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Sozialversicherungsgericht ZH, UV.2026.00016

29. Juli 2026 · III. Kammer · Deutsch

Nichteintreten auf eine per A-Post versendete Einsprache rechtens. Direkter Beweis der rechtzeitigen Aufgabe der Einsprache bei der Post ist nicht erbracht.

Sozialversicherungsgericht ZH · UV.2026.00016 · Deutsch

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2026.00016

…

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Würsch Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 29. Juli 2026

in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich

gegen

HOTELA Versicherungen AG c/o Caisse de compensation HOTELA Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian ELSIG & FIVIAN Rechtsanwälte Freiburgstrasse 25, Postfach 73, 3280 Murten

Sachverhalt: 1. X.___, geboren 2002, war vom 23. Juli 2024 bis 31. Juli 2025 als Front Leader bei der Y.___ am Z.___ angestellt und über die Arbeitgeberin bei der HOTELA Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung UVG vom 13. März 2025 teilte der Versicherte mit, dass er am 21. Februar 2025 in den Ferien in A.___ auf dem Weg zum Hotel gestürzt sei und sich am rechten Bein (Knie/Kreuzband) verletzt habe (Urk. 10/A1 und Urk. 10/A5). Die HOTELA Versicherungen AG erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und teilte mit Verfügung vom 14. November 2025 mit, dass sie ab dem 27. September 2025 die Taggeldleistungen einstelle und die medizinischen Konsultationen sowie die Trainingstherapie (MTT) zur Stabilisierung des Heilverlaufs noch bis zum 31. Dezember 2025 übernehme (Urk. 10/A11). Dagegen gelangte der Versicherte mit Schreiben, datiert vom 17. Dezember 2025, mit dem Betreff «Einsprache gegen die Verfügung vom 14. November 2025 - Antrag auf Wiederherstellung der Frist […]» an die HOTELA Versicherungen AG (Urk. 10/A13). Mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2025 trat die HOTELA Versicherungen AG auf die Einsprache vom 17. Dezember 2025 zufolge Verspätung der Einsprache nicht ein (Urk. 2).

2.
Dagegen erhob der Versicherte am 27. Januar 2026 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2025 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache zurückzuweisen und hernach neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 19. Mai 2026 (Eingangsdatum) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 12). Diese wurde der Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Die hierauf eingereichte Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2026 (Urk. 14) wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2026 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 1.3 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat, massgebend ist (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 1.4 Der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung obliegt grundsätzlich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat, und ist erbracht, wenn eine Postquittung oder ein anderer Empfangsschein für eine aufgegebene Sendung vorgelegt wird. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2013 vom 18. November 2013 E. 3 mit Hinweis).

2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Verfügung vom 14. November 2025 sei dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Post zugesandt und am 17. November 2025 zugestellt worden. Mit Schreiben datiert vom 17. Dezember 2025 habe der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfügung erhoben, welche sie aber erst am 22. Dezember 2025 erhalten habe. Da für die Wahrung der Frist die rechtzeitige Übergabe an die Schweizerische Post massgebend sei und hierfür kein genügender Nachweis vorliege, sei die Einsprache als verspätet eingereicht zu qualifizieren. Folglich sei wegen verspäteter Eingabe auf die Einsprache nicht einzutreten. In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie fest (Urk. 9), die Post würde bei ihr gescannt und nach der digitalen Ablage nicht in Papierform abgelegt. Couverts der täglichen Post würden in der Regel nicht gescannt. Da das Couvert des mit normaler A-Post verschickten Briefes nicht gescannt worden sei, liege kein Couvert mit einem Poststempel mehr vor. Fehle es an einem Poststempel oder sei dieser unleserlich, müsse der Absender mit anderen Mitteln beweisen, dass er das Schreiben rechtzeitig einer schweizerischen Post oder der Sozialversicherung übergeben habe. Der Beschwerdeführer habe dazu in seiner Beschwerde die Kaufquittung einer Briefmarke vom 17. Dezember 2025 ins Recht gelegt. Diese Quittung sei jedoch nicht geeignet, die effektive Postaufgabe zu beweisen. Der Kauf einer Briefmarke beweise weder die Postaufgabe eines Briefes noch sonst eine Postaufgabe. Dabei sei auch nicht einsehbar, dass der Beschwerdeführer für den Brief mit A-Post, welcher Fr. 1.20 koste, eine Marke von Fr. 1.60 gekauft habe. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1 S. 4 f.), die Beschwerdegegnerin bringe vor, dass die Einsprache, datiert vom 17. Dezember 2025, nach Ablauf der Einsprachefrist der Schweizerischen Post übergeben und ihr folglich erst am 22. Dezember 2025 zugestellt worden und damit verspätet sei. Er könne das verschickte Couvert nicht vorlegen, da sich dieses bei der Beschwerdegegnerin und nicht mehr in seiner Einflusssphäre befinde. Er habe die Sendung per A-Post am 17. Dezember 2025 und somit rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben. Dies ergebe sich aus dem Zahlungsnachweis der Schweizerischen Post. In der Eingabe vom 27. Januar 2026 hielt der Beschwerdeführer fest (Urk. 12), die Beschwerdegegnerin räume ein, dass das Couvert nicht mehr vorhanden beziehungsweise nicht gescannt worden sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin jenes Beweismittel nicht aufbewahrt, welches für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit zentral gewesen wäre. Die Nichtaufbewahrung dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Die Beschwerdegegnerin sei als obligatorische Unfallversicherung verpflichtet, fristrelevante Zustell- und Versandunterlagen aufzubewahren, wenn sie gestützt darauf einen Nichteintretensentscheid fällen wolle. Der Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2025 schliesse eine Postaufgabe am 17. Dezember 2025 nicht aus. Bei A-Post-Sendungen könne es zu Verzögerungen kommen. Das Fehlen des Couverts mit Poststempel sei der Beschwerdegegnerin anzulasten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die per Einschreiben versandte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom Freitag, dem 14. November 2025 am Montag, dem 17. November 2025 zugestellt wurde. Die 30tägige Einsprachefrist begann somit am Dienstag, dem 18. November 2025 zu laufen und endete am Mittwoch, dem 17. Dezember 2025. Nicht bestritten ist im Weiteren, dass die vom 17. Dezember 2025 datierte und nicht unterschriebene Einsprache der Beschwerdegegnerin zugegangen ist. Die Beschwerdegegnerin macht aber geltend, dass sie diese Eingabe erst am Montag, dem 22. Dezember 2025 erhalten habe. Ein Scandatum oder ein Eingangsstempel ist nicht aktenkundig und aus den Akten ergeben sich dazu auch keine weiteren Anhaltspunkte. Insbesondere fehlt auch der Briefumschlag, in welchem das Schreiben der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde und aus welchem aufgrund eines Poststempels das Postaufgabedatum allenfalls hätte hergeleitet werden können. 3.2 Die Post hält fest, dass per A-Post versandte Briefe in der Regel am nächsten Werktag inklusive Samstag zugestellt werden (post.ch ↗). Die vorliegende Sendung, sofern am Mittwoch, dem 17. Dezember 2025 aufgegeben, hätte im Regelfall demnach am Donnerstag, dem 18. Dezember, spätestens aber am Freitag, dem 19. Dezember 2025 bei der Beschwerdegegnerin eintreffen müssen. Den Angaben der Beschwerdegegnerin folgend, konnte deren Eingang jedoch erst am Montag, dem 22. Dezember 2025 verzeichnet werden, was auf eine Postaufgabe nach dem 17. Dezember 2025 und damit auf eine verspätete Aufgabe zur Post schliessen lässt. 3.3 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält ist dieser Grundsatz auch im Prozessrecht massgeblich. Rechtsprechungsgemäss trägt damit der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist. Dies muss mit Gewissheit feststehen und das im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist hier nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 2 mit Hinweisen). Damit obliegt dem Absender der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1.2). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b). 3.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügt ein «Screenshot» von einem Mobile Phone über eine Zahlung am 17. Dezember 2025 von Fr. 1.60 an die Post (vgl. Urk. 3/4) grundsätzlich nicht, um die Rechtzeitigkeit einer Einsprache an die Beschwerdegegnerin an diesem Tag zu belegen. Die Beschwerdegegnerin hält auch zu Recht fest, dass nicht einsehbar ist, weshalb für den angeblichen Kauf einer Briefmarke für den Versand der Einsprache Fr. 1.60 bezahlt wurde, obwohl eine solche Sendung per A-Post nur Fr. 1.20 kostet respektive bei Verwendung eines C4-Couverts Fr. 2.-- mit B-Post. Dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Massenverwaltung keine Briefumschläge der normalen Tagespost aufbewahrt und diese auch nicht einscannt, leuchtet ebenso ein. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist von der Unfallversicherung auch nicht zu fordern, dass sie sämtliche Briefumschläge aufbewahrt respektive einscannt oder jedes Schreiben bereits beim Eingang einer Fristenkontrolle unterzieht, um so ein allfälliges Beweismittel für den Absender für einen möglichen Prozess sicherzustellen. Aus dem Umstand, dass kein Briefumschlag mehr vorhanden ist, ergibt sich auch keine Beweislastumkehr. Gleiches gilt etwa, wenn ein Poststempel fehlt, nicht mehr lesbar ist oder eine Eingabe gar nicht mehr auffindbar ist. Ein mittels A-Post versandtes Rechtsmittel ist deshalb immer mit einem ganz erheblichen Risiko hinsichtlich der Beweisbarkeit der Rechtzeitigkeit der Sendung verbunden, wenn der Absender dieses am letzten Tag der Rechtsmittelfrist nicht per Einschreiben und gegen Aufgabequittung, sondern mit A-Post aufgibt und der Posteingang am Folgetag bei der Rechtsmittelinstanz nicht bestätigt werden kann. Dabei reicht, wie vorstehend ausgeführt, die überwiegende Wahrscheinlichkeit zum Beweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die Einsprache am 17. Dezember 2025 bei der Post in B.___ aufgegeben hat, ist möglicherweise zutreffend. Als Beweis für seine Behauptung vermag er sich jedoch einzig auf den Screenshot über eine Zahlung am besagten Tag über einen Betrag von Fr. 1.60 zu berufen, was jedoch nicht dafür spricht, dass er am besagten Tag eine A-Post-Briefmarke, welche Fr. 1.20 kostet, oder eine solche für das Format C4 mit BPost, welche Fr. 2.-- kostet, gekauft hat und auch nicht belegt, dass er damit die Einsprache an die Beschwerdegegnerin frankiert und diese aufgegeben hat. Nachdem die Beschwerdegegnerin den Eingang der Einsprache erst am 22. Dezember 2025 verzeichnen konnte, vermag sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den normalen Lauf der Dinge - Zustellung innert Tagesfrist - zu berufen. Insbesondere hat das Datum auf der nicht unterzeichneten Einsprache in diesem Zusammenhang lediglich den Stellenwert einer Parteibehauptung. Andere Beweise konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen. Der direkte Beweis für die rechtzeitige Aufgabe ist damit nicht erbracht. Die Postaufgabe am 17. Dezember 2025 ist folglich beweismässig nicht erstellt. Da dem Beschwerdeführer der Beweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht gelungen ist, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Bundesamt für Gesundheit 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubNef