergänzend am 26. Februar (Urk. 10/103) und 8. März 2024 (Urk. 10/105) erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 29. November 2024 ab (Urk. 10/110 = Urk. 2). 1.3 In Bezug auf das Unfallereignis vom 15. Juni 2023 ging die Suva gestützt auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen vom 20. September 2023 (Urk. 12/20) und 23. Januar 2024 (Urk. 12/40) davon aus, dass der Status quo sine vel ante spätestens am 15. August 2023 erreicht gewesen sei. Sie stellte die Versicherungsleistungen per diesem Tag ein (vgl. Verfügung vom 30. Januar 2024, Urk. 12/44). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 4. März (Urk. 12/58) sowie ergänzend am 8. März 2024 (Urk. 12/60) Einsprache, welche die Suva nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Versicherungsmediziners vom 14. März 2024 (Urk. 12/63) mit Einspracheentscheid vom 29. November 2024 abwies (Urk. 12/65 = Urk. 2).
- 2.
- Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 29. November 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und ihm in Bezug auf das Ereignis vom 1. Februar 2023 insbesondere für die Zeit ab 23. Dezember 2023 und in Bezug auf das Ereignis vom 15. Juni 2023 für die Zeit ab 16. August 2023 Taggeldleistungen auszurichten und Heilbehandlungskosten (unter anderem die Kosten der Operation vom 14. September 2023) zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Einholung eines Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9; unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 10/1-122 und Urk. 12/1-68]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
- 1.2
- Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits-schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2025 vom 9. Februar 2026 E. 4.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lücken-loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver-sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
- 2.
- 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2024 (Urk. 2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2025 (Urk. 9) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen und insbesondere die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. B.___ davon aus, dass der operierte Schaden mit einer Scaphoidpseudarthrose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Ereignisse vom 1. Februar oder vom 15. Juni 2023 zurückzuführen sei, sondern einem in stummer oder manifester Weise bereits länger vorbestehenden Schaden nach einem früheren Ereignis entspreche. Die bei den beiden Ereignissen erlittenen Prellungen, Quetschungen und Zerrungen seien innerhalb von sechs bis acht Wochen als abgeheilt zu erachten. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 15. Januar 2025 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, auf die Einschätzung des versicherungsinternen Arztes könne nicht abgestellt werden. Die Behandler würden von einer Kausalität zwischen den Unfallereignissen und den sich im Nachgang an die Unfälle präsentierenden Verletzungen ausgehen. Dieser Einschätzung sei zu folgen. Dem Beschwerdeführer seien keine früheren Verletzungen am linken Handgelenk bekannt, insofern die beschriebene Pseudarthrose nicht auf einer vor mehreren Jahren zugezogenen linksseitigen Handgelenksverletzung beruhen könne. Die intraoperativen Befunde würden denn auch dem zu erwartenden Bild nach dem Unfall vom 1. Februar 2023 entsprechen. Würde die Pseudarthrose bereits seit Jahren vorliegen, wäre von einer fortgeschrittenen Arthrose im Handgelenk mit entsprechendem intraoperativem Befund auszugehen. Eine derart ausgeprägte Arthrose sei intraoperativ aber nicht festgestellt worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer auch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellungen hinaus geklagten Beschwerden, die nach wie vor eine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden, unfallkausal seien. Entsprechend seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten zu erbringen.
- 3.
- 3.1 Der Bagatellunfallmeldung des Arbeitgebers vom 28. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an seinem ersten Arbeitstag am 1. Februar 2023 im Rahmen seiner handwerklichen Tätigkeit einen Boiler in eine Mulde geworfen und sich dabei sein linkes Handgelenk verdreht beziehungsweise verstaucht hat (Urk. 10/1). Die Erstbehandlung erfolgte am 19. Juni 2023, nachdem sich der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben im Fragebogen zu Händen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/14) – beim Holz schneiden mit einer Motorsäge am 15. Juni 2023 die linke Hand verdreht habe und diese in der Folge stark angeschwollen sei (vgl. Urk. 10/27). Die untersuchende Ärztin der Z.___ AG beschrieb eine leichte Schwellung des linken Handgelenks, ohne Vorliegen einer Rötung oder eines Hämatoms. Eine Druckdolenz werde radial über dem Malleolus und der Sehne sowie dem Mittelhandknochen und über der Tabatière angegeben. Sie diagnostizierte eine Handgelenkskontusion und äusserte aufgrund der Röntgenbilder den Verdacht auf eine Pseudarthrose des Scaphoids und zystische Ver-änderungen. Infolgedessen veranlasste sie eine Magnetresonanztomographie (MRT) der linken Hand, welche eine nicht dislozierte, am ehesten ältere Fraktur des Os scaphoideum im mittleren Drittel bei lokoregionär mehreren Zysten/Ganglien zeigte. Zusätzlich sei ein Knochenmarksödem sichtbar sowie multiple zystische Einschlüsse (vgl. MRT vom 28. Juni 2023, Urk. 10/16). Gestützt darauf hielt die erstbehandelnde Ärztin zusätzlich die Diagnose einer Scaphoidpseudarthrose fest. Am 31. Juli 2023 erfolgte an der Universitätsklinik C.___ eine ergänzende computertomographische (CT) Untersuchung unter anderem der linken Hand, im Rahmen derer eine bekannte Pseudarthrose im mittleren Drittel des Os scaphoideum mit Randsklerosierung der Frakturränder sowie intraossäre Zysten festgestellt wurden. Im palmaren Frakturspalt zeige sich eine kleine ossäre Brücke. Ausserdem seien eine leichte Degeneration radio-karpal in der Fossa scaphoidea mit Randosteophyten sowie eine leichte STT-Arthrose mit leichter Gelenkspaltverschmälerung sowie leichten Randosteophyten erkennbar (vgl. Urk. 10/28). Die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik C.___ bestätigten eine Scaphoidpseudarthrose rechtsseitig (richtig wohl linksseitig). Laut Behandler deute dies auf eine ältere Fraktur hin. Des Weiteren stellten sie beginnende degenerative Veränderungen der angrenzenden Gelenke fest. Sie empfahlen eine Scaphoidrekonstruktion (vgl. Arztberichte vom 31. Juli 2023 [Urk. 10/24] und 1. September 2023 [Urk. 10/40]). 3.2 Am 14. September 2023 erfolgte der operative Eingriff (Scaphoidrekonstruktion links mit CARD, Radiusstyloidektomie) an der Universitätsklinik C.___ (vgl. Operationsbericht vom 14. September 2023, Urk. 10/39). Der postoperative Verlauf habe sich laut Behandler als komplikationslos gestaltet (vgl. Austrittsbericht vom 18. September 2023 [Urk. 10/41] und Verlaufsbericht vom 2. Oktober 2023 [Urk. 10/50]). Radiologisch sei die Rekonstruktion insbesondere zentral konsolidiert (vgl. Verlaufsbericht vom 14. November 2023, Urk. 10/60). Da noch keine breite Konsolidation vorhanden sei, wurde auch drei Monate postoperativ weiterhin die Ruhigstellung in der Schiene empfohlen (vgl. Verlaufsbericht vom 22. Dezember 2023, Urk. 10/92). 3.3 Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 22. September 2023 (Urk. 10/45) hielt Dr. B.___ fest, die bildgebenden Veränderungen im MRT und CT sowie der Operationsbefund vom 14. September 2023 mit den osteophytären Umbauten und arthrotischen Anschlussdegenerationen würden bereits älteren, wahrscheinlich mehr-/langjährigen vorbestehenden Schäden entsprechen, welche nicht wenige Monate nach einem Bagatellunfall vom 1. Februar 2023 überwiegend wahrscheinlich erklärt werden könnten. Im Falle einer akuten Kahnbeinfraktur mit wie hier komplexen Begleitschäden wären neben äusseren Begleitverletzungen auch eine invalidisierende, sofortige Schmerzsymptomatik aufgetreten und es wäre eine zeitechte ärztliche Behandlung und eine primäre Arbeitsunfähigkeit für die handwerkliche Arbeit zu erwarten gewesen. Dieses sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Eine ärztliche Erstvorstellung habe erst nach vier Monaten, am 19. Juni 2023, stattgefunden. Dazwischen sei die handwerkliche berufliche Tätigkeit bis zum zweiten Ereignis am 15. Juni 2023 fortgeführt worden, was ebenfalls gegen eine akute hinzugetretene richtunggebende Traumatologie am 1. Februar 2023 spreche. Vielmehr würden die medizinischen bildgebenden und operativen Befunde und der Symptom-/Behandlungsverlauf am ehesten für einen bereits in stummer oder manifester Weise vorbestehenden chronischen Vorschaden des Handgelenkes mit wiederkehrenden aktivierten Überlastungsbeschwerden im Rahmen der handwerklichen Tätigkeiten und gemeldeten Ereignissen sprechen. Dr. B.___ kam zum Schluss, dass die fortbestehenden Beschwerden spätestens sechs bis acht Wochen nach dem Bagatellunfallereignis durch das Ereignis vom 1. Februar 2023 nicht mehr unfallkausal erklärbar seien. Gleiches gelte für das Ereignis vom 15. Juni 2023; sechs bis acht Wochen nach dem Ereignis sei keine Unfallkausalität mehr gegeben (vgl. versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung vom 20. September 2023, Urk. 12/20). 3.4 In der Stellungnahme vom 29. Dezember 2023 zu Händen des vertrauensärztlichen Dienstes (Urk. 10/91) wies die Behandlerin der Universitätsklinik C.___ darauf hin, dass die Scaphoidfraktur typischerweise im konventionellen Röntgenbild direkt posttraumatisch übersehen werde. Erst im weiteren Verlauf könne die Fraktur mittels MRT oder CT dargestellt werden. Dies sei auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen. Erst im Juni habe die Fraktur im MRT dargestellt werden können und sei dort als am ehesten ältere Pseudarthrose postuliert worden, wobei «älter» eine Fraktur bezeichne, die länger als sechs Wochen zurückliege. Es bedeute allerdings nicht, dass sie langjährig vorbestehend sei. Die Scaphoidpseudarthrose stehe klar im Zusammenhang mit dem Unfall im Februar 2023 und sei ein typischer Verlauf bei Scaphoidfrakturen. Dabei handle es sich häufig um Bagatelltraumata, wie es der Beschwerdeführer beschrieben habe. Aus fachärztlicher Sicht stehe ausser Frage, dass es sich bei einer Scaphoidpseudarthrose um Folgen eines Unfalles und nicht um atraumatische, degenerative Veränderungen handle (vgl. Stellungnahme vom 7. Februar 2024, Urk. 10/106). 3.5 Am 23. Januar 2024 nahm der Versicherungsmediziner Dr. B.___ eine weitere ärztliche Beurteilung vor (Urk. 10/95). Er konstatierte, in allen drei Bildgebungen (Röntgen am 19. Juni 2023, MRT vom 28. Juni 2023 und CT vom 31. Juli 2023) sei übereinstimmend bereits der Befund einer vorliegenden Pseudarthrose des linken Kahnbeins festgestellt worden. Ebenso sei im Rahmen der handchirurgischen Erstvorstellung in der Universitätsklinik C.___ am 31. Juli 2023 eine bereits beginnende Degeneration der angrenzenden Gelenke im Sinne einer bereits älteren Schädigung bestätigt worden. Die Pseudarthrose des linken Handgelenks und die adressierte degenerative Gelenkveränderung radiostyloidal seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das (zweite) Unfallereignis vom 15. Juni 2023 zurückzuführen. Es handle sich vielmehr um bereits ältere, vorbestehende Schädigungen, welche nicht wenige Tage nach dem Zweitereignis frisch-traumatisch unter den bereits vorliegenden Randsklerosierungen, osteophytären und zystischen Umbauten und den degenerativen Veränderungen der Anschlussgelenke erklärt werden könnten. Die geltend gemachten Beschwerden am linken Handgelenk seien auch nicht mit einer mindestens überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das rückwirkend geltend gemachte Bagatell-Ereignis vom 1. Februar 2023, welches weder eine ärztliche Behandlung bedingt noch zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, zurückzuführen. So würden die bildgebenden Veränderungen (Röntgen, MRT, CT) als auch der Operationsbefund vom 14. September 2023 mit den auch intraoperativ bestätigten und resezierten osteophytären arthrotischen knöchernen Umbauten und der arthrotischen Degeneration im Bereich der Anschlussgelenke einem bereits älteren, wahrscheinlich mehr-/langjährigen, in stummer oder manifester Weise vorbestehenden Schaden mit natürlich-progredienten vorzeitigen Abnutzungen der Gelenke entsprechen. Dieser könne nicht vier oder fünf Monate nach dem Bagatellunfall vom 1. Februar 2023 überwiegend wahrscheinlich ursächlich erklärt werden. Auch definitionsgemäss entspreche eine festgestellte Pseudarthrose einer Heilungsstörung des Knochens mit der Entwicklung eines sogenannten Falschgelenkes nach mindestens sechs Monaten oder mehr. Dies treffe vorliegend im zeitlichen Verlauf nicht zu. Dr. B.___ wiederholte, dass im Falle einer akuten Kahnbeinfraktur zudem eine sofortige Schmerzsymptomatik mit funktioneller Beeinträchtigung sowie eine dadurch bedingte primäre Arbeitsunfähigkeit für robuste handwerkliche Arbeit zu erwarten gewesen wäre. Eine ärztliche Erstvorstellung nach vier Monaten bei zwischenzeitlicher Fortsetzung der handwerklichen beruflichen Tätigkeit spreche gegen eine akut hinzugetretene richtunggebende Traumatologie primär am 1. Februar 2023. Die allfälligen durch die Ereignisse vom 1. Februar und 15. Juni 2023 eingetretenen Überlastungsbeschwerden hätten lediglich zu einer vorübergehenden, nicht aber zu einer objektivierbaren richtungsgebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt (vgl. versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 28. Februar 2024, Urk. 10/104). Dass es sich bei einer Scaphoidpseudarthrose um Folgen eines Unfalles und nicht um atraumatische, degenerative Veränderungen handle, bedeute nicht, dass die Pseudarthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Folge der Ereignisse vom 1. Februar oder dem 15. Juni 2023 war (vgl. versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 14. März 2024, Urk. 12/63).
- 4.
- 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 15. August 2023 resp. 23. Dezember 2023 hinaus andauernden Beschwerden im linken Handgelenk unfallkausal sind. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die aktenbasierte Einschätzung des Versicherungsmediziners Dr. B.___ vom 20. und 22. September 2023 (vgl. E. 3.3) sowie vom 23. Januar 2024 (vgl. E. 3.5). Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch E. 1.4 hiervor), was vorliegend der Fall ist. Die medizinischen Akten im Dossier der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3.1-3.2, E. 3.4), welche dem Versicherungsmediziner für seine Beurteilungen zur Verfügung standen (Urk. 10/95 S. 1-5), geben den medizinischen Sachverhalt zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden im linken Handgelenk umfassend wieder. Der Umstand, dass der versicherungsinterne Arzt keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilungen nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraussetzungen auch reine Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 4.3 4.3.1 Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilungen sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. B.___ zu wecken. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die behandelnden Ärzte sowie der Versicherungsmediziner dahingehend einig sind, dass die diagnostizierte Scaphoidpseudarthrose nicht auf das Ereignis vom 15. Juni 2023 zurückzuführen ist (vgl. E. 3.4-3.5). Ebenso ist med. pract. D.___, Assistenzarzt Handchirurgie an der Universitätsklinik C.___, in der vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu den Akten gereichten ärztlichen Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 der Meinung, dass die bildgebend festgestellte Kahnbeinfraktur wohl nicht auf das Ereignis vom 15. Juni 2023 zurückzuführen sei, mithin auch die noch vorhandenen Beschwerden am linken Handgelenk nicht im Kausalzusammenhang damit stünden (vgl. Urk. 3/10). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung des Versicherungsmediziners und ausgehend davon, dass sechs bis acht Wochen nach dem Ereignis keine Unfallkausalität mehr gegeben ist, die Leistungen das zweite Ereignis betreffend per 15. August 2023 einstellte (vgl. Urk. 12/44). 4.3.2 Das Ereignis vom 1. Februar 2023 betreffend sieht der Versicherungsmediziner als wesentlich an, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis in seiner handwerklichen Tätigkeit ohne Unterbruch weitergearbeitet und erst rund vier Monate später und nach zwischenzeitlich erfolgtem zweitem Ereignis am 15. Juni 2023 ärztliche Hilfe aufgesucht habe (E. 3.3). Dazu führte Dr. B.___ aus, dass bei einer akuten Kahnbeinfraktur mit komplexen Begleitschäden neben äusseren Begleitverletzungen auch eine invalidisierende, sofortige Schmerzsymptomatik aufgetreten wäre. Diesfalls wäre eine zeitechte ärztliche Behandlung und eine primäre Arbeitsunfähigkeit für die handwerkliche Arbeit zu erwarten gewesen (E. 3.3). Aus der vorliegenden Aktenlage geht nach dem Unfallereignis am 1. Februar 2023 jedoch kein sofortiger Funktionsverlust hervor. Dies spricht eher für eine geringfügige Handgelenksprellung und gegen eine traumatische Einwirkung mit akuten Folgen. Gemäss Dr. B.___ weisen die bildgebenden Befunde auf einen bereits älteren, in stummer oder manifester Weise vorbestehenden Schaden hin. Dies ist angesichts des Hinweises im MRT auf eine am ehesten ältere Fraktur des Os scaphoideum sowie der im CT festgestellten Degeneration radio-karpal in der Fossa scaphoidea mit Randosteophyten (vgl. E. 3.1) einleuchtend. Hinzu kommt, dass die im Rahmen der Erstkonsultation gestellte Diagnose einer Pseudarthrose definitionsgemäss einem über sechs-monatigen Vorschaden entspricht (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Auflage 2023, S. 1433). Die behandelnden Ärzte führten lediglich aus, dass die Pseudarthrose traumatisch bedingt sei und durch ein Bagatellereignis ausgelöst werden könne (vgl. E. 3.4). Dies wurde seitens Versicherungsmediziner nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wies er darauf hin, dass das Unfallereignis vom 1. Februar 2023 die Diagnose einer Pseudarthrose am 19. Juni 2023 nicht erkläre, mithin die durchgeführte operative Scaphoidresektion nicht unfallkausal zum Ereignis vom 1. Februar 2023 sei (vgl. E. 3.5 in fine). Daran vermag auch die ärztliche Stellungnahme von med. pract. D.___, wonach die Ausbildung einer Pseudarthrose ein Prozess sei und nicht als genau definierten Zeitpunkt zu verstehen sei, mithin seiner Meinung nach der kausale Zusammenhang zwischen dem beschriebenen Unfall vom 1. Februar 2023 und der Verletzung plausibel sei (vgl. Urk. 3/10), nichts zu ändern. Nicht nur entspricht diese Einschätzung nicht der medizinischen Definition der Diagnose. Darüber hinaus vermögen blosse Möglichkeiten und Hinweise dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 u. 3.3). Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Damit ist die Angabe von med. pract. D.___, wonach der Beschwerdeführer vor dem Ereignis am 1. Februar 2023 beschwerdefrei gewesen sei (vgl. Urk. 3/10), beweisrechtlich nicht zu verwerten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). In diesem Zusammenhang ist überdies unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer behauptete, sich nicht an eine frühere Verletzung am linken Handgelenk erinnern zu können (Urk. 1 S. 8). 4.4 Nachdem das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt, ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ davon auszugehen, dass die Unfälle vom 1. Februar und 15. Juni 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen im linken Handgelenk geführt haben, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Schadens. Dr. B.___ ging von einem Status quo sine vel ante nach Ablauf von sechs bis acht Wochen ab Unfallereignis aus (vgl. E. 3.3 in fine), was angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den als Kontusion bezeichneten Unfallmechanismen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2015 vom 28. Juli 2015 E. 4.2) nicht zu beanstanden ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_722/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.2). Entsprechend den Ausführungen von Dr. B.___ ist die Ursache der anhaltenden Beschwerden gestützt auf die bildgebenden Befunde mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einem vorbestehenden Schaden zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 15. August bzw. 23. Dezember 2023 eingestellt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 124 V 90 E. 4b).
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubStadler